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{'item': 'L503 2180442-5'}

Obsah (21)Art 133§ 46§ 55§ 10§ 52§ 18§ 53§ 120§ 57§ 13§ 56§ 58Art. 8§ 9§ 4§ 28§ 60§ 8§ 5§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlL503 2180442-5 Spruch, L503 2180442-5/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.11.2017, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 14.12.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 12.04.2019, GZ G306 2180442-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, GZ E 2029/2019-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das og. Erkenntnis abgelehnt und zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung (Frist für die freiwillige Ausreise 30.04.2019) nicht nachgekommen. I.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019, ZI. XXXX , wurde dem BF

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes die Formblätter auszufüllen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019, ZI. römisch 40 , wurde dem BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes die Formblätter auszufüllen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.) I.3. Am 03.09.2019 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G.römisch eins.3. Am 03.09.2019 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), sondern einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), sondern einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020, GZ L524 2180442-2/6E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, GZ E 3066/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020 abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2021, GZ Ra 2020/22/0275-6, wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. I.4. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 12.02.2020, ZI. XXXX , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 5.000,−

§ 120Abs.

1b FPG mit der Begründung verhängt, dass dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist.römisch eins.4. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 12.02.2020, ZI. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 5.000,−

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG mit der Begründung verhängt, dass dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist. I.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.06.2020, ZI. XXXX , wurde gegen den BF eine Wohnsitzauflage

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG erlassen.römisch eins.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.06.2020, ZI. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Wohnsitzauflage

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen. Der BF hat am 15.06.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid erhoben. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2020, ZI. XXXX , wurde dem BF

§ 57Abs.

1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.).

§ 13Abs. 2 Vw

GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2020, ZI. römisch 40 , wurde dem BF

Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2020, GZ L510 2180442-3/7E, wurde die gegen den og. Bescheid vom 08.07.2020 rechtzeitig erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020, GZ E 3982/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2020 zur GZ L510 2180442-3/7E abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 20.01.2021, Ra 2021/21/0010-6, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen das og. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision statt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2021, Ra 2021/21/0010-9, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In der Folge wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2021, GZ L510 2180442-3/28E, der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.07.2020 betreffend die Erteilung der Wohnsitzauflage stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. I.6. Am 15.07.2020 brachte der BF einen Erstantrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 ein.römisch eins.6. Am 15.07.2020 brachte der BF einen Erstantrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, ein. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2020, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag des BF abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag des BF abgewiesen. Mit Schreiben des BF vom 22.09.2020 wurde ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen den og. Bescheid abgegeben. I.7.1. Am 10.11.2021 langte der hier verfahrensgegenständliche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

§ 56Abs. 1 Asyl

G auf postalischem Weg beim BFA ein.römisch eins.7.1. Am 10.11.2021 langte der hier verfahrensgegenständliche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG auf postalischem Weg beim BFA ein. I.7.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen werde. Ferner wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen; hingewiesen wurde zudem darauf, dass hierbei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung [der Dokumente] nicht möglich oder nicht zumutbar ist.römisch eins.7.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen; hingewiesen wurde zudem darauf, dass hierbei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung [der Dokumente] nicht möglich oder nicht zumutbar ist. I.7.3. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2022. ZI. XXXX , wurde der og. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Abs. 1 Asyl

G vom 08.11.2021

§§ 56i

Vm 60 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. römisch eins.7.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.
  2. ZI. römisch 40 , wurde der og. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 08.11.2021

Paragraphen 56, in Verbindung mit 60 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. I.7.4. Mit Schreiben vom 01.02.2022 wurde seitens des BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2022 erhoben und darin moniert, dass das BFA den BF zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet hätte einvernehmen müssen, um sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Das BFA habe das Familienleben des BF mit seiner langjährigen Lebensgefährtin bzw. Ehefrau nach muslimischem Recht verkannt bzw. völlig ignoriert. Jegliche näheren Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens

Art. 8

EMRK und auch insbesondere

§ 9BFA-VG i

Vm § 56 AsylG seien völlig außer Acht gelassen worden. Zudem erfülle der BF - entgegen der Ansicht des BFA – die gesetzlichen Erteilungskriterien des § 56 Abs. 1 Z 1-3 iVm § 60 AsylG. römisch eins.7.4. Mit Schreiben vom 01.02.2022 wurde seitens des BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2022 erhoben und darin moniert, dass das BFA den BF zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet hätte einvernehmen müssen, um sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Das BFA habe das Familienleben des BF mit seiner langjährigen Lebensgefährtin bzw. Ehefrau nach muslimischem Recht verkannt bzw. völlig ignoriert. Jegliche näheren Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens

Artikel 8

, EMRK und auch insbesondere

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG seien völlig außer Acht gelassen worden. Zudem erfülle der BF - entgegen der Ansicht des BFA – die gesetzlichen Erteilungskriterien des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, in Verbindung mit Paragraph 60, AsylG. I.7.

