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{'item': 'W282 2231585-1'}

Obsah (10)Art. 133§§ 24§ 22§ 27§ 2§ 36§ 42§ 25§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW282 2231585-1 Spruch, W282 2231585-1/15EIM NAMEN DER REPUBLIK!W282 2231585-1/15E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

  1. Die KommAustria („belangte Behörde“) forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG vorgesehenen Werbebeobachtung mit Schreiben vom 27.06.2019 auf, ihr binnen einer Frist von drei Tagen ab Erhalt Aufzeichnungen einer näher bezeichneten Sendung desselben Tages vorzulegen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 03.07.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.
  2. Die KommAustria („belangte Behörde“) forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG vorgesehenen Werbebeobachtung mit Schreiben vom 27.06.2019 auf, ihr binnen einer Frist von drei Tagen ab Erhalt Aufzeichnungen einer näher bezeichneten Sendung desselben Tages vorzulegen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 03.07.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.
  3. Am 11.07.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail die angeforderten Aufzeichnungen an die belangte Behörde.
  4. Am 21.08.2019 leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung

§§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 Pr

R-G ein und räumte dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, da nach Ansicht der belangten Behörde die Aufzeichnungen nicht binnen der gesetzten Frist vorgelegt wurden.3. Am 21.08.2019 leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung

Paragraphen 24, 25, Absatz eins und Absatz 3, PrR-G ein und räumte dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, da nach Ansicht der belangten Behörde die Aufzeichnungen nicht binnen der gesetzten Frist vorgelegt wurden. 4. Mit Stellungnahme vom 04.09.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Übermittlung der Aufzeichnungen erst am 11.07.2019 sei nicht vorsätzlich geschehen, sondern ausschließlich der kurzen Frist und der Urlaubszeit geschuldet.

§ 22Abs. 1 Pr

R-G sei ein Hörfunkveranstalter verpflichtet, Aufzeichnungen über alle Sendungen herzustellen und mindestens 10 Wochen lang aufzubewahren sowie über Verlangen der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Diese Forderungen seien tatsächlich erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin zeichne alle Sendungen 10 Wochen lang auf und habe den Inhalt der Sendung der belangten Behörde auch vollständig übermittelt. Eine verspätete Übermittlung sei

§ 22Abs. 1 Pr

R-G nicht sanktioniert. Auch § 27 Abs. 1 Z 6 PrR-G spreche nur von einer Verletzung der Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 PrR-G, nicht jedoch von einer verspäteten Übermittlung.

§ 27Abs. 1 Z 6 Pr

R-G sei nur ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen der Sendungen mit Verwaltungsstrafe sanktioniert. Da die Verpflichtung zur Herstellung und Aufbewahrung nicht verletzt worden sei und auch die Aufzeichnungen an die belangte Behörde vollständig, wenn auch (nur) drei Tage verspätet, übermittelt worden seien, liege keine Rechtsverletzung vor.4. Mit Stellungnahme vom 04.09.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Übermittlung der Aufzeichnungen erst am 11.07.2019 sei nicht vorsätzlich geschehen, sondern ausschließlich der kurzen Frist und der Urlaubszeit geschuldet.

Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G sei ein Hörfunkveranstalter verpflichtet, Aufzeichnungen über alle Sendungen herzustellen und mindestens 10 Wochen lang aufzubewahren sowie über Verlangen der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Diese Forderungen seien tatsächlich erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin zeichne alle Sendungen 10 Wochen lang auf und habe den Inhalt der Sendung der belangten Behörde auch vollständig übermittelt. Eine verspätete Übermittlung sei

Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G nicht sanktioniert. Auch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, PrR-G spreche nur von einer Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G, nicht jedoch von einer verspäteten Übermittlung.

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, PrR-G sei nur ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen der Sendungen mit Verwaltungsstrafe sanktioniert. Da die Verpflichtung zur Herstellung und Aufbewahrung nicht verletzt worden sei und auch die Aufzeichnungen an die belangte Behörde vollständig, wenn auch (nur) drei Tage verspätet, übermittelt worden seien, liege keine Rechtsverletzung vor. 4. In Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.01.2020 und sprach aus: „

§§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (Pr

R-G), BGBI. l Nr. 20/2001 idF BGBI. l Nr. 86/2015, wird festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH (FN 160655 h) die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 27.06.2019 von 07:00 bis 09:00 Uhr im Versorgungsgebiet „ XXXX " ausgestrahlten Hörfunkprogramms „ XXXX " binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.“„

Paragraphen 24, 25, Absatz eins und 3 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBI. l Nr. 20 aus 2001, in der Fassung BGBI. l Nr. 86 aus 2015,, wird festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH (FN 160655 h) die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 27.06.2019 von 07:00 bis 09:00 Uhr im Versorgungsgebiet „ römisch 40 " ausgestrahlten Hörfunkprogramms „ römisch 40 " binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.“

