← Österreich

{'item': 'W272 2262530-1'}

Obsah (4)§ 83§§ 15§§ 84§§ 288

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW272 2262530-1 Spruch, W272 2262530-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 83Abs. 1 St

GB wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes den Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vor, ordnete Bewährungshilfe und erteilte die Weisung, ein Anti-Gewalttraining zu absolvieren. Am 21.08.2019 behielt das Bezirksgericht St.

Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes den Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vor, ordnete Bewährungshilfe und erteilte die Weisung, ein Anti-Gewalttraining zu absolvieren. ● Am 09.01.2020 verurteilte das Landesgericht St.

§§ 83Abs.1, 84 Abs.5 Z 2 St

GB; §§ 15, 269 Abs. 1 3.Fall StGB; §§ 83, 84 Abs. 2 StGB wegen des Verbrechens der Körperverletzung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es ordnete Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antigewalttrainings an. Am 09.01.2020 verurteilte das Landesgericht St.

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB; Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 3.Fall StGB; Paragraphen 83, 84, Absatz 2, StGB wegen des Verbrechens der Körperverletzung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es ordnete Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antigewalttrainings an. ● Die Staatsanwaltschaft St. Pölten stellte ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen §§ 15, 84 Abs. 4, 91 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung, Raufhandel) am 03.04.2020 ein. Am 07.01.2021 stellte die Staatsanwaltschaft ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) ein. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten stellte ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraphen 15, 84, Absatz 4, 91, Absatz 2, StGB (schwere Körperverletzung, Raufhandel) am 03.04.2020 ein. Am 07.01.2021 stellte die Staatsanwaltschaft ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) ein. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) leitete mit Aktenvermerk vom 18.01.2021 ein Aberkennungsverfahren wegen wiederholter polizeilicher Auffälligkeit und zwei Vorstrafen wegen Körperverletzung des BF ein, weil infolge des Wegfalls der Umstände, die zur Asylzuerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Ebenso wurde ein Aberkennungsverfahren über die Bezugspersonen des BF (Vater, Mutter) eingeleitet. ● Am 08.02.2021 verurteilte das Bezirksgericht St.

§§ 15, 83 Abs. 1 St

GB wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020 sah das Gericht ab und verlängerte die Probezeit auf 5 Jahre. Am 08.02.2021 verurteilte das Bezirksgericht St.

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020 sah das Gericht ab und verlängerte die Probezeit auf 5 Jahre. ● Am 11.11.2021 verurteilte das Landesgericht St.

§§ 84Abs. 4, 107 Abs. 1, §§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall und 125 St

GB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Ein Teil von 14 Monate wurde bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren, die verbüßte Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet und der BF schuldig gesprochen dem Opfer einen Betrag von € 2.000 zu bezahlen. Das Gericht ordnete Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, unmittelbar nach Haftentlassung eine Alkoholentzugstherapie sowie ein Antigewalttraining zu absolvieren. Vom Widerruf mit Urteilen vom 09.01.2019, 08.02.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und im zweiten Fall die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Am 11.11.2021 verurteilte das Landesgericht St.

Paragraphen 84, Absatz 4, 107, Absatz eins,, Paragraphen 15, 269, Absatz eins,

  1. Fall und 125 StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Ein Teil von 14 Monate wurde bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren, die verbüßte Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet und der BF schuldig gesprochen dem Opfer einen Betrag von € 2.000 zu bezahlen. Das Gericht ordnete Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, unmittelbar nach Haftentlassung eine Alkoholentzugstherapie sowie ein Antigewalttraining zu absolvieren. Vom Widerruf mit Urteilen vom 09.01.2019, 08.02.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und im zweiten Fall die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
  2. Das Bundesamt nahm den BF am 27.01.2022 während seiner Strafhaft in der Justizanstalt niederschriftlich zur Prüfung eines Aberkennungsverfahren ein. Der BF gab zusammengefasst an, dass er lediglich von seiner Geburt XXXX bis zur damaligen Ausreise im Jahr 2004 im Herkunftsstaat mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Gesundheitlich gehe es ihm gut und er würde nicht sagen, dass er ein Alkoholproblem habe. Er habe in Österreich jeweils vier Jahre die Volks- und Hauptschule in XXXX und danach ein Jahr die Polytechnische Schule in XXXX besucht. Er habe keinen Beruf erlernt. Seine Eltern und drei älteren Schwester sowie ein jüngerer Bruder leben in Österreich und verfügen über einen Aufenthaltstitel. In der Russischen Föderation seien seine Großeltern und Onkel sowie Tanten aufhältig. In der Vergangenheit seien seine Eltern wiederholt auf Besuch in der Russischen Föderation ebenso auch der BF selbst, der zuletzt im Jahr 2021 auf Besuch in Dagestan gewesen sei. Befragt zu den strafgerichtlichen Urteilen des BF, gab er an, dass er es komplett bereue, er das Anti-Gewalttraining weisungskonform absolviert habe und bestätigte sämtliche Urteilsaussprüche. Sein größtes Problem sei immer, dass er unter Alkoholeinfluss eine niedrige Hemmschwelle habe. Nach seiner Haftentlassung wolle er zuerst seine Therapie machen, danach eine Lehre absolvieren und arbeiten. Bezüglich Asyl- und Rückkehrsituation führte der BF aus, dass korrekt sei, dass ihm 2005 der Asylstatus aufgrund seiner Familieneigenschaft zu seinem Vater zuerkannt worden sei und keine eigenen Fluchtgründe für den damals minderjährigen BF geltend gemacht worden seien. Die genauen Umstände der seinerzeitigen Fluchtgründe seines Vaters kenne er selbst nicht, es sei während des Tschetschenienkriegs passiert. Der BF selbst habe keine Probleme mit den russischen Behörden gehabt und habe sich nie politisch engagiert. Der BF befürchte aber im Falle einer Rückkehr keine Arbeit zu finden und könne sich ein Leben in der Russischen Föderation nicht vorstellen und spreche er auch nur wenig Russisch.
  3. Das Bundesamt nahm den BF am 27.01.2022 während seiner Strafhaft in der Justizanstalt niederschriftlich zur Prüfung eines Aberkennungsverfahren ein. Der BF gab zusammengefasst an, dass er lediglich von seiner Geburt römisch 40 bis zur damaligen Ausreise im Jahr 2004 im Herkunftsstaat mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Gesundheitlich gehe es ihm gut und er würde nicht sagen, dass er ein Alkoholproblem habe. Er habe in Österreich jeweils vier Jahre die Volks- und Hauptschule in römisch 40 und danach ein Jahr die Polytechnische Schule in römisch 40 besucht. Er habe keinen Beruf erlernt. Seine Eltern und drei älteren Schwester sowie ein jüngerer Bruder leben in Österreich und verfügen über einen Aufenthaltstitel. In der Russischen Föderation seien seine Großeltern und Onkel sowie Tanten aufhältig. In der Vergangenheit seien seine Eltern wiederholt auf Besuch in der Russischen Föderation ebenso auch der BF selbst, der zuletzt im Jahr 2021 auf Besuch in Dagestan gewesen sei. Befragt zu den strafgerichtlichen Urteilen des BF, gab er an, dass er es komplett bereue, er das Anti-Gewalttraining weisungskonform absolviert habe und bestätigte sämtliche Urteilsaussprüche. Sein größtes Problem sei immer, dass er unter Alkoholeinfluss eine niedrige Hemmschwelle habe. Nach seiner Haftentlassung wolle er zuerst seine Therapie machen, danach eine Lehre absolvieren und arbeiten. Bezüglich Asyl- und Rückkehrsituation führte der BF aus, dass korrekt sei, dass ihm 2005 der Asylstatus aufgrund seiner Familieneigenschaft zu seinem Vater zuerkannt worden sei und keine eigenen Fluchtgründe für den damals minderjährigen BF geltend gemacht worden seien. Die genauen Umstände der seinerzeitigen Fluchtgründe seines Vaters kenne er selbst nicht, es sei während des Tschetschenienkriegs passiert. Der BF selbst habe keine Probleme mit den russischen Behörden gehabt und habe sich nie politisch engagiert. Der BF befürchte aber im Falle einer Rückkehr keine Arbeit zu finden und könne sich ein Leben in der Russischen Föderation nicht vorstellen und spreche er auch nur wenig Russisch.
  4. Am 07.02.2022 übermittelte der BF ein Konvolut an Schulzeugnissen (Schuljahr 2014/15 bis 2018/19), eine Kopie seines russischen Auslandspasses sowie seines Konventionsreisepasses.
  5. Am 25.07.2022 übermittelte der Verein Neustart eine Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 18.07.2022 sowie eine handschriftliche Stellungnahme des BF und eine Aufenthaltsbestätigung des BF im XXXX in stationärer Behandlung.
  6. Am 25.07.2022 übermittelte der Verein Neustart eine Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 18.07.2022 sowie eine handschriftliche Stellungnahme des BF und eine Aufenthaltsbestätigung des BF im römisch 40 in stationärer Behandlung. ● Am 14.06.2022 verurteilte das Landesgericht St.