  1. Am 09.02.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2022 unter Anschluss des Verfahrensaktes dem BVwG vorgelegt. römisch eins.7.
  2. Am 09.02.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2022 unter Anschluss des Verfahrensaktes dem BVwG vorgelegt. I.7.
  3. Mit E-Mail vom 04.03.2022 übermittelte das BFA dem BVwG einen (nochmaligen) Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 10.01.2022 mit dem Vermerk „persönlich eingebracht“ samt diversen Unterlagen und einem Antrag

§ 4Asyl

G-DV auf Heilung eines Mangels, datiert mit 09.01.2022. Im Antrag

§ 4Asyl

G-DV war „Vorlage eines gültigen Reisedokuments“ angekreuzt; eine Begründung für den Antrag wurde nicht angeführt.römisch eins.7.6. Mit E-Mail vom 04.03.2022 übermittelte das BFA dem BVwG einen (nochmaligen) Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 10.01.2022 mit dem Vermerk „persönlich eingebracht“ samt diversen Unterlagen und einem Antrag

Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung eines Mangels, datiert mit 09.01.2022. Im Antrag

Paragraph 4, AsylG-DV war „Vorlage eines gültigen Reisedokuments“ angekreuzt; eine Begründung für den Antrag wurde nicht angeführt. I.7.

  1. Mit Mitteilung vom 01.06.2022 gab das BFA über Aufforderung des BVwG bekannt, dass der Antrag vom 10.11.2021 postalisch eingelangt sei und ein Verbesserungsauftrag erfolgt sei, welchem der BF nicht entsprochen habe. Mit Bescheid vom 05.01.2022, zugestellt am 17.01.2022, sei der Antrag des BF abgewiesen worden. Der am 10.01.2022 persönlich eingebrachte Antrag sei demnach verspätet gewesen. Abschließend wurde angemerkt, dass das Rückkehrberatungsgespräch am 31.01.2022 wahrgenommen worden sei und der BF dabei wiederum seine Rückkehrunwilligkeit dargelegt habe.römisch eins.7.
  2. Mit Mitteilung vom 01.06.2022 gab das BFA über Aufforderung des BVwG bekannt, dass der Antrag vom 10.11.2021 postalisch eingelangt sei und ein Verbesserungsauftrag erfolgt sei, welchem der BF nicht entsprochen habe. Mit Bescheid vom 05.01.2022, zugestellt am 17.01.2022, sei der Antrag des BF abgewiesen worden. Der am 10.01.2022 persönlich eingebrachte Antrag sei demnach verspätet gewesen. Abschließend wurde angemerkt, dass das Rückkehrberatungsgespräch am 31.01.2022 wahrgenommen worden sei und der BF dabei wiederum seine Rückkehrunwilligkeit dargelegt habe. I.7.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2022, GZ L531 2180442-4/8E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des BFA vom 05.01.2022 behoben. römisch eins.7.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2022, GZ L531 2180442-4/8E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid des BFA vom 05.01.2022 behoben. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der BF seinen Antrag postalisch und somit nicht rechtsgültig eingebracht habe, weshalb sich eine inhaltliche Entscheidung des BFA als unzulässig erweise. Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides

§ 28Abs. 5 Vw

GVG trete die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt sei und nunmehr die persönliche Einbringung samt Antrag

§ 4Asyl

G-DV beachtlich sei.Begründend wurde darauf verwiesen, dass der BF seinen Antrag postalisch und somit nicht rechtsgültig eingebracht habe, weshalb sich eine inhaltliche Entscheidung des BFA als unzulässig erweise. Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG trete die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt sei und nunmehr die persönliche Einbringung samt Antrag

Paragraph 4, AsylG-DV beachtlich sei. I.7.9. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 27.09.2022, ZI. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Abs. 1 Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 09.01.2022 wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.7.9. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 27.09.2022, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 09.01.2022 wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument vorgelegt habe und dadurch seine allgemeine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Der Antrag auf Mängelheilung sei abzuweisen gewesen, da dieser Antrag des BF unbegründet gewesen sei und der BF zudem nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. I.7.

