← Österreich

{'item': 'W279 2146747-2'}

Obsah (12)§ 76§ 35§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 28Art. 130§ 13§ 77§ 22aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW279 2146747-2 Spruch, W279 2146747-2/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 31.01.2019 bis 08.02.2019 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2019 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 31.01.2019 bis 08.02.2019 für rechtmäßig erklärt. II. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 461,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 461,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:

  1. Sachverhalt:
  2. Der Beschwerdeführer (BF) wurde unter verschiedenen Identitäten XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , verschiedenen Geburtsdaten XXXX alias XXXX .1993, alias XXXX 1991, verschiedener Staatsangehörigkeiten Libyen alias Tunesien in Österreich erkennungsdienstlich behandelt.
  3. Der Beschwerdeführer (BF) wurde unter verschiedenen Identitäten römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , verschiedenen Geburtsdaten römisch 40 alias römisch 40 .1993, alias römisch 40 1991, verschiedener Staatsangehörigkeiten Libyen alias Tunesien in Österreich erkennungsdienstlich behandelt.
  4. Unter den behaupteten Identitäten XXXX XXXX alias XXXX XXXX geboren, Staatsangehörigkeit Libyen alias Tunesien wurde der BF in Italien registriert.
  5. Unter den behaupteten Identitäten römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 römisch 40 geboren, Staatsangehörigkeit Libyen alias Tunesien wurde der BF in Italien registriert.
  6. Der BF wurde am 07.02.2013 nach einer erfolgten illegalen Einreise ins Bundesgebiet angehalten und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, wieder nach Italien zurückgeschoben.
  7. Nach erneuter Einreise stellte der BF am 15.06.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig am 05.08.2014 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.
  8. Nach erneuter Einreise stellte der BF am 15.06.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig am 05.08.2014 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde.
  9. Der BF stellte zuvor bereits am 24.05.2011 und 03.10.2011 in der Schweiz, am 18.09.2013 in Schweden sowie am 17.12.2013 in Norwegen Anträge auf internationalen Schutz.
  10. Gegen den BF bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 02.08.2013, erlassen von der Landespolizeidirektion Tirol.
  11. Der BF wartete das erste Verfahren in der Schweiz ab, welches negativ beschieden wurde. Den Ausgang der weiteren Verfahren in der Schweiz, Schweden und Norwegen, wartete der BF nicht ab, sondern reiste illegal durch Europa.
  12. Der BF wurde am 20.09.2014 um 01.25 Uhr in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den BF eine durchsetzbare Ausweisung vorlag und dieser das Bundesgebiet trotz Aufforderung nicht verlassen hatte. Der BF wurde auf die Polizeiinspektion mitgenommen, „flüchtete jedoch durch ein Fenster“. Eine Sofortfahndung blieb erfolglos und der BF tauchte in Folge unter.
  13. Der BF wurde am 08.10.2014 neuerlich betreten und in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 17.10.2014 – Dublin Überstellung – per Flugzeug nach Italien abgeschoben.
  14. Kurze Zeit später kehrte der BF erneut illegal nach Österreich zurück und wurde nach der Begehung einer Straftat festgenommen. Der BF befand sich von 29.10.2014 – 10.12.2014 in Haft.
  15. Nachdem der BF das österreichische Bundesgebiet nicht freiwillig verließ, wurde dieser erneut vom 21.02.2015 – 10.03.2015 in Schubhaft genommen und am 10.03.2015 wieder, per Flugzeug, nach Italien abgeschoben.
  16. Der BF wurde am 16.12.2014 vom Landesgericht Wien rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und am 16.06.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  17. Der BF kehrte wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück und wurde erneut aufgrund einer Straftat festgenommen. Der BF befand sich vom 04.05.2016 – 03.01.2017 in Haft. Am 03.01.2017 wurde er aus der Strafhaft entlassen und zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung wurde die Schubhaft über ihn verhängt.
  18. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2017, Zl. XXXX , Regionaldirektion Oberösterreich, vom BF persönlich übernommen am 03.01.2017 um 08:00 Uhr, wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.14. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2017, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Oberösterreich, vom BF persönlich übernommen am 03.01.2017 um 08:00 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Mit am 09.02.2017 mündlich verkündetem und mit 16.02.2017 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G306 2146747-1/9E, wurde die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro zu ersetzen hat, der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen wurde abgewiesen und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich bereits zwei Mal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Trotz dessen, dass der BF insgesamt drei Mal nach Italien abgeschoben bzw. zurückgeschoben worden sei, habe sich dieser immer wieder illegal nach Österreich begeben, sei unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und habe sich geweigert, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Der BF sei während seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet illegalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und habe Straftaten in Form von Einbruchsdiebstählen und Suchtmitteldelikten verübt. Der BF sei bereits mehrmals in Schubhaft genommen worden und sei auch dem polizeilichen Gewahrsam im Zuge einer durchgeführten Festnahme geflüchtet und in Folge untergetaucht. Der BF habe also bereits in der Vergangenheit keine Bereitschaft gezeigt, trotz einer entsprechenden Verpflichtung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Vielmehr habe er damals durch Untertauchen bewusst versucht, einer zwangsweisen Rückführung nach Italien zu entgehen. Des Weiteren sei auch seine Lebensgefährtin einschlägig im Bundesgebiet vorbestraft und sei ein Verfahren betreffend Erlassung eines mehrjährigen Aufenthaltsverbotes anhängig. Der BF versuche offensichtlich seine wahre Identität zu verschleiern. Es seien daher in absehbarer Zeit Vorführungen zur tunesischen und algerischen Botschaft geplant. Abgesehen von einer in Österreich lebenden Lebensgefährtin und Tochter, verfüge der BF in Österreich über keine beruflichen oder privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es könne daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausgegangen sei, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung entziehen könnte. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen gewesen sei, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, sei die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen gewesen. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Interessen andererseits ergebe somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiege, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen würden, die der Schubhaft entgegenstehen würden, sei weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die fortgesetzte Anhaltung in der Schubhaft erweise sich daher zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.
  2. Am 03.01.2017 sei der BF der libyschen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt worden, welche mitgeteilt habe, dass es sich bei ihm um keinen libyschen, sondern um einen tunesischen Staatsbürger handle. Am 28.04.2017 sei beim Bundesamt OÖ die Mitteilung eingegangen, dass es sich bei ihm auch laut Angaben der tunesischen Botschaft auch um keinen tunesischen Staatsbürger handle. Da keine Aussicht auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates bestehe und weitere Erhebungen zur Klärung seiner Identität anstehen würden, sei der BF noch am 28.04.2017 aus der Schubhaft entlassen und die Sicherungsmaßnahme des gelinderen Mittels (Meldeverpflichtung) über ihn verhängt worden.
