Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 17Art. 130§ 6§ 7§ 9§ 56§ 14§ 15§ 4§ 25§ 81§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlL517 2258599-1 Spruch, L517 2258599-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 7, 9, 24, 33 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, mit der Maßgabe, dass die Notstandshilfe ab 03.06.2022 eingestellt wird, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 7, 9, 24, 33 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, mit der Maßgabe, dass die Notstandshilfe ab 03.06.2022 eingestellt wird, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 27.05.2022 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) als Reinigungskraft bei der XXXX an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet)27.05.2022 – Stellenangebot des AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) als Reinigungskraft bei der römisch 40 an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) 27.05.2022 – E-Mail der bP an AMS 03.06.2022 – Bewerbung bP bei Fa. XXXX per E-Mail03.06.2022 – Bewerbung bP bei Fa. römisch 40 per E-Mail 08.06.2022 – erfolglose Versuche Fa. XXXX bP telefonisch zu erreichen08.06.2022 – erfolglose Versuche Fa. römisch 40 bP telefonisch zu erreichen 10.06.2022 – Niederschrift AMS, bP verweigert Unterschrift 29.06.2022 – Bescheid der bB 06.07.2022 – Beschwerde der bP 13.07.2022 – Parteiengehör 09.08.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB 18.08.2022 – Vorlageantrag der bP 24.08.2022 – Beschwerdevorlage 29.08.2022 – Mail der bP an BVwG 14.12.2022 – Anfrage BVwG an AMS 19.12.2022 – Vorlage von Unterlagen durch AMS II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog seit 07.01.2019 Arbeitslosengeld, ab 05.08.2019 Notstandshilfe (mit kurzen Unterbrechungen) beim AMS. Zwischen 09.05.2022 und 23.05.2022 bezog die bP Krankengeld. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 29.06.2021, 09.09.2021, 29.09.2021 und 23.02.2022 wurden über die bP jeweils Ausschlussfristen gem. § 38 iVm § 10 AlVG verhängt.Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 29.06.2021, 09.09.2021, 29.09.2021 und 23.02.2022 wurden über die bP jeweils Ausschlussfristen gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verhängt. Am 27.05.2022 übermittelte die bP eine E-Mail an das AMS mit folgendem Inhalt: „sehr geehrte Herr XXXX Ich habe der Dame frau XXXX gesagt, dass ich nicht mehr als reinigungskraft arbeiten kann aufgrund meiner Schulter Probleme. Ich gab ihr meiner medizinischen Berichte. Aber sie weigerte sich, sie zu nehmen Und Sie wollen mich zwingen, mich als Reinigungskraft zu bewerben Obwohl ich ihr medizinische Berichte gegeben habe. Sie sollten mir helfen, einen Job zu finden, der meinem Gesundheitszustand entspricht Denn die Arbeit als Reinigungskraft macht mein Leben in Gefahr. Bitte um Rückmeldung“ Diese E-Mail wurde vom AMS am 30.05.2022 bearbeitet.Am 27.05.2022 übermittelte die bP eine E-Mail an das AMS mit folgendem Inhalt: „sehr geehrte Herr römisch 40 Ich habe der Dame frau römisch 40 gesagt, dass ich nicht mehr als reinigungskraft arbeiten kann aufgrund meiner Schulter Probleme. Ich gab ihr meiner medizinischen Berichte. Aber sie weigerte sich, sie zu nehmen Und Sie wollen mich zwingen, mich als Reinigungskraft zu bewerben Obwohl ich ihr medizinische Berichte gegeben habe. Sie sollten mir helfen, einen Job zu finden, der meinem Gesundheitszustand entspricht Denn die Arbeit als Reinigungskraft macht mein Leben in Gefahr. Bitte um Rückmeldung“ Diese E-Mail wurde vom AMS am 30.05.2022 bearbeitet., Der bP wurde am 31.05.2022 nachweislich postalisch ein Stellenangebot XXXX des AMS vom 27.05.2022 als Reinigungskraft bei der Fa. XXXX in XXXX übermittelt. Im Stellenangebot wird auf die Möglichkeit einer Online-Bewerbung hingewiesen und ist dort auch ein entsprechender link angeführt.Der bP wurde am 31.05.2022 nachweislich postalisch ein Stellenangebot