  1. Mit Schriftsatz vom 31.10.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.
  2. Darin monierte er - im Wesentlichen zusammengefasst -, das BFA habe sein Privat- und Familienleben nicht ausreichend ermittelt bzw. ignoriert. Insbesondere habe sich die Behörde keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft. Das BFA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der BF die Voraussetzungen nach § 60 AsylG nicht erfülle und habe bei seiner Entscheidung die Erteilungskriterien gem. § 56 Abs. 1 AsylG völlig ignoriert. Der BF habe sich von 14.08.2015 - 16.04.2019 rechtmäßig in Österreich aufgehalten, erfülle die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG vollständig, sei nie zur Ausreise verpflichtet gewesen und habe sich in Österreich integriert. Beiliegend übermittelte der BF neben diversen Integrationsnachweisen auch eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 13.01.2022, wonach die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und der Antrag des BF daher nicht angenommen werden könne.römisch eins.7.
  3. Mit Schriftsatz vom 31.10.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.
  4. Darin monierte er - im Wesentlichen zusammengefasst -, das BFA habe sein Privat- und Familienleben nicht ausreichend ermittelt bzw. ignoriert. Insbesondere habe sich die Behörde keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft. Das BFA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der BF die Voraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG nicht erfülle und habe bei seiner Entscheidung die Erteilungskriterien gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG völlig ignoriert. Der BF habe sich von 14.08.2015 - 16.04.2019 rechtmäßig in Österreich aufgehalten, erfülle die Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG vollständig, sei nie zur Ausreise verpflichtet gewesen und habe sich in Österreich integriert. Beiliegend übermittelte der BF neben diversen Integrationsnachweisen auch eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 13.01.2022, wonach die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge und der Antrag des BF daher nicht angenommen werden könne. I.7.
  5. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 legte der BF unter anderem einen Versicherungsdatenauszug (Pflichtversicherung nach dem GSVG seit 1.10.2021), einen „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom 12.12.2022, einen Mietvertrag vom 18.11.2021 sowie diverse (Kursbesuchs-)Bestätigungen/Empfehlungsschreiben und Deutschzertifikate (höchstes Niveau B1) vor; weiters legte der BF (nochmals) die oben dargestellte Bestätigung der irakischen Botschaft vom 13.01.2022 sowie einen irakischen Zivilregisterauszug in Kopie samt Übersetzung vor.römisch eins.7.
  6. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 legte der BF unter anderem einen Versicherungsdatenauszug (Pflichtversicherung nach dem GSVG seit 1.10.2021), einen „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom 12.12.2022, einen Mietvertrag vom 18.11.2021 sowie diverse (Kursbesuchs-)Bestätigungen/Empfehlungsschreiben und Deutschzertifikate (höchstes Niveau B1) vor; weiters legte der BF (nochmals) die oben dargestellte Bestätigung der irakischen Botschaft vom 13.01.2022 sowie einen irakischen Zivilregisterauszug in Kopie samt Übersetzung vor. 1.7.
  7. Am 09.02.2023 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L503 zugewiesen. 1.7.
  8. Mit Schreiben vom 15.2.2023 wies der BF darauf hin, dass er seit über 8 Jahren in Österreich lebe und „die dauernde Ungewissheit über seinen Status in Österreich nach über 8 Jahren menschlich aufreibend“ sei; im Fall des BF liege ein geschütztes Privatleben im Sinne von Art 8 Abs 1 EMRK vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; weiters wurde um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht.1.7.
  9. Mit Schreiben vom 15.2.2023 wies der BF darauf hin, dass er seit über 8 Jahren in Österreich lebe und „die dauernde Ungewissheit über seinen Status in Österreich nach über 8 Jahren menschlich aufreibend“ sei; im Fall des BF liege ein geschütztes Privatleben im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; weiters wurde um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht. I.
  10. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  11. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei.I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  12. Feststellungen:römisch zwei.
  13. Feststellungen: II.1.
  14. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.römisch zwei.1.
  15. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. II.1.
  16. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak. römisch zwei.1.
  17. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum); er ist Staatsangehöriger des Irak. Der BF stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2019, GZ G306 2180442-1/12E, rechtskräftig sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt und wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG 2005 in den Irak zulässig ist; ferner wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt.Der BF stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2019, GZ G306 2180442-1/12E, rechtskräftig sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt und wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG 2005 in den Irak zulässig ist; ferner wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 03.09.2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl. XXXX , gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020, GZ L524 2180442-2/6E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 03.09.2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020, GZ L524 2180442-2/6E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung im August 2015 in Österreich auf. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens, somit seit 16.04.2019, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen ihn besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot. II.1.3. Der BF stellte am 10.11.2021 beim BFA postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

