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{'item': 'L517 2259616-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 25§ 21a§ 11§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlL517 2259616-1 Spruch, L517 2259616-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 01.02.2018 – Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) beim AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)01.02.2018 – Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) beim AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) 06.03.2018 – Vorlage Unterlagen bP 06.08.2018 - Vorlage Bestätigung Weiterbildungsmaßnahme 01.02.2018 – 01.08.2018 07.08.2018 – Mitteilung AMS an bP 03.12.2020 – Prüfung Jahresabrechnung 2018, Abfrage Einkommensteuerdaten 2018 15.06.2022 – Bescheid der bB 17.06.2022 – Beschwerde der bP 25.07.2022 – Parteiengehör 03.08.2022 – Stellungnahme bP 04.08.2022 – Mitteilung AMS an bP 09.08.2022 – Vorlage Verdienstabgrenzug 30.08.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB 12.09.2022 – Vorlageantrag 14.09.2022 – Beschwerdevorlage 17.01.2023 – Aufforderung zur Stellungnahme an AMS 20.01.2023 – Stellungnahme AMS II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP war von 16.08.2016 bis 31.01.2018 als Angestellte tätig, von 01.02.1018 bis 31.07.2018 übte sie eine geringfügige Beschäftigung aus, in der Folge nahm sie ab 01.08.2018 wieder eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit auf. Die bP (damals noch Dr. med. univ. Nina XXXX ) beantragte am 01.02.2018 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld beim AMS.Die bP (damals noch Dr. med. univ. Nina römisch 40 ) beantragte am 01.02.2018 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld beim AMS. Am 06.03.2018 legte die bP dem AMS ein selbst verfasstes Schreiben vor, in dem sie bestätigte, dass ihre freiberufliche Tätigkeit als Wohnsitzärztin in der Zeit der Bildungskarenz von 01.02.2018 bis 31.07.2018 ruhe und sie in diesem Zeitraum keine Einkünfte daraus beziehe. Weiters legte sie einen Dienstvertrag mit der XXXX vor, aus dem hervorgeht, dass sie dort ab 01.02.2018 bis 31.07.2018 als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Entgelt von monatlich € 400,-- brutto angestellt sein würde.Am 06.03.2018 legte die bP dem AMS ein selbst verfasstes Schreiben vor, in dem sie bestätigte, dass ihre freiberufliche Tätigkeit als Wohnsitzärztin in der Zeit der Bildungskarenz von 01.02.2018 bis 31.07.2018 ruhe und sie in diesem Zeitraum keine Einkünfte daraus beziehe. Weiters legte sie einen Dienstvertrag mit der römisch 40 vor, aus dem hervorgeht, dass sie dort ab 01.02.2018 bis 31.07.2018 als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Entgelt von monatlich € 400,-- brutto angestellt sein würde. Am 06.08.2018 erfolgte die Vorlage einer Bestätigung einer Weiterbildungsmaßnahme vom 01.02.2018 – 01.08.2018 in Form eines Sprachkurses im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der XXXX durch die bP.Am 06.08.2018 erfolgte die Vorlage einer Bestätigung einer Weiterbildungsmaßnahme vom 01.02.2018 – 01.08.2018 in Form eines Sprachkurses im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der römisch 40 durch die bP. Am 07.08.2018 teilte das AMS der bP mit, dass die Meinung vertreten werde, dass der Ausbildungs-Weiterbildungsnachweis der Fa. XXXX nicht ausreichend sei, es wurde auf die Voraussetzungen bei Bildungskarenz verwiesen.Am 07.08.2018 teilte das AMS der bP mit, dass die Meinung vertreten werde, dass der Ausbildungs-Weiterbildungsnachweis der Fa. römisch 40 nicht ausreichend sei, es wurde auf die Voraussetzungen bei Bildungskarenz verwiesen. Im Akt befindet sich eine HVB Überlagerungsmeldung vom 14.12.
