Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlL517 2259903-1 Spruch, L517 2259903-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2022 ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2022 ersatzlos behoben. B) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. C) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 09.06.2022 – Stellenangebot als Bürokraft bei der XXXX vom AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) an XXXX (in der Folge beschwerdefürhende Partei „bP“)09.06.2022 – Stellenangebot als Bürokraft bei der römisch 40 vom AMS römisch 40 (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“) an römisch 40 (in der Folge beschwerdefürhende Partei „bP“) 09.06.2022 – Übermittlung Bewerbung an AMS 15.06.2022 – Nachfrage bP beim AMS bezüglich Bewerbung 21.06.2022 – Anrufversuch potentielle Dienstgeberin bei bP 22.06.2022 – Telefonat Mitarbeiter Fa. XXXX mit bP22.06.2022 – Telefonat Mitarbeiter Fa. römisch 40 mit bP 04.07.2022 – Rückmeldung Fa. XXXX an AMS04.07.2022 – Rückmeldung Fa. römisch 40 an AMS 07.07.2022 – Untersuchung bP bei Lungenfacharzt 08.07.2022 – persönliche Vorsprache bP bei Fa. XXXX 08.07.2022 – persönliche Vorsprache bP bei Fa. römisch 40 12.07.2022 – neuerliche Vorsprache bP bei Fa. XXXX 12.07.2022 – neuerliche Vorsprache bP bei Fa. römisch 40 13.07.2022 – Niederschrift mit bP beim AMS 13.07.2022 – Telefonat AMS mit Mitarbeiter der Fa. XXXX 13.07.2022 – Telefonat AMS mit Mitarbeiter der Fa. römisch 40 26.07.2022 – Bescheid der bB 03.08.2022 – Beschwerde der bP 16.08.2022 – Stellungnahme der Fa. XXXX 16.08.2022 – Stellungnahme der Fa. römisch 40 16.08.2022 – Parteiengehör 25.08.2022 – Aktenvermerk AMS über Telefonat mit Mitarbeiter der Fa. XXXX 25.08.2022 – Aktenvermerk AMS über Telefonat mit Mitarbeiter der Fa. römisch 40 25.08.2022 – Parteiengehör 25.08.2022 – Stellungnahme bP 06.09.2022 – Befragung der bP als Zeugin durch das AMS 06.09.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB 14.09.2022 – Vorlageantrag 21.09.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog seit 05.10.2011 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, unterbrochen durch fallweise Beschäftigungen. Von 24.05.2022 bis 03.06.2022 war die bP laut Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.06.2022 arbeitsunfähig. Seit 15.09.2022 bis zumindest 25.01.2023 ist die bP als Angestellte bei der XXXX beschäftigt. Die bP bezog seit 05.10.2011 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, unterbrochen durch fallweise Beschäftigungen. Von 24.05.2022 bis 03.06.2022 war die bP laut Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.06.2022 arbeitsunfähig. Seit 15.09.2022 bis zumindest 25.01.2023 ist die bP als Angestellte bei der römisch 40 beschäftigt. Am 09.06.2022 wurde der bP ein Stellenangebot als Bürokraft bei der XXXX – KFZ-Werkstätte in XXXX übermittelt. Die Bewerbung war im Zuge einer Vorauswahl an das AMS Traun zu richten.Am 09.06.2022 wurde der bP ein Stellenangebot als Bürokraft bei der römisch 40 – KFZ-Werkstätte in römisch 40 übermittelt. Die Bewerbung war im Zuge einer Vorauswahl an das AMS Traun zu richten. Die bP übermittelte noch am selben Tag ihre Bewerbung dem AMS und gab über ihr eAMS-Konto bekannt, dass sie sich beworben habe. Die Bewerbung wurde in der Folge vom AMS an die Fa. XXXX weitergeleitet. Die bP übermittelte noch am selben Tag ihre Bewerbung dem AMS und gab über ihr eAMS-Konto bekannt, dass sie sich beworben habe. Die Bewerbung wurde in der Folge vom AMS an die Fa. römisch 40 weitergeleitet. Am 15.06.2022 erkundigte sich die bP telefonisch beim AMS und erhielt die Auskunft, dass sie vorerst bezüglich der Bewerbung nichts machen brauche und die Bewerbungsunterlagen vom AMS an den potentiellen Arbeitgeber weitergeleitet werden würden. Am 21.06.2022 um 12:15 Uhr versuchte ein Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin erfolglos die bP telefonisch zu kontaktieren. Die bP befand sich zu dieser Zeit zum Einkaufen im XXXX und nahm den Anruf nicht entgegen.Am 21.06.2022 um 12:15 Uhr versuchte ein Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin erfolglos die bP telefonisch zu kontaktieren. Die bP befand sich zu dieser Zeit zum Einkaufen im römisch 40 und nahm den Anruf nicht entgegen. Am Nachmittag desselben Tages, um 16:25 Uhr rief die bP vom Handy einer Bekannten aus beim potentiellen Dienstgeber an, der Anruf dauerte 4 Sekunden und wurde dann abgebrochen. Der Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin kontaktierte am folgenden Tag, den 22.06.2022 um 8:27 Uhr die bP um nachzufragen, ob sie am Vortag angerufen habe. Es folgte ein längeres Gespräch, in welchem es um die angebotene Stelle als Bürokraft ging. Die bP litt zu diesem Zeitpunkt unter starkem Husten, was das Gespräch erschwerte. Es wurde daher vereinbart, dass die bP sich nach einem von ihr bekanntgegebenen Arzttermin, der für 07.07.2022 fixiert war, wieder beim Dienstgeber melden sollte. Am 07.07.2022 fand eine Untersuchung der bP beim Facharzt für Lungenheilkunde, Dr. XXXX statt. Die bP hatte im Vorfeld am 06.07.2022 per SMS eine Terminerinnerung von der Ordination erhalten. Der Termin für die Untersuchung war bereits im April 2022 vereinbart worden. Am 07.07.2022 fand eine Untersuchung der bP beim Facharzt für Lungenheilkunde, Dr. römisch 40 statt. Die bP hatte im Vorfeld am 06.07.2022 per SMS eine Terminerinnerung von der Ordination erhalten. Der Termin für die Untersuchung war bereits im April 2022 vereinbart worden. Am 04.07.2022, 12 Tage nach dem Telefonat vom 22.06.2022 meldete dei potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass der Betrieb nicht mehr an der bP interessiert sei, da sie sich ein paar Tage nach dem 23.6.2022 melden wollte, dies aber nicht getan habe.Am 04.07.2022, 12 Tage nach dem Telefonat vom 22.06.2022 meldete dei potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass der Betrieb nicht mehr an der bP interessiert sei, da sie sich ein paar Tage nach dem 23.6.2022 melden wollte, dies aber nicht getan habe., Die bP wurde am 08.07.2022 persönlich beim Dienstgeber vorstellig, nachdem sie erfolglos versucht hatte, die Firma telefonisch zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie noch keinen Befund, aber sie teilte mit, dass sie gesund sei, es ihr der Arzt mündlich mitgeteilt hatte. Der Dienstgeber bestand allerdings auf einen schriftlichen Befund des Lungenfacharztes. Daraufhin sagte sie, sie würde noch einmal mit dem Laborergebnis vorbeikommen. Der Dienstgeber wies die bP ohne nähere Begründung darauf hin, dass er ihr Verhalten schon dem AMS gemeldet habe und gab ihr nicht die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch. Am 12.07.2022 suchte die bP neuerlich die Firma P auf, da sie fachärztliche Befunde vorlegen wollte, um zu belegen, dass sie gesund sei. Nachdem sie das Gespräch mit dem Mitarbeiter der Firma am Handy aufnehmen wollte, wurde sie von diesem mit den Worten „sie solle sich schleichen“ vom Firmengelände verwiesen. Vom AMS wurde am 13.07.2022 eine Niederschrift mit der bP aufgenommen, unter „Stellungnahme des Dienstgebers“ wird auf eine SfU-Meldung vom 04.07.2022 hingewiesen und diese wie folgt zitiert: „Kundin hat am 23.
