Obsah (9)
Art. 133§ 59§ 4§ 17Art. 130§ 113§ 68§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlI412 2244955-1 Spruch, I412 2244955-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 16.06.2021 wurde dem Antrag der XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 19.04.2021, die Verzugszinsen in Höhe von € 162.515,62
§ 59Abs.
2 ASVG auf € 24.000 herabzusetzen, nicht stattgegeben. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 16.06.2021 wurde dem Antrag der römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) vom 19.04.2021, die Verzugszinsen in Höhe von € 162.515,62
Paragraph 59, Absatz 2, ASVG auf € 24.000 herabzusetzen, nicht stattgegeben.
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 08.07.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe gegenüber M P, der ein Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei, eine offene Forderung von € 719.985,
- Diese Forderung sei in den Gründungsjahren der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2000 für die Tilgung privater Schulden zum einen Teil und im Zuge des Kaufs und der Sanierung/Umbau des Mietobjekts von M P (Arbeitsunterkunft in XXXX ) in den Jahren 2005 bis 2008 entstanden. Dieses Gebäude diene zur Beherbergung von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin. Die offene Forderung werde mit Gewinnausschüttungen getilgt. Für den genannten Kredit bei der XXXX würden näher bezeichnete Liegenschaften in XXXX (Gebäude der Familie des M P) sowie das Gebäude in XXXX als Sicherheiten dienen. Zur Rückführung der offenen Kapitalbeträge der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde habe der Kredit bei der XXXX erhöht werden müssen. Die Bezahlung der nunmehr begehrten Verzugszinsen müsste die Beschwerdeführerin durch eine erneute Kreditaufnahme bewerkstelligen, welche nicht zu erzielen sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 08.07.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe gegenüber M P, der ein Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei, eine offene Forderung von , € 719.985,
- Diese Forderung sei in den Gründungsjahren der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2000 für die Tilgung privater Schulden zum einen Teil und im Zuge des Kaufs und der Sanierung/Umbau des Mietobjekts von M P (Arbeitsunterkunft in römisch 40 ) in den Jahren 2005 bis 2008 entstanden. Dieses Gebäude diene zur Beherbergung von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin. Die offene Forderung werde mit Gewinnausschüttungen getilgt. Für den genannten Kredit bei der römisch 40 würden näher bezeichnete Liegenschaften in römisch 40 (Gebäude der Familie des M P) sowie das Gebäude in römisch 40 als Sicherheiten dienen. Zur Rückführung der offenen Kapitalbeträge der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde habe der Kredit bei der römisch 40 erhöht werden müssen. Die Bezahlung der nunmehr begehrten Verzugszinsen müsste die Beschwerdeführerin durch eine erneute Kreditaufnahme bewerkstelligen, welche nicht zu erzielen sei. Eine allfällige Verwertung der genannten Liegenschaften, die sich im Privateigentum des M P finden, würde einerseits den Verlust des Wohnsitzes der Familie des M P nach sich ziehen. Andererseits wäre dadurch für die Abdeckung der Verbindlichkeiten des M P gegenüber der Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da die Verkaufserlöse nach Begleichung der sonstigen Verbindlichkeiten, Abgaben, etc. die offenen Verbindlichkeiten bei der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht zur Gänze abdecken würden. M P hafte daher mit seinem Privatvermögen auch für Schulden der Beschwerdeführerin. Die Forderung der Beschwerdeführerin gegen M P sei derzeit nicht einbringlich bzw. könne nur mit Gewinnausschüttungen verrechnet werden. Im Fall der Bezahlung der Verzugszinsen müsse, da die Forderung der Beschwerdeführerin gegen M P nicht unmittelbar einbringlich gemacht werden könne bzw. die Sicherheiten nicht ausreichen würden, um die offenen Forderungen der Beschwerdeführerin abzudecken, eine Wertberichtigung vorgenommen und ein negatives Eigenkapital ausgewiesen werden, was eine bilanzielle Überschuld zur Folge haben würde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Saldo im Anlagevermögen von € 229.650,00 Kundenstamm, Know How etc. nach österreichischem Rechnungslegungsvorschriften in dieser Form nicht angesetzt werden dürfte, weshalb sich das negative Eigenkapital auch diesbezüglich noch weiter erhöhen würde. Die Forderung der Beschwerdeführerin gegen M P sei derzeit nicht einbringlich bzw. könne nur mit Gewinnausschüttungen verrechnet werden. Im Fall der Bezahlung der Verzugszinsen müsse, da die Forderung der Beschwerdeführerin gegen M P nicht unmittelbar einbringlich gemacht werden könne bzw. die Sicherheiten nicht ausreichen würden, um die offenen Forderungen der Beschwerdeführerin abzudecken, eine Wertberichtigung vorgenommen und ein negatives Eigenkapital ausgewiesen werden, was eine bilanzielle Überschuld zur Folge haben würde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Saldo im Anlagevermögen von , € 229.650,00 Kundenstamm, Know How etc. nach österreichischem Rechnungslegungsvorschriften in dieser Form nicht angesetzt werden dürfte, weshalb sich das negative Eigenkapital auch diesbezüglich noch weiter erhöhen würde. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass die Verzugszinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gefährden würden, da wie ausgeführt die Beschwerdeführerin einen Kredit aufnehmen müsste, um diese abzudecken, den sie einerseits gar nicht erhalten, andererseits nicht mehr rückführen könnte. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin nicht gut sei und anerkenne somit den Anspruch auf Herabsetzung bzw. Nachlass der Verzugszinsen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ergebe sich diese schlechte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin nicht aus den Verbindlichkeiten des M P. Die belangte Behörde verkenne, dass das Einkommen des M P einerseits aus einem laufenden Gehalt von brutto CHF 79.800,00 p.a., welches bei weitem nicht überhöht angesehen werden könne und andererseits aus Gewinnausschüttungen, welche wiederum für die Abdeckung der Verbindlichkeiten des M P bei der Beschwerdeführerin heranzuziehen seien, bestehe. Die Liegenschaften des M P wiederum würden die offenen Forderungen bei der XXXX , bei der XXXX sowie bei der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht zur Gänze abdecken. Die Liegenschaften des M P wiederum würden die offenen Forderungen bei der römisch 40 , bei der römisch 40 sowie bei der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht zur Gänze abdecken. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würde daher der Nachlass zu einer entsprechenden wirtschaftlichen Verbesserung der Beschwerdeführerin führen und führe die Einhebung der Verzugszinsen sehr wohl zu einer wirtschaftlichen Gefährdung, in dem anstehende notwendige Investitionen nicht getätigt werden könnten. Dies sei gerichtsnotorisch anzusehen. Insbesondere wenn die belangte Behörde selbst davon ausgehe, dass die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin schlecht sei, könne sie naturgemäß bei Bezahlung von Verzugszinsen keine Investitionen in diesem Umfang tätigen. Die belangte Behörde lasse auch außer Acht, dass die Beschwerdeführerin ihre Beitragszahlungen grundsätzlich regelmäßig erfülle und keine Rückstände habe. Es handle sich bei den Rückständen um Nachverrechnungen strittiger Positionen. Die laufend anfallenden Beiträge seien jeweils bezahlt worden. Im Übrigen habe die belangte Behörde durch die Vereinbarung der Ratenzahlung ohne Vorschreibung der Verzugszinsen einen Nachlass der Verzugszinsen aus dem Kapitalbetrag und den Anfall von Verzugszinsen für die Dauer der Ratenzahlung schon gewährt bzw. anerkannt. Letztlich werde die Höhe der Verzugszinsen als unrichtig bekämpft, deren Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Die Verzugszinsenforderung sei im Übrigen verjährt.
- Mit Schreiben vom 02.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und erstattete insbesondere weitere Ausführungen zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Verzugszinsenforderung bereits verjährt sei.
- Mit Schreiben vom 25.02.2022 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und führte zusammengefasst aus, die belangte Behörde fordere Verzugszinsen in Höhe von € 162.515,62, ohne diesen Betrag auch nur ansatzweise mit einer Berechnung zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe die in der Beilage ersichtlichen Mahnungen über € 22.236,46 bzw. € 21.908,73 bzw. hinsichtlich der Ratenzahlungen erhalten. Daraus sei ersichtlich, dass hinsichtlich des eigentlichen Betrages von € 394.285,17 (Beitragsnachverrechnungsbetrag aus vier GPLA-Prüfungen) keine Mahnungen versendet und zugestellt worden seien und somit auch keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin darüber Kenntnis haben solle, dass weitere Verzugszinsenbelastungen erfolgen sollten. Der Abschluss von Ratenvereinbarungen sei keineswegs so zu werten, dass die Forderung dem Grunde nach anerkannt werde. Im Übrigen beträfen die Verzugszinsen vier verschiedene Beitragsprüfungen/Bescheide und somit Beitragsvorschreibungen für somit verschieden Zeiträume, die und deren Verzugszinsen sich verschieden berechnen und auch zu verschiedenen Zeiten verjähren würden. Die Verzugszinsen seien den jeweiligen Beitragsprüfungen zuzuordnen, was im bekämpften Bescheid nicht der Fall sei. Weder sei ersichtlich, welcher Beitragsrückstand bei welcher Prüfung festgestellt worden sei, noch auf welchen Betrag welcher Beitragsprüfung die Verzugszinsen basieren noch wie diese berechnet würden. Der bekämpfte Bescheid sei unschlüssig und nicht begründet. Die Beitragsnachzahlungen bzw. Ratenzahlungen wiederum seien ebenfalls den vier Prüfungen zuzuordnen, sodass diese den sich jeweils daraus ergebenden Beitragsrückständen zugeordnet werden können. Die letzte Zahlung der Beschwerdeführerin vom 21.08.2020 könne sich jedenfalls nicht auf alle vier Beitragsprüfungsbeträge beziehen. Die Verjährung der Verzugszinsen trete für jeden Beitragsrückstand gesondert ein. Nicht nachvollziehbar seien zudem die Ausführungen, wonach die Zinspflicht als Nebenschuld der Hauptschuld folge. Insgesamt seien daher die Forderungen verjährt.