§§ 288Abs. 1, Abs. 4, §§ 15, 299 Abs. 1 St

GB wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und des Vergehens der Begünstigung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020 und vom 08.02.2021 wurde nachgesehen, hinsichtlich der Verurteilung vom 11.11.2021 verlängerte es die Probezeit auf 5 Jahre. Am 14.06.2022 verurteilte das Landesgericht St.

Paragraphen 288, Absatz eins,, Absatz 4,, Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und des Vergehens der Begünstigung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020 und vom 08.02.2021 wurde nachgesehen, hinsichtlich der Verurteilung vom 11.11.2021 verlängerte es die Probezeit auf 5 Jahre. ● Am 20.09.2022 verurteilte das Landesgericht St.

§§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15, 269 und 83 St

GB wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020, vom 08.02.2021 sowie vom 11.11.2021 sowie von der bedingten Entlassung zur Verurteilung vom 03.12.2021 wurde jeweils nachgesehen. Am 20.09.2022 verurteilte das Landesgericht St.

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, 269 und 83 StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020, vom 08.02.2021 sowie vom 11.11.2021 sowie von der bedingten Entlassung zur Verurteilung vom 03.12.2021 wurde jeweils nachgesehen. Der BF verbüßt in der Justizanstalt St.Pölten seine Strafhaft und werde voraussichtlich im Oktober 2024 entlassen.

