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{'item': 'I403 2246297-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 10Art. 28§ 74Art. 7§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlI403 2246297-1 SpruchI403 2246297-1/15E, I403 2246297-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hatte von 01.10.2018 bis 31.05.2019 ein Schülervisum in Österreich und war laut ZMR noch bis 19.09.2019 in Österreich aufhältig. Sie ist Staatsangehörige von Gambia.
  2. Die BF wurde am 23.04.2021 nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung von Schweden nach Österreich überstellt. Ihr wurde von der schwedischen Migrationsbehörde Migrationsverket ein Laissez-Passer ausgestellt. Am 23.04.2021 hat die BF einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und wurde am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
  3. Am 11.06.2021 wurde die BF zu ihrem Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass ihr durch ihren Vater bzw. dessen Familie eine weibliche Genitalverstümmelung drohe.
  4. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.07.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (offensichtlich vergessen: Gambia) abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach (offensichtlich vergessen: Gambia) zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.07.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (offensichtlich vergessen: Gambia) abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz. 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach (offensichtlich vergessen: Gambia) zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Dagegen wurde fristgerecht am 26.08.2021 Beschwerde erhoben und das bisherige Vorbringen der BF wiederholt.
  2. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2021 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 07.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Dabei wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und ergänzte es auf Nachfrage der erkennenden Richterin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.1 Zur Person und zum Fluchtvorbringen der BF: Die BF ist Staatsangehörige von Gambia und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Die BF ist Staatsangehörige von Gambia und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  4. Die BF gehört der Volksgruppe der Jola (väterlicherseits) und der Wolof (mütterlicherseits) an. Die Muttersprache der BF ist Wolof und sie ist muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Die BF leidet unter wiederkehrenden Bauchschmerzen, weswegen sie in Österreich medizinisch untersucht und behandelt wurde. Es konnten jedoch keine Krankheiten oder Verletzungen diagnostiziert und der Grund für die Bauschmerzen nicht festgestellt werden. Die BF stammt aus XXXX , einem Ort in der Nähe von Serakunda. Ihre Eltern und ihre drei Brüder sind dort wohnhaft. Die BF steht in Kontakt mit ihrer Mutter, ihrem jüngeren Bruder, sowie entfernteren Verwandten und Freunden.Die BF stammt aus römisch 40 , einem Ort in der Nähe von Serakunda. Ihre Eltern und ihre drei Brüder sind dort wohnhaft. Die BF steht in Kontakt mit ihrer Mutter, ihrem jüngeren Bruder, sowie entfernteren Verwandten und Freunden. Die BF absolvierte nach der Schule eine einjährige Ausbildung im Tourismusbereich und war dann in einem Hotel und in einem Restaurant beschäftigt, allerdings ohne feste Anstellung. Im Zuge ihrer Beschäftigung in dem Hotel lernte sie einen im Urlaub befindlichen französischen Staatsbürger kennen, der sie in der Folge finanziell unterstützte. Im Jahr 2016 sollte die ältere Schwester der BF verheiratet werden. In der Familie väterlicherseits werden Frauen vor der Eheschließung einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen. Die Mutter der BF versuchte ihre Töchter vor der Genitalverstümmelung zu schützen, konnte sich aber nicht durchsetzen. Die Schwester der BF verstarb bei der Prozedur. Die BF verblieb im Elternhaus und hoffte auf eine durch den Tod ihrer Schwester Ablehnung der Genitalverstümmelung durch ihren Vater. Ihr Freund, der französische Staatsbürger, bezahlte eine Ausbildung der BF an einer Tourismusschule in Österreich von Oktober 2018 bis Mai 2019, beendete zugleich aber die Beziehung aufgrund seiner Ehe. Die Familie der BF wusste, mit Ausnahme der Mutter der BF, nichts von dieser Beziehung und war der Meinung, dass die BF ein Stipendium für Österreich bekommen hatte. Nach ihrer Rückkehr nach Gambia im Mai 2019 vereinbarte der Vater der BF die Eheschließung der BF mit einem älteren Mann, der bereits zwei Ehefrauen hatte. Zudem wurde vereinbart, dass sich die BF einer weiblichen Genitalverstümmelung unterziehen müsse. Um der bevorstehenden Zwangshochzeit und der damit verbundenen weiblichen Genitalverstümmelung zu entgehen, verließ die BF im Jänner 2020 ihr Herkunftsland. Festgestellt wird, dass die BF in Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende Verfolgung von maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung droht, wogegen sie vom gambischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und der Größe Gambias kommt der BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu. Zudem ist es einer alleinstehenden Frau in Gambia auch kaum möglich, fernab vom Familienverbund eine Existenz zu führen. Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des § 6 AsylG 2005 vor; die BF ist strafrechtlich unbescholten. Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des Paragraph 6, AsylG 2005 vor; die BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.2 Zur Situation in Gambia: 1.2.