- In einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.01.2023 wurde ausgeführt, dass es seit der Bescheiderlassung am 16.06.2021 zu keiner Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation gekommen sei. Der Geschäftsführer M P sei willens und fähig das Darlehen an die BF zurückzuzahlen und sei auch 2021 mit der Rückzahlung von kleineren Beträgen begonnen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist ein liechtensteinisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen. Herr M P ist Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Er war auch im gesamten Prüfzeitraum (2006 bis 2017) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Seit 05.06.2019 ist Herr R G ebenfalls als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Seit 2018 überlässt die Beschwerdeführerin keine Arbeitskräfte mehr in Österreich, die Überlassungen beschränken sich auf Liechtenstein und die Schweiz. Die Dienstnehmer, die bis 2018 in Vorarlberg beschäftigt wurden, waren jedoch bei der belangten Behörde anzumelden. Die Beschwerdeführerin beschäftigt in Liechtenstein, von den überlassenen Arbeitskräften abgesehen, zwei Personen. Eine dieser Personen ist Herr M P, Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Diese zwei Personen besorgen auch die Disposition für die XXXX . Die XXXX ist ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in XXXX , das seit dem Jahr 2018 die Arbeitskräfte in Österreich überlässt und dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer ebenso Herr M P ist.Die Beschwerdeführerin beschäftigt in Liechtenstein, von den überlassenen Arbeitskräften abgesehen, zwei Personen. Eine dieser Personen ist Herr M P, Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Diese zwei Personen besorgen auch die Disposition für die römisch 40 . Die römisch 40 ist ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in römisch 40 , das seit dem Jahr 2018 die Arbeitskräfte in Österreich überlässt und dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer ebenso Herr M P ist. Die Beschwerdeführerin erzielt Umsätze und Gewinne aus ihrer Dispositionstätigkeit für die XXXX und Überlassungen in Liechtenstein und in der Schweiz.Die Beschwerdeführerin erzielt Umsätze und Gewinne aus ihrer Dispositionstätigkeit für die römisch 40 und Überlassungen in Liechtenstein und in der Schweiz. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin wurden für die Zeiträume 2006 bis 2009, 2010 bis 2015, 2011 bis 2015 sowie 2015 bis 2017 vier gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (kurz: GPLA) durchgeführt und kam es zu Nachverrechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 394.285,17 (Kapital) und Verzugszinsen in Höhe von € 95.166,
- Die Beschwerdeführerin hat die durch die vier GPLAs festgestellten Beitragsforderungen nicht bestritten bzw. hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 17.06.2011 die Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 und Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für drei Dienstnehmer der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 2007 bis 2008 festgestellt. Das diesbezügliche Verfahren wurde dann mit Bescheiden des Landeshauptmannes Vorarlberg vom 16.10.2013 und vom 21.10.2013 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, Zl. I401 2004895-1/19E, I401 2004999-1/16E sowie I401 2005001-1/20E, bestätigt durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0091-4 entschieden.Die Beschwerdeführerin hat die durch die vier GPLAs festgestellten Beitragsforderungen nicht bestritten bzw. hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 17.06.2011 die Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für drei Dienstnehmer der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 2007 bis 2008 festgestellt. Das diesbezügliche Verfahren wurde dann mit Bescheiden des Landeshauptmannes Vorarlberg vom 16.10.2013 und vom 21.10.2013 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, Zl. I401 2004895-1/19E, I401 2004999-1/16E sowie I401 2005001-1/20E, bestätigt durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0091-4 entschieden. 1.
- Für alle GPLAs (Kapitalforderung und Verzugszinsen) wurden Anträge auf Gewährung einer Ratenvereinbarung (Bsp.: Antrag vom 21.10.2019) gestellt und von der belangten Behörde bewilligt. In den Ratenbewilligungsschreiben (Bsp.: Schreiben vom 06.11.2019) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Ratenvereinbarung sowohl die Kapitalforderung, als auch die gesetzlichen Verzugszinsen umfasst. Die Einhaltung der Ratenvereinbarungen wurde von der belangten Behörde überwacht. So wurden Mahnungen und Urgenzen verschickt, in denen die betreffende Ratenvereinbarung explizit bezeichnet wurde (Bsp.: Schreiben vom 25.06.2020). Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis darüber, dass noch zu verzinsende Kapitalforderungen aushaften und folglich weitere Verzugszinsenbelastungen erfolgen. Die Kapitalbeträge wurden seitens der Beschwerdeführerin bereits zur Gänze durch diverse Ratenzahlungen beglichen. Die letzte Ratenzahlung bezüglich die Hauptschuld in Höhe von € 3.564,39 betreffend Forderungen aus den GPLAs wurde am 13.07.2020 auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin verbucht. Danach waren nur noch € 2,38 offen, welche mit der Zahlung vom 21.08.2020 in Höhe von € 5,65 zur Gänze abgedeckt wurden. 1.