römisch 40 des AMS vom 27.05.2022 als Reinigungskraft bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 übermittelt. Im Stellenangebot wird auf die Möglichkeit einer Online-Bewerbung hingewiesen und ist dort auch ein entsprechender link angeführt. Die bP bewarb sich am 03.06.2022 per E-Mail als Reinigungskraft bei der Fa. XXXX . Dabei übermittelte sie einen Lebenslauf, der eine andere Telefonnummer aufweist als jener, der von der bP im Auftrag des AMS am 03.02.2022 über Restart erstellt worden war.Die bP bewarb sich am 03.06.2022 per E-Mail als Reinigungskraft bei der Fa. römisch 40 . Dabei übermittelte sie einen Lebenslauf, der eine andere Telefonnummer aufweist als jener, der von der bP im Auftrag des AMS am 03.02.2022 über Restart erstellt worden war. Eine Rückmeldung der bP an das AMS bezüglich ihrer Bewerbung erfolgte am 05.06.2022 (Pfingstsonntag) um 17:44 Uhr per E-Mail. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Das AMS führte am 09.06.2022 zwei Telefonate mit einem Mitarbeiter der Fa. XXXX , darüber wurde eine Gesprächsnotiz erstellt. Aus dieser geht hervor, dass der Mitarbeiter am 08.06.2022 versucht hatte, die bP mit der im übermittelten Lebenslauf angegebenen Nummer per Mobiltelefon zu erreichen, dabei hatte er die Rückmeldung erhalten „unter dieser Nummer ist kein Teilnehmer bekannt“.Das AMS führte am 09.06.2022 zwei Telefonate mit einem Mitarbeiter der Fa. römisch 40 , darüber wurde eine Gesprächsnotiz erstellt. Aus dieser geht hervor, dass der Mitarbeiter am 08.06.2022 versucht hatte, die bP mit der im übermittelten Lebenslauf angegebenen Nummer per Mobiltelefon zu erreichen, dabei hatte er die Rückmeldung erhalten „unter dieser Nummer ist kein Teilnehmer bekannt“. Am 10.06.2022 wurde mit der bP eine Niederschrift beim AMS aufgenommen. Darin wurde festgehalten, dass die Stelle als Reinigungskraft bei der Fa. XXXX bereits besetzt sei. Es wurde auch eine Gesprächsnotiz des AMS vom 09.06.2022 bezüglich zweier Telefonate des AMS mit dem potentiellen Dienstgeber wiedergegeben, aus denen sich die oben geschilderten Anrufversuche des Dienstgebers bei der bP ergeben. Am 10.06.2022 wurde mit der bP eine Niederschrift beim AMS aufgenommen. Darin wurde festgehalten, dass die Stelle als Reinigungskraft bei der Fa. römisch 40 bereits besetzt sei. Es wurde auch eine Gesprächsnotiz des AMS vom 09.06.2022 bezüglich zweier Telefonate des AMS mit dem potentiellen Dienstgeber wiedergegeben, aus denen sich die oben geschilderten Anrufversuche des Dienstgebers bei der bP ergeben. Die Niederschrift enthält auch folgenden Punkt: „Zu den Angaben des Dienstgebers erkläre ich Folgendes: Wenn die Firma mich braucht soll sie mich per email kontaktieren. Die Angaben der Firma können nicht stimmen, auf meinem Lebenslauf ist keine Telefonnummer angegeben.“ Die bP verweigerte die Unterfertigung der Niederschrift, diese wurde vom Leiter der Amtshandlung und einer weiteren Mitarbeiterin des AMS, die hinzugezogen wurde, unterfertigt. Mit Bescheid vom 29.06.2022 wurde die Notstandshilfe der bP mangels Arbeitswilligkeit ab 02.06.2022 eingestellt. Die bP erhob dagegen am 07.07.2022 Beschwerde, verwies darin auf diverse Stellungnahmen, die sich im Wesentlichen in der Behauptung erschöpfen, dass es sich bei dem Bewerbungslink in der Stellenausschreibung vom 27.05.2022 um einen „fake-link“ gehandelt habe und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Abänderung dahingehend, dass ihr die Notstandshilfe gewährt werde. In der Folge wurde der bP mit Schreiben vom 13.07.2022, der bP nachweislich durch Hinterlegung am 18.07.2022 zugestellt, die Möglichkeit zum Parteiengehör gegeben, wobei die bP auf den Umstand hingewiesen wurde, dass in dem an die Fa. XXXX übermittelten Lebenslauf eine falsche Telefonnummer angegeben worden war, welche nicht mit der im Lebenslauf vom 03.02.2022 (im Auftrag des AMS über Restart erstellt) übereinstimme. Die bP nahm dazu