  2. Am 03.12.2020 nahm eine Mitarbeiterin des AMS eine Prüfung Jahresabrechnung 2018 vor und machte eine Abfrage der Einkommensteuerdaten 2018 der bP. Mit Einkommensteuerbescheid vom 02.10.2019 war die Einkommensteuer der bP mit € 8.788,-- festgesetzt worden. Der Berechnung der Einkommensteuer lagen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 17.094,58 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 14.328,52 zugrunde. Mit Bescheid vom 15.06.2022 widerrief bzw. berichtigte das AMS rückwirkend die Bemessung des Weiterbildungsgeldes gem. § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum 01.02.2018 – 31.07.2018 und verpflichtete die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.088,
  3. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen legte das AMS dar, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Bildungskarenz) für den Zeitraum vom 05.02.2018 bis 31.07.2018 zu Unrecht bezogen habe, da mit ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 überschritten worden sei.Mit Bescheid vom 15.06.2022 widerrief bzw. berichtigte das AMS rückwirkend die Bemessung des Weiterbildungsgeldes gem. Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum 01.02.2018 – 31.07.2018 und verpflichtete die bP gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.088,
  4. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen legte das AMS dar, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Bildungskarenz) für den Zeitraum vom 05.02.2018 bis 31.07.2018 zu Unrecht bezogen habe, da mit ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 überschritten worden sei. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vertrat die bP die Meinung, dass gem. § 24 Abs. 2 AlVG der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sei. Da der Leistungszeitraum der 05.02.2018 bis 31.07.2018 gewesen sein und dies bereits vier Jahre zurückliege, ohne dass erforderliche Nachweise zur Beurteilung des Leistungsanspruches ausständig gewesen wären, sei diese Frist überschritten.In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vertrat die bP die Meinung, dass gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sei. Da der Leistungszeitraum der 05.02.2018 bis 31.07.2018 gewesen sein und dies bereits vier Jahre zurückliege, ohne dass erforderliche Nachweise zur Beurteilung des Leistungsanspruches ausständig gewesen wären, sei diese Frist überschritten. Sie wandte auch ein, dass sie im Zeitraum 05.02.2018 bis 31.07.2018 nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe. Sie sei geringfügig bei der XXXX beschäftigt und habe ihre freiberufliche Tätigkeit als Wohnsitzärztin pausiert. Sie könne gerne als Nachweis eine Verdienstabgrenzung für das Jahr 2018 von ihrem Steuerberater vorlegen lassen.Sie wandte auch ein, dass sie im Zeitraum 05.02.2018 bis 31.07.2018 nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe. Sie sei geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt und habe ihre freiberufliche Tätigkeit als Wohnsitzärztin pausiert. Sie könne gerne als Nachweis eine Verdienstabgrenzung für das Jahr 2018 von ihrem Steuerberater vorlegen lassen. Mit Schreiben des AMS vom 25.07.2022 wurde der bP Parteiengehör gewährt, es wurde darauf hingewiesen, dass laut Auskunft der SVS die bP dort ab dem 1.01.2016 durchgehend als selbständig erwerbstätig versichert gewesen sei. Es liege daher für das AMS (und das Finanzamt) auch im Jahr 2018 eine durchgehende selbständige Tätigkeit vor. Es müsse daher auch ein Zwölftel des nachgewiesenen Jahreseinkommens aus der selbständigen Tätigkeit für die Beurteilung herangezogen werden. Die bP teilte dem AMS mit E-Mail vom 03.08.2022 unter anderem mit, dass es sein könne, dass sie damals vergessen habe, sich bei der SVS abzumelden. Nichtsdestotrotz habe sie in diesem Zeitraum nicht freiberuflich gearbeitet, sondern nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung an der XXXX , d.h. sie habe die Grenze nicht überschritten. Die bP teilte dem AMS mit E-Mail vom 03.08.2022 unter anderem mit, dass es sein könne, dass sie damals vergessen habe, sich bei der SVS abzumelden. Nichtsdestotrotz habe sie in diesem Zeitraum nicht freiberuflich gearbeitet, sondern nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung an der römisch 40 , d.h. sie habe die Grenze nicht