4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
R-G ein und räumte dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, da nach Ansicht der belangten Behörde die Aufzeichnungen nicht binnen der gesetzten Frist vorgelegt wurden.3. Am 21.08.2019 leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung
Paragraphen 24, 25, Absatz eins und Absatz 3, PrR-G ein und räumte dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, da nach Ansicht der belangten Behörde die Aufzeichnungen nicht binnen der gesetzten Frist vorgelegt wurden. 4. Mit Stellungnahme vom 04.09.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Übermittlung der Aufzeichnungen erst am 11.07.2019 sei nicht vorsätzlich geschehen, sondern ausschließlich der kurzen Frist und der Urlaubszeit geschuldet.
R-G sei ein Hörfunkveranstalter verpflichtet, Aufzeichnungen über alle Sendungen herzustellen und mindestens 10 Wochen lang aufzubewahren sowie über Verlangen der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Diese Forderungen seien tatsächlich erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin zeichne alle Sendungen 10 Wochen lang auf und habe den Inhalt der Sendung der belangten Behörde auch vollständig übermittelt. Eine verspätete Übermittlung sei
R-G nicht sanktioniert. Auch § 27 Abs. 1 Z 6 PrR-G spreche nur von einer Verletzung der Verpflichtung nach § 22 Abs. 1 PrR-G, nicht jedoch von einer verspäteten Übermittlung.
R-G sei nur ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen der Sendungen mit Verwaltungsstrafe sanktioniert. Da die Verpflichtung zur Herstellung und Aufbewahrung nicht verletzt worden sei und auch die Aufzeichnungen an die belangte Behörde vollständig, wenn auch (nur) drei Tage verspätet, übermittelt worden seien, liege keine Rechtsverletzung vor.4. Mit Stellungnahme vom 04.09.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Übermittlung der Aufzeichnungen erst am 11.07.2019 sei nicht vorsätzlich geschehen, sondern ausschließlich der kurzen Frist und der Urlaubszeit geschuldet.
Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G sei ein Hörfunkveranstalter verpflichtet, Aufzeichnungen über alle Sendungen herzustellen und mindestens 10 Wochen lang aufzubewahren sowie über Verlangen der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Diese Forderungen seien tatsächlich erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin zeichne alle Sendungen 10 Wochen lang auf und habe den Inhalt der Sendung der belangten Behörde auch vollständig übermittelt. Eine verspätete Übermittlung sei
Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G nicht sanktioniert. Auch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, PrR-G spreche nur von einer Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G, nicht jedoch von einer verspäteten Übermittlung.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, PrR-G sei nur ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Herstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen der Sendungen mit Verwaltungsstrafe sanktioniert. Da die Verpflichtung zur Herstellung und Aufbewahrung nicht verletzt worden sei und auch die Aufzeichnungen an die belangte Behörde vollständig, wenn auch (nur) drei Tage verspätet, übermittelt worden seien, liege keine Rechtsverletzung vor. 4. In Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.01.2020 und sprach aus: „
R-G), BGBI. l Nr. 20/2001 idF BGBI. l Nr. 86/2015, wird festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH (FN 160655 h) die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 27.06.2019 von 07:00 bis 09:00 Uhr im Versorgungsgebiet „ XXXX " ausgestrahlten Hörfunkprogramms „ XXXX " binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.“„
Paragraphen 24, 25, Absatz eins und 3 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBI. l Nr. 20 aus 2001, in der Fassung BGBI. l Nr. 86 aus 2015,, wird festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH (FN 160655 h) die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 27.06.2019 von 07:00 bis 09:00 Uhr im Versorgungsgebiet „ römisch 40 " ausgestrahlten Hörfunkprogramms „ römisch 40 " binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.“
R-G haben private Hörfunkveranstalter auf ihre Kosten von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der KommAustria die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.„
Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G haben private Hörfunkveranstalter auf ihre Kosten von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der KommAustria die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Zweck der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz PrR-G ist die Gewährleistung einer effektiven Rechtsaufsicht durch die KommAustria über die Einhaltung der (hier: werberechtlichen) Bestimmungen des PrR-G durch private Hörfunkveranstalter (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 759: „effektive Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung“). Die KommAustria bedarf nämlich einer Aufzeichnung fraglicher Sendungen, um Rechtsverletzungen überhaupt verfolgen zu können.Zweck der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des Paragraph 22, Absatz eins, erster und zweiter Satz PrR-G ist die Gewährleistung einer effektiven Rechtsaufsicht durch die KommAustria über die Einhaltung der (hier: werberechtlichen) Bestimmungen des PrR-G durch private Hörfunkveranstalter vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 759: „effektive Rechtskontrolle und Rechtsdurchsetzung“). Die KommAustria bedarf nämlich einer Aufzeichnung fraglicher Sendungen, um Rechtsverletzungen überhaupt verfolgen zu können. 4.2.2. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die KommAustria bei einem Verlangen
