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{'item': 'G315 2260583-4'}

Obsah (14)Art. 133§ 76§§ 3§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 22aArt. 130§ 12a§ 35§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlG315 2260583-4 Spruch, G315 2260583-4/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz „BF“ genannt) wurde am 16.06.2022 in einem Reisezug nach Italien einer Personenkontrolle unterzogen und mangels Vorliegen von Dokumenten für einen rechtmäßigen Aufenthalt und die Reise durch den Schengenraum festgenommen. Danach wurde er einer kurzen Niederschrift wegen seines illegalen Aufenthaltes von der LPD Kärnten befragt.
  2. Am selben Tag wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet.
  3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde, vom 16.06.2022, Zl. XXXX wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die nunmehr belangte Behörde, vom 16.06.2022, Zl. römisch 40 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

  1. Ebenfalls am 16.06.2022 stellte der BF – aus dem Stande der Schubhaft – einen Antrag auf internationalen Schutz. Die belangte Behörde hielt in einem Aktenvermerk vom 17.06.2022 fest, dass die Schubhaft aufrecht bleibe, da der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
  2. Am 21.06.2022 wurde der BF von der Behörde niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 3, 8 Asyl

G abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.07.2022 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.07.2022 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

  1. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022, Zl. G306 2260583-1, wurde zum amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2022, Zl. W297 2260583-2, wurde zum amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  3. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022, Zl. G305 2260583-3, wurde zum amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
  4. Am 15.12.2022 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  5. Am 27.01.2023 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vorgelegt.
  6. Am 28.01.2023 wurde eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage abgegeben.
  7. Am 31.01.2023 wurde das Bundesamt eingeladen, sich zur Beschwerde zu äußern und wurde ferner aufgefordert, Unterlangen geordnet und mit Unterschrift versehen vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten. Am selben Tag wurde der BF im Wege seiner Vertretung mit der vorläufigen Rechtansicht des Gerichtes im Hinblick auf eine Zurückweisung der Beschwerde soweit sie sich auf Zeiträume bezieht, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, konfrontiert und eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Ferner wurde der BF im Wege seiner Vertretung aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten.
  8. Am 01.02.2023 wurde eine Stellungnahme der Behörde mit den geforderten Unterlagen übermittelt.
  9. Am 03.02.2023 wurde vom BF im Wege seiner Vertretung bekanntgegeben, dass jene Tage, in denen die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, nicht vom Umfang der Beschwerde vom 26.01.2023 umfasst seien. Ausdrücklich werde festgehalten, dass demnach der 07.11.2022 und der 30.11.2022 jedenfalls vom bekämpften Zeitraum ausgenommen seien.
  10. Nach der Ankündigung, dass nicht genug Personal für eine fristgerechte Stellungnahme vorhanden sei, wurde schlussendlich am 06.02.2023 von der Rechtsvertretung des BF noch eine Stellungnahme abgegeben.
  11. Mit Note vom 13.02.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht beide Parteien ein, zu den Stellungnahmen der jeweils anderen Partei Stellung zu beziehen. Ferner wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, der BF seit 03.02.2023 im Zentralen Melderegister als obdachlos gemeldet ist und wurden beide Parteien in diesem Zusammenhang aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten. In Bezug auf eine von der Vertretung zusammen mit einer Stellungnahme vorgelegten Beilage zu einem behaupteten Duldungsantrag des BF wurde zudem mitgeteilt, dass diese für das Gericht nicht lesbar ist und Einträge in die dem Gericht einsehbaren Register auch keine Hinweise auf eine Einbringung ergeben haben. Das Gericht teilte ferner mit, dass die Beschwerde von der Rechtsvertretung aufgrund eines Vorhaltes des Gerichtes lediglich insoweit eingeschränkt wurde, als der 7.11.2022 und 30.
  12. 2022 vom Beschwerdeumfang ausgenommen wurden, nicht jedoch der 11.10.2022, an welchem das mündliche Erkenntnis im ersten amtswegigen Überprüfungsverfahren verkündet wurde. Es wurde daher die vorläufige Rechtsansicht mitgeteilt, dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen wäre. Die Behörde gab fristgerecht eine Stellungnahme ab. Die Rechtsvertretung übernahm die Note des Bundesverwaltungsgerichtes nachweislich am 15.02.2023 und beantragte am 17.02.2023 mit Eingabe per E-Mail um Verlängerung der Frist um vierzehn Tage. Nach Erstreckung der Frist bis 24.02.2023 wurde eine Stellungnahme im Wege der Vertretung abgegeben. Mit dieser Stellungnahme wurde der Zeitraum der Beschwerde weiter eingeschränkt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der BF ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war bis zu seiner Entlassung haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er hatte in der Schubhaft durchgehend Zugang zu medizinischer Versorgung. 1.
  15. Der BF wurde von 16.06.2022 ohne Unterbrechung bis zu seiner Entlassung am 15.12.2022 in Schubhaft angehalten. Seit 03.02.2022 ist er als obdachlos gemeldet. Er hat bis dato weder der Behörde noch dem Gericht eine Meldung über seinen Aufenthaltsort erstattet bzw. Angaben darüber gemacht, wo er sich persönlich für Amtshandlungen zur Verfügung hält. Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, lediglich um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Der BF war während der gesamten Dauer seiner Anhaltung nicht gewillt, freiwillig nach Ägypten zurückzukehren. Der BF befand sich von 22.10.2022 bis 31.10.2022 in Hungerstreik. Er verweigerte fünf Termine für die 14-tägige Arztkontrolle. 1.
  16. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im Behördenakt erliegt eine Kopie des Reisepasses des BF. Der BF legte in den vorangegangenen Verfahren kein Original und auch keine von seinem Herkunftsstaat ausgestellten Identitätsdokumente vor. Er hat sich auch nicht um solche bemüht und wirkte nicht an den von der belangten Behörde gesetzten Schritten zur Erlangung derartiger Dokumente mit. 1.
  17. Am 22.07.2022 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Botschaft, eine Urgenz erfolgte am 22.09.
  18. Am 27.10.2022 wurde der BF den ägyptischen Behörden vorgeführt. Im Zuge des Vorführtermins machte der BF keine Angaben zu seiner Herkunft und weigerte sich mit dem zuständigen Mitarbeiter der Botschaft zu sprechen. Er konnte somit nicht identifiziert werden und muss auf die Identifizierung durch die Behörden in Ägypten gewartet werden. Der BF verhielt sich bis zu seiner Entlassung gegenüber Organen der Republik Österreich höchst unkooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war im Bundesgebiet weder sozial, noch beruflich verankert. Er stand in Kontakt zu Mitgliedern der koptischen Kirche in XXXX , welche ihm finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft zusicherten. Davon abgesehen, verfügte der BF selbst über keine finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes. Der BF war im Bundesgebiet weder sozial, noch beruflich verankert. Er stand in Kontakt zu Mitgliedern der koptischen Kirche in römisch 40 , welche ihm finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft zusicherten. Davon abgesehen, verfügte der BF selbst über keine finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes. 1.
  19. Am 15.12.2023 wurde der BF ohne Auflagen aus der Schubhaft entlassen, da die baldige Ausstellung des Heimreisezertifikates nicht absehbar war. Seit 07.02.2023 ist er im Zentralen Melderegister als obdachlos gemeldet. Er hat einen Antrag auf Duldung eingebracht, wirkt am Verfahren jedoch nicht mit. Das Verfahren zur Außerlandesbringung wird von der Behörde weiter betrieben. Von Seiten der ägyptischen Behörde werden grundsätzlich Heimreisezertifikates ausgestellt. Im Allgemeinen finden Rückführungen nach Ägypten statt.
  20. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den im Verfahrensgang näher bezeichneten Verfahren. Ferner wurde Einsicht genommen in verschiedene Register der Republik Österreich, wie etwa die Anhaltedatei, das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus letzterem ergibt sich, dass gegen die vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen Erkenntnisse zur amtswegigen Schubhaft-Überprüfung keine schriftlichen Ausfertigungen begehrt oder Revisionen erhoben wurden. Aus diesem System ist auch ersichtlich, dass vor Einbringung der gegenständlichen Berufung keine Berufungsverfahren gegen die von der Behörde erlassenen Bescheide anhängig gemacht wurden. Das wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten Unterlagen und dem Gerichtsakt. Die Feststellung zur Nationalität des BF und zum fehlenden Schutzstatus nach dem Aslygesetz beruhen auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Bescheiden der belangten Behörde vom 16.06.2022, mit welchem die Schubhaft verhängt wurde, und vom 30.06.2022, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Zudem liegen auch Ablichtungen eines Teiles des Reisepasses des Beschwerdeführers in den Verwaltungsakten ein. Dass der BF haftfähig ist, wurde erstmals im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 zur ersten Schubhaftüberprüfung festgestellt. In einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei scheinen dazu keine widersprüchlichen Eintragungen auf und wurden solche auch in den