  1. Mit Bescheid vom 19.10.2022 (zugestellt am 21.10.2022) erkannte das Bundesamt den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt VII.). Begründet wurde die Aberkennung in Zusammenschau der Straffälligkeit des BF mit der geänderten Lage im Herkunftsstadt. Die Asylgewährung im Juli 2005 sei im Familienverfahren erfolgt und sei der BF damals als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Familie in das Bundesgebiet eingereist. Für den BF selbst seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden und habe sich der Asylantrag auf die Verfolgungsgründe seines Vaters bezogen. Der Vater des BF habe damals eine drohende Verfolgung seitens der russischen Behörden bzw. pro-russischen Sicherheits- und Militärkräften geltend gemacht. Sein Vater sein in den Fokus der russischen Behörden geraten und wiederholt festgenommen geworden. Jedoch sei der Vater des BF im Herkunftsstaat niemals gerichtlich verurteilt worden und habe sich seinen eigenen Angaben zufolge selbst nicht aktiv als Kämpfer im Tschetschenienkrieg beteiligt. Die Flucht- bzw. Verfolgungsgründe des Vaters des BF seien mittlerweile weggefallen und eine aktuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation habe sein Vater nicht glaubhaft dargelegt. Dem Vater des BF sowie seiner Mutter und seinen Geschwistern sei der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden und sie seien in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Der BF habe im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten und liegen die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben nicht mehr vor. Es liege daher ein Aberkennungstatbestand vor und habe sich der BF freiwillig einen russischen Reisepass ausstellen lassen, weshalb von einer Unterschutzstellung seines Herkunftsstaates auszugehen sei.
  2. Mit Bescheid vom 19.10.2022 (zugestellt am 21.10.2022) erkannte das Bundesamt den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde die Aberkennung in Zusammenschau der Straffälligkeit des BF mit der geänderten Lage im Herkunftsstadt. Die Asylgewährung im Juli 2005 sei im Familienverfahren erfolgt und sei der BF damals als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Familie in das Bundesgebiet eingereist. Für den BF selbst seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden und habe sich der Asylantrag auf die Verfolgungsgründe seines Vaters bezogen. Der Vater des BF habe damals eine drohende Verfolgung seitens der russischen Behörden bzw. pro-russischen Sicherheits- und Militärkräften geltend gemacht. Sein Vater sein in den Fokus der russischen Behörden geraten und wiederholt festgenommen geworden. Jedoch sei der Vater des BF im Herkunftsstaat niemals gerichtlich verurteilt worden und habe sich seinen eigenen Angaben zufolge selbst nicht aktiv als Kämpfer im Tschetschenienkrieg beteiligt. Die Flucht- bzw. Verfolgungsgründe des Vaters des BF seien mittlerweile weggefallen und eine aktuelle Furcht vor Verfolgung in der Russischen Föderation habe sein Vater nicht glaubhaft dargelegt. Dem Vater des BF sowie seiner Mutter und seinen Geschwistern sei der Asylstatus bereits rechtskräftig aberkannt worden und sie seien in Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Der BF habe im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage zu befürchten und liegen die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben nicht mehr vor. Es liege daher ein Aberkennungstatbestand vor und habe sich der BF freiwillig einen russischen Reisepass ausstellen lassen, weshalb von einer Unterschutzstellung seines Herkunftsstaates auszugehen sei.
  3. Gegen den Aberkennungsbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.11.2022 (eingebracht am 15.11.2022) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung in unvertretbarer Weise den Umstand, dass der BF in Österreich von klein auf aufgewachsen und seit nunmehr rund 18 Jahren rechtmäßig und ohne Unterbrechung in Österreich aufhältig gewesen sei, geringes Gewicht beigemessen habe und die Verurteilungen des BF in den Vordergrund gerückt habe. Nach der mittlerweile aufgehobenen Bestimmung nach § 9 Abs. 4 BFA-VG hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden können und seien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung weiter beachtlich. Der BF sei im Alter von knapp 11 Monaten nach Österreich gekommen, sein hier zur Schule gegangen und sozialisiert worden und erfülle daher den Tatbestand des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG, der weiterhin Beachtung habe und sei die getroffenen Rückkehrentscheidung rechtswidrig. In Bezug auf die Straftaten sei anzumerken, dass der BF ausschließlich wegen Jugendstraftaten und Straftaten als junger Erwachsener verurteilt worden sei. Seine Verurteilungen seien zwar nicht zu bagatellisieren, jedoch erreich sie nicht die Schwere, die nach der höchstgerichtlichen Judikatur und der Intention des Gesetzgebers die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Hinsichtlich Asyl sei auszuführen, dass das Bundesamt die Folgen des Ukraine-Krieges nicht ausreichend berücksichtigt habe. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit einer möglichen Einberufung des BF auseinandergesetzt, sondern sehr oberflächlich.
  4. Gegen den Aberkennungsbescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.11.2022 (eingebracht am 15.11.2022) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung in unvertretbarer Weise den Umstand, dass der BF in Österreich von klein auf aufgewachsen und seit nunmehr rund 18 Jahren rechtmäßig und ohne Unterbrechung in Österreich aufhältig gewesen sei, geringes Gewicht beigemessen habe und die Verurteilungen des BF in den Vordergrund gerückt habe. Nach der mittlerweile aufgehobenen Bestimmung nach Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden können und seien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung weiter beachtlich. Der BF sei im Alter von knapp 11 Monaten nach Österreich gekommen, sein hier zur Schule gegangen und sozialisiert worden und erfülle daher den Tatbestand des früheren Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, der weiterhin Beachtung habe und sei die getroffenen Rückkehrentscheidung rechtswidrig. In Bezug auf die Straftaten sei anzumerken, dass der BF ausschließlich wegen Jugendstraftaten und Straftaten als junger Erwachsener verurteilt worden sei. Seine Verurteilungen seien zwar nicht zu bagatellisieren, jedoch erreich sie nicht die Schwere, die nach der höchstgerichtlichen Judikatur und der Intention des Gesetzgebers die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Hinsichtlich Asyl sei auszuführen, dass das Bundesamt die Folgen des Ukraine-Krieges nicht ausreichend berücksichtigt habe. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit einer möglichen Einberufung des BF auseinandergesetzt, sondern sehr oberflächlich.
  5. Die Beschwerde des BF und der bezughabende Verwaltungsakt langten mit Schreiben und Stellungnahme vom 16.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Bundesamt entgegnete dem Beschwerdeschriftsatz, dass sie sich im angefochtenen Bescheid ausführlich mit dem bisherigen Aufenthalt und Privat- sowie Familienleben des BF in Österreich auseinandergesetzt habe. Ermittlungsmängel können nicht erkannt werden, zumal die Eltern des BF einvernommen worden seien, den Angehörigen des BF bereits rechtskräftig der Asylstatus aberkannt worden sei und der BF ebenso niederschriftlich einvernommen worden sei sowie eine Stellungnahme der Bewährungshilfe sowie des BF gewürdigt worden sei. Der BF verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bezugspunkte, habe die Schule besucht sowie Deutsch gelernt, aber darüber hinaus seien keine maßgeblichen integrationsmerkmale vor dem Hintergrund der langen Aufenthaltsdauer erkennbar gewesen. Vielmehr gehe aus dem Verwaltungsakt hervor, dass der BF massiv straffällig geworden sei, und zwar u.a. wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung und sei es seinem familiären oder privaten Umfeld in Österreich nicht gelungen, den BF von der wiederholten Begehung von Straftaten abzuhalten. Hingegen haben sämtliche bisher angeordnete gerichtliche Weisungen (Alkoholentzugstherapie, Anti-Gewalttraining, Bewährungshilfe), das in der Vergangenheit bereits verspürte Haftübel, die beachtliche Vorstrafenbelastung, der Familienbezug in Österreich und auch die seitens des Bundesamtes angedrohten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen keine positive Verhaltensänderung des BF bewirkt. Die mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Auswirkungen auf das Familienleben müssen im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden und bestehen keine Anhaltspunkte, dass nicht zumindest ein eingeschränkter Kontakt zwischen dem BF und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrechterhalten werden könnte. Schließlich könne durch aktuelle Länderberichte nicht bestätigt werden, dass der BF ohne militärische Ausbildung im Falle seiner Rückkehr eine Zwangsrekrutierung zu befürchten habe und bestehe auch die Möglichkeit eines Ersatzwehrdienstes. Schließlich sei in der vorliegenden Beschwer auf die Gründe zur Aberkennung des Asylstatus des BF nicht näher eingegangen worden. Das Bundesamt beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  6. Am 17.11.2022 wurde vom Bundesamt die ebenfalls eingelangte Beschwerde von RA Dr. KLAMMER als Beschwerdeergänzung nachgereicht. Als Beschwerdegründe sei die völlig ungenügende Ermittlung der Lage in Russland anzuführen und dass die Abschiebung des BF in ein Land wie Russland, in dem ein Krieg tobe und junge Männer gleich wie Kanonenfuttern an die Front geschickt werden, zulässig sein soll. Das sei offensichtlich eine schwere Rechtswidrigkeit und verletzt den BF in seinen Rechten, insbesondere in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK.
  7. Am 17.11.2022 wurde vom Bundesamt die ebenfalls eingelangte Beschwerde von RA Dr. KLAMMER als Beschwerdeergänzung nachgereicht. Als Beschwerdegründe sei die völlig ungenügende Ermittlung der Lage in Russland anzuführen und dass die Abschiebung des BF in ein Land wie Russland, in dem ein Krieg tobe und junge Männer gleich wie Kanonenfuttern an die Front geschickt werden, zulässig sein soll. Das sei offensichtlich eine schwere Rechtswidrigkeit und verletzt den BF in seinen Rechten, insbesondere in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK.
