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{'item': 'I403 2267669-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlI403 2267669-1 SpruchI403 2267669-1/3E, I403 2267669-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Am 06.02.2023 fand zwischen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Vater und Erziehungsberechtigter von XXXX , geboren am XXXX , und einer Vertreterin der zuständigen Sprengelschule ein Reflexionsgespräch gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 statt. XXXX nahm an dem Gespräch nicht teil.römisch eins.
  2. Am 06.02.2023 fand zwischen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), Vater und Erziehungsberechtigter von römisch 40 , geboren am römisch 40 , und einer Vertreterin der zuständigen Sprengelschule ein Reflexionsgespräch gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 statt. römisch 40 nahm an dem Gespräch nicht teil. I.
  3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit E-Mail der Bildungsdirektion XXXX vom 08.02.2023 und der Sprengelschule vom 23.02.2023 darüber informiert, dass die Teilnahme des Kindes an einem Reflexionsgespräch vorgeschrieben sei. Der Beschwerdeführer wandte sich am selben Tag per E-Mail an den Leiter der Abteilung Recht der Bildungsdirektion XXXX und wies auf seine Rechtsansicht, wonach eine Teilnahme des Kindes an einem Reflexionsgespräch gesetzlich nicht vorgesehen sei, hin. Er ersuchte den Leiter der Abteilung Recht der Bildungsdirektion XXXX um dessen „fundierte schriftliche Stellungnahme“ bzw. um Bestätigung, dass das Reflexionsgespräch als abgeschlossen betrachtet werden könne.römisch eins.
  4. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit E-Mail der Bildungsdirektion römisch 40 vom 08.02.2023 und der Sprengelschule vom 23.02.2023 darüber informiert, dass die Teilnahme des Kindes an einem Reflexionsgespräch vorgeschrieben sei. Der Beschwerdeführer wandte sich am selben Tag per E-Mail an den Leiter der Abteilung Recht der Bildungsdirektion römisch 40 und wies auf seine Rechtsansicht, wonach eine Teilnahme des Kindes an einem Reflexionsgespräch gesetzlich nicht vorgesehen sei, hin. Er ersuchte den Leiter der Abteilung Recht der Bildungsdirektion römisch 40 um dessen „fundierte schriftliche Stellungnahme“ bzw. um Bestätigung, dass das Reflexionsgespräch als abgeschlossen betrachtet werden könne. I.
  5. Mit E-Mail vom 24.02.2023 teilte der Leiter der Abteilung Recht der Bildungsdirektion XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass die Bildungsdirektion nach Ablauf der gesetzlichen Frist am 03.05.2023, wenn das Reflexionsgespräch mit der Schülerin weiterhin nicht wahrgenommen werde, einen „Anordnungsbescheid auf sofortigen Besuch einer öffentlichen Schule erlassen“ werde. Die Rechtsauffassung der Bildungsdirektion könne dann dem Bescheid entnommen werden.römisch eins.
  6. Mit E-Mail vom 24.02.2023 teilte der Leiter der Abteilung Recht der Bildungsdirektion römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass die Bildungsdirektion nach Ablauf der gesetzlichen Frist am 03.05.2023, wenn das Reflexionsgespräch mit der Schülerin weiterhin nicht wahrgenommen werde, einen „Anordnungsbescheid auf sofortigen Besuch einer öffentlichen Schule erlassen“ werde. Die Rechtsauffassung der Bildungsdirektion könne dann dem Bescheid entnommen werden. I.
  7. Mit Schriftsatz vom 25.02.2023, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2023, erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 iVm 132 Abs. 2 B-VG, die er mit „Beschwerde gegen verfassungswidriges Androhen eines Anordnungsbescheides“ betitelte. Die Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass durch „zusätzliche bürokratische Hürden“, wie z.B. Reflexionsgespräche, das Recht auf häuslichen Unterricht im Sinne des Art. 17 StGG „de facto im Kern angegriffen“ werde. Das Reflexionsgespräch sei verfassungswidrig, da es im Widerspruch zur „verfassungsrechtlichen Methodenfreiheit“ stehe. § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 sehe die Teilnahme des Kindes auch nicht vor, sondern habe der Gesetzgeber mit dem Reflexionsgespräch nur einen Austausch der Erziehungsberechtigten über Methoden und Fortschritte schaffen wollen. Es deute nichts darauf hin, dass dafür die Teilnahme des jeweiligen Kindes notwendig sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht, einzuschreiten, um „das Schulpflichtgesetz im Zusammenhang mit dem Reflexionsgespräch entsprechend reparieren zu können und auf die BD XXXX dahingehend einzuwirken, von ihrer verfassungswidrigen Rechtsansicht abzurücken“.römisch eins.
