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{'item': 'L517 2251745-2'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlL517 2251745-2 Spruch, L517 2251745-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. , B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 14.09.2021 – verbindliches Vermittlungsangebot des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) als Gartenaushilfsarbeiter 14.09.2021 – verbindliches Vermittlungsangebot des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) als Gartenaushilfsarbeiter 17.09.2021 – Vorstellung des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) bei dem potentiellen Dienstgeber17.09.2021 – Vorstellung des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) bei dem potentiellen Dienstgeber 18.09.2021 – Rückmeldung Bewerbungsergebnis bP an AMS 20.09.2021 – SfU-Meldung des potentiellen Dienstgebers 29.09.2021 – Parteiengehör 29.09.2021 – elektronische Nachricht der bP 06.10.2021 – weitere Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme der bP durch die bB 06.10.2021 – Schriftliche Stellungnahme der bP 07.10.2021 – Niederschrift 11.10.2021 – ergänzende Ermittlungen der bB 20.10.2021 – Bescheid der bB, Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.09.2021 – 14.11.2021 21.10.2021 – Nachricht bP über eAMS-Konto 12.11.2021 – Beschwerde der bP 18.01.2022 – Beschwerdevorentscheidung, Abweisung der Beschwerde 04.02.2022 - Vorlageantrag der bP 16.02.2022 - Beschwerdevorlage beim BVwG 15.03.2022 – Stellungnahme der bP 22.06.2022 – Erhebungen des BVwG beim AMS 24.06.2022 – Übermittelung Bescheid vom 30.04.2020 an das BVwG 16.08.2022 – Beschluss BVwG, Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an AMS 18.08.2022 – Bescheid der bB 05.09.2022 – Vorlageantrag der bP 12.09.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezieht seit dem Jahr 2013 Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld (mit wenigen Unterbrechungen in Form von kurzzeitigen Beschäftigungen von maximal 2 Monaten). Am 14.09.2021 wurde der bP von der bB ein verbindlicher Vermittlungsvorschlag per eAMS-Konto übermittelt. Dabei handelte es sich um eine Stelle als Gartenbauhilfsarbeiter im Analgen- und Bewässerungsbau bei der XXXX Das Mindestentgelt betrug € 1.739,36 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Am 14.09.2021 wurde der bP von der bB ein verbindlicher Vermittlungsvorschlag per eAMS-Konto übermittelt. Dabei handelte es sich um eine Stelle als Gartenbauhilfsarbeiter im Analgen- und Bewässerungsbau bei der römisch 40 Das Mindestentgelt betrug € 1.739,36 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Am 17.09.2021 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber statt. Die bP übermittelte dem AMS am 18.09.2021 ein Dokument „Rückmeldung Bewerbungsergebnis“, aus welchem hervorgeht, dass die bP von der Fa. XXXX nicht eingestellt wurde. Als Gründe wurden „folgende Qualifikation fehlt: u.a. Impfung“, „die gewünschte Praxis nicht vorhanden“ und das „Vorliegen sonstige Gründe“ angegeben bzw. angekreuzt. Am 17.09.2021 fand ein Vorstellungsgespräch zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber statt. Die bP übermittelte dem AMS am 18.09.2021 ein Dokument „Rückmeldung Bewerbungsergebnis“, aus welchem hervorgeht, dass die bP von der Fa. römisch 40 nicht eingestellt wurde. Als Gründe wurden „folgende Qualifikation fehlt: u.a. Impfung“, „die gewünschte Praxis nicht vorhanden“ und das „Vorliegen sonstige Gründe“ angegeben bzw. angekreuzt. Der potentielle Dienstgeber übermittelte weiters dem AMS am 20.09.2021 eine Stellungnahme aus welcher hervorgeht, dass die bP angegeben habe, nur leichte Arbeiten tätigen zu können. Auf die Frage nach einer COVID-19-Impfung habe die bP das Gespräch gleich abgebrochen. Die bB gewährte der bP am 29.09.2021 Parteiengehör mit dem Hinweis, dass sie laut Auskunft des potentiellen Dienstgebers kein Interesse an der Beschäftigung gehabt habe. Die bB räumte der bP bis zum 06.10.2021 die Möglichkeit zur schriftlichen Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Umständen ein. Des Weiteren wurde die bP darüber informiert, dass sie im Falle einer Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber das Bewerbungsschreiben auch an das AMS übermitteln solle. Auch wurde die bP über eine mögliche Sperre der Geldleistung

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz informiert. Die b

B gewährte der bP am 29.09.2021 Parteiengehör mit dem Hinweis, dass sie laut Auskunft des potentiellen Dienstgebers kein Interesse an der Beschäftigung gehabt habe. Die bB räumte der bP bis zum 06.10.2021 die Möglichkeit zur schriftlichen Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Umständen ein. Des Weiteren wurde die bP darüber informiert, dass sie im Falle einer Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber das Bewerbungsschreiben auch an das AMS übermitteln solle. Auch wurde die bP über eine mögliche Sperre der Geldleistung

