Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 190§ 123§ 112§§ 8§ 126§ 44§ 93§ 92§ 6§ 135a§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 91RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW116 2247081-1 Spruch, W116 2247081-1/7EW116 2247081-1/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 28Abs. 1 und 2 Z 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der XXXX Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 01.07.2015 war er als Leiter der Postfiliale XXXX (in der Folge X), Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, eingeteilt und wurde ab 12.08.2019 fallweise auch zu verschiedenen anderen Postfilialen in Wien im Universalschalterdienst, Verwendungsgruppe PT 5, und als Leiter eines Postamtes ll/4a, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, dienstzugeteilt. Er ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Verbindlichkeiten sowie Sorge- bzw. Unterhaltspflichten bestehen nicht.
- Der römisch 40 Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 01.07.2015 war er als Leiter der Postfiliale römisch 40 (in der Folge römisch zehn), Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, eingeteilt und wurde ab 12.08.2019 fallweise auch zu verschiedenen anderen Postfilialen in Wien im Universalschalterdienst, Verwendungsgruppe PT 5, und als Leiter eines Postamtes ll/4a, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3, dienstzugeteilt. Er ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Verbindlichkeiten sowie Sorge- bzw. Unterhaltspflichten bestehen nicht.
- Am 09.09.2020 erstattete die Österreichische Post AG u.a. gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen §§ 146, 148 StGB. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 9 St 26/21m aus Beweisgründen
§ 190Z 2 St
PO eingestellt. Am 14.09.2020 erstattete die Österreichische Post AG, Personalamt Wien, wegen des Verdachts von konkret ausgeführten Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 22.09.2020 wurde er wegen dieser Vorwürfe vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheiden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat IV, GZ: W 4/3-DK-IV/2020 und W 4/4-DK-IV/2020, vom 24.09.2020, wurde wegen dieser Anschuldigungen
§ 123Abs.
1 BDG 1979 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschlossen und
§ 112Abs.
1 Z 3 BDG 1979 die Suspendierung des Beschwerdeführers verfügt. Am 01.10.2020 ging die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde über.2. Am 09.09.2020 erstattete die Österreichische Post AG u.a. gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Paragraphen 146, 148, StGB. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 9 St 26/21m aus Beweisgründen
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. , Am 14.09.2020 erstattete die Österreichische Post AG, Personalamt Wien, wegen des Verdachts von konkret ausgeführten Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 22.09.2020 wurde er wegen dieser Vorwürfe vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheiden der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch vier, GZ: W 4/3-DK-IV/2020 und W 4/4-DK-IV/2020, vom 24.09.2020, wurde wegen dieser Anschuldigungen
Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschlossen und
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Suspendierung des Beschwerdeführers verfügt. Am 01.10.2020 ging die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde über.
- Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis vom 17.08.2021 sprach die Bundesdisziplinarbehörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe (anonymisiert, im Orignial) „
- in der Postfiliale X seinem Kollegen Herrn J sein Passwort für die Kontrolle von Stornierungen fehlerhafter Buchungen anvertraut, welcher sich dadurch im Zeitraum von
- November 2018 bis
- Juni 2019 unrechtmäßig bereichern konnte, und durch sein Fehlverhalten die Schadenszufügung in Höhe von EUR 27.026,96 ermöglicht;„
- in der Postfiliale römisch zehn seinem Kollegen Herrn J sein Passwort für die Kontrolle von Stornierungen fehlerhafter Buchungen anvertraut, welcher sich dadurch im Zeitraum von
- November 2018 bis
- Juni 2019 unrechtmäßig bereichern konnte, und durch sein Fehlverhalten die Schadenszufügung in Höhe von EUR 27.026,96 ermöglicht;
- Frau W, welche als Springerin im Universalschalterdienst tätig war, am
- Juni 2020 in der Postfiliale Y mit einem etwas dickeren Textmarker und den Worten: „Wast du wos des is, a Damengerät oder sowas?" sexuell belästigt.“Der Beschwerdeführer habe damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen
§§ 8
und 9 B-GIBG 1993 sowie §§ 43 Abs 1 und 2, 43a und 44 Abs 1 BDG 1979 im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Über den wurde
§ 126Abs 2 i
Vm § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren eingestanden habe, dass er als Vorgesetzter seinem Kollegen J sein Passwort für die Kontrolle von Stornierungen fehlerhafter Buchungen anvertraut und es diesem damit ermöglicht habe, sich im Zeitraum von 09.11.2018 bis 07.06.2019 unrechtmäßig zu bereichern und dadurch einen Schaden in Flöhe von EUR 27.026,96 zu verursachen. Hingegen habe der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung abgestritten, Frau W, welche als Springerin im Universalschalterdienst tätig war, am 26.06.2020 in der Postfiliale Y mit einem etwas dickeren Textmarker und den Worten: „Wast du wos des is, a Damengerät oder sowas?" sexuell belästigt zu haben. W sei dazu von der Dienstbehörde und in der Verhandlung als Zeugin einvernommen worden und habe dabei widerspruchsfreie und schlüssige Angaben gemacht. Zu beachten sei dabei, dass die Zeugin den Vorfall zunächst nicht gemeldet habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass man ihr nicht glauben würde. Sie habe daher die disziplinäre Verfolgung des Beschwerdeführers nicht initiiert und sich erstmals wegen der Angaben eines Postkunden gegenüber der Dienstbehörde dazu äußerte. Es könnten daher keine Gründe erkannt werden, weshalb die Zeugin - noch dazu unter Wahrheitspflicht - unrichtige Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten erheben sollte.Rechtlich wurde ausgeführt, dass in dem als generelle Weisung
§ 44Abs.
