Obsah (16)
Art 133§ 26§§ 92§ 99Art 15§ 94§ 102§ 98§ 96§ 93Artikel 92Artikel 22§ 126§ 124§ 134Art. 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW256 2234027-1 Spruch, W256 2234027-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In seiner Beschwerde vom
- Februar 2019 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Er habe mit Schreiben vom
- September 2018 von der XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) Auskunft über seine personenbezogenen Daten begehrt. Diesem Begehren sei die mitbeteiligte Partei in ihrer Auskunft vom
- Oktober 2018 nur unzureichend nachgekommen. Die Auskunft sei u.a. deshalb mangelhaft, weil darin zwar angegeben werde, dass im Rahmen der Vertragsbeziehung auch Verkehrsdaten und Standortdaten verarbeitet werden würden, welche konkreten Daten des Beschwerdeführers betreffend diese Datenkategorien tatsächlich verarbeitet werden, werde allerdings nicht genannt. Auch sei die Auskunft in Bezug auf die Empfänger seiner Daten unvollständig geblieben. Es bestehe aufgrund von medialen Aussagen des Vorstandsvorsitzenden der mitbeteiligten Partei der Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten auch an ihre Muttergesellschaft übermittelt habe. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme des Vorstandsvorsitzenden der mitbeteiligten Partei beantragt. In seiner Beschwerde vom
- Februar 2019 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Er habe mit Schreiben vom
- September 2018 von der römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) Auskunft über seine personenbezogenen Daten begehrt. Diesem Begehren sei die mitbeteiligte Partei in ihrer Auskunft vom
- Oktober 2018 nur unzureichend nachgekommen. Die Auskunft sei u.a. deshalb mangelhaft, weil darin zwar angegeben werde, dass im Rahmen der Vertragsbeziehung auch Verkehrsdaten und Standortdaten verarbeitet werden würden, welche konkreten Daten des Beschwerdeführers betreffend diese Datenkategorien tatsächlich verarbeitet werden, werde allerdings nicht genannt. Auch sei die Auskunft in Bezug auf die Empfänger seiner Daten unvollständig geblieben. Es bestehe aufgrund von medialen Aussagen des Vorstandsvorsitzenden der mitbeteiligten Partei der Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten auch an ihre Muttergesellschaft übermittelt habe. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme des Vorstandsvorsitzenden der mitbeteiligten Partei beantragt. Über Aufforderung der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom
- März 2019 – sofern hier wesentlich – aus, Verkehrsdaten und Standortdaten seien, wie bereits in der erteilten Auskunft ausgeführt, den besonderen Regelungen des TKG 2003 unterworfen. Eine Auswertung von Verkehrsdaten (z.B. nicht anonymisierte Einzelverbindungsdetails) und Standortdaten würde nach den Bestimmungen des TKG 2003 und der StPO eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs darstellen. Im Rahmen eines Strafverfahrens würden nur nach Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft die notwendigen Daten über einen besonders geschützten Übertragungsweg zur Verfügung gestellt. Demnach könnten Verkehrsdaten im Rahmen einer Auskunft nach Art 15 DSGVO nicht zur Verfügung gestellt werden. Gestützt auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde (DSB-D122.418/0002-DSB/2016) erteile die mitbeteiligte Partei im Übrigen auch keine Auskunft über Standortdaten, da der Nutzer der Rufnummer (SIM-Karte) nicht ausreichend nachweisen könne, dass nur er selbst die Rufnummer (SIM-Karte) ausschließlich nutze. Über Aufforderung der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom
- März 2019 – sofern hier wesentlich – aus, Verkehrsdaten und Standortdaten seien, wie bereits in der erteilten Auskunft ausgeführt, den besonderen Regelungen des TKG 2003 unterworfen. Eine Auswertung von Verkehrsdaten (z.B. nicht anonymisierte Einzelverbindungsdetails) und Standortdaten würde nach den Bestimmungen des TKG 2003 und der StPO eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs darstellen. Im Rahmen eines Strafverfahrens würden nur nach Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft die notwendigen Daten über einen besonders geschützten Übertragungsweg zur Verfügung gestellt. Demnach könnten Verkehrsdaten im Rahmen einer Auskunft nach Artikel 15, DSGVO nicht zur Verfügung gestellt werden. Gestützt auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde (DSB-D122.418/0002-DSB/2016) erteile die mitbeteiligte Partei im Übrigen auch keine Auskunft über Standortdaten, da der Nutzer der Rufnummer (SIM-Karte) nicht ausreichend nachweisen könne, dass nur er selbst die Rufnummer (SIM-Karte) ausschließlich nutze. Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
- Mai 2019 aus, er bestreite nicht, dass aus den Bestimmungen des TKG 2003 bzw. der StPO spezifische Verpflichtungen für die mitbeteiligte Partei ableitbar seien. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sich aus diesen Bestimmungen eine Einschränkung des Auskunftsrechts ergebe. Selbst wenn nationale Bestimmungen eine Einschränkung des Auskunftsrechts jedoch vorsehen würden, sei der Anwendungsvorrang der DSGVO zu beachten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers in Spruchpunkt
- teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihm keine Auskunft über die konkreten Datenempfänger erteilt hat und wurde der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt
- insoweit aufgetragen, dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Auskunft zu erteilen. Im Übrigen wurde die Beschwerde in Spruchpunkt
- u.a. wegen der behaupteten unzureichenden Auskunft von Standort- und Verkehrsdaten als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus: „Die Datenschutzbehörde hatte sich bereits vor In-Geltung-Treten der DSGVO im Bescheid vom 27.3.2017, GZ DSB-D122.616/0006-DSB/2016, mit der Frage zu beschäftigen, ob „Standortdaten“ iSd § 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003 (das sind Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Telekommunikationsendeinrichtungen, die Adresse der Einrichtung) im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft zu beauskunften sind:„Die Datenschutzbehörde hatte sich bereits vor In-Geltung-Treten der DSGVO im Bescheid vom 27.3.2017, GZ DSB-D122.616/0006-DSB/2016, mit der Frage zu beschäftigen, ob „Standortdaten“ iSd Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2003 (das sind Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Telekommunikationsendeinrichtungen, die Adresse der Einrichtung) im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft zu beauskunften sind: Zunächst präzisiert § 26 Abs. 1 DSG 2000 das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Auskunft auf die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten, vorausgesetzt, dass dies schriftlich (oder mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich) erfolgt und die Identität in geeigneter Form nachgewiesen wird. Zunächst präzisiert Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Auskunft auf die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten, vorausgesetzt, dass dies schriftlich (oder mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich) erfolgt und die Identität in geeigneter Form nachgewiesen wird. Die Bestimmung zielt nach ihrem eindeutigen Wortlaut und der intentionalen Zweckbestimmung darauf ab, dass das (verfassungsgesetzlich gewährleistete) Auskunftsrecht ausschließlich auf personenbezogene Daten des Auskunftswerbers als Betroffenen beschränkt ist. Dies erhellt sich auch daraus, dass das Grundrecht auf Datenschutz – einschließlich des Rechts auf Auskunft – ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen ist, welches erlischt, sobald der Betroffene verstorben ist und nicht auf Rechtsnachfolger übergeht (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2016, Zl. Ra 2016/04/0044). Auf den konkreten Fall – der Auskunft zu den Standortdaten einer Rufnummer – angewandt, hatte die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Auftraggeberin zu prüfen, ob eine Berechtigung des Beschwerdeführers zur Auskunft im Sinne der Bestimmungen des DSG 2000 und unter Heranziehung der spezialgesetzlichen Bestimmungen des TKG 2003 vorliegt. Dazu ist festzuhalten, dass – wie noch auszuführen sein wird – ein Telekommunikationsdiensteanbieter im Regelfall nicht feststellen kann, ob ein Auskunftswerber, dessen Standortdaten Gegenstand des Auskunftsverlangens sind, tatsächlich (zu jedem Zeitpunkt) Nutzer der einem Endgerät zugeordneten Rufnummer ist bzw. war. Der Teilnehmer (Vertragsinhaber) ist nämlich tatsächlich häufig eben gerade nicht jener tatsächliche Nutzer, dessen Aufenthaltsort (und Wechsel von Aufenthaltsorten) in den betriebstechnischen Standortdaten abgebildet ist. Denkbar ist etwa, dass Teilnehmer (Vertragsinhaber) und Nutzer des mobilen Endgerätes auseinanderfallen. Ein Auskunftsanspruch des Teilnehmers hinsichtlich Standortdaten jener Rufnummern, für die er Vertragspartner ist – so wie ihn der Beschwerdeführer betreffend die Rufnummer vermeint zu haben –, hätte zur Folge, dass der Auskunftswerber unter Umständen Auskunft zu (Bewegungs)Daten erhält, die nicht seiner Person zuzuordnen sind. Erschwerend tritt hinzu, dass der Nutzer eines mobilen Endgerätes keinen Einfluss darauf hat, ob Standortdaten entstehen. Da die Standortdaten als betriebstechnisch notwendige Daten zum „Routing“ innerhalb des Kommunikationsnetzes – also letztlich im Rahmen der Diensteerbringung (z.B. Telefonieren, SMS) bei mobilen Endgeräten – erforderlich sind, kann die Entstehung dieser Standortdaten vom Nutzer auch nicht verhindert/beendet oder ausgeschaltet werden, wie dies etwa bei einigen Apps, die über die GPS-Funktion des Smartphone eine Standortverfolgung ermöglichen, der Fall ist. Solange somit nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht und objektiv nachweisbar ist, dass ein Auskunftswerber auch tatsächlich Nutzer von einem einer Rufnummer zugeordneten Endgerät ist bzw. war, kann ein Auftraggeber zu Recht die begehrte Auskunft über Standortdaten verweigern (vgl. dazu bereits den Bescheid vom
- April 2016 zu GZ D122.418/0002-DSB/2016). Erschwerend tritt hinzu, dass der Nutzer eines mobilen Endgerätes keinen Einfluss darauf hat, ob Standortdaten entstehen. Da die Standortdaten als betriebstechnisch notwendige Daten zum „Routing“ innerhalb des Kommunikationsnetzes – also letztlich im Rahmen der Diensteerbringung (z.B. Telefonieren, SMS) bei mobilen Endgeräten – erforderlich sind, kann die Entstehung dieser Standortdaten vom Nutzer auch nicht verhindert/beendet oder ausgeschaltet werden, wie dies etwa bei einigen Apps, die über die GPS-Funktion des Smartphone eine Standortverfolgung ermöglichen, der Fall ist. Solange somit nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht und objektiv nachweisbar ist, dass ein Auskunftswerber auch tatsächlich Nutzer von einem einer Rufnummer zugeordneten Endgerät ist bzw. war, kann ein Auftraggeber zu Recht die begehrte Auskunft über Standortdaten verweigern vergleiche dazu bereits den Bescheid vom
- April 2016 zu GZ D122.418/0002-DSB/2016). Es ist daher bereits aufgrund dieser Erwägungen davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Auskunftsbegehren verweigert hat, da eine Feststellung, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Standortdaten um Daten des Auskunftswerbers handelt, nicht möglich war. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte eidesstattliche Erklärung nichts, weil auch dadurch kein objektiver, d.h. für jedermann nachvollziehbarer, Nachweis erbracht wird, dass der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt des von ihm angegebenen Zeitraumes tatsächlicher Nutzer des Endgerätes war. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Mitwirkungspflicht
§ 26Abs.