  5. Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.06.2020 sind folgende Feststellungen zur Situation von Frauen zu entnehmen: Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 11.3.2020).

Art. 28der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt.

Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Nur 10,3% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen (ÖB 12.2019; vgl. EASO 12.2017). Der neue Verfassungsentwurf sieht die Entsendung von zwei Frauen pro Region ins Parlament vor (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 11.3.2020).

Artikel 28, der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt.

Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Nur 10,3% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen (ÖB 12.2019; vergleiche EASO 12.2017). Der neue Verfassungsentwurf sieht die Entsendung von zwei Frauen pro Region ins Parlament vor (ÖB 12.2019). Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal, aber weit verbreitet (FH 4.3.2020; vgl. AA 5.8.2019, ÖB 12.2019), trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt (AA 5.8.2019).Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal, aber weit verbreitet (FH 4.3.2020; vergleiche AA 5.8.2019, ÖB 12.2019), trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt (AA 5.8.2019). Art. 33 der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 5.8.2019). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 4.3.2020).Artikel 33, der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 5.8.2019). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 4.3.2020). Das gambische Recht bietet formellen Schutz der Eigentumsrechte, obwohl die Scharia Bestimmungen über Familienrecht und Erbschaft die Diskriminierung von Frauen erleichtern können. Frauen haben weniger Zugang zu Hochschulbildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 4.3.2020). Die Beschäftigung im formalen Sektor steht für Frauen mit denselben Gehältern wie für Männer offen. Es gibt keine gesetzliche Diskriminierung in der Beschäftigung, Zugang zu Krediten, Besitz und Führung eines Unternehmens sowie bei Wohnen oder Bildung (USDOS 11.3.2020). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vgl. AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019).Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist seit 2015 verboten, bleibt aber weiterhin ein Problem (AI 22.2.2018; vergleiche AA 5.8.2019; EASO 12.2017; FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020, ÖB 12.2019). Es gibt eine Lücke im Gesetzestext, die genutzt werden kann, um das Gesetz zu umgehen: Der Gesetzestext verbietet nicht ausdrücklich das Schneiden, welches beispielsweise im Senegal durchgeführt wird (EASO 12.2017). Jede Person, die trotz des Verbots FGM durchführt, beantragt, anregt, fördert oder Werkzeuge für das Verfahren bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 50.000 Dalasi (rund 1.000 Euro) bestraft. Jede Person, die von FGM weiß und das verbotene Verfahren nicht meldet, muss 10.000 Dalasi zahlen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gilt für jeden, der eine FGM vornimmt, die zum Tod des betreffenden Mädchens führt (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Der Staat arbeitet mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen und der Polizei zusammen, um mehr Bewusstsein und Wissen zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet (AA 5.8.2019). Die Häufigkeit von FGM-Praktiken ist unter den verschiedenen Ethnien unterschiedlich (97,8% der Serahule; 96,7% der Mandinka/Jahanka; 12.5% unter Wolof bzw. 18,1% unter Manjago) (ÖB 12.2019). FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017).FGM bleibt weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017). Statistiken zeigen, dass FGM im Kindesalter erfolgt, wobei 55% der Frauen angaben, dass sie vor dem Alter von fünf Jahren beschnitten wurden, und 28%, zwischen fünf und neun Jahren. Weitere 7% gaben an, dass sie im Alter von zehn bis 14 Jahren beschnitten wurden. FGM tritt in ländlichen Regionen (79% der Frauen im Alter von 15-49 Jahren) häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 1.2.

