Obsah (10)
§§ 54Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 9§ 60Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlI405 2264580-1 SpruchI405 2264584-1/6EI405 2264581-1/6EI405 2264580-1/6E, I405 2264584-1/6E, I405 2264581-1/6E, I
§§ 54Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ sowie XXXX
§§ 54Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt. A) römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ sowie römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3). Allesamt sind Staatsangehörige von Nigeria.
- Die BF1 reiste mit einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel im September 2011 ins Bundesgebiet ein.
- Am XXXX wurde die BF2 und am XXXX der BF3 als gemeinsame Kinder der BF1 und des XXXX , geb. XXXX in Österreich nachgeboren, welchen aufgrund des gültigen italienischen Aufenthaltstitels der BF1 ebenfalls ein italienischer Aufenthaltstitel erteilt wurde.
- Am römisch 40 wurde die BF2 und am römisch 40 der BF3 als gemeinsame Kinder der BF1 und des römisch 40 , geb. römisch 40 in Österreich nachgeboren, welchen aufgrund des gültigen italienischen Aufenthaltstitels der BF1 ebenfalls ein italienischer Aufenthaltstitel erteilt wurde.
- Am 11.08.2022 stellte die BF1 für sich und als gesetzliche Vertretung für ihre beiden Kinder die gegenständlichen Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus den Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG
- Am 11.08.2022 stellte die BF1 für sich und als gesetzliche Vertretung für ihre beiden Kinder die gegenständlichen Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus den Gründen des Artikel 8, EMRK iSd Paragraph 55, Absatz eins, bzw. Absatz 2, AsylG
- Am 28.09.2022 wurde den BF die Absicht der Behörde mitgeteilt, gegenständliche Anträge zurückzuweisen und wurde ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
- Am 25.10.2022 gaben die BF eine entsprechende Stellungnahme ab.
- Mit Bescheiden des BFA vom 08.11.2022 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Absatz 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt II.).
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.). 7. Mit Bescheiden des BFA vom 08.11.2022 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Mit den am 09.11.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsätzen erhoben die BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen die vorangeführten Bescheide wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 23.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Am 24.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie deren Rechtsvertretung teilnahmen. Im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch wurden die BF u.a. zu ihrer Identität, den persönlichen Lebensumständen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie zu ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person der BF: Die volljährige BF1 ist ledig und die Mutter der am XXXX in Österreich nachgeborenen BF2 und des am XXXX ebenso im Bundesgebiet nachgeborenen BF
- Allesamt sind Staatsangehörige von Nigeria. Die Identität der BF steht fest. Die volljährige BF1 ist ledig und die Mutter der am römisch 40 in Österreich nachgeborenen BF2 und des am römisch 40 ebenso im Bundesgebiet nachgeborenen BF
- Allesamt sind Staatsangehörige von Nigeria. Die Identität der BF steht fest. Die BF1 stammt aus Benin City, Edo State und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Ausbildung als Lehrerin, welcher sie in Nigeria zuletzt für sechs Monate nachging. Auch verfügt sie dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Mutter, Schwester und einer Tochter. Die BF1 reiste im September 2011 mit einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel rechtmäßig in Österreich ein, zumal ihr Lebensgefährte namens XXXX , StA. Nigeria, geb. XXXX , mit dem sie schon in Nigeria ein gemeinsames Kind hatte, sich im Bundesgebiet aufhielt. Der Genannte stellte im Bundesgebiet einen Asylantrag, welcher am 29.05.2012 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Sie ehelichte den Genannten in Italien, der auch Vater der BF2 und BF3 ist. Die BF führten mit ihrem Ehemann bzw. Vater bis 2017 einen gemeinsamen Haushalt, eher dieser das Bundesgebiet nach Deutschland verließ, wo gegen ihn