Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes die Formblätter auszufüllen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2019, ZI. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes die Formblätter auszufüllen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.) I.3. Am 03.09.2019 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G.römisch eins.3. Am 03.09.2019 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), sondern einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), sondern einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020, GZ L524 2180442-2/6E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, GZ E 3066/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020 abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2021, GZ Ra 2020/22/0275-6, wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. I.4. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 12.02.2020, ZI. XXXX , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 5.000,−
1b FPG mit der Begründung verhängt, dass dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist.römisch eins.4. Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 12.02.2020, ZI. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Geldstrafe von € 5.000,−
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG mit der Begründung verhängt, dass dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen ist. I.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.06.2020, ZI. XXXX , wurde gegen den BF eine Wohnsitzauflage
Vm § 57 Abs. 1 AVG erlassen.römisch eins.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.06.2020, ZI. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Wohnsitzauflage
Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen. Der BF hat am 15.06.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid erhoben. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2020, ZI. XXXX , wurde dem BF
1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.).
GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2020, ZI. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2020, GZ L510 2180442-3/7E, wurde die gegen den og. Bescheid vom 08.07.2020 rechtzeitig erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2020, GZ E 3982/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.08.2020 zur GZ L510 2180442-3/7E abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 20.01.2021, Ra 2021/21/0010-6, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen das og. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision statt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.2021, Ra 2021/21/0010-9, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In der Folge wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2021, GZ L510 2180442-3/28E, der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.07.2020 betreffend die Erteilung der Wohnsitzauflage stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. I.6. Am 15.07.2020 brachte der BF einen Erstantrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 ein.römisch eins.6. Am 15.07.2020 brachte der BF einen Erstantrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, ein. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2020, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag des BF abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag des BF abgewiesen. Mit Schreiben des BF vom 22.09.2020 wurde ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen den og. Bescheid abgegeben. I.7.1. Am 10.11.2021 langte der hier verfahrensgegenständliche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
G auf postalischem Weg beim BFA ein.römisch eins.7.1. Am 10.11.2021 langte der hier verfahrensgegenständliche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG auf postalischem Weg beim BFA ein. I.7.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag
G zurückgewiesen werde. Ferner wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen; hingewiesen wurde zudem darauf, dass hierbei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung [der Dokumente] nicht möglich oder nicht zumutbar ist.römisch eins.7.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen; hingewiesen wurde zudem darauf, dass hierbei nachzuweisen sei, dass die Beschaffung [der Dokumente] nicht möglich oder nicht zumutbar ist. I.7.3. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2022. ZI. XXXX , wurde der og. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G vom 08.11.2021
Vm 60 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. römisch eins.7.
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 08.11.2021
Paragraphen 56, in Verbindung mit 60 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. I.7.4. Mit Schreiben vom 01.02.2022 wurde seitens des BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2022 erhoben und darin moniert, dass das BFA den BF zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet hätte einvernehmen müssen, um sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Das BFA habe das Familienleben des BF mit seiner langjährigen Lebensgefährtin bzw. Ehefrau nach muslimischem Recht verkannt bzw. völlig ignoriert. Jegliche näheren Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens
EMRK und auch insbesondere
Vm § 56 AsylG seien völlig außer Acht gelassen worden. Zudem erfülle der BF - entgegen der Ansicht des BFA – die gesetzlichen Erteilungskriterien des § 56 Abs. 1 Z 1-3 iVm § 60 AsylG. römisch eins.7.4. Mit Schreiben vom 01.02.2022 wurde seitens des BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2022 erhoben und darin moniert, dass das BFA den BF zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet hätte einvernehmen müssen, um sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Das BFA habe das Familienleben des BF mit seiner langjährigen Lebensgefährtin bzw. Ehefrau nach muslimischem Recht verkannt bzw. völlig ignoriert. Jegliche näheren Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens
, EMRK und auch insbesondere
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG seien völlig außer Acht gelassen worden. Zudem erfülle der BF - entgegen der Ansicht des BFA – die gesetzlichen Erteilungskriterien des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, in Verbindung mit Paragraph 60, AsylG. I.7.