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am 25.02.2020 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Frist für die Vorlage sei unangemessen kurz bemessen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Aufzeichnungen nicht vorsätzlich zu spät vorgelegt, vielmehr sei dies aufgrund von Personalengpässen aufgrund der sommerlichen Urlaubszeit geschehen. Die bloß verspätete Vorlage von Aufzeichnungen stelle keine Verletzung des § 22 Abs. 1 PrR-G dar.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am 25.02.2020 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Frist für die Vorlage sei unangemessen kurz bemessen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Aufzeichnungen nicht vorsätzlich zu spät vorgelegt, vielmehr sei dies aufgrund von Personalengpässen aufgrund der sommerlichen Urlaubszeit geschehen. Die bloß verspätete Vorlage von Aufzeichnungen stelle keine Verletzung des Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G dar.
  3. Mit Erkenntnis vom 13.12.2021 GZ. W271 2231585-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Bescheid ersatzlos und sprach aus, dass die Revision Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt § 22 Abs. 1 PrR-G diene der Gewährleistung einer effektiven Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung durch die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin habe die von der belangen Behörde gesetzte dreitägige Frist nicht eingehalten, sondern um drei Tage überschritten. Sie habe die angeforderten Aufzeichnungen jedoch mit minimaler Verspätung und jedenfalls vor der Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens nachgereicht. Stelle ein Hörfunkveranstalter wie im vorliegenden Fall, die Aufzeichnungen zwar nach Ablauf der ihm gesetzten Vorlagefrist, aber vor Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens zur Verfügung, habe er § 22 Abs. 1 PrR-G dessen Wortlaut nach Genüge getan, weil er „über Verlangen ... der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt“ habe. Eine Rechtsverletzung könne in diesem Fall nicht ohne Weiteres bejaht werden. § 22 Abs. 1 PrR-G sehe keine Frist für die Vorlage von Aufzeichnungen vor. Der Verwaltungsgerichtshof gehe jedoch zur gleichlautenden Bestimmung des früheren § 36 Abs. 5 (nunmehr Abs. 4) ORF-G davon aus, dass die Regulierungsbehörde in Zusammenhang mit der Vorlagepflicht auch eine Frist zur Vorlage der eingeforderten Aufzeichnungen festlegen könne. Die belangte Behörde hätte mangels einer gesetzlich determinierten Frist daher eine fallbezogen angemessene Frist zur Vorlage vorzusehen gehabt, was fallbezogen durch Setzung einer nur dreitägigen Frist unterblieben sei.
  4. Mit Erkenntnis vom 13.12.2021 GZ. W271 2231585-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Bescheid ersatzlos und sprach aus, dass die Revision Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G diene der Gewährleistung einer effektiven Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung durch die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin habe die von der belangen Behörde gesetzte dreitägige Frist nicht eingehalten, sondern um drei Tage überschritten. Sie habe die angeforderten Aufzeichnungen jedoch mit minimaler Verspätung und jedenfalls vor der Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens nachgereicht. Stelle ein Hörfunkveranstalter wie im vorliegenden Fall, die Aufzeichnungen zwar nach Ablauf der ihm gesetzten Vorlagefrist, aber vor Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens zur Verfügung, habe er Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G dessen Wortlaut nach Genüge getan, weil er „über Verlangen ... der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt“ habe. Eine Rechtsverletzung könne in diesem Fall nicht ohne Weiteres bejaht werden. Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G sehe keine Frist für die Vorlage von Aufzeichnungen vor. Der Verwaltungsgerichtshof gehe jedoch zur gleichlautenden Bestimmung des früheren Paragraph 36, Absatz 5, (nunmehr Absatz 4,) ORF-G davon aus, dass die Regulierungsbehörde in Zusammenhang mit der Vorlagepflicht auch eine Frist zur Vorlage der eingeforderten Aufzeichnungen festlegen könne. Die belangte Behörde hätte mangels einer gesetzlich determinierten Frist daher eine fallbezogen angemessene Frist zur Vorlage vorzusehen gehabt, was fallbezogen durch Setzung einer nur dreitägigen Frist unterblieben sei.
  5. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde fristgerecht eine (ordentliche) Revision, der der VwGH mit Erkenntnis vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, stattgab und das angefochtene Erkenntnis aufhob. Begründend führte der VwGH auszugsweise wie folgt aus: „

§ 22Abs. 1 Pr

R-G haben private Hörfunkveranstalter auf ihre Kosten von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der KommAustria die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.„

Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G haben private Hörfunkveranstalter auf ihre Kosten von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der KommAustria die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Zweck der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz PrR-G ist die Gewährleistung einer effektiven Rechtsaufsicht durch die KommAustria über die Einhaltung der (hier: werberechtlichen) Bestimmungen des PrR-G durch private Hörfunkveranstalter (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 759: „effektive Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung“). Die KommAustria bedarf nämlich einer Aufzeichnung fraglicher Sendungen, um Rechtsverletzungen überhaupt verfolgen zu können.Zweck der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des Paragraph 22, Absatz eins, erster und zweiter Satz PrR-G ist die Gewährleistung einer effektiven Rechtsaufsicht durch die KommAustria über die Einhaltung der (hier: werberechtlichen) Bestimmungen des PrR-G durch private Hörfunkveranstalter vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 759: „effektive Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung“). Die KommAustria bedarf nämlich einer Aufzeichnung fraglicher Sendungen, um Rechtsverletzungen überhaupt verfolgen zu können. 4.2.2. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die KommAustria bei einem Verlangen

§ 22Abs. 1 zweiter Satz Pr

R-G - dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend - dem privaten Hörfunkveranstalter eine Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. zu einem ebenfalls mit einer Frist versehenen Vorlageauftrag

dem insoweit vergleichbaren § 36 Abs. 5 ORF-G in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2005 VwGH 23.5.2007, 2006/04/0204).4.2.2. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die KommAustria bei einem Verlangen

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G - dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend - dem privaten Hörfunkveranstalter eine Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss vergleiche zu einem ebenfalls mit einer Frist versehenen Vorlageauftrag

dem insoweit vergleichbaren Paragraph 36, Absatz 5, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005, VwGH 23.5.2007, 2006/04/0204). Kommt ein privater Rundfunkveranstalter einem Verlangen der KommAustria, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd. § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G.Kommt ein privater Rundfunkveranstalter einem Verlangen der KommAustria, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd. Paragraph 25, Absatz eins und 3 PrR-G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G. Verschulden bzw. Irrtum über die (geltende) Rechtslage sind für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Sachverhalts rechtlich nicht maßgeblich (vgl. VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124).Verschulden bzw. Irrtum über die (geltende) Rechtslage sind für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Sachverhalts rechtlich nicht maßgeblich vergleiche VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124). 4.2.