- beim gemeinsamen Telefonat gesagt, dass sie krank ist und wollte sich in ein paar Tagen wieder melden. Bis dato hat sich Kundin aber nicht mehr gemeldet.“ Die im Akt befindliche Meldung zu ADG-Nummer 14534511 enthält vor dem hier zitierten Text noch folgende Passage: „Arbeitswilligkeit,(BEW) siehe Begleittext,tel. Rü Hr. XXXX : „Kundin hat am 23.6….)Vom AMS wurde am 13.07.2022 eine Niederschrift mit der bP aufgenommen, unter „Stellungnahme des Dienstgebers“ wird auf eine SfU-Meldung vom 04.07.2022 hingewiesen und diese wie folgt zitiert: „Kundin hat am 23.
- beim gemeinsamen Telefonat gesagt, dass sie krank ist und wollte sich in ein paar Tagen wieder melden. Bis dato hat sich Kundin aber nicht mehr gemeldet.“ Die im Akt befindliche Meldung zu ADG-Nummer 14534511 enthält vor dem hier zitierten Text noch folgende Passage: „Arbeitswilligkeit,(BEW) siehe Begleittext,tel. Rü Hr. römisch 40 : „Kundin hat am 23.6….) Die bP erklärte in der Niederschrift zu den Angaben des Dienstgebers Folgendes: „Ich wurde am 21.06.22 von Fa. XXXX angerufen - da war ich gerade im Geschäft einkaufen und habe nicht abgehoben. Ich habe dann um 16:25 zurückgerufen. Es hat niemand abgehoben. Am nächsten Tag hat mich Hr. XXXX angerufen - das Gespräch hat ca. 27 Minuten gedauert, wir sind meinen Lebenslauf durchgegangen und er hat mit Fragen gestellt. Ich habe ein paar mal gehustet. Ich leide seit Jänner an Husten und war deswegen auch schon beim Arzt. Ich war im Februar und Ende Mai/ Anfang Juni im Krankenstand. Ich habe kein Corona, kein TBC - es war eine Bronchitis. Ich leide auch an Rheuma und Arthritis, ich werde mit Zytostatika behandelt - da geht es mit dann immer schlecht, ich leide an Fieber und Übelkeit. Deswegen kann ich auch keine Corona-Impfung bekommen. Hr. XXXX hat mir 3 Firmen empfohlen die Personalverrechner brauchen, Namen hat er mir nicht genannt. Mir ist das komisch vorgekommen. Das ganze Gespräch war nicht nett. Ich habe angeboten, dass ich Probearbeiten kann oder ein Arbeitstraining machen kann. Er hat mir dann gesagt, dass ich wieder kommen soll wenn ich keinen Husten mehr habe. Ich habe Hr. XXXX informiert dass ich am 07.07.2022 einen Termin beim Lungenarzt habe und gesagt dass ich dann vorbeikommen. Ich am 08.07.2022 versucht die Firma XXXX zu erreichen - das war nicht möglich also bin ich hingefahren, es war gerade Mittagspause und ich habe gewartet. Er hat dann zu mir gesagt, ich soll heim fahren, er braucht mich nicht. Er hat mir auch gesagt, dass er mich beim AMS gemeldet hat. Ich wollte dann den Grund wissen - ich habe keine Antwort bekommen, Hr. XXXX hat gesagt dass er keine Zeit hat und arbeiten muss. Am 12.07.2022 war ich noch einmal bei der Firma XXXX - ich wollte die Namen der Firmen die eine Personalverrechnerin suchen und wollte Hr. XXXX zeigen dass ich nicht an TBC leide. Ich habe zwar noch immer Huster aber es ist keine infektiöse Krankheit. Vorher habe ich beim AMS XXXX angerufen und habe gefragt ob ich das Gespräch aufnehmen darf, weil das letzte Gespräch nicht so schön war. Ich wurde informiert, dass das nicht erlaubt ist. Hr. XXXX hat gesagt, dass ich mich "schleichen" soll, er hat gesagt ich soll in 25 Sekunden das Firmengelände verlassen und mich "schleichen" sonst ruft er die Polizei. Dann hat er begonnen zu zählen. Ich bin 54 Jahre alt aber sowas habe ich noch nicht erlebt.“„Ich wurde am 21.06.22 von Fa. römisch 40 angerufen - da war ich gerade im Geschäft einkaufen und habe nicht abgehoben. Ich habe dann um 16:25 zurückgerufen. Es hat niemand abgehoben. Am nächsten Tag hat mich Hr. römisch 40 angerufen - das Gespräch hat ca. 27 Minuten gedauert, wir sind meinen Lebenslauf durchgegangen und er hat mit Fragen gestellt. Ich habe ein paar mal gehustet. Ich leide seit Jänner an Husten und war deswegen auch schon beim Arzt. Ich war im Februar und Ende Mai/ Anfang Juni im Krankenstand. Ich habe kein Corona, kein TBC - es war eine Bronchitis. Ich leide auch an Rheuma und Arthritis, ich werde mit Zytostatika behandelt - da geht es mit dann immer schlecht, ich leide an Fieber und Übelkeit. Deswegen kann ich auch keine Corona-Impfung bekommen. Hr. römisch 40 hat mir 3 Firmen empfohlen die Personalverrechner brauchen, Namen hat er mir nicht genannt. Mir ist das komisch vorgekommen. Das ganze Gespräch war nicht nett. Ich habe angeboten, dass ich Probearbeiten kann oder ein Arbeitstraining machen kann. Er hat mir dann gesagt, dass ich wieder kommen soll wenn ich keinen Husten mehr habe. Ich habe Hr. römisch 40 informiert dass ich am 07.07.2022 einen Termin beim Lungenarzt habe und gesagt dass ich dann vorbeikommen. Ich am 08.07.2022 versucht die Firma römisch 40 zu erreichen - das war nicht möglich also bin ich hingefahren, es war gerade Mittagspause und ich habe gewartet. Er hat dann zu mir gesagt, ich soll heim fahren, er braucht mich nicht. Er hat mir auch gesagt, dass er mich beim AMS gemeldet hat. Ich wollte dann den Grund wissen - ich habe keine Antwort bekommen, Hr. römisch 40 hat gesagt dass er keine Zeit hat und arbeiten muss. Am 12.07.2022 war ich noch einmal bei der Firma römisch 40 - ich wollte die Namen der Firmen die eine Personalverrechnerin suchen und wollte Hr. römisch 40 zeigen dass ich nicht an TBC leide. Ich habe zwar noch immer Huster aber es ist keine infektiöse Krankheit. Vorher habe ich beim AMS römisch 40 angerufen und habe gefragt ob ich das Gespräch aufnehmen darf, weil das letzte Gespräch nicht so schön war. Ich wurde informiert, dass das nicht erlaubt ist. Hr. römisch 40 hat gesagt, dass ich mich "schleichen" soll, er hat gesagt ich soll in 25 Sekunden das Firmengelände verlassen und mich "schleichen" sonst ruft er die Polizei. Dann hat er begonnen zu zählen. Ich bin 54 Jahre alt aber sowas habe ich noch nicht erlebt.“ Am 13.07.2022 wurde der Mitarbeiter der Firma P, Herr XXXX vom AMS telefonisch kontaktiert und nochmals zur Situation befragt. Über das Telefonat wurde folgende Gesprächsnotiz verfasst: „Hr. XXXX (Anmerkung: gemeint wohl Herr XXXX ) gibt an, dass er Kdin kontaktiert hat, ob schrifl. oder telefonisch kann er nicht mehr sagen, er hat ihr mitgeteilt, dass sie sich bitte melden soll. Er wurde von einer unterdrückter Nummer angerufen, Telefon hat einmal geläutet. Hr. XXXX hat Kdin angerufen und gefragt ob sie ihn angerufen hat, wurde von KDin bejahrt, hat angegeben von einem Festnetz angerufen zu haben. Während des Gesprächs hat die Kundin immer wieder laut ins Telefon gehustet, ohne Entschuldigung oder sich wegzudrehen bzw. das Telefon wegzuhalten, Hr. XXXX hätte sich das so erwartet - ein Gespräch war so lt. ihm kaum möglich. Er hat das Gespräch dann abgebrochn und der Kundin gesagt sie soll sich wieder melden wenn der Husten besser ist, nachdem sie sich in den nächsten 2 Wochen nicht gemeldet hat, hat er die Rückmeldung ans AMS gegeben. Fr. XXXX ist dann noch 2 x ohne Vorankündigung bzw. Terminvereinbarung in die Firma gekommen. Beim letzten Besuch am 12.