  3. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. XXXX , Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.17. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Durchsetzung bzw. die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vereitle, indem er verschiedene Identitäten und Staatsangehörigkeiten behaupte und seine wahre Identität und Herkunft nicht preisgebe bzw. diese zu verschleiern versuche. Der BF umgehe und behindere die Durchsetzung bzw. Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen weiters, indem er behördlichen Anordnungen keine Folge leiste, sondern im Bundesgebiet untertauche, das Bundesgebiet nicht verlasse und überdies immer wieder in das Bundesgebiet zurückkehre. Der BF wirke überdies nicht an der Feststellung seiner Identität mit, indem er offenbar seine wahre Identität und Herkunft gegenüber der Behörde verschleiere und behindere somit die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der BF sei, entgegen seiner behaupteten Identitäten und behaupteten libyschen Herkunft, von der libyschen Vertretungsbehörde als nicht libyscher Staatsangehöriger identifiziert; ebenso wenig sei er von der tunesischen Vertretungsbehörde als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Gegen seine Person bestehe eine durchsetzbare, weil rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, trotzdem verharre der BF im Bundesgebiet. Der BF komme seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nach und habe eine bestehende Meldeverpflichtung verletzt, indem er dieser seit 14.01.2019 nicht mehr nachkomme. Der BF habe keine tiefgehende Verankerung in Österreich aufzuweisen, sei niemals beruflich legal tätig gewesen und habe seinen Aufenthalt ausschließlich durch Mittel der Bundesbetreuung bestritten. Den Besitz ausreichend finanzieller Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe er auch nicht nachgewiesen und habe sich für einen Besitz ausreichender Mittel auch im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit sei somit zu verneinen. Seit 08.01.2018 verfüge er überdies über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und sei überdies die Verhängung eines Betretungsverbotes bei der Polizei in Linz anhängig, sodass das Führen eines schützenswerten Familienlebens im Bundesgebiet zu verneinen sei. Über eine Wohnsitzmeldung verfüge er überdies nicht, sodass auch die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu verneinen sei. Überdies zeige sich aufgrund der wiederholten Verurteilungen nach dem Strafrecht und nach dem Suchtmittelgesetz, aber auch aufgrund der wiederholten Missachtung der ihm auferlegten Pflichten und der offensichtlichen Missachtung des Meldegesetzes sowie der begangenen nicht rechtmäßigen Grenzüberschreitungen, dass der BF nicht gewillt sei, rechtskonform zu handeln und dass er ständig mit den Gesetzen und Vorschriften in Konflikt gerate. Aufgrund voranstehender Ausführungen ergebe sich somit, dass für die Person des BF eine ganz erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Der BF sei wegen der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Strafrecht und nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Der BF sei nicht gewillt, ihm auferlegten Pflichten nachzukommen. Der BF gebe seine wahre Identität nicht preis und verschleiere diese. Der BF begehe Grenzverletzungen und zeige durch das Führen von diversen Identitäten und die offenbar missbräuchliche Betreibung von zahlreichen Asylverfahren auf, dass er keinesfalls gewillt sei, vor Behörden wahrheitsgemäße Angaben zu machen und rechtskonform zu handeln. Überdies habe er das Bundesgebiet bis dato trotz mehrfach dazu bestehender Verpflichtung nicht verlassen und verstoße somit gegen gesetzliche bzw. rechtliche Bestimmungen, sodass seine Ausreisewilligkeit nicht gegeben sei. Überdies verstoße er gegen ihm auferlegte Auflagen (Meldeverpflichtung) und melderechtliche Bestimmungen (er tauche im Bundesgebiet unter), sodass nach Gesamtschau seines Verhaltens jedenfalls festzuhalten sei, dass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio Maßnahme darstelle. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

  1. Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 erhob der BF durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft und führte aus, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation des BF. Dazu gehöre auch, dass die Behörde die Umstände, die für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhänge, von immenser Bedeutung sei, selbständig ermittle. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall überhaupt nicht dahingehend ermittelt, ob sich der BF kooperativ zeige, ob der BF über eine Wohnmöglichkeit verfüge und ob er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. Zudem habe die Behörde auch nicht gewürdigt, dass der BF Anspruch auf Grundversorgung habe. Ferner habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der BF selbstständig-und sohin freiwillig bei der PI vorstellig geworden sei. Da es der Behörde nicht möglich gewesen sei, ein gültiges Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, sei keine baldige oder zeitnahe Abschiebung ersichtlich gewesen und sei die Schubhaftverhängung schon aus diesem Grund rechtswidrig gewesen. Die belangte Behörde hätte also eine gesetzeskonforme Gefährdungsprognose anstellen müssen. Selbst vor dem Hintergrund, dass die Schubhaft im Mandatsverfahren angeordnet worden sei, sei die Begründung des Bescheides nicht dem Gesetz entsprechend. Im Fall des BF wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die strafbaren Handlungen und die Verurteilungen bereits lange Zeit zurückliegen würden. Die letzte Verurteilung sei im Jänner 2015 erfolgt, sohin vor mehr als vier Jahren. Der BF sei seither nicht mehr straffällig geworden und habe keine strafrechtlichen Handlungen mehr gesetzt. Der BF zeige sich bezüglich seiner Verurteilungen reumütig, er habe das Unrecht seiner Tat erkannt und wolle auch künftig die österreichische Rechtsordnung akzeptieren. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich von der Persönlichkeit des BF ein Bild zu machen. Der BF sei zu den Voraussetzungen der Schubhaftverlängerung nämlich nicht einvernommen worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FPG nicht geprüft habe. Jedenfalls würden die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr zu begründen. Das freiwillige Erscheinen des BF bei der Polizei mache deutlich, dass keinerlei Fluchtgefahr bestehe. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, unterzutauchen, vielmehr sei er über lange Zeit bei seiner Lebensgefährtin gemeldet gewesen und sei auch nunmehr wieder dort gemeldet. Diese Wohnmöglichkeit habe für den BF zu jedem Zeitpunkt bestanden und es sei nicht ersichtlich, wieso die Polizei keine entsprechenden Ermittlungsschritte gesetzt habe.