ein Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gem. Art. 24 EU-VO 1987/2006 erlassen wurde. In der Folge beantragte die BF1 die alleinige Obsorge betreffend BF2 und BF3, welche ihr mit Beschluss vom 09.09.2020 zugesprochen wurde. Zuletzt hatte die BF1 2018 Kontakt zu ihrem Ehegatten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist.Die BF1 reiste im September 2011 mit einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel rechtmäßig in Österreich ein, zumal ihr Lebensgefährte namens römisch 40 , StA. Nigeria, geb. römisch 40 , mit dem sie schon in Nigeria ein gemeinsames Kind hatte, sich im Bundesgebiet aufhielt. Der Genannte stellte im Bundesgebiet einen Asylantrag, welcher am 29.05.2012 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Sie ehelichte den Genannten in Italien, der auch Vater der BF2 und BF3 ist. Die BF führten mit ihrem Ehemann bzw. Vater bis 2017 einen gemeinsamen Haushalt, eher dieser das Bundesgebiet nach Deutschland verließ, wo gegen ihn ein Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet gem. Artikel 24, EU-VO 1987 aus 2006, erlassen wurde. In der Folge beantragte die BF1 die alleinige Obsorge betreffend BF2 und BF3, welche ihr mit Beschluss vom 09.09.2020 zugesprochen wurde. Zuletzt hatte die BF1 2018 Kontakt zu ihrem Ehegatten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist. Der italienische Aufenthaltstitel der BF1 war zuletzt bis 14.08.2021 gültig, jener der BF2 und des BF3 bis 02.11.
- Die BF1 hat das Bundesgebiet seit ihrer Einreise im September 2011 lediglich für zwei bis drei Wochen im Jahr nach Italien verlassen, die BF2 hat bis zur Schulreife ihre Mutter nach Italien begleitet, der BF3 hat hingegen das Bundesgebiet seit seiner Geburt nie verlassen. Die BF1 stellte am 11.08.2022 für sich und als gesetzliche Vertretung für die BF2 und den BF3 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G.Die BF1 stellte am 11.08.2022 für sich und als gesetzliche Vertretung für die BF2 und den BF3 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Die BF2 ist ebenfalls gesund. Beim BF3 wurde eine schwere soziale Retardation diagnostiziert, weswegen um einen Therapieplatz im Ambulatorium XXXX der XXXX , Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie angesucht wurde. Mit einer entsprechenden Therapie konnte noch nicht begonnen werden. Die BF1 nimmt jedoch medizinische und sozialberaterische Begleitung beim Kooperationsprojekt des Diakonieflüchtlingsdienstes XXXX in Anspruch. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Die BF2 ist ebenfalls gesund. Beim BF3 wurde eine schwere soziale Retardation diagnostiziert, weswegen um einen Therapieplatz im Ambulatorium römisch 40 der römisch 40 , Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie angesucht wurde. Mit einer entsprechenden Therapie konnte noch nicht begonnen werden. Die BF1 nimmt jedoch medizinische und sozialberaterische Begleitung beim Kooperationsprojekt des Diakonieflüchtlingsdienstes römisch 40 in Anspruch. Die BF werden von einer Stiftung und von Freunden unterstützt. Die BF1 bringt durch Essens- bzw. Tortenverkauf etwa € 400,00 ins Verdienen. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegt somit nicht vor. Die BF1 verfügt jedoch über eine Einstellungszusage als Verkäuferin. Die BF1 hat mehrere Sprachkurse besucht, aktuell besucht sie einen B1 Sprachkurs. Sie ist zwar zu einer A2-Sprachprüfung angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden, ein Ergebnis der zuletzt wiederholt abgelegten A2-Prüfung liegt noch nicht vor. Sie verfügt jedoch über ausreichende Sprachkenntnisse. In sozialer Hinsicht ist die BF1 in der XXXX Stiftung ehrenamtlich tätig und nimmt an Veranstaltungen des Frauen Cafés dort teil. Des Weiteren besucht sie eine Kirche in XXXX , wo die BF2 auch im Chor mitsingt. Die BF2 hat die Volksschule mit überdurchschnittlich guten Noten abgeschlossen und besucht seit September 2022 erfolgreich die erste Klasse eines Gymnasiums. Der BF3 besucht den Kindergarten. Aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügen die BF über einen entsprechenden Bekannten- und Freundeskreis.Die BF1 hat mehrere Sprachkurse besucht, aktuell besucht sie einen B1 Sprachkurs. Sie ist zwar zu einer A2-Sprachprüfung angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden, ein Ergebnis der zuletzt wiederholt abgelegten A2-Prüfung liegt noch nicht vor. Sie verfügt jedoch über ausreichende Sprachkenntnisse. In sozialer Hinsicht ist die BF1 in der römisch 40 Stiftung ehrenamtlich tätig und nimmt an Veranstaltungen des Frauen Cafés dort teil. Des Weiteren besucht sie eine Kirche in römisch 40 , wo die BF2 auch im Chor mitsingt. Die BF2 hat die Volksschule mit überdurchschnittlich guten Noten abgeschlossen und besucht seit September 2022 erfolgreich die erste Klasse eines Gymnasiums. Der BF3 besucht den Kindergarten. Aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügen die BF über einen entsprechenden Bekannten- und Freundeskreis. Die BF1 ist bislang im Bundesgebiet strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die BF2 und der BF3 sind strafunmündig. 1.
- Zur allgemeinen Situation in Nigeria: Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF wird auf das ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 31.01.2023 verwiesen. Außerdem wird der gegenständlichen Entscheidung der Bericht des IRB – Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: Mental health services (…) vom November 2020, ACCORD – Anfragebeantwortungen zu Nigeria betreffend Autismus vom 22.08.2017, zur allgemeinen Versorgungs- und Gefährdungslage insbesondere für männliche Minderjährige, Besonderheiten im Raum Lagos, Möglichkeiten für eine Kinderbetreuung außerhalb des familiären Rahmens, Zugang zu Bildung und Kosten vom 19.04.2019, zur Lage von verhaltensauffälligen Kindern vom 10.05.2022 zugrunde gelegt, welche mit der Rechtsvertretung der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert wurden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 31.01.2023) sowie die ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Nigeria vom 22.08.2017, 19.04.2019 und 10.05.2022 und der der Bericht von IRB – Immigration and Refugee Board of Canada berücksichtigt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 31.01.2023) sowie die ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Nigeria vom 22.08.2017, 19.04.2019 und 10.05.2022 und der der Bericht von IRB – Immigration and Refugee Board of Canada berücksichtigt. 2.
- Zur Person der BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde. Die Identität der BF steht aufgrund der in den Akten erliegenden Reisepässen fest. Die Feststellungen zu ihren italienischen Aufenthaltstiteln und dessen Gültigkeitsdauer ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Karten (Permesso di Soggiorno). Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, der Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF1 in Nigeria basieren auf ihren Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.02.
- Die Feststellung zur Einreise der BF1 und zum Aufenthalt der BF in Österreich ergibt sich aus den Angaben der BF1 sowie aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 11.08.2022 und dem Akteninhalt.Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 11.08.2022 und dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 und den ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, welche mit den Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung in Einklang stehen. Die Diagnose einer schweren sozialen Retardation im Hinblick auf den BF3 sowie die Feststellung betreffend das Ansuchen um einen Therapieplatz im Ambulatorium XXXX der XXXX , Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben von XXXX vom 30.05.
- Die Feststellung betreffend die Inanspruchnahme von medizinisch und sozialberaterischer Begleitung der BF1 beim Kooperationsprojekt des Diakonieflüchtlingsdienstes XXXX ergibt sich aus dem Schreiben dieser Einrichtung vom 16.08.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 und den ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, welche mit den Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung in Einklang stehen. Die Diagnose einer schweren sozialen Retardation im Hinblick auf den BF3 sowie die Feststellung betreffend das Ansuchen um einen Therapieplatz im Ambulatorium römisch 40 der römisch 40 , Zentrum für Entwicklungsneurologie und Sozialpädiatrie ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben von römisch 40 vom 30.05.