  1. Anders als dies das BVwG meint, kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung nur dann vorläge, wenn die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht noch kein Rechtsverletzungsverfahren wegen Nichtbefolgung der Verpflichtung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G eingeleitet hat. Eine solche (weitere) Voraussetzung für die Feststellung einer Rechtsverletzung lässt sich weder aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung, deren Nichteinhaltung Gegenstand eines Verfahrens nach § 25 PrR-G ist, ableiten, noch aus § 25 PrR-G selbst, welcher Regelungen über Zuständigkeit, Verfahren und Inhalt der Entscheidung der KommAustria über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes enthält.4.2.
  2. Anders als dies das BVwG meint, kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung nur dann vorläge, wenn die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht noch kein Rechtsverletzungsverfahren wegen Nichtbefolgung der Verpflichtung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G eingeleitet hat. Eine solche (weitere) Voraussetzung für die Feststellung einer Rechtsverletzung lässt sich weder aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung, deren Nichteinhaltung Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 25, PrR-G ist, ableiten, noch aus Paragraph 25, PrR-G selbst, welcher Regelungen über Zuständigkeit, Verfahren und Inhalt der Entscheidung der KommAustria über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes enthält. [..] 4.2.
  3. Die KommAustria hat in ihrem Bescheid vom
  4. Jänner 2020 die (kurze) Fristsetzung für die Zurverfügungstellung der Aufzeichnung auch damit begründet, dass es ihr bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung nicht möglich wäre, jene Sachverhalte zu ermitteln, bei welchen ein begründeter Verdacht einer Verletzung der werberechtlichen Bestimmungen besteht, um innerhalb der bloß vierwöchigen Frist des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG eine Verfolgungshandlung zu setzen. Damit würde im Ergebnis die Rechtsaufsicht durch die KommAustria vereitelt.4.2.
  5. Die KommAustria hat in ihrem Bescheid vom
  6. Jänner 2020 die (kurze) Fristsetzung für die Zurverfügungstellung der Aufzeichnung auch damit begründet, dass es ihr bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung nicht möglich wäre, jene Sachverhalte zu ermitteln, bei welchen ein begründeter Verdacht einer Verletzung der werberechtlichen Bestimmungen besteht, um innerhalb der bloß vierwöchigen Frist des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz KOG eine Verfolgungshandlung zu setzen. Damit würde im Ergebnis die Rechtsaufsicht durch die KommAustria vereitelt. [..] Die Revision zeigt zutreffend auf, dass ein solches Verständnis des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG, welches den Begriff der „Bereitstellung“ mit dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung gleichsetzt, nicht dem Gesetz entspricht.Die Revision zeigt zutreffend auf, dass ein solches Verständnis des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz KOG, welches den Begriff der „Bereitstellung“ mit dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung gleichsetzt, nicht dem Gesetz entspricht. [..] Besteht demnach der Verdacht einer Verletzung der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 19 und 20 PrR-G durch den Inhalt einer Sendung eines privaten Hörfunkveranstalters, beginnt die vierwöchige Verfolgungsfrist des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG für die KommAustria (ausschließlich) mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung zu laufen. Dieser Fristbeginn ist unabhängig vom Zeitpunkt einer allfälligen Zurverfügungstellung einer Aufzeichnung der Sendung durch den Hörfunkveranstalter an die KommAustria.Besteht demnach der Verdacht einer Verletzung der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 PrR-G durch den Inhalt einer Sendung eines privaten Hörfunkveranstalters, beginnt die vierwöchige Verfolgungsfrist des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz KOG für die KommAustria (ausschließlich) mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung zu laufen. Dieser Fristbeginn ist unabhängig vom Zeitpunkt einer allfälligen Zurverfügungstellung einer Aufzeichnung der Sendung durch den Hörfunkveranstalter an die KommAustria. 4.2.
  7. Ein privater Hörfunkveranstalter verletzt folglich die Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G bereits dann, wenn er die verlangte Aufzeichnung nicht innerhalb einer von der KommAustria gesetzten - angemessenen (siehe dazu sogleich unten) - Frist zur Verfügung stellt. Eine nachträgliche Zurverfügungstellung lässt die Rechtsverletzung iSd. § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G nicht entfallen.4.2.
  8. Ein privater Hörfunkveranstalter verletzt folglich die Vorlageverpflichtung des Paragraph 22, , Absatz eins, zweiter Satz PrR-G bereits dann, wenn er die verlangte Aufzeichnung nicht innerhalb einer von der KommAustria gesetzten - angemessenen (siehe dazu sogleich unten) - Frist zur Verfügung stellt. Eine nachträgliche Zurverfügungstellung lässt die Rechtsverletzung iSd. Paragraph 25, Absatz eins und 3 PrR-G nicht entfallen. [..] 4.
  9. Das BVwG hat aber auch die gesetzte Frist zu Unrecht als unangemessen kurz beurteilt: 4.3.
  10. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung über eine Fristsetzung in Zusammenhang mit der Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G fehlt auch eine gesetzliche Vorgabe über die (Mindest-)Dauer einer Fristsetzung. Aus allgemeinen Überlegungen ergibt sich jedoch, dass eine solche Frist nach den Umständen des Falls angemessen sein muss.4.3.
  11. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung über eine Fristsetzung in Zusammenhang mit der Vorlageverpflichtung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G fehlt auch eine gesetzliche Vorgabe über die (Mindest-)Dauer einer Fristsetzung. Aus allgemeinen Überlegungen ergibt sich jedoch, dass eine solche Frist nach den Umständen des Falls angemessen sein muss. Bei der Fristsetzung hat die KommAustria zunächst zu berücksichtigen, dass

§ 2Abs.

1 Z 7 letzter Satz KOG eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht (vgl. zur Berechnung des Fristendes VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055). Die KommAustria kann weiters darauf Bedacht nehmen, dass

§ 22Abs. 1 erster Satz Pr

R-G ohnedies eine Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter besteht, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Die im zweiten Satz leg. cit. normierte Verpflichtung, auf Verlangen die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich daher auf die Übermittlung von ohnedies bereits vorhandenen Aufzeichnungen, also einen vergleichsweise einfachen Vorgang. Schließlich haben private Hörfunkveranstalter zur Erfüllung der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 PrR-G eine entsprechende Organisation vorzuhalten, um auch kurzfristigen Verlangen nach Zurverfügungstellung zu entsprechen (vgl. VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124, wonach der Zulassungsinhaber Verstöße ua. gegen das PrR-G zu unterbinden und behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten hat).Bei der Fristsetzung hat die KommAustria zunächst zu berücksichtigen, dass

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz KOG eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht vergleiche zur Berechnung des Fristendes VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055). Die KommAustria kann weiters darauf Bedacht nehmen, dass

Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz PrR-G ohnedies eine Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter besteht, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Die im zweiten Satz leg. cit. normierte Verpflichtung, auf Verlangen die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich daher auf die Übermittlung von ohnedies bereits vorhandenen Aufzeichnungen, also einen vergleichsweise einfachen Vorgang. Schließlich haben private Hörfunkveranstalter zur Erfüllung der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G eine entsprechende Organisation vorzuhalten, um auch kurzfristigen Verlangen nach Zurverfügungstellung zu entsprechen vergleiche VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124, wonach der Zulassungsinhaber Verstöße ua. gegen das PrR-G zu unterbinden und behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten hat). 4.3.