- hat Fr. XXXX gesagt, dass sie das Gespräch aufgenommen hat. Hr. XXXX hat sie daraufhin des Firmengeländes verwiesen und mit der Polizei gedroht. Hr. XXXX gibt an, dass er sich nicht weiß warum Kdin mit 3 Ausbildungen keine Arbeit findet - hat 3 abgeschlossene Ausbidlungen und seiner Meinung nach werden Personalverrechner händeringend gesucht, wenn sich Kdin aber überall so benimmt ist ihm das klar.“Am 13.07.2022 wurde der Mitarbeiter der Firma P, Herr römisch 40 vom AMS telefonisch kontaktiert und nochmals zur Situation befragt. Über das Telefonat wurde folgende Gesprächsnotiz verfasst: „Hr. römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl Herr römisch 40 ) gibt an, dass er Kdin kontaktiert hat, ob schrifl. oder telefonisch kann er nicht mehr sagen, er hat ihr mitgeteilt, dass sie sich bitte melden soll. Er wurde von einer unterdrückter Nummer angerufen, Telefon hat einmal geläutet. Hr. römisch 40 hat Kdin angerufen und gefragt ob sie ihn angerufen hat, wurde von KDin bejahrt, hat angegeben von einem Festnetz angerufen zu haben. Während des Gesprächs hat die Kundin immer wieder laut ins Telefon gehustet, ohne Entschuldigung oder sich wegzudrehen bzw. das Telefon wegzuhalten, Hr. römisch 40 hätte sich das so erwartet - ein Gespräch war so lt. ihm kaum möglich. Er hat das Gespräch dann abgebrochn und der Kundin gesagt sie soll sich wieder melden wenn der Husten besser ist, nachdem sie sich in den nächsten 2 Wochen nicht gemeldet hat, hat er die Rückmeldung ans AMS gegeben. Fr. römisch 40 ist dann noch 2 x ohne Vorankündigung bzw. Terminvereinbarung in die Firma gekommen. Beim letzten Besuch am 12.
- hat Fr. römisch 40 gesagt, dass sie das Gespräch aufgenommen hat. Hr. römisch 40 hat sie daraufhin des Firmengeländes verwiesen und mit der Polizei gedroht. Hr. römisch 40 gibt an, dass er sich nicht weiß warum Kdin mit 3 Ausbildungen keine Arbeit findet - hat 3 abgeschlossene Ausbidlungen und seiner Meinung nach werden Personalverrechner händeringend gesucht, wenn sich Kdin aber überall so benimmt ist ihm das klar.“ Am 26.07.2022 wurde von der bB ein Bescheid erlassen, es wurde ausgesprochen, dass die bP gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe für den Zeitraum 04.07.2022 – 14.08.2022 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP sich bei der vom AMS zugewiesenen Stelle beim Dienstgeber XXXX nicht ordnungsgemäß beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Am 26.07.2022 wurde von der bB ein Bescheid erlassen, es wurde ausgesprochen, dass die bP gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe für den Zeitraum 04.07.2022 – 14.08.2022 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die bB nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP sich bei der vom AMS zugewiesenen Stelle beim Dienstgeber römisch 40 nicht ordnungsgemäß beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die bP erhob fristgerecht am 03.08.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte aus: „
der Stellenzuweisung des AMS XXXX habe ich mich beim Dienstgeber noch am selben Tag beworben. Es kam daraufhin zu einem Telefonat mit dem Dienstgeber, welches ca. eine halbe Stunde gedauert hat. In diesem Telefonat wurden mir Fragen zu meinem Familienstand gestellt, unter anderem, ob mich die Liebe nach Österreich gebracht hat und ob ich Kinder habe. Während des Telefonates musste ich mehrmals husten, weil ich im Monat vorher an einer Bronchitis erkrankt bin. Der Husten dauerte leider immer noch an. Der Dienstgeber meinte am Telefon, ich solle weniger rauchen. Ich wies daraufhin, dass ich vor kurzem an einer Bronchitis erkrankt bin und deshalb immer noch an einem Husten leide. Ich stellte klar, dass ich schon wieder gesundet bin und ich nicht rauche. In weiterer Folge merkte ich an, dass ich einen Facharzttermin am 7. Juli 2022 habe, um den anhaltenden Husten abzuklären. Allerdings bin ich gesund und komme gerne zu einem Vorstellungsgespräch vorbei. Der Dienstgeber meinte nur, ich solle nach diesem Termin mit dem fachärztlichen Befund vorbeikommen.Die bP erhob fristgerecht am 03.08.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte aus: „
der Stellenzuweisung des AMS römisch 40 habe ich mich beim Dienstgeber noch am selben Tag beworben. Es kam daraufhin zu einem Telefonat mit dem Dienstgeber, welches ca. eine halbe Stunde gedauert hat. In diesem Telefonat wurden mir Fragen zu meinem Familienstand gestellt, unter anderem, ob mich die Liebe nach Österreich gebracht hat und ob ich Kinder habe. Während des Telefonates musste ich mehrmals husten, weil ich im Monat vorher an einer Bronchitis erkrankt bin. Der Husten dauerte leider immer noch an. Der Dienstgeber meinte am Telefon, ich solle weniger rauchen. Ich wies daraufhin, dass ich vor kurzem an einer Bronchitis erkrankt bin und deshalb immer noch an einem Husten leide. Ich stellte klar, dass ich schon wieder gesundet bin und ich nicht rauche. In weiterer Folge merkte ich an, dass ich einen Facharzttermin am
- Juli 2022 habe, um den anhaltenden Husten abzuklären. Allerdings bin ich gesund und komme gerne zu einem Vorstellungsgespräch vorbei. Der Dienstgeber meinte nur, ich solle nach diesem Termin mit dem fachärztlichen Befund vorbeikommen. Am
- Juli 2022 wurde ich dann persönlich beim Dienstgeber vorstellig. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch keinen Befund, aber ich teilte mit, dass ich gesund sei. So hat es mir der Arzt mündlich mitgeteilt. Der Dienstgeber bestand allerdings auf einen schriftlichen Befund. Daraufhin sagte ich, ich würde noch einmal mit dem Laborergebnis vorbeikommen. Der Dienstgeber meinte nur, er hat mein Verhalten dem AMS schon gemeldet und er ließ mich einfach stehen und ging in die Werkstatt. Als ich das Laborergebnis hatte, suchte ich den Dienstgeber noch einmal auf. Er meinte nur, ich solle das Gelände in 25 Sekunden verlassen, ansonsten ruft er die Polizei. Seinem unsch folgend habe ich die Werkstatt verlassen.“ Mit Schreiben vom 10.08.2022 richtete das AMS per E-Mail eine Bitte um Auskunft an den Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin, Herrn XXXX .Mit Schreiben vom 10.08.2022 richtete das AMS per E-Mail eine Bitte um Auskunft an den Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin, Herrn römisch 40 . Am 16.08.2022 übermittelte Herr XXXX dem AMS folgende Stellungnahme und ersuchte, „dies als letztmalige Auskunft zu betrachten“:Am 16.08.2022 übermittelte Herr römisch 40 dem AMS folgende Stellungnahme und ersuchte, „dies als letztmalige Auskunft zu betrachten“: „