  8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden Ende November/Anfang Dezember (OZ 4 bis OZ 9) die Urteilsausfertigungen der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF übermittelt. Mit Eingabe vom 29.12.2022 wurde der Asylverfahrensakt des Vaters des BF übermittelt (OZ 10).
  9. Am 03.01.2023 erging die Information an das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF am 21.12.2022 in die XXXX überstellt worden sei.
  10. Am 03.01.2023 erging die Information an das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF am 21.12.2022 in die römisch 40 überstellt worden sei. Mit Schreiben vom 18.01.2023 legte die BBU GmbH im Verfahren die Vollmacht vom 27.10.2022 zurück.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an der der BF, sein Rechtsanwalt als gewillkürter Vertreter und der Vater des BF als Zeuge sowie ein Justizwachbeamter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 10 vom 09.11.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Rekrutierung für den Krieg gegen die Ukraine, Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 20.12.2022 und 13.12.2022 zu Teilmobilmachung-Wehrersatzdienst-Repressalien Russische Föderation bzw. Tschetschenien und den EUAA Bericht vom Dezember 2022 zu „The Russian Federation-Military services“ in das gegenständliche Verfahren ein.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an der der BF, sein Rechtsanwalt als gewillkürter Vertreter und der Vater des BF als Zeuge sowie ein Justizwachbeamter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 10 vom 09.11.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,), die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Ukrainekrieg: Rekrutierung für den Krieg gegen die Ukraine, Situation von Rückkehrern aus dem Ausland sowie Sozialleistungen für Staatsangehörige, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 20.12.2022 und 13.12.2022 zu Teilmobilmachung-Wehrersatzdienst-Repressalien Russische Föderation bzw. Tschetschenien und den EUAA Bericht vom Dezember 2022 zu „The Russian Federation-Military services“ in das gegenständliche Verfahren ein.
  13. Der BF übermittelte am 09.02.2023 Abbildungen seines russischen Reisepasses sowie eine Bestätigung der Inanspruchnahme klinisch psychologischer Behandlung vom 08.02.2023 und eine Einstellungszusage von XXXX Der russische Reisepass des BF in Original wurde am 14.02.2023 postalisch übermittelt.
  14. Der BF übermittelte am 09.02.2023 Abbildungen seines russischen Reisepasses sowie eine Bestätigung der Inanspruchnahme klinisch psychologischer Behandlung vom 08.02.2023 und eine Einstellungszusage von römisch 40 Der russische Reisepass des BF in Original wurde am 14.02.2023 postalisch übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS, AJ-WEB Auszug und Strafregister sowie Strafurteilen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  16. Zur Person des BF: 1.1.
  17. Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichen Niveau, hat sehr gute Deutschkenntnisse sowie grundlegende Englisch- und Russischkenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  18. Der BF ist am XXXX in der Russischen Föderation, Teilrepublik Dagestan, XXXX geboren, aber reiste bereits im Alter von ca. 11 Monaten im Jahr 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und Schwestern nach Österreich.1.1.
  19. Der BF ist am römisch 40 in der Russischen Föderation, Teilrepublik Dagestan, römisch 40 geboren, aber reiste bereits im Alter von ca. 11 Monaten im Jahr 2004 gemeinsam mit seinen Eltern und Schwestern nach Österreich. In der Russischen Föderation in XXXX leben noch die Großmütter des BF sowie zwei Tanten und ein Onkel väterlicherseits sowie zwei Schwestern und ein Onkel mütterlicherseits sowie auch Cousinen und Cousins des BF. Die Großväter des BF sind bereits verstorben. Ein Onkel sowie eine Tante des BF sind in Deutschland und eine Tante ist in Frankreich aufhältig. Der BF hält den Kontakt zu seinen Verwandten auch über seine Eltern telefonisch (Videotelefonie) sowie auch durch Besuche mit seiner Familie aufrecht.In der Russischen Föderation in römisch 40 leben noch die Großmütter des BF sowie zwei Tanten und ein Onkel väterlicherseits sowie zwei Schwestern und ein Onkel mütterlicherseits sowie auch Cousinen und Cousins des BF. Die Großväter des BF sind bereits verstorben. Ein Onkel sowie eine Tante des BF sind in Deutschland und eine Tante ist in Frankreich aufhältig. Der BF hält den Kontakt zu seinen Verwandten auch über seine Eltern telefonisch (Videotelefonie) sowie auch durch Besuche mit seiner Familie aufrecht. 1.1.
  20. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  21. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF: 1.2.
  22. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2005, 04 16.792-BAT, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Für den BF wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und erfolgte die Asylgewährung im Familienverfahren. Der Asylantrag des BF bezog sich auf die Verfolgungsgründe seines Vaters, dem am 14.07.2005 der Asylstatus zuerkannt wurde. Dem Vater des BF drohte eine Verfolgung seitens der russischen Behörden bzw. pro-russischen Sicherheits- und Militärkräften. Sein Vater wurde zweimal festgenommen bzw. angehalten und ihm die Unterstützung von Widerstandskämpfern während des Tschetschenienkriegs und damit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der Vater des BF wurde niemals gerichtlich verurteilt und hat sich selbst nicht aktiv als Widerstandskämpfer im Tschetschenienkrieg beteiligt. Ebenso wurden der Mutter und den Geschwistern des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 1.2.
  23. Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Er reiste bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie nach Österreich. Er leistete keinen Militärdienst. 1.2.
  24. Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Die Fluchtgründe seines Vaters, welche im Familienverfahren für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschlaggebend waren sind zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben. Dem Vater des BF, als auch seiner Mutter und Geschwister wurde der Asylstatus rechtskräftig nach Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ wegen geänderter Lage aberkannt. Dem BF droht keine Bedrohung oder Verfolgung aufgrund von dem von seinem Vater vorgebrachten und ebenso weggefallenen Fluchtgründen. Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von ihm im Asylverfahren und neu im Aberkennungsverfahren vorgebrachten Gründe. Die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat hat sich wesentlich geändert. Der BF hat sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates Russische Föderation gestellt und ist in Besitz eines gültigen russischen Auslandsreisepasses. 1.2.
  25. Dem BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF hat keine militärische Ausbildung und keinen Einberufungsbefehl erhalten. 1.2.
  26. Der BF kann in die Russische Föderation nach Dagestan zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus, wie in Moskau oder St. Petersburg niederlassen. Der BF kann bei seinen Verwandten (Oma, Onkel und Tanten) in Dagestan vorübergehend wohnen oder auch eine eigene Wohnung mieten. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann in der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er mit mehreren Onkeln und Tanten sowie seiner Großmütter über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann. Ebenso können ihn seine Eltern auch von Österreich finanziell unterstützen, wie sie es auch bis jetzt taten. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente dauerhaft ein. Er nimmt während seiner aktuellen Haftstrafe an einer Sucht-Rückfallspräventionsgruppe teil sowie freiwillig eine psychologische Betreuung in Anspruch. Außerdem war der BF auf gerichtliche Anordnung nach seiner ersten Haft von 23.03.2022 bis 18.05.2022 im XXXX in stationärer Behandlung zu einer Alkoholentzugstherapie. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie ist der BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehört keiner Covid Risikogruppe an. Der BF kann sich auch gegen einen schweren Krankheitsverlauf mit der Corona-Schutzimpfung impfen lassen.Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente dauerhaft ein. Er nimmt während seiner aktuellen Haftstrafe an einer Sucht-Rückfallspräventionsgruppe teil sowie freiwillig eine psychologische Betreuung in Anspruch. Außerdem war der BF auf gerichtliche Anordnung nach seiner ersten Haft von 23.03.2022 bis 18.05.2022 im römisch 40 in stationärer Behandlung zu einer Alkoholentzugstherapie. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie ist der BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehört keiner Covid Risikogruppe an. Der BF kann sich auch gegen einen schweren Krankheitsverlauf mit der Corona-Schutzimpfung impfen lassen. 1.
  27. Zur Situation des BF in Österreich: 1.3.
  28. Der BF reiste im August 2004 als Minderjähriger im Alter von ca. 11 Monaten gemeinsam mit seinen Eltern und Schwestern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für ihn seine Eltern als gesetzliche Vertreter am 20.08.2004 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2005, 04 16.792-BAT, wurde dem Asylantrag stattgegeben und dem BF der Asylstatus zuerkannt. Seither ist er in Österreich aufhältig. Der BF reiste in den Jahren 2012 bis 2021 zumindest zwei- bis dreimal jeweils für mehrere Wochen in die Russische Föderation, nach Dagestan zum Familienbesuch und zum Begräbnis seiner Großväter. Der BF verfügt über einen russischen Auslandsreisepass, ausgestellt am 14.04.
  29. Der BF verschleiert seine genauen Reisebewegungen und die Gründe für die zahlreichen Reisen in seinen Herkunftsstaat. 1.3.
  30. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig: 1) Am 21.08.2019 behielt das Bezirksgericht St.