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz informiert. Die bP meldete dem AMS über ihr eAMS-Konto am selben Tag zurück, sie habe sehr wohl ein großes Interesse an dieser Beschäftigung gehabt, und dies auch während des Vorstellungsgesprächs bekundet. Um jedoch Stellung zum Sachverhalt nehmen zu können und eventuell berücksichtigungswürdige Umstände geltend machen zu können, benötige sie – im Rahmen der Parteienstellung – die betreffende Auskunft des Dienstgebers. Am 06.10.2021 wurde die bP nochmals durch das AMS aufgefordert, fristgerecht schriftlich Stellung zunehmen um eventuelle berücksichtigungswürdige Umstände geltend zu machen. Am selben Tag übermittelte die bP über ihr eAMS-Konto eine schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör. Dabei führte sie zusammengefasst aus, dass sie ein großes Interesse an dieser Beschäftigung gehabt habe, und dies auch beim Vorstellungsgespräch bekundet habe. Auf die Frage nach ihren Qualifikationen, habe sie wahrheitsgemäß geantwortet, solche Tätigkeiten bislang allenfalls sehr eingeschränkt im Freizeitbereich ausgeführt zu haben. Im Hinblick auf den Einsatz von Geräten und Maschinen habe sie – entsprechend ihrem Verantwortungsgefühl - auch noch ergänzend angeführt, dass gerade bei einem unsachgemäßen Gebrauch unter Umständen hohe Schäden – und damit verbunden Kosten – entstehen könnten. Des Weiteren führte die bP aus, dass sie nicht gegen COVID-19 geimpft sei, und eine solche Impfung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoße. Die Stellungnahme der bP enthält kein weiteres substantiiertes Vorbringen. Eine telefonische Rückfrage des AMS beim potentiellen Dienstgeber am 11.10.2021 ergab, dass eine Impflicht in dem Unternehmen bestehe, da auch Fahrten über die Grenzen erforderlich sind. Die bP habe dies mit der Begründung abgelehnt, dass es in Österreich keine Impfpflicht gäbe. Weiters gab der potentielle Dienstgeber an, dass die bP eine Arbeitszeit über 39 Wochenstunden abgelehnt habe, weil sie privat immer viel zu tun habe daher maximal 39 Stunden pro Woche arbeiten könne. Laut Auskunft des potentiellen Dienstgebers, wäre die Arbeitsaufnahme sofort möglich gewesen, da dieser einen dringenden Bedarf an Mitarbeitern hatte. Am 07.10.2021 wurde mit der bP eine Niederschrift aufgenommen, in dieser gab die bP an, gegen die konkret angebotene Entlohnung, gegen die angebotene berufliche Verwendung, gegen die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, gegen die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, gegen die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg und gegen die Betreuungspflichten keine Einwendungen zuhaben. Die bP wurde ferner auch darüber informiert, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres, die Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. Die bB erließ in der Folge am 20.10.2021 einen Bescheid und sprach aus, dass die bP im Zeitraum von 20.09.2021 – 14.11.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen führte die bB begründend aus, „das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben das Arbeitsangebot zum XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Die bB erließ in der Folge am 20.10.2021 einen Bescheid und sprach aus, dass die bP im Zeitraum von 20.09.2021 – 14.11.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen führte die bB begründend aus, „das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben das Arbeitsangebot zum römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Am 21.10.2021 teilte die bP dem AMS nach Übermittlung von Nachrichten Folgendes mit: „Wie Sie bereits wissen, ist es mir aufgrund meiner innersten, persönlichen Glaubens- und Gewissensüberzeugung nicht möglich, an einem COVID-19-Test teilzunehmen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit stellt nach Artikel 9 EMRK ein – in Österreich verfassungsrechtlich verankertes – Grundrecht dar. Da mit

