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{'item': 'G305 2262437-1'}

Obsah (14)Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 13§ 12§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlG305 2262437-1 Spruch, G305 2262437-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die BF eine ihr vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge: Dienstgeberin oder: DG) nicht angenommen und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme mit Arbeitsbeginn am XXXX 2022 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten diese nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die BF eine ihr vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge: Dienstgeberin oder: DG) nicht angenommen und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme mit Arbeitsbeginn am römisch 40 2022 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten diese nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am XXXX .2022 Beschwerde an die belangte Behörde und brachte im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sie in XXXX wohne und sich die Dienstgeberin in XXXX befinde. Da sie über keinen eigenen PKW verfüge, sei die Anfahrt nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Umsteigen möglich. Die Mittagspause betrage täglich drei Stunden (12.00 bis 15.00 Uhr), die sie zwar in der an die XXXX anliegenden Wohnung hätte verbringen können. Das sei für sie jedoch nicht zumutbar, da sich die Wohnung im Rohbau und nicht in einem bewohnbaren Zustand befinde und sich zwei Hunde der potentiellen Dienstgeberin dort befänden. Es gebe keine Möglichkeit dort zu kochen oder zu essen, da dort lediglich eine Couch, ein kleiner Wohnzimmertisch, TV und ein Schrank in der Wohnung wären; die Mittagspause sei in einem Lokal zu verbringen. Sie könne sich das aber nicht leisten. Zudem werde in der XXXX geraucht, was für sie als Nichtraucherin und Allergikerin gegen Hausstaubmilben unzumutbar sei. Es werde in geschlossenen Räumen geraucht, was gesundheitlich nicht gehe, da sie den ganzen Tag in der XXXX hätte arbeiten sollen. Entgegen den Ausführungen der potentiellen Dienstgeberin hätte sie nur einen Probetag absolvieren und nicht den Betrieb besichtigen sollen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am römisch 40 .2022 Beschwerde an die belangte Behörde und brachte im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sie in römisch 40 wohne und sich die Dienstgeberin in römisch 40 befinde. Da sie über keinen eigenen PKW verfüge, sei die Anfahrt nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Umsteigen möglich. Die Mittagspause betrage täglich drei Stunden (12.00 bis 15.00 Uhr), die sie zwar in der an die römisch 40 anliegenden Wohnung hätte verbringen können. Das sei für sie jedoch nicht zumutbar, da sich die Wohnung im Rohbau und nicht in einem bewohnbaren Zustand befinde und sich zwei Hunde der potentiellen Dienstgeberin dort befänden. Es gebe keine Möglichkeit dort zu kochen oder zu essen, da dort lediglich eine Couch, ein kleiner Wohnzimmertisch, TV und ein Schrank in der Wohnung wären; die Mittagspause sei in einem Lokal zu verbringen. Sie könne sich das aber nicht leisten. Zudem werde in der römisch 40 geraucht, was für sie als Nichtraucherin und Allergikerin gegen Hausstaubmilben unzumutbar sei. Es werde in geschlossenen Räumen geraucht, was gesundheitlich nicht gehe, da sie den ganzen Tag in der römisch 40 hätte arbeiten sollen. Entgegen den Ausführungen der potentiellen Dienstgeberin hätte sie nur einen Probetag absolvieren und nicht den Betrieb besichtigen sollen.
  5. Mit der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .11.2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2022 erhobene Beschwerde der BF ab und sprach aus, dass dieser Bescheid bestätigt werde.
  6. Mit der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .11.2022, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2022 erhobene Beschwerde der BF ab und sprach aus, dass dieser Bescheid bestätigt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die der BF zugewiesene Dienstgeberin angegeben habe, dass in der XXXX grundsätzlich nicht geraucht werde. Direkt vor der XXXX stehe ein Aschenbecher, in welchem Kunden vor dem Eintritt in die XXXX ihre Zigaretten aufbewahren würden. Nur ab und an komme ein Kunde mit Zigarette in die XXXX , ohne jedoch dort zu verweilen, sondern nur um XXXX zu kaufen. Zusätzlich sei festzuhalten, dass seit dem 01.05.2018 in Arbeitsstätten in Gebäuden das Rauchen für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen verboten sei, sofern NichtraucherInnen in der Arbeitsstätte beschäftigt seien. Dies gelte auch im Hotel- und Gastronomiebereich, wobei die Möglichkeit bestehe, unter bestimmten Voraussetzungen Raucherräume einzurichten. Bei einer Gesundheitsgefährdung aufgrund von Passivrauch sei dieser Einwand im Zuge eines Verfahrens nach § 10 AlVG zu prüfen. Bei Verstößen gegen einschlägige Bestimmungen des NichtraucherInnenschutzes sei davon auszugehen, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehe und somit keine zumutbare Beschäftigung vorliege; eine Sanktion nach § 10 AlVG sei in diesen Fällen, unabhängig davon, ob es sich bei der arbeitslosen Person um eine/einen RaucherIn oder NichtraucherIn handle, ausgeschlossen. Ihr Verhalten durch die Stellenabsage per WhatsApp sei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen und liege daher erwiesenermaßen eine Vereitelung der Arbeitsaufnahme vor. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die der BF zugewiesene Dienstgeberin angegeben habe, dass in der römisch 40 grundsätzlich nicht geraucht werde. Direkt vor der römisch 40 stehe ein Aschenbecher, in welchem Kunden vor dem Eintritt in die römisch 40 ihre Zigaretten aufbewahren würden. Nur ab und an komme ein Kunde mit Zigarette in die römisch 40 , ohne jedoch dort zu verweilen, sondern nur um römisch 40 zu kaufen. Zusätzlich sei festzuhalten, dass seit dem 01.05.2018 in Arbeitsstätten in Gebäuden das Rauchen für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen verboten sei, sofern NichtraucherInnen in der Arbeitsstätte beschäftigt seien. Dies gelte auch im Hotel- und Gastronomiebereich, wobei die Möglichkeit bestehe, unter bestimmten Voraussetzungen Raucherräume einzurichten. Bei einer Gesundheitsgefährdung aufgrund von Passivrauch sei dieser Einwand im Zuge eines Verfahrens nach Paragraph 10, AlVG zu prüfen. Bei Verstößen gegen einschlägige Bestimmungen des NichtraucherInnenschutzes sei davon auszugehen, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehe und somit keine zumutbare Beschäftigung vorliege; eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG sei in diesen Fällen, unabhängig davon, ob es sich bei der arbeitslosen Person um eine/einen RaucherIn oder NichtraucherIn handle, ausgeschlossen. Ihr Verhalten durch die Stellenabsage per WhatsApp sei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen und liege daher erwiesenermaßen eine Vereitelung der Arbeitsaufnahme vor.
  7. Gegen die der BF am XXXX .11.2022 mit RSb-Brief persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich deren am XXXX .2022 bei der belangten Behörde eingelangter Vorlageantrag.
  8. Gegen die der BF am römisch 40 .11.2022 mit RSb-Brief persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich deren am römisch 40 .2022 bei der belangten Behörde eingelangter Vorlageantrag.
  9. Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 25.11.2022, am 05.12.2022 persönlich zugestellt, wurde die BF vom Ergebnis der hg. geführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern. Die gesetzte Frist verstrich, ohne dass eine Stellungnahme abgegeben worden wäre.
  12. Am 24.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der die Beschwerdeführerin, die Tochter der potentiellen Dienstgeberin und eine Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice niederschriftlich einvernommen wurden.
  13. Am 24.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der die Beschwerdeführerin, die Tochter der potentiellen Dienstgeberin und eine Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice niederschriftlich einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die BF wurde am XXXX in XXXX geboren, sie hat den Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX in XXXX .1.
  16. Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, sie hat den Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 . Sie verfügt über eine Berufserfahrung als Verkäuferin im Einzelhandel und im Gastgewerbe. 1.
  17. Ausgehend vom XXXX .2020 bis laufend scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf:1.
  18. Ausgehend vom römisch 40 .2020 bis laufend scheinen bei ihr im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigungsverhältnisse auf: XXXX .2020 bis XXXX .2022 XXXX Angestellte römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 römisch 40 Angestellte XXXX .2023 bis laufend XXXX . Arbeiterin XXXX römisch 40 .2023 bis laufend römisch 40 . Arbeiterin, römisch 40 [HV-Abfrage vom 24.02.2023]. 1.