§ 83Abs. 1 St

GB wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes den Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vor, ordnete Bewährungshilfe und erteilte die Weisung, ein Anti-Gewalttraining zu absolvieren.1) Am 21.08.2019 behielt das Bezirksgericht St.

Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes den Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vor, ordnete Bewährungshilfe und erteilte die Weisung, ein Anti-Gewalttraining zu absolvieren. Der ersten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF Anfang 2019 nach XXXX fuhr, weil ihm XXXX auf Instagram geschrieben hat, der BF hat seine Freundin beleidigt und er wird mit einigen Jungs zum BF kommen und ihn zusammenschlagen. Um diesem Angriff zuvor zu kommen, wartete der BF vor der Schule auf XXXX und beim Zusammentreffen entstand eine kurze Diskussion wegen der angeblichen Drohung und Beschimpfungen. Daraufhin versetzte der BF XXXX einen Faustschlag gegen den Kopf, warf ihn zu Boden und versetzte dem am Boden liegenden XXXX weitere Faustschläge gegen den Kopf, wodurch das Opfer einen unverschobenen Nasenbeinbruch erlitt. Der BF verletzte den Genannten vorsätzlich am Körper und hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung begangen. Das Gericht wertete in seinem Urteil das Geständnis des BF mildern, aber weil es sich bei dem Vorfall nicht um die erste Anzeige gegen den BF handelte und der Eindruck entstand, dass der BF Konflikte mit der Faust löst, erachtete es eine Verurteilung für erforderlich. Der Ausspruch der Strafe wurde für eine Probezeit vorbehalten und Bewährungshilfe angeordnet sowie dem BF die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalttraining zu absolvieren.Der ersten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF Anfang 2019 nach römisch 40 fuhr, weil ihm römisch 40 auf Instagram geschrieben hat, der BF hat seine Freundin beleidigt und er wird mit einigen Jungs zum BF kommen und ihn zusammenschlagen. Um diesem Angriff zuvor zu kommen, wartete der BF vor der Schule auf römisch 40 und beim Zusammentreffen entstand eine kurze Diskussion wegen der angeblichen Drohung und Beschimpfungen. Daraufhin versetzte der BF römisch 40 einen Faustschlag gegen den Kopf, warf ihn zu Boden und versetzte dem am Boden liegenden römisch 40 weitere Faustschläge gegen den Kopf, wodurch das Opfer einen unverschobenen Nasenbeinbruch erlitt. Der BF verletzte den Genannten vorsätzlich am Körper und hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung begangen. Das Gericht wertete in seinem Urteil das Geständnis des BF mildern, aber weil es sich bei dem Vorfall nicht um die erste Anzeige gegen den BF handelte und der Eindruck entstand, dass der BF Konflikte mit der Faust löst, erachtete es eine Verurteilung für erforderlich. Der Ausspruch der Strafe wurde für eine Probezeit vorbehalten und Bewährungshilfe angeordnet sowie dem BF die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalttraining zu absolvieren. 2) Am 09.01.2020 verurteilte das Landesgericht St.

§§ 83Abs.1, 84 Abs.5 Z 2 St

GB; §§ 15, 269 Abs. 1 3.Fall StGB; §§ 83, 84 Abs. 2 StGB wegen des Verbrechens der Körperverletzung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es ordnete Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antigewalttrainings an.2) Am 09.01.2020 verurteilte das Landesgericht St.

