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{'item': 'W257 2256131-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW257 2256131-1 Spruch, , W257 2256131-1/3E Im Namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Verfahrensgang: Text

Die Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht seinen Dienst bei der ABC-Abwehrkompanie ( XXXX ) in der XXXX -Kaserne XXXX .Die Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versieht seinen Dienst bei der ABC-Abwehrkompanie ( römisch 40 ) in der römisch 40 -Kaserne römisch 40 . Mit Wirkung vom 26.02.2020 bis zum 31.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine dreistündige (180 Minuten) Marschbereitschaft – „notice to move“ - außerhalb seiner Normaldienstzeit angeordnet. Der Aufenthaltsort an einem bestimmen Ort während dieser Bereitschaft wurde nicht vorgeschrieben. Er hätte sich laut dem Befehlen innerhalb von 180 Minuten in Marschbereitschaft versetzen müssen. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid sprach die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2021 aus, dass ihm für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der „Einsatzbereitschaft zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise“ vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 gem. § 50 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 17b Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, eine finanzielle Abgeltung nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung - BMLVS 2012 – JDBEV BMLVS 2012 gebühre, und zwar an Werktagen im Ausmaß von 0,5 vT und an Sonn- und Feiertagen im Ausmaß von 0,7 vT des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG pro Stunde.Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid sprach die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2021 aus, dass ihm für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der „Einsatzbereitschaft zum Zwecke der Bewältigung der COVID-19-Krise“ vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 gem. Paragraph 50, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, eine finanzielle Abgeltung nach Paragraph 3, Ziffer 2, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung - BMLVS 2012 – JDBEV BMLVS 2012 gebühre, und zwar an Werktagen im Ausmaß von 0,5 vT und an Sonn- und Feiertagen im Ausmaß von 0,7 vT des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG pro Stunde. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. Am 20.06.2022 erfolgte im Rahmen einer Beschwerdevorlage seitens der belangten Behörde weitere Anmerkungen zur Beschwerde, zumal 17 weitere, gleichgelagerte Fälle dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 31.01.2023 die Beschwerdevorlage vom 20.06.2022 zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Landesverteidigung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist Unteroffizier in einer ABC-Abwehreinheit. 1.
  3. Erstmals mit der Weisung vom 26.02.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Bewältigung der COVD-19-Krise in erhöhter Einsatzbereitschaft im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 versetzt, indem er außerhalb der Normaldienstzeit 180 Minuten bis zur Marschbereitschaft („notice to move“) zur Verfügung hatte. Innerhalb der Normalarbeitszeit standen dem Beschwerdeführer 60 Minuten zur Marschbereitschaft zu. Er musste sohin außerhalb der Normalarbeitszeit, das ist von 15:45 Uhr bis 07:30 Uhr des Folgetages, innerhalb von drei Stunden an seiner Dienststelle, die XXXX -Kaserne in XXXX , NÖ, die Marschbereitschaft herstellen. Es wurde nicht angeordnet, dass er sich auf einem bestimmten Ort – auch nicht an seinem Wohnort – aufhalten solle, er musste lediglich im Falle einer Alarmierung innerhalb von 180 Minuten in der Kaserne die Marschbereitschaft herstellen.1.
  4. Erstmals mit der Weisung vom 26.02.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Bewältigung der COVD-19-Krise in erhöhter Einsatzbereitschaft im Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 versetzt, indem er außerhalb der Normaldienstzeit 180 Minuten bis zur Marschbereitschaft („notice to move“) zur Verfügung hatte. Innerhalb der Normalarbeitszeit standen dem Beschwerdeführer 60 Minuten zur Marschbereitschaft zu. Er musste sohin außerhalb der Normalarbeitszeit, das ist von 15:45 Uhr bis 07:30 Uhr des Folgetages, innerhalb von drei Stunden an seiner Dienststelle, die römisch 40 -Kaserne in römisch 40 , NÖ, die Marschbereitschaft herstellen. Es wurde nicht angeordnet, dass er sich auf einem bestimmten Ort – auch nicht an seinem Wohnort – aufhalten solle, er musste lediglich im Falle einer Alarmierung innerhalb von 180 Minuten in der Kaserne die Marschbereitschaft herstellen. 1.
