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{'item': 'W294 2144636-2'}

Obsah (22)§ 46aArt 133§§ 28§ 8§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 229§ 15§ 115§§ 107§§ 50§ 61§ 97§ 8aArt. 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2023 GeschäftszahlW294 2144636-2 Spruch, , W294 2144636-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Ri

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG geduldet.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet. II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von den Gerichtsgebühren wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von den Gerichtsgebühren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, ENTSCHEIDUNGGRÜNDE I. Vorverfahrenrömisch eins. Vorverfahren Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 11.4.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes I. wegen Zurückziehung der Beschwerde

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.1.2019 erteilt.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.1.2019 erteilt. Am 25.1.2019 wurde der BF über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren informiert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.2.2019, Zl. 1060551906-190112714, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Gleichzeitig wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die Entscheidung erwuchs am 13.3.2019 in Rechtskraft. Am 18.10.2020 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2020 wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Somalia zulässig sei.

§ 55

Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2020 wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge am 17.12.2020 in Rechtskraft. II. Gegenständliches Verfahrenrömisch zwei. Gegenständliches Verfahren Der BF stellte am 19.1.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Begründend führte der BF aus, dass er keine Dokumente für die Rückkehr habe, und eine Abschiebung noch nicht durchgeführt worden sei. Er habe sich in Österreich aufgehalten und sei mehrfach verwaltungsrechtlich bestraft worden. Er könne Österreich nicht verlassen, es gebe in Österreich keine Botschaft. Der BF stellte am 19.1.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Begründend führte der BF aus, dass er keine Dokumente für die Rückkehr habe, und eine Abschiebung noch nicht durchgeführt worden sei. Er habe sich in Österreich aufgehalten und sei mehrfach verwaltungsrechtlich bestraft worden. Er könne Österreich nicht verlassen, es gebe in Österreich keine Botschaft. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.2.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, dass seine zulässige Abschiebung bisher nicht möglich gewesen sei, da er über kein geeignetes Reisedokument verfüge. Es sei auch bis dato nicht aktenkundig, dass er es trotz seiner eigenständigen Verpflichtung bis dato offensichtlich unterlassen habe, von sich aus mit seiner Vertretungsbehörde in Kontakt zu treten, um zu einem Reisedokument zu gelangen. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder sei grundsätzlich angehalten, der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellten oder auferlegten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachzukommen und sämtlich dafür notwendige Voraussetzungen - wie insbesondere die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes - herzustellen. Eine Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde in der Schweiz per E-Mail bzw. der ständigen Vertretung der Republik Somalia bei den Vereinten Nationen - auch in Hinblick auf die Klärung seiner Identität - habe er bis dato nicht nachgewiesen. Der BF halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens (17.12.2020) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Dem Verfahrensakt sei auch nicht zu entnehmen, dass er seinerseits Bemühungen betreffend die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gesetzt bzw. mit einer Rückkehrberatungsorganisation Kontakt aufgenommen habe. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen. In einer Stellungnahme vom 23.2.2022 wurde vom BF ausgeführt, dass er sich derzeit in der Justizanstalt befinde, weshalb die Wege, mit seiner Vertretungsbehörde in der Schweiz in Kontakt zu treten, eingeschränkt seien, inzwischen habe jedoch die zuständige Sozialarbeiterin des Sozialen Dienstes sowohl telefonisch als auch per E-Mail versucht, mit der somalischen Botschaft in Genf Kontakt aufzunehmen. Der Stellungnahme wurde eine E-Mail des Sozialen Dienstes vom 18.2.2022 an die somalische Botschaft in Genf angeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 2.3.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.12.2020

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 2.3.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.12.2020