3 DSG 2000 ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall der Identitätsnachweis mittels Personalausweiskopie erfolgt ist, sodass kein Zweifel daran bestand, dass der Beschwerdeführer Vertragspartner zur gegenständlichen Rufnummer ist. Jedoch vermag auch der erfolgte Identitätsnachweis im konkreten Fall nichts zur tatsächlichen Nutzung des Endgeräts auszusagen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Mitwirkungspflicht
Paragraph 26, Absatz 3, DSG 2000 ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall der Identitätsnachweis mittels Personalausweiskopie erfolgt ist, sodass kein Zweifel daran bestand, dass der Beschwerdeführer Vertragspartner zur gegenständlichen Rufnummer ist. Jedoch vermag auch der erfolgte Identitätsnachweis im konkreten Fall nichts zur tatsächlichen Nutzung des Endgeräts auszusagen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der Ablehnung des Auskunftsverlangens, auf die spezialgesetzlichen Bestimmungen des TKG 2003 beruft, wonach Standortdaten ausschließlich im Zuge polizeilicher Ermittlungen oder richterlicher Anordnungen bzw. den Betreibern von Notrufdiensten, wenn ein Notfall dadurch abgewehrt werden kann, übermittelt werden dürften, ist ihr insofern Recht zu geben, als dies in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Deckung findet (vgl. dazu die Entscheidung vom
- April 2011, GZ 15 Os 172/10y). Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der Ablehnung des Auskunftsverlangens, auf die spezialgesetzlichen Bestimmungen des TKG 2003 beruft, wonach Standortdaten ausschließlich im Zuge polizeilicher Ermittlungen oder richterlicher Anordnungen bzw. den Betreibern von Notrufdiensten, wenn ein Notfall dadurch abgewehrt werden kann, übermittelt werden dürften, ist ihr insofern Recht zu geben, als dies in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Deckung findet vergleiche dazu die Entscheidung vom
- April 2011, GZ 15 Os 172/10y). Der OGH hat in seinem Urteil zu GZ 12 Os 93/14i vom
- März 2015 zur Standortkennung die Meinung vertreten, dass es sich bei der Standortkennung um ein Verkehrsdatum im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 handelt. Insofern ist davon auszugehen, dass zusätzlich die engen Beschränkungen des § 99 TKG 2003 betreffend die Datenverwendung zu Verkehrsdaten Anwendung finden, insbesondere dessen Abs. 5, wonach eine Verarbeitung zu Auskunftszwecken nur sehr eingeschränkt,
den dort angeführten Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zulässig ist. Der OGH hat in seinem Urteil zu GZ 12 Os 93/14i vom 5. März 2015 zur Standortkennung die Meinung vertreten, dass es sich bei der Standortkennung um ein Verkehrsdatum im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG 2003 handelt. Insofern ist davon auszugehen, dass zusätzlich die engen Beschränkungen des Paragraph 99, TKG 2003 betreffend die Datenverwendung zu Verkehrsdaten Anwendung finden, insbesondere dessen Absatz 5,, wonach eine Verarbeitung zu Auskunftszwecken nur sehr eingeschränkt,
den dort angeführten Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zulässig ist. Wie auch bereits die ehemalige Datenschutzkommission ausgesprochen hat, räumt das Fernmelderecht
§§ 92Abs. 1 i
Vm 100 Abs. 1 TKG 2003 dem Betroffenen nur ein auf den Erhalt eines Einzelentgeltnachweises eingeschränktes Recht ein, über gespeicherte Verkehrsdaten Auskunft zu erhalten. Im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften geht diese Beschränkung als Spezialvorschrift (lex specialis) dem allgemeinen Auskunftsrecht
§ 26DSG 2000 vor (vgl. dazu nochmals die Entscheidung des OGH vom 13. April 2011 mw
N). Wie auch bereits die ehemalige Datenschutzkommission ausgesprochen hat, räumt das Fernmelderecht
Paragraphen 92, Absatz eins, in Verbindung mit 100 Absatz eins, TKG 2003 dem Betroffenen nur ein auf den Erhalt eines Einzelentgeltnachweises eingeschränktes Recht ein, über gespeicherte Verkehrsdaten Auskunft zu erhalten. Im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften geht diese Beschränkung als Spezialvorschrift (lex specialis) dem allgemeinen Auskunftsrecht
Paragraph 26, DSG 2000 vor vergleiche dazu nochmals die Entscheidung des OGH vom 13. April 2011 mwN). Im konkreten Fall war somit ohnehin der Einschränkung der Auskunftserteilung im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmung des § 99 Abs. 5 TKG 2003 der Vorzug gegenüber dem in § 26 Abs. 1 DSG 2000 festgelegten allgemeinen Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers zu geben.Im konkreten Fall war somit ohnehin der Einschränkung der Auskunftserteilung im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003 der Vorzug gegenüber dem in Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 festgelegten allgemeinen Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers zu geben. Nichts Anderes kann nach neuer Rechtslage gelten, zumal auch nach In-Geltung-Treten der DSGVO, weiterhin die Bestimmungen des TKG 2003 hier maßgeblich sind. Dies deshalb, da die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 92 ff TKG 2003 auf den Vorgaben der Richtlinie 2002/58/EG (e-Datenschutz-Richtlinie) fußen und diese als lex specialis der DSGVO vorgehen (siehe dazu Art. 95 DSGVO). Anders als der Beschwerdeführer vermeint, ist Art. 23 DSGVO diesfalls nicht einschlägig. Nichts Anderes kann nach neuer Rechtslage gelten, zumal auch nach In-Geltung-Treten der DSGVO, weiterhin die Bestimmungen des TKG 2003 hier maßgeblich sind. Dies deshalb, da die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 92, ff TKG 2003 auf den Vorgaben der Richtlinie 2002/58/EG (e-Datenschutz-Richtlinie) fußen und diese als lex specialis der DSGVO vorgehen (siehe dazu Artikel 95, DSGVO). Anders als der Beschwerdeführer vermeint, ist Artikel 23, DSGVO diesfalls nicht einschlägig. XXXX hat daher zu Recht die Auskunft der Standortdaten verweigert, da der BF nicht nachweisen konnte, dass ausschließlich er die Rufnummer nutzt. römisch 40 hat daher zu Recht die Auskunft der Standortdaten verweigert, da der BF nicht nachweisen konnte, dass ausschließlich er die Rufnummer nutzt. Bei Verkehrsdaten handelt es sich
§ 92Abs.
3 Z 4 TKG 2003 um Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden. Die Speicherung bzw. Übermittlung dieser Daten richtet sich
§ 99Abs.
1 TKG 2003 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und ist nur eingeschränkt möglich. Bei Verkehrsdaten handelt es sich
Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG 2003 um Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden. Die Speicherung bzw. Übermittlung dieser Daten richtet sich
Paragraph 99, Absatz eins, TKG 2003 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und ist nur eingeschränkt möglich. Bereits die Datenschutzkommission hat sich mit dem Verhältnis zwischen § 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003 und § 26 DSG 2000 auseinandergesetzt und dazu im Bescheid vom
- August 2012, GZ K121.819/0019-DSK/2012, Folgendes festgehalten:Bereits die Datenschutzkommission hat sich mit dem Verhältnis zwischen Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG 2003 und Paragraph 26, DSG 2000 auseinandergesetzt und dazu im Bescheid vom
- August 2012, GZ K121.819/0019-DSK/2012, Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer sieht sich zunächst dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt, dass ihm die Beschwerdegegnerin keine Auskunft zu Rechnungs- und Verbindungsdaten erteilt habe. Damit macht er im Ergebnis geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihm keine Auskunft zu Verkehrsdaten
§ 92Abs.
3 Z 4 TKG gegeben. Wie die Datenschutzkommission allerdings bereits ausgesprochen hat, räumt das Fernmelderecht
§§ 92Abs. 1 i
Vm 100 Abs. 1 TKG 2003 dem Betroffenen nur ein auf den Erhalt eines Einzelentgeltnachweises eingeschränktes Recht ein, über gespeicherte Verkehrsdaten Auskunft zu erhalten. Im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften geht diese Beschränkung als Spezialvorschrift (lex specialis) dem allgemeinen Auskunftsrecht
§ 26DSG 2000 vor.
Der Sinn dieser Rechtsvorschrift besteht darin, dass es dem Betreiber (als datenschutzrechtlichem Auftraggeber) insbesondere im Nachhinein mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, festzustellen, ob die Daten einer bestimmten Verbindung sich auf den Teilnehmer oder etwaige Mitbenutzer des Anschlusses beziehen (vgl. § 100 Abs. 3 TKG 2003).Der Beschwerdeführer sieht sich zunächst dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt, dass ihm die Beschwerdegegnerin keine Auskunft zu Rechnungs- und Verbindungsdaten erteilt habe. Damit macht er im Ergebnis geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihm keine Auskunft zu Verkehrsdaten
Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG gegeben. Wie die Datenschutzkommission allerdings bereits ausgesprochen hat, räumt das Fernmelderecht
Paragraphen 92, Absatz eins, in Verbindung mit 100 Absatz eins, TKG 2003 dem Betroffenen nur ein auf den Erhalt eines Einzelentgeltnachweises eingeschränktes Recht ein, über gespeicherte Verkehrsdaten Auskunft zu erhalten. Im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften geht diese Beschränkung als Spezialvorschrift (lex specialis) dem allgemeinen Auskunftsrecht
Paragraph 26, DSG 2000 vor. Der Sinn dieser Rechtsvorschrift besteht darin, dass es dem Betreiber (als datenschutzrechtlichem Auftraggeber) insbesondere im Nachhinein mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, festzustellen, ob die Daten einer bestimmten Verbindung sich auf den Teilnehmer oder etwaige Mitbenutzer des Anschlusses beziehen vergleiche Paragraph 100, Absatz 3, TKG 2003). [..] Im Übrigen stellen sich zur Beauskunftung von Verkehrsdaten dieselben Fragen wie zur Beauskunftung von Standortdaten, weshalb auf die diesbezügliche Begründung verwiesen wird.“ Gegen die im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt 3. erfolgte Abweisung der Beschwerde wegen einer behaupteten unzureichenden Auskunft von Standort- und Verkehrsdaten richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers. Die Auskunft der mitbeteiligten Partei sei im Hinblick auf eine Auskunftserteilung über die von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten unvollständig geblieben. Die mitbeteiligte Partei habe diesbezüglich in ihren Stellungnahmen zwar (indirekt) zugestanden, dass solche Daten verarbeitet werden, habe jedoch eine Auskunftserteilung unter Hinweis auf die Bestimmungen des TKG 2003 und die angebliche Unmöglichkeit des Nachweises, dass Rufnummern (SIM-Karten) und /oder Endgeräte tatsächlich ausschließlich vom Beschwerdeführer genutzt werden, verweigert. Die belangte Behörde habe sich diesbezüglich der Ansicht der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen angeschlossen, wonach eine Auskunftserteilung unter Hinweis auf die Bestimmungen des TKG 2003 und der Unmöglichkeit eines Nachweises der ausschließlichen Nutzung von Rufnummern und/oder Endgeräten durch den Beschwerdeführer, zu verweigern sei. Diese Rechtsansicht sei allerdings verfehlt. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer die von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellten Rufnummern und/oder Endgeräte ausschließlich alleine nutze, seien im angefochten Bescheid keine Feststellungen getroffen worden und im Übrigen sei diesbezüglich auch von der mitbeteiligten Partei kein konkretes Vorbringen erstattet worden, obwohl damit die Auskunftsverweigerung begründet worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits seinem ursprünglichen Auskunftsbegehren eine Kopie seines Personalausweises angeschlossen. Die mitbeteiligte Partei habe zu keinem Zeitpunkt weitere Informationen zur Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers verlangt, sodass von einem ausreichenden Identitätsnachweis auszugehen sei. Bezüglich des Nachweises der ausschließlichen Nutzung sei Art 15 Abs. 4 DSGVO zu berücksichtigen, wonach das Recht auf Erhalt einer Datenkopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigten dürfe. Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung könne nur im Einzelfall und aufgrund konkreter Sachverhaltsermittlungen festgestellt werden, was gegenständlich unterblieben sei. Insofern die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich bei der nicht ausschließlichen Nutzung um eine unwiderlegliche Vermutung handle, stelle dies eine unzulässige Einschränkung des Auskunftsrechts dar. Die allfällige Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten dritter Personen sei von der mitbeteiligten Partei nachzuweisen. Im Übrigen könne auch eine Einschränkung von Betroffenenrechten weder aus Art 95 DSGVO, noch aus den Bestimmungen der ePrivacy-Richtlinie abgeleitet werden. Eine solche wäre nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des Art 23 DSGVO zulässig. Dem TKG 2003 seien aber entsprechende Bestimmungen nicht zu entnehmen, weshalb das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO unbeschränkt zustehe. Da eine Einschränkung des Auskunftsrechtes nach Art 15 DSGVO dem TKG 2003 nicht zu entnehmen sei, sei die mitbeteiligte Partei sowohl hinsichtlich von Verkehrsdaten als auch von Standortdaten dazu verpflichtet, eine Auskunft nach Art 15 DSGVO zu erteilen und eine Datenkopie zur Verfügung zu stellen. Zur Auslegung von Art 95 DSGVO sowie zur Zulässigkeit der Einschränkung des Auskunftsrechts
Art 15DSGVO durch die e
Privacy-Richtlinie und der auf dieser Richtlinie beruhenden nationalen Vorschriften (TKG 2003) werde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH angeregt. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer die von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellten Rufnummern und/oder Endgeräte ausschließlich alleine nutze, seien im angefochten Bescheid keine Feststellungen getroffen worden und im Übrigen sei diesbezüglich auch von der mitbeteiligten Partei kein konkretes Vorbringen erstattet worden, obwohl damit die Auskunftsverweigerung begründet worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits seinem ursprünglichen Auskunftsbegehren eine Kopie seines Personalausweises angeschlossen. Die mitbeteiligte Partei habe zu keinem Zeitpunkt weitere Informationen zur Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers verlangt, sodass von einem ausreichenden Identitätsnachweis auszugehen sei. Bezüglich des Nachweises der ausschließlichen Nutzung sei Artikel 15, Absatz 4, DSGVO zu berücksichtigen, wonach das Recht auf Erhalt einer Datenkopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigten dürfe. Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung könne nur im Einzelfall und aufgrund konkreter Sachverhaltsermittlungen festgestellt werden, was gegenständlich unterblieben sei. Insofern die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich bei der nicht ausschließlichen Nutzung um eine unwiderlegliche Vermutung handle, stelle dies eine unzulässige Einschränkung des Auskunftsrechts dar. Die allfällige Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten dritter Personen sei von der mitbeteiligten Partei nachzuweisen. Im Übrigen könne auch eine Einschränkung von Betroffenenrechten weder aus Artikel 95, DSGVO, noch aus den Bestimmungen der ePrivacy-Richtlinie abgeleitet werden. Eine solche wäre nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikel 23, DSGVO zulässig. Dem TKG 2003 seien aber entsprechende Bestimmungen nicht zu entnehmen, weshalb das Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO unbeschränkt zustehe. Da eine Einschränkung des Auskunftsrechtes nach Artikel 15, DSGVO dem TKG 2003 nicht zu entnehmen sei, sei die mitbeteiligte Partei sowohl hinsichtlich von Verkehrsdaten als auch von Standortdaten dazu verpflichtet, eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO zu erteilen und eine Datenkopie zur Verfügung zu stellen. Zur Auslegung von Artikel 95, DSGVO sowie zur Zulässigkeit der Einschränkung des Auskunftsrechts
Artikel 15, DSGVO durch die e
Privacy-Richtlinie und der auf dieser Richtlinie beruhenden nationalen Vorschriften (TKG 2003) werde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH angeregt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dazu führte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vom
- August 2022 und vom
- Oktober 2022 im Wesentlichen aus, dass sich Verkehrsdaten eben nicht ausschließlich auf den Beschwerdeführer beziehen würden. Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung herrsche die Auffassung, dass ausschließlich derjenige Träger des Auskunftsrechts sei, der auch betroffene Person sei, d.h. deren personenbezogene Daten verarbeitet werden würden. Nur diese Person sei aufgrund des Auskunftsbegehrens berechtigt, eine entsprechende Auskunft zu erhalten. Schon aufgrund des nicht ausreichenden Nachweises über die Qualifikation des Beschwerdeführers als (einzige) betroffene Person, der nicht durch bloßes Vorlegen eines Lichtbildausweises erbracht werden könne, sei das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers nicht zulässig. Es sei vielmehr richtig, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass es unmöglich sei zu beweisen, dass ein Nutzer alleine ein Endgerät benutzt habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der eine Vertragsbeziehung zum Mobilfunkanbieter eingehe, oft eben gerade nicht derjenige sei, der das Mobiltelefon benutze. Eine objektive Prüfung des Einzelfalles, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sei hingegen weder rechtlich noch faktisch möglich. Eine bloße Erklärung des Beschwerdeführers, der ausschließliche Benutzer des Mobiltelefons zu sein, sei aber auch aus anderen Gründen schlichtweg ein unbrauchbares Mittel, um darzulegen, der alleinige Nutzer des Mobilfunkvertrages zu sein. Auch lasse sich die bloße Erklärung, den Mobilfunkvertrag allein und persönlich zu nutzen, in keiner Weise objektivieren und somit für den Mobilfunkanbieter als Verantwortlichen oder für die Behörde überprüfbar machen. Dies ganz im Gegensatz zum Provisorialverfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem geradezu klassischen Anwendungsbereich für (eidesstättige) Erklärungen: Dort seien im ordentlichen Verfahren die in einer eidesstättigen Erklärung aufgestellten Behauptungen durch weitere Beweisaufnahme überprüfbar und würden regelmäßig auch überprüft. Im gegenständlichen Fall liege keinerlei Möglichkeit zur Überprüfung der Behauptungen vor. Die Einzigen, die den wahren Benutzer eines Anschlusses identifizieren könnten, seien – und das nur gemeinsam – der Vertragsinhaber und der (von diesem abweichende) tatsächliche Benutzer selbst, der allerdings dem Mobilfunkanbieter und der Behörde naturgemäß nicht bekannt sei und von diesen auch gar nicht festgestellt werden könne. Gerade jemand, der ein großes und nicht legitimes Interesse an den Standort- und Verkehrsdaten einer dritten Person, die seinen Mobilfunkvertrag (mit)nutze, habe, würde aber wohl kaum davor zurückschrecken, wahrheitswidrig seine alleinige Nutzung zu beteuern. Als naheliegende Beispiele für eine solche mögliche missbräuchliche Verwendung von Verkehrs- und Standortdaten seien zu nennen: Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch ArbeitgeberInnen; Beziehungs- und Ehestreitigkeiten, Scheidungs- und Obsorgeverfahren; Überwachung oder gar Einschüchterung von LebenspartnerInnen und Kindern; Mobbing, Stalking, etc. Es könnten nicht nur durch die Verkehrsdaten angerufene/anrufende Personen herausgefunden werden, sondern durch die Standortdaten auch Bewegungsprofile erstellt werden. In all diesen Konstellationen sei es leider keinesfalls ungewöhnlich, dass missbräuchlich versucht werde, solche Daten zu erlangen, gerade weil der Vertragspartner und tatsächliche Benutzer eben auseinanderfallen. Die mangelnde Beweisbarkeit des Gegenteils wie auch die allgemeine Lebenserfahrung würden dafürsprechen, dass sich die geforderten Verkehrs- und Standortdaten auch auf andere Personen als den Beschwerdeführer beziehen können. Gegenteilige Behauptungen seien selbst von Behörden und Gerichten objektiv in keiner Weise nachvollziehbar oder nachprüfbar, weil sie nur auf nicht verifizierbaren Aussagen beruhen (können). Umso weniger sei es noch für den Telekommunikationsanbieter möglich, im Fall von Verkehrs- und Standortdaten auch nur annähernd Gewissheit zu erlangen, dass es sich beim Beschwerdeführer auch wirklich um den ausschließlichen Benutzer (also den im datenschutzrechtlichen Sinne Betroffenen) handle. Es erscheine bemerkenswert, dass gerade ein Beschwerdeführer, der sich für den Schutz der Privatsphäre einsetze, diese Bedenken so einfach vom Tisch wische, und auf die Verlässlichkeit einer Erklärung oder weiterer „Auskünfte“ durch ihn selbst oder Einwilligungserklärungen potentieller Dritter, betroffener Personen verweise. Es dürfe auch bezweifelt werden, dass im umgekehrten Fall die Rechtfertigung eines verantwortlichen Telekommunikationsanbieters, der sich im Fall einer tatsächlichen Herausgabe von Verkehrs- und Standortdaten an einen unberechtigten Vertragsinhaber bloß auf dessen unüberprüfbare Erklärung verlassen habe, akzeptiert werden würde - dies umso weniger, wenn dadurch massiv nachteilige Folgen wie Nachteile in einem Rechtsstreit, Mobbing, oder Stalking die Folge waren. Auch der EU-Gesetzgeber habe das Problem, dass Teilnehmer (Vertragsinhaber) und (tatsächlicher) Nutzer regelmäßig auseinanderfallen, schon bei der e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG vor Augen gehabt. Denn er habe (im Zusammenhang mit der Beauskunftung und Ablehnung von „Cookies“) erkannt, dass diese „besonders bedeutsam [sind], wenn auch andere Nutzer Zugang zu dem betreffenden Endgerät haben und damit auch zu dort gespeicherten Daten, die sensible Informationen privater Natur beinhalten.