  1. November 2021 die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz eingeführt wird, die nur wenige Ausnahmen anerkennt, ich in diesem Zusammenhang jedoch KEINESFALLS einer nochmaligen Vereitelungshandlung verdächtigt werden möchte, ersuche ich Sie hiermit höflichst, in Ihrer Stellenvermittlungspraxis auf meine angesprochene Befindlichkeit Rücksicht zu nehmen und mir in Zukunft – für mich mögliche – Stellen im Homeoffice (bzw. ohne Kolleg*innen- und Kund*innen-Kontakte) zuzuweisen. In diesem Fall wäre ich auch gerne bereit, Ihnen entsprechende Tätigkeitsfelder, die für mich im Homeoffice in Frage kämen, zu übermitteln.“ Am 12.11.2021 erhob die bP gegen den Bescheid der bB vom 20.10.2021 fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, „In der Nichtgewährung von – für mich wichtigen – Auskünften im Rahmen meiner Stellung als Verfahrenspartei - und der damit verbundenen Verunmöglichung, mich hierin angemessen positionieren zu können – erkenne ich daher bereits im Vorfeld einen schwerwiegenden Verstoß gegen das in Art. 6 EMRK verbürgte – und in Österreich im Verfassungsrang stehende – Recht auf ein faires Verfahren.“ Am 12.11.2021 erhob die bP gegen den Bescheid der bB vom 20.10.2021 fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, „In der Nichtgewährung von – für mich wichtigen – Auskünften im Rahmen meiner Stellung als Verfahrenspartei - und der damit verbundenen Verunmöglichung, mich hierin angemessen positionieren zu können – erkenne ich daher bereits im Vorfeld einen schwerwiegenden Verstoß gegen das in Artikel 6, EMRK verbürgte – und in Österreich im Verfassungsrang stehende – Recht auf ein faires Verfahren.“ Weiters führte die bP aus, dass sie bis dato noch nie eine Pflichtverletzung begangen habe. Daher sei die verhängte Acht-Wochen-Frist ebenfalls eine eklatante Rechtsverletzung. Ferner erwähnte sie, dass das besagte Arbeitsangebot für sie unzumutbar sei, für nähere Auskünfte hierzu verwies sie auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 06.10.
  2. Zusammenfassend wolle sie gerne noch einmal explizit festhalten, dass sie tatsächlich gerne die angebotene Stelle angenommen hätte, wenn im Unternehmen keine Impflicht gewesen wäre. Darüber hinaus beantragte sie eine aufschiebende Wirkung für die Dauer des Verfahrens. Am 18.01.2022 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 20.09.2021 – 14.11.
  3. Rechtsgrundlagen waren das Verfahren betreffend § 14 VwGVG, die Zuständigkeit betreffend § 56 AlVG und den Inhalt betreffend § 38 iVm 10 AlVG. Rechtlich beurteilte die bB zusammenfassend den Sachverhalt dahingehend, dass die bP ein zumutbares Dienstverhältnis bei der XXXX aufgrund des Hinweises im Vorstellungsgespräch, dass der Dienstgeber bei einer Einstellung mit größeren Schäden zu rechnen habe, vereitelt habe und daher im Zeitraum von 20.09.2021 bis 14.11.2021 kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Am 18.01.2022 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war der Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 20.09.2021 – 14.11.
  4. Rechtsgrundlagen waren das Verfahren betreffend Paragraph 14, VwGVG, die Zuständigkeit betreffend Paragraph 56, AlVG und den Inhalt betreffend Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG. Rechtlich beurteilte die bB zusammenfassend den Sachverhalt dahingehend, dass die bP ein zumutbares Dienstverhältnis bei der römisch 40 aufgrund des Hinweises im Vorstellungsgespräch, dass der Dienstgeber bei einer Einstellung mit größeren Schäden zu rechnen habe, vereitelt habe und daher im Zeitraum von 20.09.2021 bis 14.11.2021 kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Am 04.02.2022 stellte die bP einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus, dass ihr die besagte Arbeitsstelle nicht zumutbar sei. Ferner führte sie aus, dass es, wenn sie von der Impflicht im Unternehmen gewusst hätte, gar nicht erst zu einem persönlichen Vorstellungstermin gekommen sei. Bezüglich der Qualifikationen habe sie nur wahrheitsgemäße Angaben gemacht, sie wollte damit aber weder gesagt noch angedeutet haben, dass der potentielle Dienstgeber im Falle ihrer Einstellung mit größeren Schäden rechnen müsse. Abschließend stellte sie fest, dass sie bis dato noch nie eine Pflichtverletzung begangen habe, die Acht-Wochen-Ausschlussfrist sei daher eine eklatante Rechtsverletzung. Am 16.02.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. Am 15.03.2022 langte beim BVwG ein Schriftsatz der bP ein, in welchem sie ausführte, dass ihr zwar mit Bescheid vom 03.10.2018 bereits schon einmal eine solche Pflichtverletzung vorgeworfen worden sei, dieser angefochtene Bescheid aber aufgehoben worden sei. Somit könne von keiner weiteren Pflichtverletzung ausgegangen werden. Ein Anspruchsverlust von acht Wochen sei somit keinesfalls rechtens. Weiters wurden Ausführungen zur Impfpflicht im Unternehmen des potentiellen Dienstgebers gemacht und es wurde vorgebracht, dass der Bescheid vom 20.10.2021 keine ordentliche Begründung enthalte und somit die inhaltlichen Mindestvoraussetzungen eines Bescheides nicht erfülle. Das im Verfahren L 517 2251745-1 erkennende Gericht überprüfte die Behauptungen der bP hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens aufgrund des Bescheids vom 03.10.2018 durch