  1. Der gegenständlichen Entscheidung wird auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.01.2022, zum Thema: „Informationen zu weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM; auch: Female Genital Mutilation/Cutting, FGM/C) [a-11810]“ zu Grunde gelegt, aus der Folgendes hervorgeht: In Gambia seien 72,6 Prozent der Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren von FGM betroffen (GBoS/ICF, März 2021, S. 305, Tabelle 17.2). Bei den Mädchen im Alter von 14 Jahren und darunter liege die Verbreitung bei 45,9 Prozent (GBoS/ICF, März 2021, S. 307, Tabelle 17.4). 0,7 Prozent der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren seien zum Zeitpunkt ihrer Genitalverstümmelung 15 Jahre oder älter gewesen (GBoS/ICF, März 2021, S. 306, Tabelle 17.3). Die Mädchen im Alter von 14 Jahren oder darunter seien laut Angaben ihrer Mütter im Alter von einem Jahr oder darunter (21,9 Prozent), zwischen einem und vier Jahren (19,4 Prozent), zwischen fünf und neun Jahren (3,9 Prozent) und zwischen zehn und 14 Jahren (0,2 Prozent) beschnitten worden (GBoS/ICF, März 2021, S. 307, Tabelle 17.4). Die Regierung Gambias schreibt in ihrem im September 2021 veröffentlichten Staatenbericht an den UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (UN Committee on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW), dass FGM im Jahr 2015 durch das Frauengesetz - den Women’s (Amendment) Act - verboten worden sei. Abschnitt 32B des Gesetzes verbiete die Praxis in all ihren Formen und jede für schuldig befundene Person müsse bei Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren oder einer Geldstrafe von fünfzigtausend Dalasis (etwa 825 Euro [1], Anmerkung ACCORD) oder beidem rechnen. Habe die Tat den Tod des Opfers zur Folge, werde der/die Täter·in mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz sehe auch eine Meldepflicht von vergangener, gegenwärtiger oder bevorstehender FGM vor. Bislang sei jedoch nur ein einziger Fall vor dem Mansakonko High Court verhandelt worden (State vs. Sunkaru Darboe and Saffiatou Darboe 2017). Der Fall sei jedoch später vom Staat zurückgezogen worden, vor allem aufgrund der unzureichenden Beweislage (Government of The Gambia,
  2. September 2021, S. 19). Im September 2018 berichtet 28 Too Many, dass es seit der Einführung des Frauengesetzes im Jahr 2015 nur wenige Strafverfolgungen gegeben habe. Es gebe nur wenige Einzelheiten zu den Fällen, und Informationen darüber, ob die Urteile vollstreckt worden seien, seien nicht allgemein verfügbar. Der erste Fall, über den ausführlich berichtet worden sei, habe den Tod eines fünf Monate alten Mädchens infolge von Genitalverstümmelung im Jahr 2016 vor dem Banjul Magistrate Court betroffen. Zu den Angeklagten hätten die Mutter des Mädchens, die Großmutter und die Person, die die FGM durchgeführt habe, gezählt. Weitere Einzelheiten darüber, ob die Anklage weiterverfolgt worden sei, seien nicht verfügbar. Der Bericht des gemeinsamen Programms des United Nations Population Fund (UNFPA) und von UNICEF zur Beseitigung der weiblichen Genitalverstümmelung (UNFPA-UNICEF Joint Programme to Eliminate Female Genital Mutilation, UNJP) liste für das Jahr 2016 zwei Verhaftungen und Fälle auf, die vor Gericht gebracht worden seien (28 Too Many, September 2018, S. 5; siehe auch Sahel Network,
  3. März 2021). Im September 2021 berichten UNFPA und UNICEF, dass seit der Verabschiedung des Gesetzes gegen FGM nur sehr wenige Verstöße gegen das Gesetz verfolgt worden seien. Insbesondere in Phase III (2018-2021, Anmerkung ACCORD) des gemeinsamen Programms sei bisher nur eine Verhaftung vorgenommen worden. Zudem sei darüber berichtet worden, dass Mädchen über die Grenze in den Senegal und in abgelegene Dörfer im Landesinneren gebracht worden seien, um sie dort schädlichen Praktiken wie FGM zu unterziehen (UNJP, September 2021b, S. 33).Im September 2021 berichten UNFPA und UNICEF, dass