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass es der BF seit Eintritt der Rechtskraft der ersten negativen Asylentscheidung am 13.3.2019 unterlassen habe, sich durch eine zumutbare und mögliche Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde in den Besitz eines Reisedokumentes zu gelangen und so seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Erst im Februar 2022 habe er der Behörde ein E-Mail des Sozialen Dienstes vorgelegt, welche in seinem Namen mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen habe. Ein Ergebnis liege zwar bis zum 23.2.2022 nicht vor, es sei jedoch aktuell nicht auszuschließen, dass bis zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung ein Ersatzdokument ausgestellt werde. Eine Duldung liege nicht vor und sei die Durchsetzung der bereits rechtskräftigen Ausreiseentscheidung aktuell durch die Vollziehung einer gerichtlich angeordneten Freiheitsstrafe bzw. Maßnahmen gehemmt. Im Fall des BF sei nicht dokumentiert, dass er seit spätestens seit dem 17.12.2020 zur Ausreise verpflichteter Fremde bis zum 18.2.2022 mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen habe, um in Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu gelangen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Die Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde sei dem BF zumutbar. Nachweisliche Gründe, die dem entgegenstehen würden und welche nicht vom BF zu vertreten seien, seien weder aktenkundig noch seien solche vom BF geltend gemacht worden. Insbesondere sei auch aktenkundig, dass er den Termin zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch, welches auch die Unterstützung zur Ausreise gewährleistet hätte, weder innerhalb der vorgesehenen Frist noch bis dato nicht wahrgenommen habe. Mit Schriftsatz vom 29.3.2022 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Vorwurf der Behörde, dass der BF keinen Kooperationswillen hinsichtlich der Beschaffung von Dokumenten gezeigt hätte, nicht nachvollziehbar sei. Die Mitwirkungspflichten habe er insofern erfüllt, da er über den Sozialen Dienst in der Justizanstalt am 18.2.2022 per E-Mail und zuvor mehrmals telefonisch versucht habe, mit der somalischen Vertretungsbehörde in Genf Kontakt aufzunehmen. Dass die Botschaften nicht einmal auf diese Schriftsätze reagieren, sei vielmehr ein Indiz dafür, dass die Botschaften schlicht kein Interesse daran hätten, ein Heimreisezertifikat oder andere Dokumente auszustellen und könne dem BF dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Insoweit die belangte Behörde bemängle, dass der BF mit seiner Vertretungsbehörde erst verspätet Kontakt aufgenommen habe, so sei dem insofern entgegenzutreten, dass auch eine Kontaktaufnahme ab 17.12.2020 an der aktuellen Situation der offensichtlichen Unerreichbarkeit eines Heimreisezertifikates nichts geändert habe. Zudem habe sich der BF seit 24.11.2021 durchgehend in Untersuchungshaft befunden und sei die Kontaktaufnahme zu seiner in Genf situierten Vertretungsbehörde de facto nicht möglich, beziehungsweise könne ihm dieser Umstand auch nicht angelastet werden. In concreto sei es dem BF nicht möglich bzw. aufgrund seiner sehr limitierten finanziellen Mittel als auch aktueller Reisebeschränkungen nicht zumutbar, zu seiner Botschaft nach Genf zu reisen, um dort ein Heimreisezertifikat zu beantragen bzw. ein diesbezügliches Verfahren zu absolvieren. Darüber hinaus habe die belangte Behörde bereits am 29.3.2020 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und sei dem BF aus diesem Grund nicht vorzuwerfen, nicht auch selbst ein derartiges Verfahren angestrebt zu haben. Die belangte Behörde werfe dem BF zudem auch vor, kein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch absolviert zu haben. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die Nichtabsolvierung eines Rückkehrberatungsgesprächs jedoch nicht als Tatbestand für von einem Duldungswerber zu vertretende Gründe normiert seien und diese Ausführungen der belangten Behörde deshalb ins Leere gehen würden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Zu Spruchpunkt A) 1. Feststellungen Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit spätestens April 2015 in Österreich auf. Seit rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz vom 13.3.2019 ist sein Aufenthalt illegal. Der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam der BF bisher nicht nach. Die Identität des BF steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Der BF verfügt über kein Reisedokument. 1. Der BF wurde am 30.11.2017 vom LG XXXX

§ 229Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 125, § 127, § 135 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, verurteilt.1. Der BF wurde am 30.11.2017 vom LG römisch 40