Stellungnahmen des BF nicht geltend gemacht. Vielmehr ist aus der Anhaltedatei ersichtlich, dass der BF Zugang zu medizinischer Versorgung hatte, aber insgesamt fünf Mal die vierzehntägige Arztkontrolle verweigerte. Dass der BF aus dieser Verweigerung Schäden davongetragen hätte, kam im Verfahren nicht hervor. Die Feststellungen zur Dauer der Anhaltung konnten dem in Rechtskraft erwachsenen Schubhaftbescheid vom 16.06.2022 und einem Auszug aus der Anhaltedatei sowie einem von der Behörde vorgelegten Entlassungsschein entnommen werden. Der vom BF in der Schubhaft am 22.10.2022 begonnene Hungerstreik wurde am 31.10.2022 wieder beendet, wie sich ebenfalls aus der Anhaltedatei ergibt. Dass der BF bleibende Schäden durch den Hungerstreik erlitten hätte, ist den Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen und brachte er dies auch nicht vor. Dass der BF während der gesamten Dauer der Anhaltung nicht gewillt war, nach Ägypten zurückzukehren, beruht nicht nur auf dem aktenkundigen Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.07.2022, woraus hervorgeht, dass der BF nicht rückkehrwillig ist, sondern auch aus seinen Angaben in allen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er sich jeweils als nicht rückkehrwillig präsentierte. So wurde etwa in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2022 u.a. Folgendes zu Protokoll genommen: „VR: Sind Sie bereit freiwillig nach Ägypten zurückzureisen? BF: Die Lage in Ägypten gibt es nicht her, dass ich dort zurückkehre. Ich habe studiert in Ägypten. Ich wollte auch meinen Dr.-Titel machen aber die wirtschaftliche Lage dort hat es nicht zugelassen. VR: In Österreich können Sie nicht bleiben, nach Ägypten wollen Sie nicht zurück. Wo wollen Sie dann hin, wenn Sie aus der Haft entlassen werden? BF: Ich möchte in Österreich oder Deutschland leben. VR: Wie wollen Sie nach Deutschland reisen, Sie haben ja keine Dokumente? BF: Ich weiß, dass ich hier illegal eingereist bin. Ich wollte auf legalen Weg hierkommen. Ich habe mehrmals um ein Visum angesucht, jedoch keines bekommen. VR wiederholt die Frage. BF: Ich weiß, dass das nicht geht, ich wäre auch bereit noch einmal einen Asylantrag zu stellen.“ Auch in den Ausführungen in einer ergänzenden Stellungnahme zum Verfahren 2260583-2 vom 02.11.2022 hat der BF deutlich artikuliert, dass er nicht bereit sei, freiwillig auszureisen. Zuletzt gab er in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2022 u.a. Folgendes zu Protokoll: „VR: Würden Sie freiwillig nach Ägypten zurückkehren? BF: Für mich ist es schwer, eine Entscheidung zu treffen, ob ich nach Ägypten zurückkehre, weil ich mich bemüht habe, ein gutes Studium abzuschließen. Ich habe festgestellt, dass ich in Ägypten keine Zukunft habe und ich habe auch persönliche Probleme in Ägypten. Meine Frau ist schwanger und ich weiß, dass ich das in Ägypten nicht machen kann. VR: Noch einmal: Sie dürfen sich in Österreich nicht aufhalten. Sie müssen Österreich nach Ägypten verlassen. Was würden Sie machen? BF: Ich wäre bereit nach Ägypten zurückzukehren, wenn ich zumindest eine Chance habe, mich in Österreich eine Weile aufzuhalten.“ Die Ansicht der Rechtsvertretung, dass die artikulierte Unwilligkeit zur Rückkehr anlässlich des im Rückkehrberatungsprotokoll vom 04.07.2022 dokumentierten Gespräches nicht relevant sei, da der BF sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem laufenden Asylverfahren befunden habe, ist für das Gericht überdies nicht nachvollziehbar, da der BF den aktenkundigen Unterlagen zufolge den Asyl-Bescheid am 04.07.2022 um 8 Uhr 10 übernommen hat (OZ 6), das Rückkehrberatungsgespräch an diesem Tag aber erst um 10 Uhr 45 erfolgte. Den Ausführungen der nunmehrigen Vertretung, wonach das Gesprächsergebnis nicht relevant sei, käme nach Ansicht der erkennenden Richterin selbst im Falle der hypothetischen Unterstellung, der BF habe von dem Bescheidinhalt keine Kenntnis gehabt, keine Berechtigung zu, zumal sich der Asylantrag im Nachhinein als unberechtigt darstellt: Bereits in der Erstbefragung (siehe Protokoll OZ 18) gab der BF an, er habe seine Heimat wegen der schlechten finanziellen Lage verlassen; die Kosten der Lebensführung seien dort zu hoch und er könne sich auch das Studium seiner Frau nicht mehr leisten. In der Befragung durch das Bundesamt bekräftigte der BF diese Aussagen und steigerte sein Vorbringen dahingehend, dass er Angst um seine in Ägypten verbliebene, schwangere Frau habe, ohne die entsprechenden Aussagen jedoch zu substantiieren und erklären zu können, weshalb er seine schwangere Frau in Ägypten zurückließ, während er aus wirtschaftlichen Gründen ausreiste. Die in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesamtes wurde auch nicht bekämpft. Auch in den Befragungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie oben auszugsweise zitiert, bezog sich der BF lediglich auf wirtschaftliche Gründe für die Asylantragstellung. Dass der Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft gestellt wurde und das diesbezügliche Verfahren rechtskräftig erledigt ist, beruhet auf dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2022 (OZ 5 und 6) und dem aktenkundigen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG (OZ 3) der belangten Behörde vom 17.06.2022 und wurden diese auch allen bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren mit den Zahlen 2260583-1 bis 3 zugrunde gelegt. Die Feststellungen der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. 2260583-1 bis 3 blieben unbekämpft und vermag das Gericht im Hinblick auf die Beurteilung für den hier relevanten Zeitraum in einer Rückschau auch zu keiner anderen Einschätzung zu kommen. Dazu tritt das durchwegs unkooperative Verhalten, das der BF während seiner Anhaltung zeigte, sowie der Umstand, dass der BF in einem Reisezug nach Italien aufgegriffen wurde. Vor diesem Hintergrund durfte die Behörde davon ausgehen, dass der BF in Österreich zunächst gar keinen Asylantrag stellen wollte und ist der Behörde auch dahingehend zu folgen, dass der Antrag des BF lediglich deshalb gestellt wurde, um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen. Dass der Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft gestellt wurde und das diesbezügliche Verfahren rechtskräftig erledigt ist, beruhet auf dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2022 (OZ 5 und 6) und dem aktenkundigen Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG (OZ 3) der belangten Behörde vom 17.06.2022 und wurden diese auch allen bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren mit den Zahlen 2260583-1 bis 3 zugrunde gelegt. Die Feststellungen der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. 2260583-1 bis 3 blieben unbekämpft und vermag das Gericht im Hinblick auf die Beurteilung für den hier relevanten Zeitraum in einer Rückschau auch zu keiner anderen Einschätzung zu kommen. Dazu tritt das durchwegs unkooperative Verhalten, das der BF während seiner Anhaltung zeigte, sowie der Umstand, dass der BF in einem Reisezug nach Italien aufgegriffen wurde. Vor diesem Hintergrund durfte die Behörde davon ausgehen, dass der BF in Österreich zunächst gar keinen Asylantrag stellen wollte und ist der Behörde auch dahingehend zu folgen, dass der Antrag des BF lediglich deshalb gestellt wurde, um einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen. Der Rechtsvertretung ist darin zu folgen, dass kurz nach der Anhaltung des BF lediglich eine kurze Befragung zu seinem illegalen Aufenthalt in Österreich stattfand und dem diesbezüglichen Protokoll auch keine Hinweise auf eine Belehrung vor seiner Inschubhaftnahme stattfand (OZ 27). Dass der BF umfassend im Hinblick auf eine Asylantragstellung in Österreich zu belehren gewesen sei, erweist sich jedoch als nicht nachvollziehbar, zumal Personen, die aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung ins Ausland flüchten, durchaus zugemutet werden kann, dass sie – auch ohne Belehrung – bei nächster Gelegenheit einen Asylantrag stellen. Dafür, dass gleichsam jeder Fremde ohne Aufenthalts- oder Transitberechtigung, der einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen wird, im Hinblick auf eine Asylantragstellung in Österreich manuduziert werden muss, ohne, dass konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit eines internationalen Schutzes erkennbar sind, ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der BF erkennbar auf einer Reise nach Italien war – dies wurde in der Beschwerde auch gar nicht bestritten und geben auch die Befragungen vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, dass der BF tatsächlich in Österreich einen Asylantrag stellen wollte – und die Gelegenheit des Zusammentreffens mit den österreichischen Behörden nicht nutzte, um von einer asylrelevanten Verfolgung zu berichten, vermag der Umstand der fehlenden Einladung zur Asylantragstellung die folgenden fremdenrechtlichen Maßnahmen nicht per se als rechtswidrig zu qualifizieren. Es ist wohl auch davon auszugehen, dass der BF auf seiner Reise andere sichere Länder und Orte, auch innerhalb Österreichs, passierte, sodass den Behörden aus Sicht der erkennenden Richterin nicht vorwerfbar ist, dass sie nicht von sich aus annehmen mussten, der BF bedürfe eines Schutzes aus Gründen der GFK oder der EMRK und dass sie ihn nicht proaktiv auf die Möglichkeit einer Asylantragstellung hinwiesen. Zudem hat der BF auch noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt und wurde er ebenfalls noch an diesem Tag einer diesbezüglichen Einvernahme unterzogen, was nicht darauf hindeutet, dass er keine Möglichkeit hatte, sich zu artikulieren. Aus der Erstbefragung nach dem Asylgesetz sowie auch aus der nachfolgenden Einvernahme ergab sich dann aber doch auch klar, dass der BF einen Asylantrag lediglich in bestimmten Ländern seiner Wahl stellen wollte und