Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 6§ 27§ 58§ 17Art. 130Artikel 80Art. 51§ 13Art. 60§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW292 2248134-1 Spruch, W292 2248134-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Eingabe (Datenschutzbeschwerde) an die Österreichische Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 02.08.2021 eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und brachte zusammengefasst vor, dass vom Beschwerdegegner (der mitbeteiligten Partei im hg. Verfahren) nicht vollständig auf seinen Auskunftsantrag reagiert worden sei.
- Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Eingabe (Datenschutzbeschwerde) an die Österreichische Datenschutzbehörde (belangte Behörde) vom 02.08.2021 eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO und brachte zusammengefasst vor, dass vom Beschwerdegegner (der mitbeteiligten Partei im hg. Verfahren) nicht vollständig auf seinen Auskunftsantrag reagiert worden sei.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 31.08.2021 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass – indem der Beschwerdeführer zwischen Februar und August 2021 insgesamt 16 ähnlich gelagerte Beschwerden gegen unterschiedliche datenschutzrechtlich Verantwortliche, zumeist mit Sitz im Ausland, einbrachte –, die Inanspruchnahme der Behörde seitens des Beschwerdeführers als exzessiv zu qualifizieren war und die Behandlung der Beschwerde abzulehnen gewesen sei.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 31.08.2021 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass – indem der Beschwerdeführer zwischen Februar und August 2021 insgesamt 16 ähnlich gelagerte Beschwerden gegen unterschiedliche datenschutzrechtlich Verantwortliche, zumeist mit Sitz im Ausland, einbrachte –, die Inanspruchnahme der Behörde seitens des Beschwerdeführers als exzessiv zu qualifizieren war und die Behandlung der Beschwerde abzulehnen gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 08.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss einer Stellungnahme sowie des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Februar 2021 bis August 2021 insgesamt 16 Beschwerdeverfahren bei der belangten Behörde anhängig gemacht. 1.
- In der Mehrzahl seiner Eingaben brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einen Antrag auf Auskunft an den datenschutzrechtlich Verantwortlichen gestellt und sei seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Ablauf der Frist von einem Monat sein Auskunftsbegehren nicht beantwortet worden. Eine exemplarische Darstellung der anhängig gemachten Verfahren bei der belangten Behörde ergibt folgendes Bild: - 13130.631: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ XXXX “ mit Sitz in den Niederlanden; der Beschwerdeführer hat am
- Jänner 2021 in deutscher Sprache einen Auskunftsantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- Februar, somit einen Tag nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben.- 13130.631: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “ mit Sitz in den Niederlanden; der Beschwerdeführer hat am
- Jänner 2021 in deutscher Sprache einen Auskunftsantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- Februar, somit einen Tag nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. - 13130.634: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ XXXX “ mit Sitz in den Niederlanden; der Beschwerdeführer hat am
- Jänner 2021 in deutscher Sprache einen Auskunftsantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- Februar, somit einen Tag nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben.- 13130.634: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “ mit Sitz in den Niederlanden; der Beschwerdeführer hat am
- Jänner 2021 in deutscher Sprache einen Auskunftsantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- Februar, somit einen Tag nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. - 13130.632: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ XXXX “ mit Sitz in den Vereinigten Staaten; der Beschwerdeführer hat am
- Jänner 2021 in deutscher Sprache einen Löschantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- Februar, somit einen Tag nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben.- 13130.632: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “ mit Sitz in den Vereinigten Staaten; der Beschwerdeführer hat am
- Jänner 2021 in deutscher Sprache einen Löschantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- Februar, somit einen Tag nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. - 13130.645: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ XXXX “ mit Sitz in Italien; der Beschwerdeführer hat am
- Jänner 2021 in italienischer Sprache einen Löschantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- Februar 2021, somit etwa eineinhalb Wochen nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben.- 13130.645: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “ mit Sitz in Italien; der Beschwerdeführer hat am
- Jänner 2021 in italienischer Sprache einen Löschantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- Februar 2021, somit etwa eineinhalb Wochen nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. - 13130.647: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ XXXX “ mit Sitz in Deutschland; der Beschwerdeführer hat am
