RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlI403 2267621-1 SpruchI403 2267621-1/2E, I403 2267621-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 21.02.2020 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“. Nachdem er trotz Aufforderung des Amtes der XXXX Landesregierung keinen Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis bzw. ausreichende Existenzmittel vorlegte, informierte die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 3 NAG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) forderte den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.12.2022 auf, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation einzubringen bzw. Nachweise vorzulegen, da ansonsten eine Ausweisung erlassen würde. Der Beschwerdeführer kam der behördlichen Aufforderung nicht nach.Der Beschwerdeführer beantragte am 21.02.2020 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Arbeitnehmer“. Nachdem er trotz Aufforderung des Amtes der römisch 40 Landesregierung keinen Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis bzw. ausreichende Existenzmittel vorlegte, informierte die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) forderte den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.12.2022 auf, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation einzubringen bzw. Nachweise vorzulegen, da ansonsten eine Ausweisung erlassen würde. Der Beschwerdeführer kam der behördlichen Aufforderung nicht nach. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2023, zugestellt am 24.01.2023, wurde der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsbürger, gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel vorgelegt habe, so dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2023, zugestellt am 24.01.2023, wurde der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsbürger, gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel vorgelegt habe, so dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, die Ausweisung, wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe, sich seit 2018 im Bundesgebiet aufhalte und hier ein schützenswertes Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern führe. Moniert wurde insbesondere, dass die Entscheidung der belangten Behörde ohne Einvernahme des Beschwerdeführers ergangen sei.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, die Ausweisung, wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis stehe, sich seit 2018 im Bundesgebiet aufhalte und hier ein schützenswertes Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern führe. Moniert wurde insbesondere, dass die Entscheidung der belangten Behörde ohne Einvernahme des Beschwerdeführers ergangen sei. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Er lebt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in Österreich, wo er von 30.04.2018 bis 22.10.2018 und seit 16.01.2020 gemeldet ist. Er war von 05.10.2022 bis 31.10.2022 geringfügig beschäftigt. Seit 14.02.2023 ist er als Arbeiter nach dem ASVG angestellt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem AJ-WEB der Österreichischen Sozialversicherungen (Auszug vom 28.02.2023). Seine Wohnsitzmeldungen in Österreich wurden dem Zentralen Melderegister entnommen, seine Unbescholtenheit dem Strafregister der Republik. Die Verweigerung der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 02.03.2022. Die Feststellungen zu seinem Familienleben ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen.Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem AJ-WEB der Österreichischen Sozialversicherungen (Auszug vom 28.02.2023). Seine Wohnsitzmeldungen in Österreich wurden dem Zentralen Melderegister entnommen, seine Unbescholtenheit dem Strafregister der Republik. Die Verweigerung der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 02.03.2022. Die Feststellungen zu seinem Familienleben ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ 3.
- Zur Ausweisung des Beschwerdeführers: Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und dies damit begründet, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und dies damit begründet, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Aufgrund des am 14.02.2023 angetretenen Beschäftigungsverhältnisses ist der Beschwerdeführer nunmehr Arbeitnehmer und kommt ihm dadurch zum Entscheidungszeitpunkt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu. Aufgrund des am 14.02.2023 angetretenen Beschäftigungsverhältnisses ist der Beschwerdeführer nunmehr Arbeitnehmer und kommt ihm dadurch zum Entscheidungszeitpunkt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu. In Stattgabe der Beschwerde war der Bescheid im angefochtenen Umfang daher ersatzlos zu beheben.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aufgrund des Sozialversicherungsdatenbankauszuges steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr Arbeitnehmer ist. Es waren keine weiteren Beweise aufzunehmen und wurde zudem dem Beschwerdebegehren stattgegeben.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aufgrund des Sozialversicherungsdatenbankauszuges steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nunmehr Arbeitnehmer ist. Es waren keine weiteren Beweise aufzunehmen und wurde zudem dem Beschwerdebegehren stattgegeben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2267621.1.00