R-G - dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend - dem privaten Hörfunkveranstalter eine Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. zu einem ebenfalls mit einer Frist versehenen Vorlageauftrag
dem insoweit vergleichbaren § 36 Abs. 5 ORF-G in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2005 VwGH 23.5.2007, 2006/04/0204).4.2.2. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die KommAustria bei einem Verlangen
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G - dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend - dem privaten Hörfunkveranstalter eine Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss vergleiche zu einem ebenfalls mit einer Frist versehenen Vorlageauftrag
dem insoweit vergleichbaren Paragraph 36, Absatz 5, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005, VwGH 23.5.2007, 2006/04/0204). Kommt ein privater Rundfunkveranstalter einem Verlangen der KommAustria, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd. § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G.Kommt ein privater Rundfunkveranstalter einem Verlangen der KommAustria, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd. Paragraph 25, Absatz eins und 3 PrR-G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G. Verschulden bzw. Irrtum über die (geltende) Rechtslage sind für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Sachverhalts rechtlich nicht maßgeblich (vgl. VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124).Verschulden bzw. Irrtum über die (geltende) Rechtslage sind für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Sachverhalts rechtlich nicht maßgeblich vergleiche VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124). 4.2.
1 Z 7 letzter Satz KOG eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht (vgl. zur Berechnung des Fristendes VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055). Die KommAustria kann weiters darauf Bedacht nehmen, dass
R-G ohnedies eine Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter besteht, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Die im zweiten Satz leg. cit. normierte Verpflichtung, auf Verlangen die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich daher auf die Übermittlung von ohnedies bereits vorhandenen Aufzeichnungen, also einen vergleichsweise einfachen Vorgang. Schließlich haben private Hörfunkveranstalter zur Erfüllung der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 PrR-G eine entsprechende Organisation vorzuhalten, um auch kurzfristigen Verlangen nach Zurverfügungstellung zu entsprechen (vgl. VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124, wonach der Zulassungsinhaber Verstöße ua. gegen das PrR-G zu unterbinden und behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten hat).Bei der Fristsetzung hat die KommAustria zunächst zu berücksichtigen, dass
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz KOG eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht vergleiche zur Berechnung des Fristendes VwGH 30.1.2019, Ro 2018/03/0055). Die KommAustria kann weiters darauf Bedacht nehmen, dass
Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz PrR-G ohnedies eine Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter besteht, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Die im zweiten Satz leg. cit. normierte Verpflichtung, auf Verlangen die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich daher auf die Übermittlung von ohnedies bereits vorhandenen Aufzeichnungen, also einen vergleichsweise einfachen Vorgang. Schließlich haben private Hörfunkveranstalter zur Erfüllung der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G eine entsprechende Organisation vorzuhalten, um auch kurzfristigen Verlangen nach Zurverfügungstellung zu entsprechen vergleiche VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124, wonach der Zulassungsinhaber Verstöße ua. gegen das PrR-G zu unterbinden und behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten hat). 4.3.
rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2012, KOA XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „ XXXX “ für die Dauer von zehn Jahren ab 02.10.2012. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist
rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2012, KOA römisch 40 , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ für die Dauer von zehn Jahren ab 02.10.