Paragraph 229, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 125,, Paragraph 127,, Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, verurteilt. 2. Der BF wurde am 30.11.2017 vom LG XXXX

§ 15, § 127 St

GB verurteilt.2. Der BF wurde am 30.11.2017 vom LG römisch 40

Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB verurteilt. 3. Der BF wurde am 11.3.2021 vom LG XXXX

§ 115Abs. 1 St

GB sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, verurteilt.
  4. Der BF wurde am 11.3.2021 vom LG römisch 40

Paragraph 115, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, verurteilt.
  4. Der BF wurde am 26.1.2022 vom LG XXXX

§§ 107Abs. 1, 107 Abs. 2 St

GB, § 15 StGB § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt.4. Der BF wurde am 26.1.2022 vom LG römisch 40

Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt. Das BFA machte von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Ersatzreisedokumentes Gebrauch; dieses Verfahren ist seit dem 8.4.2019 bei der somalischen Botschaft in Berlin anhängig; Urgenzen erfolgten am 2.7.2019 per Post, am 26.11.2020 mittels Liste und am 21.2.2023 per E-Mail. Der BF versuchte über seine bevollmächtigte Vertretung, am 18.2.2022 mit der somalischen Botschaft in Genf Kontakt aufzunehmen.

  1. Beweiswürdigung Dass sich der BF seit spätestens April 2015 in Österreich aufhält bzw. dass sein Aufenthalt in Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens auf internationalen Schutz vom 13.3.2019 illegal ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Straftaten des BF gehen aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor. Dass der BF zur Ausreise verpflichtet und bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit unrechtmäßig ist, und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Die Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus der Korrespondenz des BVwG mit dem BFA vom 21.2.2023 per E-Mail, in welcher der HRZ-Antrag sowie die Urgenzen aufgelistet wurden. Die Bemühungen des BF, über seine bevollmächtigte Vertretung mit der somalischen Botschaft in Genf Kontakt aufzunehmen, gehen aus einem vorgelegten E-Mail vom 18.2.2022 hervor.
  2. Rechtliche Beurteilung Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;Paragraph 46 a,

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

§ 46aAbs.

1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017), ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung einer oder eines Fremden, deren oder dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,), ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung einer oder eines Fremden, deren oder dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Abs. 3 der leg. cit. liegen von der Fremden oder vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn sie oder er ihre oder seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung ihrer oder seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Absatz 3, der leg. cit. liegen von der Fremden oder vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn sie oder er ihre oder seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung ihrer oder seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Abs. 4 der leg. cit. hat das BFA bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

Absatz 4, der leg. cit. hat das BFA bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Mit den zitierten Tatbeständen des § 46a Abs. 3 FPG stehen die sich aus § 46 Abs. 2a FPG ergebenden Mitwirkungspflichten im Zusammenhang. Diese Bestimmung und der Abs. 2b des § 46 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 normieren, dass das BFA jederzeit ermächtigt ist, bei der für die Fremde oder den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, dann trifft die Fremde oder den Fremden gewisse Mitwirkungspflichten an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung Zertifikate dienen.Mit den zitierten Tatbeständen des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG stehen die sich aus Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ergebenden Mitwirkungspflichten im Zusammenhang. Diese Bestimmung und der Absatz 2 b, des Paragraph 46, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, normieren, dass das BFA jederzeit ermächtigt ist, bei der für die Fremde oder den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, dann trifft die Fremde oder den Fremden gewisse Mitwirkungspflichten an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung Zertifikate dienen. Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 der leg.cit. kann der oder dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden.Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 der leg.cit. kann der oder dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Im gegenständlichen Fall geht das BFA davon aus, dass sich der BF um die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments in letzter Zeit nicht bemüht und ein Verhalten im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG gesetzt habe, weil er „an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt“ habe. Die Voraussetzungen für die Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG lägen daher nicht vor.Im gegenständlichen Fall geht das BFA davon aus, dass sich der BF um die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments in letzter Zeit nicht bemüht und ein Verhalten im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG gesetzt habe, weil er „an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt“ habe. Die Voraussetzungen für die Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lägen daher nicht vor. Zu dieser Ansicht ist auszuführen, dass sich aus § 46 Abs. 1 FPG die grundsätzliche Verpflichtung einer oder eines zur Ausreise verpflichteten Fremden, die oder der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches ihrer oder seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für sie oder ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe ihrer oder seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und ihrer oder seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, ergibt.Zu dieser Ansicht ist auszuführen, dass sich aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG die grundsätzliche Verpflichtung einer oder eines zur Ausreise verpflichteten Fremden, die oder der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches ihrer oder seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für sie oder ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe ihrer oder seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und ihrer oder seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, ergibt. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn die oder der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073, Rn 18).Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn die oder der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073, Rn 18). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der oder dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid

§ 46Abs.

2b FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).Dies gilt jedenfalls dann, wenn der oder dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Im gegenständlichen Fall wurde der BF lediglich im Rahmen des Parteiengehörs am 11.2.2022 aufgefordert, bekanntzugeben, ob er aus eigenem Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates getätigt hätte. Einen Auftrag

§ 46Abs. 2 i

Vm Abs. 2b FPG zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises erteilte das BFA nicht.Im gegenständlichen Fall wurde der BF lediglich im Rahmen des Parteiengehörs am 11.2.2022 aufgefordert, bekanntzugeben, ob er aus eigenem Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates getätigt hätte. Einen Auftrag

Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, FPG zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises erteilte das BFA nicht. Im gegenständlichen Fall ist zudem mitzuberücksichtigen, dass das BFA seit dem 8.4.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF führt. Die gesetzliche Grundlage hierfür bietet § 46 Abs. 2a FPG, wonach das BFA jederzeit ermächtigt ist, bei der für die oder den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen, und die oder der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat.Im gegenständlichen Fall ist zudem mitzuberücksichtigen, dass das BFA seit dem 8.4.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF führt. Die gesetzliche Grundlage hierfür bietet Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, wonach das BFA jederzeit ermächtigt ist, bei der für die oder den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen, und die oder der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. Das BFA gab auf Nachfrage des BVwG am 21.2.2022 per Mail an, dass mit 8.4.2019 ein Antrag an die somalische Botschaft in Berlin zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates übermittelt wurde und anschließend am 2.7.2019, am 26.11.2020 sowie am 21.2.2023 drei Urgenzen erfolgten. Es war daher zu prüfen, ob und welche Mitwirkungspflicht dem BF zugekommen ist bzw. welche Bemühungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes er auf Eigeninitiative hin hätte tätigen müssen. Im Parteiengehör verwies das BFA stets auf die Mitwirkungspflicht gem. § 46 Abs. 2 FPG, anderseits leitete sie gleichzeitig aus eigenem ein Verfahren zu Erlangung eines HRZ gem. § 46 Abs. 2a FPG ein.Es war daher zu prüfen, ob und welche Mitwirkungspflicht dem BF zugekommen ist bzw. welche Bemühungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes er auf Eigeninitiative hin hätte tätigen müssen. Im Parteiengehör verwies das BFA stets auf die Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG, anderseits leitete sie gleichzeitig aus eigenem ein Verfahren zu Erlangung eines HRZ gem. Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ein. In seiner Entscheidung vom VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, führte der VwGH aus, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 bestehen. In seiner Entscheidung vom VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, führte der VwGH aus, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bestehen. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Das BFA antwortete auf die Anfrage des BVwG vom 21.2.2023, dass bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF zuletzt am 21.2.2023 eine Urgenz erfolgte. Es liegt somit ein Verfahren

§ 46Abs.