§ 56Abs. 1 Asyl

G. römisch zwei.1.3. Der BF stellte am 10.11.2021 beim BFA postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen sowie den Antrag persönlich einzubringen, widrigenfalls der Antrag

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückgewiesen werde. Ferner wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 26.11.2021 zugestellt. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen sowie den Antrag persönlich einzubringen, widrigenfalls der Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 26.11.2021 zugestellt. Bis Ablauf der Frist am 24.12.2021 wurde dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2022, zugestellt am 17.01.2022, wurde der Antrag des BF vom 10.11.2021 vom BFA abgewiesen, dieser Bescheid aber in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2022 behoben, da der Antrag postalisch und somit nicht rechtsgültig eingebracht worden war, wodurch der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag wieder unerledigt war. Am 10.01.2022 brachte der BF seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ (auch) persönlich ein, wobei ein - unbegründeter - Antrag gem. § 4 AsylG-DV, datiert mit 09.01.2022, angeschlossen war. Der Antrag richtete sich auf Heilung der mangelnden Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original.Am 10.01.2022 brachte der BF seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ (auch) persönlich ein, wobei ein - unbegründeter - Antrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV, datiert mit 09.01.2022, angeschlossen war. Der Antrag richtete sich auf Heilung der mangelnden Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original. II.I.