  19. Von XXXX . bis XXXX .2022 war sie in der XXXX als geringfügig Beschäftigte angemeldet [HV-Abfrage vom 24.02.2023].1.
  20. Von römisch 40 . bis römisch 40 .2022 war sie in der römisch 40 als geringfügig Beschäftigte angemeldet [HV-Abfrage vom 24.02.2023]. Seit dem XXXX .2023 bis laufend befindet sie sich wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung [Ebda.].Seit dem römisch 40 .2023 bis laufend befindet sie sich wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung [Ebda.]. 1.
  21. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis 22.10.2022 stand sie im Bezug von Arbeitslosengeld und stand sie seit dem XXXX .2022 bis XXXX 2023 im Bezug der Notstandshilfe, wobei diese Zeiträume durch den Bezug von Krankengeld (im Zeitraum XXXX . bis XXXX .2022 und von XXXX . bis XXXX .2022) unterbrochen waren [Bezugsverlauf Normalansicht vom 16.11.2022; HV-Abfrage vom 24.02.2023].1.
  22. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis 22.10.2022 stand sie im Bezug von Arbeitslosengeld und stand sie seit dem römisch 40 .2022 bis römisch 40 2023 im Bezug der Notstandshilfe, wobei diese Zeiträume durch den Bezug von Krankengeld (im Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 . bis römisch 40 .2022) unterbrochen waren [Bezugsverlauf Normalansicht vom 16.11.2022; HV-Abfrage vom 24.02.2023]. 1.
  23. Am XXXX .2022 schloss die belangte Behörde mit der BF eine bis XXXX .2023 gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich die Behörde verpflichtete, die BF bei ihrer Suche nach einer Teil- oder Vollzeitarbeitsstelle als Verkäuferin im Einzelhandel mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk XXXX zu unterstützen, wobei mögliche Arbeitszeiten von 0:00 bis 24:00 Uhr vereinbart wurden. Weiter heißt es in der Betreuungsvereinbarung, dass keine Betreuungspflichten vorliegen und der BF ein Privat-Pkw oder auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Arbeitsort zu erreichen.1.
  24. Am römisch 40 .2022 schloss die belangte Behörde mit der BF eine bis römisch 40 .2023 gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich die Behörde verpflichtete, die BF bei ihrer Suche nach einer Teil- oder Vollzeitarbeitsstelle als Verkäuferin im Einzelhandel mit gewünschtem Arbeitsort im Bezirk römisch 40 zu unterstützen, wobei mögliche Arbeitszeiten von 0:00 bis 24:00 Uhr vereinbart wurden. Weiter heißt es in der Betreuungsvereinbarung, dass keine Betreuungspflichten vorliegen und der BF ein Privat-Pkw oder auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Arbeitsort zu erreichen. Im Gegenzug dazu verpflichtete sich die BF, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote am AMS (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022].Im Gegenzug dazu verpflichtete sich die BF, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihr vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben, die Selbstbedienungsangebote am AMS (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2022]. 1.
  25. Am XXXX .2022 wies ihr die belangte Behörde eine Teilzeitarbeitsstelle als Verkäuferin im Einzelhandel bei der Dienstgeberin XXXX am Standort der von ihr betriebenen XXXX mit einem Mindestgehalt auf Basis Vollzeit und Kollektivvertrag in Höhe von EUR 1.750,00 brutto und einem möglichen Arbeitsantritt am XXXX .2022 zu und sollte der Aufgabenbereich den Verkauf mit einer PC-Kasse, die Entgegennahme und das Einsortieren von Waren und die Retournierung von Zeitschriften umfassen.1.
  26. Am römisch 40 .2022 wies ihr die belangte Behörde eine Teilzeitarbeitsstelle als Verkäuferin im Einzelhandel bei der Dienstgeberin römisch 40 am Standort der von ihr betriebenen römisch 40 mit einem Mindestgehalt auf Basis Vollzeit und Kollektivvertrag in Höhe von EUR 1.750,00 brutto und einem möglichen Arbeitsantritt am römisch 40 .2022 zu und sollte der Aufgabenbereich den Verkauf mit einer PC-Kasse, die Entgegennahme und das Einsortieren von Waren und die Retournierung von Zeitschriften umfassen. Die Arbeitszeiten waren in der Stellenausschreibung mit Montag bis Freitag 06:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr sowie Samstag von 07:00 bis 12:00 Uhr angegeben. Die Dienste würden abwechselnd im Rahmen der Öffnungszeiten liegen. Der mögliche Arbeitsort ist vom Wohnort der BF allseits sehr gut erreichbar. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln lässt sich diese Strecke in ca. 30 Minuten zurücklegen [https://www.google.at/maps/dir/ XXXX /@46.6199365,14.2754706,13z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x477073570ca1e327:0xba935167aa60f93!2m2!1d14.3326849!2d46.6270183!1m5!1m1!1s0x4770748a6f0e8d19:0xec4dcdd3387c8956!2m2!1d14.2858314!2d46.6136325!3e0].Der mögliche Arbeitsort ist vom Wohnort der BF allseits sehr gut erreichbar. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln lässt sich diese Strecke in ca. 30 Minuten zurücklegen [https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 /@46.6199365,14.2754706,13z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x477073570ca1e327:0xba935167aa60f93!2m2!1d14.3326849!2d46.6270183!1m5!1m1!1s0x4770748a6f0e8d19:0xec4dcdd3387c8956!2m2!1d14.2858314!2d46.6136325!3e0]. Mit dem PKW ist die ca. 5 km lange Strecke in ca. 11 Minuten zurückzulegen [https://www.google.at/maps/dir/ XXXX /@46.6199365,14.2754706,13z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x477073570ca1e327:0xba935167aa60f93!2m2!1d14.3326849!2d46.6270183!1m5!1m1!1s0x4770748a6f0e8d19:0xec4dcdd3387c8956!2m2!1d14.2858314!2d46.6136325!3e0]. Mit dem PKW ist die ca. 5 km lange Strecke in ca. 11 Minuten zurückzulegen [https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 /@46.6199365,14.2754706,13z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x477073570ca1e327:0xba935167aa60f93!2m2!1d14.3326849!2d46.6270183!1m5!1m1!1s0x4770748a6f0e8d19:0xec4dcdd3387c8956!2m2!1d14.2858314!2d46.6136325!3e0]. Mit dem Fahrrad ist diese Strecke in 17 Minuten zu absolvieren [https://www.google.at/maps/dir/ XXXX /@46.6208637,14.2733074,13z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x477073570ca1e327:0xba935167aa60f93!2m2!1d14.3326849!2d46.6270183!1m5!1m1!1s0x4770748a6f0e8d19:0xec4dcdd3387c8956!2m2!1d14.2858314!2d46.6136325!3e1].Mit dem Fahrrad ist diese Strecke in 17 Minuten zu absolvieren [https://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 /@46.6208637,14.2733074,13z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x477073570ca1e327:0xba935167aa60f93!2m2!1d14.3326849!2d46.6270183!1m5!1m1!1s0x4770748a6f0e8d19:0xec4dcdd3387c8956!2m2!1d14.2858314!2d46.6136325!3e1]. 1.
  27. Um die ihr vom AMS zugewiesene Stelle bewarb sich die BF telefonisch und kam es in der Folge zu einem Vorstellungsgespräch, das in einer an die Geschäftsräumlichkeit der XXXX angrenzenden Wohnung stattfand. 1.