  2. Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 erhob der BF durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft und führte aus, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation des BF. Dazu gehöre auch, dass die Behörde die Umstände, die für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhänge, von immenser Bedeutung sei, selbständig ermittle. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall überhaupt nicht dahingehend ermittelt, ob sich der BF kooperativ zeige, ob der BF über eine Wohnmöglichkeit verfüge und ob er einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. Zudem habe die Behörde auch nicht gewürdigt, dass der BF Anspruch auf Grundversorgung habe. Ferner habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der BF selbstständig-und sohin freiwillig bei der PI vorstellig geworden sei. Da es der Behörde nicht möglich gewesen sei, ein gültiges Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, sei keine baldige oder zeitnahe Abschiebung ersichtlich gewesen und sei die Schubhaftverhängung schon aus diesem Grund rechtswidrig gewesen. Die belangte Behörde hätte also eine gesetzeskonforme Gefährdungsprognose anstellen müssen. Selbst vor dem Hintergrund, dass die Schubhaft im Mandatsverfahren angeordnet worden sei, sei die Begründung des Bescheides nicht dem Gesetz entsprechend. Im Fall des BF wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die strafbaren Handlungen und die Verurteilungen bereits lange Zeit zurückliegen würden. Die letzte Verurteilung sei im Jänner 2015 erfolgt, sohin vor mehr als vier Jahren. Der BF sei seither nicht mehr straffällig geworden und habe keine strafrechtlichen Handlungen mehr gesetzt. Der BF zeige sich bezüglich seiner Verurteilungen reumütig, er habe das Unrecht seiner Tat erkannt und wolle auch künftig die österreichische Rechtsordnung akzeptieren. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich von der Persönlichkeit des BF ein Bild zu machen. Der BF sei zu den Voraussetzungen der Schubhaftverlängerung nämlich nicht einvernommen worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, FPG nicht geprüft habe. Jedenfalls würden die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht ausreichen, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr zu begründen. Das freiwillige Erscheinen des BF bei der Polizei mache deutlich, dass keinerlei Fluchtgefahr bestehe. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, unterzutauchen, vielmehr sei er über lange Zeit bei seiner Lebensgefährtin gemeldet gewesen und sei auch nunmehr wieder dort gemeldet. Diese Wohnmöglichkeit habe für den BF zu jedem Zeitpunkt bestanden und es sei nicht ersichtlich, wieso die Polizei keine entsprechenden Ermittlungsschritte gesetzt habe.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt teilnahm. Dabei gab der BF an, dass er einen Reisepass gehabt habe, diesen im Jahr 2009 jedoch ins Meer geworfen habe. Seit damals habe er keine weiteren Beweismittel. Er habe keinen Kontakt mit seinem Heimatland und in Folge dessen auch keine Dokumente. Sein Heimatland sei Libyen. Aufgewachsen sei er in XXXX , wo er studiert habe. Gearbeitet habe er bei seinem Vater, der als Schlepper tätig gewesen sei. Derzeit arbeite er in einer Küche als Kochgehilfe in XXXX . Er habe eine Freundin und zwei Kinder im Bundesgebiet, XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX Dabei gab der BF an, dass er einen Reisepass gehabt habe, diesen im Jahr 2009 jedoch ins Meer geworfen habe. Seit damals habe er keine weiteren Beweismittel. Er habe keinen Kontakt mit seinem Heimatland und in Folge dessen auch keine Dokumente. Sein Heimatland sei Libyen. Aufgewachsen sei er in römisch 40 , wo er studiert habe. Gearbeitet habe er bei seinem Vater, der als Schlepper tätig gewesen sei. Derzeit arbeite er in einer Küche als Kochgehilfe in römisch 40 . Er habe eine Freundin und zwei Kinder im Bundesgebiet, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 Das Betretungsverbot sei ausgesprochen worden, da es zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin einen Streit gegeben und diese die Polizei gerufen habe. Er habe Stress gehabt, weil man überall einen Ausweis von ihm verlangt habe, den er nicht gehabt habe. Daher hätte er mit seiner Frau gestritten. Handgreiflich sei er nie geworden. Von Seiten des Behördenvertreters wurde vorgebracht, dass eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestehe. Die Behörde bemühe sich mit zwei HRZ-Verfahren die Identität des BF festzustellen, konkret seien das der Libanon und Tunesien. Diese neuerlichen Verfahren seien notwendig, da der BF bis jetzt jede Mitwirkung zur Feststellung seiner Identität verweigere. Es sei nicht verständlich, dass der Akt überhaupt in Beschwerde gezogen worden sei, da die rechtsberatende Organisation gem. § 52 FPG grundsätzlich angehalten sei, den BF über den Erfolg einer etwaigen Beschwerde zu informieren. Der BF beteilige sich, auch wenn er die ihm vorgegebenen Termine einhalte, nicht am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzdokumentes. Der BF halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. An dem Zustand der Illegalität werde sich auch nach dem sechsten negativen Asylverfahren nichts ändern. Daher sei im Fall des BF lediglich von Schutzbehauptungen zu sprechen.Von Seiten des Behördenvertreters wurde vorgebracht, dass eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestehe. Die Behörde bemühe sich mit zwei HRZ-Verfahren die Identität des BF festzustellen, konkret seien das der Libanon und Tunesien. Diese neuerlichen Verfahren seien notwendig, da der BF bis jetzt jede Mitwirkung zur Feststellung seiner Identität verweigere. Es sei nicht verständlich, dass der Akt überhaupt in Beschwerde gezogen worden sei, da die rechtsberatende Organisation gem. Paragraph 52, FPG grundsätzlich angehalten sei, den BF über den Erfolg einer etwaigen Beschwerde zu informieren. Der BF beteilige sich, auch wenn er die ihm vorgegebenen Termine einhalte, nicht am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzdokumentes. Der BF halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. An dem Zustand der Illegalität werde sich auch nach dem sechsten negativen Asylverfahren nichts ändern. Daher sei im Fall des BF lediglich von Schutzbehauptungen zu sprechen. Von Seiten des Rechtsvertreters wurde ausgeführt, dass sich der BF von 31.01.2019 bis 08.02.2019 in Schubhaft befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Asylverfahren des BF beim Bundesamt anhängig gewesen, das aufschiebende Wirkung gehabt habe. Der BF habe sich daher zu diesem Zeitpunkt nicht illegal in Österreich aufgehalten. Die Behörde habe den BF am 08.02.2019 selbst aus der Schubhaft entlassen und sei daher davon ausgegangen, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe seither bei seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern Wohnsitz genommen und sich gemeldet und allen Ladungen der Behörde Folge geleistet, wodurch keine Fluchtgefahr bestand oder besteht. Außerdem stelle die Nichtvorlage von Dokumenten keinen Schubhaftgrund dar. Seiner Meldeverpflichtung sei er ab dem 14.01.2019 nicht nachgekommen, da er nach Wien gefahren sei, um seine weiße Karte abzuholen. Festgehalten wurde, dass die Identität des BF nach wie vor nicht feststeht, er keine Dokumente vorgelegt hat, die Interviewtermine regelmäßig wahrgenommen hat, in verschiedensten europäischen Ländern Asylverfahren begonnen und durch die eigene Wiederausreise abgebrochen hat, am 14.01.2019 eine Meldepflichtverletzung in XXXX begangen hat, zu dieser Zeit ein Betretungsverbot in die Wege geleitet war und sich auch an der möglichen