G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers stellten für diesen als gesetzliche Vertreter am 09.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (I.)
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und (II.)
G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ (IV.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass
Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers stellten für diesen als gesetzliche Vertreter am 09.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ohne Vorbringen von eigenen Fluchtgründen für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (römisch eins.)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und (römisch zwei.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1. Sachverhaltsfeststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, seine Identität steht fest. Er ist der minderjährige Sohn seiner Mutter XXXX , geb. XXXX [hg protokolliert zu 2241270-1] und seines Vaters XXXX , geb. XXXX [hg protokolliert zu L516 2241271-1] 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, seine Identität steht fest. Er ist der minderjährige Sohn seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 [hg protokolliert zu 2241270-1] und seines Vaters römisch 40 , geb. römisch 40 [hg protokolliert zu L516 2241271-1] 1.2 Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag
G jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2 Den Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag
Paragraph 3, AsylG jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Mutter sowie des Vaters des Beschwerdeführers, somit Familienmitgliedern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, stattgegeben, ihnen
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen ist im Falle des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten. 3.3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
G damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Revision 3.4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L516.2241273.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.