  28. Um die ihr vom AMS zugewiesene Stelle bewarb sich die BF telefonisch und kam es in der Folge zu einem Vorstellungsgespräch, das in einer an die Geschäftsräumlichkeit der römisch 40 angrenzenden Wohnung stattfand. Nachdem ihr von der Tochter der potentiellen Dienstgeberin die Arbeitsabläufe geschildert worden waren und die BF ihren Werdegang dargelegt hatte, sprach erstere die BF darauf an, ob es sie stören würden, wenn Kunden rauchend das Geschäft betreten. Im Vorstellungsgespräch wurde die Beschwerdeführerin noch darauf hingewiesen, dass es sich um eine langfristige Beschäftigung handelt und sie als Nichtraucherin auch keinem Rauch ausgesetzt sei werde, wenn sie alleine in der XXXX ist, außer von ein paar Kunden, die das Geschäft rauchend betreten [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 13 unten]. Nachdem ihr von der Tochter der potentiellen Dienstgeberin die Arbeitsabläufe geschildert worden waren und die BF ihren Werdegang dargelegt hatte, sprach erstere die BF darauf an, ob es sie stören würden, wenn Kunden rauchend das Geschäft betreten. Im Vorstellungsgespräch wurde die Beschwerdeführerin noch darauf hingewiesen, dass es sich um eine langfristige Beschäftigung handelt und sie als Nichtraucherin auch keinem Rauch ausgesetzt sei werde, wenn sie alleine in der römisch 40 ist, außer von ein paar Kunden, die das Geschäft rauchend betreten [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 13 unten]. Die im Geschäft ebenfalls mitarbeitende Tochter der potentiellen Dienstgeberin ist selbst Raucherin und war mit der BF besprochen, dass die Tochter der potentiellen Dienstgeberin Montag und Dienstag im Geschäft ist, während die BF an diesen Tagen gar nicht im Geschäft gewesen wäre und die Beschwerdeführerin am Mittwoch, Donnerstag und Freitag ganztätig und am Samstag halbtags im Geschäft arbeiten sollte, während in diesem Zeitraum die Tochter der potentiellen Dienstgeberin nicht dauerhaft im Geschäft gewesen wäre. An diesen Tagen wäre letztere nur fallweise vorbeigekommen [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 14 oben].Die im Geschäft ebenfalls mitarbeitende Tochter der potentiellen Dienstgeberin ist selbst Raucherin und war mit der BF besprochen, dass die Tochter der potentiellen Dienstgeberin Montag und Dienstag im Geschäft ist, während die BF an diesen Tagen gar nicht im Geschäft gewesen wäre und die Beschwerdeführerin am Mittwoch, Donnerstag und Freitag ganztätig und am Samstag halbtags im Geschäft arbeiten sollte, während in diesem Zeitraum die Tochter der potentiellen Dienstgeberin nicht dauerhaft im Geschäft gewesen wäre. An diesen Tagen wäre letztere nur fallweise vorbeigekommen [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 14 oben]. Als die BF angegeben hatte, dass ihr das nichts ausmache, dass Kunden rauchend das Geschäft betreten, wurde ein Probearbeitstag für den folgenden Montag vereinbart [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 13 Mitte]. Als die BF angegeben hatte, dass ihr das nichts ausmache, dass Kunden rauchend das Geschäft betreten, wurde ein Probearbeitstag für den folgenden Montag vereinbart [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 13 Mitte]. Tatsächlich ist es so, dass KundInnen die von der potentiellen Dienstgeberin betriebene XXXX vereinzelt auch rauchend betreten, XXXX kaufen und in der Folge nach ein bis zwei Minuten die Geschäftsräumlichkeiten wieder verlassen, dies obwohl vor dem Geschäft - im Freien - ein Aschenbecher aufgestellt ist, der zur Ablage der rauchenden Zigarette vor dem Betreten des Geschäfts bestimmt ist und von den Kunden auch benützt wird. Im Geschäft selbst hält sich jedoch niemand über einen längeren Zeitraum als ein bis zwei Minuten rauchend auf [Telefonat eines Organs der belangten Behörde mit XXXX vom 05.10.2022; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 12 unten].Tatsächlich ist es so, dass KundInnen die von der potentiellen Dienstgeberin betriebene römisch 40 vereinzelt auch rauchend betreten, römisch 40 kaufen und in der Folge nach ein bis zwei Minuten die Geschäftsräumlichkeiten wieder verlassen, dies obwohl vor dem Geschäft - im Freien - ein Aschenbecher aufgestellt ist, der zur Ablage der rauchenden Zigarette vor dem Betreten des Geschäfts bestimmt ist und von den Kunden auch benützt wird. Im Geschäft selbst hält sich jedoch niemand über einen längeren Zeitraum als ein bis zwei Minuten rauchend auf [Telefonat eines Organs der belangten Behörde mit römisch 40 vom 05.10.2022; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 12 unten]. 1.
  29. An jenem Montag, an dem die Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß zur Probearbeit erscheinen hätte sollen, übermittelte sie der potentiellen Dienstgeberin eine Whats-Appnachricht, worin sie dieser mitteilte, dass sie es sich gründlich überlegt hätte und sie die ihr zugewiesene Stelle wegen der dreistündigen Mittagspause nicht annehmen werde. Mit weiteren Gründen belegte sie ihre Absage nicht [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 13 Mitte].1.
  30. An jenem Montag, an dem die Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß zur Probearbeit erscheinen hätte sollen, übermittelte sie der potentiellen Dienstgeberin eine Whats-Appnachricht, worin sie dieser mitteilte, dass sie es sich gründlich überlegt hätte und sie die ihr zugewiesene Stelle wegen der dreistündigen Mittagspause nicht annehmen werde. Mit weiteren Gründen belegte sie ihre Absage nicht [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 13 Mitte]. 1.
  31. Zum Zeitpunkt des bei der potentiellen Dienstgeberin stattgehabten Vorstellungsgesprächs war die BF zwar nicht mehr im Besitz eines Privat-PKW, doch hätte sie von ihrem Lebensgefährten dessen PKW zur Verfügung gestellt bekommen, wenn sie diesen brauchte. In diesem Fall hätte sie ihren Lebensgefährten zuerst zu dessen Arbeitsplatz bei der Fa. XXXX in XXXX gebracht und in der Folge mit diesem PKW die von ihr geplante Fahrt durchgeführt [PV der BF in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 6f]. In der Vergangenheit gelangte sie zu ihren Dienstgebern XXXX und XXXX entweder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit ihren Kollegen, oder zu Fuß oder wurde sie von ihrem Lebensgefährten dorthin gebracht. Am Wochenende stand ihr das Fahrzeug ihres Lebensgefährten zur Verfügung [PV der BF in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 6 Mitte]. Als die BF im Zeitraum von XXXX .2020 bis XXXX 02.2022 bei der Dienstgeberin Fa. XXXX GmbH gearbeitet hat, gelangte sie zu diesem Arbeitsplatz bis Anfang 2021 mit ihrem eigenen PKW. Da im Zuge der zu Beginn des Jahres 2021 durchgeführten § 57a KFG-Überprüfung ein größerer Schaden an ihrem Fahrzeug hervorkam, trennte sie sich von diesem und fuhr fortan mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder ihrem Lebensgefährten zu ihrem Arbeitsort [PV der BF in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 8 oben]. Zu ihrer jetzigen Dienstgeberin, der Fa. XXXX , wird sie in der Früh von ihrem Lebensgefährten gebracht. Nach Dienstende absolviert sie den Nachhauseweg nach eigenen Angaben zu Fuß [PV der BF in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 9 oben] und benötigt man für die ca. 3 km lange Strecke 33 Minuten [ttps://www.google.at/maps/dir/ XXXX /@46.6231062,14.3292194,14z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x477073570ca1e327:0xba935167aa60f93!2m2!1d14.3326849!2d46.6270183!1m5!1m1!1s0x47700b5f5231f99b:0xe67e181487dbc952!2m2!1d14.3614349!2d46.6199579!3e2].1.