nicht innerhalb der gewährten Frist (bis spätestens 27.07.2022) Stellung. In der Folge wurde der bP mit Schreiben vom 13.07.2022, der bP nachweislich durch Hinterlegung am 18.07.2022 zugestellt, die Möglichkeit zum Parteiengehör gegeben, wobei die bP auf den Umstand hingewiesen wurde, dass in dem an die Fa. römisch 40 übermittelten Lebenslauf eine falsche Telefonnummer angegeben worden war, welche nicht mit der im Lebenslauf vom 03.02.2022 (im Auftrag des AMS über Restart erstellt) übereinstimme. Die bP nahm dazu nicht innerhalb der gewährten Frist (bis spätestens 27.07.2022) Stellung. Mit Bescheid vom 08.08.2022 schloss die bB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP vom 06.07.2022 gegen den Bescheid vom 29.06.2022 gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Über die Beschwerde der bP gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde in einem eigenständigen Verfahren abgesprochen.Mit Bescheid vom 08.08.2022 schloss die bB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der bP vom 06.07.2022 gegen den Bescheid vom 29.06.2022 gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Über die Beschwerde der bP gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde in einem eigenständigen Verfahren abgesprochen. Am 09.08.2022 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Nach Darlegung des Verfahrensgangs stellte die bB fest, dass gegen die bP bereits drei temporäre Ausschlussfristen nach § 10 AlVG verhängt worden waren, auch das zumutbare Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX durch ihr Verhalten nicht zustande gekommen sei und nunmehr vom Vorliegen genereller Arbeitsunwilligkeit auszugehen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB aus, dass die bP neben den Vermittlungen, die zu einem temporären Leistungsausschluss geführt hatten, weitere 72 Stellenangebote erhalten habe, die zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hätten. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die bB die Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen von Arbeitsunwilligkeit und zog daraus den Schluss (ohne nochmals auf die konkrete Vereitelungshandlung einzugehen), dass die Notstandshilfe mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit ab dem 02.06.2022 einzustellen sei.Am 09.08.2022 erging eine Beschwerdevorentscheidung der bB, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Nach Darlegung des Verfahrensgangs stellte die bB fest, dass gegen die bP bereits drei temporäre Ausschlussfristen nach Paragraph 10, AlVG verhängt worden waren, auch das zumutbare Beschäftigungsverhältnis zur Firma römisch 40 durch ihr Verhalten nicht zustande gekommen sei und nunmehr vom Vorliegen genereller Arbeitsunwilligkeit auszugehen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB aus, dass die bP neben den Vermittlungen, die zu einem temporären Leistungsausschluss geführt hatten, weitere 72 Stellenangebote erhalten habe, die zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hätten. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die bB die Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen von Arbeitsunwilligkeit und zog daraus den Schluss (ohne nochmals auf die konkrete Vereitelungshandlung einzugehen), dass die Notstandshilfe mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit ab dem 02.06.2022 einzustellen sei. Von 13.08.2022 bis 15.10.2022 ging die bP einer Beschäftigung bei XXXX nach, seit 15.10.2022 bis zumindest 13.02.2023 war die bP bei der XXXX beschäftigt.Von 13.08.2022 bis 15.10.2022 ging die bP einer Beschäftigung bei römisch 40 nach, seit 15.10.2022 bis zumindest 13.02.2023 war die bP bei der römisch 40 beschäftigt. Mit Vorlageantrag vom 18.08.2022 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim BVwG und verwies hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf ihre mit 06.07.2022 datierte Beschwerde. Die Beschwerdevorlage erfolgte am 24.08.