  1. Vor diesem Hintergrund erweist sich im Revisionsfall die von der KommAustria gesetzte Frist, um eine bereits vorhandene Aufzeichnung einer einzigen Sendung zur Verfügung zu stellen, gerade noch als angemessen, wenngleich es sich dabei um die absolute Untergrenze einer solchen Frist handelt [..]“
  2. Nach Wiedereinlangen des Verfahrens beim BVwG wurde dieses - aufgrund zwischenzeitiger Abnahme und Neuzuweisung im Revisionsverfahren - nunmehr der Gerichtsabteilung W282 zugewiesen. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
  3. FESTSTELLUNGEN 1.1 Die Beschwerdeführerin ist

rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2012, KOA XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „ XXXX “ für die Dauer von zehn Jahren ab 02.10.2012. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist

rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2012, KOA römisch 40 , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ für die Dauer von zehn Jahren ab 02.10.

  1. 1.2 Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG vorgesehenen Werbebeobachtung mit Schreiben vom 27.06.2019 auf, ihr binnen einer Frist von drei Tagen ab Erhalt Aufzeichnungen einer näher bezeichneten Sendung desselben Tages vorzulegen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 03.07.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.1.2 Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der nach , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG vorgesehenen Werbebeobachtung mit Schreiben vom 27.06.2019 auf, ihr binnen einer Frist von drei Tagen ab Erhalt Aufzeichnungen einer näher bezeichneten Sendung desselben Tages vorzulegen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 03.07.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. 1.
  2. Am 11.07.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin die angeforderten Aufzeichnungen (einlangend bei der belangten Behörde).
  3. BEWEISWÜRDIGUNG DIE – UNSTRITTIGEN – FESTSTELLUNGEN ERGEBEN SICH INSBESONDERE AUS DEM ANGEFOCHTENEN BESCHEID UND DER BESCHWERDE UND DEM HINSICHTLICH DES SACHVERHALTS EBENFALLS UNSTRITTIGEN VERWALTUNGSAKT. DER ZU GRUNDE LIEGENDE SACHERHALT WIRD IN DER BESCHWERDE AUCH NICHT BESTRITTEN.
  4. RECHTLICHE BEURTEILUNG 3.
  5. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

§ 36KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Komm

Austria belangte Behörde ist, durch Senat.

Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Mit Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, GZ. W271 2231585-1/4E durch den VwGH mit Erkenntnis vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, trat die ggst. Rechtsache

§ 42Abs. 3 Vw

GG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 befunden hat.Mit Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, GZ. W271 2231585-1/4E durch den VwGH mit Erkenntnis vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, trat die ggst. Rechtsache

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 befunden hat. Zu Spruchteil A): 3.2. RECHTSGRUNDLAGEN Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G) in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 150/2020 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G) in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lauten auszugsweise: „Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters § 22.

(1)Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.Paragraph 22,
(1)Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(2)Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens. […]“ Die Regelungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 47/2019 lauten auszugsweise:Die Regelungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG) in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2019, lauten auszugsweise: „Aufgaben und Ziele der KommAustria § 2.
(1)Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Paragraph 2 Punkt (, eins,) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins u, m, f, a, s, s, t, die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere: [..] 7.Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des
  1. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,7.Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des
  2. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 38 und 42 a bis 45 AMD-G und der Paragraphen 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen, [..]“ 3.
  3. ZUR FESTSTELLUNG VON RECHTSVERLETZUNGEN: 3.3.
  4. Zur Zuständigkeit:

§ 2Abs. 1 Z 6 Komm

Austria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 47/2019, iVm §§ 24 und 25 Abs. 1 PrR-G obliegt der KommAustria die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G.

dessen § 25 Abs. 1 entscheidet die KommAustria über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 Absatz eins, PrR-G obliegt der KommAustria die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G.

dessen Paragraph 25, Absatz eins, entscheidet die KommAustria über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden. Die Entscheidung der KommAustria besteht

§ 25Abs. 3 Pr

R-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Die Entscheidung der KommAustria besteht

Paragraph 25, Absatz 3, PrR-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

