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{'item': 'G310 2267619-1'}

Obsah (15)§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art 133§ 57Art 4Art 20§ 58§ 9§ 19Art 8§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlG310 2267619-1 Spruch, G310 2267619-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 1 Z 2 FPG erlassen.

„I.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen. II. Es wird

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Albanien zulässig ist.

römisch zwei. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist. III.

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch drei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ IV.

§ 55

Abs 4 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch vier.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. V.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG wird einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. römisch fünf.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wird einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2022 in XXXX bei Maurerarbeiten auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten und festgenommen. Am selben Tag wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes einvernommen. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2022 in römisch 40 bei Maurerarbeiten auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten und festgenommen. Am selben Tag wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes einvernommen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6, 7 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten worden sei. Da er über keine wesentlichen Geldmittel verfüge und sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Er habe weder familiäre noch berufliche Anbindungen, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten worden sei. Da er über keine wesentlichen Geldmittel verfüge und sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Er habe weder familiäre noch berufliche Anbindungen, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Am 28.11.2022 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Gegen den Bescheid erhob der BF eine Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben bzw. zumindest das Einreiseverbot zu beheben und festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sein visumsfreier Aufenthalt von 90 Tagen noch nicht überschritten worden sei und er sich geständig und kooperativ verhalten habe. Abgesehen von der einmaligen Betretung bei der Ausübung von Schwarzarbeit sei der BF unbescholten. Auch unter Bedachtnahme auf die im Schengenraum lebenden Angehörigen sei das Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch bzw. erweise sich als nicht erforderlich. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vorgebracht, dass die sofortige Ausreise des BF nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, zumal er unbescholten sei und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der ausreisewillige BF sei durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise beschwert, weil ihm dadurch die Möglichkeit, später einen Antrag iSd § 60 FPG zu stellen, verwehrt werde. Gegen den Bescheid erhob der BF eine Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben bzw. zumindest das Einreiseverbot zu beheben und festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sein visumsfreier Aufenthalt von 90 Tagen noch nicht überschritten worden sei und er sich geständig und kooperativ verhalten habe. Abgesehen von der einmaligen Betretung bei der Ausübung von Schwarzarbeit sei der BF unbescholten. Auch unter Bedachtnahme auf die im Schengenraum lebenden Angehörigen sei das Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch bzw. erweise sich als nicht erforderlich. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vorgebracht, dass die sofortige Ausreise des BF nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, zumal er unbescholten sei und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der ausreisewillige BF sei durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise beschwert, weil ihm dadurch die Möglichkeit, später einen Antrag iSd Paragraph 60, FPG zu stellen, verwehrt werde. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023 wies das BFA die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot nunmehr ausschließlich auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG gestützt wird.Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2023 wies das BFA die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot nunmehr ausschließlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt wird. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrags des BF legte das BFA die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Albanien und spricht albanisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und sein Bruder leben in Albanien. Der Vater arbeitet als Chauffeur beim Militär, der BF selbst ging in Albanien bisher keiner Arbeit nach. Eine Tante des BF lebt in England und Cousins in Italien, eine besondere Nahebeziehung liegt nicht vor. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Albanien und spricht albanisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und sein Bruder leben in Albanien. Der Vater arbeitet als Chauffeur beim Militär, der BF selbst ging in Albanien bisher keiner Arbeit nach. Eine Tante des BF lebt in England und Cousins in Italien, eine besondere Nahebeziehung liegt nicht vor. Er verfügt über einen gültigen albanischen Reisepass. Der BF reiste im September 2022 in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung zusammen mit einem Freund in einer Wohnung im zweiten Bezirk in Wien aufhielt. Die Miete in der Höhe von EUR 300,00 teilten sie sich. Seinen Lebensunterhalt bestritt er von seinem Lohn. Der BF wollte in Österreich Geld verdienen, da es in Albanien keine Möglichkeit gibt, die Familie zu ernähren und er dort auch keine Arbeit hatte. Am XXXX .2022 wurde er zusammen mit seinem Freund bei einer Polizeikontrolle auf einer Baustelle bei der Durchführung von Maurerarbeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Er wurde festgenommen und vor dem BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am römisch 40 .2022 wurde er zusammen mit seinem Freund bei einer Polizeikontrolle auf einer Baustelle bei der Durchführung von Maurerarbeiten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Er wurde festgenommen und vor dem BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Der BF verließ das Bundesgebiet freiwillig am 28.11.2022 und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich bestehen keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. Der BF hatte abgesehen von EUR 140,00 Bargeld keine weiteren finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Bundesgebiet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde und vor dem BFA. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des albanischen Reisepasses des BF. Seine Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Auch die Einvernahme des BF vor dem BFA wurde auf Albanisch durchgeführt. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde. Dass er vor dem BFA die in Italien lebenden Cousins nicht erwähnte, lässt auf ein nicht besonderes Naheverhältnis schließen. Auch hat er diesbezüglich keine Angaben in der Beschwerde getätigt. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA und dem Einreisestempel im Reisepass. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Die Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung sowie die Festnahme des BF ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll und dem Bericht der Finanzpolizei Team 24 jeweils vom 22.11.2022. Zudem gab der BF selbst in der Einvernahme an, gearbeitet zu haben. Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit, des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus der von der BBU GmbH vorgelegten Ausreisebestätigung. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF ein Visum, ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ergibt es sich aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BFA. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügte. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art 4Abs 1 i

Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Art 20SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs.

4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort

Artikel 20

, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein und hatte am 22.11.2022 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der Beschäftigung als Arbeiter, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er dadurch während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist: Der BF verfügt weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein und hatte am 22.11.2022 die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der Beschäftigung als Arbeiter, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil er dadurch während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist: Der BF verfügt weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Zu Spruchpunkt I.):Zu Spruchpunkt römisch eins.): Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hatte das BFA zunächst

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zu prüfen (nicht aber

§ 55Asyl

G).

§ 58Abs 3 Asyl

G war darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung waren aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Der Ausspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels war daher rechtskonform.Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hatte das BFA zunächst

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zu prüfen (nicht aber

Paragraph 55, AsylG).

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG war darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung waren aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Der Ausspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels war daher rechtskonform. Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hält sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist. Der Ausspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels wird daher nicht in den neu gefassten Spruch aufgenommen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hält sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist. Der Ausspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels wird daher nicht in den neu gefassten Spruch aufgenommen.

§ 52

Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Rückkehrentscheidung greift weder in das Familienleben des BF noch gravierend in sein Privatleben ein, zumal keine gesellschaftliche und soziale Integration in Österreich besteht. Bei der

§ 9BFA-VG i

Vm Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt auf Grund der Erwerbstätigkeit entgegen den Bedingungen des visumfreien Aufenthalts sowie der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig war (§ 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG). Der Kontakt zu seinen in Italien lebenden Cousins kann bei Besuchen in Albanien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden. Der BF hat (

§ 9

Abs 2 Z 5 BFA-VG maßgebliche) enge Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er nahe Angehörige hat. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit iSd § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG sind

§ 9

Abs 2 Z 7 BFA-VG als Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu seinen Lasten in die Interessenabwägung einzubeziehen. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.Die Rückkehrentscheidung greift weder in das Familienleben des BF noch gravierend in sein Privatleben ein, zumal keine gesellschaftliche und soziale Integration in Österreich besteht. Bei der

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt auf Grund der Erwerbstätigkeit entgegen den Bedingungen des visumfreien Aufenthalts sowie der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Der Kontakt zu seinen in Italien lebenden Cousins kann bei Besuchen in Albanien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden. Der BF hat (

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG maßgebliche) enge Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er nahe Angehörige hat. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit entgegen dem AuslBG sind