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB; Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 3.Fall StGB; Paragraphen 83, 84, Absatz 2, StGB wegen des Verbrechens der Körperverletzung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es ordnete Bewährungshilfe und die Absolvierung eines Antigewalttrainings an. Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Mai in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine Person dadurch verletzten, dass sie dem Opfer Schläge und Tritte versetzten, wodurch dieses ein Hämatom im Bereich des linken Jochbeins, mehrere Abschürfungen an den Händen und Füßen und eine Prellung des Jochbeins erlitt und der BF diese Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung beging. Weiters versuchte der BF im Oktober 2019 in St.Pölten einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung (Personenkontrolle) zu hindern, indem er versuchte den Polizisten mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Diese konnten vom Polizisten abgewehrt werden, jedoch beide hierdurch zu Boden fielen und sich der Polizeibeamte am Körper verletzte (blutende Wunde am rechten Ellbogen). Mildern wurde in der Jugendstrafsache das Geständnis des BF und die Provokation durch das Opfer der ersten Körperverletzung gewertet. Jedoch erachtete das Gericht für die Strafbemessung das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, die Tatbegehung während anhängigem Verfahren, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung und die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend. Ebenso wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalttraining zu absolvieren.Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Mai in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine Person dadurch verletzten, dass sie dem Opfer Schläge und Tritte versetzten, wodurch dieses ein Hämatom im Bereich des linken Jochbeins, mehrere Abschürfungen an den Händen und Füßen und eine Prellung des Jochbeins erlitt und der BF diese Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung beging. Weiters versuchte der BF im Oktober 2019 in St.Pölten einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung (Personenkontrolle) zu hindern, indem er versuchte den Polizisten mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Diese konnten vom Polizisten abgewehrt werden, jedoch beide hierdurch zu Boden fielen und sich der Polizeibeamte am Körper verletzte (blutende Wunde am rechten Ellbogen). Mildern wurde in der Jugendstrafsache das Geständnis des BF und die Provokation durch das Opfer der ersten Körperverletzung gewertet. Jedoch erachtete das Gericht für die Strafbemessung das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, die Tatbegehung während anhängigem Verfahren, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung und die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend. Ebenso wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalttraining zu absolvieren. 3) Am 08.02.2021 verurteilte das Bezirksgericht St.Pölten den noch minderjährigen BF gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020 sah das Gericht ab und verlängerte die Probezeit auf 5 Jahre.3) Am 08.02.2021 verurteilte das Bezirksgericht St.Pölten den noch minderjährigen BF gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020 sah das Gericht ab und verlängerte die Probezeit auf 5 Jahre. Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Juni 2020 in Wien im Bereich des Abgangs einer U-Bahnstation eine nicht mehr ausforschbare Person verletzen versuchte, indem er diese, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, mit einem eingesprungenen Fußstoß attackierte. Mildernd wurde das reumütige Geständnis und erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. 4) Am 11.11.2021 verurteilte das Landesgericht St.

§§ 84Abs. 4, 107 Abs. 1, §§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall und 125 St

GB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Ein Teil von 14 Monate wurde bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren, die verbüßte Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet und der BF schuldig gesprochen dem Opfer einen Betrag von € 2.000 zu bezahlen. Das Gericht ordnete Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, unmittelbar nach Haftentlassung eine Alkoholentzugstherapie sowie ein Antigewalttraining zu absolvieren. Vom Widerruf mit Urteilen vom 09.01.2019, 08.02.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und im zweiten Fall die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.4) Am 11.11.2021 verurteilte das Landesgericht St.

Paragraphen 84, Absatz 4, 107, Absatz eins,, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 3. Fall und 125 StGB wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Ein Teil von 14 Monate wurde bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren, die verbüßte Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet und der BF schuldig gesprochen dem Opfer einen Betrag von € 2.000 zu bezahlen. Das Gericht ordnete Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, unmittelbar nach Haftentlassung eine Alkoholentzugstherapie sowie ein Antigewalttraining zu absolvieren. Vom Widerruf mit Urteilen vom 09.01.2019, 08.02.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und im zweiten Fall die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. In der vierten Verurteilung wurde als erwiesen festgestellt, dass der BF im Juni 2021 in Wien eine Person mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht schwer verletzte, nämlich eine Kieferfraktur herbeiführte. Außerdem versuchte der BF im Oktober 2021 Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich die Identitätsfeststellung und anschließender Festnahme zu hindern. Er ging mit Fäusten auf die Beamten los, versetzte einen Stoß gegen die Schulter und den Brustkorb der Beamten, packte deren Handgelenke und trat um sich. Der BF beschädigte am selben Tag in Wien einen Pkw, indem er mehrfach mit der Hand und Faust auf die Motorhaube schlug und diese eingedellt wurde. Letztlich bedrohte der BF im Juni 2021 einen Polizisten mit der Äußerung, er werde ihm den Kiefer brechen, mit einer Verletzung am Körper gefährlich. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das volle Geständnis des BF, die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren zu Vorfall II., der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die erlittene eigene Verletzung des BF mildern. Hingegen wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen sowie der rasche Rückfall als erschwerend erachtet.In der vierten Verurteilung wurde als erwiesen festgestellt, dass der BF im Juni 2021 in Wien eine Person mit mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht schwer verletzte, nämlich eine Kieferfraktur herbeiführte. Außerdem versuchte der BF im Oktober 2021 Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich die Identitätsfeststellung und anschließender Festnahme zu hindern. Er ging mit Fäusten auf die Beamten los, versetzte einen Stoß gegen die Schulter und den Brustkorb der Beamten, packte deren Handgelenke und trat um sich. Der BF beschädigte am selben Tag in Wien einen Pkw, indem er mehrfach mit der Hand und Faust auf die Motorhaube schlug und diese eingedellt wurde. Letztlich bedrohte der BF im Juni 2021 einen Polizisten mit der Äußerung, er werde ihm den Kiefer brechen, mit einer Verletzung am Körper gefährlich. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das volle Geständnis des BF, die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren zu Vorfall römisch zwei., der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die erlittene eigene Verletzung des BF mildern. Hingegen wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen sowie der rasche Rückfall als erschwerend erachtet. 5) Am 14.06.2022 verurteilte das Landesgericht St.

§§ 288Abs. 1, Abs. 4, §§ 15, 299 Abs. 1 St

GB wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und des Vergehens der Begünstigung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020 und vom 08.02.2021 wurde nachgesehen, hinsichtlich der Verurteilung vom 11.11.2021 verlängerte es die Probezeit auf 5 Jahre.5) Am 14.06.2022 verurteilte das Landesgericht St.

Paragraphen 288, Absatz eins,, Absatz 4,, Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und des Vergehens der Begünstigung unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020 und vom 08.02.2021 wurde nachgesehen, hinsichtlich der Verurteilung vom 11.11.2021 verlängerte es die Probezeit auf 5 Jahre. Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Februar 2022 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren vor Beamten der Polizeiinspektion XXXX bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache sinngemäße wahrheitswidrige Angaben machte. Sohin hat er in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt. Der BF versuchte damit eine Person, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich zu entziehen. Wiederrum wurde mildern das Geständnis des BF und die Begehung der Tat vor Vollendung des

  1. Lebensjahr gewertet und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen erachtet.Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Februar 2022 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren vor Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache sinngemäße wahrheitswidrige Angaben machte. Sohin hat er in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt. Der BF versuchte damit eine Person, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich zu entziehen. Wiederrum wurde mildern das Geständnis des BF und die Begehung der Tat vor Vollendung des
  2. Lebensjahr gewertet und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen erachtet. 6) Am 20.09.2022 verurteilte das Landesgericht St.