  1. Der BF legte kein gültiges Reisedokument vor und legte auch nicht dar, weshalb ihm die Beschaffung einer Geburtsurkunde im Original, eines Reisepasses oder eines Passersatzes unmöglich oder unzumutbar wäre.römisch zwei.I.
  2. Der BF legte kein gültiges Reisedokument vor und legte auch nicht dar, weshalb ihm die Beschaffung einer Geburtsurkunde im Original, eines Reisepasses oder eines Passersatzes unmöglich oder unzumutbar wäre. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: II.2.
  5. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  6. Das erkennende Gericht hat durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  7. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. römisch zwei.2.
  8. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Die Feststellungen zum Ausgang des Asylverfahrens beruhen auf dem Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2019, rechtskräftig geworden mit 16.04.
  9. Dass sich der BF seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Da der BF nach seiner (illegalen) Einreise in Österreich am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war sein Aufenthalt in Österreich bis zur rechtskräftig abweisenden Entscheidung am 16.04.2019 rechtmäßig. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am 10.11.2021 war der BF somit mehr als sechs Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, wovon mindestens die Hälfe, jedenfalls aber drei Jahre, rechtmäßig waren. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist seit 16.04.2019 unrechtmäßig. Die Feststellungen hinsichtlich der aufrechten Rückkehrentscheidung und dem bestehenden Einreiseverbot ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Erkenntnissen des BVwG vom 12.04.2019, G306 2180442-1/12E, und vom 14.04.2020, L524 2180442-2/6E. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wird nicht bestritten, er war auch - mit Ausnahme einer Woche im Jahr 2015 - durchgehend in Österreich gemeldet. II.2.
  10. Die Feststellungen zum zunächst postalisch eingebrachten Erstantrag auf Erteilung des gegenständlich begehrten Aufenthaltstitels, der bescheidmäßigen Abweisung und der anschließenden Behebung dieses Bescheides durch das BVwG ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. römisch zwei.2.
  11. Die Feststellungen zum zunächst postalisch eingebrachten Erstantrag auf Erteilung des gegenständlich begehrten Aufenthaltstitels, der bescheidmäßigen Abweisung und der anschließenden Behebung dieses Bescheides durch das BVwG ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Mit im Akt befindlichen Verbesserungsauftrag, zugestellt am 26.11.2021, wurde der BF zur Begründung seines Antrages und zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, der Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes sowie von diversen Nachweisen (Lohnzettel, Meldezettel, Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung, Arbeitsnachweis) binnen vierwöchiger aufgefordert und auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung hingewiesen. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne, es jedoch nachzuweisen sei, dass die „Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar“ ist. Der BF wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass er verpflichtet ist, am anhängigen Verfahren mitzuwirken und dass – sofern er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt – sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG mangels Mitwirkung zurückgewiesen werden wird.Mit im Akt befindlichen Verbesserungsauftrag, zugestellt am 26.11.2021, wurde der BF zur Begründung seines Antrages und zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, der Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokumentes sowie von diversen Nachweisen (Lohnzettel, Meldezettel, Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung, Arbeitsnachweis) binnen vierwöchiger aufgefordert und auf das Erfordernis der persönlichen Antragstellung hingewiesen. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne, es jedoch nachzuweisen sei, dass die „Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar“ ist. Der BF wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass er verpflichtet ist, am anhängigen Verfahren mitzuwirken und dass – sofern er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt – sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG mangels Mitwirkung zurückgewiesen werden wird. Der BF entsprach bis Ablauf der Frist (24.12.2021) diesem Verbesserungsauftrag nicht, weshalb mit Bescheid vom 05.01.2022 abweisend über den Antrag des BF abgesprochen wurde. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 17.01.
  12. Dass der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sodann am 10.01.2022 auch persönlich eingebracht hat, konnte bei der Bescheiderlassung nicht mehr berücksichtigt werden und wurde der Bescheid deshalb vom BVwG behoben, da mangels persönlicher Antragstellung die Voraussetzungen des § 58 Abs. 5 AsylG nicht erfüllt waren. Aufgrund der Behebung dieses Bescheides trat die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte Antrag wieder unerledigt war und nunmehr auch die persönliche Einbringung am 10.01.2022 zu berücksichtigen ist. Der BF entsprach bis Ablauf der Frist (24.12.2021) diesem Verbesserungsauftrag nicht, weshalb mit Bescheid vom 05.01.2022 abweisend über den Antrag des BF abgesprochen wurde. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 17.01.