“ Dadurch lasse sich eindeutig feststellen, dass die Nutzung eines Mobilfunkvertrags bzw. Endgeräts durch eine andere Person als den Vertragsinhaber nicht nur im Alltag regelmäßig vorkomme, sondern auch schon bei der Gesetzgebung zur e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG mitbedacht wurde. Im Übrigen verkenne der Beschwerdeführer, dass die DSGVO für Verarbeitungen, bei denen eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich oder nicht möglich sei, exakte und für den gegenständlichen Fall einschlägige Regelungen (Art 11 und 12 DSGVO) getroffen habe. Das TKG verpflichtet Anbieter dazu, die Identität des Teilnehmers (also des Vertragspartners) nach festgelegten Kriterien zu erheben. Dieser Verpflichtung sei die mitbeteiligte Partei selbstverständlich nachgekommen. Nicht erforderlich - und aus bereits genannten Gründen auch gar nicht möglich – sei dagegen die Feststellung, wer einen Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für ein bestimmtes Gespräch tatsächlich benutze bzw. benutzt habe. Es seien hier zwei voneinander getrennte Verarbeitungen zu unterscheiden: - Für die Vertragsabwicklung und Verrechnung sei die Identität des Vertragsinhabers (Teilnehmers) relevant und festzustellen. Ebenso würde etwa die Adresse oder die Bankverbindung benötigt werden. All diese Informationen seien dem Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunft bekannt gegeben worden. Für die tatsächliche Leistungserbringung, also die Herstellung einer konkreten Telefon- oder Internetverbindung, sei für den Anbieter der Telekommunikationsleistung die Identität des Nutzers zu einem bestimmten Zeitpunkt weder relevant noch feststellbar. Selbst der Vertragsinhaber (Teilnehmer) sei dazu außerstande, wenn das Endgerät über längere Zeit oder dauerhaft an eine andere Person zur Nutzung überlassen wurde. Dies deshalb, weil auch der Benutzer es wiederum an eine andere Person weitergegeben haben könnte. Diese Konstellation sei einer Vertragsbeziehung im Telekommunikationsbereich immanent. Der Vertragsinhaber (Teilnehmer) sei über das Endgerät und die vertragsgegenständliche Leistung verfügungsberechtigt, und könne die Nutzung selbstverständlich teilweise oder gänzlich anderen Personen gestatten. Der Anbieter der Leistung sei grundsätzlich daran interessiert, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Leistung verrechnen zu können. Darüberhinausgehend bestehe keinerlei Veranlassung des Anbieters, den tatsächlichen Benutzer festzustellen. Wie oben ausgeführt fehle dem Anbieter dazu aber auch die tatsächliche Möglichkeit und die rechtliche Grundlage. Der Anbieter dürfe den tatsächlichen Benutzer daher auch gar nicht identifizieren, da es für die Leistungserbringung nicht erforderlich sei. Art 11 Abs. 2 DSGVO sehe vor, dass in diesen Fällen die Artikel 15 bis 20 DSGVO keine Anwendung finden, es sei denn, die betroffene Person stelle zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer angebotene eidesstattliche Erklärung ermögliche dies jedoch gerade nicht. Selbst wenn auch bei anderen Diensten nicht immer eine zu 100% eindeutige Identifizierung des Betroffenen gewährleistet sein möge, so sei im gegenständlichen Fall des Mobilfunkdienstes wegen des grund- und strafrechtlich bewährten Schutzes des Kommunikationsgeheimnisses zweifellos ein strenger Maßstab anzulegen. Im Übrigen seien – unter näheren Ausführungen – die Regelungen des TKG 2003 lex specialis zu Art 15 DSGVO. Eine diesbezügliche Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH werde ebenfalls angeregt. Im Übrigen verkenne der Beschwerdeführer, dass die DSGVO für Verarbeitungen, bei denen eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich oder nicht möglich sei, exakte und für den gegenständlichen Fall einschlägige Regelungen (Artikel 11 und 12 DSGVO) getroffen habe. Das TKG verpflichtet Anbieter dazu, die Identität des Teilnehmers (also des Vertragspartners) nach festgelegten Kriterien zu erheben. Dieser Verpflichtung sei die mitbeteiligte Partei selbstverständlich nachgekommen. Nicht erforderlich - und aus bereits genannten Gründen auch gar nicht möglich – sei dagegen die Feststellung, wer einen Anschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für ein bestimmtes Gespräch tatsächlich benutze bzw. benutzt habe. Es seien hier zwei voneinander getrennte Verarbeitungen zu unterscheiden: - Für die Vertragsabwicklung und Verrechnung sei die Identität des Vertragsinhabers (Teilnehmers) relevant und festzustellen. Ebenso würde etwa die Adresse oder die Bankverbindung benötigt werden. All diese Informationen seien dem Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunft bekannt gegeben worden. Für die tatsächliche Leistungserbringung, also die Herstellung einer konkreten Telefon- oder Internetverbindung, sei für den Anbieter der Telekommunikationsleistung die Identität des Nutzers zu einem bestimmten Zeitpunkt weder relevant noch feststellbar. Selbst der Vertragsinhaber (Teilnehmer) sei dazu außerstande, wenn das Endgerät über längere Zeit oder dauerhaft an eine andere Person zur Nutzung überlassen wurde. Dies deshalb, weil auch der Benutzer es wiederum an eine andere Person weitergegeben haben könnte. Diese Konstellation sei einer Vertragsbeziehung im Telekommunikationsbereich immanent. Der Vertragsinhaber (Teilnehmer) sei über das Endgerät und die vertragsgegenständliche Leistung verfügungsberechtigt, und könne die Nutzung selbstverständlich teilweise oder gänzlich anderen Personen gestatten. Der Anbieter der Leistung sei grundsätzlich daran interessiert, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Leistung verrechnen zu können. Darüberhinausgehend bestehe keinerlei Veranlassung des Anbieters, den tatsächlichen Benutzer festzustellen. Wie oben ausgeführt fehle dem Anbieter dazu aber auch die tatsächliche Möglichkeit und die rechtliche Grundlage. Der Anbieter dürfe den tatsächlichen Benutzer daher auch gar nicht identifizieren, da es für die Leistungserbringung nicht erforderlich sei. Artikel 11, Absatz 2, DSGVO sehe vor, dass in diesen Fällen die Artikel 15 bis 20 DSGVO keine Anwendung finden, es sei denn, die betroffene Person stelle zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer angebotene eidesstattliche Erklärung ermögliche dies jedoch gerade nicht. Selbst wenn auch bei anderen Diensten nicht immer eine zu 100% eindeutige Identifizierung des Betroffenen gewährleistet sein möge, so sei im gegenständlichen Fall des Mobilfunkdienstes wegen des grund- und strafrechtlich bewährten Schutzes des Kommunikationsgeheimnisses zweifellos ein strenger Maßstab anzulegen. Im Übrigen seien – unter näheren Ausführungen – die Regelungen des TKG 2003 lex specialis zu Artikel 15, DSGVO. Eine diesbezügliche Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH werde ebenfalls angeregt. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2022 aus, bei dem im gegenständlichen Verfahren relevanten Vertragsverhältnis (Kundennummer XXXX ) handle es sich gar nicht um einen Mobilfunkvertrag, sondern um einen Internet- und Festnetzanschluss. Der in der Auskunft der mitbeteiligten Partei angeführte Mobil-funkvertrag (nur für Datennutzung) zur Kundennummer XXXX sei bereits im Jahr 2017 gekündigt worden und sei daher anders als in der Auskunft angeführt zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei nicht mehr aktiv gewesen. Insofern seien die weitläufigen Ausführungen über die angeblich allgemeine Lebenserfahrung bezüglich der Nutzung von Mobiltelefonen irrelevant und auch die angeführten Beispiele seien allesamt nicht einschlägig. Außerdem sei zu beachten, dass die Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei, wonach die Identifizierung eines Benutzers grundsätzlich unmöglich wäre, auch im Hinblick auf die in § 99 Abs. 5 TKG 2003 bzw. § 167 Abs. 5 TKG 2021 vorgesehenen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten an bestimmte Verantwortliche dazu führen würde, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen werden könne. Wenn z.B. im SPG in § 53 Abs. 3a Z 3 eine Berechtigung der Sicherheitsbehörden zur Einholung von „Auskünften“ über Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen gewesen sei, vorgesehen sei, gehe der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass eine Identifizierung von Benutzern möglich und praktikabel sei. Warum dies in Bezug auf eine Auskunftserteilung gegenüber einer betroffenen Person anders sein soll, erhelle sich aus den Ausführungen der mitbeteiligten Partei nicht. Im Übrigen gehe der Gesetzgeber des TKG 2021 – anders als von der mitbeteiligten Partei unterstellt – auch davon aus, dass dem Nutzer Befugnisse in Bezug auf die Verarbeitung von Verkehrsdaten (die allenfalls auch andere Benutzer betreffen) zukommen, wenn z.B. in § 167 Abs. 4 letzter Satz TKG 2021 vorgesehen sei, dass eine Verwendung von Verkehrsdaten mit Zustimmung des Nutzers zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zulässig sei. Es wäre völlig unverständlich, wenn einem Nutzer (wie hier dem Beschwerdeführer) demnach zwar das Recht zukäme, einem Telekommunikationsanbieter (wie hier der mitbeteiligten Partei) die Verarbeitung ihn (und allenfalls andere Benutzer) betreffender Daten zu erlauben, während eine Auskunft über solche Daten gegenüber dem Nutzer (und Benutzer) als betroffener Person jedenfalls nicht erfolgen müsste oder angeblich sogar unmöglich wäre. Richtig sei aus Sicht des Beschwerdeführers vielmehr, dass grundsätzlich eine Auskunftserteilung
Art 15DSGVO zu erfolgen habe.
Gehe der Telekommunikationsanbieter als Verantwortlicher davon aus, dass auch Daten Dritter Personen verarbeitet werden, wären im Rahmen der Identitätsfeststellung bzw. Identitätsverifizierung in Bezug auf die betroffene Person nach Art 12 DSGVO vorzugehen, um sicherzustellen, dass eine Auskunft nur an berechtigte Personen erteilt werde. In diesem Fall sei der Beschwerdeführer jedenfalls damit einverstanden, dass solche Daten entsprechend unkenntlich gemacht werden.Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 aus, bei dem im gegenständlichen Verfahren relevanten Vertragsverhältnis (Kundennummer römisch 40 ) handle es sich gar nicht um einen Mobilfunkvertrag, sondern um einen Internet- und Festnetzanschluss. Der in der Auskunft der mitbeteiligten Partei angeführte Mobil-funkvertrag (nur für Datennutzung) zur Kundennummer römisch 40 sei bereits im Jahr 2017 gekündigt worden und sei daher anders als in der Auskunft angeführt zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei nicht mehr aktiv gewesen. Insofern seien die weitläufigen Ausführungen über die angeblich allgemeine Lebenserfahrung bezüglich der Nutzung von Mobiltelefonen irrelevant und auch die angeführten Beispiele seien allesamt nicht einschlägig. Außerdem sei zu beachten, dass die Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei, wonach die Identifizierung eines Benutzers grundsätzlich unmöglich wäre, auch im Hinblick auf die in Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003 bzw. Paragraph 167, Absatz 5, TKG 2021 vorgesehenen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten an bestimmte Verantwortliche dazu führen würde, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen werden könne. Wenn z.B. im SPG in Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 3, eine Berechtigung der Sicherheitsbehörden zur Einholung von „Auskünften“ über Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen gewesen sei, vorgesehen sei, gehe der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass eine Identifizierung von Benutzern möglich und praktikabel sei. Warum dies in Bezug auf eine Auskunftserteilung gegenüber einer betroffenen Person anders sein soll, erhelle sich aus den Ausführungen der mitbeteiligten Partei nicht. Im Übrigen gehe der Gesetzgeber des TKG 2021 – anders als von der mitbeteiligten Partei unterstellt – auch davon aus, dass dem Nutzer Befugnisse in Bezug auf die Verarbeitung von Verkehrsdaten (die allenfalls auch andere Benutzer betreffen) zukommen, wenn z.B. in Paragraph 167, Absatz 4, letzter Satz TKG 2021 vorgesehen sei, dass eine Verwendung von Verkehrsdaten mit Zustimmung des Nutzers zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zulässig sei. Es wäre völlig unverständlich, wenn einem Nutzer (wie hier dem Beschwerdeführer) demnach zwar das Recht zukäme, einem Telekommunikationsanbieter (wie hier der mitbeteiligten Partei) die Verarbeitung ihn (und allenfalls andere Benutzer) betreffender Daten zu erlauben, während eine Auskunft über solche Daten gegenüber dem Nutzer (und Benutzer) als betroffener Person jedenfalls nicht erfolgen müsste oder angeblich sogar unmöglich wäre. Richtig sei aus Sicht des Beschwerdeführers vielmehr, dass grundsätzlich eine Auskunftserteilung
Artikel 15, DSGVO zu erfolgen habe.
