GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2022 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2022 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 18.05.2021 – Übermittlung Untersuchungsauftrag vom AMS XXXX (in der Folge belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“) an die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge „PVA“), Landesstelle XXXX mit Termin 09.06.2021 an XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“)18.05.2021 – Übermittlung Untersuchungsauftrag vom AMS römisch 40 (in der Folge belangte Behörde „bB“ bzw. „AMS“) an die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge „PVA“), Landesstelle römisch 40 mit Termin 09.06.2021 an römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) 08.06.2021 - Absage Termin durch Mutter der bP 09.06.2021 – neuer Untersuchungsauftrag für 07.07.2021 06.07.2021 – Absage Termin wegen Krankheit 02.11.2021 – Niederschrift AMS 05.11.2021 – weiterer Untersuchungsauftrag für 15.12.2021 07.12.2021 – Absage Termin Gesundheitsstraße 21.12.2021 – Untersuchung 02.06.2022 – Gutachten PVA zum Antrag gem. § 18a ASVG02.06.2022 – Gutachten PVA zum Antrag gem. Paragraph 18 a, ASVG 08.06.2022 – Chefärztliche Stellungnahme 30.06.2022 – Mitteilung Einstellung Leistungsbezug mit 08.06.2022 10.07.2022 – Mitteilung bP, dass Bescheid verlangt wird 12.07.2022 – Bescheid der bB 25.07.2022 – Beschwerde bP 27.07.2022 – Mitteilung bP an AMS 08.08.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB 19.08.2022 – Vorlageantrag 02.09.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Für die bP besteht seit 14.12.2020 eine Erwachsenenvertretung, diese wird von der Mutter der bP, XXXX wahrgenommen. Die Vertretung umfasst unter anderem die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Für die bP besteht seit 14.12.2020 eine Erwachsenenvertretung, diese wird von der Mutter der bP, römisch 40 wahrgenommen. Die Vertretung umfasst unter anderem die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die bP bezog ab Februar 2020 Arbeitslosengeld und ab Oktober 2020 Notstandshilfe. Am 23.08.2016 wurde von einer Arbeits- und Berufspsychologin des AMS XXXX eine „Arbeits- und Berufspsychologische Stellungnahme“ erstellt, unter „Gesundheitlicher Status“ wurde Folgendes festgehalten:Am 23.08.2016 wurde von einer Arbeits- und Berufspsychologin des AMS römisch 40 eine „Arbeits- und Berufspsychologische Stellungnahme“ erstellt, unter „Gesundheitlicher Status“ wurde Folgendes festgehalten: „Lt. fachärztlichen und psychologischen Befunden leidet T. an einem atypischen Autismus sowie Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom; in der Kindheit auch Störungen der motorischen, sozialen und Sprachentwicklung.“ Im Akt befindet sich ein Vermerk des AMS vom 04.05.2021 mit dem Betreff: „Clearing BH“ und folgendem auszugsweisen Inhalt: „CHG Vormerkung war 2mal in berufl. Qualifizierung FAB, erst XXXX , dann XXXX war 2mal in berufl. Qualifizierung FAB, erst römisch 40 , dann römisch 40 geschützte Arbeit Arbeitserprobung wurde nach 1 Monat auch neg. beendet auch geschützte Werkstatt dzt. nicht möglich ist seit Ende März wieder zuhause Auftrag an Sachverständigendienst Land XXXX (CHG) ist von BH erfolgt, Gutachten liegt noch nicht vor…“Auftrag an Sachverständigendienst Land römisch 40 (CHG) ist von BH erfolgt, Gutachten liegt noch nicht vor…“ Am 18.05.2021 wurde vom AMS ein Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle XXXX erstellt, dem ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt angeschlossen wurde (auszugsweise):Am 18.05.2021 wurde vom AMS ein Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle römisch 40 erstellt, dem ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt angeschlossen wurde (auszugsweise): „Sehr geehrte(r) Herr/Frau Tobias XXXX !