auch nur wirtschaftlichen Gründe dafür nennen konnte. Zudem kam auch hervor, dass er den Behörden seinen Reisepass absichtlich entzog und auch über keine tiefergehenden sozialen Anbindungen in Österreich verfügte. Selbst unter der Annahme, dass der BF umgehend bei seiner Betretung auf der Reise nach Italien dahingehend angeleitet hätte werden müssen, dass er in Österreich einen Asylantrag stellen kann, hätte eine sofortige Asylantragstellung vor dem Hintergrund seiner Ausführungen auch kein anderes Ergebnis im Hinblick auf die zu verhängenden Maßnahmen gezeitigt. Dass der BF in Unkenntnis über die Bestimmungen nach „Dublin III“ gewesen wäre und er dahingehend belehrt hätte werden müssen, dass eine (Weiter-) Reise ohne Reisedokumente im Schengenraum nicht rechtmäßig ist, ist ebenso wenig nachvollziehbar, zumal der BF im Verfahren mehrmals darauf hinwies, dass er gebildet sei. Unter Beachtung seiner Angaben bei der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, wonach er versucht habe, über die Botschaft ein Visum zu bekommen, was aber abgelehnt wurde und er seinen Reisepass von Albanien aus zurück nach Hause geschickt habe, ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF sehr wohl über die Reisebestimmungen informiert war und er sein Reisedokument den Behörden absichtlich entzog, um einer allfälligen Rückführung zu entgehen. Dass der BF während des Verfahrens nicht gewillt war, zu kooperieren und am Verfahren mitzuwirken, ergibt sich etwa daraus, dass er mehrfach die vierzehntätige Arztkontrolle verweigerte und er ohne erkennbaren Grund in den Hungerstreik trat. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der BF seinen Reisepass bis zu seiner Entlassung nicht vorlegte, obwohl er anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren noch angegeben hatte, er habe diesen nach Ägypten zurückgeschickt und könne er ihn herschicken lassen, dann aber keine erkennbaren Schritte in diese Richtung unternahm (OZ 14). Dass er keine erkennbaren Schritte zum Erhalt des Reisepasses getätigt hat, ist aus den glaubwürdigen Aussagen der Behörde (OZ 20), wonach bis dato kein Reisepass vorgelegt wurde, und dem Umstand, dass der BF im Wege der Rechtsvertretung auf diese Frage gar nicht geantwortet hat, ableitbar. Zwar änderte der BF während des Verfahrens seine ursprüngliche Aussage dahingehend, dass ihm der Reisepass von einem Schlepper in Serbien abgenommen worden sei, allerdings vermochte der BF auch keine plausible Erklärung für die plötzlich abweichende Ausführung und Antwort auf die Frage, weshalb er sich überhaupt seines Reisedokumentes begeben hat, zu erteilen (siehe etwa Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2022) und ist vor diesem Hintergrund doch vielmehr davon auszugehen, dass die bei der Erstbefragung getätigte Angabe, der Reisepass sei für ihn verfügbar und er könne die Vorlage organisieren, der Wahrheit entspricht. Schließlich verweigerte der BF anlässlich eines Vorführtermines bei der ägyptischen Botschaft die Mitwirkung, sodass sich das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates weiter erheblich verzögerte. Die Feststellungen zum Vorführtermin am 27.10.2022 bei der ägyptischen Botschaft beruhen auf einer Stellungnahme eines Vertreters der belangten Behörde vor Ort im Verfahren 2260583-3 (siehe etwa Verhandlungsprotokoll vom 30.11.2022) und wurde das Vorbringen in diesem Verfahren vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurden auf Basis von Eingaben im Verfahren 2260583-3 (OZ1) getätigt. Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates wurde auch noch während offener Beschwerdefrist im Asylverfahren eingeleitet und wurde auch – vom BF unwidersprochen – dargelegt, dass eine Urgenz im September 2022 erfolgt ist. Aufgrund der ursprünglich der Behörde gegenüber getätigten Ankündigung, der Reisepass könne organisiert werden, durfte die Behörde zu diesem Zeitpunkt auch noch davon ausgehen, dass dieser für den BF tatsächlich auch erlangbar ist. Die Verzögerungen im Verfahren resultieren vor allem daraus, dass der BF offenbar nie geeignete Schritte setzte, um an seinen Reisepass zu gelangen. Die Verzögerungen nach der Vorführung an die ägyptische Botschaft sind ausschließlich der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF, konkret der Weigerung, mit dem Botschaftspersonal zu sprechen, zuzuschreiben. Der Umstand der fünf maligen Verweigerung der vierzehntägigen ärztlichen Kontrolle im Anhaltezentrum ergibt sich aus der Anhaltedatei und blieb auch dieser Umstand trotz der Erwähnung in den Erkenntnissen der Verfahren zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft bislang unbestritten. Sofern sich die nunmehrige Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme darauf bezieht, dass sie aus Datenschutzgründen keine Angaben zu den Fragen des Gerichtes machen könne, ist anzumerken, dass der BF oder die Rechtsvertretung keinesfalls gezwungen werden sollen, Daten preiszugeben. Allerdings wurde der BF im Verfahren auch belehrt, dass eine mangelnde Mitwirkung im Verfahren beweiswürdigend verwertet werden kann (siehe Punkt III. der Noten vom 31.01.2023 und Punkt V. vom 13.02.2023 OZ 13 und 19) und sind die erfragten Angaben und Daten zur Feststellung des Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren bzw. zur Einschätzung der Richtigkeit der Annahmen der Behörde über die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF auch notwendig. Der BF hat sich auch das Verhalten der gewillkürten Vertretung zurechnen zu lassen. Sofern sich die nunmehrige Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme darauf bezieht, dass sie aus Datenschutzgründen keine Angaben zu den Fragen des Gerichtes machen könne, ist anzumerken, dass der BF oder die Rechtsvertretung keinesfalls gezwungen werden sollen, Daten preiszugeben. Allerdings wurde der BF im Verfahren auch belehrt, dass eine mangelnde Mitwirkung im Verfahren beweiswürdigend verwertet werden kann (siehe Punkt römisch drei. der Noten vom 31.01.2023 und Punkt römisch fünf. vom 13.02.2023 OZ 13 und 19) und sind die erfragten Angaben und Daten zur Feststellung des Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren bzw. zur Einschätzung der Richtigkeit der Annahmen der Behörde über die mangelnde Kooperationsbereitschaft des BF auch notwendig. Der BF hat sich auch das Verhalten der gewillkürten Vertretung zurechnen zu lassen. Da sowohl die Beschwerde als auch die Stellungnahme vom 06.02.2023 – trotz der hier vorangehenden, expliziten Fragestellungen durch das Gericht – kaum Substanz aufwiesen, sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Fragen zum Sachverhalt, und sogar Behauptungen enthielt, die den Akten erliegenden Belegen eindeutig widersprechen, ist doch der Eindruck entstanden, dass das bislang getätigte Vorbringen der Rechtsvertretung im gegenständlichen Verfahren durchwegs ohne genauere Kenntnis des Vorverfahrens erfolgte. Dies ist aber vor allem deshalb nicht verständlich, da dem BF selbst alle relevanten Dokumente in den Vorverfahren zugekommen sind, wovon die in den Akten erliegenden Übernahmebestätigungen zeugen und wurde der Vertretung ausdrücklich auch die Möglichkeit der Akteneinsicht aufgezeigt, wovon bislang aber kein Gebrauch gemacht wurde. Aufgrund der auffälligen Unkenntnis des bisherigen Verfahrensganges in Zusammenschau mit dem Umstand, dass trotz der expliziten Einladungen zur Stellungnahme und Aufforderungen zur Mitwirkung zu bestimmten Fragen gar keine Antwort erteilt werden konnte, entstand doch der Eindruck, dass kein tiefergehender Austausch zwischen der Rechtsvertretung und dem BF stattfand. Die Feststellung, dass sich der BF gegenüber Organen der Republik Österreich höchst unkooperativ verhielt und nicht vertrauenswürdig ist, beruht auf dem oben bereits beschriebenen Verhalten des BF während seiner Anhaltung, wie etwa der mangelnden Auskunftswilligkeit an die ägyptische Botschaft, die Stellung eines Asylantrages lediglich zur Verhinderung der Abschiebung, der ohne ersichtlichen Grund durchgeführte Hungerstreik und die Verweigerung der vierzehntägigen Arztkontrollen. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit stellte der BF durch sein Verhalten nach der Entlassung unter Beweis. Zwar hat er sich eineinhalb Monate nach seiner Entlassung, konkret am 03.02.2023, als obdachlos gemeldet, allerdings hat er weder bei Gericht noch, wie den glaubwürdigen Auskünften der Behörde zu entnehmen ist, dort angegeben, ob bzw. wo er sich für die Behörde zur Verfügung hält. Obwohl im Zentralen Melderegister als Unterkunftgeberin der „Verein XXXX “ aufscheint, ist er als obdachlos gemeldet. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Hinweise auf die grundsätzliche Kooperationsbereitschaft des BF in der Beschwerde ins Leere. Auch mit den Argumenten, dass der BF nun einen Duldungsantrag gestellt habe, den Behörden diesbezüglich eine E-Mail-Adresse des BF bekannt wurde und dem BF Post über seine Rechtsvertretung zugestellt werden kann, vermag nicht dargetan werden, dass der BF für die Behörden nun tatsächlich greifbar ist. Auch sind diese Umstände für die Bewertung der gegenständlichen Zeiträume gar nicht relevant. Andererseits vermag der BF mit seinem Vorbringen und dem nunmehr an den Tag gelegten Verhalten auch nicht darzulegen, dass die Behörde einer gravierenden Fehleinschätzung in Bezug auf seine Vertrauenswürdigkeit unterlegen ist. Insgesamt ist das Vorbringen zum Verhalten des BF nach Entlassung aus der Schubhaft nicht geeignet, das Bild über die Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des BF für die hier gegenständlichen Zeiten zu erschüttern. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit stellte der BF durch sein Verhalten nach der Entlassung unter Beweis. Zwar hat er sich eineinhalb Monate nach seiner Entlassung, konkret am 03.02.2023, als obdachlos gemeldet, allerdings hat er weder bei Gericht noch, wie den glaubwürdigen Auskünften der Behörde zu entnehmen ist, dort angegeben, ob bzw. wo er sich für die Behörde zur Verfügung hält. Obwohl im Zentralen Melderegister als Unterkunftgeberin der „Verein römisch 40 “ aufscheint, ist er als obdachlos gemeldet. Vor diesem Hintergrund gehen auch die Hinweise auf die grundsätzliche Kooperationsbereitschaft des BF in der Beschwerde ins Leere. Auch mit den Argumenten, dass der BF nun einen Duldungsantrag gestellt habe, den Behörden diesbezüglich eine E-Mail-Adresse des BF bekannt wurde und dem BF Post über seine Rechtsvertretung zugestellt werden kann, vermag nicht dargetan werden, dass der BF für die Behörden nun tatsächlich greifbar ist. Auch sind diese Umstände für die Bewertung der gegenständlichen Zeiträume gar nicht relevant. Andererseits vermag der BF mit seinem Vorbringen und dem nunmehr an den Tag gelegten Verhalten auch nicht darzulegen, dass die Behörde einer gravierenden Fehleinschätzung in Bezug auf seine Vertrauenswürdigkeit unterlegen ist. Insgesamt ist das Vorbringen zum Verhalten des BF nach Entlassung aus der Schubhaft nicht geeignet, das Bild über die Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des BF für die hier gegenständlichen Zeiten zu erschüttern. Die mangelnde Verankerung im Bundesgebiet beruht auf den Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch wurde auf Basis der jeweils relevanten Auszüge der Anhaltedatei in den Vorverfahren festgestellt, dass der BF über nur geringe Barmittel verfügt, was durch die nunmehr eingebrachte Beschwerde nicht widerlegt wurde. Die Zusicherung der finanziellen Unterstützung durch Mitglieder der koptischen Kirche in XXXX ergibt sich aus den Vorverfahren 2260583- 1 und 2 und den in diesen Verfahren vorgelegten E-Mails und Angaben des BF. Auch, wenn der BF in Kontakt zur koptischen Gemeinde in XXXX stand, so kann schon aufgrund des Umstandes, dass der BF seit seinem Aufgriff auf der Durchreise durch Österreich angehalten wurde, nicht angenommen werden, dass die Beziehung zur koptischen Kirche in XXXX so intensiv wäre, dass dies ein Grund für den BF wäre, sich den Behörden nicht zu entziehen. Dies konnte im gesamten Verfahren auch nicht untermauert werden, zumal lediglich Ablichtungen von zwei sehr kurzen E-Mail Nachrichten, eines davon über ein Telefon versendet, vorgelegt wurden (2260583-1), aus welchen vor allem nicht erkennbar ist, ob sich die Institution selbst für den BF verwendet bzw. ob den Absendern der Nachrichten eine bestimmte Funktion bei der koptischen Kirche zukommt oder ob es sich bei den Einschreitern vielmehr um Privatpersonen handelt und wie konkret dem BF überhaupt geholfen würde. Die Nachrichten lassen auch nicht erkennen, dass die einschreitenden Personen oder die Gemeinschaft der Kopten irgendeinen persönlichen Bezug zum BF aufweisen. Dass der BF nunmehr nach seiner Entlassung unterstandslos ist, weist wiederum darauf hin, dass die Einschätzung der Behörde zur Frage der sozialen Verankerung und den Wohnmöglichkeiten im bisherigen Verfahren nicht als grundlegend falsch zu bewerten ist, zumal der BF nunmehr eben keine Unterstützung, zumindest nicht in jenem Rahmen, die eine Obdachlosigkeit verhindern könnten, erhält und kamen im Verfahren auch keine Umstände hervor, die für den hier relevanten Zeitraum anderslautende Feststellung begründen würden.Die mangelnde Verankerung im Bundesgebiet beruht auf den Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch wurde auf Basis der jeweils relevanten Auszüge der Anhaltedatei in den Vorverfahren festgestellt, dass der BF über nur geringe Barmittel verfügt, was durch die nunmehr eingebrachte Beschwerde nicht widerlegt wurde. Die Zusicherung der finanziellen Unterstützung durch Mitglieder der koptischen Kirche in römisch 40 ergibt sich aus den Vorverfahren 2260583- 1 und 2 und den in diesen Verfahren vorgelegten E-Mails und Angaben des BF. Auch, wenn der BF in Kontakt zur koptischen Gemeinde in römisch 40 stand, so kann schon aufgrund des Umstandes, dass der BF seit seinem Aufgriff auf der Durchreise durch Österreich angehalten wurde, nicht angenommen werden, dass die Beziehung zur koptischen Kirche in römisch 40 so intensiv wäre, dass dies ein Grund für den BF wäre, sich den Behörden nicht zu entziehen. Dies konnte im gesamten Verfahren auch nicht untermauert werden, zumal lediglich Ablichtungen von zwei sehr kurzen E-Mail Nachrichten, eines davon über ein Telefon versendet, vorgelegt wurden (2260583-1), aus welchen vor allem nicht erkennbar ist, ob sich die Institution selbst für den BF verwendet bzw. ob den Absendern der Nachrichten eine bestimmte Funktion bei der koptischen Kirche zukommt oder ob es sich bei den Einschreitern vielmehr um Privatpersonen handelt und wie konkret dem BF überhaupt geholfen würde. Die Nachrichten lassen auch nicht erkennen, dass die einschreitenden Personen oder die Gemeinschaft der Kopten irgendeinen persönlichen Bezug zum BF aufweisen. Dass der BF nunmehr nach seiner Entlassung unterstandslos ist, weist wiederum darauf hin, dass die Einschätzung der Behörde zur Frage der sozialen Verankerung und den Wohnmöglichkeiten im bisherigen Verfahren nicht als grundlegend falsch zu bewerten ist, zumal der BF nunmehr eben keine Unterstützung, zumindest nicht in jenem Rahmen, die eine Obdachlosigkeit verhindern könnten, erhält und kamen im Verfahren auch keine Umstände hervor, die für den hier relevanten Zeitraum anderslautende Feststellung begründen würden. Die Feststellungen zur grundsätzlichen Möglichkeit von Rückführungen nach Ägypten beruhen auf den Angaben der Behörde in den Verfahren zu 2260583-1 bis 3 sowie den amtsgekannten, regelmäßigen Auskünften des Bundesministeriums für Inneres. Dass der BF letztendlich entlassen wurde, da eine alsbaldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar war, ergibt sich aus der glaubwürdigen Stellungnahme der Behörde vom 01.02.2023; Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Grundes kamen im Verfahren nicht hervor. Auch kamen für die Annahme, dass die Behörde bereits früher von einem nicht zeitnahen Erhalt des Heimreisezertifikates ausgegangen sein musste, weder im gegenständlichen Verfahren, noch in den Vorverfahren Anhaltspunkte hervor und vermochte die nunmehrige Rechtsvertretung dies auch nicht darzustellen. Der Termin für die Entlassung des BF aus der Schubhaft ist in einem Entlassungsschein enthalten. Dass das Verfahren zur Außerlandesbringung noch betrieben wird, beruht auf den glaubhaften Angaben der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 01.02.2023. Bislang sind keine Umstände zutage getreten, die eine anderslautende Feststellung bedingen würden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Rechtsgrundlagen: 3.1.1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG und des Art 5 Abs 1 lit f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig; vgl. VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647, VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043.3.1.1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig; vergleiche VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647, VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043. 3.1.2. Einfachgesetzlich sind die §§ 76 ff FPG einschlägig. Die relevanten Bestimmungen lauten:3.1.2. Einfachgesetzlich sind die Paragraphen 76, ff FPG einschlägig. Die relevanten Bestimmungen lauten: Schubhaft und gelinderes Mittel Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.1.
  1. Zur Auslegung dieser Bestimmungen ist auf folgende Judikatur hinzuweisen: Schubhaft erfordert keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles "bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, VwGH 19.04.2012, 2009/21/
  2. Steht allerdings von Vornherein fest, dass die Abschiebung nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann; vgl. mwN VwGH 11.06.2013, 2013/21/
  3. Ergibt sich, dass Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später ergibt - umgehend zu beenden; vgl. mwN VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014, VwGH 12.09.2013, 2013/21/
  4. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten, soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert; vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/
  5. Die Behauptung einer mangelnden Reisefähigkeit des Fremden aus gesundheitlichen Gründen ist aus rechtlicher Sicht so zu qualifizieren, dass ein tauglicher Sicherungszweck sowie die Verhältnismäßigkeit von Schubhaft in Abrede gestellt werden; vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021.Schubhaft erfordert keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles "bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, VwGH 19.04.2012, 2009/21/
  6. Steht allerdings von Vornherein fest, dass die Abschiebung nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann; vergleiche mwN VwGH 11.06.2013, 2013/21/
  7. Ergibt sich, dass Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später ergibt - umgehend zu beenden; vergleiche mwN VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014, VwGH 12.09.2013, 2013/21/
  8. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates schon feststeht; dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss vielmehr grundsätzlich zugestanden werden, Versuche in diese Richtung zu starten, soweit diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, etwa weil für die betreffende Person bereits mehrfach erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde und die Vertretungsbehörde auch auf aktuelle Urgenzen nicht reagiert oder die Vertretungsbehörde in vergleichbaren Fällen standardgemäß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert; vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/