überschritten. Vom AMS wurde der bP daraufhin per E-Mail am 04.08.2022 mitgeteilt, dass die Verjährung nach dem § 24 AlVG durch Erhebungstätigkeiten wirksam unterbrochen werde. Da das AMS am 3.12.2020 den Einkommensteuerbescheid der bP für das Jahr 2018 eingeholt habe, liege hier keine Verjährung vor, da der Rückforderungsbescheid von dort weg innerhalb von drei Jahren am 15.06.2022 erlassen worden sei. Da die bP bei der SVS im Jahr 2018 durchgehend versichert gewesen sei, liege auch für das AMS eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vor.Vom AMS wurde der bP daraufhin per E-Mail am 04.08.2022 mitgeteilt, dass die Verjährung nach dem Paragraph 24, AlVG durch Erhebungstätigkeiten wirksam unterbrochen werde. Da das AMS am 3.12.2020 den Einkommensteuerbescheid der bP für das Jahr 2018 eingeholt habe, liege hier keine Verjährung vor, da der Rückforderungsbescheid von dort weg innerhalb von drei Jahren am 15.06.2022 erlassen worden sei. Da die bP bei der SVS im Jahr 2018 durchgehend versichert gewesen sei, liege auch für das AMS eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vor. Die bP legte dem AMS in der Folge eine mit 09.08.2022 datierte Verdienstabgrenzung vor. Am 30.08.2022 sprach die bB im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG aus, dass die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 15.06.2022 abgewiesen werde.Am 30.08.2022 sprach die bB im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG aus, dass die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 15.06.2022 abgewiesen werde. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt würdigte die bB den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die Verjährung gem. § 24 Abs. 2 AlVG durch Erhebungstätigkeiten der Behörde wirksam unterbrochen werde. Der Fall sei bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2018 auf Wiedervorlage genommen worden und sei dann am 03.12.2020 die Abfrage der Steuerdaten vorgenommen worden. Die Frist laufe daher erst ab diesem Datum.Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt würdigte die bB den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die Verjährung gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG durch Erhebungstätigkeiten der Behörde wirksam unterbrochen werde. Der Fall sei bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2018 auf Wiedervorlage genommen worden und sei dann am 03.12.2020 die Abfrage der Steuerdaten vorgenommen worden. Die Frist laufe daher erst ab diesem Datum. Es stehe fest, dass die bP vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 Weiterbildungsgeld bezogen und gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Das gehe aus den Dachverbandsdaten und dem Einkommensbescheid des Finanzamtes XXXX eindeutig hervor.Es stehe fest, dass die bP vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 Weiterbildungsgeld bezogen und gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Das gehe aus den Dachverbandsdaten und dem Einkommensbescheid des Finanzamtes römisch 40 eindeutig hervor. Eine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzärztin habe die bP nur dem AMS aber nicht der Sozialversicherung gemeldet. Die Bestätigung einer Verdienstabgrenzung im Jahr 2018 könne daher als Beweis des Gegenteils vom AMS nicht herangezogen werden. Es liege daher eine ganzjährige versicherte selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 vor. Nachdem sich aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben habe, dass die Leistung nicht in diesem Umfang geführte, sei die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz von € 4.088,79 zu verpflichten. Die nähere Berechnung des Betrages ist der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen (S 8 und 9).Nachdem sich aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben habe, dass die Leistung nicht in diesem Umfang geführte, sei die bP gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz von € 4.088,79 zu verpflichten. Die nähere Berechnung des Betrages ist der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen (S 8 und 9). Die bP beantragte am 12.09.2022 die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG und wiederholte ihre bereits in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken. Die Beschwerdevorlage erfolgte am 14.09.