seit der Verabschiedung des Gesetzes gegen FGM nur sehr wenige Verstöße gegen das Gesetz verfolgt worden seien. Insbesondere in Phase römisch drei (2018-2021, Anmerkung ACCORD) des gemeinsamen Programms sei bisher nur eine Verhaftung vorgenommen worden. Zudem sei darüber berichtet worden, dass Mädchen über die Grenze in den Senegal und in abgelegene Dörfer im Landesinneren gebracht worden seien, um sie dort schädlichen Praktiken wie FGM zu unterziehen (UNJP, September 2021b, S. 33). Die Nationale Strategie zu FGM des Ministeriums für Frauen, Kinder und soziale Wohlfahrt lege im Jahr 2021 den Schwerpunkt darauf, die Vorschriften in der Öffentlichkeit zu verbreiten und die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz zur Umsetzung dieser Vorschriften aufzubauen (UNJP, September 2021a, S. 30). Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erwähnt im Februar 2021 Folgendes (siehe auch UNFPA,
  4. Februar 2021): „Anlässlich des diesjährigen Internationalen Tags ‚Null Toleranz gegenüber weiblicher Genitalverstümmelung‘ forderte die Vizepräsidentin Dr. Isatou Touray alle relevanten Beteiligten dazu auf, eng zusammenzuarbeiten, um die in Gambia weit verbreitete und ausdrücklich unter Strafe stehende weibliche Genitalbeschneidung abzuschaffen. Sie erklärte, dass die Regierung mit Nichtregierungsorganisationen, weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen und sonstigen Einrichtungen zusammenarbeiten werde, um die Menschen in den noch an der Beschneidungstradition festhaltenden Regionen zu einem Bewusstseinswandel zu bewegen. Die Regierung werde in den dortigen Gemeinden die treibende Kraft hinter der Abschaffung der weiblichen Bescheidungstradition sein, so die Vizepräsidentin.“ (BAMF,
  5. Februar 2021, S. 4) FGM sei dem Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) vom März 2021 (Berichtszeitraum 2020) zufolge eine in der Gesellschaft tief verwurzelte Praxis. FGM-Fälle würden nur sehr selten angezeigt, entweder weil die Betroffenen mit dem Gesetz nicht einverstanden seien oder weil es ihnen unangenehm sei, Familien- oder Gemeindemitglieder, die an der Praxis beteiligt seien, den Behörden zu melden (USDOS,
  6. März 2021, Section 6). Frauen und Männer im Alter von 15-49 Jahren, die von FGM gehört haben (99 Prozent der Frauen und 95 Prozent der Männer), wurden im Rahmen der DHS-Umfrage von 2019 und 2020 gefragt, ob diese Praxis ein Gebot ihrer Religion sei. Etwa ein Drittel der Frauen (34 Prozent) und Männer (31 Prozent) glaube, dass FGM keine religiöse Vorschrift sei. Weniger als die Hälfte der Frauen (46 Prozent) und Männer (42 Prozent) würden angeben, dass die Praxis von FGM nicht fortgesetzt werden sollte (GBoS/ICF, März 2021, S. 302 und Tabelle 17.1). Von FGM betroffene Frauen seien eher der Meinung, dass FGM beibehalten werden sollte als nicht beschnittene (61 Prozent bzw. 5 Prozent). Es gebe kaum Unterschiede zwischen Frauen in städtischen und ländlichen Gebieten in Bezug auf die Frage, ob FGM von ihrer Religion vorgeschrieben sei oder ob die Praxis fortgesetzt werden sollte (GBoS/ICF, März 2021, S. 302). Frauen und Männer, die der Beibehaltung oder Beendigung von FGM zugestimmt hätten, seien in der Umfrage von 2019 und 2020 jeweils nach Begründungen für ihre Haltung gefragt worden. Von den Frauen und Männern im Alter von 15 bis 49 Jahren, die der Beibehaltung von FGM zugestimmt hätten, seien am häufigsten die religiöse Verpflichtung (59 Prozent bzw. 63 Prozent) und die Tradition/Kultur (45 Prozent bzw. 34 Prozent) als Begründung genannt worden. Mehr Männer als Frauen hätten eine geringere Promiskuität als Rechtfertigung genannt (25 Prozent bzw. 11 Prozent). Bei den Frauen und Männern, die der Beendigung von FGM zugestimmt hätten, sei die häufigste Begründung gewesen, dass die Praxis schädlich sei (45 Prozent bzw. 43 Prozent). 36 Prozent der Frauen hätten die Tatsache genannt, dass FGM die Entbindung erschwere, während 29 Prozent der Männer die negativen gesundheitlichen Auswirkungen angeführt hätten. 