  5. Sowohl in dem Antrag, als auch in der Beschwerde gegen den Bescheid meint der Beschwerdeführer, dass er durch diese Bereitschaft massiv in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt sei und er de-facto eine Bereitschaft an einem bestimmen Ort bzw. innerhalb eines bestimmten Radius zur Kaserne angeordnet bekam. In einem ihm zum Vorlageantrag gegebenen Parteiengehör wiederholte er sich diesbezüglich. 1.
  6. Die Behörde meint dagegen, dass keine Weisung erteilt worden wäre, sich an einem bestimmten Ort (Dienststelle oder Wohnung) bereitzuhalten, sondern lediglich, dass er den Aufenthaltsort in der Freizeit so zu wählen habe, dass er binnen 3 Stunden (180 Minuten) die Marschbereitschaft herzustellen habe. Damit wurde lediglich eine Rufbereitschaft angeordnet und wurde eine solche auch gemäß § 17 b Abs. 3 GehG iVm § 3 JDBEV BMLV 2012 vergütet.1.
  7. Die Behörde meint dagegen, dass keine Weisung erteilt worden wäre, sich an einem bestimmten Ort (Dienststelle oder Wohnung) bereitzuhalten, sondern lediglich, dass er den Aufenthaltsort in der Freizeit so zu wählen habe, dass er binnen 3 Stunden (180 Minuten) die Marschbereitschaft herzustellen habe. Damit wurde lediglich eine Rufbereitschaft angeordnet und wurde eine solche auch gemäß Paragraph 17, b Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 3, JDBEV BMLV 2012 vergütet. 1.
  8. Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Dienststelle beträgt (bei Ermittlung über Google Maps mit Optionsfestlegung "PKW + schnellste Route") ca. XXXX Minuten mit dem Fahrzeug.1.
  9. Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 40 . Die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Dienststelle beträgt (bei Ermittlung über Google Maps mit Optionsfestlegung "PKW + schnellste Route") ca. römisch 40 Minuten mit dem Fahrzeug. 1.
  10. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt wurde, den Dienst binnen drei Stunden (180 Minuten, („notice to move“) anzutreten. Damit werden dem Beschwerdeführer keine Einschränkungen auferlegt, die aufgrund ihres Ausmaßes zur Qualifikation des Bereitschaftsdienstes als Dienststellen- oder Wohnungsbereitschaft führen.
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Zum Feststellungspunkt 1.1 bis 1.4: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage. 2.
  13. Zum Feststellungspunkt 1.6: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Vorlageantrag, dem der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat. 2.