Einsicht in das elektronische Aktenregister. Daraus ergab sich, dass am 06.12.2019 durch die GA L524 zu GZ 2214627 ein Beschluss auf Aufhebung der im Verfahren ergangenen Beschwerdevorentscheidung und Zurückverweisung an das AMS zur Erlassung eines neuen Bescheids gefasst worden war. In der Folge war am 30.04.2020 eine Beschwerdevorentscheidung des AMS ergangen, der Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 03.10.2018 wurde stattgegeben, der angefochtene Bescheid wurde behoben. Es lag damit bislang keine rechtskräftige Entscheidung betreffend einer Vereitelungshandlung der bP vor, die eine Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlusts rechtfertigen könnte. Aufgrund dieses Umstandes war der Bescheid der bB aufzuheben und erfolgte eine Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides. Am 18.08.2022 erließ die bB einen neuen Bescheid und wies die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG ab. Inhaltlich blieb die bP bei ihrer bereits in der BVE vom 18.01.2022 dargelegten Rechtsansicht, lediglich hinsichtlich der Dauer der verhängten Ausschlussfrist wurde diese von 8 Wochen auf 6 Wochen verkürzt.Am 18.08.2022 erließ die bB einen neuen Bescheid und wies die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG ab. Inhaltlich blieb die bP bei ihrer bereits in der BVE vom 18.01.2022 dargelegten Rechtsansicht, lediglich hinsichtlich der Dauer der verhängten Ausschlussfrist wurde diese von 8 Wochen auf 6 Wochen verkürzt. Die bP beantragte mit Schreiben vom 05.09.2022 rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG. Die Beschwerdevorlage erfolgte am 12.09.
  5. 2.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  8. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  9. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  10. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  12. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  14. Die Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der bP wurden nach Einsicht in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten getroffen. Im Übrigen waren die entscheidungsrelevanten Feststellungen im Hinblick auf die Hinweise der bP auf mögliche von ihr im Rahmen des Arbeitsverhältnisses künftig verursachte Schäden unstrittig, eine Beweiswürdigung zu den von der bP im Vorlageantrag bestrittenen Angaben des potentiellen Dienstgebers erübrigt sich, da entsprechende Feststellungen für die rechtliche Beurteilung unerheblich wären. 3.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  17. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). 3.

  1. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). 3.
  2. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  3. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Die bP hat sich ordnungsgemäß auf die angebotene Stelle beworben und wurde ihr in der Folge auch ein Termin für ein Vorstellungsgespräch angeboten. Dieser Termin wurde von der bP am 17.09.2021 wahrgenommen. Die bP hat die Arbeitsaufnahme dadurch, dass sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs ausdrücklich darauf hinwies, dass sie die im Stellenvorschlag vorgesehenen Tätigkeiten (Anmerkung: Grabungsarbeiten und Bodenbearbeitung) allenfalls sehr eingeschärnkt im Freizeitbereich ausgeführt habe und dass im Hinblick auf den Einsatz von Geräten und Maschinen hier bei einem unsachgemäßen Gebrauch unter Umständen auch hohe Schäden – und damit verbundene Kosten – entstehen können schuldhaft vereitelt. Die bP vermeint zwar, dass sie das von ihr damit gezeigte Verantwortungsgefühl sowie die damit gleichzeitig gezeigte Wertschätzung für Eigentum und Material der gegenseitigen Arbeitsvertragspartei unter Einbeziehung ihrer tatsächlichen berufsmäßigen Unerfahrenheit in diesem Bereich für einen*n unvoreingenommenen Dienstgeber*in gerade als ganz besonders geeignet für die angebotene Stelle erscheinen lassen müsste, dies wird aber vom erkennenden Gericht als Schutzbehauptung gewertet. Derartige Äußerungen lassen für einen potentiellen Dienstgeber vielmehr den Schluss auf eine mangelnde Qualifikation und ein mangelndes Interesse des Bewerbers zu. Mit diesen expliziten Hinweisen hätte der bP bewusst sein müssen, dass sie die Chancen diesen Arbeitsplatz zu erlangen vermindern würde bzw. der potentielle Dienstgeber auf ein Desinteresse der bP schließen würde. Laut ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat eine arbeitslose Person alles zu unterlassen, was eine mögliche Beschäftigungsaufnahme zu verhindern geeignet ist. Gerade aus diesem Grund hätte die bP die o.a. Aussagen in dieser Form nicht tätigen dürfen. Vielmehr hätte sie sich als tatsächlich an der angebotenen Stelle interessierte und arbeitswillige