- Am 29.08.2022 übermittelte die bP dem BVwG eine Bewerbung mit folgendem Hinweis: „meine original bewerbung ich habe kein falschen nummer angegeben . ich habe nur per mail beworben weil link funktioniert nicht mit mir … bekommt mir kein Rückmeldung …..“ Diese von der bP übermittelte Bewerbung enthält eine Handynummer beginnend mit
- Dies entspricht auch der auf dem dem potentiellen Dienstgeber von der bP am 03.06.2022 übermittelten Lebenslauf angegebenen Handynummer, nicht jedoch der Handynummer, die auf dem über Restart erstellten Lebenslauf angegeben wurde, diese Nummer beginnt mit 0677 und ist im Übrigen gleichlautend mit der 0660-Nummer. In einer weiteren E-Mail vom selben Tag leitete die bP dem BVwG eine E-Mail vom 27.05.2022, 11:55 Uhr weiter, die sie an das AMS versendet hatte XXXX Darin hatte sie wie oben im Sachverhalt beschrieben auf Schulterprobleme hingewiesen.In einer weiteren E-Mail vom selben Tag leitete die bP dem BVwG eine E-Mail vom 27.05.2022, 11:55 Uhr weiter, die sie an das AMS versendet hatte römisch 40 Darin hatte sie wie oben im Sachverhalt beschrieben auf Schulterprobleme hingewiesen. Das BVwG forderte am 15.12.2022 fehlende entscheidungsrelevante Unterlagen vom AMS an. Diese wurden am 19.12.2022 übermittelt. Das AMS gab auch bekannt, dass bei der Aktenvorlage übersehen worden sei, die E-Mail der bP vom 27.05.2022 vorzulegen. Diese sei am 30.05.2022 vom AMS bearbeitet worden. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die Zustellung des Stellenangebots vom 27.05.2022 am 31.05.2022 ergibt sich sowohl aus dem vom AMS nach Aufforderung nachgereichten Rückschein als auch aus den Angaben der bP selbst. Dass die E-Mail der bP vom 27.05.2022 am 30.05.2022 vom AMS bearbeitet wurde, teilte das AMS am 19.12.2022 im Zuge der Nachreichung von Unterlagen mit. Obwohl die bP in einer ihrer Eingaben an das BVwG vom 29.08.2022 angibt, sie habe „kein falschen nummer angegeben“ geht das erkennende Gericht davon aus, dass die bP dem potentiellen Dienstgeber einen Lebenslauf mit einer falschen Handynummer übermittelt hatte. Dass sich die bP per E-Mail am 03.06.2022 bei der Fa. XXXX als Reinigungskraft beworben hatte, ergibt sich aus ihrer Rückmeldung an das AMS vom 05.06.
- Die bP legt auch selbst im Verfahren im Rahmen ihrer „Originalbewerbung“ einen Lebenslauf mit der falschen Nummer (0660, restlicher Teil der Nummer ist ident mit unterhalb zitiertem Lebenslauf) vor. Dieser Lebenslauf entspricht hinsichtlich der dort angegebenen Handynummer auch dem vom potentiellen Dienstgeber an das AMS am 09.06.2022 übermittelten Lebenslauf. Aus den Angaben in der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich jedoch, dass der ursprünglich im Auftrag des AMS über Restart erstellte Lebenslauf eine andere Telefonnummer enthielt, beginnend mit
- Dies bestätigt auch jener Lebenslauf, den die bP dem BVwG unter Hinweis auf eine am 17.03.2022 erfolgte Bewerbung vorgelegt hat. Dieser Lebenslauf enthält die Handynummer beginnend mit 0677 und bestätigt damit, dass tatsächlich Lebensläufe mit verschiedenen Telefonnummern existieren. Auch unterscheiden sich die beiden vorliegenden Lebensläufe dahingehend, dass die am 03.06.2022 der Fa. XXXX übermittelte Version Lücken dahingehend aufweist, dass bei dem Punkt: „In Österreich seit:“ folgender Eintrag steht: XXX (gelb hinterlegt) und bei einer weiteren Jahreszahl ebenfalls XXX (gelb hinterlegt) statt einer konkreten Zahl angeführt ist, während in der Version vom 17.03.2022 steht: „In Österreich seit: 2000“ und: „2000 – 2002 Integration in Österreich“.Obwohl die bP in einer ihrer Eingaben an das BVwG vom 29.08.2022 angibt, sie habe „kein falschen nummer angegeben“ geht das erkennende Gericht davon aus, dass die bP dem potentiellen Dienstgeber einen Lebenslauf mit einer falschen Handynummer übermittelt hatte. Dass sich die bP per E-Mail am 03.06.2022 bei der Fa. römisch 40 als Reinigungskraft beworben hatte, ergibt sich aus ihrer Rückmeldung an das AMS vom 05.06.