Außerlandesbringung seither nichts geändert hat.Festgehalten wurde, dass die Identität des BF nach wie vor nicht feststeht, er keine Dokumente vorgelegt hat, die Interviewtermine regelmäßig wahrgenommen hat, in verschiedensten europäischen Ländern Asylverfahren begonnen und durch die eigene Wiederausreise abgebrochen hat, am 14.01.2019 eine Meldepflichtverletzung in römisch 40 begangen hat, zu dieser Zeit ein Betretungsverbot in die Wege geleitet war und sich auch an der möglichen Außerlandesbringung seither nichts geändert hat. Die befragte Zeugin XXXX , Lebensgefährtin des BF, gab an, dass der BF seit diesem Jahr bei ihr gemeldet sei. Er könne nach wie vor bei ihr wohnen. Sie arbeite seit ihrer Karenz im Jahr 2016 nicht mehr, davor habe sie eine Ausbildung gemacht. Sie bekomme derzeit etwa € 700,- ohne Kinderbeihilfe. Der BF verdiene derzeit etwa € 1.300,-, er sei auch legal angemeldet. Sie sei bereits einige Male verurteilt worden und habe auch viereinhalb Monate im Gefängnis verbracht.Die befragte Zeugin römisch 40 , Lebensgefährtin des BF, gab an, dass der BF seit diesem Jahr bei ihr gemeldet sei. Er könne nach wie vor bei ihr wohnen. Sie arbeite seit ihrer Karenz im Jahr 2016 nicht mehr, davor habe sie eine Ausbildung gemacht. Sie bekomme derzeit etwa € 700,- ohne Kinderbeihilfe. Der BF verdiene derzeit etwa € 1.300,-, er sei auch legal angemeldet. Sie sei bereits einige Male verurteilt worden und habe auch viereinhalb Monate im Gefängnis verbracht. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2019 wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 31.01.2019 bis 08.02.2019 für rechtmäßig erklärt.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2019 wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft vom 31.01.2019 bis 08.02.2019 für rechtmäßig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität und Staatsbürgerschaft des BF nach wie vor nicht feststeht. Er hat bis jetzt keine Dokumente, die seine libysche Staatsbürgerschaft glaubhaft machen könnten, vorgelegt. Die Interviewtermine vor Delegationen diverser potentieller Herkunftsstaaten hat der BF zwar wahrgenommen, von einer genügenden Mitwirkungspflicht kann nicht gesprochen werden. Der BF hat mit 14.01.2019 seine Meldeverpflichtung verletzt. Aufgrund eines Streites mit seiner Lebensgefährtin und der Mutter seiner zwei Kinder war gegen den BF zu dieser Zeit ein Betretungsverbot in Vorbereitung, weshalb er nicht bei ihr Unterkunft nehmen konnte. In Zusammenschau mit seinen mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen Asylantragsstellungen in mehreren westeuropäischen Ländern sowie der im Jänner 2019 fehlenden behördlichen Meldung seines Wohnsitzes sowie der im Jänner 2019 fehlenden Erwerbstätigkeit ist die Behörde berechtigterweise von einer Fluchtgefahr ausgegangen, die die Verhängung einer Schubhaft gerechtfertigt hat.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ihm beigegebene Rechtsvertreterin, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0360-10, wurde das am 19.02.2020 mündlich verkündete und am 28.07.2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Schubhaftgrund als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem. § 67 FPG verlange. Das Bundesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, sich mit der maßgeblichen Frage auseinanderzusetzen, ob die belangte Behörde im Schubhaftbescheid zu Recht eine Gefährdung iSd § 67 FPG unterstelle und dies auch ausreichend begründe. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Beschwerde an das BVwG die mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Gefährdungsannahme vorgebracht. Indem das Bundesverwaltungsgericht die Auseinandersetzung mit der Gefährdungsannahme unterließ und nicht ausreichend begründete, sei dessen Erkenntnis mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet, der auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Schubhaftgrund als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gem. Paragraph 67, FPG verlange. Das Bundesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, sich mit der maßgeblichen Frage auseinanderzusetzen, ob die belangte Behörde im Schubhaftbescheid zu Recht eine Gefährdung iSd Paragraph 67, FPG unterstelle und dies auch ausreichend begründe. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Beschwerde an das BVwG die mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Gefährdungsannahme vorgebracht. Indem das Bundesverwaltungsgericht die Auseinandersetzung mit der Gefährdungsannahme unterließ und nicht ausreichend begründete, sei dessen Erkenntnis mit einem wesentlichen Begründungsmangel belastet, der auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 22.03.2019 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakte werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.2 Zur Person des BF: Der BF verfügt über vier weitere Aliasidentitäten ( XXXX alias XXXX alias KARKOBI XXXX alias XXXX alias XXXX ), unter denen er in der Vergangenheit unter bewusster Täuschung der österreichischen Behörden in Österreich erkennungsdienstlich behandelt wurde. Unter den behaupteten Identitäten ist er in Italien registriert worden.Der BF verfügt über vier weitere Aliasidentitäten ( römisch 40 alias römisch 40 alias KARKOBI römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), unter denen er in der Vergangenheit unter bewusster Täuschung der österreichischen Behörden in Österreich erkennungsdienstlich behandelt wurde. Unter den behaupteten Identitäten ist er in Italien registriert worden. Der BF stellte am 15.06.2014 in Österreich einen Asylantrag, welcher am 05.08.2014 zurückgewiesen wurde. Der BF stellte zuvor bereits am 24.05.2011 und am 03.10.2011 in der Schweiz, am 18.09.2013 in Schweden sowie am 17.12.2013 in Norwegen Anträge auf internationalen Schutz. Nachdem der BF am 20.09.2014 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde und in weiterer Folge flüchtete, wurde er am 08.10.2014 neuerlich betreten und in Schubhaft genommen. Er befand sich von 29.10.2014 bis zum 10.12.2014 in Haft. Da der BF das Bundesgebiet nicht freiwillig verließ, wurde er erneut vom 21.02.2015 bis zum 10.03.2015 in Schubhaft genommen und wurde am 10.03.2015 wieder per Flugzeug nach Italien abgeschoben. Nach einer erneuten Rückkehr ins Bundesgebiet wurde der BF aufgrund einer Straftat festgenommen und wurde bis zum 03.01.2017 inhaftiert. Über den BF ist per Mandatsbescheid vom 28.04.2017 eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Gegen ihn ist zudem per Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2018 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ausgesprochen worden, welche am 05.06.2018 rechtskräftig geworden ist. Des Weiteren war der BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durch wiederholt strafrechtswidriges Verhalten im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden: 01) LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 147/2014h vom 10.12.2014 RK 16.12.2014 § 27

(1)Z 1 8. Fall
(3)SMG § 15 StGBParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG Paragraph 15, StGB § 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB § 27
(1)Z 1
  1. Fall