- Jänner 2021 mittels eingeschriebenem Brief einen Auskunftsantrag an den Verantwortlichen übermittelt und am
- Februar 2021, somit wenige Tage nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben.- 13130.647: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “ mit Sitz in Deutschland; der Beschwerdeführer hat am
- Jänner 2021 mittels eingeschriebenem Brief einen Auskunftsantrag an den Verantwortlichen übermittelt und am
- Februar 2021, somit wenige Tage nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. - 13130.687: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ XXXX “ mit vermutetem Sitz in Irland; der Beschwerdeführer hat am
- Februar 2021 in englischer Sprache einen Löschantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- April. 2021 Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. - 13130.687: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “ mit vermutetem Sitz in Irland; der Beschwerdeführer hat am
- Februar 2021 in englischer Sprache einen Löschantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- April. 2021 Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. - 13130.743: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ XXXX “ mit Sitz in Australien; der Beschwerdeführer hat am
- April 2021 in englischer Sprache einen Auskunftsantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- Mai 2021, somit etwa eineinhalb Wochen nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. - 13130.743: Beschwerde gegen den Verantwortlichen „ römisch 40 “ mit Sitz in Australien; der Beschwerdeführer hat am
- April 2021 in englischer Sprache einen Auskunftsantrag an den Verantwortlichen gestellt und am
- Mai 2021, somit etwa eineinhalb Wochen nach Verstreichen der Ein-Monatsfrist, Beschwerde an die belangte Behörde erhoben. 1.
- Der Datenschutzbeschwerde im gegenständlichen Fall lag der (behauptete) Sachverhalt zugrunde, dass die Verantwortliche einen Antrag auf Auskunft des Beschwerdeführers vom 02.07.2021 nicht innerhalb eines Monats erledigte, wogegen der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Datenschutzbehörde am 02.08.2021 einbrachte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und hg. Verfahrensakten, wobei der Beschwerdeführer den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde handelt, liegt in der vorliegenden Rechtssache
§ 27
DSG Senatszuständigkeit vor.Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde handelt, liegt in der vorliegenden Rechtssache
Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Anzuwendendes Recht: Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsvorschriften zugrunde gelegt: Art. 51 Abs. 1, 57 Abs. 1 lit. f sowie 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) ABl. L 119 vom 04.05.2016, §§ 18 Abs. 1 sowie 24 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Bestimmungen waren auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen.Artikel 51, Absatz eins, 57, Absatz eins, Litera f, sowie 77 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) ABl. L 119 vom 04.05.2016, Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. Diese Bestimmungen waren auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Art. 51, 57 sowie 77 DSGVO lauten auszugsweise:Artikel 51, 57, sowie 77 DSGVO lauten auszugsweise: „Art. 51„"Art". 51 Aufsichtsbehörde
(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.“ „Art. 57 DSGVO „"Art". 57 DSGVO Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet […] f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes
Artikel 80
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; […]
(4)Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. 2In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags. „Art. 77 DSGVO „"Art". 77 DSGVO Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1, 5 und 8 DSG lauten:Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins, 5 und 8 DSG lauten: „Art. 2 § 18 „"Art". 2 Paragraph 18, 2. Abschnitt Datenschutzbehörde Einrichtung § 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Art. 51DSGVO eingerichtet.Paragraph 18,
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Artikel 51, DSGVO eingerichtet. 3. Abschnitt Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […]
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.[…],
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. […]
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. 3.
- In der wissenschaftlichen Literatur wird zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO Folgendes ausgeführt:3.
- In der wissenschaftlichen Literatur wird zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO Folgendes ausgeführt: „Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen kann eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit der Betroffenen gemacht werden, die Gebühr darf allerdings nur auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Die Gebühr darf nicht den Verwaltungsaufwand der Bearbeitung übersteigen, da es sich nicht um eine Missbrauchsgebühr, sondern eine Bearbeitungsgebühr handelt. Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst
§ 13Abs.