1 BDG 1979 zu qualifizierenden Handbuch BLV (Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung) unter Punkt
- „Allgemeine Bestimmungen/Verwendungsvoraussetzungen" Folgendes ausgeführt sei:
- Frau W, welche als Springerin im Universalschalterdienst tätig war, am
- Juni 2020 in der Postfiliale Y mit einem etwas dickeren Textmarker und den Worten: „Wast du wos des is, a Damengerät oder sowas?" sexuell belästigt.“, Der Beschwerdeführer habe damit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen
Paragraphen 8 und 9 B-GIBG 1993 sowie Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a und 44 Absatz eins, BDG 1979 im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Über den wurde
Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt. , Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren eingestanden habe, dass er als Vorgesetzter seinem Kollegen J sein Passwort für die Kontrolle von Stornierungen fehlerhafter Buchungen anvertraut und es diesem damit ermöglicht habe, sich im Zeitraum von 09.11.2018 bis 07.06.2019 unrechtmäßig zu bereichern und dadurch einen Schaden in Flöhe von EUR 27.026,96 zu verursachen. Hingegen habe der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung abgestritten, Frau W, welche als Springerin im Universalschalterdienst tätig war, am 26.06.2020 in der Postfiliale Y mit einem etwas dickeren Textmarker und den Worten: „Wast du wos des is, a Damengerät oder sowas?" sexuell belästigt zu haben. W sei dazu von der Dienstbehörde und in der Verhandlung als Zeugin einvernommen worden und habe dabei widerspruchsfreie und schlüssige Angaben gemacht. Zu beachten sei dabei, dass die Zeugin den Vorfall zunächst nicht gemeldet habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass man ihr nicht glauben würde. Sie habe daher die disziplinäre Verfolgung des Beschwerdeführers nicht initiiert und sich erstmals wegen der Angaben eines Postkunden gegenüber der Dienstbehörde dazu äußerte. Es könnten daher keine Gründe erkannt werden, weshalb die Zeugin - noch dazu unter Wahrheitspflicht - unrichtige Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten erheben sollte., Rechtlich wurde ausgeführt, dass in dem als generelle Weisung
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu qualifizierenden Handbuch BLV (Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung) unter Punkt
- „Allgemeine Bestimmungen/Verwendungsvoraussetzungen" Folgendes ausgeführt sei: „Jedem Schaltermitarbeiter wird vor Beginn seiner erstmaligen Tätigkeit ein Anwender-User (User-ID) zugewiesen. Nur mit diesem ist er berechtigt, EDV-Transaktionen vorzunehmen. Die Weitergabe des persönlichen Kennwortes sowie generell aller persönlich zugewiesenen Zugangscodes (z.B. GSA-User) ist verboten. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen."Unter Punkt 3.
- „Das interne Kontrollsystem (iKS)" regle das Handbuch BLV Folgendes:Die Weitergabe des persönlichen Kennwortes sowie generell aller persönlich zugewiesenen Zugangscodes (z.B. GSA-User) ist verboten. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.", Unter Punkt 3.