  14. Zum Feststellungspunkt 1.6: Der Beschwerdeführer selbst brachte vor (sh bspw. sein Schreiben vom 09.11.2021), dass ihm grundsätzlich eine Rufbereitschaft angeordnet wurde. Ungeachtet dessen, ergibt sich eine solche Rufbereitschaft durch die klare Weisung, welche lautet, „[...] ABC-Abwehrzentrum ... wird nunmehr mittels Bezug eine Rufbereitschaft ... angeordnet. Aufträge... stellt die Einsatzbereitschaft ... auf Basis Rufbereitschaft und hält diese mit einer NTM: 3h bereit.... Der Kommandant, ... 26.02.2020 [...]“. Dem Beschwerdeführer wurde auch keine anderslautende Weisung erteilt und hat dieser daher seinen Aufenthaltsort außerhalb der Dienstzeit (14:45 Uhr bis 07:30 Uhr) so zu wählen, dass er innerhalb von 180 Minuten in die Kaserne einrückt und dort die Marschbereitschaft herstellt. Nachdem sein Wohnort XXXX Fahrtminuten von der Kaserne entfernt liegt, war es ihm auch möglich an seinem Wohnort zu verweilen. Der Beschwerdeführer konnte den Ort seines Aufenthaltes frei wählen, musste lediglich darauf Acht nehmen, dass er innert 180 Minuten die Marschbereitschaft in der Kaserne herzustellen hatte. Damit wurde seien persönliche Freiheit im vertretbaren Maß beschränkt, bedenkt man zudem, dass er für diese bestehende Beschränkung eine Rufbereitschaftsentschädigung erhalten hat.Der Beschwerdeführer selbst brachte vor (sh bspw. sein Schreiben vom 09.11.2021), dass ihm grundsätzlich eine Rufbereitschaft angeordnet wurde. Ungeachtet dessen, ergibt sich eine solche Rufbereitschaft durch die klare Weisung, welche lautet, „[...] ABC-Abwehrzentrum ... wird nunmehr mittels Bezug eine Rufbereitschaft ... angeordnet. Aufträge... stellt die Einsatzbereitschaft ... auf Basis Rufbereitschaft und hält diese mit einer NTM: 3h bereit.... Der Kommandant, ... 26.02.2020 [...]“. Dem Beschwerdeführer wurde auch keine anderslautende Weisung erteilt und hat dieser daher seinen Aufenthaltsort außerhalb der Dienstzeit (14:45 Uhr bis 07:30 Uhr) so zu wählen, dass er innerhalb von 180 Minuten in die Kaserne einrückt und dort die Marschbereitschaft herstellt. Nachdem sein Wohnort römisch 40 Fahrtminuten von der Kaserne entfernt liegt, war es ihm auch möglich an seinem Wohnort zu verweilen. Der Beschwerdeführer konnte den Ort seines Aufenthaltes frei wählen, musste lediglich darauf Acht nehmen, dass er innert 180 Minuten die Marschbereitschaft in der Kaserne herzustellen hatte. Damit wurde seien persönliche Freiheit im vertretbaren Maß beschränkt, bedenkt man zudem, dass er für diese bestehende Beschränkung eine Rufbereitschaftsentschädigung erhalten hat. 2.
  15. Zum Unterbleib der mündlichen Verhandlung: Angesichts des klaren und unbestrittenen Sachverhalts konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Angesichts des klaren und unbestrittenen Sachverhalts konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
  18. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  19. Zu A) 3.2.
  20. § 17b Gehaltsgesetz lautet wie folgt: 3.2.
  21. Paragraph 17 b, Gehaltsgesetz lautet wie folgt: „Bereitschaftsentschädigung § 17b.

(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b,
(1)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(4)Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.“
(4)Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport.“ 3.2.2. § 3 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012, BGBl. II Nr. 67/2019, lautet:3.2.2. Paragraph 3, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2019,, lautet: „Bereitschaftsentschädigung § 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehGParagraph 3, Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG 1. für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG und1. für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG und 2. für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes2. für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
  1. a)an Werktagen 0,5 vT