3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Abs. 4 keine Anwendung findet“ (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO, Rz. 27, Stand 1.3.2021, rdb.at). Die Aufsichtsbehörde kann sich in diesen Fällen auch weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast zu dem offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Eine Weigerung bedeutet aber nicht, dass die Aufsichtsbehörde eine Anfrage einfach ignorieren darf. Sie kann sich bloß weigern, inhaltlich tätig zu werden. Zumindest bei offenkundig unbegründeten Anfragen wird zunächst
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Nach fruchtlosem Ablauf der von der DSB zu setzenden Frist für die Verbesserung kann die Anfrage per Beschluss zurückgewiesen werden. Anfragen im Sinne von Anträgen, bei denen kein individueller Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung der Aufsichtsbehörde besteht (zB allgemeine Beratungsleistungen), können ohne Weiteres abgelehnt werden, da in solchen Fällen Absatz 4, keine Anwendung findet“ (Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO, Rz. 27, Stand 1.3.2021, rdb.at). Im Folgenden wird Literatur zur Exzessivität zitiert, die sich auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aber teilweise auch auf die fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Art. 12 Abs. 5 DSGVO bezieht: Im Folgenden wird Literatur zur Exzessivität zitiert, die sich auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, aber teilweise auch auf die fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung des Artikel 12, Absatz 5, DSGVO bezieht: Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO,
- Auflage, Art 57 Rz 22).Ablehnen kann die Aufsichtsbehörde Anträge nur dann, wenn sie offenkundig unbegründet oder unverhältnismäßig sind, wobei die Menge der Anträge eine wichtige Rolle spielt (Nguyen in Gola, DS-GVO,
- Auflage, Artikel 57, Rz 22). Die häufige Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm [Art. 12 Abs. 5 S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel den Verantwortlichen zu schikanieren ((Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 12 Rz 43).Die häufige Antragswiederholung wird nur dann als exzessiv im Sinne der Norm ["Art". 12 Absatz 5, S.2] anzusehen sein, wenn diese ohne berechtigten Grund erfolgt. Daher kommt diese Fallgruppe dann in Betracht, wenn der Antragsteller trotz rechtmäßiger Informationserteilung bzw. Ablehnung durch den Verantwortlichen weitere (nahezu) identische Anträge stellt. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt der Verordnungsgeber zudem auf, dass er auch andere Formen von exzessiven Anträgen erfasst wissen möchte. Denkbar sind beispielsweise rechtsmissbräuchliche Anträge, allein etwa mit dem Ziel den Verantwortlichen zu schikanieren ((Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Artikel 12, Rz 43). Als Beispiele werden genannt: ● Querulanten, die unsinnige oder immer wieder dieselben Anfragen stellen, sodass dadurch die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigt oder gar lahmgelegt wird (Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Art. 57 Rz 24) Querulanten, die unsinnige oder immer wieder dieselben Anfragen stellen, sodass dadurch die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigt oder gar lahmgelegt wird (Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2.Auflage, Artikel 57, Rz 24) Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter [Art. 12] Abs. 4 S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG,
- Auflage, Art. 12 Rz 37).Ein Antrag ist nicht schon deshalb exzessiv, weil er einen hohen Bearbeitungsaufwand auslöst. Erforderlich ist vielmehr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers. ["Art". 12] Absatz 5, S. 2 Alt. 2 nennt als Beispiel hierfür die häufige Wiederholung des Antrags. Auch etwa die schikanöse Geltendmachung eines Betroffenenrechts mit dem Ziel, den Verantwortlichen zu schädigen, fällt unter ["Art". 12] Absatz 4, S. 2 Alt. 2 (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO • BDSG,
- Auflage, Artikel 12, Rz 37). Der exzessive Charakter ist erfüllt, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58).Der exzessive Charakter ist erfüllt, wenn die Bearbeitung der Anfragen den durchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand für vergleichbare Fälle deutlich überschreitet und zusätzlich der erhöhte Aufwand auf eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zurückzuführen ist; es reicht nicht aus, dass ein BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird oder dass er in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Artikel 57, Rz 58). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.
- Zur Exzessivität der Beschwerde: 3.3.
- Die belangte Behörde erachtete die Tatbestandsvoraussetzung der Exzessivität des Art. 57 Abs. 4 DSGVO gegeben.3.3.