Austria belangte Behörde ist, durch Senat.
Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Mit Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, GZ. W271 2231585-1/4E durch den VwGH mit Erkenntnis vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, trat die ggst. Rechtsache
GG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 befunden hat.Mit Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021, GZ. W271 2231585-1/4E durch den VwGH mit Erkenntnis vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, trat die ggst. Rechtsache
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 befunden hat. Zu Spruchteil A): 3.2. RECHTSGRUNDLAGEN Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G) in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 150/2020 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G) in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lauten auszugsweise: „Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters § 22.
Austria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 47/2019, iVm §§ 24 und 25 Abs. 1 PrR-G obliegt der KommAustria die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G.
dessen § 25 Abs. 1 entscheidet die KommAustria über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 Absatz eins, PrR-G obliegt der KommAustria die Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G.
dessen Paragraph 25, Absatz eins, entscheidet die KommAustria über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden. Die Entscheidung der KommAustria besteht
R-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Die Entscheidung der KommAustria besteht
Paragraph 25, Absatz 3, PrR-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
Austria unter anderem die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Hörfunkveranstalter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber in monatlichen Abständen bei allen Hörfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG obliegt der KommAustria unter anderem die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 PrR-G durch private Hörfunkveranstalter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber in monatlichen Abständen bei allen Hörfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. 3.4.3 Zum Vorwurf der Verletzung von § 22 Abs. 1 PrR-G3.4.3 Zum Vorwurf der Verletzung von Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin eine Vorlage der angeforderten Aufzeichnungen binnen der ihr gesetzten Frist unterlassen habe. Durch die – nicht rechtzeitig – erfolgte Vorlage der Aufzeichnungen habe die Beschwerdeführerin § 22 Abs. 1 PrR-G verletzt.Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin eine Vorlage der angeforderten Aufzeichnungen binnen der ihr gesetzten Frist unterlassen habe. Durch die – nicht rechtzeitig – erfolgte Vorlage der Aufzeichnungen habe die Beschwerdeführerin Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G verletzt. Im Lichte des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 03.02.2023 zur Zl. Ro 2022/03/0033 ist die belangte Behörde damit im Recht: Zweck der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz PrR-G ist die Gewährleistung einer effektiven Rechtsaufsicht durch die belangte Behörde über die Einhaltung der Bestimmungen des PrR-G durch private Hörfunkveranstalter (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 759. Die belangte bedarf der Aufzeichnung fraglicher Sendungen, um Rechtsverletzungen überhaupt verfolgen zu können.Zweck der Aufbewahrungs- und Vorlageverpflichtung des Paragraph 22, Absatz eins, erster und zweiter Satz PrR-G ist die Gewährleistung einer effektiven Rechtsaufsicht durch die belangte Behörde über die Einhaltung der Bestimmungen des PrR-G durch private Hörfunkveranstalter vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, 759. Die belangte bedarf der Aufzeichnung fraglicher Sendungen, um Rechtsverletzungen überhaupt verfolgen zu können. Dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die Vorlage der fallggst. Aufzeichnungen eine Frist gesetzt hat, begegnete keinen Bedenken des VwGH. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die belangte Behörde bei einem Verlangen
R-G - dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend - dem privaten Hörfunkveranstalter eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss.Dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die Vorlage der fallggst. Aufzeichnungen eine Frist gesetzt hat, begegnete keinen Bedenken des VwGH. Auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die belangte Behörde bei einem Verlangen