  9. Die Behauptung einer mangelnden Reisefähigkeit des Fremden aus gesundheitlichen Gründen ist aus rechtlicher Sicht so zu qualifizieren, dass ein tauglicher Sicherungszweck sowie die Verhältnismäßigkeit von Schubhaft in Abrede gestellt werden; vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/
  10. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist; vgl. VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138.Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist; vergleiche VwGH 28.06.2002, 2002/02/
  11. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, vermag die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann; vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301, VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, vermag die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann; vergleiche VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301, VwGH 23.09.2010, 2009/21/
  12. Nach VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, ist die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 Abs 1 FPG eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt allerdings das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008, VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0022.Nach VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, ist die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, FPG eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt allerdings das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008, VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041, VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/
  13. Ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde, hängt nach VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen; vgl. VwGH 05.07.2011, 2008/21/0080 mwN. Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen; vgl. VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432 mwN.Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen; vergleiche VwGH 05.07.2011, 2008/21/0080 mwN. Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen; vergleiche VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432 mwN. Mit Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses unter anderem feststellte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin im Lichte der aktuellen COVID-19-Pandemie aus: Bei einer auf § 76 Abs 6 FPG gestützten Anhaltung stehe die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", somit die Verfahrenssicherung, im Vordergrund. Der Einwand in der Antragsbegründung, aufgrund der derzeitigen weltweiten Flugreisebeschränkungen wäre eine Abschiebung ohnehin nicht möglich, gehe daher – jedenfalls in diesem Stadium – ins Leere, zumal die diesbezügliche Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen und mit einer baldigen Abschiebung des Revisionswerbers nach Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen, nicht unvertretbar scheine und ihr in der Revision auch nicht konkret entgegen getreten wird. Freilich werde die diesbezügliche weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen sein, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann.Mit Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses unter anderem feststellte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin im Lichte der aktuellen COVID-19-Pandemie aus: Bei einer auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützten Anhaltung stehe die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme", somit die Verfahrenssicherung, im Vordergrund. Der Einwand in der Antragsbegründung, aufgrund der derzeitigen weltweiten Flugreisebeschränkungen wäre eine Abschiebung ohnehin nicht möglich, gehe daher – jedenfalls in diesem Stadium – ins Leere, zumal die diesbezügliche Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen und mit einer baldigen Abschiebung des Revisionswerbers nach Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen, nicht unvertretbar scheine und ihr in der Revision auch nicht konkret entgegen getreten wird. Freilich werde die diesbezügliche weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen sein, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann. 3.1.
  14. Der Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft ist in § 22a BFA-VG geregelt:3.1.
  15. Der Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft ist in Paragraph 22 a, BFA-VG geregelt: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BFgemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BFgemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.
  1. Aufgrund des Beschwerdeschriftsatzes (vgl. insbesondere die gestellten Anträge) hat das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids und der bisherigen Anhaltung für die in den ergänzenden Stellungnahmen zum Beschwerdeschriftsatz definierten Zeiträume abzusprechen.3.
  2. Aufgrund des Beschwerdeschriftsatzes vergleiche insbesondere die gestellten Anträge) hat das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids und der bisherigen Anhaltung für die in den ergänzenden Stellungnahmen zum Beschwerdeschriftsatz definierten Zeiträume abzusprechen. 3.
  3. Abweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft: 3.3.
  4. Der BFist, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG. Es ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Somit kann – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich die Schubhaft über ihn verhängt werden.3.3.
  5. Der BFist, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Es ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Somit kann – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich die Schubhaft über ihn verhängt werden. 3.1.
  6. Judikatur zur Beschwerdelegitimation Zur sechswöchigen Frist für die Erhebung einer Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa Ra 2020/21/0314) Folgendes ausgesprochen:„[…] Zunächst ist hinsichtlich der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Schubhaftbeschwerde vom
  7. Mai 2019 gegen den Mandatsbescheid vom
  8. Dezember 2018 und gegen die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum bis
  9. April 2019 rechtzeitig erhoben wurde, auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis u.a. auf VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 23/24) zu verweisen: Mit ihr wurde nämlich die vom BFA selbst erwähnte Judikatur zur früheren Rechtslage (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565) auch in Bezug auf die aktuell anzuwendenden Bestimmungen fortgeführt, wonach die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft - ebenso wie der Schubhaftbescheid selbst - binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden können, vorausgesetzt, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Zeitraumes der Anhaltung in Schubhaft (bzw. des Schubhaftbescheides) wurde - wie im vorliegenden Fall - noch nicht rechtskräftig abgesprochen. […]“Zur sechswöchigen Frist für die Erhebung einer Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof vergleiche etwa Ra 2020/21/0314) Folgendes ausgesprochen:, „[…] Zunächst ist hinsichtlich der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob die Schubhaftbeschwerde vom
  10. Mai 2019 gegen den Mandatsbescheid vom
  11. Dezember 2018 und gegen die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum bis
  12. April 2019 rechtzeitig erhoben wurde, auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis u.a. auf VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 23/24) zu verweisen: Mit ihr wurde nämlich die vom BFA selbst erwähnte Judikatur zur früheren Rechtslage (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565) auch in Bezug auf die aktuell anzuwendenden Bestimmungen fortgeführt, wonach die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft - ebenso wie der Schubhaftbescheid selbst - binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden können, vorausgesetzt, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Zeitraumes der Anhaltung in Schubhaft (bzw. des Schubhaftbescheides) wurde - wie im vorliegenden Fall - noch nicht rechtskräftig abgesprochen. […]“ In Bezug auf die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidung und zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache wurde Folgendes erwogen (vgl. etwa Ra 2018/21/0111):In Bezug auf die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidung und zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache wurde Folgendes erwogen vergleiche etwa Ra 2018/21/0111): „[…] 10 Vorauszuschicken ist, dass Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2., mwN) und damit das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet ist. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts. „[…] 10 Vorauszuschicken ist, dass Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig werden vergleiche etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Pkt. C.2., mwN) und damit das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet ist. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts. 11 Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FPG in der Fassung vor dem FNG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der – (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende – Ausspruch des unabhängigen Verwaltungssenates nach § 83 Abs. 4 FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (vgl. etwa VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183, mwN) 11 Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 83, FPG in der Fassung vor dem FNG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde. Der – (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende – Ausspruch des unabhängigen Verwaltungssenates nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, begründet im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vergleiche etwa VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183, mwN) […] 14 Was das