- Die bP legt auch selbst im Verfahren im Rahmen ihrer „Originalbewerbung“ einen Lebenslauf mit der falschen Nummer (0660, restlicher Teil der Nummer ist ident mit unterhalb zitiertem Lebenslauf) vor. Dieser Lebenslauf entspricht hinsichtlich der dort angegebenen Handynummer auch dem vom potentiellen Dienstgeber an das AMS am 09.06.2022 übermittelten Lebenslauf. Aus den Angaben in der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich jedoch, dass der ursprünglich im Auftrag des AMS über Restart erstellte Lebenslauf eine andere Telefonnummer enthielt, beginnend mit
- Dies bestätigt auch jener Lebenslauf, den die bP dem BVwG unter Hinweis auf eine am 17.03.2022 erfolgte Bewerbung vorgelegt hat. Dieser Lebenslauf enthält die Handynummer beginnend mit 0677 und bestätigt damit, dass tatsächlich Lebensläufe mit verschiedenen Telefonnummern existieren. Auch unterscheiden sich die beiden vorliegenden Lebensläufe dahingehend, dass die am 03.06.2022 der Fa. römisch 40 übermittelte Version Lücken dahingehend aufweist, dass bei dem Punkt: „In Österreich seit:“ folgender Eintrag steht: römisch 30 (gelb hinterlegt) und bei einer weiteren Jahreszahl ebenfalls römisch 30 (gelb hinterlegt) statt einer konkreten Zahl angeführt ist, während in der Version vom 17.03.2022 steht: „In Österreich seit: 2000“ und: „2000 – 2002 Integration in Österreich“. Wenn die bP mehrfach angibt, dass der in der Stellenausschreibung angegebene link bei ihr nicht funktioniert habe, sie keine Rückmeldung bekommen habe bzw. es sich ihrer Ansicht nach um einen „fake link“ handle, so ist dies unerheblich, da ihre Bewerbung am 03.06.2022 ja dem potentiellen Arbeitgeber de facto per E-Mail zugekommen ist und dieser in der Folge versucht hatte, die bP telefonisch zu kontaktieren, was daran scheiterte, dass auf dem Lebenslauf nicht die richtige Handynummer der bP angegeben war. Es besteht diesbezüglich kein Zweifel an den Angaben des Mitarbeiters des potentiellen Dienstgebers gegenüber dem AMS am 09.06.2022, wonach er beim Versuch, die bP unter der am Lebenslauf angeführten Handynummer zu erreichen die Rückmeldung erhalten habe, dass „unter dieser Nummer kein Teilnehmer bekannt sei“. Auch wurde von diesem Mitarbeiter angegeben, dass er versucht habe, die bP über das Festnetz zu erreichen, es sei aber immer aufgelegt worden, dies passiere aber öfter und könne dies an der Festnetzleitung liegen. Nachdem es im Akt keine Hinweise auf einen Festnetzanschluss der bP gibt, konnte zu diesen Angaben keine Feststellung getroffen werden. Wenn die bP hingegen in der Niederschrift vom 10.6.2022 dazu angibt, dass die Angaben der Firma nicht stimmen können und meint, dass auf ihrem Lebenslauf keine Telefonnummer angegeben sei, so entspricht dies nicht den Tatsachen, da auf den dem Gericht vorliegenden Lebensläufen sehr wohl Telefonnummern angegeben sind und zwar verschiedene. Das Gericht misst daher den Angaben der bP keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem mangelt es auch augenscheinlich an einer Mitwirkungsbereitschaft der bP, was aus ihrer Angabe im Rahmen einer Niederschrift beim AMS: „Wenn die Firma mich braucht, soll sie mich per email kontaktieren“, zu schließen ist. Auch die Verweigerung der Unterschrift im Rahmen der Niederschrift verstärkt diesen Eindruck, wurde doch in dieser Niederschrift lediglich die Gesprächsnotiz vom 09.06.2022 festgehalten und der bP zur Kenntnis gebracht. Die bP hatte hier die Möglichkeit, zu den Angaben Stellung zu nehmen. Die Feststellungen zu den vorangegangenen Vereitelungen der bP gründen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide vom 29.6.2021, 9.9.2921, 29.9.2021 und 23.2.