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G - dem Wesen eines gesetzlich vorgesehenen behördlichen Verlangens zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend - dem privaten Hörfunkveranstalter eine angemessene Frist setzen, innerhalb welcher die Aufzeichnung der Sendung zur Verfügung gestellt werden muss. Kommt in Folge ein privater Hörfunkveranstalter diesem Verlangen der belangten Behörde, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder eben nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd § 25 Abs. 1 u. 3 PrR-G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G.Kommt in Folge ein privater Hörfunkveranstalter diesem Verlangen der belangten Behörde, eine bestimmte Aufzeichnung einer Sendung zur Verfügung zu stellen, nicht oder eben nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, verletzt er dadurch iSd Paragraph 25, Absatz eins, u. 3 PrR-G „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“, nämlich Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Aufzeichnungen nicht innerhalb der von der belangten Behörde dafür gesetzten – dreitägigen – Frist vorgelegt hat, wobei sich die Beschwerdeführerin auch dadurch zu exkulpieren versucht, indem sie auf eine nicht vorsätzliche verspätete Vorlage verweist, da durch urlaubsbedingte Abwesenheiten eine geringfügig verspätete Bearbeitung und daher auch geringfügig verspätete Vorlage erfolgt sei. Dieses Vorbringen verfängt angesichts der Ausführungen des VwGH im fallggst. Erkenntnis (Rz. 28), wonach es bei der Feststellung derartiger Rechtsverletzungen auf ein Verschulden bzw. auf einen Irrtum über die (geltende) Rechtslage generell nicht ankommt, nicht, ohne dass es einer weiteren Auseinandersetzung damit bedürfte. Auch ist im ggst. Fall nicht weiter relevant, ob die verspätete Entsprechung des behördlichen Auftrags zur Vorlage der Aufzeichnungen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, bevor die belangte Behörde ein Rechtsverletzungsverfahren eingeleitet hatte. Eine solche (weitere) Voraussetzung für die Feststellung einer Rechtsverletzung lässt sich weder aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung, deren Nichteinhaltung Gegenstand eines Verfahrens nach § 25 PrR-G ist, noch aus § 25 PrR-G selbst ableiten. Auch ist im ggst. Fall nicht weiter relevant, ob die verspätete Entsprechung des behördlichen Auftrags zur Vorlage der Aufzeichnungen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, bevor die belangte Behörde ein Rechtsverletzungsverfahren eingeleitet hatte. Eine solche (weitere) Voraussetzung für die Feststellung einer Rechtsverletzung lässt sich weder aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung, deren Nichteinhaltung Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 25, PrR-G ist, noch aus Paragraph 25, PrR-G selbst ableiten. Soweit die Beschwerde noch vorbringt, es gebe keine sachliche bzw. tatsächliche Rechtfertigung dafür, dass die belangte Behörde die von ihr gesetzte Frist zu Vorlage im Lichte der Zielsetzung des § 2 Abs. 1 Z 7 KOG mit nur drei Tagen unangemessen kurz bemessen habe, da die vierwöchige Frist des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG nicht bloß mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, sondern auch mit dem Zeitpunkt der „Bereitstellung“ der Aufzeichnung zu laufen beginne, ist ebenfalls auf die diesbezügliche Klärung der Rechtslage durch den VwGH in seinem fallggst. Erkenntnis zu verweisen:Soweit die Beschwerde noch vorbringt, es gebe keine sachliche bzw. tatsächliche Rechtfertigung dafür, dass die belangte Behörde die von ihr gesetzte Frist zu Vorlage im Lichte der Zielsetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG mit nur drei Tagen unangemessen kurz bemessen habe, da die vierwöchige Frist des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz KOG nicht bloß mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, sondern auch mit dem Zeitpunkt der „Bereitstellung“ der Aufzeichnung zu laufen beginne, ist ebenfalls auf die diesbezügliche Klärung der Rechtslage durch den VwGH in seinem fallggst. Erkenntnis zu verweisen: Die belange Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese kurze Bemessung der Frist für die Zurverfügungstellung der Aufzeichnung ua. damit begründet, dass es ihr bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung nicht möglich wäre, jene Sachverhalte zu ermitteln, bei welchen ein begründeter