Person erkundigen sollen, welche Geräte und Maschinen bei der in Aussicht genommenen Tätigkeit zum Einsatz kommen und ob es dann, wenn spezielle Geräte zu verwenden gewesen wären, eine Einschulung geben würde. Wenn ein potentieller Dienstnehmer hingegen wie im vorliegenden Fall bereits im Vorfeld explizit auf mögliche Probleme, die im Falle seiner Beschäftigung auftreten könnten hinweist, verletzt er die ihm als arbeitssuchende und arbeitswillige Person obliegenden Verpflichtungen und wird sich dadurch ein potentiellen Dienstgeber ein entsprechendes Bild vom Bewerber machen, das nicht gerade davon geprägt sein kann, dass es sich um jemanden handelt, der seine Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden gewillt ist. Aufgrund eines derartigen Verhaltens drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die bP den Vorstellungstermin nur deshalb wahrgenommen hat, um eine Bestätigung vom potentiellen Arbeitgeber zur Vorlage beim AMS zu erlangen, ohne tatsächlich die angebotene Arbeit aufnehmen zu wollen. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus den von ihr getätigten Äußerungen. Die Aussagen der bP waren ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Die Aussagen der bP beim Vorstellungsgespräch waren derart formuliert, dass ein potentieller Dienstgeber jedenfalls dazu verhalten ist, von einer Einstellung Abstand zu nehmen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Hinweisen auf gesundheitliche Probleme bei Vorstellungsgesprächen (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113) hat die bP auch durch ihre bereits im Bewerbungsgespräch behauptete mangelnden Qualifikation und den Hinweis auf mögliche von ihr künftig verursachte Schäden jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das als Vereitelung zu qualifizieren war.Die Aussagen der bP beim Vorstellungsgespräch waren derart formuliert, dass ein potentieller Dienstgeber jedenfalls dazu verhalten ist, von einer Einstellung Abstand zu nehmen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Hinweisen auf gesundheitliche Probleme bei Vorstellungsgesprächen vergleiche VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113) hat die bP auch durch ihre bereits im Bewerbungsgespräch behauptete mangelnden Qualifikation und den Hinweis auf mögliche von ihr künftig verursachte Schäden jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das als Vereitelung zu qualifizieren war. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. § 10 Abs. 1 Z i AlVG verwirklicht hat. Völlig zutreffend geht damit auch die bB im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes in ihrer Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die bP durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z i AlVG verwirklicht hat. 3.
  5. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin, bis zumindest 04.10.2022 Notstandshilfe.3.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor und sind auch sonst nicht bekannt geworden, sodass die dem BVwG vorgelegte Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Die bP hat auch nicht nachträglich eine Beschäftigung aufgenommen, die eine Nachsicht bedingen könnte, sie bezog vielmehr weiterhin, bis zumindest 04.10.2022 Notstandshilfe. Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Die bB hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. Wenn die bP mehrfach im Verfahren darauf hinweist, dass ihr trotz Aufforderung die Angaben des potentiellen Dienstgebers nicht zur Äußerung übermittelt worden sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2022 enthalten sind und die bP zu diesen Angaben in ihrem Vorlageantrag vom 04.02.2022 ausführlich Stellung bezogen hat, sodass ein bis dahin allenfalls bestehender Verfahrensmangel in Form der Nichtgewährung eines Parteiengehörs dadurch saniert wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05)Der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05) Die mündliche Erörterung würde im gegenständlichen Fall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Die Tatsache, dass die bP dem potentiellen Arbeitgeber gegenüber Angaben zu möglichen künftigen Schäden beim Einsatz von Geräten und Maschinen machte, bedarf keiner weiteren Abklärung, zumal die bP selbst wiederholt schriftlich darauf hinwies (Beschwerde vom 12.11.2021, S 4 und Vorlageantrag vom 04.02.2022, S 4 und 5), diese konnten somit bedenkenlos der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Schlussfolgernd hat das Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Zu Spruchteil B): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. 3.8.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2251745.2.00

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