  32. Zum Zeitpunkt des bei der potentiellen Dienstgeberin stattgehabten Vorstellungsgesprächs war die BF zwar nicht mehr im Besitz eines Privat-PKW, doch hätte sie von ihrem Lebensgefährten dessen PKW zur Verfügung gestellt bekommen, wenn sie diesen brauchte. In diesem Fall hätte sie ihren Lebensgefährten zuerst zu dessen Arbeitsplatz bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 gebracht und in der Folge mit diesem PKW die von ihr geplante Fahrt durchgeführt [PV der BF in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 6f]. In der Vergangenheit gelangte sie zu ihren Dienstgebern römisch 40 und römisch 40 entweder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit ihren Kollegen, oder zu Fuß oder wurde sie von ihrem Lebensgefährten dorthin gebracht. Am Wochenende stand ihr das Fahrzeug ihres Lebensgefährten zur Verfügung [PV der BF in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 6 Mitte]. Als die BF im Zeitraum von römisch 40 .2020 bis römisch 40 02.2022 bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 GmbH gearbeitet hat, gelangte sie zu diesem Arbeitsplatz bis Anfang 2021 mit ihrem eigenen PKW. Da im Zuge der zu Beginn des Jahres 2021 durchgeführten Paragraph 57 a, KFG-Überprüfung ein größerer Schaden an ihrem Fahrzeug hervorkam, trennte sie sich von diesem und fuhr fortan mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder ihrem Lebensgefährten zu ihrem Arbeitsort [PV der BF in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 8 oben]. Zu ihrer jetzigen Dienstgeberin, der Fa. römisch 40 , wird sie in der Früh von ihrem Lebensgefährten gebracht. Nach Dienstende absolviert sie den Nachhauseweg nach eigenen Angaben zu Fuß [PV der BF in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 9 oben] und benötigt man für die ca. 3 km lange Strecke 33 Minuten [ttps://www.google.at/maps/dir/ römisch 40 /@46.6231062,14.3292194,14z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x477073570ca1e327:0xba935167aa60f93!2m2!1d14.3326849!2d46.6270183!1m5!1m1!1s0x47700b5f5231f99b:0xe67e181487dbc952!2m2!1d14.3614349!2d46.6199579!3e2]. Die Feststellungen zum Ablauf des Vorstellungsgesprächs gründen auf den glaubwürdigen und überaus lebensnah vorgetragenen Angaben der als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommenen Tochter der potentiellen Dienstgeberin, XXXX . Auf ihren Angaben beruhen auch die Konstatierungen Die Feststellungen zum Ablauf des Vorstellungsgesprächs gründen auf den glaubwürdigen und überaus lebensnah vorgetragenen Angaben der als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommenen Tochter der potentiellen Dienstgeberin, römisch 40 . Auf ihren Angaben beruhen auch die Konstatierungen
  33. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und Berufserfahrung der BF ergeben sich aus ihrem im Akt einliegenden Lebenslauf und aus der Betreuungsvereinbarung vom XXXX 2022.Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und Berufserfahrung der BF ergeben sich aus ihrem im Akt einliegenden Lebenslauf und aus der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40
  34. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF, deren Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde sowie die Dokumentation des Mitarbeiters der Abteilung Service für Unternehmen des AMS über die Rückmeldung der Dienstgeberin betreffend die Stellenabsage der BF um die ihr bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesene Vollzeitarbeitsstelle. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF, deren Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde sowie die Dokumentation des Mitarbeiters der Abteilung Service für Unternehmen des AMS über die Rückmeldung der Dienstgeberin betreffend die Stellenabsage der BF um die ihr bei der Dienstgeberin römisch 40 zugewiesene Vollzeitarbeitsstelle. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage der von der BF in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2023 gemachten Angaben, sowie auf der Grundlage der Angaben der einvernommenen Zeugen wurden die Feststellungen getroffen. Die Konstatierungen zu den Beschäftigungszeiten der BF, ausgehend vom 01.01.2020 bis laufend und zu den Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, beruhen einerseits auf der von Amts wegen eingeholten HV-Abfrage, andererseits auf der im Gerichtsakt einliegenden Auskunft der belangten Behörde über die Zeiten der Arbeitslosigkeit der BF. Die Feststellungen zur Stellenzuweisung und zu den genauen Spezifikationen dieser der BF zugewiesenen Beschäftigung ergeben sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Stellenzuweisung, denen weder die belangte Behörde noch die BF nähergetreten sind. Die Konstatierungen zur Wegstrecke zwischen dem Wohnort der BF und dem Arbeitsort der potentiellen Dienstgeberin und zur Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit den unterschiedlichen Verkehrsmitteln (Privat-PKW, öffentliche Verkehrsmittel und Fahrrad) gründen auf den Angaben des Routenplaners in google-maps. Die Konstatierung, dass die BF diese ihr zumutbare Stelle mittels WhatsApp gegenüber ihrer potentiellen Dienstgeberin abgelehnt und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, gründen einerseits auf den in der Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2022, andererseits auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierung, dass die BF diese ihr zumutbare Stelle mittels WhatsApp gegenüber ihrer potentiellen Dienstgeberin abgelehnt und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe, gründen einerseits auf den in der Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2022, andererseits auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf dieser Grundlage beruht auch die Feststellung, dass die BF von der Tochter der potentiellen Dienstgeberin danach gefragt wurde, ob es sie stören würde, wenn Kunden vereinzelt das Geschäft rauchend betreten und die weiter getroffene Feststellung, dass mit der BF für den auf den Vorstellungstermin folgenden Termin ein Probearbeitstermin vereinbart wurde, als diese geantwortet hatte, dass es ihr nichts ausmache, wenn Kunden die XXXX rauchend betreten. Auf dieser Grundlage beruht auch die Feststellung, dass die BF von der Tochter der potentiellen Dienstgeberin danach gefragt wurde, ob es sie stören würde, wenn Kunden vereinzelt das Geschäft rauchend betreten und die weiter getroffene Feststellung, dass mit der BF für den auf den Vorstellungstermin folgenden Termin ein Probearbeitstermin vereinbart wurde, als diese geantwortet hatte, dass es ihr nichts ausmache, wenn Kunden die römisch 40 rauchend betreten. Dass ein Probearbeitstermin vereinbart wurde, wurde auch von der BF nicht in Zweifel gezogen. Letztere hatte im Rahmen ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass sie sich bei der potentiellen Dienstgeberin vorstellen war. Wenn die BF in der Folge absagte, dann konnte das nur diesen Probearbeitstermin betroffen haben und setzt dies eine Vereinbarung über dessen Stattfinden voraus. Auf derselben Quelle beruht auch die Feststellung, dass die BF an jenem Montag, an dem sie zur Probearbeit erscheinen hätte sollen, eine Whats-Appnachricht übermittelte, worin sie mitteilte, dass sie es sich gründlich überlegt hätte und sie die ihr zugewiesene Stelle wegen der dreistündigen Mittagspause nicht annehmen werde und dass sie diese Absage nicht mit weiteren Gründen belegte [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 13 Mitte]. Diese Konstatierung, die auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Tochter der potentiellen Dienstgeberin beruht, lässt sich auch mit den in der Niederschrift der belangten Behörde am XXXX 2022 und in der DienstgeberInnenmeldung vom XXXX .2022 dokumentierten Angaben der Zeugin in Einklang bringen und erscheinen dem erkennenden Gericht daher als glaubwürdig. Auf derselben Quelle beruht auch die Feststellung, dass die BF an jenem Montag, an dem sie zur Probearbeit erscheinen hätte sollen, eine Whats-Appnachricht übermittelte, worin sie mitteilte, dass sie es sich gründlich überlegt hätte und sie die ihr zugewiesene Stelle wegen der dreistündigen Mittagspause nicht annehmen werde und dass sie diese Absage nicht mit weiteren Gründen belegte [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 24.02.2023, S. 13 Mitte]. Diese Konstatierung, die auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Tochter der potentiellen Dienstgeberin beruht, lässt sich auch mit den in der Niederschrift der belangten Behörde am