- „Das interne Kontrollsystem (iKS)" regle das Handbuch BLV Folgendes: „Prüfung der OPAL - Stornierungen Am letzten Arbeitstag des Monats sind die Labelberichte von den Mitarbeitern selbst auszudrucken, selbst mit dem Stornopapier abzustimmen und gemeinsam mit den stornierten Kunderechnungen, Kaufrücktritts- und Umtauschbelegen dem Filialleiter zu übergeben Dieser hat die Stornierungen des Vormonats aller Mitarbeiter zu prüfen. Zur Prüfung der stornierten Kundenrechnungen ist der Stornobericht, und zur Prüfung der stornierten/müllisierten Label ein Gesamtdruck des Labelberichts (gesamtes Monat über alle Mitarbeiter) zu verwenden. Dadurch ist ein Gesamtüberblick über die OPAL Stornierungen aller Mitarbeiter gewährleistet. Die Prüfung ist auf dem Stornobericht, den stornierten Kundenrechnungen, Labelberichten und den Stornopapieren durch Abhaken sowie mit Datum und Namenszeichen des Prüfers sowie im IKS-Tool zu dokumentieren."Der Beschwerdeführer habe einerseits dadurch, dass er die angeführten Regelungen im Handbuch BLV über einen längeren Zeitraum nicht beachtet habe, Weisungen vorsätzlich nicht befolgt, die gerade der Verhinderung von derartigen Schäden dienen, wie sie schließlich eingetreten seien. Andererseits habe der Beschwerdeführer als Vorgesetzter und in Gegenwart eines Postkunden durch die Äußerung gegenüber Frau W am 26.06.2020 ein in die sexuelle Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt, das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht und anstößig gewesen sei und sie dadurch vorsätzlich sexuell belästigt.Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass
§ 93Abs.
1 BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe sei. Bei Beurteilung des Gewichts der Dienstpflichtverletzung seien die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen. Dabei sei jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe seien dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters sei auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschafte Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens sei bei den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen würden in generalpräventiver Hinsicht eine spürbare Sanktion erfordern. Bei der Strafbemessung seien das Zusammentreffen von zwei Dienstpflichtverletzungen, die besondere Vorbildwirkung aufgrund der Vorgesetztenfunktion und der Umstand, dass die Äußerung zu Faktum 2 in Gegenwart eines Postkunden getätigt wurde, als erschwerend sowie das teilweise Geständnis und die disziplinäre Unbescholtenheit als mildernd zu werten. Vor diesem Hintergrund könne in spezial- und generalpräventiver Hinsicht mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen
§ 92Abs.
1 Z 3 BDG 1979 gerade noch das Auslangen gefunden werden. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stünden der Verhängung einer Geldstrafe in der angeführten Höhe nicht entgegen.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.08.2021 zugestellt.Die Prüfung ist auf dem Stornobericht, den stornierten Kundenrechnungen, Labelberichten und den Stornopapieren durch Abhaken sowie mit Datum und Namenszeichen des Prüfers sowie im IKS-Tool zu dokumentieren.", Der Beschwerdeführer habe einerseits dadurch, dass er die angeführten Regelungen im Handbuch BLV über einen längeren Zeitraum nicht beachtet habe, Weisungen vorsätzlich nicht befolgt, die gerade der Verhinderung von derartigen Schäden dienen, wie sie schließlich eingetreten seien. Andererseits habe der Beschwerdeführer als Vorgesetzter und in Gegenwart eines Postkunden durch die Äußerung gegenüber Frau W am 26.06.2020 ein in die sexuelle Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt, das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht und anstößig gewesen sei und sie dadurch vorsätzlich sexuell belästigt., Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass
Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe sei. Bei Beurteilung des Gewichts der Dienstpflichtverletzung seien die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen. Dabei sei jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe seien dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters sei auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschafte Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen., Nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens sei bei den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen würden in generalpräventiver Hinsicht eine spürbare Sanktion erfordern. Bei der Strafbemessung seien das Zusammentreffen von zwei Dienstpflichtverletzungen, die besondere Vorbildwirkung aufgrund der Vorgesetztenfunktion und der Umstand, dass die Äußerung zu Faktum 2 in Gegenwart eines Postkunden getätigt wurde, als erschwerend sowie das teilweise Geständnis und die disziplinäre Unbescholtenheit als mildernd zu werten. Vor diesem Hintergrund könne in spezial- und generalpräventiver Hinsicht mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gerade noch das Auslangen gefunden werden. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stünden der Verhängung einer Geldstrafe in der angeführten Höhe nicht entgegen., Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 26.08.2021 zugestellt.
- Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2021 binnen offener Frist eine Beschwerde ein, worin dieser ausschließlich den zweiten Spruchpunkt des Disziplinarerkenntnisses bekämpft. Er habe diese Aussage nicht getätigt, sondern der Frau W den Textmarker wortlos und nur deshalb persönlich ausgehändigt, weil sie seine Anordnung, die Pakete anzuschreiben, nahezu immer nicht befolgt habe. Die Aussage des Kunden, der sich darüber beschwert habe, sei schon deshalb unglaubwürdig, weil dieser auch angegeben habe, dass der Beschwerdeführer dabei „dreckig gegrinst“ hätte, was jedoch nicht zu erkennen gewesen wäre, weil damals Maskenpflicht geherrscht habe. Als er mit diesem Vorwurf konfrontiert worden sei, habe er selbst darum ersucht, Frau W zu seiner Entlastung zu befragen. Frau W habe jedoch den Vorwurf noch bestärkt, was eine Lüge sei. Unter anderem habe sie auch behauptet, dass er zu ihr gesagt habe, „Hübsch bist Du geworden“, was jedoch ebenfalls eine Unterstellung sei, weil er sie davor nicht gekannt habe. Es habe hier die Unschuldsvermutung zu gelten, weil ein Beweisnotstand vorliege. Er vermute, dass diese Farce gegen seine Person gerichtet gewesen sei, wofür er jedoch keine Beweise habe. Weiters erhebe er Beschwerde gegen die Strafhöhe, weil er wegen der Suspendierung bereits ca. 16.000,- € als Einkommensverlust zu tragen habe. Weitere 6.000,- € Geldstrafe würden für ihn daher eine schwere Belastung darstellen. Im Übrigen habe er zwei studierende Söhne, deren Hausstandsgründung er mitfinanzieren müsse
- Am 16.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Disziplinaranwältin und des nunmehr rechtlich vertretenen Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschuldigte vor, dass daran nichts geändert habe. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien sehr eingeschränkt, weil er wegen seiner Suspendierung ca. € 35.000,- Verdienstentgang habe. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er vor dem gegenständlichen Vorfall etwa vier Wochen mit Frau W zusammengearbeitet habe. Er sei für drei Monate in drei genannte Filialen versetzt worden. Danach sollte er wieder in seinen Knoten zurückversetzt werden. Ein Knoten sei eine Zusammenziehung von mehreren Filialen in einen Bezirk. Er sei aber ersucht worden, noch einen weiteren Monat dort Dienst zu verrichten. Und das sei der Monat gewesen, in dem das passiert sein soll. Sein dienstliches Verhältnis zu Frau W sei in der ersten Phase relativ gut gewesen. Sie seien von Anfang an per Du gewesen. Frau W habe ihm gesagt, dass sie ihn kennen würde, er habe sie nicht gekannt. Ihren Vater habe er aber sehr gut gekannt, weil er Stammkunde in seiner Filiale gewesen sei. Im Zuge des Kennenlernens habe sich auch herausgestellt, dass ihr Onkel ein Mitarbeiter der Post und auch Filialleiter sei. Der Beschwerdeführer habe sieben oder acht Jahre zuvor zu dessen Gunsten auf die Leitung einer Filiale verzichtet. Sein Verhältnis zu Frau W habe sich aber mit der Zeit geändert, weil sie ihren dienstlichen Obliegenheiten nicht mehr im vollen Umfang nachgekommen sei. Die Arbeitsüberlastung sei sehr groß gewesen. Es habe ständig ein Mitarbeiter gefehlt, sie seien nur zu zweit gewesen. Sie hätten einen Arbeitsrückstand von etwa vier Monaten gehabt. Frau W habe zudem keine schweren Pakete heben können. Als Mann habe er trotz Bandscheibenvorfall die Pakete gehoben.Frau W sei im Zuge eines Besuchs des namentlich genannten Verkaufsleiters ausdrücklich aufgefordert worden, ihre Dienstkleidung zu tragen, weil es kein gutes Bild in der Öffentlichkeit mache, wenn die Bediensteten ihre Privatkleidung tragen würden. Es sei fraglos wegen der Hitze unangenehm gewesen. Der Verkaufsleiter habe ihn dann auch noch aufgefordert, sicherzustellen, dass sie in Zukunft ihre Dienstkleidung