Gehe der Telekommunikationsanbieter als Verantwortlicher davon aus, dass auch Daten Dritter Personen verarbeitet werden, wären im Rahmen der Identitätsfeststellung bzw. Identitätsverifizierung in Bezug auf die betroffene Person nach Artikel 12, DSGVO vorzugehen, um sicherzustellen, dass eine Auskunft nur an berechtigte Personen erteilt werde. In diesem Fall sei der Beschwerdeführer jedenfalls damit einverstanden, dass solche Daten entsprechend unkenntlich gemacht werden. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz an der den gegenständlichen Internet- und Festnetzanschluss betreffenden angeführten Adresse und er wohne dort mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern. Der vom gegenständlichen Vertragsverhältnis umfasste Festnetzanschluss werde ausschließlich (und sehr selten) vom Beschwerdeführer genutzt. Der ebenfalls vom gegenständlichen Vertragsverhältnis umfasste Internetanschluss werde (indirekt) von allen Familienmitgliedern genutzt (z.B. beim Streaming). Zum Nachweis dieses Sachverhalts lege der Beschwerdeführer (eidesstättige) Erklärungen samt Einverständniserklärung für sich selbst und seine Lebensgefährtin vor. Weiters seien Meldenachweise aller in der gemeinsamen Wohnung lebenden Familienmitglieder angeschlossen. Ergänzend werde seine Einvernahme sowie die Einvernahme seiner Lebensgefährtin und im Falle einer weiteren Bestreitung die Einvernahme der minderjährigen Kinder dazu beantragt. Dabei handle es sich insgesamt um taugliche Beweismittel im Sinne von § 46 AVG in Bezug auf die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Anschlusses. Die mitbeteiligte Partei habe zu keinem Zeitpunkt zusätzliche Informationen zur Identifizierung des Beschwerdeführers im Sinne von Art 12 Abs 6 DSGVO eingefordert. Dass Nutzer und Benutzer im Sinne des TKG 2021 nicht zwingend dieselbe Person sein müssen, werde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Auch werde nicht bestritten, dass hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Standort- und Verkehrsdaten auch das TKG 2021 (früher das TKG 2003), einschließlich des Kommunikationsgeheimnisses anwendbar sei. Das bedeute aber nicht, dass die Auskunft in Bezug auf Verkehrs- und Standortdaten zu verweigern sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass eine den Vorgaben von Art 15 DSGVO iVm Art 12 DSGVO erteilte Auskunft auch keine Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses darstelle. Anschaulich lasse sich dies auch an Beispielen aus anderen Rechtsbereichen zeigen: So verhindere z.B. auch das im Anwendungsbereich des BWG geltende Bankgeheimnis nicht, dass einem Kontoinhaber als betroffene Person ein Auskunftsanspruch gegen die kontoführende Bank als Verantwortlicher zustehe. Im Übrigen liege im gegenständlichen Fall auch deshalb keine Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses vor, weil Einwilligungen aller beteiligten Benutzer vorgelegt wurden. Art 11 DSGVO sei in der gegenständlichen Konstellation überhaupt nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführer und dessen Angehörige bereits identifiziert seien und daher auch ein (direkter) Personenbezug vorliege. Abschließend wurde festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei keinerlei Auskünfte zu den von ihr verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten erteilt und insbesondere keine Angaben zu allfälligen Übermittlungen solcher Daten an Dritte gemacht habe. Insofern der Vorstandsvorsitzende der Muttergesellschaft bereits im Jahr 2019 mehrfach Aussagen über eine beabsichtigte weitergehende Nutzung von Kundendaten getätigt habe, beantrage der Beschwerdeführer zur Klärung, ob und gegebenenfalls gegenüber welchen Empfängern und in welchem Umfang den Beschwerdeführer betreffende Verkehrs- und/oder Standortdaten offengelegt worden seien, die Einvernahme des Vorstandsvorsitzenden und einer weiteren konkret bezeichneten Person der mitbeteiligten Partei. Der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz an der den gegenständlichen Internet- und Festnetzanschluss betreffenden angeführten Adresse und er wohne dort mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern. Der vom gegenständlichen Vertragsverhältnis umfasste Festnetzanschluss werde ausschließlich (und sehr selten) vom Beschwerdeführer genutzt. Der ebenfalls vom gegenständlichen Vertragsverhältnis umfasste Internetanschluss werde (indirekt) von allen Familienmitgliedern genutzt (z.B. beim Streaming). Zum Nachweis dieses Sachverhalts lege der Beschwerdeführer (eidesstättige) Erklärungen samt Einverständniserklärung für sich selbst und seine Lebensgefährtin vor. Weiters seien Meldenachweise aller in der gemeinsamen Wohnung lebenden Familienmitglieder angeschlossen. Ergänzend werde seine Einvernahme sowie die Einvernahme seiner Lebensgefährtin und im Falle einer weiteren Bestreitung die Einvernahme der minderjährigen Kinder dazu beantragt. Dabei handle es sich insgesamt um taugliche Beweismittel im Sinne von Paragraph 46, AVG in Bezug auf die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Anschlusses. Die mitbeteiligte Partei habe zu keinem Zeitpunkt zusätzliche Informationen zur Identifizierung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 12, Absatz 6, DSGVO eingefordert. Dass Nutzer und Benutzer im Sinne des TKG 2021 nicht zwingend dieselbe Person sein müssen, werde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Auch werde nicht bestritten, dass hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Standort- und Verkehrsdaten auch das TKG 2021 (früher das TKG 2003), einschließlich des Kommunikationsgeheimnisses anwendbar sei. Das bedeute aber nicht, dass die Auskunft in Bezug auf Verkehrs- und Standortdaten zu verweigern sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass eine den Vorgaben von Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Artikel 12, DSGVO erteilte Auskunft auch keine Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses darstelle. Anschaulich lasse sich dies auch an Beispielen aus anderen Rechtsbereichen zeigen: So verhindere z.B. auch das im Anwendungsbereich des BWG geltende Bankgeheimnis nicht, dass einem Kontoinhaber als betroffene Person ein Auskunftsanspruch gegen die kontoführende Bank als Verantwortlicher zustehe. Im Übrigen liege im gegenständlichen Fall auch deshalb keine Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses vor, weil Einwilligungen aller beteiligten Benutzer vorgelegt wurden. Artikel 11, DSGVO sei in der gegenständlichen Konstellation überhaupt nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführer und dessen Angehörige bereits identifiziert seien und daher auch ein (direkter) Personenbezug vorliege. Abschließend wurde festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei keinerlei Auskünfte zu den von ihr verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten erteilt und insbesondere keine Angaben zu allfälligen Übermittlungen solcher Daten an Dritte gemacht habe. Insofern der Vorstandsvorsitzende der Muttergesellschaft bereits im Jahr 2019 mehrfach Aussagen über eine beabsichtigte weitergehende Nutzung von Kundendaten getätigt habe, beantrage der Beschwerdeführer zur Klärung, ob und gegebenenfalls gegenüber welchen Empfängern und in welchem Umfang den Beschwerdeführer betreffende Verkehrs- und/oder Standortdaten offengelegt worden seien, die Einvernahme des Vorstandsvorsitzenden und einer weiteren konkret bezeichneten Person der mitbeteiligten Partei. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts teilte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vom 17. Jänner 2023 und vom 19. Jänner 2023 mit, ein Nachweis der Identität sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich beim betreffenden Anschluss lediglich um einen Festnetz- bzw. Internetanschluss handle. Bei solchen Anschlüssen sei es – wie auch der Beschwerdeführer zugestehe – ebenso üblich, dass sie nicht nur vom Vertragsinhaber des Anschlusses genutzt werden. Das TKG unterscheide bei den hier relevanten Regelungen zu Verkehrsdaten auch nicht zwischen Mobil- und Festnetz. Das Recht des Nutzers eine Einwilligung zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Marketingzwecken zu erteilen, sei (auch wenn andere Personen den Anschluss (mit-)benützen mögen) keinesfalls widersprüchlich, sondern eine vom Normsetzer vorgenommene Abwägung, die innerhalb der Systematik der e-Datenschutz-Richtlinie 2002/58/EG und des TKG durchaus nachvollziehbar sei. Im Bereich der Auswertung von Verkehrsdaten für Marketingzwecke durch den Telekommunikationsbetreiber sei dies insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der tatsächliche „Benutzer“ für den Betreiber (anders als für den Vertragsinhaber) eben nicht ermittelbar, und auch nicht von Interesse sei. Dies sei für den Zweck auch nicht relevant, da allfällige dem Nutzungsverhalten entsprechende Angebote ohnehin nur dem Nutzer (Vertragsinhaber) gemacht werden können. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Identität mittels Ausweis nachgewiesen und seien daran nie Zweifel geäußert worden, werde festgehalten, dass dies korrekt sei, aber am Problem vorbeigehe. Die mitbeteiligte habe eine Identitätsfeststellung ihres Vertragspartners durchgeführt, und in weiterer Folge die eindeutig dem Vertragspartner zuordenbaren Daten (wie etwa Stammdaten, Informationen zum Vertragsverhältnis, etc.) beauskunftet. Die Verweigerung der Beauskunftung von Verkehrs- und Standortdaten erfolgte keineswegs wegen Zweifeln an der Identität des Beschwerdeführers, sondern neben der fehlenden rechtlichen Grundlage (TKG als lex specialis) wegen Zweifeln an der Betroffenheit (weil nicht feststellbar sei, dass die Daten tatsächlich ihm zuzuordnen seien) und wegen der Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten Dritter (z.B. die Inhaber der Rufnummern eingehender Anrufe). Zu den angebotenen Beweismitteln werde auf die bisherige ständige Judikatur verwiesen, wonach die tatsächliche Nutzung ebenso wenig wie die Anzahl und Identität allfälliger Mitbenutzer objektiv feststellbar sei. Die mitbeteiligte Partei würde bei einer Beauskunftung von Verkehrs- und Standortdaten Gefahr laufen, das Kommunikationsgeheimnis zu verletzen. Beim Bankgeheimnis bestehe eine völlig andere Situation unter anderem deshalb, weil hier die alleinige Nutzung typisch sei, und eine gemeinsame Nutzung nur durch nachweislich legitimierte Personen erfolgen könne. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Betreiber weder eine Pflicht zur Mitwirkung, aber auch nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben bestehe. Im Missbrauchsfall würde sich der Betreiber zivil-, datenschutz-, und strafrechtlichen (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses) Konsequenzen ausgesetzt sehen, wenn er Verkehrs- und Standortdaten an einen vom tatsächlichen Benutzer verschiedenen Nutzer (Vertragsinhaber) beauskunfte. Der Telekombetreiber habe weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit, die alleinige tatsächliche Nutzung (bzw. Einwilligung aller Mitbenutzer) festzustellen. Über weitere Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts teilte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 23. Jänner 2023 ergänzend mit, dass die mitbeteiligte Partei in ihren bisherigen Ausführungen nicht ausreichend Bedacht auf die Legaldefinition des § 160
(3)Z 9 TKG 2021 genommen habe, wonach im Fall von festen Endeinrichtungen Standortdaten die Adresse der Einrichtung seien. Außerhalb des Standortes des Festnetzanschlusses des Beschwerdeführers würden daher gar keine Standortdaten vorliegen. Die mitbeteiligte Partei sei davon ausgegangen, dass diese Information mit der Vertragsadresse bereits beauskunftet worden sei, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Standortdaten bezeichnet gewesen sei.Über weitere Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichts teilte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 23. Jänner 2023 ergänzend mit, dass die mitbeteiligte Partei in ihren bisherigen Ausführungen nicht ausreichend Bedacht auf die Legaldefinition des Paragraph 160,
(3)Ziffer 9, TKG 2021 genommen habe, wonach im Fall von festen Endeinrichtungen Standortdaten die Adresse der Einrichtung seien. Außerhalb des Standortes des Festnetzanschlusses des Beschwerdeführers würden daher gar keine Standortdaten vorliegen. Die mitbeteiligte Partei sei davon ausgegangen, dass diese Information mit der Vertragsadresse bereits beauskunftet worden sei, auch wenn sie nicht ausdrücklich als Standortdaten bezeichnet gewesen sei. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom
- Februar 2023 aus, er nehme die Auskunft in Bezug auf Standortdaten zur Kenntnis. Es sei zu begrüßen, dass die mitbeteiligte Partei offenbar eingesehen habe, dass ihr ursprünglicher Rechtsstandpunkt, wonach jedenfalls keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Standortdaten bestehe, nicht länger aufrechtzuerhalten sei. Wenn die mitbeteiligte Partei nunmehr aber versuche, dies so darzustellen, als ob diese Information bereits in der ursprünglichen Auskunft enthalten gewesen sei, sei festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei bisher eine Auskunftserteilung über Standortdaten mehrfach und ausdrücklich verweigert habe und diese Auskunft auch erst nach ausdrücklicher Urgenz durch das Bundesverwaltungsgericht erteilt worden sei. In ihrer Stellungnahme vom
- Februar 2023 teilte die mitbeteiligte Partei ergänzend mit, dass es sich bei der zum Beschwerdeführer verarbeiteten IP Adresse um eine dynamische Adresse handle und wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- Februar 2023 außer Streit gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom
- September 2018 ein umfassendes Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei. Darin wurde u.a. Folgendes festgehalten: „Nach den Angaben auf Ihrer Website betreibt Ihr Unternehmen eine Reihe von Datenverarbeitungen, in denen auch mich betreffende personenbezogene Daten gespeichert sein könnten. Darüber hinaus bin ich als Internet- und Festnetznutzer an oben genannter Adresse und im Hinblick auf die Nutzung der der von Ihrem Unternehmen angebotenen Online-Services auch Kunde Ihres Unternehmens. Im Übrigen hat der Vorstandsvorsitzende Ihrer Muttergesellschaft Herr Mag. XXXX in diversen Presseberichten bekanntgegebenen, dass die bisherige Nutzung von personenbezogenen Daten durch die XXXX Gruppe nicht ausreichend sei und daher weitere Datennutzungen geplant seien.„Nach den Angaben auf Ihrer Website betreibt Ihr Unternehmen eine Reihe von Datenverarbeitungen, in denen auch mich betreffende personenbezogene Daten gespeichert sein könnten. Darüber hinaus bin ich als Internet- und Festnetznutzer an oben genannter Adresse und im Hinblick auf die Nutzung der der von Ihrem Unternehmen angebotenen Online-Services auch Kunde Ihres Unternehmens. Im Übrigen hat der Vorstandsvorsitzende Ihrer Muttergesellschaft Herr Mag. römisch 40 in diversen Presseberichten bekanntgegebenen, dass die bisherige Nutzung von personenbezogenen Daten durch die römisch 40 Gruppe nicht ausreichend sei und daher weitere Datennutzungen geplant seien. Ich ersuche Sie daher unter Hinweis auf Art 15 Abs1 DSGVO sowie alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Bestätigung, ob von Ihrem Unternehmen mich betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. […]Ich ersuche Sie daher unter Hinweis auf Artikel 15, Abs1 DSGVO sowie alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Bestätigung, ob von Ihrem Unternehmen mich betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. […] Zum Nachweis meiner Identität ist eine Kopie meines Personalausweises, aus dem auch mein Geburtsdatum ersichtlich ist, diesem Auskunftsbegehren angeschlossen. Sollten mich betreffende personenbezogene Daten von Ihrem Unternehmen verarbeitet werden, ersuche ich
Art 15
Abs 1 DSGVO zusätzlich um Bekanntgabe der folgenden Angaben:Sollten mich betreffende personenbezogene Daten von Ihrem Unternehmen verarbeitet werden, ersuche ich
Artikel 15
, Absatz eins, DSGVO zusätzlich um Bekanntgabe der folgenden Angaben: [..]