24 Prozent der Frauen und 17 Prozent der Männer hätten angegeben, dass FGM beendet werden solle, weil FGM zu schmerzhaftem oder unbefriedigendem Geschlechtsverkehr führe (GBoS/ICF, März 2021, S. 302). Adriana Kaplan, eine Professorin für Gesundheitsanthropologie an der Autonomen Universität von Barcelona (Universitat Autònoma de Barcelona, UAB) habe laut einer älteren Anfragebeantwortung des kanadischen Immigration and Refugee Board (IRB) vom Mai 2018 festgestellt, dass diejenigen, die FGM als ihre Kultur, Tradition und religiöse Verpflichtung ansehen würden, immer defensiv reagieren würden. NGOs, die sich für die Abschaffung der Praxis einsetzen, würden von diesen Personen als vom Westen bezahlt angesehen, mit dem Ziel kulturelle Praktiken zu verwerfen oder sich dagegen zu wenden würde. In diesem Zusammenhang habe Kaplan zudem festgestellt, dass einige NGOs aggressiv aufgetreten seien und beispielsweise Bilder und Filme gezeigt hätten, die die lokale Bevölkerung schockiert hätten. Kaplan habe jedoch hinzugefügt, dass die „kultursensibleren Ansätze“ in Gambia begrüßt worden seien (IRB,
  7. Mai 2018).
  8. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaft und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaft und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  10. Zur Person der BF: Die Feststellungen zur Volksgruppe und Sprache der BF sowie zu ihrer Familie ergeben sich aus den Angaben der BF. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  11. Zum Fluchtvorbringen der BF: Die BF hatte vorgebracht, Gambia aus Furcht vor einer ihr drohenden Zwangsheirat und einer weiblichen Genitalverstümmelung verlassen zu haben. Das BFA befand dieses Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die BF divergierende zeitliche Angaben zum Tod ihrer Schwester gemacht und auch nicht die erste Möglichkeit genützt habe, um Schutz zu suchen. Tatsächlich gab die BF kein genaues Todesdatum an, doch mag dies auch kulturellen Gegebenheiten geschuldet sein; in der Verhandlung schilderte sie durchaus glaubwürdig die Geschehnisse rund um den Tod der Schwester und gab sie auch nachvollziehbar an, dass sie keine aktuelle Bedrohung ihrer Person empfunden habe, da sie der Meinung gewesen sei, dass nach dem Tod der Schwester von einer Genitalverstümmelung bei ihr Abstand genommen würde. Insofern ist es – entgegen der Sicht der belangten Behörde - durchaus nachvollziehbar, dass die BF auch wieder von Österreich in ihre Heimat zurückkehrte. Erst das nach ihrer Rückkehr aufgetretene Bedrohungsszenario, entstanden durch den Antrag eines älteren wohlhabenden Mannes, bewegte die BF dazu, nach einer Möglichkeit zu suchen, das Land zu verlassen. Dass dies nicht sofort möglich war, sondern sie zunächst gemeinsam mit ihrer Mutter das Geld für die Ausreise durch den Verkauf privater Sachen und die Organisation einer finanziellen Unterstützung durch Freunde auftreiben musste, erscheint ebenfalls plausibel. Soweit die belangte Behörde meinte, es sei nicht lebensnah, dass sich die BF bis zu ihrer Ausreise sechs Monate lang bei einer Freundin verstecken habe können, legte die BF in der Verhandlung klar, dass sie noch immer zuhause übernachtete, sich tagsüber aber bei einer Freundin aufhielt, um dem Brautwerber aus dem Weg zu gehen. Insgesamt konnte der BF die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden, zumal sie in der mündlichen Verhandlung überzeugend wirkte und sich ihr Vorbringen mit der Berichtslage deckt. Dem Argument der Behörde, dass Genitalverstümmelungen hauptsächlich im Kindesalter durchgeführt werden würden, ist zwar prinzipiell beizutreten, mitunter wird FGM aber auch an erwachsenen Frauen praktiziert. Dies geschieht beispielsweise dann, wenn eine erwachsene Frau in eine Familie einheiratet, die auf FGM besteht (vgl. Terre des Femmes, abrufbar unter