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangene Erkenntnis […] betrifft, so wurde damit entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen. […]“ 14 Was das

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangene Erkenntnis […] betrifft, so wurde damit entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen. […]“ 3.3.2. Auf den gegenständlichen Fall gewendet bedeutet das Folgendes: Der BF befand sich ab seiner Festnahme bis zum 15.12.2022 durchgehend in Schubhaft. Die Einbringung der Schubhaftbeschwerde am 26.01.2023 erweist sich vor dem Hintergrund der oben zitieren Judikatur als rechtzeitig. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, es möge ausgesprochen werden, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung bis 15.12.2022 in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgten, stellte sich im Lichte der oben zitierten Judikatur als nicht rechtmäßig dar. Allerdings wurde nach – mehrmaligem – Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde insoweit eingeschränkt, als explizit alle Tage, an welchen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zur amtswegigen Schubaftüberprüfung ergingen, ausgenommen wurden, weshalb dann eben nicht mit einer Zurückweisung vorzugehen war, sondern mit einer meritorischen Entscheidung. In diesem Rahmen erwies sich die Beschwerde aber als unbegründet, wie sich der Beweiswürdigung und den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt. Zu den grundlegenden Voraussetzungen für die Schubhaft: Da der BF auf einem Bahnhof aufgegriffen wurde und sich ab seiner Anhaltung bis zum 15.12.2022 durchgehend in Polizeigewahrsam bzw. in Schubhaft befand, war die Schubhaft mittels Mandatsbescheid anzuordnen. Grundlegende Ermittlungen wurden dennoch durchgeführt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in dieser grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in dieser grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid verhängte die belangte Behörde über den BF gestützt auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid verhängte die belangte Behörde über den BF gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. Mit Erlassung des Bescheides vom 30.06.2022, mit welchem u.a. über die Rückkehr des Beschwerdeführers und die Abschiebung in sein Heimatland abgesprochen wurde und welcher auch in Rechtskraft erwuchs, bestand ein durchsetzbarer Titel für die Außerlandesbringung. Rückkehrentscheidungen bleiben