  13. Dass der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sodann am 10.01.2022 auch persönlich eingebracht hat, konnte bei der Bescheiderlassung nicht mehr berücksichtigt werden und wurde der Bescheid deshalb vom BVwG behoben, da mangels persönlicher Antragstellung die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 5, AsylG nicht erfüllt waren. Aufgrund der Behebung dieses Bescheides trat die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte Antrag wieder unerledigt war und nunmehr auch die persönliche Einbringung am 10.01.2022 zu berücksichtigen ist. Allerdings brachte der BF - trotz diesbezüglich klar formulierten Verbesserungsauftrags - wiederum die geforderten Dokumente nicht in Vorlage. Zwar stellte der BF auch einen Antrag gem. § 4 AsylG-DV auf Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines gültigen Reisepasses im Original, doch war diesem Antrag – trotz ausdrücklicher Belehrung seitens des BFA im Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 - weder eine Begründung zu entnehmen noch wurde dargelegt, weshalb es dem BF unmöglich oder unzumutbar sei, sich einen Reisepass bzw. ein Ersatzpapier oder die Geburtsurkunde zu beschaffen. Aufgrund der ordnungsgemäßen Vorgehensweise des BFA (Verbesserungsauftrag mit den erforderlichen Hinweisen) war das BFA auch nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen.Allerdings brachte der BF - trotz diesbezüglich klar formulierten Verbesserungsauftrags - wiederum die geforderten Dokumente nicht in Vorlage. Zwar stellte der BF auch einen Antrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung des Mangels der fehlenden Vorlage eines gültigen Reisepasses im Original, doch war diesem Antrag – trotz ausdrücklicher Belehrung seitens des BFA im Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 - weder eine Begründung zu entnehmen noch wurde dargelegt, weshalb es dem BF unmöglich oder unzumutbar sei, sich einen Reisepass bzw. ein Ersatzpapier oder die Geburtsurkunde zu beschaffen. Aufgrund der ordnungsgemäßen Vorgehensweise des BFA (Verbesserungsauftrag mit den erforderlichen Hinweisen) war das BFA auch nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Es ist daher festzuhalten, dass der BF dem Verbesserungsauftrag innerhalb der angegebenen Frist nicht nachgekommen ist, in weiterer Folge die erforderlichen Dokumente nicht vorlegte und verspätet einen unvollständigen Antrag auf Heilungsmangel stellte. Erst mit der Beschwerde legte der BF eine Bestätigung der Botschaft der Republik Irak in Wien vom 13.01.2022 vor, wonach bestätigt wurde, dass der BF einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses gestellt habe, die Botschaft aber diesen Antrag nicht annehmen könne, da sie über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge (AS 658). Abgesehen davon, dass - nach ordnungsgemäßem Verbesserungsauftrag und nach Ablauf der gesetzten Frist - die angekündigten negativen Folgen eintreten, ist die Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien auch nicht geeignet, die Unmöglichkeit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente nachzuweisen. Die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisepasses bzw. Ersatzpapieres ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wobei dem Antragsteller die Beweispflicht zukommt. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF - seinen eigenen Angaben zufolge - über einen irakischen Reisepass verfügt, welcher sich bei der Familie im Irak befinde; die Familie wolle ihm aber den Reisepass nicht senden, da sie seine Rückkehr nicht akzeptieren würde (Niederschrift vom 10.12.2019 im Verfahren zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung; AS 323 des Asylaktes). Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist es die Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland, ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere zum Zweck der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszustellen. Dass die irakische Botschaft im Entscheidungszeitpunkt über kein technisches Equipment zur Herstellung biometrischer Reisepässe verfügt, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Damit ist aber nicht bescheinigt, dass dem BF kein Notreisedokument ausgestellt werden würde. Warum es jedoch einem irakischen Staatsbürger, der entweder über keinen (gültigen) Reisepass oder über einen im Irak befindlichen Reisepass sowie zumindest über einen (im Asylverfahren vorgelegten und für unbedenklich befundenen) Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Auszug aus dem Zivilregister verfügt, unmöglich sein sollte, ein entsprechendes (Not)-Reisedokument zumindest für die einmalige Ausreise in den Irak zu erlangen, wurde vom BF in keinster Weise dargetan. Der BF hätte dann die Möglichkeit, im Irak seinen eigenen Reisepass in Besitz zu nehmen oder aber sich um die ordnungsgemäße Ausstellung eines neuen Reisepasses zu bemühen, um wieder legal nach Österreich einzureisen. Dass dem BF in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung und kein Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte droht, hat das BVwG mit seinen Erkenntnissen vom 12.04.2019, G306 2180442-1/12E, und vom 14.04.2020, L524 2180442-2/6E, rechtskräftig festgestellt. Weshalb schließlich auch keine Geburtsurkunde (§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV) im Original beigebracht werden konnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Der BF kam auch insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.Weshalb schließlich auch keine Geburtsurkunde (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV) im Original beigebracht werden konnte, ist ebenso wenig ersichtlich. Der BF kam auch insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. II.
  14. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
  16. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels römisch zwei.3.
  17. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels II.3.1.
  18. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.1.
  19. Gesetzliche Grundlagen

