RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlI413 2267268-1 SpruchI413 2267268-1/2E, I413 2267268-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit elektronischen Antrag vom 18.02.2021 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beschwerdeführerin in der KG XXXX , EZ XXXX zu XXXX Anteilen und in der KG XXXX , EZ XXXX zu XXXX Anteilen begehrt. Dem Grundbuchsantrag wurde der Scheidungsvergleich vom 20.01.2021 zugrunde gelegt, womit die genannten Anteile erworben wurden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19.02.2021 wurde dieser Antrag bewilligt.
- Mit elektronischen Antrag vom 18.02.2021 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beschwerdeführerin in der KG römisch 40 , EZ römisch 40 zu römisch 40 Anteilen und in der KG römisch 40 , EZ römisch 40 zu römisch 40 Anteilen begehrt. Dem Grundbuchsantrag wurde der Scheidungsvergleich vom 20.01.2021 zugrunde gelegt, womit die genannten Anteile erworben wurden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19.02.2021 wurde dieser Antrag bewilligt.
- An Eintragungsgebühren wurden im Wege der Selbstberechnung EUR 114,00 und EUR 55,00 geleistet.
- Mit Lastschriftanzeige wurde der Beschwerdeführerin an Eintragungsgebühr EUR 1.177,00 abzüglich der geleisteten Gebühr in Höhe von EUR 169,00, sohin ein offener Gesamtbetrag von EUR 1.008,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
- In der Folge leistete die Beschwerdeführerin keine Zahlung und wurde daher mit Mandatsbescheid vom 24.11.2022 der Beschwerdeführerin ein Gesamtbetrag von EUR 1.185,00 (inkl EUR 8,00 Einhebungsgebühr) abzüglich geleisteter Teilzahlungen von EUR 169,00, insgesamt ein offener Gesamtbetrag von EUR 1.016,00 vorgeschrieben.
- Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Vorstellung und führte begründend insbesondere aus, dass eine Mitarbeiterin des Grundbuchgerichts nach der formlosen Antragstellung der Beschwerdeführerin mittels ERV-Antrag nach einer formellen Antragstellung gefragt habe bzw. einen Hinweis auf § 26a GGG gegeben habe. Diesem Hinweis habe die Beschwerdeführerin noch am selben Tag per E-Mail entsprochen. Die Behörde habe sich daher selbst mit der Problematik auseinandergesetzt und sei offenkundig mit der Vorgehensweise einverstanden gewesen. Es sei unbillig, der Beschwerdeführerin nun eine Zahlungsverpflichtung aufzuerlegen. Außerdem sehe das GGG in keiner seiner Bestimmungen irgendeinen anwendbaren Tatbestand für eine Durchbrechung der Rechtskraft vor. Infrage käme lediglich der § 26 Abs. 4a GGG, welcher bei falscher Berechnung greife, welche jedoch materiell nicht vorliege. Das AVG sehe keinerlei Möglichkeit vor in einem solchen Fall die bereits in Rechtskraft erwachsene Zahlungsaufforderung zu korrigieren, ebenso nicht die BAO und das GEG.
- Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Vorstellung und führte begründend insbesondere aus, dass eine Mitarbeiterin des Grundbuchgerichts nach der formlosen Antragstellung der Beschwerdeführerin mittels ERV-Antrag nach einer formellen Antragstellung gefragt habe bzw. einen Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG gegeben habe. Diesem Hinweis habe die Beschwerdeführerin noch am selben Tag per E-Mail entsprochen. Die Behörde habe sich daher selbst mit der Problematik auseinandergesetzt und sei offenkundig mit der Vorgehensweise einverstanden gewesen. Es sei unbillig, der Beschwerdeführerin nun eine Zahlungsverpflichtung aufzuerlegen. Außerdem sehe das GGG in keiner seiner Bestimmungen irgendeinen anwendbaren Tatbestand für eine Durchbrechung der Rechtskraft vor. Infrage käme lediglich der Paragraph 26, Absatz 4 a, GGG, welcher bei falscher Berechnung greife, welche jedoch materiell nicht vorliege. Das AVG sehe keinerlei Möglichkeit vor in einem solchen Fall die bereits in Rechtskraft erwachsene Zahlungsaufforderung zu korrigieren, ebenso nicht die BAO und das GEG.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.01.2023 erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Innsbruck entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 1.008,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Innsbruck unter Anführung des näher ausgeführten Verwendungszwecks einzuzahlen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.01.2023 erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Innsbruck entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 1.008,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Innsbruck unter Anführung des näher ausgeführten Verwendungszwecks einzuzahlen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin wiederholt aus, dass eine Mitarbeiterin des Grundbuchgerichts nach der formlosen Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin den Hinweis auf § 26a GGG gegeben habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Behörde an diese Auskunftserteilung, nämlich, dass der Hinweis auf § 26a GGG allenfalls nachträglich oder gleichzeitig bekannt zu geben sei, gebunden. Außerdem führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde selbst davon ausgehe, dass der damalige Grundbuchsbeschluss samt Zahlungsverpflichtung in Rechtskraft (und zwar materiell und formell) erwachsen sei. Eine Durchbrechung der Rechtskraft sei im öffentlichen Recht – soweit keine spezialgesetzliche Ermächtigung hierzu erteilt worden sei – allenfalls auf Basis der Bestimmung des § 68 AVG möglich, wonach von Amts wegen Bescheide nur dann aufgehoben oder abgeändert werden