§ 12aAbs 6 Asyl

G 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Mit Erlassung des Bescheides vom 30.06.2022, mit welchem u.a. über die Rückkehr des Beschwerdeführers und die Abschiebung in sein Heimatland abgesprochen wurde und welcher auch in Rechtskraft erwuchs, bestand ein durchsetzbarer Titel für die Außerlandesbringung. Rückkehrentscheidungen bleiben

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass beim BF Fluchtgefahr

§ 76Abs 3 Z 9 FPG besteht.

Dazu wurde zwar im Verfahren zur zweiten amtswegigen Überprüfung der Schubhaft von Seiten des BF vorgebracht, dieser stehe in Kontakt zu Mitgliedern der koptischen Kirche in XXXX , welche ihm finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft zusicherten. Dies konnte im gesamten Verfahren aber nicht substantiiert werden, zumal lediglich Ablichtungen von zwei sehr kurzen E-Mail Nachrichten, eines davon über ein Telefon versendet, vorgelegt wurden, aus welchen nicht erkennbar ist, ob sich die Institution selbst für den BF verwendet bzw. ob den Absendern der Nachrichten eine bestimmte Funktion bei der koptischen Kirche zukommt oder ob es sich bei den Einschreitern vielmehr um Privatpersonen handelt und wie konkret dem BF geholfen würde. Die Nachrichten lassen auch nicht erkennen, dass die einschreitenden Personen oder die Gemeinschaft der Kopten irgendeinen persönlichen Bezug zum BF aufweisen. Davon abgesehen, verfügte der BF selbst während des Zeitraumes seiner Anhaltung über keine finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes. Weder in der Beschwerde noch in sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Wege seiner Rechtsvertretung werden Gründe dargelegt, mit welchen den bisherigen Feststellungen der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes zu seiner sozialen Verankerung im Bundes substantiiert entgegengetreten wird.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass beim BF Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG besteht. Dazu wurde zwar im Verfahren zur zweiten amtswegigen Überprüfung der Schubhaft von Seiten des BF vorgebracht, dieser stehe in Kontakt zu Mitgliedern der koptischen Kirche in römisch 40 , welche ihm finanzielle Unterstützung und eine Unterkunft zusicherten. Dies konnte im gesamten Verfahren aber nicht substantiiert werden, zumal lediglich Ablichtungen von zwei sehr kurzen E-Mail Nachrichten, eines davon über ein Telefon versendet, vorgelegt wurden, aus welchen nicht erkennbar ist, ob sich die Institution selbst für den BF verwendet bzw. ob den Absendern der Nachrichten eine bestimmte Funktion bei der koptischen Kirche zukommt oder ob es sich bei den Einschreitern vielmehr um Privatpersonen handelt und wie konkret dem BF geholfen würde. Die Nachrichten lassen auch nicht erkennen, dass die einschreitenden Personen oder die Gemeinschaft der Kopten irgendeinen persönlichen Bezug zum BF aufweisen. Davon abgesehen, verfügte der BF selbst während des Zeitraumes seiner Anhaltung über keine finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes. Weder in der Beschwerde noch in sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Wege seiner Rechtsvertretung werden Gründe dargelegt, mit welchen den bisherigen Feststellungen der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes zu seiner sozialen Verankerung im Bundes substantiiert entgegengetreten wird. Zutreffend erkannte die Behörde, dass das bisherige Verhalten des BF davon zeugt, dass er seine Abschiebung umgeht bzw. behindert. Die Behörde ging zu Recht davon aus, dass der BF nach seiner Entlassung aus der gerichtlichen Strafhaft untertauchen bzw. sich nicht für die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat und die Erlangung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung halten wird, was er durch sein nunmehriges Verhalten auch eindrucksvoll unter Beweis stellt. Dass sich der BF bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft gegenüber den Organen der Republik Österreich höchst unkooperativ zeigte und nicht vertrauenswürdig ist, zeigte sich, wie beweiswürdigend bereits ausführlich dargelegt, etwa in der mangelnden Auskunftswilligkeit an die ägyptische Botschaft, die Stellung eines Asylantrages lediglich zur Verhinderung der Abschiebung, in dem ohne ersichtlichen Grund durchgeführten Hungerstreik, der fünfmaligen Verweigerung der vierzehntätigen Arztkontrolle sowie auch in dem Umstand, dass der BF anlässlich der Erstbefragung im Asylverfahren noch angegeben hatte, er könne sich seinen Reisepass aus Ägypten schicken lassen, bisher aber offenkundig keine Schritte in dazu unternahm. Auf die mit Note vom 31.01.2023 an den BF im Wege seiner Vertretung gerichtete Frage, wann konkret das Bundesverwaltungsgericht und/oder die Behörde aus seiner Sicht bzw. aus Sicht der Rechtsvertretung reagieren und den BF entlassen oder ein gelinderes Mittel hätten anordnen müssen und wie konkret Vertrauenswürdigkeit und ein mangelnder Sicherungsbedarf begründet werden können, wurde gar nicht geantwortet. Ebenso wenig auf den Vorhalt, dass aus Sicht des Gerichtes nach Sichtung der aktenkundigen Verhandlungsprotokolle eine während der Anhaltung bestehenden Ausreisewilligkeit nicht erkennbar ist. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen in allgemeinen Hinweisen auf die bestehende Judikatur, sodass eine Rechtswidrigkeit des Bescheides oder die Unzulässigkeit der Anhaltung des BF in den gegenständlichen Zeiträumen vor der Freilassung des BF nicht dargetan werden konnte. Im Einzelnen wird dazu auf die beweiswürdigenden Erwägungen verwiesen. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, soweit sie die Annahme von Fluchtgefahr auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers stützt. Der BF war zu keiner Zeit während seiner Anhaltung in Österreich sozial oder beruflich in einem Ausmaß integriert, welches eine frühere Beendigung der Schubhaft aus diesem Grund geboten hätte. Zwar stand er in Kontakt zu Mitgliedern der koptischen Gemeinde in XXXX , wie bereits ausgeführt, war aber von Beginn an nicht von einem engen Kontakt auszugehen, was durch den Umstand der numehrigen Obdachlosigkeit auch unter Beweis gestellt wurde. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, soweit sie die Annahme von Fluchtgefahr auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers stützt. Der BF war zu keiner Zeit während seiner Anhaltung in Österreich sozial oder beruflich in einem Ausmaß integriert, welches eine frühere Beendigung der Schubhaft aus diesem Grund geboten hätte. Zwar stand er in Kontakt zu Mitgliedern der koptischen Gemeinde in römisch 40 , wie bereits ausgeführt, war aber von Beginn an nicht von einem engen Kontakt auszugehen, was durch den Umstand der numehrigen Obdachlosigkeit auch unter Beweis gestellt wurde. Die schon aufgrund der Tatbestände des § 76 Abs 3 Z 9 FPG bestehende Fluchtgefahr erhöhte sich dadurch, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits seit Ende Juni besteht. Zu keiner Zeit während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft kamen Umstände hervor, die darauf schließen lassen würden, der BF würde sich deren Durchsetzung nicht durch Untertauchen zu entziehen versuchen. Die Annahme von Fluchtgefahr bestand daher nach Erlassung der Rückkehrentscheidung auch im Lichte des § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu Recht.Die schon aufgrund der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG bestehende Fluchtgefahr erhöhte sich dadurch, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits seit Ende Juni besteht. Zu keiner Zeit während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft kamen Umstände hervor, die darauf schließen lassen würden, der BF würde sich deren Durchsetzung nicht durch Untertauchen zu entziehen versuchen. Die Annahme von Fluchtgefahr bestand daher nach Erlassung der Rückkehrentscheidung auch im Lichte des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu Recht. Das Vorliegen der oben genannten Umstände rechtfertigt in Zusammenschau mit den Argumenten im Bescheid auch den Standpunkt, dass Bedarf an der Sicherung des Verfahrens der Abschiebung besteht. In diesem Sinne ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigte. Die oben getätigten Einschätzungen sind auch für diejenigen Zeiträume seit der Anhaltung des BF, für die noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vorliegt, relevant, zumal weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen des BF im Wege seiner Rechtsvertretung substantiiert dargetan wurde, dass die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der hier zu betrachtenden Zeiträume nicht vorgelegen wäre. Dass die Behörde in ihrem Bescheid und auch bei ihren Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zur amtswegigen Schubhaftüberprüfung bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der baldigen Abschiebung ausging, begegnet daher keinen Bedenken. Wie bereits angemerkt, hatte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung den Ausführungen der Behörde sowie den Vorhalten des Gerichtes im gegenständlichen Verfahren nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht kam die belangte Behörde ferner zu dem Schluss, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft, nämlich die Verhältnismäßigkeit und dass mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen zu finden sei, gegeben sind. Mit Blick auf das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes, einer Beschäftigung, eines stabilen sozialen Umfelds und familiärer Bindungen, auf die im bisherigen Verhalten zu erkennende fehlende Vertrauenswürdigkeit und das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherstellung der baldigen Abschiebung befand die Behörde zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege. Dass der bestehende Sicherungsbedarf nicht mit einem gelinderen Mittel zu erreichen sei, begründete die Behörde jeweils nachvollziehbar damit, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit wegen der finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme. Dass der BF zu irgendeinem Zeitpunkt über die finanziellen Mittel verfügte, mit denen er seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hätte finanzieren können, kam im Verfahren nicht hervor. Es steht nach den bisherigen Ausführungen außer Frage, dass der BF mehrfach klar zu verstehen gab, dass er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Dies begründet nicht nur aus Sicht der Behörde, sondern auch des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung, dass der BF behördliche Anordnungen wie eine Unterkunftnahme oder eine persönliche Meldeverpflichtung missachten und untertauchen würde. Schon aufgrund der im Bescheid dargelegten Umstände durfte die Behörde daher davon ausgehen, dass mit einem gelinderen Mittel der Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Im Laufe der weiteren Anhaltung hat der BF die mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft auch unter Beweis gestellt, wie beweiswürdigend bereits ausführlich dargelegt. Aus dem im Zuge der amtswegigen Überprüfungen erstatteten Vorbringen, er habe Kontakt zu einer koptischen Gemeinde, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers ebenfalls nichts gewonnen, wie oben bereits ausgeführt. Auch in Anbetracht dessen, dass die Behörde zutreffend und nachvollziehbar erkannte, der BF sei gesund und haftfähig, erweist sich die Verhängung der Schubhaft als verhältnismäßig. Auch diesbezüglich ist nicht hervorgekommen, dass sich dies während der Zeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die gegenständlich relevanten Zeiträume, geändert hätte, sodass auch für die Zeiten, die nicht von einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes umfass sind, keine andere Feststellung zu treffen ist. Ungeachtet der bisherigen Ausführungen wäre die Schubhaft dennoch nicht verhältnismäßig bzw. wäre sie unzulässig geworden, wenn der Zweck der Haft nicht erreicht werden könnte. Eben deshalb wurde der BF auch entlassen, zumal die Behörde glaubhaft vorbrachte, dass im Zuge der amtswegigen Überprüfung die Einschätzung getroffen wurde, eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung könnten innerhalb angemessener Zeit nicht mehr erfolgen. Dass die Erreichung des Haftzweckes von Beginn an oder zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar nicht möglich gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies auch nicht substantiiert vorgebracht. Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auf die mit Note vom 31.01.2023 an den BF im Wege seiner Vertretung gerichtete Frage, wann konkret das Bundesverwaltungsgericht und/oder die Behörde aus seiner Sicht bzw. aus Sicht der Rechtsvertretung reagieren und den BF entlassen oder ein gelinderes Mittel hätten anordnen müssen und wie konkret Vertrauenswürdigkeit und ein mangelnder Sicherungsbedarf begründet werden können, gar nicht geantwortet wurde; ebensowenig auf den Vorhalt, dass sich aus Sicht des Gerichtes nach Sichtung der aktenkundigen Verhandlungsprotokolle eine während der Anhaltung bestehenden Ausreisewilligkeit nicht erkennbar ist. Dazu ist auch festzuhalten, dass die Überprüfung von Schubhaftsachen keine Gewissheit darüber erfordert, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles "bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; wobei es auf die zulässige Höchstdauer der Schubhaft zu achten gilt. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Schubhaft in den in § 80 Abs 4 FPG genannten Fällen sogar bis zu 18 Monate dauern darf.Dazu ist auch festzuhalten, dass die Überprüfung von Schubhaftsachen keine Gewissheit darüber erfordert, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles "bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; wobei es auf die zulässige Höchstdauer der Schubhaft zu achten gilt. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Schubhaft in den in Paragraph 80, Absatz 4, FPG genannten Fällen sogar bis zu 18 Monate dauern darf. Unzweifelhaft lag zum Zeitpunkt der Entlassung kein Heimreisezertifikat für den BF vor. Die Behörde legte anlässlich der amtswegigen Schubhaftüberprüfungen aber jeweils dar, dass und welche Schritte sie zur Erlangung eines Heimreisezertifikats setzte und wie sich der BF sich dabei verhält. So setzte die Behörde laufend Maßnahmen, um die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bewirken und hat sie das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auch noch binnen offener Beschwerdefrist nach Beendigung des Asylverfahrens eingeleitet. Der BF wirkte an diesen Maßnahmen aber nicht im Geringsten mit; vielmehr verweigerte er ein Gespräch mit der Botschaft und verhielt sich auch sonst nicht kooperativ, wodurch er die dadurch bedingen Verzögerungen im Verfahren zu vertreten hat. Dass er sich zu irgendeiner Zeit innerhalb der hier relevanten Zeiträume bis zu seiner Entlassung kooperativ gezeigt hätte, hat er im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Weder in der Beschwerde noch in den im Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahmen zieht der BF die von der belangten Behörde unternommenen Maßnahmen und die Richtigkeit der sein Verhalten betreffenden Aussagen in Zweifel. Vor diesem Hintergrund ist aber auch davon auszugehen, dass eine Zusage für ein Heimreisezertifikat bei entsprechender Mitwirkung weit rascher hätte erfolgen können, zumal, wie beweiswürdigend dargelegt, auch davon auszugehen war, dass er seinen Reisepass nach Ägypten geschickt hat und ihn sich von dort wieder übermitteln lassen kann. Dass grundsätzlich in absehbarer Zeit kein Heimreiszertifikat für den BF hätte erlangt werden oder grundsätzlich keine Abschiebung in den Herkunftsstaat hätte erfolgen können, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wurde dies auch durch den BF nicht nachvollziehbar dargelegt. Zusammengefasst ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass der angefochtene Bescheid den gesetzlichen Vorgaben entspricht, weshalb sich die Anordnung der Schubhaft als rechtmäßig erweist. Auch für die Zeiten der Anhaltung in Schubhaft, über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, konnte aufgrund der oben dargelegten Erwägungen nicht festgestellt werden, dass die jeweilige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig oder nicht verhältnismäßig gewesen wäre. Ein über das bereits behandelte Vorbringen hinausgehendes spezifisches Vorbringen, wonach die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei, enthalten die Beschwerde und die Stellungnahmen nicht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind diesbezüglich auch keine Hinweise auf eine allfällige Rechtswidrigkeit aufgefallen. Die Beschwerde war daher, wie in Spruchpunkt A) I. ersichtlich, wegen des bereits erfolgten Abspruches des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2022 über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zurückzuweisen und im Übrigen als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher, wie in Spruchpunkt A) römisch eins. ersichtlich, wegen des bereits erfolgten Abspruches des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2022 über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zurückzuweisen und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. 3.4. Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Da der BF am 15.12.2023 aus der Schubhaft entlassen wurde, war über eine Fortsetzung nicht abzusprechen. 3.5. Zu den Spruchpunkten III und IV:3.5. Zu den Spruchpunkten römisch drei und IV: 3.5.1.