- ) nachdem mir die Bewerberin von Ihnen vorgeschlagen wurde und mich keinerlei Rückmeldung seitens der Bewerberin erreichte versuchte ich sie unter der angegebenen Handy-Nummer anzurufen. 2) einige Zeit später (ca. 2 Tage) kam es zu einem Anruf mit unterdrückter Telefonnummer (unbekannter Anrufer) - der Anrufer lies es 1x (einmal) läuten. 3.) hinsichtlich meines nochmaligen Anrufes sowie der schließlich doch erfolgten Anrufannahme der Bewerberin am Mobiltelefon : Die Dame hustete bereits beim Beginn des Gesprächs mehrmals direkt INS Telefon- ich betrachte es bei einer Büroangestellten als zum guten Ton gehörend dass man zumindest den Telefonhörer dabei zur Seite dreht und sich - sollt es doch einmal geschehen sich zumindest dafür entschuldigt- die Dame wäre u. a. für den Telefondienst vorgesehen gewesen...... Auf meine Frage ob sie mit unterdrückter Nummer angerufen hätte gab sie die Auskunft dass sie vom Festnetz angerufen hätte (eine Festnetznummer wurde leider in den Bewerbungsunterlagen nicht angführt, meine Frage warum sie es nur 1 x läuten lies konnte sie nicht beantworten, ebensowenig warum sie nicht mit dem Mobiltelefon auf meinen Anruf reagierte, oder SMS/Whatsapp/Signal verwendete wenn das Sprechen schwer fällt) Betreffend Rauchen wurde von mir keine Aussage getätigt, da mit ja auch nicht bekannt war ob die Bewerberin raucht oder nicht...., allerdings wurde die Dame von mir aufgefordert sich bei mir hinsichtlich eines Bewerbungsgesprächs telefonisch zu melden wenn ein flüssiges Telefonat ohne "in den Hörer husten" möglich sei. Ein Termin beim Lungenfacharzt wurde mir gegenüber nicht erwähnt . Nachdem ich nichts mehr von ihr gehört hatte habe ich die Bewerberin im AMS -System abgelehnt. Kurz darauf erschien die Dame in meinem Betrieb ohne Termin und Vorankündigung, worauf ich sie darauf hinwies das ich sie als Bewerberin ablehne und das Thema erledigt sei. Nachdem die Dame einige Tage später nochmals mit sehr aggressiven Verhalten in meiner Firma erschien wurde sie von mir der Firma verwiesen , nachdem Sie keine Anstalten machte das Firmengelände zu verlassen wurde sie von mir nochmals mit Androhung des Hinzuziehens der Exekutive vom Firmengelände verwiesen, worauf sie sich schließlich entfernte wobei sie laut ausrief- " ich hab alles aufgenommen, ich habe alles aufgenommen. Da die Bewerberin offensichtlich weder die entsprechenden Umgangsformen, noch das entsprechende Wissen hinsichtlich "Gesprächsmitschnitte ohne Zustiummung des Gesprächspartners" besitzt lehne ich sie als Bürokraft definitiv als nicht entsprechend/qualifiziert ab und bin sicher sie findet mit der absolvierten Ausbildung zur Betreuerin oder als Personalverrechnerin sicher schnell einen entsprechenden Arbeitsplatz. Gesprächsnotizen mit Uhrzeiten sowie die Unterlagen der Bewerberin usw. wurden unsererseits bereits gem. DSGVO vernichtet und liegen nicht mehr vor. Mir ist in mehr als 30 jähriger Tätigkeit definitiv noch niemals ein derartiges Verhalten untergekommen ,ich betrachte die Angelegenheit hiermit als für mich erledigt und möchte definitiv hinsichtlich dieser Bewerberin nicht mehr kontaktiert werden. Das Betretungsverbot für die Dame bleibt aufrecht, teilen sie ihr dies bitte unmissverständlich mit.“ Am 16.08.2022 wurde der bP Parteiengehör gewährt und wurden ihr die Angaben von Herrn XXXX zur Kenntnis gebracht.Am 16.08.2022 wurde der bP Parteiengehör gewährt und wurden ihr die Angaben von Herrn römisch 40 zur Kenntnis gebracht. In einem Aktenvermerk vom 25.08.2022 hielt das AMS fest, dass bei Herrn XXXX angerufen wurde, um festzustellen, ob es sich bei der von der bP auf ihrem Gesprächsnachweis (Anmerkung: es handelt sich dabei um von der bP vorgelegte Fotos vom Bildschirm ihres Handys) angezeichnete Handynummer XXXX tatsächlich um seine Nummer handle.In einem Aktenvermerk vom 25.08.2022 hielt das AMS fest, dass bei Herrn römisch 40 angerufen wurde, um festzustellen, ob es sich bei der von der bP auf ihrem Gesprächsnachweis (Anmerkung: es handelt sich dabei um von der bP vorgelegte Fotos vom Bildschirm ihres Handys) angezeichnete Handynummer römisch 40 tatsächlich um seine Nummer handle. Herr XXXX sei bei dem Telefonat befragt worden, ob bereits vor dem 15.06.2022 eine Kontaktaufnahme mit der bP stattgefunden habe, dann sei er wütend geworden … Dokumentiert wurde im Aktenvermerk unter anderem auch die Angabe von Herrn XXXX , dass „das solche Personen sind die das Sozialsystem ausnutzen. Er meint, die hat ja auf seine Kosten bereits 4 Ausbildungen gemacht. Auf Ihre (meint mich) auch. Das Geld wird ihr ja nicht allein wegen ihm gestrichen, die hat sich bestimmt schon mehr geleistet. Er hat drei Handynummern, unter welcher Nummer er angerufen hat, weiß er nicht mehr. Ich frage nochmals nach ob vor 15.06.2022 bereits ein Kontakt mit Frau XXXX stattgefunden hat. Er beantwortet meine Frage wieder nicht. Sondern sagt wieder alles Mögliche, was sich Frau XXXX geleistet hat…“Herr römisch 40 sei bei dem Telefonat befragt worden, ob bereits vor dem 15.06.2022 eine Kontaktaufnahme mit der bP stattgefunden habe, dann sei er wütend geworden … Dokumentiert wurde im Aktenvermerk unter anderem auch die Angabe von Herrn römisch 40 , dass „das solche Personen sind die das Sozialsystem ausnutzen. Er meint, die hat ja auf seine Kosten bereits 4 Ausbildungen gemacht. Auf Ihre (meint mich) auch. Das Geld wird ihr ja nicht allein wegen ihm gestrichen, die hat sich bestimmt schon mehr geleistet. Er hat drei Handynummern, unter welcher Nummer er angerufen hat, weiß er nicht mehr. Ich frage nochmals nach ob vor 15.06.2022 bereits ein Kontakt mit Frau römisch 40 stattgefunden hat. Er beantwortet meine Frage wieder nicht. Sondern sagt wieder alles Mögliche, was sich Frau römisch 40 geleistet hat…“ In der Folge wurde der bP mit Schreiben vom 25.08.2022 nochmals Parteiengehör gewährt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25.08.2022 wies die bP unter anderem darauf hin, dass die Behauptung des Arbeitgebers, sie hätte sich erst 2 Tage nach seinem Anruf – und zwar am
- Juni 2022 – gemeldet, nicht korrekt sei. Bezüglich des Anrufs des potentiellen Dienstgebers wiederholte sie ihre bereits in der Niederschrift vom 13.07.2022 gemachten Angaben. Hinsichtlich des Inhalts des Telefonats vom 21.06.2022 (gemeint wohl: 22.06.2022) verwies sie auf ihr Beschwerdevorbringen und verwies ergänzend darauf, dass es arbeitsrechtlich nicht zulässig sei, dass der Arbeitgeber nach dem Familienstand oder Kindern fragt und auch nicht, ob sie wegen der Liebe nach Österreich gekommen sei… Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, warum sie sich am