- Die Bescheide vom 29.6.2021 und 9.9.2021 wurden jeweils durch Entscheidungen des BVwG bestätigt und sind damit rechtskräftig, gegen die Bescheide vom 29.9.2021 und vom 23.2.2022 waren keine Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig und sind auch diese damit rechtskräftig. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7Abs. 1 BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 9Abs. 1 BVw
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
§ 9Abs. 2 BVw
GG hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten, wenn zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zustimmt. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.
Paragraph 9, Absatz 2, BVwGG hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten, wenn zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zustimmt. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.
Abs 3 arbeitet in jedem Fall der Vorsitzende den Erledigungsentwurf aus, wenn im Senat fachkundige Laienrichter mitwirken.
Absatz 3, arbeitet in jedem Fall der Vorsitzende den Erledigungsentwurf aus, wenn im Senat fachkundige Laienrichter mitwirken.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)[…] Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
§ 15
und
§ 81Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf den durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). § 24 AlVG normiert, dass das Arbeitslosengeld einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. Gem. § 38 AlVG gilt dies auch für die Notstandshilfe.Paragraph 24, AlVG normiert, dass das Arbeitslosengeld einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. Gem. Paragraph 38, AlVG gilt dies auch für die Notstandshilfe. § 7 AlVG normiert unter anderem die Arbeitswilligkeit im Sinne des § 9 AlVG als eine der Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (bzw. aufgrund der Bestimmung des § 38 AlVG auch auf Notstandshilfe).Paragraph 7, AlVG normiert unter anderem die Arbeitswilligkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG als eine der Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (bzw. aufgrund der Bestimmung des Paragraph 38, AlVG auch auf Notstandshilfe). Den Feststellungen zufolge liegt zusätzlich zu den 4 zurückliegenden Ausschlüssen im gegenständlichen Verfahren eine weitere Vereitelung gem. § 10 AlVG vor, da die bP auf ihrem dem potentiellen Arbeitgeber am 03.06.2022 übermittelten Lebenslauf eine falsche Telefonnummer angegeben hatte und daher für diesen nicht erreichbar war. Ein maßgerechter Arbeitsloser hätte die am Lebenslauf angegebene Handynummer vor dem Absenden der Bewerbung entsprechend sorgfältig auf ihre Richtigkeit überprüft und sich damit ernsthaft um die angebotene Stelle bemüht. Von einem ernsthaften Bemühen könnte auch dann noch ausgegangen werden, wenn die bP sich zeitnah nach Absendung ihrer Bewerbung am 03.06.2022 beim potentiellen Dienstgeber nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens erkundigt hätte bzw. auch danach, ob ihre Bewerbung eingelangt sei. Dies wäre vor allem auch deshalb naheliegend gewesen, da die bP ja im Verfahren mehrfach behauptet, dass es ihr nicht gelungen sei, sich über den im Stellenangebot angeführten link online zu bewerben und sie sich daher per E-Mail beworben habe. Gerade in so einem Fall, wo bereits bei den ersten Schritten des Bewerbungsverfahrens Schwierigkeiten aufgetreten waren, hätte die bP umso sorgfältiger darauf Bedacht nehmen müssen zu prüfen, ob ihre Bewerbung erfolgreich übermittelt worden ist und entsprechend nachzufragen. Dass eine entsprechende Bereitschaft und damit ein entsprechender Wille der bP, die angebotene Beschäftigung aufzunehmen gar nicht vorhanden war, ergibt sich vor allem aus ihrer Angabe anlässlich der Niederschrift beim AMS am 10.06.2022, wo der bP zur Kenntnis gebracht wurde, dass sie auf dem übermittelten Lebenslauf eine falsche Telefonnummer angegeben hatte: „Wenn die Firma mich braucht, soll sie mich per mail kontaktieren.