§ 22a

Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs 2 leg cit der BFdie obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BFvor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs 3 leg cit die Behörde die obsiegende und der BFdie unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs 6 leg cit auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs 1 leg cit sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt § 1 VwG-AufwErsV.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, leg cit der BFdie obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BFvor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg cit die Behörde die obsiegende und der BFdie unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg cit auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg cit sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt Paragraph eins, VwG-AufwErsV. 3.5.

  1. Die belangte Behörde ist aufgrund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat: Vorlageaufwand: EUR 57,40; Schriftsatzaufwand: EUR 368,
  2. Der BF hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) daher in Summe Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3.5.
  3. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Vw

GVG kein Kostenersatz.3.5.3. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. 3.5.4. Zurückweisung des Antrages auf Befreiung des Aufwandsersatzes: Der Beschwerde ist nicht konkret zu entnehmen, auf welche Rechtsgrundlage sie sich bei ihrem Begehr auf Erstattung des Aufwandsersatzes stütz. Der benannten VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV ist keine diesbezügliche Grundlage zu entnehmen, wonach einem BF die Kosten an die obsiegende Partei erlassen werden könnten bzw. besteht keine sachliche Zuständigkeit des BVwG für den Erlass der an die obsiegende Partei zu richtenden Kosten. Der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen war daher mangels gesetzlicher Grundlage und mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen. Sollte die Beschwerde tatsächlich auf die Befreiung von den geleisteten Baraufwendungen abzielen, ist ergänzend Folgendes hinzuzufügen:

§ 1Bu

LVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird,

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