← Österreich

{'item': 'W278 2267512-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 76§ 12§ 12a§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 15b§ 55§ 22§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW278 2267512-1 Spruch, W278 2267512-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. HABI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.01.2023 stellte der Beschwerdeführer (auch BF) im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Mittels Aktenvermerkes vom 25.01.2023 wurde die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG vom Bundesamt aufrechterhalten.Am 25.01.2023 stellte der Beschwerdeführer (auch BF) im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Mittels Aktenvermerkes vom 25.01.2023 wurde die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom Bundesamt aufrechterhalten. Am 27.01.2023 erfolgte die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) seitens der indischen Behörden. Am 01.02.2023 wurde für den BF ein HRZ mit der Gültigkeit bis 31.03.2023 ausgestellt. Am 31.01.2023 musste die für den 08.02.2023 geplante Charterbuchung für den BF wegen der Asylfolgeantragstellung des BF storniert werden. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.02.2023 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Asylwerber aus: „Der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird

§ 12aAbsatz 2 Asyl

G aufgehoben“.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.02.2023 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Asylwerber aus: „Der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird

Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben“. Mit Schreiben vom 20.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.02.2023, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen § 12a Abs. 2 AsylG zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde.Mit Schreiben vom 20.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.02.2023, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum ersten Asylverfahren: Der Asylwerber brachte am 23.04.2019 nach vorhergehender Einreise ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass er wegen eines Grundstückstreits in der Familie mit dem Tod bedroht worden ist, weshalb er aus Indien geflohen ist. Eine Einvernahme im Asylverfahren erfolgte am 25.04.
  3. In dieser Einvernahme führte der BF zu seinem Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass sein Onkel Alkoholiker ist und ihn aufgrund seiner ererbten Grundstücke mit dem Tode bedroht. Er hat den Entschluss zu seiner Ausreise gefasst als er die Drohung erhalten habe. Auch habe es körperliche Übergriffe gegeben. Mit Bescheid des BFA vom 01.05.2019 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs.

1 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VI.)

§ 15bAbs. 1 Asyl

G wurde dem BF aufgetragen in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VIII.). Dieser Bescheid erwuchs am 01.06.2019 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 01.05.2019 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sechs.)