(2)SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 09.10.2014 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 16.12.2014 zu LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 147/2014h RK 16.12.2014 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.12.2014 LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 147/2014h vom 17.12.2014 zu LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 147/2014h RK 16.12.2014 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 054 HV 63/2016b vom 16.06.2016 zu LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 147/2014h RK 16.12.2014 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 16.12.2014 LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 147/2014h vom 14.07.2020 02) LG F.STRAFS.WIEN 054 HV 63/2016b vom 16.06.2016 RK 16.06.2016 §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 1 StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 25.12.2014 Freiheitsstrafe 12 Monate zu LG F.STRAFS.WIEN 054 HV 63/2016b RK 16.06.2016 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 03.01.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG RIED IM INNKREIS 025 BE 236/2016w vom 08.11.2016 zu LG F.STRAFS.WIEN 054 HV 63/2016b RK 16.06.2016 Aufhebung der Bewährungshilfe LG RIED IM INNKREIS 025 BE 236/2016w vom 20.04.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 054 HV 63/2016b RK 16.06.2016 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG LINZ 032 U 5/2019i vom 10.04.2019 zu LG F.STRAFS.WIEN 054 HV 63/2016b RK 16.06.2016 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 041 HV 3/2022t vom 24.02.2022 Zum Zeitpunkt der Schubhaft scheinen im kriminalpolizeilichen Aktenindex acht Eintragungen auf. Darunter scheint eine Eintragung wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung im Familienkreis 2017 und eine Eintragung wegen Diebstahls eines Mobiltelefons vom 04.01.2019 auf. Seit dem Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft scheinen folgende weitere Verurteilungen im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers auf. 03) BG LINZ 032 U 5/2019i vom 10.04.2019 RK 16.04.2019 § 127 StGBParagraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 09.12.2018 Freiheitsstrafe 10 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu BG LINZ 032 U 5/2019i RK 16.04.2019 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 041 HV 3/2022t vom 24.02.2022 04) LG LINZ 012 HV 13/2019g vom 09.05.2019 RK 14.05.2019 § 148a
(1)StGBParagraph 148 a,
(1)StGB § 241e
(1)StGBParagraph 241 e,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 24.02.2019 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu LG LINZ 012 HV 13/2019g RK 14.05.2019 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 09.05.2021 LG LINZ 012 HV 13/2019g vom 11.05.2021 zu LG LINZ 012 HV 13/2019g RK 14.05.2019 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 041 HV 3/2022t vom 25.03.2022 05) LG F.STRAFS.WIEN 041 HV 3/2022t vom 24.02.2022 RK 24.02.2022 § 28
(1)
  1. Satz
  2. Fall und
  3. Fall SMGParagraph 28,
(1)
  1. Satz
  2. Fall und
  3. Fall SMG § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG § 127 StGBParagraph 127, StGB § 224a StGBParagraph 224 a, StGB §§ 223
(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat 18.07.2021 Freiheitsstrafe 20 Monate Aktuell befindet sich der BF in Haft in der JA XXXX , wo er eine 20-monatige Freiheitsstrafe verbüßt. Aktuell befindet sich der BF in Haft in der JA römisch 40 , wo er eine 20-monatige Freiheitsstrafe verbüßt. 1.
  1. Zur Fluchtgefahr des BF, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung, der Frage nach einem gelinderen Mittel sowie die vom BF ausgehende Gefahr. Es wird festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft in Österreich keiner ordentlichen Beschäftigung nachgegangen ist. Der BF war nicht selbsterhaltungsfähig und war somit als mittellos zu betrachten. Eine berufliche oder soziale Verankerung des BF im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Eine familiäre Verankerung des BF im Bundesgebiet ist durch eine minderjährige Tochter, einen minderjährigen Sohn und eine ungarische Lebensgefährtin gegeben.Der BF konnte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft jedoch nicht bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen, da aufgrund eines Streites ein polizeiliches Betretungsverbot in Aussicht gestellt war.Es wird festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft in Österreich keiner ordentlichen Beschäftigung nachgegangen ist. Der BF war nicht selbsterhaltungsfähig und war somit als mittellos zu betrachten. Eine berufliche oder soziale Verankerung des BF im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Eine familiäre Verankerung des BF im Bundesgebiet ist durch eine minderjährige Tochter, einen minderjährigen Sohn und eine ungarische Lebensgefährtin gegeben., Der BF konnte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft jedoch nicht bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nehmen, da aufgrund eines Streites ein polizeiliches Betretungsverbot in Aussicht gestellt war. Darüber hinaus kam der BF seit 14.01.2019 seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nach und hatte teils unter Missachtung der österreichischen Meldebestimmungen unrechtmäßig Wohnsitz an einer unbekannten Adresse im Bundesgebiet bezogen. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergab sich sowohl eine negative Identifizierung der Person des BF für Libyen und Tunesien. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren eine fehlende Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden an den Tag, da er die zuständigen Behörden über seine wahre Identität zu täuschen versuchte und somit seinen im Bundesgebiet unrechtmäßigen Aufenthalt mutwillig zu verlängern versuchte. Die Interviewtermine vor Delegationen diverser potentieller Herkunftsstaaten hat der BF zwar wahrgenommen, von einer genügenden Mitwirkung kann aber ob der nicht vorgelegten Dokumente nicht gesprochen werden. Der BF hat sich durch sein Vorverhalten als auch im Verfahren als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es kann weder festgestellt werden, dass der BF gewillt war, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch, dass er eine Verbringung in seinen Herkunftsstaat akzeptieren würde. Der BF war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 31.01.2019 bis zum 08.02.2019 haftfähig. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den BF eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können. Aufgrund des Verhaltens des BF und dem daraus folgenden, überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet war im gegenständlichen Fall von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine persönliche, tatsächliche, im Zeitpunkt der Schubhaftnahme bereits gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Interessen der Gesellschaft an der allgemeinen Gesundheit der Staatsbürger, der freien Entfaltbarkeit des Eigentums der Staatsbürger sowie der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen gefährdet, dar. Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den BF eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG hätte erreicht werden können. Aufgrund des Verhaltens des BF und dem daraus folgenden, überwiegenden öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet war im gegenständlichen Fall von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine persönliche, tatsächliche, im Zeitpunkt der Schubhaftnahme bereits gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die die Interessen der Gesellschaft an der allgemeinen Gesundheit der Staatsbürger, der freien Entfaltbarkeit des Eigentums der Staatsbürger sowie der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen gefährdet, dar. Erhöhter Sicherungsbedarf, Fluchtgefahr, Gefährdung nach §67 Abs. 1 Satz 2 FPG, die Ineffektivität gelinderer Mittel sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme werden festgestellt. Erhöhter Sicherungsbedarf, Fluchtgefahr, Gefährdung nach §67 Absatz eins, Satz 2 FPG, die Ineffektivität gelinderer Mittel sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme werden festgestellt.