G-DV auf Heilung eines Mangels, datiert mit 09.01.2022. Im Antrag
G-DV war „Vorlage eines gültigen Reisedokuments“ angekreuzt; eine Begründung für den Antrag wurde nicht angeführt.römisch eins.7.6. Mit E-Mail vom 04.03.2022 übermittelte das BFA dem BVwG einen (nochmaligen) Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 10.01.2022 mit dem Vermerk „persönlich eingebracht“ samt diversen Unterlagen und einem Antrag
Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung eines Mangels, datiert mit 09.01.2022. Im Antrag
Paragraph 4, AsylG-DV war „Vorlage eines gültigen Reisedokuments“ angekreuzt; eine Begründung für den Antrag wurde nicht angeführt. I.7.
GVG trete die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt sei und nunmehr die persönliche Einbringung samt Antrag
G-DV beachtlich sei.Begründend wurde darauf verwiesen, dass der BF seinen Antrag postalisch und somit nicht rechtsgültig eingebracht habe, weshalb sich eine inhaltliche Entscheidung des BFA als unzulässig erweise. Durch die gegenständliche Behebung des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG trete die Situation ein, dass der nicht ordnungsgemäß persönlich eingebrachte, dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Antrag wieder unerledigt sei und nunmehr die persönliche Einbringung samt Antrag
Paragraph 4, AsylG-DV beachtlich sei. I.7.9. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 27.09.2022, ZI. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 09.01.2022 wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.7.9. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 27.09.2022, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 09.01.2022 wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument vorgelegt habe und dadurch seine allgemeine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Der Antrag auf Mängelheilung sei abzuweisen gewesen, da dieser Antrag des BF unbegründet gewesen sei und der BF zudem nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. I.7.
G erteilt und wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen.
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG 2005 in den Irak zulässig ist; ferner wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt.Der BF stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2019, GZ G306 2180442-1/12E, rechtskräftig sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt und wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG 2005 in den Irak zulässig ist; ferner wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 03.09.2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl. XXXX , gem. § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020, GZ L524 2180442-2/6E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 03.09.2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2020, GZ L524 2180442-2/6E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung im August 2015 in Österreich auf. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens, somit seit 16.04.2019, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen ihn besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot. II.1.3. Der BF stellte am 10.11.2021 beim BFA postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
G. römisch zwei.1.3. Der BF stellte am 10.11.2021 beim BFA postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen sowie den Antrag persönlich einzubringen, widrigenfalls der Antrag
G zurückgewiesen werde. Ferner wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 26.11.2021 zugestellt. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 wurde der BF aufgefordert, binnen vier Wochen den og. Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen, ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser geleichzuhaltendes Dokument (Original und Kopie, samt Übersetzung), Nachweise über Rechtsanspruch auf Unterhalt (z.B. Lohnzettel), einen Meldezettel, und bei "Aufenthaltsberechtigung plus" einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Vorlage zu bringen sowie den Antrag persönlich einzubringen, widrigenfalls der Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde. Ferner wurde der BF auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 26.11.2021 zugestellt. Bis Ablauf der Frist am 24.12.2021 wurde dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2022, zugestellt am 17.01.2022, wurde der Antrag des BF vom 10.11.2021 vom BFA abgewiesen, dieser Bescheid aber in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2022 behoben, da der Antrag postalisch und somit nicht rechtsgültig eingebracht worden war, wodurch der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag wieder unerledigt war. Am 10.01.2022 brachte der BF seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ (auch) persönlich ein, wobei ein - unbegründeter - Antrag gem. § 4 AsylG-DV, datiert mit 09.01.2022, angeschlossen war. Der Antrag richtete sich auf Heilung der mangelnden Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original.Am 10.01.2022 brachte der BF seinen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ (auch) persönlich ein, wobei ein - unbegründeter - Antrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV, datiert mit 09.01.2022, angeschlossen war. Der Antrag richtete sich auf Heilung der mangelnden Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original. II.I.
G kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2 leg. cit).Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Absatz 2, leg. cit).
G ist, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. II.3.1.
G einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, der BF möge die noch nach § 8 Abs. 1 und 2 AsylG-DV ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Der BF wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne, jedoch nachzuweisen sei, dass die „Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar“ ist, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Der BF kam diesem Auftrag binnen vorgegebener Frist nicht nach. Erst verspätet hat er einen unbegründeten Antrag auf Heilung eingebracht. Auch die nachträglich in der Beschwerde sowie seiner Stellungnahme vorgebrachte Bestätigung der irakischen Botschaft war - unabhängig von der verspäteten Vorlage - zum Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, die erforderlichen Dokumente beizubringen, ungeeignet (vgl. Punkt II.2.3.). Aufgrund der ordnungsgemäßen Vorgehensweise des BFA (Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 mit den erforderlichen, eben dargestellten Hinweisen) war das BFA auch nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen.römisch zwei.3.1.3. Im gegenständlichen Fall erteilte das BFA dem BF nach Prüfung des Antrags
Paragraph 56, AsylG einen Verbesserungsauftrag mit dem klar formulierten Auftrag, der BF möge die noch nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG-DV ausständigen Dokumente und Unterlagen vorlegen. Der BF wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingebracht werden könne, jedoch nachzuweisen sei, dass die „Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar“ ist, widrigenfalls der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Der BF kam diesem Auftrag binnen vorgegebener Frist nicht nach. Erst verspätet hat er einen unbegründeten Antrag auf Heilung eingebracht. Auch die nachträglich in der Beschwerde sowie seiner Stellungnahme vorgebrachte Bestätigung der irakischen Botschaft war - unabhängig von der verspäteten Vorlage - zum Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, die erforderlichen Dokumente beizubringen, ungeeignet vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.). Aufgrund der ordnungsgemäßen Vorgehensweise des BFA (Verbesserungsauftrag vom 23.11.2021 mit den erforderlichen, eben dargestellten Hinweisen) war das BFA auch nicht dazu verpflichtet, einen nochmaligen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente stellt – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages (vgl. nachfolgenden Punkt II.3.2.) – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt dies eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung.Die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente stellt – angesichts der rechtmäßigen Abweisung des Mängelheilungsantrages vergleiche nachfolgenden Punkt römisch zwei.3.2.) – eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht des BF dar und rechtfertigt dies eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte, zurückweisende Entscheidung. Dass das BFA somit zum Schluss gelangte, der BF habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur und wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G daher vom belangten Bundesamt zu Recht zurückgewiesen.Dass das BFA somit zum Schluss gelangte, der BF habe durch die Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente seine Mitwirkungspflicht verletzt, steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur und wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG daher vom belangten Bundesamt zu Recht zurückgewiesen. Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass das aufrechte Einreiseverbot von 18 Monaten (dessen Ablauf mangels zwischenzeitlicher Ausreise noch gar nicht begonnen hat)
G 2005 einen absoluten Versagungsgrund darstellt (VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113). Selbst im Fall einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des BF wäre ihm der angestrebte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen.Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass das aufrechte Einreiseverbot von 18 Monaten (dessen Ablauf mangels zwischenzeitlicher Ausreise noch gar nicht begonnen hat)
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einen absoluten Versagungsgrund darstellt (VwGH 27.07.2022, Ra 2022/17/0113). Selbst im Fall einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des BF wäre ihm der angestrebte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen. II.3.
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen (Abs. 2 leg. cit).Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen (Absatz 2, leg. cit).
G-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).römisch zwei.3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). II.3.2.
G geht und nicht etwa um einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 AsylG, sodass eine Prüfung des bekämpften Bescheids im Lichte von Art 8 EMRK in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV den Beschwerdegegenstand überschreiten würde.römisch zwei.3.2.4. Soweit sich der BF in der Beschwerde auch zu seinem in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben äußerte bzw. in der Stellungnahme vom 22.12.2022 ein Konvolut von Unterlagen zu seiner Integration in Vorlage brachte, so ist zunächst anzumerken, dass der BF seinen (unbegründeten) Mängelheilungsantrag (bloß) auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV stützte und dementsprechend auch der bescheidmäßige Abspruch seitens des BFA erfolgte. Darüber hinaus ist zu betonen, dass es gegenständlich um die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG geht und nicht etwa um einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG, sodass eine Prüfung des bekämpften Bescheids im Lichte von Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV den Beschwerdegegenstand überschreiten würde. Dessen ungeachtet sei aber der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das BFA im bekämpften Bescheid zutreffend insbesondere auch darauf hingewiesen hat, dass das Asylverfahren des BF bereits im Jahr 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wodurch er bis zum 30.4.2019 zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, dass ein Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK am 14.4.2020 – samt (nochmaliger) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Erlassung eines auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbotes - rechtskräftig abgewiesen wurde und dass ein Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit 23.9.