§ 2Abs. 1 Z 7 KOG obliegt der Komm

Austria unter anderem die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Hörfunkveranstalter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber in monatlichen Abständen bei allen Hörfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG obliegt der KommAustria unter anderem die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 PrR-G durch private Hörfunkveranstalter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber in monatlichen Abständen bei allen Hörfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. 3.4.3 Zum Vorwurf der Verletzung von § 22 Abs. 1 PrR-G3.4.3 Zum Vorwurf der Verletzung von Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin eine Vorlage der angeforderten Aufzeichnungen binnen der ihr gesetzten Frist unterlassen habe. Durch die – nicht rechtzeitig – erfolgte Vorlage der Aufzeichnungen habe die Beschwerdeführerin § 22 Abs. 1 PrR-G verletzt.Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin eine Vorlage der angeforderten Aufzeichnungen binnen der ihr gesetzten Frist unterlassen habe. Durch die – nicht rechtzeitig – erfolgte Vorlage der Aufzeichnungen habe die Beschwerdeführerin Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G verletzt. Im Lichte des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 03.02.2023 zur Zl. Ro 2022/03/0033 ist die belangte Behörde damit im Recht: Zweck der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz PrR-G ist die Gewährleistung einer effektiven Rechtsaufsicht durch die belangte Behörde über die Einhaltung der Bestimmungen des PrR-G durch private Hörfunkveranstalter (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 759. Die belangte bedarf der Aufzeichnung fraglicher Sendungen, um Rechtsverletzungen überhaupt verfolgen zu können.Zweck der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des Paragraph 22, Absatz eins, erster und zweiter Satz PrR-G ist die Gewährleistung einer effektiven Rechtsaufsicht durch die belangte Behörde über die Einhaltung der Bestimmungen des PrR-G durch private Hörfunkveranstalter vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 759. Die belangte bedarf der Aufzeichnung fraglicher Sendungen, um Rechtsverletzungen überhaupt verfolgen zu können. Dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die Vorlage der fallggst. Aufzeichnungen eine Frist gesetzt hat, begegnete keinen Bedenken des VwGH. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die belangte Behörde bei einem Verlangen

§ 22Abs. 1 zweiter Satz Pr

R-G - dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend - dem privaten Hörfunkveranstalter eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss.Dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die Vorlage der fallggst. Aufzeichnungen eine Frist gesetzt hat, begegnete keinen Bedenken des VwGH. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die belangte Behörde bei einem Verlangen