- Die belangte Behörde erachtete die Tatbestandsvoraussetzung der Exzessivität des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO gegeben. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zwischen Februar und August 2021 sechzehn Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, wobei es sich bei den datenschutzrechtlich Verantwortlichen zumeist um Unternehmen bzw. Organisationen handelt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten, zum Teil aber auch in den USA und Australien haben; in weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 3
- Satz DSGVO normierten Frist zur Rückäußerung des Verantwortlichen – diese beträgt grundsätzlich einen Monat – Beschwerde bei der belangten Behörde ein, wobei in vielen Fällen die Ein-Monatsfrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde lediglich einen Tag verstrichen ist.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zwischen Februar und August 2021 sechzehn Beschwerdeverfahren anhängig gemacht, wobei es sich bei den datenschutzrechtlich Verantwortlichen zumeist um Unternehmen bzw. Organisationen handelt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten, zum Teil aber auch in den USA und Australien haben; in weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer nach Ablauf der in Artikel 12, Absatz 3,
- Satz DSGVO normierten Frist zur Rückäußerung des Verantwortlichen – diese beträgt grundsätzlich einen Monat – Beschwerde bei der belangten Behörde ein, wobei in vielen Fällen die Ein-Monatsfrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde lediglich einen Tag verstrichen ist. 3.3.
- Hinsichtlich des Ablehnungsrechts im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO stellt für die Beurteilung des Vorliegens einer „exzessiven Inanspruchnahme“ der Behördentätigkeit nach Ansicht des erkennenden Senates zunächst einen bedeutenden Faktor bei der Beurteilung insbesondere das Gesamtaufkommen der von einem einzelnen Beschwerdeführer in einem konkret abgegrenzten Zeitraum eingebrachten Beschwerden dar. Andernfalls wird es – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – in der Verwaltungspraxis kaum möglich sein, eine Exzessivität in der Antragstellung festzustellen. Bei der Beurteilung, ob eine Unverhältnismäßigkeit bei der Antragstellung durch einen bestimmten Beschwerdeführer vorliegt, spielt die Menge der gestellten Anträge jedenfalls eine gewichtige Rolle (vgl. Nguyen in Gola [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Art. 57, Rz. 22).3.3.
- Hinsichtlich des Ablehnungsrechts im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO stellt für die Beurteilung des Vorliegens einer „exzessiven Inanspruchnahme“ der Behördentätigkeit nach Ansicht des erkennenden Senates zunächst einen bedeutenden Faktor bei der Beurteilung insbesondere das Gesamtaufkommen der von einem einzelnen Beschwerdeführer in einem konkret abgegrenzten Zeitraum eingebrachten Beschwerden dar. Andernfalls wird es – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – in der Verwaltungspraxis kaum möglich sein, eine Exzessivität in der Antragstellung festzustellen. Bei der Beurteilung, ob eine Unverhältnismäßigkeit bei der Antragstellung durch einen bestimmten Beschwerdeführer vorliegt, spielt die Menge der gestellten Anträge jedenfalls eine gewichtige Rolle vergleiche Nguyen in Gola [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung Kommentar, Artikel 57,, Rz. 22). 3.3.
- Fallbezogen war daher festzuhalten, dass die Einbringung von sechzehn Beschwerden, während eines Betrachtungszeitraumes von nur rund sieben Monaten in ähnlich gelagerten Fällen mit Auslandsbezug, als durchaus erhebliche Anzahl an anhängig gemachten Verfahren vor der belangten Behörde angesehen werden kann. Dies ist in der gegenständlichen Fallkonstellation insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei Verfahren, in welchen die datenschutzrechtlich Verantwortlichen außerhalb Österreichs ihre Hauptniederlassung haben, der belangten Behörde komplexe Aufgaben im Zuge des Kooperationsmechanismus nach Art. 56 ff DSGVO zukommen: In Fällen i.S.d. des „One-Stop-Shop“-Prinzips bleibt die nationale Aufsichtsbehörde nämlich weiterhin die einzige Anlaufstelle des Beschwerdeführers, sie veranlasst das Kooperationsverfahren i.S.d. Art. 56 ff DSGVO, korrespondiert mit der federführenden Aufsichtsbehörde und hat auch sämtliche Übersetzungen von Schriftsätzen und Beilagen anzufertigen. Ebenso kommen der nationalen Aufsichtsbehörde vor Erlassung einer Entscheidung durch die federführende Aufsichtsbehörde Kontrollrechte (insbesondere in Form eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs
Art. 60Abs.