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde; im Übrigen sei zur Vorgeschichte – auch im Hinblick auf die zahlreichen, den BF betreffenden Entscheidungen des VwGH und VfGH - auf die Darstellung oben im Verfahrensgang verwiesen. Vor diesem Hintergrund hat das BFA zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung – jedenfalls seit 30.4.2019 - beharrlich missachtet. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war dem BF klar, dass er Österreich werde verlassen müssen und vermag sich der BF auch nicht auf ein seither allenfalls verfestigtes Privat- und Familienleben in Österreich zu berufen (auch das Vorbringen des BF in seinem Schriftsatz vom 15.2.2023, wonach die „dauernde Ungewissheit über seinen Status in Österreich nach über 8 Jahren menschlich aufreibend sei“, verfängt insofern nicht, als bereits mit dem rechtskräftigen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG mit 12.4.2019 jene Ungewissheit tatsächlich beendet war), sondern treten, insbesondere auch in Anbetracht des vom BF an den Tag gelegten Verhaltens, vielmehr die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung noch stärker in den Vordergrund. Somit ist für den BF auch nichts zu gewinnen, wenn er etwa in seiner Beschwerde vom 31.10.2022 lapidar und ohne sonstige Ausführungen auf das „Familienleben“ mit seiner – namentlich nicht genannten - „langjährigen Lebensgefährtin“ bzw. Ehefrau nach muslimischen Recht hinweist oder zuletzt mit Stellungnahme vom 20.12.2022 (nochmals) etwa lapidar einen Versicherungsdatenauszug (Pflichtversicherung nach dem GSVG seit 1.10.2021), einen „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom 12.12.2022, einen Mietvertrag vom 18.11.2021 sowie diverse (Kursbesuchs-)Bestätigungen/Empfehlungsschreiben und Deutschzertifikate (höchstes Niveau B1) in Vorlage bringt.Dessen ungeachtet sei aber der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das BFA im bekämpften Bescheid zutreffend insbesondere auch darauf hingewiesen hat, dass das Asylverfahren des BF bereits im Jahr 2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wodurch er bis zum 30.4.2019 zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, dass ein Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK am 14.4.2020 – samt (nochmaliger) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Erlassung eines auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbotes - rechtskräftig abgewiesen wurde und dass ein Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit 23.9.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde; im Übrigen sei zur Vorgeschichte – auch im Hinblick auf die zahlreichen, den BF betreffenden Entscheidungen des VwGH und VfGH - auf die Darstellung oben im Verfahrensgang verwiesen. Vor diesem Hintergrund hat das BFA zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung – jedenfalls seit 30.4.2019 - beharrlich missachtet. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war dem BF klar, dass er Österreich werde verlassen müssen und vermag sich der BF auch nicht auf ein seither allenfalls verfestigtes Privat- und Familienleben in Österreich zu berufen (auch das Vorbringen des BF in seinem Schriftsatz vom 15.2.2023, wonach die „dauernde Ungewissheit über seinen Status in Österreich nach über 8 Jahren menschlich aufreibend sei“, verfängt insofern nicht, als bereits mit dem rechtskräftigen Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG mit 12.4.2019 jene Ungewissheit tatsächlich beendet war), sondern treten, insbesondere auch in Anbetracht des vom BF an den Tag gelegten Verhaltens, vielmehr die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung noch stärker in den Vordergrund. Somit ist für den BF auch nichts zu gewinnen, wenn er etwa in seiner Beschwerde vom 31.10.2022 lapidar und ohne sonstige Ausführungen auf das „Familienleben“ mit seiner – namentlich nicht genannten - „langjährigen Lebensgefährtin“ bzw. Ehefrau nach muslimischen Recht hinweist oder zuletzt mit Stellungnahme vom 20.12.2022 (nochmals) etwa lapidar einen Versicherungsdatenauszug (Pflichtversicherung nach dem GSVG seit 1.10.2021), einen „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ vom 12.12.2022, einen Mietvertrag vom 18.11.2021 sowie diverse (Kursbesuchs-)Bestätigungen/Empfehlungsschreiben und Deutschzertifikate (höchstes Niveau B1) in Vorlage bringt. II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung II.4.1. § 24 VwGVG lautet:römisch zwei.4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet: „
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn „- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“ Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“ II.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
56 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG sowie zur Abweisung eines Mängelheilungsantrags nach § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
56 AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG sowie zur Abweisung eines Mängelheilungsantrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2180442.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.