  5. Am 17.01.2023 forderte das BVwG das AMS auf, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass § 24 Abs. 2 AlVG der Ansicht der Behörde bezüglich einer Unterbrechung der Verjährung entgegensteht.Am 17.01.2023 forderte das BVwG das AMS auf, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Ansicht der Behörde bezüglich einer Unterbrechung der Verjährung entgegensteht. Das AMS teilte dazu am 20.01.2023 folgendes mit: „Nach Rücksprache mit der RGS Salzburg-Umgebung wurde festgestellt, dass zwar am 28.01.2021, also innerhalb der drei Monate nach Abfrage des Einkommensteuerbescheids (am 03.12.2020), wieder eine Veranlassung getroffen wurde, danach aber der Bescheid nicht innerhalb der drei Monate ab dem 28.01.21 erstellt worden ist. Die Verjährungsfrist von drei Jahren ist daher hier anzuwenden, weil nur durch weitere Erhebungstätigkeiten der Behörde die Verjährung gem. § 24 Abs. 2 AlVG wirksam unterbrochen worden wäre.“Das AMS teilte dazu am 20.01.2023 folgendes mit: „Nach Rücksprache mit der RGS Salzburg-Umgebung wurde festgestellt, dass zwar am 28.01.2021, also innerhalb der drei Monate nach Abfrage des Einkommensteuerbescheids (am 03.12.2020), wieder eine Veranlassung getroffen wurde, danach aber der Bescheid nicht innerhalb der drei Monate ab dem 28.01.21 erstellt worden ist. Die Verjährungsfrist von drei Jahren ist daher hier anzuwenden, weil nur durch weitere Erhebungstätigkeiten der Behörde die Verjährung gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wirksam unterbrochen worden wäre.“ 2.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  8. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  9. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  10. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  12. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  14. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem eingeholten Versicherungsdatenauszug und sind unstrittig. Obgleich im vorgelegten Verwaltungsakt keine Unterlagen hinsichtlich der Entscheidung des AMS über den Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld enthalten sind, konnte die Tatsache der Gewährung des Weiterbildungsgeldes der Beurteilung des Sachverhalts unbedenklich zugrunde gelegt werden, zumal sich dies aus der chronologischen Abfolge, sowie aus dem Bescheid vom 15.06.2022 und der Beschwerdevorentscheidung ergibt. 3.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  17. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...] § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. 1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. [...]

(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...] Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
  1. In seiner Entscheidung vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0067 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 ein Widerruf nur zulässig ist und eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann besteht, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an (vgl. Julcher in Pfeil, AlVG-Komm § 24 AlVG Rz 12 und § 25 AlVG Rz 46). Als Leistungszeitraum iSd § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG ist der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).3.
  2. In seiner Entscheidung vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0067 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ein Widerruf nur zulässig ist und eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann besteht, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an vergleiche Julcher in Pfeil, AlVG-Komm Paragraph 24, AlVG Rz 12 und Paragraph 25, AlVG Rz 46). Als Leistungszeitraum iSd Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG ist der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Definition des "Anspruchs- oder Leistungszeitraums" entnehmen. Da Geldleistungen nach dem AlVG

dessen § 51 Abs. 2 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es aber nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Eine "jahresweise" Betrachtungsweise ist dagegen auch bei selbständig Erwerbstätigen nicht erforderlich: Wird ein Nachweis verspätet vorgelegt, der sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht, so verlängert sich die ab jedem Anspruchs- bzw. Leistungsmonat dieses Kalenderjahres zu berechnende Frist um die drei Monate nach Vorliegen des Nachweises, sodass eine Rückforderung für den gesamten betroffenen Zeitraum ermöglicht wird (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088)Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Definition des "Anspruchs- oder Leistungszeitraums" entnehmen. Da Geldleistungen nach dem AlVG