“Den Feststellungen zufolge liegt zusätzlich zu den 4 zurückliegenden Ausschlüssen im gegenständlichen Verfahren eine weitere Vereitelung gem. Paragraph 10, AlVG vor, da die bP auf ihrem dem potentiellen Arbeitgeber am 03.06.2022 übermittelten Lebenslauf eine falsche Telefonnummer angegeben hatte und daher für diesen nicht erreichbar war. Ein maßgerechter Arbeitsloser hätte die am Lebenslauf angegebene Handynummer vor dem Absenden der Bewerbung entsprechend sorgfältig auf ihre Richtigkeit überprüft und sich damit ernsthaft um die angebotene Stelle bemüht. Von einem ernsthaften Bemühen könnte auch dann noch ausgegangen werden, wenn die bP sich zeitnah nach Absendung ihrer Bewerbung am 03.06.2022 beim potentiellen Dienstgeber nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens erkundigt hätte bzw. auch danach, ob ihre Bewerbung eingelangt sei. Dies wäre vor allem auch deshalb naheliegend gewesen, da die bP ja im Verfahren mehrfach behauptet, dass es ihr nicht gelungen sei, sich über den im Stellenangebot angeführten link online zu bewerben und sie sich daher per E-Mail beworben habe. Gerade in so einem Fall, wo bereits bei den ersten Schritten des Bewerbungsverfahrens Schwierigkeiten aufgetreten waren, hätte die bP umso sorgfältiger darauf Bedacht nehmen müssen zu prüfen, ob ihre Bewerbung erfolgreich übermittelt worden ist und entsprechend nachzufragen. Dass eine entsprechende Bereitschaft und damit ein entsprechender Wille der bP, die angebotene Beschäftigung aufzunehmen gar nicht vorhanden war, ergibt sich vor allem aus ihrer Angabe anlässlich der Niederschrift beim AMS am 10.06.2022, wo der bP zur Kenntnis gebracht wurde, dass sie auf dem übermittelten Lebenslauf eine falsche Telefonnummer angegeben hatte: „Wenn die Firma mich braucht, soll sie mich per mail kontaktieren.“ Die Zuweisung der Stelle als Reinigungskraft an die bP war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Reinigungskraft entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP, zumal sie in ihrem Lebenslauf unter anderem auf ihre langjährige Tätigkeit als Raumpflegerin hinweist. Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Bezüglich des Hinweises der bP auf Schulterprobleme in der E-Mail vom 27.05.2022 ist anzumerken, dass dieser Hinweis sich nicht konkret auf ein bestimmtes Stellenangebot bezogen hat. Auf das Stellenangebot als Reinigungskraft bei der Fa. XXXX konnte sich die bP noch nicht beziehen, da ihr dieses Angebot erst am 31.05.2022 zugestellt wurde. Die Zuweisung der Stelle als Reinigungskraft an die bP war zulässig, da die bP dem vom potentiellen Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Das von der bB zugewiesene Stellenangebot als Reinigungskraft entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten der bP, zumal sie in ihrem Lebenslauf unter anderem auf ihre langjährige Tätigkeit als Raumpflegerin hinweist. Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Bezüglich des Hinweises der bP auf Schulterprobleme in der E-Mail vom 27.05.2022 ist anzumerken, dass dieser Hinweis sich nicht konkret auf ein bestimmtes Stellenangebot bezogen hat. Auf das Stellenangebot als Reinigungskraft bei der Fa. römisch 40 konnte sich die bP noch nicht beziehen, da ihr dieses Angebot erst am 31.05.2022 zugestellt wurde. Gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung müssen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113). Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass sich diese Bedenken auf ein konkretes, bereits vorhandenes Stellenangebot beziehen müssen. Dies kann im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden. Gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung müssen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden vergleiche VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113). Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass sich diese Bedenken auf ein konkretes, bereits vorhandenes Stellenangebot beziehen müssen. Dies kann im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden. Die bP hat sich nicht ordnungsgemäß auf die angebotene Stelle beworben da sie in ihrem Lebenslauf eine falsche Telefonnummer angegeben hatte und dadurch für den potentiellen Dienstgeber nicht erreichbar war. Durch dieses Verhalten hat die bP eine Vereitelungshandlung gesetzt, die zur Folge hatte, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Es liegt auch der erforderliche bedingte Vorsatz vor, zumal ein Arbeitsloser, der einen Lebenslauf mit einer falschen Telefonnummer abschickt, billigend in Kauf nimmt und sich damit abfindet, dass dadurch ein Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Die Tatsache, dass die bP eine falsche Telefonnummer angab, war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegt, wenn der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist (3. Weigerung innerhalb von sechs Monaten: VwGH 28.6.2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres: VwGH 13.5.2009, 2009/08/0038, VwGH 11.7.2012, 2012/08/0095; 14 Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren: VwGH 18.1.2012, 2011/08/033/ und 0338). Bei der bP liegen mittlerweile 5 Vereitelungen vor, aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich außerdem, dass der bP 72 Stellen angeboten worden waren, ohne dass dies zu einer Arbeitsaufnahme geführt hätte. Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/08/0070).Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist vergleiche VwGH 24.4.2014, 2013/08/0070). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten der Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihr eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0013 und vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0252). Lässt die Arbeitslose erkennen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht sie der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0128).Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten der Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihr eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0013 und vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0252). Lässt die Arbeitslose erkennen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht sie der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0128). Es ist bei der bP daher von genereller Arbeitsunwilligkeit auszugehen; nachdem die Arbeitswilligkeit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen eines Leistungsanspruchs ist, war die Notstandshilfe einzustellen und hat die bB diese Entscheidung zu Recht getroffen. Es war lediglich eine Korrektur hinsichtlich des Datums der Einstellung vorzunehmen, da die letzte Vereitlungshandlung der bP, die ebenfalls für die Beurteilung der generellen Arbeitsunwilligkeit heranzuziehen ist, erst mit Absenden ihrer Bewerbung am 03.06.2022 verwirklicht wurde und die bB die Notstandshilfe bereits ab 02.06.2022 eingestellt hatte. Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein. Diese Rechtsansicht wird auch seitens des VwGH im Erk 2006/08/0292 vom 21. 11. 2007 vertreten: Wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist. Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit
§ 9Al
VG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl die hg Erkenntnisse vom
- November 2007, ZI 2006/08/0292, und vom
- Juni 2006, ZI 2005/08/0128). (VwGH
- 2013, 2012/08/0197;
- 2015, Ro 2014/08/0033-6). Dieses Beschäftigungsverhältnis muss jedenfalls von einer gewissen Dauer sein, damit erneut von einer Arbeitswilligkeit gesprochen werden kann.Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit
Paragraph 9, AlVG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird vergleiche die hg Erkenntnisse vom
- November 2007, ZI 2006/08/0292, und vom
- Juni 2006, ZI 2005/08/0128). (VwGH
- 2013, 2012/08/0197;
- 2015, Ro 2014/08/0033-6). Dieses Beschäftigungsverhältnis muss jedenfalls von einer gewissen Dauer sein, damit erneut von einer Arbeitswilligkeit gesprochen werden kann. Auch eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit - ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung - reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit
§ 9Al
VG nicht aus (BVwG
- 2015, G302 2012853-1).Auch eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit - ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung - reicht für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit
Paragraph 9, AlVG nicht aus (BVwG
- 2015, G302 2012853-1). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.8.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05)Der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05) Die mündliche Erörterung würde im gegenständlichen Fall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Die Tatsache, dass die bP dem potentiellen Arbeitgeber einen Lebenslauf mit einer falschen Telefonnummer übermittelte, bedarf keiner weiteren Abklärung und konnte somit bedenkenlos in Zusammenhalt mit den aktenkundigen zurückliegenden Vereitelungen gem. § 10 AlVG der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Die mündliche Erörterung würde im gegenständlichen Fall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Die Tatsache, dass die bP dem potentiellen Arbeitgeber einen Lebenslauf mit einer falschen Telefonnummer übermittelte, bedarf keiner weiteren Abklärung und konnte somit bedenkenlos in Zusammenhalt mit den aktenkundigen zurückliegenden Vereitelungen gem. Paragraph 10, AlVG der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2258599.1.00