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG als Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu seinen Lasten in die Interessenabwägung einzubeziehen. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor. Wegen der fehlenden Verankerung des BF in Österreich und seines Lebensmittelpunkts in Albanien ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit nicht verletzt; der damit verbundene Eingriff in das Privatleben des BF ist verhältnismäßig. Wegen der fehlenden Verankerung des BF in Österreich und seines Lebensmittelpunkts in Albanien ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit nicht verletzt; der damit verbundene Eingriff in das Privatleben des BF ist verhältnismäßig. Da sich der BF nicht mehr in Österreich aufhält, kann die Rückkehrentscheidung nicht mehr auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt werden. Seit der Abschiebung findet sie vielmehr in § 52 Abs 1 Z 2 FPG ihre Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde (siehe dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da sich der BF nicht mehr in Österreich aufhält, kann die Rückkehrentscheidung nicht mehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt werden. Seit der Abschiebung findet sie vielmehr in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ihre Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde (siehe dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als Punkt I. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen.Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als Punkt römisch eins. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II.):Zu Spruchpunkt römisch zwei.): Für die

§ 52

Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044), zumal keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat besteht. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien und der Lebensumstände des BF, der dort ein soziales und familiäres Netzwerk hat und dessen Muttersprache Albanisch ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids als Punkt II. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen.Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien und der Lebensumstände des BF, der dort ein soziales und familiäres Netzwerk hat und dessen Muttersprache Albanisch ist, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids als Punkt römisch zwei. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen. Zu Spruchpunkt III.):Zu Spruchpunkt römisch drei.):

§ 53

FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung dieses Tatbestandes. Auf die subjektive Sicht des BF kommt es dabei nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 53 Abs 2 Z 7 FPG hier erfüllt ist, weil der BF am XXXX .2022 von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung als Arbeiter auf einer Baustelle ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Ausgehend davon, dass er abgesehen von der Arbeit keine Einkommensquelle hatte, aber für die Dauer seines Aufenthalts die Hälfte der Miete in der Höhe von EUR 300,00 finanzieren musste, ist entgegen der Behauptungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass er lediglich einen Tag gearbeitet hat. Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung dieses Tatbestandes. Auf die subjektive Sicht des BF kommt es dabei nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG hier erfüllt ist, weil der BF am römisch 40 .2022 von der Finanzpolizei bei einer Beschäftigung als Arbeiter auf einer Baustelle ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Ausgehend davon, dass er abgesehen von der Arbeit keine Einkommensquelle hatte, aber für die Dauer seines Aufenthalts die Hälfte der Miete in der Höhe von EUR 300,00 finanzieren musste, ist entgegen der Behauptungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass er lediglich einen Tag gearbeitet hat. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots von bis zu fünf Jahren vor.Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots von bis zu fünf Jahren vor. Auf Grund des Verhaltens des BF, der aufenthaltsrechtliche Vorschriften missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Darüber hinaus verfügte der BF nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für den Aufenthalt und ist ihm zusätzlich ein Verstoß gegen das Meldegesetz, indem er in Wien Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden, anzulasten. Aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des BF, der die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und fehlender finanzieller Mittel ist konkret zu befürchten, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert. Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbots vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Albanien liegt, wo er familiäre Anknüpfungspunkte hat und einer Beschäftigung nachgeht. Es bestehen auch sonst keine Anzeichen einer tiefer gehenden sozialen Anbindung des BF in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der diesen Vorschriften widersprechenden Erwerbstätigkeit des BF sowie seiner familiären und sozialen Verwurzelung in Albanien überwiegt dieses öffentliche Interesse sein privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Allfällige Kontakte zu Verwandten, die im Schengengebiet wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Albanien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt. Die vom BFA festgesetzte Dauer von zwei Jahren ist ebenso nicht zu beanstanden, da diese dem Fehlverhalten des strafgerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen Fehlverhalten möglich. Eine weitere Reduktion scheitert daran, dass dem BF neben der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zusätzlich die Missachtung melderechtlicher Vorschriften anzulasten ist. Daher ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids als Punkt III. des neu gefassten Spruchs aufzunehmen.Daher ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids als Punkt römisch drei. des neu gefassten Spruchs aufzunehmen. Zu den Spruchpunkten IV.) und V.):Zu den Spruchpunkten römisch vier.) und römisch fünf.):