römisch 40 2022 und in der DienstgeberInnenmeldung vom römisch 40 .2022 dokumentierten Angaben der Zeugin in Einklang bringen und erscheinen dem erkennenden Gericht daher als glaubwürdig. Auf dieser Quelle beruht auch die Feststellung, dass es tatsächlich so ist, dass selten KundInnen die von der potentiellen Dienstgeberin betriebene XXXX auch rauchend betreten, XXXX kaufen und in der Folge nach ein bis zwei Minuten die Geschäftsräumlichkeiten wieder verlassen, dies obwohl vor dem Geschäft - im Freien - ein Aschenbecher aufgestellt ist, der zur Ablage der rauchenden Zigarette vor dem Betreten des Geschäfts bestimmt ist und von den Kunden auch benützt wird. Auf dieser Quelle und auf den Angaben der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beruht auch die Konstatierung, dass sich niemand über einen längeren Zeitraum als ein bis zwei Minuten rauchend im Geschäft aufhält.Auf dieser Quelle beruht auch die Feststellung, dass es tatsächlich so ist, dass selten KundInnen die von der potentiellen Dienstgeberin betriebene römisch 40 auch rauchend betreten, römisch 40 kaufen und in der Folge nach ein bis zwei Minuten die Geschäftsräumlichkeiten wieder verlassen, dies obwohl vor dem Geschäft - im Freien - ein Aschenbecher aufgestellt ist, der zur Ablage der rauchenden Zigarette vor dem Betreten des Geschäfts bestimmt ist und von den Kunden auch benützt wird. Auf dieser Quelle und auf den Angaben der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beruht auch die Konstatierung, dass sich niemand über einen längeren Zeitraum als ein bis zwei Minuten rauchend im Geschäft aufhält. Die Feststellung, dass sie seit dem XXXX .2023 bis laufend bei der Dienstgeberin XXXX . beschäftigt ist, ergibt sich aus der tagesaktuell eingeholten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin nähergetreten ist.Die Feststellung, dass sie seit dem römisch 40 .2023 bis laufend bei der Dienstgeberin römisch 40 . beschäftigt ist, ergibt sich aus der tagesaktuell eingeholten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, der weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin nähergetreten ist.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2022, mit dem ausgesprochen wurde, dass die BF im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe, gründet darauf, dass sie mit ihrem Verhalten das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung vereitelt hat. 3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2022, mit dem ausgesprochen wurde, dass die BF im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe, gründet darauf, dass sie mit ihrem Verhalten das Zustandekommen einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung vereitelt hat. In der dagegen erhobenen Beschwerde gab die BF zusammengefasst an, die Stelle wegen des Rauchens im Geschäftslokal und der nicht ausreichenden Pausenräumlichkeiten für eine dreistündige Mittagspause abgelehnt zu haben. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ § 30. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz normiert:Paragraph 30, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz normiert:

(1)Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer/innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2)In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen verboten, sofern Nichtraucher/innen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. […] 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in § 10 vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 10 AlVG mwH).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in Paragraph 10, vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu Paragraph 10, AlVG mwH). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Anlassbezogen hat die belangte Behörde der BF am XXXX .2022 ein ihr zumutbares Stellenangebot als Verkäuferin im Einzelhandel bei der Dienstgeberin XXXX in der von ihr betriebenen XXXX mit einem Mindestgehalt für Vollzeit laut Kollektivvertrag von EUR 1.750,00 brutto mit einem möglichen Arbeitsantritt am XXXX .2022 zugewiesen. Die Arbeitszeiten wurden in der Stellenzuweisung mit Montag bis Freitag 06:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr sowie Samstag von 07:00 bis 12:00 Uhr angegeben und sollten die Dienste abwechselnd im Rahmen der Öffnungszeiten liegen. Davon abweichend hat die Tochter der potentiellen Dienstgeberin für diese mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass diese am Mittwoch, Donnerstag, Freitag ganztägig und am Samstag halbtags dort arbeiten sollte. Anlassbezogen hat die belangte Behörde der BF am römisch 40 .2022 ein ihr zumutbares Stellenangebot als Verkäuferin im Einzelhandel bei der Dienstgeberin römisch 40 in der von ihr betriebenen römisch 40 mit einem Mindestgehalt für Vollzeit laut Kollektivvertrag von EUR 1.750,00 brutto mit einem möglichen Arbeitsantritt am römisch 40 .2022 zugewiesen. Die Arbeitszeiten wurden in der Stellenzuweisung mit Montag bis Freitag 06:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr sowie Samstag von 07:00 bis 12:00 Uhr angegeben und sollten die Dienste abwechselnd im Rahmen der Öffnungszeiten liegen. Davon abweichend hat die Tochter der potentiellen Dienstgeberin für diese mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass diese am Mittwoch, Donnerstag, Freitag ganztägig und am Samstag halbtags dort arbeiten sollte. Nachdem die BF anlässlich des stattgehabten Vorstellungsgesprächs auf die ensprechende Frage ihrer Gesprächspartnerin angegeben hatte, dass sie nichts dagegen hätte, dass KundInnen das Geschäft rauchend betreten, wenn sie XXXX kaufen, wurde ein Probearbeitstermin für den auf den Vorstellungstermin folgenden Montag vereinbart. Nachdem die BF anlässlich des stattgehabten Vorstellungsgesprächs auf die ensprechende Frage ihrer Gesprächspartnerin angegeben hatte, dass sie nichts dagegen hätte, dass KundInnen das Geschäft rauchend betreten, wenn sie römisch 40 kaufen, wurde ein Probearbeitstermin für den auf den Vorstellungstermin folgenden Montag vereinbart. Diesen Probearbeitstermin sagte die BF der Tochter der potentiellen Dienstgeberin per Whats-Appnachricht mit der Begründung ab, dass sie es sich gründlich überlegt hätte und sie die ihr zugewiesene Stelle wegen der dreistündigen Mittagspause nicht annehmen werde. Mit weiteren Gründen belegte sie ihre Absage nicht. In der Beschwerdeschrift brachte sie weiter vor, dass sie es als unzumutbar finden würde, wenn sie die Mittagspause von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr in der an die XXXX angrenzenden Wohnung, die sich in einem Rohbauzustand befinde, verbringt. In der Beschwerdeschrift brachte sie weiter vor, dass sie es als unzumutbar finden würde, wenn sie die Mittagspause von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr in der an die römisch 40 angrenzenden Wohnung, die sich in einem Rohbauzustand befinde, verbringt. Diesbezüglich ist der BF zu entgegnen, dass die Mittagspause und die ihr von ihrer Gesprächspartnerin unterbreitete Möglichkeit, die Pause in der an die Geschäftsräumlichkeit angrenzenden Wohnung zu verbringen, die ihr zugewiesene Beschäftigung nicht unzumutbar macht, da es ihr - auch nach ihren eigenen Angaben - freigestellt geblieben ist, ob sie die Wohnung in der Mittagspause benützt oder nicht. Anders gewendet wäre es freigestanden, die Zeit auch anderweitig zu verbringen. Wenn es in der Beschwerdeschrift weiter heißt, dass ihr kein PKW zur Verfügung gestanden sei und sie die Arbeitsstelle nur mit Umsteigen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, vermag sie damit ebenfalls keine Unzumutbarkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung aufzuzeigen. Die BF hat ihren Wohnsitz an der Anschrift XXXX , und befindet sich der Dienstort ihrer potentiellen Dienstgeberin an der Anschrift XXXX . Wenn es in der Beschwerdeschrift weiter heißt, dass ihr kein PKW zur Verfügung gestanden sei und sie die Arbeitsstelle nur mit Umsteigen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, vermag sie damit ebenfalls keine Unzumutbarkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung aufzuzeigen. Die BF hat ihren Wohnsitz an der Anschrift römisch 40 , und befindet sich der Dienstort ihrer potentiellen Dienstgeberin an der Anschrift römisch 40 . Der von ihrer Wohnadresse ca. 5 km entfernte Arbeitsort lässt sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 30 Minuten erreichen. Der Umstand, dass die BF keine direkte Busverbindung zur Verfügung hat und unterwegs umsteigen