- Juli bei Herrn XXXX (gemeint wohl: XXXX ) hätte melden sollen, wenn er ihr aufgetragen habe, sich erst mit dem ärztlichen Befund zu melden, wobei er gewusst habe, dass ihr Facharzttermin erst am
- Juli stattfand… Sie weise die Argumentation des AMS im Schreiben vom
- August 2022, sie hätte den Arzttermin nur zur Vermeidung einer Sperre der Notstandshilfe vereinbart, zurück. Es habe sich um einen Facharzttermin gehandelt und es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man einen Facharzttermin nicht innerhalb von zwei Wochen bekomme, sondern mehrere Monate darauf warten müsse. Sie habe diesen Termin auch schon 3 Monate vorher aufgrund ihrer Beschwerden und zur Kontrolle ihres Gesundheitszustandes vereinbart.Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25.08.2022 wies die bP unter anderem darauf hin, dass die Behauptung des Arbeitgebers, sie hätte sich erst 2 Tage nach seinem Anruf – und zwar am
- Juni 2022 – gemeldet, nicht korrekt sei. Bezüglich des Anrufs des potentiellen Dienstgebers wiederholte sie ihre bereits in der Niederschrift vom 13.07.2022 gemachten Angaben. Hinsichtlich des Inhalts des Telefonats vom 21.06.2022 (gemeint wohl: 22.06.2022) verwies sie auf ihr Beschwerdevorbringen und verwies ergänzend darauf, dass es arbeitsrechtlich nicht zulässig sei, dass der Arbeitgeber nach dem Familienstand oder Kindern fragt und auch nicht, ob sie wegen der Liebe nach Österreich gekommen sei… Des Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, warum sie sich am
- Juli bei Herrn römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) hätte melden sollen, wenn er ihr aufgetragen habe, sich erst mit dem ärztlichen Befund zu melden, wobei er gewusst habe, dass ihr Facharzttermin erst am
- Juli stattfand… Sie weise die Argumentation des AMS im Schreiben vom
- August 2022, sie hätte den Arzttermin nur zur Vermeidung einer Sperre der Notstandshilfe vereinbart, zurück. Es habe sich um einen Facharzttermin gehandelt und es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man einen Facharzttermin nicht innerhalb von zwei Wochen bekomme, sondern mehrere Monate darauf warten müsse. Sie habe diesen Termin auch schon 3 Monate vorher aufgrund ihrer Beschwerden und zur Kontrolle ihres Gesundheitszustandes vereinbart. Die bP legte mit der Stellungnahme ihre am 09.06.2022 an das AMS (Frau XXXX ) gerichtete Bewerbung als Bürokraft zu ADG-Nr. 14534511 samt der Antwort des SfU (Service für Unternehmen) vom selben Tag vor. Außerdem legte sie nochmals Fotos vom Bildschirm ihres Handys vor, aus denen ersichtlich ist, dass am 15.06.22 ein Anruf an das AMS XXXX getätigt wurde, am 21.06.2022 um 12:25 Uhr ein Anruf von der Handynummer von Herrn XXXX einging, der nicht entgegengenommen wurde, am 21.06.2022 um 16:25 Herr XXXX von einem anderen Handy aus kontaktiert wurde, bei diesem Anruf ist eine Dauer von 4 Sekunden dokumentiert und am 22.06.22 um 08:27 Uhr von der bP ein Anruf von Herrn XXXX entgegengenommen wurde. Weiters wurde ein Foto vorgelegt, das eine SMS der Ordination Dr. XXXX dokumentiert mit dem auf den Untersuchungstermin am 07.07.2022 hingewiesen wird. Aus einem anderen Foto, das von der bP bereits zuvor Verfahren vorgelegt hatte, ergibt sich, dass dieser Hinweis per SMS am 06.07.2022 erfolgte.Die bP legte mit der Stellungnahme ihre am 09.06.2022 an das AMS (Frau römisch 40 ) gerichtete Bewerbung als Bürokraft zu ADG-Nr. 14534511 samt der Antwort des SfU (Service für Unternehmen) vom selben Tag vor. Außerdem legte sie nochmals Fotos vom Bildschirm ihres Handys vor, aus denen ersichtlich ist, dass am 15.06.22 ein Anruf an das AMS römisch 40 getätigt wurde, am 21.06.2022 um 12:25 Uhr ein Anruf von der Handynummer von Herrn römisch 40 einging, der nicht entgegengenommen wurde, am 21.06.2022 um 16:25 Herr römisch 40 von einem anderen Handy aus kontaktiert wurde, bei diesem Anruf ist eine Dauer von 4 Sekunden dokumentiert und am 22.06.22 um 08:27 Uhr von der bP ein Anruf von Herrn römisch 40 entgegengenommen wurde. Weiters wurde ein Foto vorgelegt, das eine SMS der Ordination Dr. römisch 40 dokumentiert mit dem auf den Untersuchungstermin am 07.07.2022 hingewiesen wird. Aus einem anderen Foto, das von der bP bereits zuvor Verfahren vorgelegt hatte, ergibt sich, dass dieser Hinweis per SMS am 06.07.2022 erfolgte. Am 06.09.2022 wurde die bP vom AMS als Zeugin vernommen, sie wiederholte anlässlich der Befragung ihre bisherigen Schilderungen und ergänzte, dass Herr XXXX beim Telefonat sehr wütend gewesen sei und angefangen habe zu schimpfen. Am 06.09.2022 wurde die bP vom AMS als Zeugin vernommen, sie wiederholte anlässlich der Befragung ihre bisherigen Schilderungen und ergänzte, dass Herr römisch 40 beim Telefonat sehr wütend gewesen sei und angefangen habe zu schimpfen. Im Zuge der Vernehmung wurde auch überprüft, welches Handy die bP besitzt, es wurde festgehalten, dass es sich um ein Handy der Marke XXXX handelt. Dies korrespondiert mit den von der bP vorgelegten Bildschirmfotos bezüglich der Telefonate vom 15.06.22,
- Und 22.06.2022.Im Zuge der Vernehmung wurde auch überprüft, welches Handy die bP besitzt, es wurde festgehalten, dass es sich um ein Handy der Marke römisch 40 handelt. Dies korrespondiert mit den von der bP vorgelegten Bildschirmfotos bezüglich der Telefonate vom 15.06.22,
- Und 22.06.
- Auf die Frage, warum sie am 21.06.2022 um 16:25 nicht von ihrem Handy aus Herrn XXXX angerufen habe, gab die bP an, sie habe ein Wertkartenhandy und habe zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben gehabt, deshalb habe sie den Anruf vom Handy einer Bekannten aus getätigt.Auf die Frage, warum sie am 21.06.2022 um 16:25 nicht von ihrem Handy aus Herrn römisch 40 angerufen habe, gab die bP an, sie habe ein Wertkartenhandy und habe zu diesem Zeitpunkt kein Guthaben gehabt, deshalb habe sie den Anruf vom Handy einer Bekannten aus getätigt. Bezüglich des Termins beim Lungenfacharzt gab die bP an, die Zuweisung am 06.04.2022 bekommen zu habe und sie den Termin am 07.07.2022 dann mündlich vereinbart habe und sie dann die Erinnerung per SMS bekommen habe. Bezüglich ihres zweiten Aufsuchens der Fa. P. konkretisierte die bP, dass sie sich vorgestellt habe und gesagt habe, sie habe sich beworben, es sei ihr gesagt worden, sie solle draußen warten, sie dürfe nicht ins Büro. Der Herr habe gemeint, es sei erledigt, er habe sie schon beim AMS gemeldet. Sie habe auch nochmals gesagt, den Termin beim Arzt habe sie am 07.07.