2a FPG vor und der Sachverhalt ist daher rechtlich unter diesen Tatbestand zu subsumieren.Das BFA antwortete auf die Anfrage des BVwG vom 21.2.2023, dass bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF zuletzt am 21.2.2023 eine Urgenz erfolgte. Es liegt somit ein Verfahren

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG vor und der Sachverhalt ist daher rechtlich unter diesen Tatbestand zu subsumieren. Der Fremde hat an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Es sind im Verfahren jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF behördlichen Aufträgen oder Ladungen nicht nachkam. Wenn das BFA im angefochtenen Bescheid einwendet, dass der BF den Termin für das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch zwischen 12.2.2019 und 26.2.2019 nicht wahrgenommen habe, ist anzumerken, dass mit diesen Ausführungen die Entscheidungsrelevanz des unterbliebenen Rückkehrberatungsgesprächs nicht dargelegt wurde. Auch die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rückkehrberatungsgesprächs seitens des BF hätte zu keiner Beschleunigung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates geführt. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschaffung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei seitens des BFA initiiert. Solange - wie im gegenständlichen Fall - ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens des BFA anhängig ist, hat der BF nach der höchstgerichtlichen Judikatur gewisse Mitwirkungspflichten, denen der BF im Großen und Ganzen nachgekommen ist. Aus der E-Mail des BFA vom 21.2.2023, dass seit 8.4.2019 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, wobei inzwischen drei Urgenzen erfolgt seien (letzter Versuch am 21.2.2023), ist abzuleiten, dass das diesbezügliche Verfahren auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin noch anhängig ist, respektive betrieben wird. Das BFA legte dem BF daher zu Unrecht zur Last, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG verletzt habe.Das BFA legte dem BF daher zu Unrecht zur Last, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt habe. Vielmehr hätte es eines ausdrücklichen und konkreten Auftrags vorausgesetzt, um für den BF Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten angelastet wird. Der BF hätte vom BFA dabei in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass es von seiner Ermächtigung im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG nicht mehr Gebrauch macht, was nicht der Fall war, da sich das BFA selbst noch um ein HRZ für den BF bemüht. Der BF hätte vom BFA dabei in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass es von seiner Ermächtigung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht mehr Gebrauch macht, was nicht der Fall war, da sich das BFA selbst noch um ein HRZ für den BF bemüht. Das Abschiebehindernis war somit nicht vom BF zu vertreten, sondern resultierte aus der gelebten Praxis der somalischen Auslandsvertretung, nur freiwillig Zurückkehrenden ein HRZ auszustellen; eine Vereitelung seitens des BF ist nicht erfolgt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet ist. Dem BF wird vom Bundesamt

§ 46aAbs.

5 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet ist. Dem BF wird vom Bundesamt

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein. Zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

§ 52BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/202 idg

F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. römisch eins Nr. 87/202 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind daher die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 iVm der BuLVwG-Eingabengebührverordnung.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Für Bescheidbeschwerdeverfahren

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen Entscheidungen des BFA nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG - wie im gegenständlichen Fall - sind daher die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings erweist sich der Antrag dennoch aus folgendem Grund als unzulässig:

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Ob der in diesem Sinn notwendige Unterhalt beeinträchtigt ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205). Im gegenständlichen Fall beantragt der BF insbesondere die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühren zur Einbringung einer Beschwerde. Da es sich dabei um einen derart verhältnismäßig geringen Betrag handelt, dass die Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittelosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen, da der Beschwerdeführer Einkommen

der Grundversorgung bezieht (vgl. AS 53), das die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,00 (vgl. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV) bei weitem übersteigt, liegt eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts gegenständlich nicht vor, zumal etwa auch die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde in Betracht kommt.Im gegenständlichen Fall beantragt der BF insbesondere die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühren zur Einbringung einer Beschwerde. Da es sich dabei um einen derart verhältnismäßig geringen Betrag handelt, dass die Kosten der Führung des Verfahrens auch bei einer mittellosen oder annähernd mittelosen Person nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen, da der Beschwerdeführer Einkommen

der Grundversorgung bezieht vergleiche AS 53), das die Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,00 vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV) bei weitem übersteigt, liegt eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts gegenständlich nicht vor, zumal etwa auch die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlung mit der Abgabenbehörde in Betracht kommt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von den Gerichtsgebühren war daher als unbegründet abzuweisen.Zum Unterbleiben einer mündlichen VerhandlungDer Antrag auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von den Gerichtsgebühren war daher als unbegründet abzuweisen., Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz –

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG).Es konnte daher – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche auch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.2144636.2.00

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