trage. Das persönliche Verhältnis habe sich dann verschlechtert. Sie habe dann nicht mehr im vollen Umfang am Arbeitsleben teilgenommen, bzw. habe immer wieder zu einer entsprechenden Arbeit aufgefordert oder angeleitet werden müssen.Sie sei mehrere Male von ihrem Freund abgeholt worden. Sie habe unter seiner Aufsicht auch Hilfe ihres Freundes erhalten. Dieser habe Pakete eingeladen. Sie habe aber trotzdem die Dienstkleidung nicht getragen. Es sei ein Fehler von ihm gewesen, dass er ihr locker und amikal entgegengekommen sei, denn sie habe das dann praktisch ausgenützt. Er habe auch Angst gehabt, dass sie sich in den Krankenstand abmelden könnte, denn sie hätten zu dieser Zeit wenig Personal gehabt. Deshalb habe er es so laufen lassen.Auf Nachfrage gab er zu, sie möglicherweise „Schatzl“ genannt zu haben, aber nicht bewusst, so dass es eine Bedeutung gehabt hätte. Es könne sein, dass er zum Beispiel „Schatzl, jetzt tua ma wos“ gesagt habe. Es sei so seine Art, mit der er bisher noch nie schlecht gefahren sei. „Schatzi“ habe er nicht gesagt.Auf Vorhalt, dass die Zeugin angegeben habe, dass sie ihm darauf mitgeteilt habe, dass sie das nicht möchte, gab der Beschwerdeführer an, sich an ein derartiges Gespräch nicht erinnern zu können. Er habe auch nicht zu ihr gesagt, dass sie hübsch geworden sei.Auf Vorhalt des Tatvorwurfs in Spruchpunkt 2 und die Frage, weshalb die Zeugin eine falsche Anschuldigung gegen ihn erheben sollte, antwortete der Beschwerdeführer, aufgrund persönlicher Aversion gegen seine Person und vorangegangener Probleme, die sie gehabt hätten. Es habe immer nur damit geendet, dass er sie mündlich ermahnt habe. Sie sei dann eingeschnappt und missmutig gewesen. Sie hätten sich dann geeinigt, dass sie den Monat überstehen und alles gut hinter uns bringen würden. Zum Textmarker befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie den gebraucht habe, um Pakete entsprechend anzuschreiben, damit diese leichter auffindbar seien (konkret Namen der Empfänger, die Rücksendedaten und die Lagerfrist bzw. die Rücksendedaten). Er habe ihr öfters diesen Marker auf den Tisch gelegt und ihr gesagt, dass sie die Pakete anschreiben solle. Er habe das ihm nun hier Vorgeworfene jedoch nicht zu ihr gesagt. Er könne sich nur vorstellen, dass so etwas von außen aus dem Kundenbereich gekommen sei. Die Postfiliale sei meist voll gewesen. Sie seien auch aufgefordert worden, schneller zu arbeiten. Die Lüftung sei ausgefallen, es sei sehr heiß gewesen. Frau W habe statt in der Dienstkleidung in einem luftigen Sommerkleid gearbeitet. Möglicherweise habe jemand aus dem Kundenbereich diese Worte gebraucht, als er gesehen habe, dass er diesen Textmarker hinlege. Darüber hinaus empfinde er es als befremdlich, dass dieser Meldungsleger behauptet habe, dass er „dreckig gegrinst“ hätte. Sie hätten damals Masken tragen müssen.Auf die Frage, weshalb er glaube, dass die Sache eine Retourkutsche von Frau W gegen ihn gewesen sei, obwohl sich diese selbst nicht über ihn beschwert habe, antwortete er, dass ihn das auch gewundert habe. Bei seiner ersten Einvernahme in der Unternehmenszentrale sei er mit diesem Vorwurf konfrontiert worden und habe in gelockerter Form gesagt, dass sie Frau W befragen sollten, weil er diese Aussage sicher nicht getroffen habe und sie das bestätigen könne. Sie sei befragt worden und habe im Zuge dieser Befragung bestätigt, dass er eine solche Aussage getroffen hätte. Seine Entlastungszeugin habe sich gegen ihn gewandt und ihn belastet.Auf die Frage, wie er zu dem Schluss komme, dass diese Wortmeldung aus dem Kundenbereich gekommen wäre, antwortete er, dass er diese Aussage nicht getätigt habe. Seinen Namen habe man wahrscheinlich von seinem Namensschild. Auf die Frage, ob das Hinlegen des Markers auf ihren Tisch, damit sie