muss, begründet weder in Hinblick auf die Fahrzeit noch in Hinblick auf die Art des Erreichens eine Unzumutbarkeit des Arbeitsweges und damit der Beschäftigung. Ihr ist weiter zu entgegnen, dass sich die zwischen ihrem Wohnort und dem Arbeitsort gelegene Wegstrecke mit dem PKW in 10 Minuten erreichen lässt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die BF selbst angegeben, dass ihr für das Erreichen eines Arbeitsplatzes auch der Privat-PKW ihres Lebensgefährten zur Verfügung gestanden hat. Entweder hat er sie zum Arbeitsplatz gebracht bzw. von dort wieder abgeholt oder er hat ihr das Fahrzeug zur Verfügung gestellt, damit sie zum Arbeitsplatz kommen kann. Die als Zeugin einvernommene Gesprächspartnerin der BF hat im Rahmen des stattgehabten Vorstellungsgesprächs angegeben, dass die Beschwerdeführer ihr mitgeteilt hätte, dass ihr das nichts ausmache, wenn KundInnen der potentiellen Dienstgeberin die XXXX rauchend betreten. Dies führte zur Vereinbarung eines Probearbeitstermins, den die BF schließlich mit der oben angegebenen Begründung der Tochter der potentiellen Dienstgeberin absagte. Die als Zeugin einvernommene Gesprächspartnerin der BF hat im Rahmen des stattgehabten Vorstellungsgesprächs angegeben, dass die Beschwerdeführer ihr mitgeteilt hätte, dass ihr das nichts ausmache, wenn KundInnen der potentiellen Dienstgeberin die römisch 40 rauchend betreten. Dies führte zur Vereinbarung eines Probearbeitstermins, den die BF schließlich mit der oben angegebenen Begründung der Tochter der potentiellen Dienstgeberin absagte. Anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme zum Nichtzustandekommen der ihr zugewiesenen Beschäftigung gab die BF gegenüber einem Organ der belangten Behörde an: „Vorstellungsgespräch hat stattgefunden. Es wurden die XXXX , das Büro und der Aufenthaltsraum/Wohnung für Mitarbeiter gezeigt. Diese Wohnung befindet sich allerdings noch im Rohbau. Ein WC und eine Couch, TV, Tisch und Wohnzimmerschrank waren vorhanden. Des Weiteren befinden sich in dieser Wohnung 2 Hunde. Kundin ist in XXXX wohnhaft; Die Mittagspause wäre von 12 bis 15 Uhr. Kundin möchte keine 3 Stunden in dieser nicht fertigen Wohnung verbringen. Die XXXX , ist eine XXXX , es wird in dieser XXXX geraucht; Ich bin allerdings Nichtraucherin und der Rauch stört mich. Die Dienstgeberin gab an, dass dies eine Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme ist, dass der Rauch nicht stört. Ich habe aus den Gründen der langen Mittagspause und aufgrund dessen, dass es eine XXXX ist in der geraucht wird, die Stelle abgelehnt.“„Vorstellungsgespräch hat stattgefunden. Es wurden die römisch 40 , das Büro und der Aufenthaltsraum/Wohnung für Mitarbeiter gezeigt. Diese Wohnung befindet sich allerdings noch im Rohbau. Ein WC und eine Couch, TV, Tisch und Wohnzimmerschrank waren vorhanden. Des Weiteren befinden sich in dieser Wohnung 2 Hunde. Kundin ist in römisch 40 wohnhaft; Die Mittagspause wäre von 12 bis 15 Uhr. Kundin möchte keine 3 Stunden in dieser nicht fertigen Wohnung verbringen. Die römisch 40 , ist eine römisch 40 , es wird in dieser römisch 40 geraucht; Ich bin allerdings Nichtraucherin und der Rauch stört mich. Die Dienstgeberin gab an, dass dies eine Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme ist, dass der Rauch nicht stört. Ich habe aus den Gründen der langen Mittagspause und aufgrund dessen, dass es eine römisch 40 ist in der geraucht wird, die Stelle abgelehnt.“ In ihrer Einvernahme brachte sie gegenüber der belangten Behörde zum Ausdruck, dass sie der Rauch „störe“. Allerdings hatte sie gegenüber ihrer Gesprächspartnerin im Rahmen des Vorstellungsgesprächs noch angegeben, dass es sie nicht störe, wenn KundInnen die XXXX vereinzelt rauchend betreten. Diese Mitteilung führte zur Vereinbarung eines Probearbeitstermins, den die BF kurzerhand absagte. In ihrer Einvernahme brachte sie gegenüber der belangten Behörde zum Ausdruck, dass sie der Rauch „störe“. Allerdings hatte sie gegenüber ihrer Gesprächspartnerin im Rahmen des Vorstellungsgesprächs noch angegeben, dass es sie nicht störe, wenn KundInnen die römisch 40 vereinzelt rauchend betreten. Diese Mitteilung führte zur Vereinbarung eines Probearbeitstermins, den die BF kurzerhand absagte. In der Beschwerde führt die BF ergänzend aus, dass in der XXXX geraucht werde und ihr dies als Nichtraucherin nicht zumutbar sei.In der Beschwerde führt die BF ergänzend aus, dass in der römisch 40 geraucht werde und ihr dies als Nichtraucherin nicht zumutbar sei. Damit spricht sie unmittelbar die Thematik der Nichteinhaltung des Nichtraucherschutzes an und leitet daraus ab, dass ihr die ihr zugewiesene Beschäftigung in der XXXX der potentiellen Dienstgeberin nicht zumutbar sei.Damit spricht sie unmittelbar die Thematik der Nichteinhaltung des Nichtraucherschutzes an und leitet daraus ab, dass ihr die ihr zugewiesene Beschäftigung in der römisch 40 der potentiellen Dienstgeberin nicht zumutbar sei. Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. I Nr. 431/1995 idF. BGBl. I Nr. 66/2019 sieht in dessen § 12 Abs. 1 einen umfassenden NichtraucherInnenschutz mit einem Rauchverbot in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke (Z 1), Verhandlungszwecke (Z 2), schulsportliche Betätigung, schulische oder sonstige Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen (Z 3) und Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen (Z 4).Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019, sieht in dessen Paragraph 12, Absatz eins, einen umfassenden NichtraucherInnenschutz mit einem Rauchverbot in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke (Ziffer eins,), Verhandlungszwecke (Ziffer 2,), schulsportliche Betätigung, schulische oder sonstige Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen (Ziffer 3,) und Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen (Ziffer 4,). Das in § 12 TNRSG normierte (allgemeine) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen, (wobei nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte, mitumfasst sind) (Abs. 2), in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten (Abs. 3) und in geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung (Abs. 4). Das in Paragraph 12, TNRSG normierte (allgemeine) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen, (wobei nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte, mitumfasst sind) (Absatz 2,), in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten (Absatz 3,) und in geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung (Absatz 4,).

§ 13Abs.

1 TNRSG, BGBl. I Nr. 98/2001 (geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015), gilt ein Rauchverbot, sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von § 12 leg. cit. erfasst sind, in sonstigen Räumen öffentlicher Orte. Doch kann ein Nebenraum als Raucherraum in den allgemein zugänglichen Bereichen eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.

Paragraph 13, Absatz eins, TNRSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,), gilt ein Rauchverbot, sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume von Paragraph 12, leg. cit. erfasst sind, in sonstigen Räumen öffentlicher Orte. Doch kann ein Nebenraum als Raucherraum in den allgemein zugänglichen Bereichen eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird. Das Rauchverbot gilt dagegen nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt (§ 13 Abs. 3

  1. TNRSG). § 13 Abs. 3
  2. Satz TNRSG nimmt im Gegenzug jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind, von dieser Ausnahme explizit aus. Das Rauchverbot gilt dagegen nicht in Tabaktrafiken, sofern gewährleistet ist, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt (Paragraph 13, Absatz 3,
  3. TNRSG). Paragraph 13, Absatz 3,
  4. Satz TNRSG nimmt im Gegenzug jene Tabaktrafiken, die Postpartner sind, von dieser Ausnahme explizit aus. Mit dieser Bestimmung verfolgt die Gesetzgeberin erkennbar einen allgemeinen NichtraucherInnenschutz für NichtraucherInnen, die eine Tabaktrafik betreten müssen, weil diese zugleich (die für sie zuständige) Postpartnerin ist. In den Materialien zu § 13 TNRSG heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben: In den Materialien zu Paragraph 13, TNRSG heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben: „[…] Die Neufassung des § 13 Abs. 1 präzisiert, dass, soferne nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume

§ 12erfasst sind, Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte gilt.