- Aus der Ratenzahlung der Kapitalbeträge ergeben sich weitere Verzugszinsen in Höhe von € 67.348,
- Insgesamt sind sohin Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 162.515,62 offen. 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte mehrere Anträge auf Herabsetzung der Verzugszinsen. Ihr wurde seitens der belangten Behörde mehrfach mitgeteilt, dass dieser Antrag erst nach Abdeckung der Kapitalforderungen geprüft werde. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Verzugszinsen von € 162.515,62 auf € 24.000,- vom 19.04.2021 wurde schließlich mit E-Mail der belangten Behörde vom 04.05.2021 abgelehnt. Das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Verzugszinsen von , € 162.515,62 auf € 24.000,- vom 19.04.2021 wurde schließlich mit E-Mail der belangten Behörde vom 04.05.2021 abgelehnt. 1.
- Eine von der belangten Behörde durchgeführte Bilanzanalyse für die Jahre 2017 bis 2020 ergab: - Bilanzsumme per 31.12.2020: 1.261.985,56 € 75,93 % Fremdkapital (958.248,33 €) 24,24 % Eigenkapital (305.966,31 €) 0,18 % Verlust (2.228,99 €) - Bilanzsumme per 31.12.2019: 1.285.226,97 € 76,19 % Fremdkapital (979.260,66 €) 2,36 % Eigenkapital (30.347,61 €) 21,44 % Gewinn (275.618,70 €) - Bilanzsumme per 31.12.2018: 1.329.577,48 € 87,93 % Fremdkapital (1.169.128,14 €) 3,59 % Eigenkapital (47.857,14 €) 8,48 % Gewinn (112.592,20 €) - Bilanzsumme per 31.12.2017: 1.431.888,59 € 89,67 % Fremdkapital (1.284.041,45 €) 20,59 % Eigenkapital (294.893,90 €) 10,26 % Verlust (147.036,76 €) Die langfristigen Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich vor allem aus zwei Krediten bei der XXXX und der XXXX . Diese Kredite wurden von der Beschwerdeführerin aufgenommen, um Herrn M P, einem Mitglied ihres Verwaltungsrates und Geschäftsführers, ein Darlehen zu gewähren und um die Beitragsnachverrechnungen zu bezahlen, aus denen sich die gegenständlichen Verzugszinsen ergeben.Die langfristigen Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich vor allem aus zwei Krediten bei der römisch 40 und der römisch 40 . Diese Kredite wurden von der Beschwerdeführerin aufgenommen, um Herrn M P, einem Mitglied ihres Verwaltungsrates und Geschäftsführers, ein Darlehen zu gewähren und um die Beitragsnachverrechnungen zu bezahlen, aus denen sich die gegenständlichen Verzugszinsen ergeben. Die Beschwerdeführerin gewährte Herrn M P in den Gründungsjahren (ungefähr ab dem Jahr 2000) ein Darlehen. Von diesem Darlehen tilgte Herr M P private Schulden und kaufte zwei Liegenschaften (den Familienwohnsitz in XXXX und die Arbeiterunterkunft in XXXX ). Diese beiden Liegenschaften dienen der XXXX und der XXXX als Sicherheit für die Kredite der Beschwerdeführerin. Die Personalwohnungen in XXXX vermietet Herr M P an die Arbeitskräfte, welche die XXXX überlässt. Daraus erzielt Herr P M Mieterlöse von jährlich circa € 24.000,- brutto. Das Darlehen führte Herr M P bislang nicht zurück.Die Beschwerdeführerin gewährte Herrn M P in den Gründungsjahren (ungefähr ab dem Jahr 2000) ein Darlehen. Von diesem Darlehen tilgte Herr M P private Schulden und kaufte zwei Liegenschaften (den Familienwohnsitz in römisch 40 und die Arbeiterunterkunft in römisch 40 ). Diese beiden Liegenschaften dienen der römisch 40 und der römisch 40 als Sicherheit für die Kredite der Beschwerdeführerin. Die Personalwohnungen in römisch 40 vermietet Herr M P an die Arbeitskräfte, welche die römisch 40 überlässt. Daraus erzielt Herr P M Mieterlöse von jährlich circa € 24.000,- brutto. Das Darlehen führte Herr M P bislang nicht zurück. Per 31.12.2020 (also rund 20 Jahre nach der Gewährung des Darlehens an Herrn M P) war gegenüber Herrn M P aus diesem Darlehen eine Forderung in Höhe von € 723.529,21 offen. Per 31.12.2019 betrug diese Forderung noch € 675.669,
- Die Forderung gegenüber Herrn M P hat sich daher im Vergleich zum Vorjahr sogar erhöht. 2021 ist es auch nur zu einer Rückzahlung von kleineren Beträgen gekommen. Die Beschwerdeführerin hat folglich eine offene Forderung gegenüber Herrn M P, Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, ergänzend wurden zwei Stellungnahme (25.02.2022 und 09.01.2023) der Beschwerdeführerin eingeholt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anzuwendendes Recht: Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Zum Antrag auf Herabsetzung der Verzugszinsen: Die maßgebliche Bestimmung des ASVG zu den Verzugszinsen lautet wie folgt: "§ 59
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
- nach der Fälligkeit,
- in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
§ 113Abs.