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G - dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend - dem privaten Hörfunkveranstalter eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss. Kommt in Folge ein privater Hörfunkveranstalter diesem Verlangen der belangten Behörde, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder eben nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd § 25 Abs. 1 u. 3 PrR-G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G.Kommt in Folge ein privater Hörfunkveranstalter diesem Verlangen der belangten Behörde, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder eben nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd Paragraph 25, Absatz eins, u. 3 PrR-G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Aufzeichnungen nicht innerhalb der von der belangten Behörde dafür gesetzten – dreitägigen – Frist vorgelegt hat, wobei sich die Beschwerdeführerin auch dadurch zu exkulpieren versucht, indem sie auf eine nicht vorsätzliche verspätete Vorlage verweist, da durch urlaubsbedingte Abwesenheiten eine geringfügig verspätete Bearbeitung und daher auch geringfügig verspätete Vorlage erfolgt sei. Dieses Vorbringen verfängt angesichts der Ausführungen des VwGH im fallggst. Erkenntnis (Rz. 28), wonach es bei der Feststellung derartiger Rechtsverletzungen auf ein Verschulden bzw. auf einen Irrtum über die (geltende) Rechtslage generell nicht ankommt, nicht, ohne dass es einer weiteren Auseinandersetzung damit bedürfte. Auch ist im ggst. Fall nicht weiter relevant, ob die verspätete Entsprechung des behördlichen Auftrags zur Vorlage der Aufzeichnungen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, bevor die belangte Behörde ein Rechtsverletzungsverfahren eingeleitet hatte. Eine solche (weitere) Voraussetzung für die Feststellung einer Rechtsverletzung lässt sich weder aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung, deren Nichteinhaltung Gegenstand eines Verfahrens nach § 25 PrR-G ist, noch aus § 25 PrR-G selbst ableiten. Auch ist im ggst. Fall nicht weiter relevant, ob die verspätete Entsprechung des behördlichen Auftrags zur Vorlage der Aufzeichnungen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, bevor die belangte Behörde ein Rechtsverletzungsverfahren eingeleitet hatte. Eine solche (weitere) Voraussetzung für die Feststellung einer Rechtsverletzung lässt sich weder aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung, deren Nichteinhaltung Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 25, PrR-G ist, noch aus Paragraph 25, PrR-G selbst ableiten. Soweit die Beschwerde noch vorbringt, es gebe keine sachliche bzw. tatsächliche Rechtfertigung dafür, dass die belangte Behörde die von ihr gesetzte Frist zu Vorlage im Lichte der Zielsetzung des § 2 Abs. 1 Z 7 KOG mit nur drei Tagen unangemessen kurz bemessen habe, da die vierwöchige Frist des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG nicht bloß mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, sondern auch mit dem Zeitpunkt der „Bereitstellung“ der Aufzeichnung zu laufen beginne, ist ebenfalls auf die diesbezügliche Klärung der Rechtslage durch den VwGH in seinem fallggst. Erkenntnis zu verweisen:Soweit die Beschwerde noch vorbringt, es gebe keine sachliche bzw. tatsächliche Rechtfertigung dafür, dass die belangte Behörde die von ihr gesetzte Frist zu Vorlage im Lichte der Zielsetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG mit nur drei Tagen unangemessen kurz bemessen habe, da die vierwöchige Frist des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz KOG nicht bloß mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, sondern auch mit dem Zeitpunkt der „Bereitstellung“ der Aufzeichnung zu laufen beginne, ist ebenfalls auf die diesbezügliche Klärung der Rechtslage durch den VwGH in seinem fallggst. Erkenntnis zu verweisen: Die belange Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese kurze Bemessung der Frist für die Zurverfügungstellung der Aufzeichnung ua. damit begründet, dass es ihr bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung nicht möglich wäre, jene Sachverhalte zu ermitteln, bei welchen ein begründeter Verdacht einer Verletzung der werberechtlichen Bestimmungen besteht, um innerhalb der bloß vierwöchigen Frist des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG eine Verfolgungshandlung zu setzen. Damit würde im Ergebnis die Rechtsaufsicht durch die belangte Behörde vereitelt.Die belange Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese kurze Bemessung der Frist für die Zurverfügungstellung der Aufzeichnung ua. damit begründet, dass es ihr bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung nicht möglich wäre, jene Sachverhalte zu ermitteln, bei welchen ein begründeter Verdacht einer Verletzung der werberechtlichen Bestimmungen besteht, um innerhalb der bloß vierwöchigen Frist des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz KOG eine Verfolgungshandlung zu setzen. Damit würde im Ergebnis die Rechtsaufsicht durch die belangte Behörde vereitelt. Der Beginn des Laufs der vierwöchigen Verfolgungsfrist des § 2 Abs. 1 Z 7 KOG begann fallbezogen nicht mit der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung durch die Beschwerdeführerin, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung zu laufen. Ein Verständnis von § 2 Abs. 1 Z 7 leg. cit., welches den Begriff der Bereitstellung mit dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung an die belangte Behörde gleichsetzt, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. Rz. 34 u. 36 des fallggst. VwGH Erkenntnisses). Angesichts dieser Fristenlage stellt die nicht fristgerechte Vorlage von angeforderten Aufzeichnungen bereits dann eine Verletzung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G dar, wenn der private Hörfunkveranstalter diese Aufzeichnungen nicht innerhalb der von der belangten Behörde in angemessener Länge bemessenen Frist vorlegt.Der Beginn des Laufs der vierwöchigen Verfolgungsfrist des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG begann fallbezogen nicht mit der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung durch die Beschwerdeführerin, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung zu laufen. Ein Verständnis von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit., welches den Begriff der Bereitstellung mit dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung an die belangte Behörde gleichsetzt, entspricht nicht dem Gesetz vergleiche Rz. 34 u. 36 des fallggst. VwGH Erkenntnisses). Angesichts dieser Fristenlage stellt die nicht fristgerechte Vorlage von angeforderten Aufzeichnungen bereits dann eine Verletzung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G dar, wenn der private Hörfunkveranstalter diese Aufzeichnungen nicht innerhalb der von der belangten Behörde in angemessener Länge bemessenen Frist vorlegt. Auch zu dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der mangelnden Angemessenheit der fallbezogen mit drei Tagen sehr kurz bemessenen Frist ist auf die Ausführungen im fallggst. Erkenntnis des VwGH, insb. dessen Rz. 39 ff, zu verweisen: Auch wenn es an einer konkreten Anordnung in § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G mangelt, anhand derer die Bemessung von Vorlagefristen vorzunehmen wäre, ergibt sich aus verschiedenen Parameters des § 2 Abs. 1 Z 7 KOG dass die gesetzte Vorlagefrist angemessen sein muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Verfolgung einer Rechtsverletzung ausreicht, wenn ein eine Verfolgungshandlung darstellendendes Schreiben am letzten Tag dieser Frist die Sphäre der belangten Behörde verlässt (vgl. VwGH v. 30.01.2019, Ro 2018/03/0055, Rz. 18 f; z.B. durch Postaufgabe, Erteilung eines Versendungsauftrags o.ä.). Weiters besteht