  2. b)an Sonn- und Feiertagen 0,7 vT.“ 3.3. Einschlägige Judikatur und Literatur: 3.3.1. Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz (vgl. VwGH 2.12.1991, 91/19/0248; 30.9.1993, 92/18/0118) handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft - in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft - um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein (vgl. VwGH 11.10.2007, 2006/12/0121; RIS-Justiz RS0051403, OGH 30.5.2007, 9 ObA 74/07h; Erkenntnis des VwGH am 30.01.2019, Ra 2018/12/0050).3.3.1. Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz vergleiche VwGH 2.12.1991, 91/19/0248; 30.9.1993, 92/18/0118) handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft - in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft - um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein vergleiche VwGH 11.10.2007, 2006/12/0121; RIS-Justiz RS0051403, OGH 30.5.2007, 9 ObA 74/07h; Erkenntnis des VwGH am 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). 3.3.2. Der Umstand, dass der Beamte sich während seiner Bereitschaftszeit einsatzbereit zu halten hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Rufbereitschaft. So ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 50 Abs. 3 BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes "binnen kürzester Zeit" bereitzuhalten hat. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre (Erkenntnis des VwGH unter Punkt 3.3.1).3.3.2. Der Umstand, dass der Beamte sich während seiner Bereitschaftszeit einsatzbereit zu halten hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Rufbereitschaft. So ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes "binnen kürzester Zeit" bereitzuhalten hat. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre (Erkenntnis des VwGH unter Punkt 3.3.1). 3.3.3. Aus der Maßgeblichkeit dessen, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde, folgt für die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit der einer Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b Abs. 1 GehG (Dienststellenbereitschaft) und jener gemäß § 17 b Abs. 3 GehG (Rufbereitschaft), dass diese daran anknüpft, ob dem Beamten bei Anordnung des jeweiligen Dienstes (lediglich) die in § 17b Abs. 3 GehG umschrieben Verpflichtung oder aber die tatsächliche Anwesenheit an der Dienststelle im Sinne des §§ 17b Abs. 1 GehG angeordnet wurde (vgl. VwGH, 19.04.2016, GZ. Ra 2016/12/0024).3.3.3. Aus der Maßgeblichkeit dessen, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde, folgt für die Abgrenzung zwischen der Gebührlichkeit der einer Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, GehG (Dienststellenbereitschaft) und jener gemäß Paragraph 17, b Absatz 3, GehG (Rufbereitschaft), dass diese daran anknüpft, ob dem Beamten bei Anordnung des jeweiligen Dienstes (lediglich) die in Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG umschrieben Verpflichtung oder aber die tatsächliche Anwesenheit an der Dienststelle im Sinne des Paragraphen 17 b, Absatz eins, GehG angeordnet wurde vergleiche VwGH, 19.04.2016, GZ. Ra 2016/12/0024). 3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: 3.4.1. Im vorliegenden Fall ist angesichts der unstrittigen Aktenlage davon auszugehen, dass keine Verpflichtung des Beschwerdeführers bestand sich außerhalb der Normaldienstzeit an der Dienststelle oder seiner Wohnadresse aufzuhalten. Damit aber liegt es auf der Hand, dass dem vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruch auf Vergütung einer Dienststellenbereitschaft gemäß § 17 b Abs. 1 GehG jegliche Grundlage fehlt. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Rufbereitschaft für den Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 angeordnet war. Im vorliegenden Fall war nicht die Zulässigkeit einer derartigen Anordnung von Rufbereitschaft zu prüfen, sondern die dafür zu gewährende Vergütung. Es bleibt daher bei der gemäß § 17 b Abs. 3 GehG i.V.m. § 3 JDBEV BMLV 2012 gebührenden Vergütung.3.4.1. Im vorliegenden Fall ist angesichts der unstrittigen Aktenlage davon auszugehen, dass keine Verpflichtung des Beschwerdeführers bestand sich außerhalb der Normaldienstzeit an der Dienststelle oder seiner Wohnadresse aufzuhalten. Damit aber liegt es auf der Hand, dass dem vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruch auf Vergütung einer Dienststellenbereitschaft gemäß Paragraph 17, b Absatz eins, GehG jegliche Grundlage fehlt. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die Rufbereitschaft für den Zeitraum vom 26.02.2020 bis 31.01.2021 angeordnet war. Im vorliegenden Fall war nicht die Zulässigkeit einer derartigen Anordnung von Rufbereitschaft zu prüfen, sondern die dafür zu gewährende Vergütung. Es bleibt daher bei der gemäß Paragraph 17, b Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 3, JDBEV BMLV 2012 gebührenden Vergütung. Die Beschwerde war daher gemäß § 17b Abs. 1 und 3 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins und 3 GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2256131.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.