„Sehr geehrte(r) Herr/Frau Tobias römisch 40 ! Die von Ihrer regionalen Geschäftsstelle veranlasste Untersuchung zur Feststellung Ihrer Arbeitsfähigkeit gem. § 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) findet im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt statt.Die von Ihrer regionalen Geschäftsstelle veranlasste Untersuchung zur Feststellung Ihrer Arbeitsfähigkeit gem. Paragraph 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) findet im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt statt. Ihr Termin ist am 09.06.2021 um 08:00 Uhr bei nachstehender Adresse: …“ Der Termin wurde von der Erwachsenenvertreterin der bP am 08.06.2021 mit der Begründung abgesagt, die bP hätte einen starken Sonnenbrand und Fieber. Für den 07.07.2021 wurde daraufhin ein neuer Untersuchungsauftrag erteilt. Dieser wurde am 06.07.2021 von der Erwachsenenvertreterin mit der Begründung, dass die bP krank sei, abgesagt. Am 02.11.2021 wurde beim AMS eine Niederschrift mit der bP aufgenommen, die folgenden Inhalt aufweist: „Ich, XXXX , wurde informiert, dass sich Zweifel über meine Arbeitsfähigkeit ergeben, weil gesundheitliche Einschränkungen bestehen.„Ich, römisch 40 , wurde informiert, dass sich Zweifel über meine Arbeitsfähigkeit ergeben, weil gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Arbeitslose sind
VG) verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitsmarktservice ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können.Arbeitslose sind
Paragraph 8, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitsmarktservice ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können. Den Untersuchungsauftrag mit dem ersten Untersuchungstermin, sowie das Informationsblatt habe ich erhalten. Alle relevanten Vorbefunde (Röntgenbefunde, Operationsberichte usw.) werde ich zu den Untersuchungen mitbringen. Sollte ich an einem Untersuchungstermin (erster oder Folgetermin) aus einem triftigen Grund verhindert sein, so werde ich dies dem Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt umgehend mitteilen. Ich wurde informiert, dass meine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sofort ab einem versäumten Untersuchungstermin eingestellt wird. Wird ein Untersuchungstermin von mir ohne triftigen Grund versäumt, erhalte ich keine Leistung bei ich wieder einen Untersuchungstermin einhalte. Ich wurde darüber informiert, dass ich bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal 3 Monate, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen muss.“ In der Folge wurde ein Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle XXXX für den 15.12.2021 erstellt. In der Folge wurde ein Untersuchungsauftrag an die PVA/Landesstelle römisch 40 für den 15.12.2021 erstellt. Am 07.12.2021 meldete sich die Erwachsenenvertreterin bei der ServiceLine des AMS und gab bekannt, dass sich die PVA bei der bP gemeldet habe, der Termin am 15.12.2021 Gesundheitsstraße sei abgesagt worden, da am 21.12.2021 bei der PVA eine Untersuchung wegen Pflegegeld stattfinde. Infolge dieser Untersuchung am 21.12.2021 wurde von der PVA am 02.06.2022 ein „Ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Im Rahmen der ärztlichen Beurteilung, Punkt
7 vor. Der Versicherte sei infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Invalidität
7 bestehe auf Dauer. Als Hauptdiagnose wurde eine Autismus-Spektrum Störung angeführt, als Nebendiagnosen eine Zwangsstörung und eine leichte Intelligenzminderung.Am 08.06.2022 wurde von der PVA eine „Chefärztliche Stellungnahme Paragraph 8, AlVG Bestätigung des Gesamtleistungskalküls“ erstellt, darin wurde unter anderem festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht ausreiche ab Antragstellung 05.12.2021. Es liege originäre Invalidität
Paragraph 255, Absatz 7, vor. Der Versicherte sei infolge des Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Invalidität
Paragraph 255, Absatz 7, bestehe auf Dauer. Als Hauptdiagnose wurde eine Autismus-Spektrum Störung angeführt, als Nebendiagnosen eine Zwangsstörung und eine leichte Intelligenzminderung. Das AMS übermittelte der bP daraufhin am 30.06.2022 ein Schreiben, dass der Leistungsbezug mit 08.06.2022 eingestellt werden musste unter Hinweis darauf, dass sie binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen Bescheid verlangen könne, was die bP auch am 11.07.2022 machte. Am 12.07.2022 erließ die bB einen Bescheid, die Notstandshilfe der bP wurde gem. § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7, 24 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AlVG ab 08.06.2022 eingestellt. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen führte die bB aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP nicht arbeitsfähig sei. Laut dem ärztlichen Gutachten vom 08.06.2022 liege für den allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit vor.Am 12.07.2022 erließ die bB einen Bescheid, die Notstandshilfe der bP wurde gem. Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, 24, Absatz eins und 8 Absatz eins, AlVG ab 08.06.2022 eingestellt. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen führte die bB aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP nicht arbeitsfähig sei. Laut dem ärztlichen Gutachten vom 08.06.2022 liege für den allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit vor. Die bP erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht am 25.07.2022 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde, legte unter anderem diverse Bescheinigungen über zurückliegende Tätigkeiten bzw. Bewerbungen der bP vor und wendete im Wesentlichen ein, dass zwar das Gutachten der PVA klarstelle, dass die Konzentrationsfähigkeit der bP aufgrund der bekannten Autismuserkrankung herabgesetzt sei, jedoch lediglich eine leichte Intelligenzminderung vorliege, es unzutreffend sei, dass ein Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht vorliege, zumal die bP diverse Ausbildungen absolviert habe, welche sie durchaus befähigen würden, diverse Arbeiten beispielsweise in einem Gemeindebauhof durchzuführen. Aktuell arbeite die bP im Nationalpark Kalkalpen und bereite ihr diese Tätigkeit sehr viel Freude. Die bP sei arbeitsfähig und arbeitswillig, die diversen Arbeitsplätze stünden jedoch nur vorübergehend als Ausbildungsmöglichkeit etc. zur Verfügung und seien entsprechend befristet. Aus diesem Grund sei natürlich eine entsprechende finanzielle Unterstützung in Form der Notstandshilfe weiterhin notwendig, um die Zeiten zwischen den für die bP möglichen Tätigkeiten entsprechend zu überbrücken. Die Rechtsvertreterin der bP teilte dem AMS am 27.07.2022 bezugnehmend auf ein Telefonat vom 26.07.2022 mit, dass die Beschwerde vorerst aufrechterhalten werden solle. Der Antrag auf Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass die bP im Familienverband lebe und hier entsprechendes Einkommen vorhanden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2022 wurde die Beschwerde der bP abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensgangs stellte das AMS fest, dass nach Abschluss ihrer Schulbildung im Jahr 2016 bei der bP folgende arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisse vorliegen: 6.9.2016 bis 4.2.2017 XXXX , Ausbildung für Jugendliche mit Beeinträchtigung.6.9.2016 bis 4.2.2017 römisch 40 , Ausbildung für Jugendliche mit Beeinträchtigung. 6.2.2017 bis 4.2.2020 XXXX , berufliche Qualifizierung laut § 11 Abs. 2 Z 1 OÖ ChG.6.2.2017 bis 4.2.2020 römisch 40 , berufliche Qualifizierung laut Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ ChG. Rechtlich beurteilte das AMS den Sachverhalt dahingehend, dass laut chefärztlicher Stellungnahme Invalidität
P infolge ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe sie bisher nicht Fuß fassen können. Bei ihren bisherigen Dienstverhältnissen habe es sich um Ausbildungsverhältnisse für Jugendliche mit Beeinträchtigungen bzw. berufliche Qualifizierung nach dem Chancengleichheitsgesetz gehandelt, bei welchen von überdurchschnittlichem Entgegenkommen des Dienstgebers auszugehen sei. Das AMS erachte das Gutachten als schlüssig und widerspruchsfrei, Arbeitsfähigkeit liege aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen nicht vor. Die Notstandshilfe sei daher zu Recht ab dem 08.06.2022 mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt worden.Rechtlich beurteilte das AMS den Sachverhalt dahingehend, dass laut chefärztlicher Stellungnahme Invalidität
Paragraph 255, Absatz 7, ASVG auf Dauer vorliege. Das bedeute, dass die bP infolge ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe sie bisher nicht Fuß fassen können. Bei ihren bisherigen Dienstverhältnissen habe es sich um Ausbildungsverhältnisse für Jugendliche mit Beeinträchtigungen bzw. berufliche Qualifizierung nach dem Chancengleichheitsgesetz gehandelt, bei welchen von überdurchschnittlichem Entgegenkommen des Dienstgebers auszugehen sei. Das AMS erachte das Gutachten als schlüssig und widerspruchsfrei, Arbeitsfähigkeit liege aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen nicht vor. Die Notstandshilfe sei daher zu Recht ab dem 08.06.2022 mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt worden. Die bP stellte am 19.08.2022 einen Vorlageantrag, am 02.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitsfähigkeit § 8.
Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) §
Sämtlich darin festgehaltenen Umstände und auch die ärztliche Beurteilung beziehen sich darauf, diesen Antrag beurteilen zu können und stellen auf die ständige bzw. regelmäßige persönliche Hilfe und besondere Pflege, die behinderungsbedingt erforderlich sind, ab. Die Frage, ob aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens Arbeitsfähigkeit gegeben ist, kann aus dem vorliegenden Gutachten nicht einmal ansatzweise beurteilt werden, zumal sich darin keinerlei Aussagen dahingehend finden, zu welchen Tätigkeiten die bP in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist und das Gutachten auch kein Leistungskalkül enthält. Dieses Gutachten hätte die bB der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der bP demnach gar nicht zugrunde legen dürfen. Die Behörde ist ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen nicht nachgekommen. Es wird dabei nicht übersehen, dass das AMS zwar dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so hat das AMS zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen (VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172). Das BVwG könnte sich zwar grundsätzlich auf ein vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholtes Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA stützen, dies setzt allerdings voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann (VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129). Ein derartiges Gutachten liegt wie bereits oben ausgeführt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Das Gutachten vom 08.06.2021 enthält weder ein Leistungskalkül noch Angaben dazu, zu welchen konkreten Tätigkeiten die bP in körperlicher bzw. geistiger Hinsicht in der Lage bzw. nicht in der Lage ist. Es wäre hier vor allem detailliert und aufgeschlüsselt zu klären gewesen, welche Arbeiten die bP mit Rücksicht auf die bestehenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses verrichten kann. Dabei wäre auf körperliche Belastbarkeit, Körperhaltung bei Verrichtung von Arbeiten, psychische Anforderungen usw. einzugehen gewesen. Das vorliegende Gutachten enthält dazu keinerlei Angaben und ist daher im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der bP gem. § 8 AlVG völlig unbrauchbar.3.5. Daneben erfüllt auch das der Entscheidung der bB zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 02.06.2022 nicht die Erfordernisse eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der bP gem. Paragraph 8, AlVG. Dieses Gutachten wurde offensichtlich aufgrund eines Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18, a ASVG erstellt. Sämtlich darin festgehaltenen Umstände und auch die ärztliche Beurteilung beziehen sich darauf, diesen Antrag beurteilen zu können und stellen auf die ständige bzw. regelmäßige persönliche Hilfe und besondere Pflege, die behinderungsbedingt erforderlich sind, ab. Die Frage, ob aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens Arbeitsfähigkeit gegeben ist, kann aus dem vorliegenden Gutachten nicht einmal ansatzweise beurteilt werden, zumal sich darin keinerlei Aussagen dahingehend finden, zu welchen Tätigkeiten die bP in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist und das Gutachten auch kein Leistungskalkül enthält. Dieses Gutachten hätte die bB der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der bP demnach gar nicht zugrunde legen dürfen. Die Behörde ist ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen nicht nachgekommen. Es wird dabei nicht übersehen, dass das AMS zwar dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so hat das AMS zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen (VwGH 11.02.2021, Ra 2019/08/0172). Das BVwG könnte sich zwar grundsätzlich auf ein vom AMS im behördlichen Verfahren eingeholtes Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA stützen, dies setzt allerdings voraus, dass das Gutachten hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügt, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann (VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129). Ein derartiges Gutachten liegt wie bereits oben ausgeführt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Das Gutachten vom 08.06.2021 enthält weder ein Leistungskalkül noch Angaben dazu, zu welchen konkreten Tätigkeiten die bP in körperlicher bzw. geistiger Hinsicht in der Lage bzw. nicht in der Lage ist. Es wäre hier vor allem detailliert und aufgeschlüsselt zu klären gewesen, welche Arbeiten die bP mit Rücksicht auf die bestehenden Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses verrichten kann. Dabei wäre auf körperliche Belastbarkeit, Körperhaltung bei Verrichtung von Arbeiten, psychische Anforderungen usw. einzugehen gewesen. Das vorliegende Gutachten enthält dazu keinerlei Angaben und ist daher im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der bP gem. Paragraph 8, AlVG völlig unbrauchbar. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der ärztliche Sachverständige nur den Leidenszustand des Arbeitslosen, das bei ihm bestehende Leistungskalkül sowie die daraus resultierende Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben, zu beurteilen hat. Ob daraus dauernde Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG abzuleiten ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist (VwGH 31. 7. 2018, Ra 2017/08/0129). Daran vermag auch die Anordnung des § 8 Abs 3 AlVG, wonach Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vor Inkrafttreten des SRÄG 2012: ein
ASVG im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes ärztliches Gutachten) vom Arbeitsmarktservice anzuerkennen und dessen weiterer Tätigkeit zugrunde zu legen ist, nichts zu ändern. Diese Bestimmung enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen (VwGH
Paragraph 351 b, ASVG im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstelltes ärztliches Gutachten) vom Arbeitsmarktservice anzuerkennen und dessen weiterer Tätigkeit zugrunde zu legen ist, nichts zu ändern. Diese Bestimmung enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen (VwGH
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte
GVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2259076.1.00
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