- Es sei ein so lautes Motorrad gewesen, sie habe nichts verstanden. Er habe sie auch geschimpft, dass sie nichts verstehe. Sie müsse Deutsch lernen, er könne sie als Bürokraft nicht einstellen, wenn sie ihn nicht verstehe und nichts höre. Sie habe ihm erklärt, dass das sei, weil es so laut sei. Es sei wegen dem Straßenlärm gewesen. Er habe sie nicht reingelassen, er habe sie beleidigt. Die bP legte bei ihrer Einvernahme nochmals einen Überweisungsschein von Dr. XXXX vor, auf dem jedoch kein Datum ersichtlich ist.Die bP legte bei ihrer Einvernahme nochmals einen Überweisungsschein von Dr. römisch 40 vor, auf dem jedoch kein Datum ersichtlich ist. Am 06.09.2022 erließ die bB eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Rechtlich beurteilte das AMS nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt den Fall dahingehend, dass das der bP vom AMS am 09.06.2022 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Bürokraft im Unternehmen „ XXXX “ nicht zustande gekommen sei, weil die bP eine Arbeitsaufnahme schuldhaft vereitelt habe. Sie habe mehrfach Vereitelungshandlungen gesetzt. Sie sei für den Dienstgeber nicht erreichbar gewesen. Wie ein Gespräch zustandegekommen sei, sei eine Gesprächsführung an ihrem lauten Husten gescheitert. Der Aufforderung des Dienstgebers sich wieder zu melden, wenn sich ihr Husten gebessert habe, sei sie nicht nachgekommen. Die Beschwerdegründe und die von der bP angebotenen Beweismittel seien nicht geeignet, die Angaben des Dienstgebers zu widerlegen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass keine Umstände vorliegen, welche die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung ausschließen würden. Im Zeitraum 04.07.2022 bis 14.08.2022 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.Am 06.09.2022 erließ die bB eine Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Rechtlich beurteilte das AMS nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt den Fall dahingehend, dass das der bP vom AMS am 09.06.2022 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Bürokraft im Unternehmen „ römisch 40 “ nicht zustande gekommen sei, weil die bP eine Arbeitsaufnahme schuldhaft vereitelt habe. Sie habe mehrfach Vereitelungshandlungen gesetzt. Sie sei für den Dienstgeber nicht erreichbar gewesen. Wie ein Gespräch zustandegekommen sei, sei eine Gesprächsführung an ihrem lauten Husten gescheitert. Der Aufforderung des Dienstgebers sich wieder zu melden, wenn sich ihr Husten gebessert habe, sei sie nicht nachgekommen. Die Beschwerdegründe und die von der bP angebotenen Beweismittel seien nicht geeignet, die Angaben des Dienstgebers zu widerlegen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass keine Umstände vorliegen, welche die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung ausschließen würden. Im Zeitraum 04.07.2022 bis 14.08.2022 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Die bP brachte am 14.09.2022 einen Vorlageantrag ein, beantragte die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung und gab bekannt, dass sie am 15.09.2022 in der XXXX zu arbeiten beginnen werde. Der Arbeitsvertrag sei bereits am 31.08.2022 unterschrieben worden und ersuche sie daher erneut um Nachsicht. Eine Kopie des Arbeitsvertrags wurde von der bP vorgelegt. Die bP brachte am 14.09.2022 einen Vorlageantrag ein, beantragte die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung und gab bekannt, dass sie am 15.09.2022 in der römisch 40 zu arbeiten beginnen werde. Der Arbeitsvertrag sei bereits am 31.08.2022 unterschrieben worden und ersuche sie daher erneut um Nachsicht. Eine Kopie des Arbeitsvertrags wurde von der bP vorgelegt. Am 21.09.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen zu den Arbeitsverhältnissen der bP und zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. nach Einsicht in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass sich die bP noch am 09.06.2022 für die Stelle als Bürokraft beworben hat, ergibt sich aus der Dokumenteninformation des AMS (Bewerbung Rückmeldung) und aus dem PG vom 16.08.2022 („Sie haben sich anschließend nach Übermittlung des Vermittlungsvorschlags auf Ihr eAMS-Konto noch am selben Tag für die Stelle beworben. Anschließend wurde Ihre Bewerbung an die Firma weitergeleitet“). Dass sich die bP am telefonisch beim AMS erkundigte und die Auskunft erhielt, dass sie vorerst bezüglich der Bewerbung nichts machen brauche und die Bewerbungsunterlagen vom AMS an den potentiellen Arbeitgeber weitergeleitet werden würden ist glaubhaft und wird auch durch ein Foto von Handybildschirm mit der Telefonnummer des AMS am 15.06.2022 um 15:08 Uhr belegt. Die bP schildert glaubwürdig, an diesem Tag mit einer Vertretung von Frau XXXX , einer AMS-Mitarbeiterin, die auch tatsächlich mehrfach als Bearbeiterin in den im vorgelegten Akt befindlichen Unterlagen aufscheint, gesprochen zu haben und die Auskunft bekommen zu haben, dass sie nichts machen brauche. Angemerkt wird, dass es auch nachvollziehbar ist, dass sich bei einem Vorauswahlverfahren durch das AMS nach Weiterleitung der Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber dieser sich bei den jeweiligen Bewerbern meldet.Dass sich die bP am telefonisch beim AMS erkundigte und die Auskunft erhielt, dass sie vorerst bezüglich der Bewerbung nichts machen brauche und die Bewerbungsunterlagen vom AMS an den potentiellen Arbeitgeber weitergeleitet werden würden ist glaubhaft und wird auch durch ein Foto von Handybildschirm mit der Telefonnummer des AMS am 15.06.2022 um 15:08 Uhr belegt. Die bP schildert glaubwürdig, an diesem Tag mit einer Vertretung von Frau römisch 40 , einer AMS-Mitarbeiterin, die auch tatsächlich mehrfach als Bearbeiterin in den im vorgelegten Akt befindlichen Unterlagen aufscheint, gesprochen zu haben und die Auskunft bekommen zu haben, dass sie nichts machen brauche. Angemerkt wird, dass es auch nachvollziehbar ist, dass sich bei einem Vorauswahlverfahren durch das AMS nach Weiterleitung der Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber dieser sich bei den jeweiligen Bewerbern meldet. Strittig waren im gegenständlichen Verfahren zunächst die Vorgänge um das Telefonat zwischen der bP und dem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin, Herrn XXXX . Dass dieses Gespräch nicht wie von Herrn XXXX behauptet am 23.06.2022 sondern am 22.06.2022 stattgefunden hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:Strittig waren im gegenständlichen Verfahren zunächst die Vorgänge um das Telefonat zwischen der bP und dem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin, Herrn römisch 40 . Dass dieses Gespräch nicht wie von Herrn römisch 40 behauptet am 23.06.2022 sondern am 22.06.2022 stattgefunden hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Am 21.06.2022 um 12:15 Uhr versuchte ein Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers erfolglos die bP telefonisch zu kontaktieren. Die bP befand sich zu dieser Zeit zum Einkaufen im XXXX und nahm den Anruf nicht entgegen. Auch wenn ein Arbeitssuchender grundsätzlich jederzeit für einen potentiellen Dienstgeber erreichbar sein muss, ist es nachvollziehbar, dass der bP dieser Anruf entgangen ist, zumal es der Lebenserfahrung entspricht, dass es vorkommt, dass man beim Einkaufen das Handy in der Handtasche dabei hat und Anrufe nicht hört. Die bP gibt dazu an, den Anruf erst zu Hause gesehen zu haben, sie sei um 16 Uhr nach Hause gekommen. Um 16:15 habe sie zurückgerufen. Dass dieser Rückruf vom Handy einer Bekannten aus erfolgte mutet zwar zunächst seltsam an, wird aber von der bP damit erklärt, dass sie ein Wertkartenhandy habe und das Guthaben aufgebraucht gewesen sei. Wer dieses Gespräch nach nur 4 Sekunden beendet hat, kann nicht festgestellt werden, da es generell nicht möglich ist, nachträglich herauszufinden, von welchem Gesprächsteilnehmer ein Telefonat am Handy beendet wurde. Auch wenn somit Ungereimtheiten bezüglich dieses Anrufs bestehen und nicht festgestellt werden kann, von wem der Anruf beendet wurde