könnten, solange niemandem daraus ein Recht erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei aber durch den Grundbuchsbeschluss und die dabei zu Tage getretene Gestionierung der Gebührenvorschreibung der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Recht erwachsen, nämlich, dass das Verfahren vor dem Grundbuchsgericht mit Eintragung des Eigentumsrechtes und Entrichtung der selbstberechneten Gebühr abgeschlossen sei und es hier zu keinen weiteren Dispositionen im Sinne von weiteren Belastungen oder Nacherhebungen von Gebühren komme. Die Beschwerdeführerin gehe somit davon aus, dass in rechtlicher Hinsicht die Rechtskraft des Beschlusses formell und materiell eingetreten sei und danach nicht mehr durchbrochen werden könne und die Sache entschieden sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend aufheben bzw. in eventu abändern, wonach über die bereits geleistete Teilzahlung hinaus kein weiterer Betrag an Eintragungsgebühr der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin wiederholt aus, dass eine Mitarbeiterin des Grundbuchgerichts nach der formlosen Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin den Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG gegeben habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Behörde an diese Auskunftserteilung, nämlich, dass der Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG allenfalls nachträglich oder gleichzeitig bekannt zu geben sei, gebunden. Außerdem führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde selbst davon ausgehe, dass der damalige Grundbuchsbeschluss samt Zahlungsverpflichtung in Rechtskraft (und zwar materiell und formell) erwachsen sei. Eine Durchbrechung der Rechtskraft sei im öffentlichen Recht – soweit keine spezialgesetzliche Ermächtigung hierzu erteilt worden sei – allenfalls auf Basis der Bestimmung des Paragraph 68, AVG möglich, wonach von Amts wegen Bescheide nur dann aufgehoben oder abgeändert werden könnten, solange niemandem daraus ein Recht erwachsen sei. Im vorliegenden Fall sei aber durch den Grundbuchsbeschluss und die dabei zu Tage getretene Gestionierung der Gebührenvorschreibung der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Recht erwachsen, nämlich, dass das Verfahren vor dem Grundbuchsgericht mit Eintragung des Eigentumsrechtes und Entrichtung der selbstberechneten Gebühr abgeschlossen sei und es hier zu keinen weiteren Dispositionen im Sinne von weiteren Belastungen oder Nacherhebungen von Gebühren komme. Die Beschwerdeführerin gehe somit davon aus, dass in rechtlicher Hinsicht die Rechtskraft des Beschlusses formell und materiell eingetreten sei und danach nicht mehr durchbrochen werden könne und die Sache entschieden sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend aufheben bzw. in eventu abändern, wonach über die bereits geleistete Teilzahlung hinaus kein weiterer Betrag an Eintragungsgebühr der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde.
- Am 17.02.2023 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
- Feststellungen: Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin beantragte beim Bezirksgericht Innsbruck mittels ERV-Antrag vom 18.02.2021 die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Beschwerdeführerin in der KG XXXX , EZ XXXX zu XXXX Anteilen und in der KG XXXX , EZ XXXX zu XXXX Anteilen. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin beantragte beim Bezirksgericht Innsbruck mittels ERV-Antrag vom 18.02.2021 die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten der Beschwerdeführerin in der KG römisch 40 , EZ römisch 40 zu römisch 40 Anteilen und in der KG römisch 40 , EZ römisch 40 zu römisch 40 Anteilen. Dem Grundbuchsantrag wurde ein Scheidungsvergleich vom 20.01.2021 zugrunde gelegt. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im Antrag nicht beantragt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung von Liegenschaftsanteilen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt einliegenden ERV-Antrag. Die Feststellung hinsichtlich des dem Grundbuchsantrag zugrunde liegenden Scheidungsvergleiches ergibt sich ebenso in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde. Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß Paragraph 26 a, GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Anlassbezogen wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, weshalb hier die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.11.1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG).3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.11.1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu Paragraph eins, GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu Paragraph 56, WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 Litera c und e zu Paragraph 13, GBG). In gegenständlicher Beschwerdesache stellt sich die zentrale Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG berufen kann.In gegenständlicher Beschwerdesache stellt sich die zentrale Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 26 a, GGG berufen kann. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 19.02.2021), BGBl Nr 501/1984 idF BGBl I Nr 81/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 19.02.2021), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019,, lauteten: Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet:
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen. Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 3.