https://www.frauenrechte.de/unsere-arbeit/themen/weibliche-genitalverstuemmelung/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1454-gambia, Zugriff am 28.02.2023).Dem Argument der Behörde, dass Genitalverstümmelungen hauptsächlich im Kindesalter durchgeführt werden würden, ist zwar prinzipiell beizutreten, mitunter wird FGM aber auch an erwachsenen Frauen praktiziert. Dies geschieht beispielsweise dann, wenn eine erwachsene Frau in eine Familie einheiratet, die auf FGM besteht vergleiche Terre des Femmes, abrufbar unter https://www.frauenrechte.de/unsere-arbeit/themen/weibliche-genitalverstuemmelung/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1454-gambia, Zugriff am 28.02.2023). Das erkennende Gericht verkennt auch nicht, dass die weibliche Genitalverstümmelung in Gambia im Jahr 2015 durch das Frauengesetz - den Women’s (Amendment) Act - verboten wurde. Allerdings wurde seit dem Inkrafttreten bislang nur ein einziger Fall vor dem Mansakonko High Court verhandelt (State vs. Sunkaru Darboe and Saffiatou Darboe 2017) und ist der Fall später vom Staat zurückgezogen worden, vor allem aufgrund der unzureichenden Beweislage (Government of The Gambia,
  12. September 2021, S. 19). Im September 2018 berichtet 28 Too Many, dass es seit der Einführung des Frauengesetzes im Jahr 2015 nur wenige Strafverfolgungen gegeben habe. Daraus kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde noch kein wirksamer Schutz durch gambische Behörden/Gerichte erkannt werden. Wie sich aus der Berichtslage auch ergibt, bleibt weibliche Genitalverstümmelung weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017). So sind etwa 79% der Frauen in ländlichen Regionen Gambias beschnitten und tritt dort die Genitalverstümmelung häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017).Wie sich aus der Berichtslage auch ergibt, bleibt weibliche Genitalverstümmelung weit verbreitet, da ein Beharren auf dieser „Tradition“ eine wirkliche Verbesserung verhindert (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017). So sind etwa 79% der Frauen in ländlichen Regionen Gambias beschnitten und tritt dort die Genitalverstümmelung häufiger auf als in urbanen Gebieten (72%) (EASO 12.2017). Nach Einschätzung verschiedener Staatenberichte und unterschiedlicher NGOs wird allein die Kriminalisierung der Praxis nicht zu einer zeitnahen Aufgabe dieser Tradition oder einer tiefgreifenden Veränderung der gesellschaftlich verbreiteten Ansichten führen. So stellt etwa das Auswärtige Amt fest, dass ein Beharren auf der "Tradition" der Genitalverstümmelung innerhalb von mindestens sieben der neun größten ethnischen Gruppen Gambias eine wirkliche Verbesserung verhindere (Auswärtiges Amt - Lagebericht zu Gambia - Stand 05.08.2019, S. 6). Das US Department of State geht davon aus, dass die Genitalverstümmelung auch nach Erlass des "Women’s (Amendment) Act 2015" weiterhin weitgehend ungehindert praktiziert und das Gesetz nicht tatsächlich durchgesetzt werde. Die Beschneidungen geschähen abseits der Öffentlichkeit und würden dem Staat nicht zur Kenntnis gebracht. Dies läge zum einen daran, dass viele Gambier und Gambierinnen mit dem Gesetz nicht einverstanden seien. Zum anderen schreckten auch Individuen, die selbst gegen die Verstümmelungspraxis seien, davor zurück, Bekannte oder Familienmitglieder anzuzeigen (US Department of State, The Gambia 2018 Human Rights Report, 2018). Tatsächlich zeigen Umfragen, dass im Jahr 2016 nach wie vor 61 Prozent der Gambier und 65 Prozent der Gambierinnen die Genitalverstümmelung befürworten und diese bei ihren Töchtern durchführen lassen würden (vgl. VG Karlsruhe vom 28.05.2020 - A 10 K10734/17).Nach Einschätzung verschiedener Staatenberichte und unterschiedlicher NGOs wird allein die Kriminalisierung der Praxis nicht zu einer zeitnahen Aufgabe dieser Tradition oder einer tiefgreifenden Veränderung der gesellschaftlich verbreiteten Ansichten führen. So stellt