4 DSGVO) zu. Bei Beschwerden gegen Verantwortliche mit Sitz außerhalb des EWR-Raums, sofern diese dem Anwendungsbereich der DSGVO unterliegen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde das Verfahren – mangels Existenz von Partnerbehörden und eines Kooperationsmechanismus – selbst führt. In derartigen Fällen, wie etwa im Fall von Staaten wie den USA oder Australien, ist die belangte Behörde – in Ermangelung völkerrechtlicher Abkommen – auf die (freiwillige) Amtshilfe der ausländischen Behörden angewiesen, wenn es etwa darum geht, behördliche Schriftstücke rechtswirksam zuzustellen. Entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäußerten Rechtsansicht war daher, im Lichte der dargestellten rechtlichen und faktischen Erfordernisse im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Verantwortliche mit Sitz außerhalb Österreichs festzustellen, dass diese einen weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde erfordern.Dies ist in der gegenständlichen Fallkonstellation insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass bei Verfahren, in welchen die datenschutzrechtlich Verantwortlichen außerhalb Österreichs ihre Hauptniederlassung haben, der belangten Behörde komplexe Aufgaben im Zuge des Kooperationsmechanismus nach Artikel 56, ff DSGVO zukommen: In Fällen i.S.d. des „One-Stop-Shop“-Prinzips bleibt die nationale Aufsichtsbehörde nämlich weiterhin die einzige Anlaufstelle des Beschwerdeführers, sie veranlasst das Kooperationsverfahren i.S.d. Artikel 56, ff DSGVO, korrespondiert mit der federführenden Aufsichtsbehörde und hat auch sämtliche Übersetzungen von Schriftsätzen und Beilagen anzufertigen. Ebenso kommen der nationalen Aufsichtsbehörde vor Erlassung einer Entscheidung durch die federführende Aufsichtsbehörde Kontrollrechte (insbesondere in Form eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs
Artikel 60, Absatz 4, DSGVO) zu.
Bei Beschwerden gegen Verantwortliche mit Sitz außerhalb des EWR-Raums, sofern diese dem Anwendungsbereich der DSGVO unterliegen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde das Verfahren – mangels Existenz von Partnerbehörden und eines Kooperationsmechanismus – selbst führt. In derartigen Fällen, wie etwa im Fall von Staaten wie den USA oder Australien, ist die belangte Behörde – in Ermangelung völkerrechtlicher Abkommen – auf die (freiwillige) Amtshilfe der ausländischen Behörden angewiesen, wenn es etwa darum geht, behördliche Schriftstücke rechtswirksam zuzustellen. Entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäußerten Rechtsansicht war daher, im Lichte der dargestellten rechtlichen und faktischen Erfordernisse im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Verantwortliche mit Sitz außerhalb Österreichs festzustellen, dass diese einen weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde erfordern. 3.3.
- Dem war im gegenständlichen Fall gegenüberzustellen, dass der Datenschutzbeschwerde – ähnlich wie in den anderen bei der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers anhängig gemachten Verfahren – ein nicht innerhalb der Frist zur Rückantwort von einem Monat erledigter Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zugrunde lag. Diesbezüglich war festzuhalten, dass die Nichteinhaltung der Frist zur Rückäußerung des Verantwortlichen – gegenständlich stammt der Antrag auf Auskunft an den Verantwortlichen vom 02.07.2021 und die diesbezügliche Beschwerde an die belangte Behörde vom 02.08.2021 – den Beschwerdeführer als datenschutzrechtlich Betroffenen in verhältnismäßig geringem Ausmaß in dessen subjektiven Rechten berührt. Dementsprechend ermöglicht § 24 Abs. 6 DSG es der Datenschutzbehörde in Fallkonstellationen, in denen der Verantwortliche – wenn auch nach Verstreichen der Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO – etwa einem Auskunfts- oder Löschbegehren entspricht, das behördliche Verfahren formlos einzustellen. 3.3.