Art 15
Abs 3 DSGVO ersuche ich Sie ergänzend um Übermittlung einer Kopie der mich betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch Ihr Unternehmen sind.
Artikel 15
, Absatz 3, DSGVO ersuche ich Sie ergänzend um Übermittlung einer Kopie der mich betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch Ihr Unternehmen sind. [..]“ Daraufhin erteilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Oktober 2018 eine nähere Auskunft u.a. über die bei ihr verarbeiteten Stammdaten in Bezug auf einen Internet- und Festnetzanschluss zur Kundennummer XXXX und einen Mobilfunkvertrag zur Kundennummer XXXX (Vertragsdaten), wie z.B. Name, akademischer Grad, Anschrift, Teilnehmernummer, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses sowie auch die Adresse der Einrichtung des Festnetz- und Internetanschlusses zur Kundennummer XXXX .Daraufhin erteilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Oktober 2018 eine nähere Auskunft u.a. über die bei ihr verarbeiteten Stammdaten in Bezug auf einen Internet- und Festnetzanschluss zur Kundennummer römisch 40 und einen Mobilfunkvertrag zur Kundennummer römisch 40 (Vertragsdaten), wie z.B. Name, akademischer Grad, Anschrift, Teilnehmernummer, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses sowie auch die Adresse der Einrichtung des Festnetz- und Internetanschlusses zur Kundennummer römisch 40 . In Bezug auf Verkehrsdaten und Standortdaten führte die mitbeteiligte Partei darin Folgendes aus: „Verkehrsdaten sind
§ 92
TKG 2003 Daten, die zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorganges verarbeitet werden; diese sind etwa aktive und passive Teilnehmernummern, IP-Adressen, Logdaten, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung, übermittelte Datenmenge.„Verkehrsdaten sind
Paragraph 92, TKG 2003 Daten, die zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorganges verarbeitet werden; diese sind etwa aktive und passive Teilnehmernummern, IP-Adressen, Logdaten, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung, übermittelte Datenmenge.
§ 99
TKG werden Verkehrsdaten, außer in den gesetzlich geregelten Fällen, nicht gespeichert und werden von uns als Netzbetreiber unverzüglich gelöscht oder anonymisiert. Sofern dies für den Zweck der Verrechnung von Entgelten, einschließlich der Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen, erforderlich ist, haben wir jedoch das Recht die Verkehrsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Die Einspruchsfrist von drei Monaten beginnt je nach Kunde (Erhalt der Rechnung) unterschiedlich und ist diesbezüglich ein entsprechender Postlauf bzw. interner Prozess bei Aufnahme eines allfälligen Rechnungseinspuches zu berücksichtigen. Um die diesbezüglichen Rechte des Kunden zu wahren, sowie eine lückenlose Aufklärung allfälliger Rechnungseinsprüche zu gewährleisten, ergibt sich insgesamt eine bis zu sechsmonatige Speicherdauer von Verkehrsdaten. Wird eine Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gelöscht werden.
Paragraph 99, TKG werden Verkehrsdaten, außer in den gesetzlich geregelten Fällen, nicht gespeichert und werden von uns als Netzbetreiber unverzüglich gelöscht oder anonymisiert. Sofern dies für den Zweck der Verrechnung von Entgelten, einschließlich der Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen, erforderlich ist, haben wir jedoch das Recht die Verkehrsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Die Einspruchsfrist von drei Monaten beginnt je nach Kunde (Erhalt der Rechnung) unterschiedlich und ist diesbezüglich ein entsprechender Postlauf bzw. interner Prozess bei Aufnahme eines allfälligen Rechnungseinspuches zu berücksichtigen. Um die diesbezüglichen Rechte des Kunden zu wahren, sowie eine lückenlose Aufklärung allfälliger Rechnungseinsprüche zu gewährleisten, ergibt sich insgesamt eine bis zu sechsmonatige Speicherdauer von Verkehrsdaten. Wird eine Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gelöscht werden. [..] Eine Auswertung von Verkehrsdaten (z.B. nicht anonymisierte Einzelverbindungsdetails), Inhaltsdaten und Standortdaten stellt
§ 94TKG 2003 in Verbindung mit §§ 134 Z. 2 und 135 Z. 2 Strafprozessordnung (St
PO) eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs dar. Im Rahmen eines Strafverfahrens werden nach vorliegender Anordnung nur der zuständigen Staatsanwaltschaft, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, die notwendigen Daten, über einen besonders geschützten Übertragungsweg, zur Verfügung gestellt. Eine Auswertung von Verkehrsdaten (z.B. nicht anonymisierte Einzelverbindungsdetails), Inhaltsdaten und Standortdaten stellt
Paragraph 94, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraphen 134, Ziffer 2 und 135 Ziffer 2, Strafprozessordnung (StPO) eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs dar. Im Rahmen eines Strafverfahrens werden nach vorliegender Anordnung nur der zuständigen Staatsanwaltschaft, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, die notwendigen Daten, über einen besonders geschützten Übertragungsweg, zur Verfügung gestellt. Verkehrsdaten können daher im Rahmen einer Art 15 Auskunft nicht zur Verfügung gestellt werden. Verkehrsdaten können daher im Rahmen einer Artikel 15, Auskunft nicht zur Verfügung gestellt werden. [..] Standortdaten sind
§ 92
TKG, Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationseinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben. Standortdaten sind
Paragraph 92, TKG, Daten, die in einem Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationseinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben.
§ 102
TKG werden andere Standortdaten als Verkehrsdaten nur verarbeitet, wenn sie anonymisiert oder die Benutzer bzw. Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
Paragraph 102, TKG werden andere Standortdaten als Verkehrsdaten nur verarbeitet, wenn sie anonymisiert oder die Benutzer bzw. Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben. Gestützt auf die Entscheidung der Datenschutz Behörde – DSB-D122.418/0002-DSB/2016 – erteilen wir keine Auskunft über Standortdaten, da der Nutzer der Rufnummer (SIM-Karte), nicht ausreichend nachweisen kann, dass nur er selbst die Rufnummer (SIM-Klarte) ausschließlich nutzt. Im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 94 TKG 2003) erteilen wir nur den Behörden
§ 98TKG 2003, § 53/3b Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sowie §§ 134-138 [..] (St
PO) Auskunft zu Standortdaten. Im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Paragraph 94, TKG 2003) erteilen wir nur den Behörden
Paragraph 98, TKG 2003, Paragraph 53 /, 3 b, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sowie Paragraphen 134 -, 138, [..] (StPO) Auskunft zu Standortdaten. […]
§ 96
TKG 2003 werden Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten nur für den Zweck der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet.
Paragraph 96, TKG 2003 werden Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten nur für den Zweck der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet. [..]
§ 93
TKG 2003 unterliegen wir dem Kommunikationsgeheimnis und achten wir sehr genau darauf, dass dieses eingehalten wird.“
Paragraph 93, TKG 2003 unterliegen wir dem Kommunikationsgeheimnis und achten wir sehr genau darauf, dass dieses eingehalten wird.“ Zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens hat der Beschwerdeführer über einen aufrechten Internet- und Festnetzanschluss an seiner Adresse in XXXX mit der Kundennummer XXXX bei der mitbeteiligten Partei verfügt und war dem Beschwerdeführer dazu eine dynamische IP Adresse zugewiesen. Zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens hat der Beschwerdeführer über einen aufrechten Internet- und Festnetzanschluss an seiner Adresse in römisch 40 mit der Kundennummer römisch 40 bei der mitbeteiligten Partei verfügt und war dem Beschwerdeführer dazu eine dynamische IP Adresse zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bis auf den Anschluss zur Kundennummer XXXX keine weiteren Verträge mit der mitbeteiligten Partei bestanden haben. Der – in der Auskunft angeführte – Mobilfunkvertrag (nur für Datennutzung) mit der Kundennummer XXXX wurde bereits im Jahr 2017 aufgelöst. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bis auf den Anschluss zur Kundennummer römisch 40 keine weiteren Verträge mit der mitbeteiligten Partei bestanden haben. Der – in der Auskunft angeführte – Mobilfunkvertrag (nur für Datennutzung) mit der Kundennummer römisch 40 wurde bereits im Jahr 2017 aufgelöst. Die mitbeteiligte Partei hat im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit auch gegenüber dem Beschwerdeführer nochmals bekräftigt und darauf hingewiesen, dass sie den Nutzer eines Telekommunikationsdienstes nicht nachweisen könne und damit eine Identifikation von Verkehrsdaten, wie auch bei Standortdaten zum Beschwerdeführer nach Art 11 und 12 DSGVO nicht möglich sei. Die mitbeteiligte Partei hat im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit auch gegenüber dem Beschwerdeführer nochmals bekräftigt und darauf hingewiesen, dass sie den Nutzer eines Telekommunikationsdienstes nicht nachweisen könne und damit eine Identifikation von Verkehrsdaten, wie auch bei Standortdaten zum Beschwerdeführer nach Artikel 11 und 12 DSGVO nicht möglich sei.
- Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist im Übrigen unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Die hier wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) lauten auszugsweise wie folgt: Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […] Artikel 11 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
(1)Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
(2)Kann der Verantwortliche in Fällen
Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen. Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2)Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5)Informationen
den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
- a)ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
- b)sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(6)Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag
den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
(7)Die Informationen, die den betroffenen Personen
den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
Artikel 92
delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen." Art 15 Artikel 15, Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
- a)die Verarbeitungszwecke;
- b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
- h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
Artikel 22
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. […]“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 190/2021 (TKG 2021) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, (TKG 2021) lauten wie folgt: § 4Paragraph 4 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: [..] 13. „Nutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst vertraglich in Anspruch nimmt oder beantragt; [..] § 160
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.Paragraph 160,
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.
(2)Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(2)Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3)In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 4 der Begriff
(3)In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des Paragraph 4, der Begriff 1. “Anbieter” Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten; 2. “Benutzer” eine Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben; [..] 5. „Stammdaten“ alle Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Nutzerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind: 1.
- a)Name (Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name oder Bezeichnung bei juristischen Personen), 2.
- b)akademischer Grad bei natürlichen Personen, 3.
- c)Anschrift (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz oder Rechnungsadresse bei juristischen Personen), 4.
- d)Nutzernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht, 5.
- e)Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, 6.
- f)Bonität; 7.
- g)Geburtsdatum 6. „Verkehrsdaten“ Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden; 7. „Zugangsdaten“ jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Nutzers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Nutzer notwendig sind; 8. “Inhaltsdaten” die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 11);8. “Inhaltsdaten” die Inhalte übertragener Nachrichten (Ziffer 11,); 9. „Standortdaten“ Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Endeinrichtung eines Benutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Endeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung; 10. „Standortkennung“ die Kennung einer Funkzelle, über welche eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird (Cell-ID); [..] § 165Paragraph 165
(1)Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
(2)Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes erforderlich ist. Die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Diese Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Einwilligung abhängig machen.
(2)Die Übermittlung von im Absatz eins, genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes erforderlich ist. Die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Diese Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Einwilligung abhängig machen. §166
(1)Stammdaten dürfen unbeschadet der § 165 Abs. 1 und 2 sowie § 181 Abs. 8 und 9 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
(1)Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraph 165, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 181, Absatz 8 und 9 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
- Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Nutzer;
- Verrechnung der Entgelte;
- Erstellung von Nutzerverzeichnissen,
§ 126und3.
Erstellung von Nutzerverzeichnissen,
Paragraph 126, und 4. Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten,
§ 124.4.
Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten,
Paragraph 124,
(2)Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 162 Abs. 1.
(2)Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des Paragraph 162, Absatz eins,
(3)Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Nutzer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. § 167Paragraph 167
(1)Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nach Abs. 5 übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG, des SNG sowie des MBG.
(1)Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nach Absatz 5, übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG, des SNG sowie des MBG.
(2)Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn
- ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
- die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann,
- ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung, oder
- eine Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 138 Abs. 2 StPO).
- eine Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 b, StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 138, Absatz 2, StPO). Die Daten nach Z 1 bis 3 sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (§ 205) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.Die Daten nach Ziffer eins bis 3 sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (Paragraph 205,) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3)Die Verarbeitung mit Ausnahme der Übermittlung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verarbeiteten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(4)Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Nutzernummer auszuwerten. Mit Zustimmung des Nutzers darf der Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.