die Pakete anschreibe, eine seiner Anleitungen gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit ja. Das seien ganz normale Textmarker, wie man sie auch beim LIBRO bekomme. Seine Ehrmahnungen hätten sich nicht nur auf die Dienstkleidung, sondern auch auf andere Dinge bezogen, wie keine Nahrungsaufnahme im Einsichtsbereich der Kunden und den Schalter ordentlich zu halten.Frau W gab als Zeugin befragt an, dass sie den Beschwerdeführer schon vor ihrer Zusammenarbeit gekannt habe, er sei Mitarbeiter in der Postfiliale gewesen, die für ihren Wohnort zuständig gewesen sei, als sie noch ein Kind bzw. eine Jugendliche gewesen sei. Sie habe dort 20 Jahre gewohnt und sei ein paar Mal auf der Post gewesen, um ein Paket abzuholen. Sie habe den Beschwerdeführer vom Sehen gekannt. Sie habe die Situation an der Dienststelle eigentlich als recht unangenehm empfunden, weil sie eine junge Frau gewesen sei und mit einem älteren Herrn zusammenarbeiten musste. Sie seien alleine in der Postfiliale gewesen. Es seien auch Wortmeldungen gekommen, die nicht okay gewesen wären, zB. Spitznamen, die in einem Arbeitsumfeld nicht okay seien. Sie habe ihm ein- oder zweimal gesagt, dass es nicht okay wäre und dass sie einen Namen habe. „Schatzl“ oder „Schatzilein“ sei öfter vorgekommen. Sie könne sich erinnern, dass sie einmal am Schalter vor den Computern gestanden seien. Er habe sie aufgefordert, ihm einen Kaffee zu machen. Man habe dafür in den Keller runtergehen müssen. Sie habe nichts machen können, sie sei damals jung gewesen und habe Angst gehabt, dass sie gekündigt werde, wenn sie etwas nicht mache. Mittlerweile wisse sie, dass das nicht in ihrer Dienstzuweisung gestanden habe. Da habe er gesagt, „Schatzal, kannst mir einen Kaffee machen“. Sie habe darauf gesagt, dass sie einen Namen habe und J heiße. Er habe gesagt, dass es ihm leidtue. Er habe es aber weiter zu ihr gesagt. Sie habe nicht mehr darauf reagiert, weil sie gedacht habe, dass es sinnlos wäre. Abgesehen davon sei er als Chef „eh okay“ gewesen, sie könne nichts sagen.Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ermahnungen wegen der Dienstkleidung angesprochen, brachte sie vor, dass diese Kleidung aus Polyester gewesen sei. Sie habe eine chronische Hautkrankheit und damals auch ein medizinisches Attest gehabt, weil sie einen Ausschlag davon bekommen habe und die Dienstkleidung deshalb nicht mehr tragen musste. Das Attest sei bei der Knotenleiterin im
- Bezirk gelegen. Sie habe es dem Beschwerdeführer auch gesagt und dieser habe auch den Ausschlag gesehen. In der Folge zeigte sie Ihren linken Unterarm, wo ein Ausschlag in der Armbeuge ersichtlich war. Der Beschwerdeführer habe sie drei- oder viermal aufgefordert, die Dienstkleidung zu tragen. Sie habe dann mit der Knotenleiterin vom
- Bezirk die Übereinkunft gehabt, dass sie eine weiße Bluse tragen könne.Als sie der Postfiliale im Y Bezirk zugeteilt worden war, habe sie vor der Postfiliale gewartet bis aufgesperrt wurde. Der Beschwerdeführer sei auch dort gewesen und sie habe ihn vom Sehen gekannt. Sie hätten dann miteinander gesprochen und sie habe ihn gefragt, ob er in der Postfiliale im X Bezirk gearbeitet habe. Es sei in dem Gespräch herausgekommen, dass er Familienmitglieder von ihr vom Sehen gekannt habe. Das Gespräch habe am ersten Tag ihrer Zusammenarbeit stattgefunden. Dabei habe er zu ihr gesagt, dass sie hübsch geworden sei, den genauen Wortlaut wisse sie nicht mehr. Zum Vorfall mit dem Textmarker gab sie an, dass sie in der Postfiliale auf ihrem Arbeitsplatz gestanden sei und gerade einen Kunden bedient habe. Der Beschwerdeführer habe ihr von der rechten Seite einen Stift ins Gesicht gehalten und gefragt „Weißt du was das ist, ist das ein Damengerät?