  2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts Einsicht genommen in die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten sowie die darin enthaltenen Unterlagen - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, Polizeiberichte, kriminalpolizeilichen Aktenindizes, Strafurteile und Strafregisterauszüge - und hat eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Feststellungen zu Alias-Identitäten und Staatsangehörigkeiten des BF gründen auf dessen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den Registrierungen in Österreich, Italien und der Schweiz. Der BF hat im Verfahren keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Die Feststellungen zu seinen mehrfachen Asylanträgen sowie den daraus resultierenden abweisenden Entscheidungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Verwaltungsakte. Die Feststellung der vorangehenden Schubhaften ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des BF fußen auf dem Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachging. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.02.
  3. Das Vorhandensein einer Tochter, eines Sohnes und einer Lebensgefährtin in Österreich zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 sowie der Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin in der Verhandlung. Ansonsten ist ein Hinweis auf eine wesentliche soziale oder berufliche Verankerung des BF im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF im gegenständlichen Verfahren ergeben sich zum einen aus der Verschleierung seiner Identität und dem Nichtvorlegen identitätsbezeugender Dokumente und dem Umstand, dass er seiner behördlichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und unter Missachtung der österreichischen Meldebestimmungen unrechtmäßig Wohnsitz an einer unbekannten Adresse im Bundesgebiet bezogen hat. Dass über den BF eine periodische Meldeverpflichtung, beginnend mit 29.04.2017, verhängt wurde, ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 28.04.
  4. Die Feststellung, dass der BF seiner Meldeverpflichtung seit 14.01.2019 nicht mehr nachgekommen ist, ergibt sich aus einem E-Mail vom 17.01.2019 der Polizeiinspektion Linz sowie der dazugehörigen polizeilichen Meldung. Die Feststellung, dass gegen den BF ein Betretungsverbot anhängig war und sich der BF daher nicht bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten hat bzw. aufhalten hätte können, ergibt sich ebenfalls aus einem E-Mail der Polizeiinspektion Linz vom 21.01.2019 sowie dem Bericht vom 15.01.2019 der LPD Oberösterreich. Dass der BF unter Missachtung der österreichischen Meldebestimmungen unrechtmäßig Wohnsitz an einer unbekannten Adresse im Bundesgebiet bezogen hat ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF zwischen 2018 und 2019 laut einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt hat, jedoch selbst angab, stets bei seiner Lebensgefährtin gewohnt zu haben. Die Feststellung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den diesbezüglichen Verwaltungsakt. Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die im Mandatsbescheid vom 31.01.2019 angeführten Eintragungen aus dem Strafregister des BF unterscheiden sich von jenen Eintragungen, die in dem von der belangten Behörde am 29.01.2019 abgerufenen Strafregisterauszug aufscheinen. Der vom Bundesverwaltungsgericht abgerufene Strafregisterauszug stimmt mit jenem überein, welchen die belangte Behörde am 29.01.2019 abgerufen hat (EDV-Zahl 1.054.855.210). Die belangte Behörde hat irrtümlich für den Mandatsbescheid vom 31.01.2019 den Strafregisterauszug der Lebensgefährtin des BF herangezogen. Hinweise auf schwerwiegende, gesundheitliche Probleme des BF, sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vom BF behauptet. Die Feststellungen zum Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, d.h. dem erhöhtem Sicherungsbedarf, der Fluchtgefahr, der Gefährdung nach §67 Abs. 1 Satz 2 FPG, der Ineffektivität gelinderer Mittel sowie der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme ergeben sich aus der Gesamtschau der vorgenannten Feststellungen.Die Feststellungen zum Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, d.h. dem erhöhtem Sicherungsbedarf, der Fluchtgefahr, der Gefährdung nach §67 Absatz eins, Satz 2 FPG, der Ineffektivität gelinderer Mittel sowie der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme ergeben sich aus der Gesamtschau der vorgenannten Feststellungen. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in SchubhaftZu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.