Für diese nicht von § 12 erfassten Räume können Ausnahmen zur Einrichtung eines Nebenraumes als Raucherraum in jenen Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl an Räumlichkeiten verfügen, vorgesehen und bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Dies jedoch nur dann, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch aus diesem Nebenraum nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. „[…] Die Neufassung des Paragraph 13, Absatz eins, präzisiert, dass, soferne nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume

Paragraph 12, erfasst sind, Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte gilt. Für diese nicht von Paragraph 12, erfassten Räume können Ausnahmen zur Einrichtung eines Nebenraumes als Raucherraum in jenen Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl an Räumlichkeiten verfügen, vorgesehen und bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Dies jedoch nur dann, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch aus diesem Nebenraum nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. […] § 13 Abs. 3 normiert, dass in Tabaktrafiken nur dann geraucht werden darf, sofern gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich in Räumen öffentlichen Ortes dringt. Paragraph 13, Absatz 3, normiert, dass in Tabaktrafiken nur dann geraucht werden darf, sofern gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich in Räumen öffentlichen Ortes dringt. Fungieren Tabaktrafiken als Postpartner, gilt in diesen Tabaktrafiken jedenfalls ein Rauchverbot. Die nunmehrigen gesetzliche Klarstellung beruht auf einer inhaltlichen Abstimmung mit der Monopolverwaltung und der Österreichischen Post AG aus dem April 2014 und bildet die bisher bereits geübte Praxis ab. […]“ [EB 672 BlgNR

  1. GP, zu § 13 TNRSG][…]“ [EB 672 BlgNR
  2. GP, zu Paragraph 13, TNRSG] Nicht rauchende ArbeitnehmerInnen sind explizit durch § 30 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), BGBl. 450/1994 idF. BGBl. I Nr. 126/2017, geschützt. Diese Regelung legt fest, dass ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen haben, dass nicht rauchende ArbeitnehmerInnen vor den Einwirkungen des Tabakrauchs am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist. Eine Klarstellung dahingehend, was die Gesetzgeberin mit der Wortwendung „soweit dies nach der Art des Betriebs möglich ist“, gemeint haben könnte, lassen die Erläuternden Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutzgesetz vermissen.Nicht rauchende ArbeitnehmerInnen sind explizit durch Paragraph 30, Absatz eins, Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, geschützt. Diese Regelung legt fest, dass ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen haben, dass nicht rauchende ArbeitnehmerInnen vor den Einwirkungen des Tabakrauchs am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist. Eine Klarstellung dahingehend, was die Gesetzgeberin mit der Wortwendung „soweit dies nach der Art des Betriebs möglich ist“, gemeint haben könnte, lassen die Erläuternden Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutzgesetz vermissen. Aus § 30 Abs. 2 leg. cit. ergibt sich klar, dass das Rauchen in Arbeitsstätten in Gebäuden für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen verboten ist, sofern NichtraucherInnen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Damit sollen nichtrauchende ArbeitnehmerInnen vom/von der ArbeitgeberIn vor den Auswirkungen des Rauchs geschützt werden.Aus Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit. ergibt sich klar, dass das Rauchen in Arbeitsstätten in Gebäuden für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen verboten ist, sofern NichtraucherInnen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Damit sollen nichtrauchende ArbeitnehmerInnen vom/von der ArbeitgeberIn vor den Auswirkungen des Rauchs geschützt werden. In den Materialien zu § 30 ASchG, die durch BGBl I Nr. 126/2017 geändert wurde, heißt es wörtlich wie folgt:In den Materialien zu Paragraph 30, ASchG, die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, geändert wurde, heißt es wörtlich wie folgt: „Mit BGBl. I Nr. 101/2015 wurde eine Novelle zum Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG kundgemacht, mit der - bis auf wenige Ausnahmen - ein Rauchverbot im öffentlichen Raum festgelegt wurde. Die Bestimmungen treten mit I. Mai 2018 in Kraft. Darüber hinaus wurde im TNRSG geregelt, dass mit
  3. Mai 2016 Rauchverbote auch für e-Zigaretten, Wasserpfeifen und sonstige verwandte Erzeugnisse gelten. „Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, wurde eine Novelle zum Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG kundgemacht, mit der - bis auf wenige Ausnahmen - ein Rauchverbot im öffentlichen Raum festgelegt wurde. Die Bestimmungen treten mit römisch eins. Mai 2018 in Kraft. Darüber hinaus wurde im TNRSG geregelt, dass mit
  4. Mai 2016 Rauchverbote auch für e-Zigaretten, Wasserpfeifen und sonstige verwandte Erzeugnisse gelten. In § 30 ASchG soll nun der Schutz von nichtrauchenden Beschäftigten am Arbeitsplatz vor schädlichem Passivrauchen an die Schutzstandards des Gesundheitsrechts im TNRSG angepasst werden. In Paragraph 30, ASchG soll nun der Schutz von nichtrauchenden Beschäftigten am Arbeitsplatz vor schädlichem Passivrauchen an die Schutzstandards des Gesundheitsrechts im TNRSG angepasst werden. Im Sinn des BGBl. I Nr. 101/2015 wird ein allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten in Gebäuden festgelegt. RaucherInnenräume dürfen eingerichtet werden. Allerdings dürfen Arbeitsräume sowie sonstige Räume, die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften einzurichten sind (AufenthaIts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume), nicht als RaucherInnenräume vorgesehen werden. Im Sinn des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, wird ein allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten in Gebäuden festgelegt. RaucherInnenräume dürfen eingerichtet werden. Allerdings dürfen Arbeitsräume sowie sonstige Räume, die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften einzurichten sind (AufenthaIts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume), nicht als RaucherInnenräume vorgesehen werden. Zur Einrichtung von Raucherlinnenräumen ist auf § 97 Abs. I Z I ArbVG, wonach allgemeine Ordnungsvorschriften betreffend das Verhalten der Arbeitnehmerlinnen im Betrieb Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sind, aber auch auf § 97 Abs. I Z 8 ArbVG hinzuweisen, wonach zu Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfallen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerlinnen Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden können. Zur Einrichtung von Raucherlinnenräumen ist auf Paragraph 97, Abs. römisch eins Z römisch eins ArbVG, wonach allgemeine Ordnungsvorschriften betreffend das Verhalten der Arbeitnehmerlinnen im Betrieb Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sind, aber auch auf Paragraph 97, Abs. römisch eins Ziffer 8, ArbVG hinzuweisen, wonach zu Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfallen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerlinnen Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden können. Vom Rauchverbot am Arbeitsplatz sollen auch Wasserpfeifen und verwandte Erzeugnisse erfasst sein, das sind nach § I Z le TNRSG jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.“ [EB 2228 BlgNR
  5. GP, zu Z 3 (§ 30 ASchG)].Vom Rauchverbot am Arbeitsplatz sollen auch Wasserpfeifen und verwandte Erzeugnisse erfasst sein, das sind nach Paragraph römisch eins Z le TNRSG jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids.“ [EB 2228 BlgNR
  6. GP, zu Ziffer 3, (Paragraph 30, ASchG)]. Weder aus § 30 Abs. 2 ASchG, noch aus den Materialien zu dieser durch BGBl I Nr. 126/2017 geänderten Bestimmung lässt sich ableiten, dass nicht rauchende Beschäftigte in Tabaktrafiken nicht geschützt sein sollen. Weder aus Paragraph 30, Absatz 2, ASchG, noch aus den Materialien zu dieser durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, geänderten Bestimmung lässt sich ableiten, dass nicht rauchende Beschäftigte in Tabaktrafiken nicht geschützt sein sollen. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass dem Nichtraucherschutz nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz schon dann Genüge getan ist, wenn die/der DienstgeberIn für die Einhaltung des gesetzlich verordneten Rauchverbots Sorge trägt. Damit ist für den gegenständlichen Anlassfall klargestellt, dass auch der BF der aus der Nichtraucherbestimmung des § 30 ASchG resultierende Schutz als Beschäftigter in der XXXX der potentiellen Dienstgeberin zugekommen wäre. Damit ist für den gegenständlichen Anlassfall klargestellt, dass auch der BF der aus der Nichtraucherbestimmung des Paragraph 30, ASchG resultierende Schutz als Beschäftigter in der römisch 40 der potentiellen Dienstgeberin zugekommen wäre. Allerdings ist anlassbezogen nicht hervorgekommen und wurde dies auch von keiner der Parteien behauptet, dass es sich bei der von der potentiellen Dienstgeberin betriebenen XXXX um eine solche handelt, in der das Rauchen explizit erlaubt ist. Allerdings ist anlassbezogen nicht hervorgekommen und wurde dies auch von keiner der Parteien behauptet, dass es sich bei der von der potentiellen Dienstgeberin betriebenen römisch 40 um eine solche handelt, in der das Rauchen explizit erlaubt ist. Das legt nicht einmal der Umstand nahe, dass vereinzelt Kundinnen das Geschäft rauchend betreten, um die dort typischen Rechtsgeschäfte (Kauf von Tabakwaren; Kauf von Lottozetteln etc.) abzuwickeln, da die potentielle Dienstgeberin vor ihrer XXXX - im Freien - einen Aschenbecher aufgestellt hat, in den vor Betreten des Geschäftslokals brennende Zigaretten abgelegt werden können. Selbst aus dem Umstand, dass die Tochter der potentiellen Dienstgeberin KundInnen, die die XXXX mit einer entzündeten Rauchware betreten, das Betreten des Geschäfts weder verbietet noch diesen Personenkreis hinauskomplimentiert, kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass in diesem Geschäftslokal das Rauchen explizit erlaubt ist.Das legt nicht einmal der Umstand nahe, dass vereinzelt Kundinnen das Geschäft rauchend betreten, um die dort typischen Rechtsgeschäfte (Kauf von Tabakwaren; Kauf von Lottozetteln etc.) abzuwickeln, da die potentielle Dienstgeberin vor ihrer römisch 40 - im Freien - einen Aschenbecher aufgestellt hat, in den vor Betreten des Geschäftslokals brennende Zigaretten abgelegt werden können. Selbst aus dem Umstand, dass die Tochter der potentiellen Dienstgeberin KundInnen, die die römisch 40 mit einer entzündeten Rauchware betreten, das Betreten des Geschäfts weder verbietet noch diesen Personenkreis hinauskomplimentiert, kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass in diesem Geschäftslokal das Rauchen explizit erlaubt ist. Dies alles macht die XXXX der potentiellen Dienstgeberin noch nicht zu einem „Raucherlokal“, in dem die Beschäftigung für NichtraucherInnen im Allgemeinen unzumutbar wäre. Dass die Dienstgeberin vor ihrer XXXX - im Freien - einen Aschenbecher aufgestellt hat, der dazu dient, vor dem Betreten des Geschäfts die Zigarette abzulegen, legt nahe, dass das Rauchen im Geschäftslokal der potentiellen Dienstgeberin nicht explizit erlaubt ist [Telefonat der Dienstgeberin mit dem AMS vom XXXX .2022].Dies alles macht die römisch 40 der potentiellen Dienstgeberin noch nicht zu einem „Raucherlokal“, in dem die Beschäftigung für NichtraucherInnen im Allgemeinen unzumutbar wäre. Dass die Dienstgeberin vor ihrer römisch 40 - im Freien - einen Aschenbecher aufgestellt hat, der dazu dient, vor dem Betreten des Geschäfts die Zigarette abzulegen, legt nahe, dass das Rauchen im Geschäftslokal der potentiellen Dienstgeberin nicht explizit erlaubt ist [Telefonat der Dienstgeberin mit dem AMS vom römisch 40 .2022]. Selbst wenn die potentielle Dienstgeberin das Eintreten einzelner Raucher mit entzündeter Rauchware duldet, ist hervorzuheben, dass das in § 30 ASchG normierte Rauchverbot im Allgemeinen dann nicht auf eine Tabaktrafik, die nicht zugleich Postpartner ist, anzuwenden ist, wenn dort nur eine einzige Person, nämlich die Geschäftsinhaberin selbst, tätig ist. Selbst wenn die potentielle Dienstgeberin das Eintreten einzelner Raucher mit entzündeter Rauchware duldet, ist hervorzuheben, dass das in Paragraph 30, ASchG normierte Rauchverbot im Allgemeinen dann nicht auf eine Tabaktrafik, die nicht zugleich Postpartner ist, anzuwenden ist, wenn dort nur eine einzige Person, nämlich die Geschäftsinhaberin selbst, tätig ist. Unter dem Gesichtspunkt, dass die zitierte Bestimmung des Arbeitnehmerschutzgesetzes nichtrauchende ArbeitnehmerInnen vor den Einwirkungen des von den in dieser Bestimmung genannten Erzeugnissen ausgehenden Rauchs schützen soll, unterfällt ein dort allein aufhältiger und erwerbstätiger (rauchender oder nichtrauchender) Geschäftsinhaber nicht dem Schutzregime des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Dagegen erstreckt sich das Schutzregime des § 30 ASchG nach den zitierten Bestimmungen ausschließlich auf nichtrauchende Beschäftigte (mangels Einschränkung auch auf Tabaktrafiken). Unter dem Gesichtspunkt, dass die zitierte Bestimmung des Arbeitnehmerschutzgesetzes nichtrauchende ArbeitnehmerInnen vor den Einwirkungen des von den in dieser Bestimmung genannten Erzeugnissen ausgehenden Rauchs schützen soll, unterfällt ein dort allein aufhältiger und erwerbstätiger (rauchender oder nichtrauchender) Geschäftsinhaber nicht dem Schutzregime des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Dagegen erstreckt sich das Schutzregime des Paragraph 30, ASchG nach den zitierten Bestimmungen ausschließlich auf nichtrauchende Beschäftigte (mangels Einschränkung auch auf Tabaktrafiken). Beschäftigt die potentielle Dienstgeberin eine Nichtraucherin, wie die BF, dann hat sie nach § 30 ASchG dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr beschäftigte Nichtraucherin mit Tabakrauch bzw. Rauch aus anderen in Abs. 4 leg. cit. genannten Erzeugnissen nicht in Kontakt kommt, was in einer aus nur einem einzigen Raum bestehenden Tabaktrafik de facto einem Rauchverbot gleichkäme. Beschäftigt die potentielle Dienstgeberin eine Nichtraucherin, wie die BF, dann hat sie nach Paragraph 30, ASchG dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr beschäftigte Nichtraucherin mit Tabakrauch bzw. Rauch aus anderen in Absatz 4, leg. cit. genannten Erzeugnissen nicht in Kontakt kommt, was in einer aus nur einem einzigen Raum bestehenden Tabaktrafik de facto einem Rauchverbot gleichkäme. Dafür, dass in ihrer XXXX nicht geraucht wird, hat die potentielle Dienstgeberin mit der Aufstellung eines Aschenbechers im Freien, der dazu bestimmt ist, dass Zigaretten darin abgelegt werden, bevor ihre KundInnen die Geschäftsräumlichkeit betreten, offenbar Sorge getragen. Nach eigenen Angaben hätte die Tochter der potentiellen Dienstgeberin auch nicht geraucht, wenn die BF in der XXXX gearbeitet hätte.Dafür, dass in ihrer römisch 40 nicht geraucht wird, hat die potentielle Dienstgeberin mit der Aufstellung eines Aschenbechers im Freien, der dazu bestimmt ist, dass Zigaretten darin abgelegt werden, bevor ihre KundInnen die Geschäftsräumlichkeit betreten, offenbar Sorge getragen. Nach eigenen Angaben hätte die Tochter der potentiellen Dienstgeberin auch nicht geraucht, wenn die BF in der römisch 40 gearbeitet hätte. Die BF hat die Frage ihrer Gesprächspartnerin beim Vorstellungsgespräch, ob es sie störe, wenn KundInnen, was vereinzelt stattgefunden hat, rauchend das Geschäftslokal betreten, zum Anlass für die Annahme genommen, dass in der XXXX geraucht werde und - nach ihrem Beschwerdevorbringen - das Probearbeiten abzusagen. Die BF hat die Frage ihrer Gesprächspartnerin beim Vorstellungsgespräch, ob es sie störe, wenn KundInnen, was vereinzelt stattgefunden hat, rauchend das Geschäftslokal betreten, zum Anlass für die Annahme genommen, dass in der römisch 40 geraucht werde und - nach ihrem Beschwerdevorbringen - das Probearbeiten abzusagen. Ihr gereicht zum Vorwurf, abgesagt zu haben, ohne diese Frage mit ihrer Geschäftspartnerin kritisch diskutiert zu haben, weil sie sich damit in Bezug auf diese konkret ihr zugewiesene Beschäftigung nicht genügend interessiert gezeigt hat. Abgesehen davon hätte die BF die Einhaltung des aus § 30 ASchG resultierenden Nichtraucherschutzes schon damit effektuieren können, wenn sie ins Geschäft eintretende rauchende KundInnen konsequent auf die aus einem Aschenbecher im Freien bestehende Ablage für Rauchwaren hingewiesen und diese gebeten hätte, die entzündete Rauchware dort abzulegen, widrigenfalls diesen KundInnen das Betreten der XXXX zu untersagen. Abgesehen davon hätte die BF die Einhaltung des aus Paragraph 30, ASchG resultierenden Nichtraucherschutzes schon damit effektuieren können, wenn sie ins Geschäft eintretende rauchende KundInnen konsequent auf die aus einem Aschenbecher im Freien bestehende Ablage für Rauchwaren hingewiesen und diese gebeten hätte, die entzündete Rauchware dort abzulegen, widrigenfalls diesen KundInnen das Betreten der römisch 40 zu untersagen. Ein solches Verhalten ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Es trifft sie daher ein sanktionswürdiges Verschulden am Nichtzustandekommen dieser ihr zugewiesenen Beschäftigung. Anlassbezogen begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes ( XXXX .2022) eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat.Anlassbezogen begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 mit dem Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantrittes ( römisch 40 .2022) eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall bisher nicht vorweisen. Sie steht seit XXXX .2022 bis dato im Bezug von Notstandshilfe Die Nichtgewährung von Nachsicht ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung.Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall bisher nicht vorweisen. Sie steht seit römisch 40 .2022 bis dato im Bezug von Notstandshilfe Die Nichtgewährung von Nachsicht ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Solche Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, hat die BF mit der Annahme einer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am XXXX .2023 gezeigt. Da die Annahme dieser neuen Beschäftigung, die bis laufend andauert, weit außerhalb des Sanktionszeitraumes ( XXXX 2022 bis XXXX .10.2022) erfolgte, erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sachlich gerechtfertigt. Solche Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, hat die BF mit der Annahme einer Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am römisch 40 .2023 gezeigt. Da die Annahme dieser neuen Beschäftigung, die bis laufend andauert, weit außerhalb des Sanktionszeitraumes ( römisch 40 2022 bis römisch 40 .10.2022) erfolgte, erscheint im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sachlich gerechtfertigt. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2262437.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.