etwa das Auswärtige Amt fest, dass ein Beharren auf der "Tradition" der Genitalverstümmelung innerhalb von mindestens sieben der neun größten ethnischen Gruppen Gambias eine wirkliche Verbesserung verhindere (Auswärtiges Amt - Lagebericht zu Gambia - Stand 05.08.2019, S. 6). Das US Department of State geht davon aus, dass die Genitalverstümmelung auch nach Erlass des "Women’s (Amendment) Act 2015" weiterhin weitgehend ungehindert praktiziert und das Gesetz nicht tatsächlich durchgesetzt werde. Die Beschneidungen geschähen abseits der Öffentlichkeit und würden dem Staat nicht zur Kenntnis gebracht. Dies läge zum einen daran, dass viele Gambier und Gambierinnen mit dem Gesetz nicht einverstanden seien. Zum anderen schreckten auch Individuen, die selbst gegen die Verstümmelungspraxis seien, davor zurück, Bekannte oder Familienmitglieder anzuzeigen (US Department of State, The Gambia 2018 Human Rights Report, 2018). Tatsächlich zeigen Umfragen, dass im Jahr 2016 nach wie vor 61 Prozent der Gambier und 65 Prozent der Gambierinnen die Genitalverstümmelung befürworten und diese bei ihren Töchtern durchführen lassen würden vergleiche VG Karlsruhe vom 28.05.2020 - A 10 K10734/17). Somit ist die von der BF geltend gemachte Verfolgung angesichts der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Situation plausibel und nachvollziehbar. 2.
  13. Zur Situation in Gambia: Die unter Punkt 1.
  14. getroffenen Feststellungen zur Lage in Gambia basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.06.2020 und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlich als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissenschaftliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Asylgewährung:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, hat die BF glaubwürdig vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, dass sie Gambia aus Furcht vor einer Genitalverstümmelung verlassen hat.

Art. 7Abs.

2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Artikel 7

, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063). Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass die Behörden Gambias nicht in der Lage sind, der BF ausreichenden Schutz vor der durch den Vater bzw. die Familie väterlicherseits drohenden Verfolgung zu bieten. Der konkret geltend gemachte Fluchtgrund der drohenden Genitalverstümmelung kann nach der Rechtsprechung des VwGH eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0293). Auch wenn man eine theoretische Schutzwilligkeit des Staates Gambias aufgrund des Verbotes der weiblichen Genitalverstümmelung annimmt, scheint aufgrund der weiterhin vorliegenden – in den Länderfeststellungen widergespiegelten – weit verbreiteten Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung eine tatsächliche Schutzfähigkeit nicht gegeben zu sein. Die bloße Sanktionierung von weiblicher Genitalverstümmelung vermag einen staatlich gewährleisteten Schutz nicht zu ersetzen, welcher vielmehr in der Bereitschaft zur effektiven Unterbindung der Verfolgungshandlungen zu belegen wäre, was jedoch durch die Berichtslage derzeit nicht gedeckt ist. Es kann daher von keiner Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen werden. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Der BF war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der BF war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die BF hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 23.04.2021 - und somit nach dem 15.11.2015 – gestellt, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs. 24 Asyl

G 2005 im konkreten Fall Anwendung finden.Die BF hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 23.04.2021 - und somit nach dem 15.11.2015 – gestellt, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 im konkreten Fall Anwendung finden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2246297.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.