(5)Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über 1. Daten einer Nachrichtenübermittlung
§ 134Z 2 St
PO;1. Daten einer Nachrichtenübermittlung
Paragraph 134, Ziffer 2, StPO;
- Zugangsdaten an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 76a Abs. 2 StPO.
- Zugangsdaten an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des Paragraph 76 a, Absatz 2, StPO.
- Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG, § 11 Abs. 1 Z 5 SNG sowie § 22 Abs. 2b MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden;
- Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a und 3 b SPG, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, SNG sowie Paragraph 22, Absatz 2 b, MBG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden;
- Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG, des § 11 Abs. 1 Z 5 SNG, des § 99 Abs. 3a FinStrG sowie des § 22 Abs. 2b MBG;
- Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 3, SPG, des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, SNG, des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG sowie des Paragraph 22, Absatz 2 b, MBG;
- Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 7 SNG sowie des § 22 Abs. 2b MBG.
- Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, SNG sowie des Paragraph 22, Absatz 2 b, MBG. zu den Standortdaten: Zunächst ist festzuhalten, dass im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestritten hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht – wie in der Auskunft der mitbeteiligten Partei ausgeführt – über einen aufrechten Mobilfunkvertrag bei der mitbeteiligten Partei, sondern ausschließlich über einen Internet- und Festnetzanschluss an seiner Heimadresse verfügt hat. Nach den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers wurde dieser Mobilfunkvertrag bereits im Jahr 2017 aufgelöst. Nach § 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021 (vormals: § 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003) sind Standortdaten Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Endeinrichtung eines Benutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Endeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung.Nach Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 9, TKG 2021 (vormals: Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2003) sind Standortdaten Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Endeinrichtung eines Benutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Endeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung. Die mitbeteiligte Partei hat dem Beschwerdeführer in ihrer Auskunft vom
- Oktober 2018 bereits die Adresse der Einrichtung (Festnetz- und Internetanschluss) mitgeteilt. Da mangels Vorliegens eines Mobilfunkvertrages – wie von der mitbeteiligten Partei ausgeführt – keine weiteren Standortdaten angefallen sind, bestehen keine Gründe an der Vollständigkeit dieser Auskunft in Bezug auf die verarbeiteten Standortdaten zu zweifeln und wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- Februar 2023 auch bereits zur Kenntnis genommen. Dabei schadet auch nicht, dass die mitbeteiligte Partei in der Auskunft zusätzlich – und wohl in der ursprünglichen Annahme, es liege ein aufrechter Mobilfunkvertrag vor – ausgeführt hat, dass eine Auskunft über Standortdaten an den „Nutzer einer Rufnummer (SIM-Karte)“ aus näher dargestellten Gründen nicht zu erteilen sei, weil sich diese Auskunft erkennbar ausschließlich auf einen (eben hier nicht aufrechten) Mobilfunkvertrag bezogen hat. Sofern die Beschwerde eine Mangelhaftigkeit der Auskunft in Bezug auf Standortdaten einwendet, war sie daher abzuweisen. zu den sonstigen Verkehrsdaten:
Art. 15Abs.
1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und soweit dies der Fall ist, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten sowie Anspruch auf die Information
lit. a bis h leg. cit.
Artikel 15
, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und soweit dies der Fall ist, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten sowie Anspruch auf die Information
Litera a bis h leg. cit. Die Entstehung eines solchen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches setzt
Art. 12
DSGVO aber unter anderem zunächst voraus, dass der Antragsteller überhaupt eindeutig als betroffene Person bestimmter Datenverarbeitungen identifiziert werden kann. Die Entstehung eines solchen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches setzt
Artikel 12
, DSGVO aber unter anderem zunächst voraus, dass der Antragsteller überhaupt eindeutig als betroffene Person bestimmter Datenverarbeitungen identifiziert werden kann. Art 12 regelt hier in Abs. 2 und 6 zwei unterschiedliche Fallkonstellationen: Artikel 12, regelt hier in Absatz 2 und 6 zwei unterschiedliche Fallkonstellationen: Abs. 2 S. 2 regelt in engem Zusammenhang zu Art 11 den Fall, dass ein bestimmter Antragsteller, dessen Identität bekannt ist, im Datenbestand des Verantwortlichen nicht identifiziert bzw. von diesem nicht oder nicht mit eigenen Mitteln aufgefunden werden kann. Nach Art 11 Abs. 1 muss der Verantwortliche Identifikationsdaten einer betroffenen Person, die er für eigene Zwecke nicht (mehr) benötigt, nicht allein deshalb erheben oder behalten, um diese Person identifizieren zu können. Allerdings hat er die betroffene Person über diesen Umstand zu unterrichten und sollte er sich nach EG 57 nicht weigern, zusätzliche Informationen entgegenzunehmen, die von der betroffenen Person beigebracht werden, um ihre Rechte geltend zu machen. Absatz 2, S. 2 regelt in engem Zusammenhang zu Artikel 11, den Fall, dass ein bestimmter Antragsteller, dessen Identität bekannt ist, im Datenbestand des Verantwortlichen nicht identifiziert bzw. von diesem nicht oder nicht mit eigenen Mitteln aufgefunden werden kann. Nach Artikel 11, Absatz eins, muss der Verantwortliche Identifikationsdaten einer betroffenen Person, die er für eigene Zwecke nicht (mehr) benötigt, nicht allein deshalb erheben oder behalten, um diese Person identifizieren zu können. Allerdings hat er die betroffene Person über diesen Umstand zu unterrichten und sollte er sich nach EG 57 nicht weigern, zusätzliche Informationen entgegenzunehmen, die von der betroffenen Person beigebracht werden, um ihre Rechte geltend zu machen. Abs. 6 regelt demgegenüber den Fall, dass Zweifel an der Identität des Antragsstellers eines Betroffenenrechts bestehen. In dieser Fallkonstellation lassen sich zwar bestimmte Daten im Bestand des Verantwortlichen einer bestimmten betroffenen Person finden und zuordnen, es ist aber unklar, ob der Antragsteller diese betroffene Person ist (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG,
- Auflage, Art. 12 Rz 30; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung², Art. 11, Rz 5). Der Verantwortliche darf in einem solchen Fall vom Antragsteller geeignete Informationen zur Identifizierung verlangen. Absatz 6, regelt demgegenüber den Fall, dass Zweifel an der Identität des Antragsstellers eines Betroffenenrechts bestehen. In dieser Fallkonstellation lassen sich zwar bestimmte Daten im Bestand des Verantwortlichen einer bestimmten betroffenen Person finden und zuordnen, es ist aber unklar, ob der Antragsteller diese betroffene Person ist vergleiche Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG,
- Auflage, Artikel 12, Rz 30; Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung², Artikel 11,, Rz 5). Der Verantwortliche darf in einem solchen Fall vom Antragsteller geeignete Informationen zur Identifizierung verlangen. Die in Art 12 DSGVO geregelte Identitätsprüfung dient einerseits dem Interesse des Betroffenen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Unberechtigte weder Auskünfte über personenbezogene Daten erhalten, noch, dass personenbezogene Daten des Betroffenen von anderen Personen gelöscht werden können. Andererseits besteht auch ein Interesse des Verantwortlichen, Sanktionen wegen eines datenschutzwidrigen Verhaltens zu vermeiden (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung², Art. 12, Rz 50). Die in Artikel 12, DSGVO geregelte Identitätsprüfung dient einerseits dem Interesse des Betroffenen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Unberechtigte weder Auskünfte über personenbezogene Daten erhalten, noch, dass personenbezogene Daten des Betroffenen von anderen Personen gelöscht werden können. Andererseits besteht auch ein Interesse des Verantwortlichen, Sanktionen wegen eines datenschutzwidrigen Verhaltens zu vermeiden (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung², Artikel 12,, Rz 50). Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer über einen Vertrag mit der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Nutzung eines Internet- und Festnetzanschlusses an seiner Heimadresse verfügt und wurden dem Beschwerdeführer dementsprechend auch bereits die zu diesem Vertrag über seine Person verarbeiteten Stammdaten von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt. Hinsichtlich der bei der Nutzung dieses Internet- und Festnetzanschlusses angefallenen Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer in ihrer Auskunft mit, dass sie solche Daten, wie etwa aktive und passive Teilnehmernummern, IP-Adressen, Logdaten, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung, übermittelte Datenmenge entsprechend den Vorgaben des TKG verarbeite. Eine Auskunft über diese konkret zum Internet- und Festnetzanschluss des Beschwerdeführers verarbeiteten Verkehrsdaten wurde jedoch u.a. insoweit von der mitbeteiligten Partei verweigert, als sie diese Daten keiner Person und damit auch nicht dem Beschwerdeführer zweifelsfrei zuordnen könne. Damit stützt sich die mitbeteiligte Partei auf die Regelung des Art 11 und 12 Abs. 2 DSGVO, welche – wie oben dargestellt – eben gerade jene Fälle umfasst, in denen sich die verarbeiteten Daten zwar auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, der Verantwortliche jedoch selbst nicht in der Lage ist, diese Identifizierung vorzunehmen (Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung², Art. 11, Rz 11).Damit stützt sich die mitbeteiligte Partei auf die Regelung des Artikel 11 und 12 Absatz 2, DSGVO, welche – wie oben dargestellt – eben gerade jene Fälle umfasst, in denen sich die verarbeiteten Daten zwar auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, der Verantwortliche jedoch selbst nicht in der Lage ist, diese Identifizierung vorzunehmen (Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung², Artikel 11,, Rz 11). Art. 11 bietet für diese Situation Klarstellungen der Verpflichtungen des Verantwortlichen und der Möglichkeiten für die betroffenen Personen, ihre Rechte auszuüben. Der Verantwortliche ist weder verpflichtet noch berechtigt, für den Zweck der Verarbeitung nicht notwendige Daten zu verarbeiten, um bei einer Anfrage
Art 15DSGVO den Antragsteller identifizieren zu können.
Den Betroffenen bleibt jedoch die Möglichkeit, durch die Übermittlung zusätzlicher Daten den Verantwortlichen in die Lage zu versetzen, sie zu identifizieren, sofern dies bei den in Frage stehenden Daten überhaupt möglich ist, und damit sie ihre Rechte nach Art 15 und 20 DSGVO ausüben können (Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung², Art. 11, Rz 2ff). Artikel 11, bietet für diese Situation Klarstellungen der Verpflichtungen des Verantwortlichen und der Möglichkeiten für die betroffenen Personen, ihre Rechte auszuüben. Der Verantwortliche ist weder verpflichtet noch berechtigt, für den Zweck der Verarbeitung nicht notwendige Daten zu verarbeiten, um bei einer Anfrage
Artikel 15, DSGVO den Antragsteller identifizieren zu können.