1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden."§ 59
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
- nach der Fälligkeit,
- in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2)Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3)Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68 a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(3)Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68, a Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4)Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen." Vorauszuschicken ist, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen
§ 59Abs.
1 ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen stellt somit ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger durch die verspätete Zahlung fälliger Beiträge erleidet. Darüber hinaus gleichen die Verzugszinsen jenen Vorteil aus, den der später Zahlende aus dem Umstand zieht, dass ihm die Geldsumme länger zur Verfügung gestanden ist. Die Verzugszinsenregelung erfüllt in dieser Hinsicht auch eine Steuerungsfunktion, indem sie verhindern soll, dass der Unternehmer durch Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge günstigen Kredit erlangen (so Derntl, in Sonntag [Hg], ASVG11 [2020], § 59 ASVG Rz. 17 mH auf die Rsp des VfGH). Es geht also im Hinblick auf den Normzweck des § 59 ASVG um den Schutz sowohl der Versichertengemeinschaft als auch der rechtstreuen Dienstgeber (zutreffend Resch, in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, § 59 ASVG Rz. 12, Stand 01.03.2016, rdb.at).Vorauszuschicken ist, dass die Verpflichtung, Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge ist. Das Institut der Verzugszinsen stellt somit ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger durch die verspätete Zahlung fälliger Beiträge erleidet. Darüber hinaus gleichen die Verzugszinsen jenen Vorteil aus, den der später Zahlende aus dem Umstand zieht, dass ihm die Geldsumme länger zur Verfügung gestanden ist. Die Verzugszinsenregelung erfüllt in dieser Hinsicht auch eine Steuerungsfunktion, indem sie verhindern soll, dass der Unternehmer durch Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge günstigen Kredit erlangen (so Derntl, in Sonntag [Hg], ASVG11 [2020], Paragraph 59, ASVG Rz. 17 mH auf die Rsp des VfGH). Es geht also im Hinblick auf den Normzweck des Paragraph 59, ASVG um den Schutz sowohl der Versichertengemeinschaft als auch der rechtstreuen Dienstgeber (zutreffend Resch, in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, Paragraph 59, ASVG Rz. 12, Stand 01.03.2016, rdb.at). Nach dem hier relevanten § 59 Abs. 2 Satz 1 ASVG kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären.Nach dem hier relevanten Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 ASVG kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Der Verzicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers (Resch, aaO Rz. 29). Nach dem – einschränkend zu interpretierenden (Resch, aaO Rz. 30) – Tatbestand des § 59 Abs. 2 Satz 1 ASVG ist für den Verzicht die wirtschaftliche Situation des konkreten Beitragsschuldners ausschlaggebend. Dabei setzt der Verzicht nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs voraus, dass gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, dh, dass eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie zB die Einhebung der SV-Beiträge selbst) eingetreten ist. Eine Nachsicht oder Herabsetzung der Zinsen ist somit nicht schon bei bloß (anderweitig verursachter) angespannter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens oder immer dann zulässig, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa dem Verhältnis zwischen dem Betrag der Verzugszinsen und dem Betrag der gesamten Verbindlichkeiten sowie dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob der angestrebte Verzugszinsenverzicht zu einer wesentlichen Sanierung des Unternehmens beitragen kann (zB VwGH 05.11.2003, 99/08/0004 mwN; dazu Resch, aaO Rz. 33; Derntl, in Sonntag [Hg], ASVG11 [2020], § 59 ASVG Rz. 23f).Der Verzicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers (Resch, aaO Rz. 29). Nach dem – einschränkend zu interpretierenden (Resch, aaO Rz. 30) – Tatbestand des Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 ASVG ist für den Verzicht die wirtschaftliche Situation des konkreten Beitragsschuldners ausschlaggebend. Dabei setzt der Verzicht nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs voraus, dass gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, dh, dass eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie zB die Einhebung der SV-Beiträge selbst) eingetreten ist. Eine Nachsicht oder Herabsetzung der Zinsen ist somit nicht schon bei bloß (anderweitig verursachter) angespannter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens oder immer dann zulässig, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa dem Verhältnis zwischen dem Betrag der Verzugszinsen und dem Betrag der gesamten Verbindlichkeiten sowie dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob der angestrebte Verzugszinsenverzicht zu einer wesentlichen Sanierung des Unternehmens beitragen kann (zB VwGH 05.11.2003, 99/08/0004 mwN; dazu Resch, aaO Rz. 33; Derntl, in Sonntag [Hg], ASVG11 [2020], Paragraph 59, ASVG Rz. 23f). Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 ASVG sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu prüfen (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = SVSlg 32.485; 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Die Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 2, ASVG sind im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu prüfen (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = SVSlg 32.485; 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240). Das Abstellen auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners darf nicht dazu führen, dass dieses Argument jeder Schuldner vorbringt, der die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt hat und allenfalls schon Exekutionen durch die belangte Behörde ausgesetzt ist (Derntl in Sonntag, ASVG
- Auflage § 59 Rz 23). Somit wird zu Recht eine einschränkende Interpretation vorgenommen.Das Abstellen auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners darf nicht dazu führen, dass dieses Argument jeder Schuldner vorbringt, der die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt hat und allenfalls schon Exekutionen durch die belangte Behörde ausgesetzt ist (Derntl in Sonntag, ASVG
- Auflage Paragraph 59, Rz 23). Somit wird zu Recht eine einschränkende Interpretation vorgenommen. Der Antragsteller hat durch ein konkretes und mit Beweisanboten untermauertes Vorbringen alle Umstände darzulegen, in welcher Weise die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die bereits erfolgte Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe gefährdet wurden und, dass diese Gefährdung im Zeitpunkt der Entscheidung weiterbesteht (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = ARD 3967/1/88 = SVSlg 32.485; ähnlich VwGH 88/08/0183, ZfVB 1990/732 = SVSlg 32.486 und 95/08/0243, SVSlg 42.138, 45.001 = ZfVB 1999/240; 99/08/0004, SVSlg 53.053): Dazu sind die Vermögensverhältnisse und Einkünfte unter Einschluss der nach Art und Ausmaß aufgeschlüsselten Schulden durch tunlichst ziffernmäßige Ausgaben konkret darzutun (also trifft den Beitragsschuldner trotz der Amtswegigkeit des Verfahrens eine besondere Darlegungslast). Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 ASVG kann sich daraus ergeben, dass der Beitragsschuldner zur Aufbringung der Mittel für die Entrichtung der Verzugszinsen einen Kredit aufnehmen muss, dessen Rückzahlung den Beitragsschuldner wirtschaftlich gefährden könnte, oder dass er wegen der Bezahlung der Verzugszinsen gehindert ist, die hiefür aufgewendeten Mittel in anderer Weise, z.B. zur Tilgung anderer Schulden oder für betriebsnotwendige Investitionen, einzusetzen, und dass ihm daraus eine wirtschaftliche Gefährdung erwachsen ist oder erwachsen könnte (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = ARD 3967/1/88 = SVSlg 32.485). Nicht ausreichend aussagekräftig ist der auf einen einzigen Stichtag abstellende Status ohne Gewinn- und Verlustrechnung (VwGH 88/08/0183, ZfVB 1990/732 = SVSlg 32.486).Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 ASVG kann sich daraus ergeben, dass der Beitragsschuldner zur Aufbringung der Mittel für die Entrichtung der Verzugszinsen einen Kredit aufnehmen muss, dessen Rückzahlung den Beitragsschuldner wirtschaftlich gefährden könnte, oder dass er wegen der Bezahlung der Verzugszinsen gehindert ist, die hiefür aufgewendeten Mittel in anderer Weise, z.B. zur Tilgung anderer Schulden oder für betriebsnotwendige Investitionen, einzusetzen, und dass ihm daraus eine wirtschaftliche Gefährdung erwachsen ist oder erwachsen könnte (VwGH 87/08/0037, ZfVB 1988/993 = ARD 3967/1/88 = SVSlg 32.485). Nicht ausreichend aussagekräftig ist der auf einen einzigen Stichtag abstellende Status ohne Gewinn- und Verlustrechnung (VwGH 88/08/0183, ZfVB 1990/732 = SVSlg 32.486). Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde von Verzugszinsen in der Höhe von € 162.515,62 aus, welche sich auch aus Kapital in Höhe von € 95.166,72 und aus der Ratenzahlung der Kapitalbeträge in Höhe von € 67.348,89 ergeben. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall der ihr nach den obigen Ausführungen obliegenden Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Erstattung eines konkreten Vorbringens bezüglich der mit der Einhebung der Verzugszinsen verbundenen Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprochen hat. Es wurden auch beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage gebracht. Die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin ist nicht gut, aber das war sie schon in der Vergangenheit nicht. Die schlechte wirtschaftliche Situation ist maßgeblich auf die Gewährung des Darlehens an Herrn M P zurückzuführen, der sein Darlehen bei der Beschwerdeführerin nicht bzw. nur marginal zurückführt. Es ergibt sich nicht, dass die Einhebung der Verzugszinsen, die wie die der Beiträge in Raten erfolgen kann, die wirtschaftliche Situation dermaßen verschärft, dass gerade deshalb die Fortführung des Unternehmens nicht mehr möglich wäre. Es ist auch nicht so, dass durch die Herabsetzung der Verzugszinsen das Unternehmen in eine Situation gebracht würde, die eine nachhaltige Sanierung erlauben würde. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens würde sich durch die Herabsetzung der Verzugszinsen von € 162.515,62 auf € 24.000 nicht maßgeblich ändern. Die Herabsetzung von Verzugszinsen kann nicht dazu instrumentalisiert werden Herrn M P weiterhin die Möglichkeit zu gewähren das Darlehen in Höhe von € 723.529,21 (Stand 31.12.2020) weiter nicht zurückzuführen. Die Verzugszinsennachsicht könnte somit nicht zu einer wesentlichen Sanierung des Unternehmens beitragen. Auch wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Unternehmen handelt, welches sich in keiner sonderlich guten wirtschaftlichen Situation befindet, ist anzumerken, dass dies auch bereits in der Vergangenheit nicht der Fall war. Selbst im Jahr 2020, einem durch die Coronapandemie wirtschaftlich gebeuteltem Jahr, kam es bei der Beschwerdeführerin jedoch zu einer Steigerung des Eigenkapitals von 2,36 % auf 24,4 %. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in diesem Jahr insgesamt einen Verlust gemacht hat, fällt dieser mit 0,18 % (€ 2.228,99) äußerst gering aus. Seit der Bescheiderlassung am 16.06.2021 ist es auch zu keiner Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation gekommen. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen ist nicht erkennbar. Es wurde zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass durch die Verzugszinsenvorschreibung die wirtschaftliche Gefährdung dadurch herbeigeführt werde, dass betriebsnotwendige Investitionen nicht getätigt werden könnten. Abgesehen von der Ausführung, dies sei „als gerichtsnotorisch anzusehen“, erstattete die Beschwerdeführerin dazu kein weiteres Vorbringen oder legte dazu aussagekräftige Unterlagen vor. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin am 20.12.2022 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch aufgefordert zu ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation Stellung zu nehmen und wurde von der Beschwerdeführerin dabei nur darauf verwiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation seit der Bescheiderlassung am 16.06.2021 nicht verschlechtert habe. Die belangte Behörde hat die wirtschaftliche Lage des Unternehmens treffend beurteilt und hat sich an dieser seit Bescheiderlassung auch nichts verändert, wie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.01.2023 zu entnehmen ist. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen ist nicht gegeben. Die für die Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen nach § 59 Abs. 2 ASVG erforderlichen Voraussetzungen, dass durch deren Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gefährdet wären, liegen nicht vor und war die Ermessensentscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Die für die Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz 2, ASVG erforderlichen Voraussetzungen, dass durch deren Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gefährdet wären, liegen nicht vor und war die Ermessensentscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur des VwGH als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2.
- Zur Verjährung bzw. Höhe der Verzugszinsen: Eingangs ist auszuführen, dass Sache des vorliegenden Verfahrens der Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Verzugszinsen ist, welcher mit Bescheid der belangten Behörde abgelehnt wurde und nicht eine Verzugszinsenvorschreibung dem Grunde oder der Höhe nach. Im aus dem Verwaltungsakt hervorgehenden Schriftverkehr mit der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin die Höhe der aushaftenden Verzugszinsen auch nie bestritten und auch keine entsprechenden Anträge gestellt bzw. wurde ihr mit Schreiben vom 23.03.2021 eine Kontoansicht, aus der ersichtlich ist, wie sich die Verzugszinsen zusammensetzen, übermittelt. Die Beschwerdeführerin zeigt zudem weder Berechnungsfehler auf noch führt an, warum die Berechnung der belangten Behörde anzuzweifeln wäre. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die für den Beitragszeitraum 2006 bis 2017 vorgeschriebenen Verzugszinsen verjährt seien, ohne dies näher zu begründen: Insbesondere ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdeführerin von einer Feststellungs- oder Einbringungsverjährung im Zusammenhang mit den Verzugszinsen ausgeht.
§ 68Abs.