  8. Mit Schriftsatz vom 25.02.2023, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2023, erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 132 Absatz 2, B-VG, die er mit „Beschwerde gegen verfassungswidriges Androhen eines Anordnungsbescheides“ betitelte. Die Beschwerde wurde zusammengefasst damit begründet, dass durch „zusätzliche bürokratische Hürden“, wie z.B. Reflexionsgespräche, das Recht auf häuslichen Unterricht im Sinne des Artikel 17, StGG „de facto im Kern angegriffen“ werde. Das Reflexionsgespräch sei verfassungswidrig, da es im Widerspruch zur „verfassungsrechtlichen Methodenfreiheit“ stehe. Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 sehe die Teilnahme des Kindes auch nicht vor, sondern habe der Gesetzgeber mit dem Reflexionsgespräch nur einen Austausch der Erziehungsberechtigten über Methoden und Fortschritte schaffen wollen. Es deute nichts darauf hin, dass dafür die Teilnahme des jeweiligen Kindes notwendig sei. Das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht, einzuschreiten, um „das Schulpflichtgesetz im Zusammenhang mit dem Reflexionsgespräch entsprechend reparieren zu können und auf die BD römisch 40 dahingehend einzuwirken, von ihrer verfassungswidrigen Rechtsansicht abzurücken“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhob gegen die unter I.3 erwähnte E-Mail eine „Beschwerde gegen verfassungswidriges Androhen eines Anordnungsbescheides“ und brachte die unter I.4 angeführten Gründe vor.Der Beschwerdeführer erhob gegen die unter römisch eins.3 erwähnte E-Mail eine „Beschwerde gegen verfassungswidriges Androhen eines Anordnungsbescheides“ und brachte die unter römisch eins.4 angeführten Gründe vor.
  10. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die im Verfahrensgang angeführten Schriftsätze, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde vorgelegt wurden.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A: Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde: Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 09.06.2021, Ra 2019/11/0180). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, mwN).Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes dient der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090). Mit der vorliegend zu beurteilenden Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG bekämpft der Beschwerdeführer ein an ihn gesandtes E-Mail des Leiters der Abteilung Recht der Bildungsdirektion XXXX , in welchem er darauf hingewiesen wird, dass ein Bescheid, mit welchem der Besuch einer öffentlichen Schule für seine Tochter angeordnet wird, erlassen werden wird, wenn der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Tochter an einem Reflexionsgespräch im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 teilnimmt.Mit der vorliegend zu beurteilenden Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG bekämpft der Beschwerdeführer ein an ihn gesandtes E-Mail des Leiters der Abteilung Recht der Bildungsdirektion römisch 40 , in welchem er darauf hingewiesen wird, dass ein Bescheid, mit welchem der Besuch einer öffentlichen Schule für seine Tochter angeordnet wird, erlassen werden wird, wenn der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Tochter an einem Reflexionsgespräch im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 teilnimmt. Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt und die geltend gemachten Beschwerdegründe folgende rechtliche Beurteilung: Bei dem E-Mail des Leiters der Abteilung Recht der Bildungsdirektion XXXX vom 24.02.2023 handelt es sich um keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern um eine Auskunft, mit der auf eine Anfrage des Beschwerdeführers reagiert wird. Der Hinweis, dass gegebenenfalls ein Bescheid erlassen werden wird, kann nicht als eine mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG bekämpfbare Befehls- oder Zwangsmaßnahme angesehen werden. Unter Bedachtnahme auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass es sich bei der gegenständlich angefochtenen Erledigung um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, da dem E-Mail insbesondere nicht zu entnehmen ist, welche unmittelbare physische Befehls- oder Zwangsgewalt dem Beschwerdeführer drohen sollte. Die Ankündigung der Erlassung eines Bescheides kann nicht als Drohung der unmittelbaren Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls gedeutet werden. Vielmehr handelt es sich um ein behördliches Verfahren, welches, wenn aus Sicht der Behörde notwendig, mit Bescheid, somit mit einem förmlichen Verwaltungsakt, abgeschlossen wird, welcher von den Verfahrensparteien – und somit auch vom Beschwerdeführer als gesetzlichem Vertreter seiner Tochter – mit einer Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden wird können, sollten sich die Verfahrensparteien in ihren Rechten verletzt erachten.Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung ergibt sich bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt und die geltend gemachten Beschwerdegründe folgende rechtliche Beurteilung: Bei dem E-Mail des Leiters der Abteilung Recht der Bildungsdirektion römisch 40 vom 24.02.2023 handelt es sich um keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern um eine Auskunft, mit der auf eine Anfrage des Beschwerdeführers reagiert wird. Der Hinweis, dass gegebenenfalls ein Bescheid erlassen werden wird, kann nicht als eine mit Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG bekämpfbare Befehls- oder Zwangsmaßnahme angesehen werden. Unter Bedachtnahme auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass es sich bei der gegenständlich angefochtenen Erledigung um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, da dem E-Mail insbesondere nicht zu entnehmen ist, welche unmittelbare physische Befehls- oder Zwangsgewalt dem Beschwerdeführer drohen sollte. Die Ankündigung der Erlassung eines Bescheides kann nicht als Drohung der unmittelbaren Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls gedeutet werden. Vielmehr handelt es sich um ein behördliches Verfahren, welches, wenn aus Sicht der Behörde notwendig, mit Bescheid, somit mit einem förmlichen Verwaltungsakt, abgeschlossen wird, welcher von den Verfahrensparteien – und somit auch vom Beschwerdeführer als gesetzlichem Vertreter seiner Tochter – mit einer Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden wird können, sollten sich die Verfahrensparteien in ihren Rechten verletzt erachten. Eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG bietet keine rechtliche Grundlage für eine „Zwischenkontrolle“ der Rechtmäßigkeit des laufenden behördlichen Verfahrens. Vielmehr sollten mit einer Maßnahmenbeschwerde eben gerade keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden (VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090). Es steht dem Beschwerdeführer als gesetzlichem Vertreter seiner Tochter frei, einen etwaigen Bescheid der Bildungsdirektion XXXX mit einer Bescheidbeschwerde anzufechten, doch kann die Erlassung eines derartigen Bescheides nicht durch eine Maßnahmenbeschwerde im Vorfeld verhindert werden. Eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG bietet keine rechtliche Grundlage für eine „Zwischenkontrolle“ der Rechtmäßigkeit des laufenden behördlichen Verfahrens. Vielmehr sollten mit einer Maßnahmenbeschwerde eben gerade keine Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden (VwGH 20.03.2019, Ra 2018/09/0090). Es steht dem Beschwerdeführer als gesetzlichem Vertreter seiner Tochter frei, einen etwaigen Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 mit einer Bescheidbeschwerde anzufechten, doch kann die Erlassung eines derartigen Bescheides nicht durch eine Maßnahmenbeschwerde im Vorfeld verhindert werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Mitteilung einer Rechtslage keinem mit sofortigem physischen Zwang durchzusetzenden Befehl gleichzuhalten ist (VfGH 25.02.1983, B359/82). Es ergibt sich somit, dass - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - die von ihm bekämpfte behauptete „Zwangsmaßnahme“ kein tauglicher Beschwerdegegenstand für eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG ist, weil es sich um keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt.Es ergibt sich somit, dass - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde - die von ihm bekämpfte behauptete „Zwangsmaßnahme“ kein tauglicher Beschwerdegegenstand für eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG ist, weil es sich um keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Es war somit unter Spruchpunkt A die Maßnahmenbeschwerde vom 25.02.2023 zurückzuweisen und besteht daher zum Entscheidungszeitpunkt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der bekämpften Verfahrenshandlung gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu befinden (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Es war somit unter Spruchpunkt A die Maßnahmenbeschwerde vom 25.02.2023 zurückzuweisen und besteht daher zum Entscheidungszeitpunkt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der bekämpften Verfahrenshandlung gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu befinden (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf umfassende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßnahmenbeschwerde mit weiteren Verweisen in den jeweiligen Entscheidungen) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf umfassende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßnahmenbeschwerde mit weiteren Verweisen in den jeweiligen Entscheidungen) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2267669.1.00

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