dessen Paragraph 51, Absatz 2, grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es aber nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Eine "jahresweise" Betrachtungsweise ist dagegen auch bei selbständig Erwerbstätigen nicht erforderlich: Wird ein Nachweis verspätet vorgelegt, der sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht, so verlängert sich die ab jedem Anspruchs- bzw. Leistungsmonat dieses Kalenderjahres zu berechnende Frist um die drei Monate nach Vorliegen des Nachweises, sodass eine Rückforderung für den gesamten betroffenen Zeitraum ermöglicht wird (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088) Im vorliegenden Fall berechnet sich die Frist von 3 Jahren für den Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung gem. § 24 Abs. 2 AlVG daher ab dem letzten Anspruchsmonat für das Weiterbildungsgeld, demnach Juli

  1. Eine Verlängerung dieser Frist durch die Abfrage des Einkommensteuerbescheides am 03.12.2020 ist entgegen der Ansicht des AMS nicht eingetreten. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang vermeint, dass Erhebungstätigkeiten der Behörde die Verjährungsfrist von drei Jahren unterbrechen würde, so ist diese Rechtsansicht verfehlt. Eine Verlängerung der 3 Jahresfrist (bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise) könnte dem Gesetzestext zufolge nur dann eintreten, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können). Die Frist kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, zu welchem Zeitpunkt die Behörde etwa eine Abfrage hinsichtlich eines Einkommensteuerbescheids oder sonstige Veranlassungen vornimmt. Vielmehr obliegt es hier der Behörde, durch entsprechende Kalendervormerke sicherzustellen, dass notwendige Unterlagen für etwaige Rückforderungen rechtzeitig beigeschafft werden, um eine gesetzeskonforme Rückforderung zu gewährleisten.Im vorliegenden Fall berechnet sich die Frist von 3 Jahren für den Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG daher ab dem letzten Anspruchsmonat für das Weiterbildungsgeld, demnach Juli
  2. Eine Verlängerung dieser Frist durch die Abfrage des Einkommensteuerbescheides am 03.12.2020 ist entgegen der Ansicht des AMS nicht eingetreten. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang vermeint, dass Erhebungstätigkeiten der Behörde die Verjährungsfrist von drei Jahren unterbrechen würde, so ist diese Rechtsansicht verfehlt. Eine Verlängerung der 3 Jahresfrist (bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise) könnte dem Gesetzestext zufolge nur dann eintreten, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können). Die Frist kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, zu welchem Zeitpunkt die Behörde etwa eine Abfrage hinsichtlich eines Einkommensteuerbescheids oder sonstige Veranlassungen vornimmt. Vielmehr obliegt es hier der Behörde, durch entsprechende Kalendervormerke sicherzustellen, dass notwendige Unterlagen für etwaige Rückforderungen rechtzeitig beigeschafft werden, um eine gesetzeskonforme Rückforderung zu gewährleisten. Der erstinstanzliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des AMS wurde am 15.06.2022 erlassen, sohin mehr als 3 Jahre nach Ende des Anspruchs- oder Leistungszeitraums für das Weiterbildungsgeld der bP (31.07.2018). Er war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, da § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 6 AlVG einem Widerruf und einer Rückforderung für die genannten und alle früheren Leistungszeiträume entgegenstehen.Der erstinstanzliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des AMS wurde am 15.06.2022 erlassen, sohin mehr als 3 Jahre nach Ende des Anspruchs- oder Leistungszeitraums für das Weiterbildungsgeld der bP (31.07.2018). Er war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, da Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG einem Widerruf und einer Rückforderung für die genannten und alle früheren Leistungszeiträume entgegenstehen. 3.5.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der die 3-Jahresfrist auslösende letzte Anspruchsmonat für das Weiterbildungsgeld steht mit Juli 2018 unstrittig fest. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der die 3-Jahresfrist auslösende letzte Anspruchsmonat für das Weiterbildungsgeld steht mit Juli 2018 unstrittig fest. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05)Der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05) Die mündliche Erörterung würde im gegenständlichen Fall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich und wurde im Übrigen von der bP auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. 3.7.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2259616.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.