§§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15, 269 und 83 St

GB wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020, vom 08.02.2021 sowie vom 11.11.2021 sowie von der bedingten Entlassung zur Verurteilung vom 03.12.2021 wurde jeweils nachgesehen.6) Am 20.09.2022 verurteilte das Landesgericht St.

Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, 269 und 83 StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung vom 09.01.2020, vom 08.02.2021 sowie vom 11.11.2021 sowie von der bedingten Entlassung zur Verurteilung vom 03.12.2021 wurde jeweils nachgesehen. Der letzten und sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im August 2022 auf dem Gelände des FM4-Frequency-Festivals zwei Personen in mittelstark bis stark alkoholisiertem Zustand mit anlasslose Faustschläge gegen das Gesicht verletzte, sodass das erste Opfer eine Prellung und Schwellung des rechten Jochbeins erlitt und das zweite Opfer eine Rissquetschwunde an der Lippe erlitt. Im Anschluss an die begangene Körperverletzung versuchte der BF Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar seine Festnahme sowie Durchsuchung seiner Oberbekleidung, zu hindern, indem er sich aus dem Armstreckhebel der Beamten zu lösen versuchte und mit angelegten Handfesseln Stöße mit Kopf und Schulter sowie Fußtritte gegen die Beamten richtete. Der BF war zu sämtlichen Tatzeitpunkten durch den vorhergehenden Konsum alkoholischer Getränke in seiner Zurechnungsfähigkeit eingeschränkt, jedoch in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Mildernd wurde bei der Strafzumessung das volle und reumütige Geständnis, die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb berücksichtigt. Hingegen wurde erschwerend der rasche Rückfall, vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie die Tatbegehung während offenem Strafvollzug gewertet. Der BF verbüßte von Oktober 2021 bis Februar 2022 seine erste Haftstrafe und ist aktuell seit August 2022 bis voraussichtlich Oktober 2024 in Strafhaft. In der Justizanstalt XXXX arbeitete der BF als Wachzimmerreiniger und besuchte eine Antisuchtgruppe. Aktuell befindet er sich in der XXXX und möchte eine Schlosserlehre beginnen. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen hält er über Telefonate aufrecht und insbesondere seine Mutter besucht ihm regelmäßig in der Haft.Der BF verbüßte von Oktober 2021 bis Februar 2022 seine erste Haftstrafe und ist aktuell seit August 2022 bis voraussichtlich Oktober 2024 in Strafhaft. In der Justizanstalt römisch 40 arbeitete der BF als Wachzimmerreiniger und besuchte eine Antisuchtgruppe. Aktuell befindet er sich in der römisch 40 und möchte eine Schlosserlehre beginnen. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen hält er über Telefonate aufrecht und insbesondere seine Mutter besucht ihm regelmäßig in der Haft. Der BF stellt derzeit keine spezifische besonders schwerwiegende Gefährdung maßgeblicher öffentlichen Interessen dar. Er wurde mehrere Jahre im Rahmen der Bewährungshilfe betreut, absolvierte ein gerichtlich angeordnetes Anti-Gewalttraining im Jahr 2021 und eine stationäre Alkoholentzugstherapie im Jahr 2022. 1.3.3. Das Bundesamt leitete Anfang 2021 gegen den BF das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF und weil sich der BF mit der Rückkehr in die Russische Föderation wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt hat, ein. Mit Bescheid vom 19.10.2022 (zugestellt am 21.10.2022) erkannte das Bundesamt den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 19.10.2022 (zugestellt am 21.10.2022) erkannte das Bundesamt den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.3.4. Im Bundesgebiet leben seine Eltern und zwei ältere Schwestern, eine jüngere Schwester und ein jüngerer Bruder. Seine Eltern sind erwerbstätig (Pflasterei und Wäscherei) und finanzieren den Lebensunterhalt der Familie. Die ältere Schwester XXXX (ca. 28 Jahre) heiratete in Dagestan einen russischen Staatsbürger, der weiterhin in der Russischen Föderation aufhältig ist. Die andere Schwester XXXX (ca. 20 Jahre) arbeitet in einem Callcenter und seine dritte Schwester XXXX (ca. 17 Jahre) besucht die HAK in Krems. Ebenso besucht auch sein jüngerer Bruder XXXX (ca. 11 Jahre) noch die Schule. Der BF wohnte vor und zwischen den Haftstrafen gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX in einem Haus und kann auch nach der Entlassung aus der Haft wieder bei seinen Eltern wohnen. Seine Eltern sind im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ebenso auch seine Geschwister.1.3.4. Im Bundesgebiet leben seine Eltern und zwei ältere Schwestern, eine jüngere Schwester und ein jüngerer Bruder. Seine Eltern sind erwerbstätig (Pflasterei und Wäscherei) und finanzieren den Lebensunterhalt der Familie. Die ältere Schwester römisch 40 (ca. 28 Jahre) heiratete in Dagestan einen russischen Staatsbürger, der weiterhin in der Russischen Föderation aufhältig ist. Die andere Schwester römisch 40 (ca. 20 Jahre) arbeitet in einem Callcenter und seine dritte Schwester römisch 40 (ca. 17 Jahre) besucht die HAK in Krems. Ebenso besucht auch sein jüngerer Bruder römisch 40 (ca. 11 Jahre) noch die Schule. Der BF wohnte vor und zwischen den Haftstrafen gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 in einem Haus und kann auch nach der Entlassung aus der Haft wieder bei seinen Eltern wohnen. Seine Eltern sind im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, ebenso auch seine Geschwister. 1.3.5. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Volksschule und Neue Mittelschule in XXXX und die Polytechnische Schule in XXXX , wobei er die fünfte Schulstufe positiv auch im Unterrichtsfach Deutsch absolvierte, die sechste Schulstufe wiederholte und von der siebten Schulstufe direkt ins Polytechnikum wechselte, welches er nicht positiv abschloss. Er verfügt über keine Berufsausbildung und lebte durchgängig von der Unterstützung seiner Eltern; es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF besuchte Kurse beim AMS und WIFI und begann eine Lehre im Supermarkt, die er nach einem Monat abbrach und eine zweite Lehre bei XXXX , die er nach einer Woche abbrach.1.3.5. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Volksschule und Neue Mittelschule in römisch 40 und die Polytechnische Schule in römisch 40 , wobei er die fünfte Schulstufe positiv auch im Unterrichtsfach Deutsch absolvierte, die sechste Schulstufe wiederholte und von der siebten Schulstufe direkt ins Polytechnikum wechselte, welches er nicht positiv abschloss. Er verfügt über keine Berufsausbildung und lebte durchgängig von der Unterstützung seiner Eltern; es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF besuchte Kurse beim AMS und WIFI und begann eine Lehre im Supermarkt, die er nach einem Monat abbrach und eine zweite Lehre bei römisch 40 , die er nach einer Woche abbrach. Der BF finanziert seinen Lebensunterhalt abwechselnd durch Sozialleistungen (Arbeitslosengeldbezug), wird von seinen Eltern unterstützt und war geringfügig in der Security-Branche bei XXXX (von 07.06.2022-31.07.2022) und XXXX (von 17.08.2022-31.08.2022) erwerbstätig, wo er € 10,- in der Stunde verdiente, aber auch straffällig wurde. Der BF ist derzeit in Strafhaft, wo er auch arbeitete und aktuell eine Lehre beginnen möchte. Er ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über eine Beschäftigungszusage vom Arbeitgeber seines Vaters.Der BF finanziert seinen Lebensunterhalt abwechselnd durch Sozialleistungen (Arbeitslosengeldbezug), wird von seinen Eltern unterstützt und war geringfügig in der Security-Branche bei römisch 40 (von 07.06.2022-31.07.2022) und römisch 40 (von 17.08.2022-31.08.2022) erwerbstätig, wo er € 10,- in der Stunde verdiente, aber auch straffällig wurde. Der BF ist derzeit in Strafhaft, wo er auch arbeitete und aktuell eine Lehre beginnen möchte. Er ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über eine Beschäftigungszusage vom Arbeitgeber seines Vaters. 1.3.6. Der BF spricht sehr gut Deutsch, er besuchte im Bundesgebiet die Schule. Er absolvierte mehr als fünf Jahre eine Pflichtschule und absolvierte bis zur 7. Schulstufe das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein und in keiner Lebenspartnerschaft. Der BF hat Kontakt mit Österreichern und anderen Staatsbürgern. Er war nie ehrenamtlich tätig. In seiner Freizeit traf er vor seiner Haftstrafe Freunde zum Playstation Spielen, sie waren auch mit den Autos oder Zug unterwegs in St.Pölten und Wien, wo sie unterwegs waren und auch Alkohol oder andere Suchtmittel (Cannabis) konsumierten. 1.4. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 10 vom 09.11.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Ukraine-Krieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022 sowie 20.12.2022 (Ukraine-Krieg: Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien) und EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military service vom Dezember 2022 ausgegangen: COVID-19-Situation In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.