steht dennoch fest, dass die bP diesen Anruf bei der Fa. P. getätigt hat, was leztlich dazu führte, dass es am folgenden Tag zu einem Telefonat zwischen der bP und Herrn XXXX kam, einer Feststellung, von wem das Gespräch beendet wurde, käme also keine Bedeutung zu. Der Anruf von Herrn XXXX am folgenden Tag, dem 22.06.2022 um 8:27 Uhr ist durch die Vorlage eines Fotos des Handydisplays der bP dokumentiert, es ist auch bekannt, dass bei einem Wertkartenhandy ohne Guthaben sehr wohl eingehende Anrufe entgegengenommen werden können. Auch die übrigen beschriebenen Telefonate sind durch Fotos des Handydisplays der bP belegt.Am 21.06.2022 um 12:15 Uhr versuchte ein Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers erfolglos die bP telefonisch zu kontaktieren. Die bP befand sich zu dieser Zeit zum Einkaufen im römisch 40 und nahm den Anruf nicht entgegen. Auch wenn ein Arbeitssuchender grundsätzlich jederzeit für einen potentiellen Dienstgeber erreichbar sein muss, ist es nachvollziehbar, dass der bP dieser Anruf entgangen ist, zumal es der Lebenserfahrung entspricht, dass es vorkommt, dass man beim Einkaufen das Handy in der Handtasche dabei hat und Anrufe nicht hört. Die bP gibt dazu an, den Anruf erst zu Hause gesehen zu haben, sie sei um 16 Uhr nach Hause gekommen. Um 16:15 habe sie zurückgerufen. Dass dieser Rückruf vom Handy einer Bekannten aus erfolgte mutet zwar zunächst seltsam an, wird aber von der bP damit erklärt, dass sie ein Wertkartenhandy habe und das Guthaben aufgebraucht gewesen sei. Wer dieses Gespräch nach nur 4 Sekunden beendet hat, kann nicht festgestellt werden, da es generell nicht möglich ist, nachträglich herauszufinden, von welchem Gesprächsteilnehmer ein Telefonat am Handy beendet wurde. Auch wenn somit Ungereimtheiten bezüglich dieses Anrufs bestehen und nicht festgestellt werden kann, von wem der Anruf beendet wurde steht dennoch fest, dass die bP diesen Anruf bei der Fa. P. getätigt hat, was leztlich dazu führte, dass es am folgenden Tag zu einem Telefonat zwischen der bP und Herrn römisch 40 kam, einer Feststellung, von wem das Gespräch beendet wurde, käme also keine Bedeutung zu. Der Anruf von Herrn römisch 40 am folgenden Tag, dem 22.06.2022 um 8:27 Uhr ist durch die Vorlage eines Fotos des Handydisplays der bP dokumentiert, es ist auch bekannt, dass bei einem Wertkartenhandy ohne Guthaben sehr wohl eingehende Anrufe entgegengenommen werden können. Auch die übrigen beschriebenen Telefonate sind durch Fotos des Handydisplays der bP belegt. Dass es sich bei dem Telefonat um ein längeres Gespräch handelte, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der bP, die den Umstand, dass sie zu diesem Zeitpunkt unter Husten litt, nicht in Abrede stellt. So weist die bP unter anderem glaubwürdig und nachvollziehbar darauf hin, dass der von ihr vorgelegte Lebenslauf durchbesprochen wurde. Auch hinsichtlich der Aussage, dass vereinbart worden sei, dass die bP sich nach einem von ihr bekanntgegebenen Arzttermin beim Lungenfacharzt am 07.07.2022 wieder beim Dienstgeber melden sollte folgte das Gericht den Angaben der bP. Die Wahrheit dieser Angaben bestätigt vor allem der Umstand, dass die bP tatsächlich einen Tag nach der Untersuchung nach vorheriger versuchter telefonischer Kontaktaufnahme den Betrieb der potentiellen Dienstgeberin aufsuchte, was unbestritten ist. Es liegen einander widersprechende Angaben dazu vor, was bei dem Telefonat vom 22.06.2022 als weitere Vorgangsweise vereinbart wurde. Das Gericht folgt den glaubwürdigen und widerspruchlosen Angaben der bP, diese Aussagen sind durchgehend ident, sowohl in der Niederschrift vom 13.07.2022, als auch in der Beschwerde vom 03.08.2022 bzw. in der Vernehmung beim AMS am 06.09.2022 macht die bP immer die gleichen Angaben zum Sachverhalt. Der Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin gibt hingegen im Telefonat mit dem AMS vom 05.07.2022 an, die bP habe bei dem Telefonat gesagt, sie sei krank und wollte sich in ein paar Tagen wieder melden. Bei einem weiteren Telefonat mit dem AMS am 13.07.2022 gibt er dagegen an, er habe der bP gesagt, sie solle sich wieder melden, wenn der Husten besser sei. In seiner Rückmeldung an das AMS vom 04.07.2022 gab der Dienstgeber an, dass der Betrieb nicht mehr an der bP interessiert sei, da sie sich ein paar Tage nach dem 23.6.2022 melden wollte, dies aber nicht getan habe. Dafür, dass es seitens der potentiellen Dienstgeberin vor dem 21.06.2022 schon Versuche gegeben hat, die bP zu erreichen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte im Akt. Herr XXXX gibt im Telefonat mit dem AMS vom 13.07.2022 an, dass er die bP kontaktiert habe, wobei er nicht mehr sagen konnte, ob schriftlich oder telefonisch. Seinen Angaben an anderer Stelle zufolge wurden auch sämtliche Aufzeichnungen bezüglich Gespräche mit der bP aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht.Dafür, dass es seitens der potentiellen Dienstgeberin vor dem 21.06.2022 schon Versuche gegeben hat, die bP zu erreichen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte im Akt. Herr römisch 40 gibt im Telefonat mit dem AMS vom 13.07.2022 an, dass er die bP kontaktiert habe, wobei er nicht mehr sagen konnte, ob schriftlich oder telefonisch. Seinen Angaben an anderer Stelle zufolge wurden auch sämtliche Aufzeichnungen bezüglich Gespräche mit der bP aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht. Dass der Termin der bP beim Lungenfacharzt am 07.07.2022 stattfand, ist zwar aus dem im Akt befindlichen Befund alleine mangels Datumsangabe nicht ersichtlich, ergibt sich jedoch eindeutig in Zusammenhalt mit der SMS vom Vortag, mit der die bP an den bevorstehenden Untersuchungstermin erinnert wurde. Auch die Angaben der bP, dass der Termin bereits im April vereinbart wurde, sind glaubwürdig, da es notorisch ist, dass in Österreich Termine bei Fachärzten teilweise sehr schwierig zu bekommen sind und nicht unmittelbar für einen der nächsten Tage vereinbart werden können. Aufgrund der Überlastung vieler Fachärzte ist derzeit grundsätzlich von einer wochen- bis monatelangen Wartezeit auf einen Termin auszugehen (vergleiche Salzburger Nachrichten vom 11.11.2022: „Warum wir so lange auf einen Termin beim Facharzt warten müssen“). Wenn der DG bezüglich der Rückmeldung der bP an einer Stelle davon spricht, dass 14 Tage nichts passiert sei, so ist dies nicht richtig, zumal zwischen dem Telefonat, das aus Sicht des DG am 23.06.2022 stattgefunden hatte, und dem 04.07.2022 (Meldung an AMS) ein Zeitraum von 11 Tagen lag. Hinsichtlich des Verhaltens des Mitarbeiters der Fa. P. am 12.07.2022 folgte das Gericht den glaubwürdigen Angaben der bP, wonach er ein aggressives Verhalten an den Tag legte. Diese Angabe der bP ist vor allem auch deshalb nachvollziehbar, weil an mehreren Stellen im Akt belegt ist, dass bei Herrn XXXX die Tendenz besteht, rasch ungehalten zu reagieren (vergleiche Angaben der bP zum Telefonat vom 22.06.2022 wonach Herr XXXX verärgert gewesen sei bzw. den Aktenvermerk des AMS über das Telefonat vom 25.08.2022 … „dann wird er wütend“…)Hinsichtlich des Verhaltens des Mitarbeiters der Fa. P. am 12.07.2022 folgte das Gericht den glaubwürdigen Angaben der bP, wonach er ein aggressives Verhalten an den Tag legte. Diese Angabe der bP ist vor allem auch deshalb nachvollziehbar, weil an mehreren Stellen im Akt belegt ist, dass bei Herrn römisch 40 die Tendenz besteht, rasch ungehalten zu reagieren (vergleiche Angaben der bP zum Telefonat vom 22.06.2022 wonach Herr römisch 40 verärgert gewesen sei bzw. den Aktenvermerk des AMS über das Telefonat vom 25.08.2022 … „dann wird er wütend“…) 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Die bP hat sich ordnungsgemäß auf die angebotene Stelle beworben und kam es in der Folge am 21.06.2022 zu einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin bei dem in Kenntnis eines Termins der bP beim Lungenfacharzt am 07.07.2022 vereinbart wurde, dass die bP sich melden sollte, wenn es ihr wieder besser gehe. Die bP wurde am 08.07.2022 