- Die Feststellung betreffend die Inanspruchnahme von medizinisch und sozialberaterischer Begleitung der BF1 beim Kooperationsprojekt des Diakonieflüchtlingsdienstes römisch 40 ergibt sich aus dem Schreiben dieser Einrichtung vom 16.08.
- Dass die BF1 in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, basiert auf einer dazu eingeholten Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zur Unterstützung der BF durch eine Stiftung und ihren Freunden sowie zum Verdienst der BF1 durch Essens- und Tortenverkauf basieren auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Einstellungszusage der BF1 als Verkäuferin ergibt sich aus dem Arbeitsvorvertrag vom 09.09.
- Die Feststellung zum Kindesvater, seinem Asylverfahren in Österreich, dem von deutschen Behörden erlassenen Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet ergeben sich aus einer Anfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Schengener Informationssystems. Die Feststellung zum fehlenden Kontakt der BF zum Kindesvater und seinem unbekannten Aufenthaltsort ergeben sich aus den Angaben der BF
- Die Feststellung zur Übertragung der alleinigen Obsorge der BF2 und BF3 auf die BF1 ergibt sich aus dem Beschluss des BG XXXX vom 09.09.
- Die Feststellung zum Kindesvater, seinem Asylverfahren in Österreich, dem von deutschen Behörden erlassenen Einreise-/ Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet ergeben sich aus einer Anfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Schengener Informationssystems. Die Feststellung zum fehlenden Kontakt der BF zum Kindesvater und seinem unbekannten Aufenthaltsort ergeben sich aus den Angaben der BF
- Die Feststellung zur Übertragung der alleinigen Obsorge der BF2 und BF3 auf die BF1 ergibt sich aus dem Beschluss des BG römisch 40 vom 09.09.
- Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration der BF, insbesondere jedoch jene der BF1 und BF2 in Österreich beruhen ebenfalls auf ihren Aussagen und den dazu in Vorlage gebrachten Dokumente (Zeugnisse vom 12.09.2022 und 31.01.2023 über die Teilnahme an einem B1 Kurs betreffend BF1, Schreiben der XXXX Stiftung vom 16.08.2022, Schulnachricht des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX 2022/2023 betreffend BF2, Jahreszeugnis Schuljahr 2021/2022 der
- Klasse einer öffentlichen Volksschule betreffend BF2). Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration der BF, insbesondere jedoch jene der BF1 und BF2 in Österreich beruhen ebenfalls auf ihren Aussagen und den dazu in Vorlage gebrachten Dokumente (Zeugnisse vom 12.09.2022 und 31.01.2023 über die Teilnahme an einem B1 Kurs betreffend BF1, Schreiben der römisch 40 Stiftung vom 16.08.2022, Schulnachricht des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 2022 aus 2023, betreffend BF2, Jahreszeugnis Schuljahr 2021 aus 2022, der
- Klasse einer öffentlichen Volksschule betreffend BF2). 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Der gegenständlichen Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 31.01.2023, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 19.04.2019: Informationen zur allgemeinen Versorgungs- und Gefährdungslage insbesondere für männliche Minderjährige; die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 22.08.2017: Informationen zu Autismus; die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 10.05.2022: Lage von verhaltensauffälligen Kindern, der Bericht von IRB – Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: Mental health services available (…) vom November 2020, welche mit der RV in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Der gegenständlichen Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 31.01.2023, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 19.04.2019: Informationen zur allgemeinen Versorgungs- und Gefährdungslage insbesondere für männliche Minderjährige; die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 22.08.2017: Informationen zu Autismus; die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 10.05.2022: Lage von verhaltensauffälligen Kindern, der Bericht von IRB – Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: Mental health services available (…) vom November 2020, welche mit der Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland im Zuge des Verfahrens nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) i.d.F BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:3.
- Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. 1 Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt 1 Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 9Abs.
2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 60Abs. 1 Asyl
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,), oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).
§ 60Abs. 3 Asyl
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Die BF verfügen in Österreich über keine Familienangehörigen, zu ihrem Ehemann bzw. Vater haben sie seit 2018 keinen Kontakt mehr. Zudem ist dessen Aufenthaltsort unbekannt, weshalb ein Eingriff in das Familienleben der BF demnach zu verneinen ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365). 3.
- Die BF1 reiste im Jahr 2011 nach Österreich ein und hält sich seitdem mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet auf. In Anbetracht der von ihr vorgelegten Sprachzeugnisse B1-Niveau, ihres sozialen Engagements in einer Stiftung, ihres Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich sowie ihrer Mitgliedschaft in einer Kirche kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich zu integrieren. Auch wenn die BF1 darüber hinaus derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist und auf Unterstützung einer Stiftung und von Freunden angewiesen ist, ist sie angesichts der in Vorlage gebrachten Einstellungszusagen jedenfalls bestrebt eine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen und bestätigte sie gegenüber dem erkennenden Gericht glaubhaft, dass sie bemüht ist für ihren Unterhalt selbst aufzukommen bzw. einer Beschäftigung nachzugehen. Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass zwar die Einreise der BF1 entsprechend § 31 Abs. 1 Z 3 FPG legal war, ihr Aufenthalt jedoch nach drei Monaten illegal wurde, zumal sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wie sie es in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat. Damit hat sie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Bei den Gesichtspunkten unsicherer und unrechtmäßiger Aufenthalt sowie Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung handelt es sich aber um solche, die – in mehr oder weniger großem Ausmaß – typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Sie fallen somit – anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer – nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Nichts Anderes kann in der vorliegenden Konstellation gelten, in welcher die BF1 nach Ablauf von drei Monaten unrechtmäßig in Österreich blieb.In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass zwar die Einreise der BF1 entsprechend Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG legal war, ihr Aufenthalt jedoch nach drei Monaten illegal wurde, zumal sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wie sie es in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat. Damit hat sie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Bei den Gesichtspunkten unsicherer und unrechtmäßiger Aufenthalt sowie Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung handelt es sich aber um solche, die – in mehr oder weniger großem Ausmaß – typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Sie fallen somit – anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer – nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Nichts Anderes kann in der vorliegenden Konstellation gelten, in welcher die BF1 nach Ablauf von drei Monaten unrechtmäßig in Österreich blieb. Die Aufenthaltsdauer der BF1 kann auch nicht durch die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit relativiert werden, zumal dabei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465 mwN). Nun darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden und es kann deshalb auch nicht gesagt werden, die BF1 weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30). Jedoch ist die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen § 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Die Aufenthaltsdauer der BF1 kann auch nicht durch die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit relativiert werden, zumal dabei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465 mwN). Nun darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden und es kann deshalb auch nicht gesagt werden, die BF1 weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30). Jedoch ist die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die BF1 hat zwar noch Kontakt zu ihrer in Nigeria lebenden Mutter, weshalb sie nach wie vor über Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfügt. Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der Integration in die österreichische Gesellschaft fallen diese gegenständlich nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht, zumal die BF1 seit dem Jahr 2009 nicht mehr in ihrer Heimat war. Etwaige sonstige Umstände, welche geeignet wären, den mehr als 10-jährigen Aufenthalt der BF1 maßgeblich zu relativieren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Demgegenüber verfügt die BF1 – wie bereits oben ausgeführt – über Freunde und Bekannte in Österreich, kann ausreichende Deutschkenntnisse, ehrenamtliches Engagement vorweisen und ist Mitglied einer Kirche in Österreich. Zu berücksichtigen gilt, dass die BF1 seit der Geburt des BF3 am , insbesondere jedoch seit der Trennung des Kindsvaters den überwiegenden Teil der Versorgung und Erziehung ihrer Kinder und insbesondere ihres an schwerer sozialer Retardation leidenden minderjährigen Sohnes übernimmt, weshalb ihr das Fehlen weitergehender Integrationsmaßnahmen zumindest ab dem Zeitpunkt der Trennung vom Kindsvater grundsätzlich in keiner gewichtigen Form angelastet werden kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die BF1 bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, weshalb im Falle ihres Verbleibes im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist, wenngleich letztlich nicht verkannt wird, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (Vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Des Weiteren müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl berücksichtigt werden. Hinsichtlich der beim BF3 diagnostizierten schweren sozialen Retardation ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. VwGH 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Des Weiteren müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG auch die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl berücksichtigt werden. Hinsichtlich der beim BF3 diagnostizierten schweren sozialen Retardation ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche VwGH 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN). Nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang überdies festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom
- April 2013, 2013/22/0068, und vom
- September 2011, 2010/22/0003). In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 mwN). Nach der auf Artikel 8, EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang überdies festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom
- April 2013, 2013/22/0068, und vom
- September 2011, 2010/22/0003). In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218 mwN). Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Nigeria vom 22.08.2017, 19.04.2019 und 10.05.2022 und dem Bericht von IRB – Immigration and Refugee Board of Canada ist zu entnehmen, dass in Nigeria keine speziellen Kliniken für Entwicklungsstörungen und auch keine Einrichtungen, die sich mit diesen Erkrankungen befassen vorhanden sind, da es an geschultem Gesundheitspersonal und an der notwendigen Infrastruktur mangelt. Außerdem sind die Behandlungskosten sehr hoch, sodass diese für durchschnittliche nigerianische Eltern nicht finanzierbar sind. Die meisten der spezialisierten Zentren befinden sich in Privatbesitz und erhalten keine staatliche Unterstützung, was dazu führt, dass sie für die Mehrheit der betroffenen Kinder nicht zugänglich sind. Auch wenn daher Entwicklungsstörungen in Nigeria grundsätzlich behandelbar sind, dürfen die damit verbundenen hohen Behandlungskosten sowie der Umstand, dass es um ein sehr beschränktes Angebot an Behandlungsmöglichkeiten handelt, keinesfalls unberücksichtigt bleiben. Es wäre dem BF3 nur erschwert möglich, eine regelmäßige medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen und führt daher das Vorliegen des beim BF3 attestierten schweren sozialen Retardation im Sinne einer behandlungsbedürftigen Erkrankung zu einer gewichtigen Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich, was letztlich auch auf jene der BF1 als dessen Obsorgeberechtigte zutrifft. So ist davon auszugehen, dass sich die alleinerziehende BF1 im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Erkrankung ihres minderjährigen Sohnes überwiegend seiner Betreuung wird widmen müssen, weshalb es ihr letztlich auch nicht möglich sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angesichts dessen, insbesondere jedoch aufgrund der damit einhergehenden Betreuungsbedürftigkeit des BF3 sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der BF1 um eine alleinerziehende Mutter handelt, die auch in finanzieller Hinsicht nicht durch den Kindsvater unterstützt wird, die sich überdies um die minderjährige BF2 zu kümmern hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie imstande sein wird, den Familienunterhalt, insbesondere jedoch eine angemessene Versorgung der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3 sicherzustellen, was wiederum im Hinblick auf das im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG zu berücksichtigende Kindeswohl, maßgeblich ins Gewicht fällt. Auch wenn daher Entwicklungsstörungen in Nigeria grundsätzlich behandelbar sind, dürfen die damit verbundenen hohen Behandlungskosten sowie der Umstand, dass es um ein sehr beschränktes Angebot an Behandlungsmöglichkeiten handelt, keinesfalls unberücksichtigt bleiben. Es wäre dem BF3 nur erschwert möglich, eine regelmäßige medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen und führt daher das Vorliegen des beim BF3 attestierten schweren sozialen Retardation im Sinne einer behandlungsbedürftigen Erkrankung zu einer gewichtigen Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich, was letztlich auch auf jene der BF1 als dessen Obsorgeberechtigte zutrifft. So ist davon auszugehen, dass sich die alleinerziehende BF1 im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Erkrankung ihres minderjährigen Sohnes überwiegend seiner Betreuung wird widmen müssen, weshalb es ihr letztlich auch nicht möglich sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Angesichts dessen, insbesondere jedoch aufgrund der damit einhergehenden Betreuungsbedürftigkeit des BF3 sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der BF1 um eine alleinerziehende Mutter handelt, die auch in finanzieller Hinsicht nicht durch den Kindsvater unterstützt wird, die sich überdies um die minderjährige BF2 zu kümmern hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie imstande sein wird, den Familienunterhalt, insbesondere jedoch eine angemessene Versorgung der minderjährigen BF2 und des minderjährigen BF3 sicherzustellen, was wiederum im Hinblick auf das im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigende Kindeswohl, maßgeblich ins Gewicht fällt. Die BF2 ist in Österreich geboren und hat bereits die Volksschule mit sehr guten Noten abgeschlossen. Im Schuljahr 2022/2023 wechselte sie in das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , dessen erste Klasse sie im ersten Halbjahr mit einer positiven Schulnachricht abschließen konnte. Sie spricht ausgezeichnet Deutsch und ist in ihrer Schule gut eingebunden. Somit hat sich die BF2 sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die Aus- und Weiterbildungen entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrgenommen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut gemacht hat, weshalb von einer außergewöhnlichen Integrationsleistung und daher von einem Überwiegen der Interessen der BF2 gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen ist. Die BF2 ist in Österreich geboren und hat bereits die Volksschule mit sehr guten Noten abgeschlossen. Im Schuljahr 2022 aus 2023, wechselte sie in das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 , dessen erste Klasse sie im ersten Halbjahr mit einer positiven Schulnachricht abschließen konnte. Sie spricht ausgezeichnet Deutsch und ist in ihrer Schule gut eingebunden. Somit hat sich die BF2 sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die Aus- und Weiterbildungen entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrgenommen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut gemacht hat, weshalb von einer außergewöhnlichen Integrationsleistung und daher von einem Überwiegen der Interessen der BF2 gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen ist. 3.
- Vor diesem Hintergrund, insbesondere des mehr als 10-jährigen Aufenthalts, ist nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet überwiegt und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist.3.4. Vor diesem Hintergrund, insbesondere des mehr als 10-jährigen Aufenthalts, ist nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet überwiegt und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist. Die belangte Behörde hat den Antrag der BF daher zu Unrecht abgewiesen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. stattzugeben war.Die belangte Behörde hat den Antrag der BF daher zu Unrecht abgewiesen, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. stattzugeben war. 3.5. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 54Abs. 1 Asyl
G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.3.5. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Da die BF1 ein Zeugnis über die Integrationsprüfung auf A2-Niveau nicht vorlegen konnte, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G somit nicht erfüllt, weshalb der BF1 und dem BF3
§§ 54Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Die BF2 erfüllt hingegen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10Abs. 2 Int
G, zumal sie als Minderjährige im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachgewiesen hat, weshalb ihr
§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war. Da die BF1 ein Zeugnis über die Integrationsprüfung auf A2-Niveau nicht vorlegen konnte, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG somit nicht erfüllt, weshalb der BF1 und dem BF3
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Die BF2 erfüllt hingegen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 10, Absatz 2, IntG, zumal sie als Minderjährige im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachgewiesen hat, weshalb ihr
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war. 3.
- Aufgrund der Stattgabe der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. – IV. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben.3.
- Aufgrund der Stattgabe der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2264580.1.00