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Da der BF die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritt, sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt und hier bei einer unerlaubten, nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit betreten wurde und keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG vorliegen, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden. Daran anknüpfend ist

§ 55

Abs 4 FPG auszusprechen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird.Da der BF die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritt, sich ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt und hier bei einer unerlaubten, nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit betreten wurde und keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden. Daran anknüpfend ist

Paragraph 55, Absatz 4, FPG auszusprechen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. Auch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach dieser Bestimmung ist – wie bei der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K12) – im Spruch der Entscheidung abzusprechen, zumal in den Fällen des § 55 Abs 4 die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K26).Auch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach dieser Bestimmung ist – wie bei der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 55, FPG K12) – im Spruch der Entscheidung abzusprechen, zumal in den Fällen des Paragraph 55, Absatz 4, die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 55, FPG K26). Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids sind somit als Punkt IV. und V. in den neu gefassten Spruch aufzunehmen. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids sind somit als Punkt römisch vier. und römisch fünf. in den neu gefassten Spruch aufzunehmen. Hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten Bedenken, dass mangels einer Frist für die freiwillige Ausreise keine Möglichkeit eines Antrages nach § 60 FPG besteht, wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) im Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015-14, verwiesen:Hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten Bedenken, dass mangels einer Frist für die freiwillige Ausreise keine Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 60, FPG besteht, wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) im Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015-14, verwiesen: „Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als § 60 Abs 1 FPG in einem Spannungsverhältnis zu Art 8 EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes

§ 53

Abs 2 FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der § 54 ff AsylG 2005 zu stellen:„Dem Bundesverwaltungsgericht ist nun insofern zuzustimmen, als Paragraph 60, Absatz eins, FPG in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 8, EMRK steht, da er die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 2, FPG auch dann davon abhängig macht, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (und in der Lage ist dies nachzuweisen), wenn er durch nicht von ihm zu vertretende Gründe an der fristgerechten Ausreise gehindert war. Dieses Spannungsfeld lässt sich allerdings auflösen, wenn man die Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinbezieht, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Bestimmungen der Paragraph 54, ff AsylG 2005 zu stellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat § 60 Abs1 Z 1 AsylG 2005 - auch aus Gründen des Art 8 EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713/2012 - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs 2 oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach § 60 Abs 3 Z 2 FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass § 58 Abs 10 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung

Art 8EMRK erforderlich machen können.Der Verwaltungsgerichtshof hat Paragraph 60, Abs1 Ziffer eins, Asyl

G 2005 - auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK und unter Hinweis auf VfSlg 19713 aus 2012, - dergestalt einschränkend interpretiert, dass selbst eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG keinen Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel nach §55 AsylG 2005 darstellt, dessen Erteilung zur gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorgesehen ist. Im Falle der Erteilung eines solchen humanitären Aufenthaltstitels werde eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos und damit auch das an diese Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Der Verwaltungsgerichtshof legt in der genannten Entscheidung mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien auch dar, dass Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass Sachverhaltsänderungen zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich machen können.

Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs 3 Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs 1 oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.“Nach dieser für die Auslegung der asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Drittstaatsangehörigen damit aber bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK möglich, im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Z2 FPG) eines - mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen - Einreiseverbotes zu erwirken.“ Der VfGH bestätigte diese Rechtsansicht zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.03.2018, E 4329/2017-11, G 408/2017-11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher die beantragte Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher die beantragte Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird. Zu Spruchteil B) Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2267619.1.00

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