  1. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
  2. a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 ● E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022 ● Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 ● Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): - Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) - Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) - sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) - Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) - Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) - 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). - Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).- Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022 ● BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 5.8.2022 ● Economist (9.2.2022): A new low for global democracy, https://www.economist.com/graphic-detail/2022/02/09/a-new-low-for-global-democracy, Zugriff 25.7.2022 ● EU-Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022 ● FH – Freedom House (o.D.): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 25.7.2022 ● HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 8.8.2022 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (21.9.2021): Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen+in+Russland+2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1&t=1632755687458, Zugriff 5.8.2022 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.8.2022 ● Kremlin.ru [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 3.10.2022 ● Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 3.10.2022 ● NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html, Zugriff 3.10.2022 ● OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (5.7.2022): High Commissioner for Human Rights: High Numbers of Civilian Casualties in Ukraine Raise Concerns that Attacks by Russia are not Complying with International Humanitarian Law, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/07/high-commissioner-human-rights-high-numbers-civilian-casualties-ukraine, Zugriff 21.7.2022 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATION: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 - ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Rat – Rat der Europäischen Union (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300002?type=pdf, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300001?type=pdf, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022 ● Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021a): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021b): Chronik:
  1. September 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022 ● SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022 ● Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022 ● UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022 ● WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022 ● ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022 Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vgl. FR o.D.a) und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Republik am Kaspischen Meer ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten bessergestellt als Tschetschenien. Die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist in Dagestan weniger ausgeprägt. Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 21.5.2021).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020; vergleiche FR o.D.a) und zählt zu den ärmeren Regionen Russlands (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung. Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022). Die Republik am Kaspischen Meer ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten bessergestellt als Tschetschenien. Die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist in Dagestan weniger ausgeprägt. Auch die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen, darunter Entführungen und Verschwindenlassen (AA 21.5.2021). Das Republikoberhaupt ist Sergej Melikow (FR o.D.a). Im Oktober 2020 wurde er zum stellvertretenden Oberhaupt der Republik ernannt, und im Oktober 2021 wurde er zum Republikoberhaupt gewählt (KK 14.10.2021). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.a). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 5,56 %, die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 %. Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (FR o.D.a). Am 17.2.2022 trat der Regierungsvorsitzende Dagestans, Abdulpatach Amirchanow, zurück. Sein Nachfolger ist Abdulmuslim Abdulmuslimow (KK 21.2.2022; vgl. Russland-Analysen 22.2.2022).Das Republikoberhaupt ist Sergej Melikow (FR o.D.a). Im Oktober 2020 wurde er zum stellvertretenden Oberhaupt der Republik ernannt, und im Oktober 2021 wurde er zum Republikoberhaupt gewählt (KK 14.10.2021). Das Oberhaupt Dagestans wird von den Abgeordneten der Volksversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Gesetzgebung liegt in den Händen der Volksversammlung Dagestans. Diese besteht aus 90 Abgeordneten, welche durch Verhältniswahlrecht für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.a). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Dagestan 81,18 % der Stimmen. Die Kommunistische Partei (KPRF) errang 6,2 %, die Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 5,56 %, die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) 2,49 %, und Neue Leute gewann 0,78 %. Die Wahlbeteiligung betrug 76,11 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Der Regierungsvorsitzende wird vom Republikoberhaupt mit Zustimmung der Volksversammlung ernannt (FR o.D.a). Am 17.2.2022 trat der Regierungsvorsitzende Dagestans, Abdulpatach Amirchanow, zurück. Sein Nachfolger ist Abdulmuslim Abdulmuslimow (KK 21.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 22.2.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022 ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 9.8.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 10.8.2022 ● FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.a): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://council.gov.ru/structure/regions/DA/, Zugriff 10.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (21.2.2022): Кавказ за неделю: обзор главных событий с 14 по 20 февраля 2022 года [Die Woche im Kaukasus: Überblick über wesentliche Ereignisse vom
  1. bis
  2. Februar 2022], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373400/, Zugriff 10.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (14.10.2021): Меликов Сергей Алимович [Melikow Sergej Alimowitsch], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/242445, Zugriff 10.8.2022 ● Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 414) (22.2.2022): CHRONIK
  3. Februar 2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/414/RusslandAnalysen414.pdf, Zugriff 10.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 10.8.2022 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  4. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal ’Kaukasischer Knoten’ fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.