  5. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 67 FPG Paragraph 67, FPG „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. […]“

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.2 Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle –Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.3 Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.3 Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.4 Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Ausstellung eines HRZ sowie einer Flugmöglichkeit und somit Abschiebung innerhalb der Höchstdauer der Schubhaft von 18 Monaten war zu rechnen, da die Verfahren zur Vorführung vor Delegationen diverser potentieller Heimatstaaten noch nicht abgeschlossen waren bzw. neu aufgenommen wurden. Der BF stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der am 08.02.2019 zugelassen wurde. Daraufhin wurde der BF noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid begründend insbesondere aus, dass erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei, da der BF die Durchsetzung bzw. die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vereitle, indem er verschiedene Identitäten und Staatsangehörigkeiten behaupte und seine wahre Identität und Herkunft nicht preisgebe bzw. diese zu verschleiern versuche. Der BF umgehe und behindere die Durchsetzung bzw. Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen weiters, indem er behördlichen Anordnungen keine Folge leiste, sondern im Bundesgebiet untertauche, das Bundesgebiet nicht verlasse und überdies immer wieder in das Bundesgebiet zurückkehre. Der BF komme seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nach und habe eine bestehende Meldeverpflichtung verletzt, indem er dieser seit 14.01.2019 nicht mehr nachkomme. Der BF habe keine tiefgehende Verankerung in Österreich auszuweisen, sei niemals beruflich legal tätig gewesen und habe seinen Aufenthalt ausschließlich durch Mittel der Bundesbetreuung bestritten. Den Besitz von ausreichend finanzieller Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe er auch nicht nachgewiesen und habe sich für einen Besitz ausreichender Mittel auch im Verfahren keinerlei Hinweise ergeben. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit sei somit zu verneinen. Seit 08.01.2018 verfüge er überdies über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und sei überdies die Verhängung eines Betretungsverbotes bei der Polizei in Linz anhängig, sodass das Führen eines schützenswerten Familienlebens im Bundesgebiet zu verneinen sei. Über eine Wohnsitzmeldung verfüge er überdies nicht, sodass auch die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu verneinen sei. Überdies zeige sich aufgrund der wiederholten Verurteilungen nach dem Strafrecht und nach dem Suchtmittelgesetz, aufgrund der wiederholten Missachtung der ihm auferlegten Pflichten und der offensichtlichen Missachtung des Meldegesetzes sowie der begangenen nicht rechtmäßigen Grenzüberschreitungen, dass der BF nicht gewillt sei, rechtskonform zu handeln und dass er ständig mit den Gesetzen und Vorschriften in Konflikt gerate. Aufgrund voranstehender Ausführungen ergebe sich somit, dass für die Person des BF eine ganz erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch die wiederholte Verschleierung seiner Identität und die Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente vereitelt der BF den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Interviewtermine vor Delegationen diverser potentieller Herkunftsstaaten hat der BF zwar wahrgenommen. Von einer genügenden Mitwirkung kann aber ob der nicht vorgelegten Dokumente nicht gesprochen werden.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Durch die wiederholte Verschleierung seiner Identität und die Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente vereitelt der BF den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Interviewtermine vor Delegationen diverser potentieller Herkunftsstaaten hat der BF zwar wahrgenommen. Von einer genügenden Mitwirkung kann aber ob der nicht vorgelegten Dokumente nicht gesprochen werden. Bei der Beurteilung ist

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ebenso zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er darüber hinaus weitere Tatbestände des § 76 Abs. 3. erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt. Durch das auf sechs Jahre befristete Einreiseverbot war auch Z 2 leg. cit. erfüllt. Bei der Beurteilung ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ebenso zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er darüber hinaus weitere Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Durch das auf sechs Jahre befristete Einreiseverbot war auch Ziffer 2, leg. cit. erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 8 FPG ebenso zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Da der BF seiner periodischen Meldeverpflichtung vom 28.04.2017 ab dem 14.01.2019 nicht mehr nachgekommen ist, ist § 76 Abs. 3 Z 8 FPG erfüllt. Darüber hinaus war der BF im Zeitraum Jänner 2018 bis Jänner 2019 nicht behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG ebenso zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Da der BF seiner periodischen Meldeverpflichtung vom 28.04.2017 ab dem 14.01.2019 nicht mehr nachgekommen ist, ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG erfüllt. Darüber hinaus war der BF im Zeitraum Jänner 2018 bis Jänner 2019 nicht behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat eine ungarische Lebensgefährtin im Bundesgebiet, mit welcher er auch zwei gemeinsame Kinder hat. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war jedoch aufgrund eines vorangegangenen Streites die Erlassung eines Betretungsverbotes für die Wohnung der Lebensgefährtin in Aussicht gestellt, weshalb zu diesem Zeitpunkt zum einen nicht von einem aufrechten Familienleben gesprochen werden konnte, zum anderen war es dem BF aus diesem Grund auch nicht möglich, bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat eine ungarische Lebensgefährtin im Bundesgebiet, mit welcher er auch zwei gemeinsame Kinder hat. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war jedoch aufgrund eines vorangegangenen Streites die Erlassung eines Betretungsverbotes für die Wohnung der Lebensgefährtin in Aussicht gestellt, weshalb zu diesem Zeitpunkt zum einen nicht von einem aufrechten Familienleben gesprochen werden konnte, zum anderen war es dem BF aus diesem Grund auch nicht möglich, bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen. Der BF verfügte daher zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft über keinen gesicherten Wohnsitz. Er ging nach eigenen Angaben auch keiner Erwerbstätigkeit nach und war daher als mittellos anzusehen. Darüber hinaus ist der familiäre Bezug des BF durch folgende Umstände erheblich geschwächt gewesen: Zum einen hat es in Österreich aufgrund der wiederholten Abschiebungen des BF - unter seinen verschiedenen Identitäten - kein seit seiner Ersteinreise ins Bundesgebiet durchgehendes, aufrechtes Familienleben des BF in Österreich gegeben. Darüber hinaus ist der BF in Kenntnis seines über weite Strecken unrechtmäßigen Aufenthaltes stets der Unsicherheit seines Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen, was gegen die relevante Verfestigung des Familienlebens des BF im Bundesgebiet spricht. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. In Zusammenschau mit seinen straffälligen Verurteilungen und der offensichtlichen Unwilligkeit sich an gesetzliche Vorschriften zu halten, seinem Bemühen, durch unberechtigte Asylanträge Verfahren zu verschleppen und seinen Aufenthalt durch beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet zu verlängern, seinen Asylantragsstellungen in mehreren westeuropäischen Ländern, der Verwendung mehrerer Alias-Namen, der im Jänner 2019 fehlenden behördlichen Meldung seines Wohnsitzes sowie der im Jänner 2019 fehlenden Erwerbstätigkeit, ist die Behörde berechtigterweise von einer Fluchtgefahr, die die Verhängung einer Schubhaft rechtfertigt, ausgegangen. 3.

  1. Ob der Fremde eine Gefahr für die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. §§ 76 Abs. 2 Z. 1 iVm 67 FPG darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG). Es muss daher eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ vorliegen. Dies erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei strafrechtliche Verurteilungen alleine eine solche nicht ohne Weiteres begründen können (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Es muss eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose erstellt werden. Das Gesamtverhalten des Fremden ist in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 01.03.2018, Ro 2018/19/0014 mwN).3.