- In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
- Mai 2022, nämlich am 19.02.2021, entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird.3.
- In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
- Mai 2022, nämlich am 19.02.2021, entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, in welchem Beschluss ausgeführt wird: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG als nicht rechtzeitig gestellt.“Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, in welchem Beschluss ausgeführt wird: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG als nicht rechtzeitig gestellt.“ Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Mitarbeiterin des Grundbuchgerichts nach der Antragstellung der Beschwerdeführerin mittels ERV-Antrag den Hinweis auf § 26a GGG gegeben habe und die Beschwerdeführerin diesem Hinweis per E-Mail entsprochen habe, ist im Lichte der vorzitierten Judikatur darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung der Beschwerdeführerin mittels ERV-Antrag sowie das E-Mail, welches zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt wurde, zwei getrennte Anbringen darstellen. Das E-Mail der Beschwerdeführerin kann daher nicht als Eingabe iSd § 26a GGG gewertet werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Mitarbeiterin des Grundbuchgerichts nach der Antragstellung der Beschwerdeführerin mittels ERV-Antrag den Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG gegeben habe und die Beschwerdeführerin diesem Hinweis per E-Mail entsprochen habe, ist im Lichte der vorzitierten Judikatur darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung der Beschwerdeführerin mittels ERV-Antrag sowie das E-Mail, welches zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt wurde, zwei getrennte Anbringen darstellen. Das E-Mail der Beschwerdeführerin kann daher nicht als Eingabe iSd Paragraph 26 a, GGG gewertet werden. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde an den (falschen) Hinweis der Mitarbeiterin des Grundbuchsberichts, dass der Hinweis auf § 26a GGG allenfalls nachträglich oder gleichzeitig bekannt zu geben sei, gebunden sei, zu folgen, dies zumal die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung rechtsfreundlich vertreten war. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragstellerin in Grundbruchsachen die Anwendung der Anleitungs- und Belehrungspflichten der ZPO entsprechend dem § 14 AußStrG nicht in Betracht kommen (und damit verletzt werden) kann, da nach den auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden (Fucik/Kloiber, AußStrG § 14 Rz 1) Bestimmungen der ZPO über die Anleitungs- und Belehrungspflicht die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ebenso wie die allgemeine Belehrungs- und Anleitungspflicht nach § 432 Abs 1 ZPO nur gegenüber Parteien vorgesehen ist, die weder rechtskundig noch durch einen Rechtsanwalt vertreten sind (G. Kodek in Fasching/Konecny² § 432 Rz 37; OGH 18.02.2010, 6 Ob 10/10d). Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde an den (falschen) Hinweis der Mitarbeiterin des Grundbuchsberichts, dass der Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG allenfalls nachträglich oder gleichzeitig bekannt zu geben sei, gebunden sei, zu folgen, dies zumal die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung rechtsfreundlich vertreten war. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragstellerin in Grundbruchsachen die Anwendung der Anleitungs- und Belehrungspflichten der ZPO entsprechend dem Paragraph 14, AußStrG nicht in Betracht kommen (und damit verletzt werden) kann, da nach den auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 14, Rz 1) Bestimmungen der ZPO über die Anleitungs- und Belehrungspflicht die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ebenso wie die allgemeine Belehrungs- und Anleitungspflicht nach Paragraph 432, Absatz eins, ZPO nur gegenüber Parteien vorgesehen ist, die weder rechtskundig noch durch einen Rechtsanwalt vertreten sind (G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraph 432, Rz 37; OGH 18.02.2010, 6 Ob 10/10d). Auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Verfahren vor dem Grundbuchsgericht mit Eintragung des Eigentumsrechtes und Entrichtung der selbstberechneten Gebühr abgeschlossen sei und es hier zu keinen weiteren Dispositionen im Sinne von weiteren Belastungen oder Nacherhebungen von Gebühren komme könne, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen und kann dieses Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. So lässt sich aus der Bewilligung eines Antrages auf Einverleibung von Eigentumsrechten mittels Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes keineswegs ableiten, dass keine weiteren Eintragungsgebühren im Sinne des GGG anfallen sowie vorgeschrieben werden. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 1.177,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 169,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 1.008,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war.Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 1.177,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 169,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 1.008,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestelltDie Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalles sind für sich nicht reversibel.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalles sind für sich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2267268.1.00