§ 56Abs. 1 Asyl

G kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2 leg. cit).Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Absatz 2, leg. cit).

§ 58Abs. 11 Asyl

G ist, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. II.3.1.

  1. Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).römisch zwei.3.1.
  2. Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche zuletzt VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). II.3.1.
  3. Im gegenständlichen Fall erteilte das BFA dem BF nach Prüfung des Antrags

§ 56Asyl

G einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, der BF möge die noch nach § 8 Abs. 1 und 2 AsylG-DV ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Der BF wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne, jedoch nachzuweisen sei, dass die „Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar“ ist, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Der BF kam diesem Auftrag binnen vorgegebener Frist nicht nach. Erst verspätet hat er einen unbegründeten Antrag auf Heilung eingebracht. Auch die nachträglich in der Beschwerde sowie seiner Stellungnahme vorgebrachte Bestätigung der irakischen Botschaft war - unabhängig von der verspäteten Vorlage - zum Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, die erforderlichen Dokumente beizubringen, ungeeignet (vgl. Punkt II.2.3.). Aufgrund der ordnungsgemäßen Vorgehensweise des BFA (Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 mit den erforderlichen, eben dargestellten Hinweisen) war das BFA auch nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen.römisch zwei.3.1.3. Im gegenständlichen Fall erteilte das BFA dem BF nach Prüfung des Antrags

Paragraph 56, AsylG einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, der BF möge die noch nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG-DV ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Der BF wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne, jedoch nachzuweisen sei, dass die „Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar“ ist, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Der BF kam diesem Auftrag binnen vorgegebener Frist nicht nach. Erst verspätet hat er einen unbegründeten Antrag auf Heilung eingebracht. Auch die nachträglich in der Beschwerde sowie seiner Stellungnahme vorgebrachte Bestätigung der irakischen Botschaft war - unabhängig von der verspäteten Vorlage - zum Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, die erforderlichen Dokumente beizubringen, ungeeignet vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.). Aufgrund der ordnungsgemäßen Vorgehensweise des BFA (Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 mit den erforderlichen, eben dargestellten Hinweisen) war das BFA auch nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente stellt – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages (vgl. nachfolgenden Punkt II.3.2.) – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt dies eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung.Die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente stellt – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages vergleiche nachfolgenden Punkt römisch zwei.3.2.) – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt dies eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung. Dass das BFA somit zum Schluss gelangte, der BF habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur und wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G daher vom belangten Bundesamt zu Recht zurückgewiesen.Dass das BFA somit zum Schluss gelangte, der BF habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur und wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG daher vom belangten Bundesamt zu Recht zurückgewiesen. Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass das aufrechte Einreiseverbot von 18 Monaten (dessen Ablauf mangels zwischenzeitlicher Ausreise noch gar nicht begonnen hat)

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 einen absoluten Versagungsgrund darstellt (VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113). Selbst im Fall einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des BF wäre ihm der angestrebte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen.Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass das aufrechte Einreiseverbot von 18 Monaten (dessen Ablauf mangels zwischenzeitlicher Ausreise noch gar nicht begonnen hat)

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einen absoluten Versagungsgrund darstellt (VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113). Selbst im Fall einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des BF wäre ihm der angestrebte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen. II.3.