persönlich beim Dienstgeber vorstellig. Sie hatte zuvor versucht, die Firma zu erreichen, da dies telefonisch nicht möglich war, fuhr sie persönlich hin, es ist also von einem ernsthaften Bemühen der bP um die angebotene Stelle auszugehen, da sie bereits am Tag nach der Untersuchung beim Lungenfacharzt den Bewerbungsprozess weiterführen wollte. Es ist plausibel, dass die bP gewartet hat, bis die Untersuchung beim Facharzt stattgefunden hatte und daraufhin wieder den Betrieb der Fa. P aufsuchte. Der Dienstgeber wies die bP ohne nähere Begründung darauf hin, dass er ihr Verhalten schon dem AMS gemeldet habe und gab ihr nicht die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch. Zur Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS am 04.07.2022 ist Folgendes auszuführen: In der gegenständlichen Fallkonstellation - der DG wusste durch das Telefonat von der schweren Beeinträchtigung der bP durch den Husten - wäre es vom DG, wenn er ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätte, die bP zu beschäftigen, zu erwarten gewesen, dass er vor seiner Meldung an das AMS die bP nochmals kontaktiert hätte, um nachzufragen, wie ihr Zustand sei. Selbst wenn man von der Version der potentiellen Dienstgeberin ausgehen würde, wonach die bP im Telefonat vom 22.06.2022 aufgefordert worden sei, sich wieder zu melden, wenn sich ihr Husten gebessert habe erscheint es nicht angebracht, dem AMS nach nicht einmal zwei Wochen (in concreto nach 11 Tagen) rückzumelden, die bP habe sich nicht mehr gemeldet. Gerade weil der Mitarbeiter der Firma P. ja angegeben hatte, das Telefonat wegen des anhaltenden Husten der bP beendet zu haben, ihm also bewusst war, dass es sich um eine massive gesundheitliche Beeinträchtigung gehandelt hatte, hätte er auch in Erwägung ziehen müssen, dass eine derartige Beeinträchtigung länger als 11 Tage andauern kann. In diesem speziell gelagerten Fall hätte wie bereits oben beschrieben der DG vor seiner Meldung an das AMS bei der bP rückfragen müssen und nicht annehmen dürfen, dass die bP nicht mehr an der Stelle interessiert sei. Aus dem Akt geht auch nicht hervor, dass die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt gewesen wäre. Dies gilt auch für den 8.7.22 wo die bP den Betrieb persönlich aufgesucht hat, da anzunehmen ist, dass ihr dies sonst mitgeteilt worden wäre. Die bP schildert in diesem Zusammenhang, dass ihr der DG nähere Auskünfte darüber, warum er sie beim AMS gemeldet habe, nicht geben wollte. Ein vorsätzliches, auf Vereitelung des Arbeitsverhältnisses gerichtetes Handeln der bP kann in der von der bP gewählte Vorgangsweise nicht erblickt werden. Die Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin, wonach die bP sich nicht mehr gemeldet habe, relativiert sich durch das Erscheinen der bP im Betrieb am Tag nach ihrer Untersuchung beim Lungenfacharzt. Ein mangelnder Arbeitswille kann der bP demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass das Verhalten des Mitarbeiters, Herrn XXXX gegenüber der bP dahingehend, dass er ihr erklärte, dass er sie als Bewerberin ablehne und er sie beim AMS gemeldet habe ohne dies ihr gegenüber näher begründen zu wollen, wohl einen gewissen Unmut bei der bP hervorgerufen hat, ist naheliegend und erklärt auch das Vorhaben der bP, am 12.07.2022 das Gespräch mit Herrn XXXX aufnehmen zu wollen.Ein vorsätzliches, auf Vereitelung des Arbeitsverhältnisses gerichtetes Handeln der bP kann in der von der bP gewählte Vorgangsweise nicht erblickt werden. Die Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin, wonach die bP sich nicht mehr gemeldet habe, relativiert sich durch das Erscheinen der bP im Betrieb am Tag nach ihrer Untersuchung beim Lungenfacharzt. Ein mangelnder Arbeitswille kann der bP demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass das Verhalten des Mitarbeiters, Herrn römisch 40 gegenüber der bP dahingehend, dass er ihr erklärte, dass er sie als Bewerberin ablehne und er sie beim AMS gemeldet habe ohne dies ihr gegenüber näher begründen zu wollen, wohl einen gewissen Unmut bei der bP hervorgerufen hat, ist naheliegend und erklärt auch das Vorhaben der bP, am 12.07.2022 das Gespräch mit Herrn römisch 40 aufnehmen zu wollen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann der bP keine Säumnis bezüglich ihrer Wiedermeldung bei der Fa. P. am 08.07.2022 angelastet werden. Auch für den Mitarbeiter der Fa. P. hätte klar sein müssen, dass ein derart massives Hustengeschehen, wie es von ihm geschildert worden war, eine gewisse Zeit zur Besserung in Anspruch nehmen würde. Nachdem die bP für die Fa. P. offenbar bereits mit der Rückmeldung am 04.07.2022 nicht mehr als Bewerberin in Frage kam, kann auch das Verhalten der bP am 12.07.2022 (Ankündigung das Gespräch aufnehmen zu wollen) nicht als Vereitelung angesehen werden. Wenn die bB als weitere Vereitelungshandlung den Umstand heranzieht, dass die bP für den Dienstgeber nicht erreichbar gewesen sei, so wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, dass es keine Hinweise auf eine Nichterreichbarkeit der bP gibt und die telefonische Rückmeldung der bP bei der Fa. P. zeitgerecht erfolgte. Daraus, dass die bP den potentiellen Arbeitgeber nach dessen Anrufversuch um 12:25 Uhr um 16:25 Uhr zurückrief, kann ihr kein Vorwurf einer Säumnis gemacht werden. Da somit die bP kein Verhalten gesetzt hat, das den Tatbestand einer Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG erfüllen würde, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid (in Form der Beschwerdevorentscheidung) der bB aufzuheben.Da somit die bP kein Verhalten gesetzt hat, das den Tatbestand einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG erfüllen würde, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid (in Form der Beschwerdevorentscheidung) der bB aufzuheben. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die bP am 31.08.2022 einen Dienstvertrag mit der XXXX abgeschlossen hatte, der Dienstantritt erfolgte am 15.09.2022, das Dienstverhältnis war zumindest bis zumindest 25.01.2023 aufrecht.Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die bP am 31.08.2022 einen Dienstvertrag mit der römisch 40 abgeschlossen hatte, der Dienstantritt erfolgte am 15.09.2022, das Dienstverhältnis war zumindest bis zumindest 25.01.2023 aufrecht. Selbst wenn man wie das AMS von einer Vereitelung ausgehen würde, wäre im gegenständlichen Fall mit einer Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG vorzugehen gewesen. Dieser Bestimmung zufolge ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Aufnahme der Beschäftigung durch die bP und auch der Kontinuität der Beschäftigung wäre hier von einem berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen.Selbst wenn man wie das AMS von einer Vereitelung ausgehen würde, wäre im gegenständlichen Fall mit einer Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorzugehen gewesen. Dieser Bestimmung zufolge ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Aufnahme der Beschäftigung durch die bP und auch der Kontinuität der Beschäftigung wäre hier von einem berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen. 3.6.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05)Der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05) Die mündliche Erörterung würde im gegenständlichen Fall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Es liegen umfangreiche und auch sehr aussagekräftige Angaben der beteiligten Personen vor. Die bP wurde seitens der bB auch unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht als Zeugin zum Sachverhalt einvernommen. Das erkennende Gericht konnte sich daher auch ohne das persönliche Erscheinen der bP bzw. des Mitarbeiters der potentiellen Dienstgeberin ein umfassendes Bild vom Ablauf der Geschehnisse um die Bewerbung der bP machen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Zu Spruchteil B): Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde. Zu Spruchteil C):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L517.2259903.1.00