  2. Ob der Fremde eine Gefahr für die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 67 FPG darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG). Es muss daher eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ vorliegen. Dies erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei strafrechtliche Verurteilungen alleine eine solche nicht ohne Weiteres begründen können (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Es muss eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose erstellt werden. Das Gesamtverhalten des Fremden ist in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden vergleiche VwGH 01.03.2018, Ro 2018/19/0014 mwN). Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Schubhaft seit 2014 zwei Mal wegen diverser Vergehen von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt, wobei einer Verurteilung auch ein Suchtmitteldelikt zugrunde liegt. Insgesamt hat der BF eine Haftstrafe von 8 Monaten verbüßt. Bei der zweiten Tat, für welche der BF am 16.06.2016 verurteilt wurde, handelte es sich um schweren Diebstahl. Zudem ist der Beschwerdeführer bei der Tat in das Gebäude eingebrochen. Mildernd gewertet wurde das umfassende reumütige Geständnis, erschwerend gewertet wurde der äußerst rasche Rückfall und die einschlägige Vorstrafe. Diese Tat zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Die letzte Verurteilung des BF zum Zeitpunkt der Schubhaft lag daher nicht wie in der Beschwerde behauptet vier Jahre zurück, sondern lediglich ca. zweieinhalb Jahre. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und auch vor der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zurückschreckt. Ebenso zeugt die Mitarbeit bei seinem als Schlepper tätigen Vater, das Ignorieren von Einreisebestimmungen, die mangelnde Mithilfe bei der Beschaffung eines HRZ und das Stellen von Anträgen auf internationalen Schutz in verschiedenen Ländern ohne das Verfahren abzuwarten von einer allgemeinen Geringschätzung gegenüber der Einhaltung von Gesetzen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer vor dem Zeitpunkt der Schubhaft ein Betretungsverbot in Aussicht gestellt. Es kam zu einem Streit mit seiner Lebensgefährtin. Laut Polizeibericht versetzte der Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin eine Ohrfeige, als diese die Polizei verständigte. Das Betretungsverbot konnte nicht ausgesprochen werden, da der Beschwerdeführer die Wohnung der Lebensgefährtin vor Eintreffen der Polizei verließ. In diesem Zusammenhang erscheint auch die siebte Eintragung im kriminalpolizeilichen Aktenindex relevant, wonach es 2017 zu einer gefährlichen Drohung und Körperverletzung im Familienkreis kam. Das gezeigte körperlich aggressive Verhalten zeugt von einer Gefahr für das Leben und Gesundheit anderer Personen, in diesem Fall für die Gesundheit seiner Lebensgefährtin, welche vom BF ausgeht. Auch die Anzahl von insgesamt acht Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex zum Zeitpunkt der Schubhaft legt nahe, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich gesellschaftskonform und strafrechtskonform zu verhalten, wenngleich nicht alle Eintragungen zum Zeitpunkt der Schubhaft zu einer Verurteilung führten. Die jüngste Eintragung wurde am 04.01.2019 erfasst, der BF habe am 09.12.2018 ein Mobiltelefon gestohlen. Aus diesem Gesamtbild kann daher nicht geschlossen werden, dass der BF das Unrecht seiner Taten einsieht und tatsächlich plant zukünftig die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Eine Besserung des Verhaltens des BF war zum Zeitpunkt der Schubhaft jedenfalls nicht absehbar, so wurde erst zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft das Betretungsverbot in Aussicht gestellt und die Ausübung der Meldepflicht durch den BF unterlassen. Der BF zeigt durch sein festgestelltes Verhalten deutlich, dass er die in Österreich geltenden Normen, Werte und Gesetze ignoriert und er stellt sohin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 3.
  3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verschleierte seine Identität, legte keine Dokumente vor, die diese glaubhaft hätten machen können, verletzte seine Meldeverpflichtung, verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund des vorbereiteten Betretungsverbotes konnte zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft auch nicht von einem aufrechten Familienleben ausgegangen werden.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich mehrmals, unter anderem aufgrund von Suchtmitteldelikten, strafgerichtlich verurteilt. Aufgrund der Breite und der Art der strafrechtlichen Verurteilungen (Suchtmittel- und Vermögensdelikte) ist das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung in casu deutlich erhöht und unterstreicht die Verhältnismäßigkeit zu Ungunsten des BF.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich mehrmals, unter anderem aufgrund von Suchtmitteldelikten, strafgerichtlich verurteilt. Aufgrund der Breite und der Art der strafrechtlichen Verurteilungen (Suchtmittel- und Vermögensdelikte) ist das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung in casu deutlich erhöht und unterstreicht die Verhältnismäßigkeit zu Ungunsten des BF. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und auch vor der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zurückschreckt. Im Verfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändern wird. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.

  1. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. 3.
  2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass der BF gegen seine Meldeverpflichtung verstoßen hat, keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet hatte, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und seiner Abschiebungen nach Italien wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreiste und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt wieder aufnahm, sich nicht an die österreichische Rechtsordnung zu halten vermochte und seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft mit den Behörde und seines Bestrebens durch willentliche Täuschung der Behörden über seine Identität, um seine Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet zu verzögern – war mit einem gelinderen Mittel iSd § 77 FPG nicht das Auslangen zu finden. Darüber hinaus war das Familienleben des BF durch das in Aussicht gestellte Betretungsverbot erheblich gemindert und hätte den BF nicht von einem neuerlichen Untertauchen abhalten können. Auch war eine berufliche Verankerung des BF im Bundesgebiet nicht gegeben. Daher ließ die finanzielle Situation des BF die Hinterlegung einer angemessenen, finanziellen Sicherheit beim Bundesamt nicht zu.Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass der BF gegen seine Meldeverpflichtung verstoßen hat, keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet hatte, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und seiner Abschiebungen nach Italien wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreiste und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt wieder aufnahm, sich nicht an die österreichische Rechtsordnung zu halten vermochte und seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft mit den Behörde und seines Bestrebens durch willentliche Täuschung der Behörden über seine Identität, um seine Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet zu verzögern – war mit einem gelinderen Mittel iSd Paragraph 77, FPG nicht das Auslangen zu finden. Darüber hinaus war das Familienleben des BF durch das in Aussicht gestellte Betretungsverbot erheblich gemindert und hätte den BF nicht von einem neuerlichen Untertauchen abhalten können. Auch war eine berufliche Verankerung des BF im Bundesgebiet nicht gegeben. Daher ließ die finanzielle Situation des BF die Hinterlegung einer angemessenen, finanziellen Sicherheit beim Bundesamt nicht zu. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft mit den Behörden und der Verletzung seiner Meldeverpflichtung hat sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Die Möglichkeit der Auferlegung von im § 77 Abs. 3 vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des durch das bisherige Verhalten des BF begründeten konkreten Risikos des Abtauchens seiner Person kein probates Sicherungsmittel zu sein, zumal der BF unmittelbar vor der Inhaftnahme gegen seine Meldeverpflichtung verstoßen hatte. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft mit den Behörden und der Verletzung seiner Meldeverpflichtung hat sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Die Möglichkeit der Auferlegung von im Paragraph 77, Absatz 3, vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des durch das bisherige Verhalten des BF begründeten konkreten Risikos des Abtauchens seiner Person kein probates Sicherungsmittel zu sein, zumal der BF unmittelbar vor der Inhaftnahme gegen seine Meldeverpflichtung verstoßen hatte. 3.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Zudem zeigt der BF durch sein festgestelltes Verhalten deutlich, dass er die in Österreich geltenden Normen, Werte und Gesetze ignoriert und er sohin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

§ 76FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. B) Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W279.2146747.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.