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde dem BF aufgetragen in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid erwuchs am 01.06.2019 in Rechtskraft. 1.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit 11.01.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF am 16.01.2022 Beschwerde beim BVwG, welche mit Erkenntnis vom 20.01.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen wurde. Am 25.01.2023 stellte der Asylwerber im Stande der Schubhaft, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Vom Bundesamt wurde dem BF daraufhin ein Aktenvermerk nach §76 Abs 6 FPG zugestellt indem begründet wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt worden ist und die Schubhaft wurde aufrechterhalten. Am 07.02.2023 erhob der BF abermals Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft beim BVwG. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 14.02.2023 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Mit 11.01.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF am 16.01.2022 Beschwerde beim BVwG, welche mit Erkenntnis vom 20.01.2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen wurde. Am 25.01.2023 stellte der Asylwerber im Stande der Schubhaft, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Vom Bundesamt wurde dem BF daraufhin ein Aktenvermerk nach §76 Absatz 6, FPG zugestellt indem begründet wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt worden ist und die Schubhaft wurde aufrechterhalten. Am 07.02.2023 erhob der BF abermals Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft beim BVwG. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 14.02.2023 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. In seiner Erstbefragung am 25.01.2023 gab er zusammengefasst an, dass sein Vater für eine politische Partei arbeitet und sie deshalb des Öfteren attackiert worden sind. Er werde in Indien bedroht. Diese Bedrohung ist ihm seit 2019/2020 bekannt. In seiner Erstbefragung am 25.01.2023 gab er zusammengefasst an, dass sein Vater für eine politische Partei arbeitet und sie deshalb des Öfteren attackiert worden sind. Er werde in Indien bedroht. Diese Bedrohung ist ihm seit 2019 aus 2020, bekannt. Bei seiner Einvernahme am 16.02.2023 führte er Folgendes an: Er ist gesund, nimmt nur unregelmäßig Schlaftabletten und hat keine Verwandten in Österreich, sondern lediglich Freunde. Er lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die Frage warum er trotz dem seit 01.06.2019 abgeschlossenen Asylverfahren erst am 25.01.2023 einen weiteren Asylantrag stellte, beantwortete der BF: „Es wurde mir gesagt, dass ich abgeschoben werde. Um das zu verhindern, habe ich einen neuen Asylantrag eingebracht.“ Er hat keine Verwandten in Österreich. In seiner weiteren Einvernahme am 17.02.2023 erklärte und ergänzte er Folgendes: Er hat den neuerlichen Asylantrag aus Angst vor der Abschiebung gestellt, da sein Vater Mitglied der Shiv Sena Partei ist und der Vater des BF von Sikhs seit 2019 bedroht wird. Er wisse davon seit 2020 jedoch habe er nicht gewusst, dass er die Möglichkeit hatte einen Folgeantrag zu stellen. Sein Vater hat ihn deshalb in Ausland geschickt. Im Jahr 2019 war er sehr verängstig und habe diese Gründe im Zuge der ersten Antragstellung deshalb nicht genannt. Das BFA verkündete den angefochtenen Bescheid mündlich und folgte dem Asylwerber eine Kopie aus. Der Bescheid enthält aktuelle Länderfeststellungen zu Indien (LIB Indien mit Stand vom 22.11.2022). 1.
  2. Zur Person des Asylwerbers und seinem Vorbringen: Der volljährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Indien, aus dem Ort XXXX . Er gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Jat an. Er hat keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich oder der EU und lebt mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Seine Eltern leben in Indien. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Es sind keine Hinweise im Verfahren hervorgekommen, dass er dem Risiko eines schwerwiegenden Verlaufs einer COVID-19-Infektion unterliegen würde. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der BF war illegal als Zeitungszusteller in Österreich tätig. Der volljährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Indien, aus dem Ort römisch 40 . Er gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Jat an. Er hat keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich oder der EU und lebt mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Seine Eltern leben in Indien. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Es sind keine Hinweise im Verfahren hervorgekommen, dass er dem Risiko eines schwerwiegenden Verlaufs einer COVID-19-Infektion unterliegen würde. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der BF war illegal als Zeitungszusteller in Österreich tätig. Sein nunmehriges unsubstantiiertes Vorbringen, bezieht sich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des – rechtskräftigen - ersten Verfahrens bestanden haben und hat keinen glaubhaften Kern. Der BF stellte den Folgeantrag im Stande der Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung. Der Asylwerber, ein gesunder, erwachsener, erwerbsfähiger Mann mit sozialen Anknüpfungspunkten in Indien, hat weiterhin die schon im Erstverfahren mit rechtskräftigem Bescheid festgestellte ihm zumutbare Möglichkeit, sich im Rückkehrfall wieder im Herkunftsstaat niederzulassen und sich dort wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie, eine Existenz zu sichern. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände wird nicht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände wird nicht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Asylwerber hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten. Außergewöhnliche Integrationsschritte nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sind nicht ersichtlich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und geht einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 01.09.2021, XXXX , wurde der BF wegen § 12
  3. Fall StGB iVm §§ 223 Abs. 1, 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 01.09.2021, römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 12,
  4. Fall StGB in Verbindung mit Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten betreffend die Schubhaftbeschwerden GZ XXXX und dem Vorbringen des Asylwerbers, sowie seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 20.01.
  6. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus einem rezenten Strafregisterauszug. Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten betreffend die Schubhaftbeschwerden GZ römisch 40 und dem Vorbringen des Asylwerbers, sowie seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 20.01.
  7. Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus einem rezenten Strafregisterauszug. Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren brachte der Asylwerber, der seine nunmehr Flucht auf die Parteienzugehörigkeit seines Vaters stützte, keine konkreten neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor, die auch nur ansatzweise einen glaubhaften Kern aufweisen würden: Er konnte nicht schlüssig darlegen, warum er diese Gründe nicht bereits 2019 bekanntgegeben hat und konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum er den Asylfolgeantrag erst im Stande der Schubhaft stellte. Noch im Zuge der Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft am 11.01.2023 gab der BF konkret zu seiner Verfolgungsbefürchtung wörtlich an: „Nein, nur Grundstücksangelegenheiten“ Auch im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG am 20.01.2023 führte er ausschließlich Grundstücksstreitigkeiten an. Im Zuge der Erstbefragung am 25.01.2023 führte der BF dann erstmals aus: „mein Vater arbeitete für eine politische Partei namens Shivsina. Deshalb wurden wir oft attackiert…“ In weiterer Folge gab der BF im Zuge seiner Einvernahme am 17.02.2022 jedoch dazu anderslautend an, dass ihm sein Vater erst 2020 von der Gefährdung erzählt habe. In Zusammenschau mit dem Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung und seinen eigenen Angaben, dass er deshalb den Asylantrag gestellt habe, weil ihm gesagt worden ist, dass er abgeschoben wird, ist davon auszugehen, dass die Asylfolgeantragstellung in Missbrauchsabsicht zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde. Das unsubstantiierte teilweise auch widersprüchliche neue Vorbringen – welches er in den beiden zeitnah zuvor vorangegangenen Einvernahmen nicht ansatzweise erwähnte – ist nicht glaubhaft. Wie vom BFA zutreffend festgestellt, wies das nunmehrige Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf und der BF konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, warum er den vermeintlich neuen Sachverhalt nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht hat. Dazu kommt, dass keine Gründe dafür vorgebracht wurden, warum der Asylwerber im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch private Dritte nicht in einem anderen Landesteil Indiens Aufenthalt nehmen könnte, wie sich aus den Länderinformationen ergibt. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sich zum Entscheidungszeitpunkt die Versorgungslage derart schwerwiegend verschlechtert hätte, dass der arbeitsfähige und über familiäre Anknüpfungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verfügende Asylwerber bei einer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht keine derartige Situation, die eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt, wie auch das BFA zutreffend ausgeführt hat.Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sich zum Entscheidungszeitpunkt die Versorgungslage derart schwerwiegend verschlechtert hätte, dass der arbeitsfähige und über familiäre Anknüpfungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verfügende Asylwerber bei einer Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht keine derartige Situation, die eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK erkennen lässt, wie auch das BFA zutreffend ausgeführt hat. Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt. Hinweise auf für das Verfahren erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor bzw. geht aus dem Vorbringen iVm der übrigen Aktenlage keine schwerere Erkrankung hervor. Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt. Hinweise auf für das Verfahren erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor bzw. geht aus dem Vorbringen in Verbindung mit der übrigen Aktenlage keine schwerere Erkrankung hervor.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 22Abs. 10 Asyl

G sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von Paragraphen 28, 31, VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mit „Beschluss“ zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen in der Antragstellung aus der Schubhaft. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen in der Antragstellung aus der Schubhaft. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind erfüllt: Gegen den Asylwerber besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Asylwerber und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der zumutbaren Rückkehr des Asylwerbers zu einer relevanten Verschlechterung gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismaterial nicht; der Asylwerber hat dies auch nicht konkret behauptet. Dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war - ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) – spruchgemäß zu entscheiden.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht und war - ohne Verhandlung (Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG) – spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W278.2267512.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.