Verdacht einer Verletzung der werberechtlichen Bestimmungen besteht, um innerhalb der bloß vierwöchigen Frist des § 2 Abs. 1 Z 7 letzter Satz KOG eine Verfolgungshandlung zu setzen. Damit würde im Ergebnis die Rechtsaufsicht durch die belangte Behörde vereitelt.Die belange Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese kurze Bemessung der Frist für die Zurverfügungstellung der Aufzeichnung ua. damit begründet, dass es ihr bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung nicht möglich wäre, jene Sachverhalte zu ermitteln, bei welchen ein begründeter Verdacht einer Verletzung der werberechtlichen Bestimmungen besteht, um innerhalb der bloß vierwöchigen Frist des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, letzter Satz KOG eine Verfolgungshandlung zu setzen. Damit würde im Ergebnis die Rechtsaufsicht durch die belangte Behörde vereitelt. Der Beginn des Laufs der vierwöchigen Verfolgungsfrist des § 2 Abs. 1 Z 7 KOG begann fallbezogen nicht mit der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung durch die Beschwerdeführerin, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung zu laufen. Ein Verständnis von § 2 Abs. 1 Z 7 leg. cit., welches den Begriff der Bereitstellung mit dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung an die belangte Behörde gleichsetzt, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. Rz. 34 u. 36 des fallggst. VwGH Erkenntnisses). Angesichts dieser Fristenlage stellt die nicht fristgerechte Vorlage von angeforderten Aufzeichnungen bereits dann eine Verletzung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G dar, wenn der private Hörfunkveranstalter diese Aufzeichnungen nicht innerhalb der von der belangten Behörde in angemessener Länge bemessenen Frist vorlegt.Der Beginn des Laufs der vierwöchigen Verfolgungsfrist des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG begann fallbezogen nicht mit der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung durch die Beschwerdeführerin, sondern bereits mit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung zu laufen. Ein Verständnis von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit., welches den Begriff der Bereitstellung mit dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Aufzeichnung an die belangte Behörde gleichsetzt, entspricht nicht dem Gesetz vergleiche Rz. 34 u. 36 des fallggst. VwGH Erkenntnisses). Angesichts dieser Fristenlage stellt die nicht fristgerechte Vorlage von angeforderten Aufzeichnungen bereits dann eine Verletzung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G dar, wenn der private Hörfunkveranstalter diese Aufzeichnungen nicht innerhalb der von der belangten Behörde in angemessener Länge bemessenen Frist vorlegt. Auch zu dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der mangelnden Angemessenheit der fallbezogen mit drei Tagen sehr kurz bemessenen Frist ist auf die Ausführungen im fallggst. Erkenntnis des VwGH, insb. dessen Rz. 39 ff, zu verweisen: Auch wenn es an einer konkreten Anordnung in § 22 Abs. 1 zweiter Satz PrR-G mangelt, anhand derer die Bemessung von Vorlagefristen vorzunehmen wäre, ergibt sich aus verschiedenen Parameters des § 2 Abs. 1 Z 7 KOG dass die gesetzte Vorlagefrist angemessen sein muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Verfolgung einer Rechtsverletzung ausreicht, wenn ein eine Verfolgungshandlung darstellendendes Schreiben am letzten Tag dieser Frist die Sphäre der belangten Behörde verlässt (vgl. VwGH v. 30.01.2019, Ro 2018/03/0055, Rz. 18 f; z.B. durch Postaufgabe, Erteilung eines Versendungsauftrags o.ä.). Weiters besteht
R-G auch die Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und stellt somit die in selbiger Bestimmung enthaltene Verpflichtung, diese auf Verlangen der belangten Behörde vorzulegen, lediglich einen letztlich vernachlässigbaren Administrativvorgang bei der Beschwerdeführerin dar. Weiters hat der Hörfunkveranstalter entsprechende organisatorische und personelle Vorkehrungen zu ergreifen, um dieser Verpflichtung fristgerecht – auch in der sommerlichen Urlaubszeit – nachkommen zu können. Zieht man noch ins Kalkül, dass fallbezogen die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin lediglich eine einzige Sendung und nicht zahlreiche unterschiedliche Sendungsaufzeichnungen angefordert hat, erscheint die gesetzte dreitätige Frist für die Vorlage eben dieser Aufzeichnung fallbezogen nicht als unangemessen kurz bemessen. Auch zu dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der mangelnden Angemessenheit der fallbezogen mit drei Tagen sehr kurz bemessenen Frist ist auf die Ausführungen im fallggst. Erkenntnis des VwGH, insb. dessen Rz. 39 ff, zu verweisen: Auch wenn es an einer konkreten Anordnung in Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz PrR-G mangelt, anhand derer die Bemessung von Vorlagefristen vorzunehmen wäre, ergibt sich aus verschiedenen Parameters des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG dass die gesetzte Vorlagefrist angemessen sein muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verfolgungsfrist von (lediglich) vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung des Mediendienstes, besteht, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Verfolgung einer Rechtsverletzung ausreicht, wenn ein eine Verfolgungshandlung darstellendendes Schreiben am letzten Tag dieser Frist die Sphäre der belangten Behörde verlässt vergleiche VwGH v. 30.01.2019, Ro 2018/03/0055, Rz. 18 f; z.B. durch Postaufgabe, Erteilung eines Versendungsauftrags o.ä.). Weiters besteht
Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G auch die Verpflichtung privater Hörfunkveranstalter, von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und stellt somit die in selbiger Bestimmung enthaltene Verpflichtung, diese auf Verlangen der belangten Behörde vorzulegen, lediglich einen letztlich vernachlässigbaren Administrativvorgang bei der Beschwerdeführerin dar. Weiters hat der Hörfunkveranstalter entsprechende organisatorische und personelle Vorkehrungen zu ergreifen, um dieser Verpflichtung fristgerecht – auch in der sommerlichen Urlaubszeit – nachkommen zu können. Zieht man noch ins Kalkül, dass fallbezogen die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin lediglich eine einzige Sendung und nicht zahlreiche unterschiedliche Sendungsaufzeichnungen angefordert hat, erscheint die gesetzte dreitätige Frist für die Vorlage eben dieser Aufzeichnung fallbezogen nicht als unangemessen kurz bemessen. Hinzuweisen ist jedoch, dass auch nach Ansicht des VwGH (Rz. 42 im fallggst. Erkenntnis des VwGH) eine dreitägige Frist für die Vorlage einer einzigen Aufzeichnung die absolute Untergrenze der Bemessung einer derartigen Frist darstellt, woraus sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, dass die Angemessenheit derartiger Fristen bei Verpflichtung zur Vorlage umfangreicherer Aufzeichnungen ggf. anders zu bewerten sein wird. Aus dem Gesagten folgt, dass die belangte Behörde
den §§ 24, 25 Abs. 1 u. 3 PrR-G fallbezogen zu Recht einen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen § 22 Abs. 1 PrR-G im angefochtenen Bescheid festgestellt hat. Die Beschwerde war daher
GVG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 u. 3 sowie § 22 Abs. 1 PrR-G als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten folgt, dass die belangte Behörde
den Paragraphen 24, 25, Absatz eins, u. 3 PrR-G fallbezogen zu Recht einen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G im angefochtenen Bescheid festgestellt hat. Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 25, Absatz eins, u. 3 sowie Paragraph 22, Absatz eins, PrR-G als unbegründet abzuweisen. 4. ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde hingegen beantragt.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde hingegen beantragt.
GVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Aufzeichnungen als zweifelsfrei geklärt anzusehen und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre, zumal sämtliche im ersten Rechtsgang bestehenden Rechtsfragen nunmehr durch das im Verfahren ergangene Erkenntnis des VwGH vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, als geklärt anzusehen sind.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Aufzeichnungen als zweifelsfrei geklärt anzusehen und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre, zumal sämtliche im ersten Rechtsgang bestehenden Rechtsfragen nunmehr durch das im Verfahren ergangene Erkenntnis des VwGH vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, als geklärt anzusehen sind. ZU SPRUCHTEIL B): UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sämtliche im ersten Rechtsgang bestehenden fallgegenständlichen Rechtsfragen sind nunmehr durch das im Verfahren ergangene Erkenntnis des VwGH vom 03.02.2023, Zl. Ro 2022/03/0033, als geklärt anzusehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2231585.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.