Den Betroffenen bleibt jedoch die Möglichkeit, durch die Übermittlung zusätzlicher Daten den Verantwortlichen in die Lage zu versetzen, sie zu identifizieren, sofern dies bei den in Frage stehenden Daten überhaupt möglich ist, und damit sie ihre Rechte nach Artikel 15 und 20 DSGVO ausüben können (Klabunde in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung², Artikel 11,, Rz 2ff). Durch diese Regelung soll ein Ausgleich zwischen den Betroffenenrechten und den Datenschutzgrundsätzen der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung hergestellt werden: Die Identifizierung der betroffenen Person soll nur ermöglicht werden, wenn es für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sollen in Bezug auf den Umfang und in Bezug auf den Zeitraum der Verarbeitung reduziert werden. Dies folgt einer Annahme, dass das Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person in den Fällen des Art. 11 im Vergleich zu einer identifizierenden Verarbeitung reduziert ist. Wenn die personenbezogenen Daten nicht anonymisiert wurden, besteht weiterhin ein Personenbezug, sodass die DSGVO anwendbar bleibt. Hier muss der Verantwortliche auch dann, wenn für ihn keine Identifizierbarkeit besteht, die Datenschutzgrundsätze einhalten (Hansen in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg), Datenschutzrecht
(2019)Art 11 Rz 4 ff und Weichert in Kühling/Buchner (Hrsg), DSGVO² Art 11 Rn 1). Durch diese Regelung soll ein Ausgleich zwischen den Betroffenenrechten und den Datenschutzgrundsätzen der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung hergestellt werden: Die Identifizierung der betroffenen Person soll nur ermöglicht werden, wenn es für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sollen in Bezug auf den Umfang und in Bezug auf den Zeitraum der Verarbeitung reduziert werden. Dies folgt einer Annahme, dass das Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person in den Fällen des Artikel 11, im Vergleich zu einer identifizierenden Verarbeitung reduziert ist. Wenn die personenbezogenen Daten nicht anonymisiert wurden, besteht weiterhin ein Personenbezug, sodass die DSGVO anwendbar bleibt. Hier muss der Verantwortliche auch dann, wenn für ihn keine Identifizierbarkeit besteht, die Datenschutzgrundsätze einhalten (Hansen in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg), Datenschutzrecht
(2019)Artikel 11, Rz 4 ff und Weichert in Kühling/Buchner (Hrsg), DSGVO² Artikel 11, Rn 1). Voraussetzung für das Übergehen der Regelungen der Verordnung ist aber, dass die Identifizierung der Person für die verantwortliche Stelle nicht (mehr) möglich ist (Weichert in Kühling/Buchner (Hrsg), DSGVO² Art 11 Rn 13) .Voraussetzung für das Übergehen der Regelungen der Verordnung ist aber, dass die Identifizierung der Person für die verantwortliche Stelle nicht (mehr) möglich ist (Weichert in Kühling/Buchner (Hrsg), DSGVO² Artikel 11, Rn 13) . Wie bereits oben dargestellt wurde, handelt es sich bei den in Rede stehenden Daten um solche, die erst mit der Nutzung des Festnetz- und Internetanschlusses des Beschwerdeführers entstehen. Anders als die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Stammdaten des Beschwerdeführers können diese Daten somit auch andere Personen als den Beschwerdeführer betreffen. Zu Recht weist die mitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Nutzung eines Internet- und Festnetzanschlusses nämlich nicht notwendig auf jene Person beschränkt sein muss, die auch den Vertrag dazu abgeschlossen hat. So kann das Telefon oder das Internet beispielsweise auf den Eigentümer der Wohnung zwar angemeldet sein, jedoch vom Mieter, von einem Familienmitglied oder einem sonstigen Dritten ständig (mit)benutzt werden. Eine andere Sichtweise kann auch der durch das Telekommunikationsgesetz umgesetzten RL 2002/58/EG nicht entnommen werden. Diese führt in Art 6 Abs. 1 ausdrücklich an, dass sich Verkehrsdaten auf einen Teilnehmer und einen Nutzer beziehen (können). Der Begriff Teilnehmer wird in Art 2 lit. k RL 2002/21/EG (auf welche § 2 der RL 2002/58/EG ausdrücklich verweist) als eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat, definiert, während der Begriff Nutzer nach Art 2 lit. a RL 2002/58/EG als eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt, verstanden wird. Diese Begriffsbestimmungen wurden im TKG 2003 in § 3 Z 14 und Z 19 und im TKG 2021 in § 4 Z 13 und § 160 Abs. 3 Z 2 TKG im Wesentlichen übernommen, wobei im TKG 2021 der Begriff „Teilnehmer“ durch den Begriff „Nutzer“, der Begriff „Nutzer“ wiederum durch den Begriff „Benutzer“ ersetzt wurde. Eine andere Sichtweise kann auch der durch das Telekommunikationsgesetz umgesetzten RL 2002/58/EG nicht entnommen werden. Diese führt in Artikel 6, Absatz eins, ausdrücklich an, dass sich Verkehrsdaten auf einen Teilnehmer und einen Nutzer beziehen (können). Der Begriff Teilnehmer wird in Artikel 2, Litera k, RL 2002/21/EG (auf welche Paragraph 2, der RL 2002/58/EG ausdrücklich verweist) als eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat, definiert, während der Begriff Nutzer nach Artikel 2, Litera a, RL 2002/58/EG als eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt, verstanden wird. Diese Begriffsbestimmungen wurden im TKG 2003 in Paragraph 3, Ziffer 14 und Ziffer 19 und im TKG 2021 in Paragraph 4, Ziffer 13 und Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 2, TKG im Wesentlichen übernommen, wobei im TKG 2021 der Begriff „Teilnehmer“ durch den Begriff „Nutzer“, der Begriff „Nutzer“ wiederum durch den Begriff „Benutzer“ ersetzt wurde. In EG 24 zur RL 2002/58/EG wird zudem explizit klargestellt, dass „Endgeräte von Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze und in diesen Geräten gespeicherte Informationen [] Teil der Privatsphäre der Nutzer [sind]“, weshalb nach EG 25 „Nutzer [] die Gelegenheit haben [sollten], die Speicherung eines Cookies oder eines ähnlichen Instruments in ihrem Endgerät abzulehnen. Dies ist besonders bedeutsam, wenn auch andere Nutzer Zugang zu dem betreffenden Endgerät haben und damit auch zu dort gespeicherten Daten, die sensible Informationen privater Natur beinhalten.“ Damit in Einklang führt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Übrigen auch selbst aus, dass der vom gegenständlichen Vertragsverhältnis umfasste Internetanschluss nicht ausschließlich von ihm, sondern eben auch von anderen Familienmitgliedern genutzt werde. § 166 Abs. 2 TKG 2021 (vormals: § 97 Abs. 1a TKG 2003) verpflichtet den Anbieter dazu, vor Durchführung des Vertrages die Identität des Vertragspartners („Nutzer“ im Sinne des TKG 2021; vormals „Teilnehmer“ im Sinne des TKG 2003 und im Sinne der RL 2002/58/EG) zu erheben und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 lit. a, b und
- g)zu registrieren. Nach Abs. 3 sind solche Daten grundsätzlich nach Beendigung der vertraglichen Beziehung mit dem Vertragspartner („Nutzer“ bzw. „Teilnehmer“) zu löschen. Nach § 160 Abs. 3 Z 5 TKG 2021 (vormals: § 97 TKG 2003) sind Stammdaten alle Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung von Nutzerverzeichnissen erforderlich sind. Paragraph 166, Absatz 2, TKG 2021 (vormals: Paragraph 97, Absatz eins a, TKG 2003) verpflichtet den Anbieter dazu, vor Durchführung des Vertrages die Identität des Vertragspartners („Nutzer“ im Sinne des TKG 2021; vormals „Teilnehmer“ im Sinne des TKG 2003 und im Sinne der RL 2002/58/EG) zu erheben und die zu dessen Identifizierung erforderlichen Stammdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, b und
- g)zu registrieren. Nach Absatz 3, sind solche Daten grundsätzlich nach Beendigung der vertraglichen Beziehung mit dem Vertragspartner („Nutzer“ bzw. „Teilnehmer“) zu löschen. Nach Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, TKG 2021 (vormals: Paragraph 97, TKG 2003) sind Stammdaten alle Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung von Nutzerverzeichnissen erforderlich sind. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Verarbeitung von Identifikationsdaten anderer Personen, wie z.B. eines „bloßen“ Benutzers eines Kommunikationsdienstes im Sinne des § 160 Abs. 3 Z 2 TKG 2021 (vormals entsprechend der RL 2002/58/EG: „Nutzer“ im Sinne des TKG 2003) findet sich im Gesetz nicht und wäre eine solche Verarbeitung für die in § 160 Abs. 3 Z 5 TKG 2021 dargestellten Zwecke im Übrigen auch gar nicht erforderlich. Insofern ist der vorliegende Fall auch nicht mit einer – vom Beschwerdeführer angeführten – Nutzung eines Kontos bei einer Bank vergleichbar, weil eine solche aufgrund der Vorgaben des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) in § 5 ff eben gerade bei jeder Transaktion eine Legitimation des Kunden voraussetzt. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Verarbeitung von Identifikationsdaten anderer Personen, wie z.B. eines „bloßen“ Benutzers eines Kommunikationsdienstes im Sinne des Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 2, TKG 2021 (vormals entsprechend der RL 2002/58/EG: „Nutzer“ im Sinne des TKG 2003) findet sich im Gesetz nicht und wäre eine solche Verarbeitung für die in Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, TKG 2021 dargestellten Zwecke im Übrigen auch gar nicht erforderlich. Insofern ist der vorliegende Fall auch nicht mit einer – vom Beschwerdeführer angeführten – Nutzung eines Kontos bei einer Bank vergleichbar, weil eine solche aufgrund der Vorgaben des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) in Paragraph 5, ff eben gerade bei jeder Transaktion eine Legitimation des Kunden voraussetzt. Eine Auswertung der in Rede stehenden Verkehrsdaten durch die mitbeteiligte Partei zum Zweck der (allfälligen) Identifikation des tatsächlichen Benutzers für eine Auskunftserteilung nach Art 15 DSGVO kann ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden, weil einer solchen Art 6 der RL 2002/58/EG und dessen Umsetzung in § 167 TKG 2021 (vormals § 99 TKG 2003) entgegensteht. Eine Auswertung der in Rede stehenden Verkehrsdaten durch die mitbeteiligte Partei zum Zweck der (allfälligen) Identifikation des tatsächlichen Benutzers für eine Auskunftserteilung nach Artikel 15, DSGVO kann ebenfalls nicht in Betracht gezogen werden, weil einer solchen Artikel 6, der RL 2002/58/EG und dessen Umsetzung in Paragraph 167, TKG 2021 (vormals Paragraph 99, TKG 2003) entgegensteht. Nach § 167 Abs. 1 TKG 2021 dürfen Verkehrsdaten außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen nicht gespeichert werden und sind diese vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Absätze 2, 3 und 4 gestatten in weiterer Folge die Verarbeitung (und damit die Speicherung) von Verkehrsdaten für bestimmte Zwecke. Daraus folgt, dass eine Verarbeitung von – wenngleich unter Umständen rechtmäßig gespeicherter - Verkehrsdaten für andere Zwecke nicht zulässig ist. Zudem verstieße eine solche Auffassung ohnedies auch gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der strikten Zweckbindung, wonach Daten, die für einen bestimmten Zweck gespeichert wurden, auch nur für diesen Zweck verarbeitet werden dürfen (siehe dazu ausführlich OGH, 14.07.2009, 4Ob41/09x in Bezug auf eine Auskunft nach § 87 b Abs. 3 Urheberrechtsgesetz).Nach Paragraph 167, Absatz eins, TKG 2021 dürfen Verkehrsdaten außer in den in diesem Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen nicht gespeichert werden und sind diese vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Absätze 2, 3 und 4 gestatten in weiterer Folge die Verarbeitung (und damit die Speicherung) von Verkehrsdaten für bestimmte Zwecke. Daraus folgt, dass eine Verarbeitung von – wenngleich unter Umständen rechtmäßig gespeicherter - Verkehrsdaten für andere Zwecke nicht zulässig ist. Zudem verstieße eine solche Auffassung ohnedies auch gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der strikten Zweckbindung, wonach Daten, die für einen bestimmten Zweck gespeichert wurden, auch nur für diesen Zweck verarbeitet werden dürfen (siehe dazu ausführlich OGH, 14.07.2009, 4Ob41/09x in Bezug auf eine Auskunft nach Paragraph 87, b Absatz 3, Urheberrechtsgesetz). In den Erläuterungen zu § 99 TKG 2003 wird dazu Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph 99, TKG 2003 wird dazu Folgendes ausgeführt: „Aus der Sicht der Anbieter als die primären Adressaten des TKG müssen im Sinne des Datenschutzrechtlichen Transparenzgrundsatzes die Fälle der Datenverwendung im TKG geregelt sein. Eine Nachschau im TKG muss dem Anbieter Rechtsklarheit bieten, welche Datenverwendungen zulässig sind. Davon bleibt unberührt, wie Verkehrsdaten durch die Strafverfolgungsbehörden weiter verwendet werden, nachdem sie nach § 99 Abs. 5 TKG zulässigerweise beauskunftet wurden. Durch Ersetzung des Wortes „gesetzlich“ durch die Wortfolge „in diesem Gesetz“ wird klargestellt, dass die rechtliche Zulässigkeit und damit auch die Zwecke der Speicherung von Verkehrsdaten im TKG abschließend geregelt werden sollen. Insbesondere soll dadurch die Rechtssicherheit geschaffen werden, dass aus materiellen Auskunftsansprüchen in anderen Materiengesetzen keine implizite Berechtigung oder gar Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrsdaten abgeleitet werden kann.“„Aus der Sicht