  1. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilungrömisch zwei.3.
  2. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung II.3.2.
  3. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.
  4. Rechtliche Grundlagen

§ 4Asyl

G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

Paragraph 4, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 8Abs. 1 der Asyl

G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen (Abs. 2 leg. cit).Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen (Absatz 2, leg. cit).

  1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
  3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. II.3.2.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).römisch zwei.3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). II.3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall brachte der BF trotz eines Verbesserungsauftrags, in dem er auf die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Heilungsantrags hingewiesen wurde, verfristet einen bloß unbegründeten Heilungsantrag ein. Auch die nachträglich in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 20.12.2022 vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft ist nicht geeignet, stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines (Not-)Reisepasses darzulegen (vgl. Punkt II.2.3). Weshalb dem BF darüber hinaus die Vorlage einer Geburtsurkunde im Original unmöglich oder unzumutbar war, begründete der BF - auch im Beschwerdeverfahren - nicht.römisch zwei.3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall brachte der BF trotz eines Verbesserungsauftrags, in dem er auf die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Heilungsantrags hingewiesen wurde, verfristet einen bloß unbegründeten Heilungsantrag ein. Auch die nachträglich in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 20.12.2022 vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft ist nicht geeignet, stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines (Not-)Reisepasses darzulegen vergleiche Punkt römisch zwei.2.3). Weshalb dem BF darüber hinaus die Vorlage einer Geburtsurkunde im Original unmöglich oder unzumutbar war, begründete der BF - auch im Beschwerdeverfahren - nicht. Der Antrag auf Mängelheilung wurde daher vom BFA zu Recht abgewiesen. II.3.2.
  3. Soweit sich der BF in der Beschwerde auch zu seinem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben äußerte bzw. in der Stellungnahme vom 22.12.2022 ein Konvolut von Unterlagen zu seiner Integration in Vorlage brachte, so ist zunächst anzumerken, dass der BF seinen (unbegründeten) Mängelheilungsantrag (bloß) auf § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV stützte und dementsprechend auch der bescheidmäßige Abspruch seitens des BFA erfolgte. Darüber hinaus ist zu betonen, dass es gegenständlich um die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G geht und nicht etwa um einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 AsylG, sodass eine Prüfung des bekämpften Bescheids im Lichte von Art 8 EMRK in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV den Beschwerdegegenstand überschreiten würde.römisch zwei.3.2.4. Soweit sich der BF in der Beschwerde auch zu seinem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben äußerte bzw. in der Stellungnahme vom 22.12.2022 ein Konvolut von Unterlagen zu seiner Integration in Vorlage brachte, so ist zunächst anzumerken, dass der BF seinen (unbegründeten) Mängelheilungsantrag (bloß) auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stützte und dementsprechend auch der bescheidmäßige Abspruch seitens des BFA erfolgte. Darüber hinaus ist zu betonen, dass es gegenständlich um die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG geht und nicht etwa um einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG, sodass eine Prüfung des bekämpften Bescheids im Lichte von Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV den Beschwerdegegenstand überschreiten würde. Dessen ungeachtet sei aber der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das BFA im bekämpften Bescheid zutreffend insbesondere auch darauf hingewiesen hat, dass das Asylverfahren des BF bereits im Jahr 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wodurch er bis zum 30.4.2019 zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, dass ein Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK am 14.4.2020 – samt (nochmaliger) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Erlassung eines auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbotes - rechtskräftig abgewiesen wurde und dass ein Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit 23.9.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde; im Übrigen sei zur Vorgeschichte – auch im Hinblick auf die zahlreichen, den BF betreffenden Entscheidungen des VwGH und VfGH - auf die Darstellung oben im Verfahrensgang verwiesen. Vor diesem Hintergrund hat das BFA zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung – jedenfalls seit 30.4.2019 - beharrlich missachtet. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war dem BF klar, dass er Österreich werde verlassen müssen und vermag sich der BF auch nicht auf ein seither allenfalls verfestigtes Privat- und Familienleben in Österreich zu berufen (auch das Vorbringen des BF in seinem Schriftsatz vom 15.2.2023, wonach die „dauernde Ungewissheit über seinen Status in Österreich nach über 8 Jahren menschlich aufreibend sei“, verfängt insofern nicht, als bereits mit dem rechtskräftigen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG mit 12.4.2019 jene Ungewissheit tatsächlich beendet war), sondern treten, insbesondere auch in Anbetracht des vom BF an den Tag gelegten Verhaltens, vielmehr die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung noch stärker in den Vordergrund. Somit ist für den BF auch nichts zu gewinnen, wenn er etwa in seiner Beschwerde vom 31.10.2022 lapidar und ohne sonstige Ausführungen auf das „Familienleben“ mit seiner – namentlich nicht genannten - „langjährigen Lebensgefährtin“ bzw. Ehefrau nach muslimischen Recht hinweist oder zuletzt mit Stellungnahme vom 20.12.2022 (nochmals) etwa lapidar einen Versicherungsdatenauszug (Pflichtversicherung nach dem GSVG seit 1.10.2021), einen „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom 12.12.2022, einen Mietvertrag vom 18.11.2021 sowie diverse (Kursbesuchs-)Bestätigungen/Empfehlungsschreiben und Deutschzertifikate (höchstes Niveau B1) in Vorlage bringt.Dessen ungeachtet sei aber der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das BFA im bekämpften Bescheid zutreffend insbesondere auch darauf hingewiesen hat, dass das Asylverfahren des BF bereits im Jahr 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wodurch er bis zum 30.4.2019 zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, dass ein Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK am 14.4.2020 – samt (nochmaliger) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Erlassung eines auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbotes - rechtskräftig abgewiesen wurde und dass ein Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit 23.9.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde; im Übrigen sei zur Vorgeschichte – auch im Hinblick auf die zahlreichen, den BF betreffenden Entscheidungen des VwGH und VfGH - auf die Darstellung oben im Verfahrensgang verwiesen. Vor diesem Hintergrund hat das BFA zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung – jedenfalls seit 30.4.2019 - beharrlich missachtet. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war dem BF klar, dass er Österreich werde verlassen müssen und vermag sich der BF auch nicht auf ein seither allenfalls verfestigtes Privat- und Familienleben in Österreich zu berufen (auch das Vorbringen des BF in seinem Schriftsatz vom 15.2.2023, wonach die „dauernde Ungewissheit über seinen Status in Österreich nach über 8 Jahren menschlich aufreibend sei“, verfängt insofern nicht, als bereits mit dem rechtskräftigen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG mit 12.4.2019 jene Ungewissheit tatsächlich beendet war), sondern treten, insbesondere auch in Anbetracht des vom BF an den Tag gelegten Verhaltens, vielmehr die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung noch stärker in den Vordergrund. Somit ist für den BF auch nichts zu gewinnen, wenn er etwa in seiner Beschwerde vom 31.10.2022 lapidar und ohne sonstige Ausführungen auf das „Familienleben“ mit seiner – namentlich nicht genannten - „langjährigen Lebensgefährtin“ bzw. Ehefrau nach muslimischen Recht hinweist oder zuletzt mit Stellungnahme vom 20.12.2022 (nochmals) etwa lapidar einen Versicherungsdatenauszug (Pflichtversicherung nach dem GSVG seit 1.10.2021), einen „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom 12.12.2022, einen Mietvertrag vom 18.11.2021 sowie diverse (Kursbesuchs-)Bestätigungen/Empfehlungsschreiben und Deutschzertifikate (höchstes Niveau B1) in Vorlage bringt. II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung II.4.1. § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“ Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“ II.4.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): römisch zwei.4.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die Verwaltungsbehörde musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. II.4.
  3. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete.römisch zwei.4.
  4. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen des BFA für sich alleine als tragfähig erachtete. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die - die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende - Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass gegenständlich eine mündliche Verhandlung dennoch geboten gewesen wäre, zumal der BF wie ausgeführt ordnungsgemäß über seine Mitwirkungspflichten wie auch die Rechtsfolgen aufgeklärt wurde und in der Folge einen verfristeten und unbegründeten Mängelheilungsantrag einbrachte. Ferner ist unstrittig, dass der BF weder einen Reisepass bzw. ein Ersatzdokument noch seine Geburtsurkunde im Original vorlegte und wider den BF ein (noch aufrechtes) Einreiseverbot rechtskräftig verhängt wurde, welches der Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels jedenfalls entgegenstehen würde. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte von der Durchführung der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

56 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG sowie zur Abweisung eines Mängelheilungsantrags nach § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

56 AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG sowie zur Abweisung eines Mängelheilungsantrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2180442.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.