- Dem war im gegenständlichen Fall gegenüberzustellen, dass der Datenschutzbeschwerde – ähnlich wie in den anderen bei der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers anhängig gemachten Verfahren – ein nicht innerhalb der Frist zur Rückantwort von einem Monat erledigter Antrag auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO zugrunde lag. Diesbezüglich war festzuhalten, dass die Nichteinhaltung der Frist zur Rückäußerung des Verantwortlichen – gegenständlich stammt der Antrag auf Auskunft an den Verantwortlichen vom 02.07.2021 und die diesbezügliche Beschwerde an die belangte Behörde vom 02.08.2021 – den Beschwerdeführer als datenschutzrechtlich Betroffenen in verhältnismäßig geringem Ausmaß in dessen subjektiven Rechten berührt. Dementsprechend ermöglicht Paragraph 24, Absatz 6, DSG es der Datenschutzbehörde in Fallkonstellationen, in denen der Verantwortliche – wenn auch nach Verstreichen der Frist des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO – etwa einem Auskunfts- oder Löschbegehren entspricht, das behördliche Verfahren formlos einzustellen. 3.3.
- Im Ergebnis war nach Ansicht des erkennenden Senates im Lichte der obigen Ausführungen daher, unter Berücksichtigung der den vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde anhängig gemachten Verfahren zugrundeliegenden, vergleichsweise geringfügigen Überschreitungen der Frist zur Beantwortung von Auskunfts- und Löschbegehren und der bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gegebenen Komplexität bei der Bearbeitung derartiger Fälle, der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass es sich in concreto um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO handelt, die die Behörde zu einer Ablehnung der Behandlung berechtigte. 3.3.
- Im Ergebnis war nach Ansicht des erkennenden Senates im Lichte der obigen Ausführungen daher, unter Berücksichtigung der den vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde anhängig gemachten Verfahren zugrundeliegenden, vergleichsweise geringfügigen Überschreitungen der Frist zur Beantwortung von Auskunfts- und Löschbegehren und der bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gegebenen Komplexität bei der Bearbeitung derartiger Fälle, der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass es sich in concreto um eine exzessive Ausübung der Rechte iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO handelt, die die Behörde zu einer Ablehnung der Behandlung berechtigte. Insgesamt war der Argumentation der belangten Behörde, weshalb eine inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde unterbleiben konnte, daher zu folgen. Dies vor dem Hintergrund der Intention des Unionsgesetzgebers, der mit Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu verhindern beabsichtigte, dass einige wenige Beschwerdeführer, durch unbegründete oder exzessive Anträge die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigten oder gar lahmlegen.Insgesamt war der Argumentation der belangten Behörde, weshalb eine inhaltliche Behandlung der Datenschutzbeschwerde unterbleiben konnte, daher zu folgen. Dies vor dem Hintergrund der Intention des Unionsgesetzgebers, der mit Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu verhindern beabsichtigte, dass einige wenige Beschwerdeführer, durch unbegründete oder exzessive Anträge die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde schwerwiegend beeinträchtigten oder gar lahmlegen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich. Ein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung lag ebenso nicht vor. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 8 DSG iVm Art. 57 Abs. 4 DSGVO fehlt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 8, DSG in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 4, DSGVO fehlt. So liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, welche Kriterien in quantitativer und qualitativer Hinsicht heranzuziehen sind, die eine Weigerung der Behandlung von Beschwerden aufgrund von exzessiven Anträgen durch die Datenschutzbehörde im Sinne der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO begründen.So liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, welche Kriterien in quantitativer und qualitativer Hinsicht heranzuziehen sind, die eine Weigerung der Behandlung von Beschwerden aufgrund von exzessiven Anträgen durch die Datenschutzbehörde im Sinne der Bestimmung des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO begründen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W292.2248134.1.00