1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Die Beschwerdeführerin hat die durch die vier GPLAs festgestellten Beitragsforderungen nicht bestritten bzw. hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 17.06.2011 die Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 und Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für drei Dienstnehmer der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 2007 bis 2008 festgestellt. Das diesbezügliche Verfahren wurde dann mit Bescheiden des Landeshauptmannes Vorarlberg vom 16.10.2013 und vom 21.10.2013 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, Zl. I401 2004895-1/19E, I401 2004999-1/16E sowie I401 2005001-1/20E, bestätigt durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0091-4 entschieden, wodurch die Verjährungsfrist
§ 68Abs.
1 letzter Satz ASVG jedenfalls unterbrochen worden wäre und während der Dauer des Verfahrens auch nicht neuerlich zu laufen begonnen hätte.Die Beschwerdeführerin hat die durch die vier GPLAs festgestellten Beitragsforderungen nicht bestritten bzw. hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 17.06.2011 die Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für drei Dienstnehmer der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 2007 bis 2008 festgestellt. Das diesbezügliche Verfahren wurde dann mit Bescheiden des Landeshauptmannes Vorarlberg vom 16.10.2013 und vom 21.10.2013 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, Zl. I401 2004895-1/19E, I401 2004999-1/16E sowie I401 2005001-1/20E, bestätigt durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0091-4 entschieden, wodurch die Verjährungsfrist
Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG jedenfalls unterbrochen worden wäre und während der Dauer des Verfahrens auch nicht neuerlich zu laufen begonnen hätte. Betreffend die Verjährung von Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die - in der Regel nicht gesondert erfolgende - Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend wirkt, dienen doch Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287; VwGH 18.06.2019, Ra 2019/08/0027). Betreffend die Verjährung von Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die - in der Regel nicht gesondert erfolgende - Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend wirkt, dienen doch Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287; VwGH 18.06.2019, Ra 2019/08/0027). Insgesamt bestand nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens kein Streitfall dem Grunde oder der Höhe nach betreffend die vorgeschriebenen Beiträge und der Verzugszinsen, und sind die Kapitalforderungen auch seit 21.08.2020 beglichen. Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt
§ 68Abs.
2 ASVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt
Paragraph 68, Absatz 2, ASVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. Die Beschwerdeführerin wurde regelmäßig von der belangten Behörde gemahnt (z.B. Mahnung vom 15.10.2019), weiters wurden für alle GPLAs (Kapitalforderung und Verzugszinsen) Anträge auf Gewährung einer Ratenvereinbarung (z.B. Antrag vom 21.10.2019) gestellt und auch bewilligt. In den Ratenbewilligungsschreiben (z.B. Schreiben vom 06.11.2019) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Ratenvereinbarung sowohl die Kapitalforderung als auch die gesetzlichen Verzugszinsen umfasst. Die Einhaltung der Ratenvereinbarungen wurde von der belangten Behörde entsprechend überwacht. Es wurden auch Urgenzen verschickt, in denen die betreffende Ratenvereinbarung explizit bezeichnet wurde (z.B. Schreiben vom 25.06.2020). Dass Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 25.02.2022, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Mahnung betreffend des eigentlichen Gesamtbetrages in der Höhe von € 394.285,17 erhalten habe, weswegen es zu keiner Unterbrechung der Verjährung gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin ja im Hinblick auf die vereinbarten Ratenzahlungen regelmäßige Zahlungen getätigt hat und somit nicht mehr der Gesamtbetrag aushaftend war und dieser seit 21.08.2020 auch beglichen ist. Durch die belangte Behörde erfolgten regelmäßigen Mitteilungen an die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihren Beitragsrückständen sowie Zahlungserinnerungen und Vorschreibungen und damit wirksame Unterbrechungsmaßnahmen.Dass Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 25.02.2022, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Mahnung betreffend des eigentlichen Gesamtbetrages in der Höhe von , € 394.285,17 erhalten habe, weswegen es zu keiner Unterbrechung der Verjährung gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin ja im Hinblick auf die vereinbarten Ratenzahlungen regelmäßige Zahlungen getätigt hat und somit nicht mehr der Gesamtbetrag aushaftend war und dieser seit 21.08.2020 auch beglichen ist. Durch die belangte Behörde erfolgten regelmäßigen Mitteilungen an die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihren Beitragsrückständen sowie Zahlungserinnerungen und Vorschreibungen und damit wirksame Unterbrechungsmaßnahmen. Die Beschwerdeführerin hatte durchgehend insbesondere durch Ratenvereinbarungen Kenntnis darüber, dass noch zu verzinsende Kapitalforderungen aushaften bzw. ebenso, dass weitere Verzugszinsenbelastungen erfolgen. Insgesamt ist somit weder vom Eintreten der Feststellungs- noch der Einforderungsverjährung im Hinblick auf die Verzugszinsen auszugehen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2244955.1.00