§ 22Abs. 1 Pr

R-G auch die Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und stellt somit die in selbiger Bestimmung enthaltene Verpflichtung, diese auf Verlangen der belangten Behörde vorzulegen, lediglich einen letztlich vernachlässigbaren Administrativvorgang bei der Beschwerdeführerin dar. Weiters hat der Hörfunkveranstalter entsprechende organisatorische und personelle Vorkehrungen zu ergreifen, um dieser Verpflichtung fristgerecht – auch in der sommerlichen Urlaubszeit – nachkommen zu können. Zieht man noch ins Kalkül, dass fallbezogen die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin lediglich eine einzige Sendung und nicht zahlreiche unterschiedliche Sendungsaufzeichnungen angefordert hat, erscheint die gesetzte dreitätige Frist für die Vorlage eben dieser Aufzeichnung fallbezogen nicht als unangemessen kurz bemessen. Auch zu dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der mangelnden Angemessenheit der fallbezogen mit drei Tagen sehr kurz bemessenen Frist ist auf die Ausführungen im fallggst. Erkenntnis des VwGH, insb. dessen Rz. 39 ff, zu verweisen: Auch wenn es an einer konkreten Anordnung in Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G mangelt, anhand derer die Bemessung von Vorlagefristen vorzunehmen wäre, ergibt sich aus verschiedenen Parameters des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG dass die gesetzte Vorlagefrist angemessen sein muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Verfolgung einer Rechtsverletzung ausreicht, wenn ein eine Verfolgungshandlung darstellendendes Schreiben am letzten Tag dieser Frist die Sphäre der belangten Behörde verlässt vergleiche VwGH v. 30.01.2019, Ro 2018/03/0055, Rz. 18 f; z.B. durch Postaufgabe, Erteilung eines Versendungsauftrags o.ä.). Weiters besteht

Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G auch die Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und stellt somit die in selbiger Bestimmung enthaltene Verpflichtung, diese auf Verlangen der belangten Behörde vorzulegen, lediglich einen letztlich vernachlässigbaren Administrativvorgang bei der Beschwerdeführerin dar. Weiters hat der Hörfunkveranstalter entsprechende organisatorische und personelle Vorkehrungen zu ergreifen, um dieser Verpflichtung fristgerecht – auch in der sommerlichen Urlaubszeit – nachkommen zu können. Zieht man noch ins Kalkül, dass fallbezogen die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin lediglich eine einzige Sendung und nicht zahlreiche unterschiedliche Sendungsaufzeichnungen angefordert hat, erscheint die gesetzte dreitätige Frist für die Vorlage eben dieser Aufzeichnung fallbezogen nicht als unangemessen kurz bemessen. Hinzuweisen ist jedoch, dass auch nach Ansicht des VwGH (Rz. 42 im fallggst. Erkenntnis des VwGH) eine dreitägige Frist für die Vorlage einer einzigen Aufzeichnung die absolute Untergrenze der Bemessung einer derartigen Frist darstellt, woraus sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, dass die Angemessenheit derartiger Fristen bei Verpflichtung zur Vorlage umfangreicherer Aufzeichnungen ggf. anders zu bewerten sein wird. Aus dem Gesagten folgt, dass die belangte Behörde

den §§ 24, 25 Abs. 1 u. 3 PrR-G fallbezogen zu Recht einen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen § 22 Abs. 1 PrR-G im angefochtenen Bescheid festgestellt hat. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 u. 3 sowie § 22 Abs. 1 PrR-G als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten folgt, dass die belangte Behörde

den Paragraphen 24, 25, Absatz eins, u. 3 PrR-G fallbezogen zu Recht einen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G im angefochtenen Bescheid festgestellt hat. Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 25, Absatz eins, u. 3 sowie Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G als unbegründet abzuweisen. 4. ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde hingegen beantragt.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde hingegen beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Aufzeichnungen als zweifelsfrei geklärt anzusehen und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre, zumal sämtliche im ersten Rechtsgang bestehenden Rechtsfragen nunmehr durch das im Verfahren ergangene Erkenntnis des VwGH vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, als geklärt anzusehen sind.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Aufzeichnungen als zweifelsfrei geklärt anzusehen und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre, zumal sämtliche im ersten Rechtsgang bestehenden Rechtsfragen nunmehr durch das im Verfahren ergangene Erkenntnis des VwGH vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, als geklärt anzusehen sind. ZU SPRUCHTEIL B): UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sämtliche im ersten Rechtsgang bestehenden fallgegenständlichen Rechtsfragen sind nunmehr durch das im Verfahren ergangene Erkenntnis des VwGH vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, als geklärt anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2231585.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.