“. Sie habe weitergemacht und das gar nicht so großartig beachtet oder etwas Großes aus der Situation gemacht. Sie habe gesagt, „das ist ein Textmarker“. Sie habe einen Kunden bedient und es sei ihr sichtlich unangenehm gewesen. Sie sei rot im Gesicht gewesen. Der Herr, der vor ihr gestanden sei, habe sie gefragt, ob alles ok sei. Sie habe nur mit den Schultern gezuckt. Den Mann habe sie weder davor und noch danach wiedergesehen. Sie habe diesen Vorfall nicht gemeldet, weil sie Angst gehabt habe. Sie sei eine Mitarbeiterin in Teilzeit gewesen, die den Job wirklich gebraucht habe. Der Beschwerdeführer sei Beamter. Sie habe sehr viele Geschichten von rundherum gehört, dass man schnell entlassen werde. Die Frage, ob es einen Grund für eine besondere Abneigung gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, verneinte sie. Zurzeit arbeite sie nicht mehr bei der Post, sondern studiere Gesundheit und Krankenpflege.Auf die Frage, ob sie wegen der Dienstkleidung, auch einmal vom Verkaufsleiter angesprochen worden sei, antwortete sie, dass dieser da gewesen sei, sie aber nicht darauf angesprochen habe. Auf die Frage, ob damals Maskenpflicht in der Postfiliale bestanden habe, antwortete sie, dass diese Maskenpflicht bestanden habe, diese aber am nächsten Tag gefallen sei. Am Tag des Vorfalls habe sie nach ihrer Erinnerung keine Maske tragen müssen. Nach dem Textmarker befragt, gab sie an, dass man diese tatsächlich nur beim LIBRO oder bei der Post bekommen würde. Es seien runde Textmarker gewesen. Sie könne sich gut daran erinnern, weil sie sich einen gekauft habe, als sie zu Studieren begonnen habe. Die Frage des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers, ob sie in den Spiegel geschaut und so festgestellt habe, dass sie rot geworden sei, verneinte sie und gab an, dass ihr im Gesicht warm geworden sei. Daraus habe sie geschlossen, dass sie rot geworden sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass seiner Erinnerung nach die Maskenpflicht Ende Juli 2020 aufgehoben worden sei. Soweit er sich erinnern könne, habe damals, als der Vorfall angeblich passiert sei, noch Maskenpflicht geherrscht. Von den Problemen mit dem Hautausschlag habe er nichts gewusst. Die Knotenleiterin hätte das klarerweise auch melden müssen. Der Verkaufsleiter sei aber nicht für den
- Bezirk zuständig gewesen. Es könne daher schon sein, dass er über diese Information nicht verfügt habe. Die Blusen, die Frau W getragen habe, habe er ihrem Privatbereich zugeschrieben.Die Disziplinaranwältin legte ein Mail vor, woraus sich ergibt, dass ab 15.06.2020 Erleichterungen betreffend Corona Regeln vorgesehen waren. Der Mund/Nasenschutz war ab diesem Tag nur mehr dann verpflichtend zu tragen, wenn der Mindestabstand von einem Meter zu MitarbeiterInnen nicht eingehalten werden konnte und auch keine anderen Schutzmechanismen, wie Plexiglasscheibe vorhanden waren. Der Vorfall war am 26.06.2020, also nach dieser neuen Anordnung. Der Beschwerdeführer wiederholte daraufhin, dass er sich definitiv daran erinnern könne, dass damals Masken getragen worden seien, dass sei auch vom Verkaufsleiter so erwünscht gewesen, insbesondere, weil es bei den Schaltern keine Plexiglasscheiben gegeben habe.Die Disziplinaranwältin brachte abschließend vor, dass die Zeugin bei ihrer ersten Einvernahme wie bei ihrer Befragung in der Disziplinarverhandlung und auch heute absolut glaubhaft und konsistent ausgesagt habe. Die Aussagen würden auch mit den Angaben des Postkunden übereinstimmen, welcher sich wegen dieser Handlung beschwert habe. Es sei nichts hervorgekommen, was darauf hindeuten würde, dass es sich bei der Aussage der Zeugin um eine Retourkutsche handeln könnte, insbesondere deshalb, weil sie sich ursprünglich nicht gegen den BF beschwert habe, sondern erst nach der Beschwerde durch den Kunden ihre Aussage gemacht habe. Die Aussage der Zeugin, dass sie sich aus Angst vor Konsequenzen nicht darüber beschwert habe, sei ebenfalls glaubwürdig, weil es sich um ihren Vorgesetzten gehandelt habe. Die von der BDB verhängte Strafe sei ohnedies nur im unteren bzw. im mittleren Bereich angesiedelt und ihrer Ansicht nach straf- und schuldangemessen. Sie stelle daher den Antrag die Beschwerde abzuweisen.Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass einzig und allein die Frage zu beantworten sei, ob so viel Beweisergebnis vorliege, dass man davon ausgehen könne, dass der BF eine solche Aussage tatsächlich getroffen habe. Der Textmarker sei ein Arbeitsgerät in der Filiale, das täglich benutzt werde. Der Beschwerdeführer habe die Zeugin regelmäßig auffordern müssen, ihre Arbeit mit dem Textmarker zu verrichten und die Pakete zu beschreiben. Wenn der Beschwerdeführer im Postbetrieb der Zeugin dem Textmarker hingehalten habe, damit sie ihre Arbeit verrichte, sei es für ihn auch denkbar, dass eine derartige Meldung aus dem Kundenbereich gekommen sei, als eine Art Unmutsäußerung wegen der Wartezeit. Die Verhandlung habe auch ergeben, dass der BF selbst hochdeutsch spreche. Wenn man sich die beiden Aussagen in den ersten Niederschriften ansehe, wo dem Beschwerdeführer die Aussage im Dialekt vorgehalten werde und er diese verneint, dann falle auf, dass die Zeugin die Aussage heute und auch damals auf hochdeutsch dargestellt habe und nicht im Dialekt. Das sei ein Indiz dafür, dass die Zeugin die Aussage dem Beschwerdeführer fälschlich zuordne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, dass damals noch Masken in der Filiale getragen worden seien. Es wäre daher auch nicht möglich gewesen zu erkennen, ob der Beschwerdeführer dabei gegrinst habe, wie es der sich beschwerende Kunde in seinem Schreiben ausdrücke. Bei der Strafbemessung sei der Umstand, dass jemand zwei Pflichtverletzungen begeht, als Erschwerungsgrund zu werten, weshalb es entsprechend zu berücksichtigen sei, wenn eine Pflichtverletzung wegfalle.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die vorliegenden Aussagen eine Mixtur aus Halbwahrheiten seien. Es tue ihm deshalb leid, weil er die Zeugin ursprünglich als nicht unsympathisch empfunden habe und er ihren Vater als Kunde und ihren Onkel als Mitarbeiter kenne. Er habe die Aussage nicht getätigt, sondern ihr den Textmarker lediglich gereicht bzw. ihr hingelegt und sei wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgegangen. Er habe auch keine weitere Kommunikation mit Kunden mitbekommen. Es wäre im höchsten Maße peinlich, eine solche Aussage vor Kunden zu tätigen. Er habe diese etwaige Aussage im Kundenbereich nicht mitbekommen. Es habe ein sehr hoher Lärmpegel bestanden. Es sei für ihn absolut befremdlich. Mehr könne er dazu nicht sagen.
- Am 16.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Disziplinaranwältin und des nunmehr rechtlich vertretenen Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschuldigte vor, dass daran nichts geändert habe. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien sehr eingeschränkt, weil er wegen seiner Suspendierung ca. € 35.000,- Verdienstentgang habe. , Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er vor dem gegenständlichen Vorfall etwa vier Wochen mit Frau W zusammengearbeitet habe. Er sei für drei Monate in drei genannte Filialen versetzt worden. Danach sollte er wieder in seinen Knoten zurückversetzt werden. Ein Knoten sei eine Zusammenziehung von mehreren Filialen in einen Bezirk. Er sei aber ersucht worden, noch einen weiteren Monat dort Dienst zu verrichten. Und das sei der Monat gewesen, in dem das passiert sein soll. Sein dienstliches Verhältnis zu Frau W sei in der ersten Phase relativ gut gewesen. Sie seien von Anfang an per Du gewesen. Frau W habe ihm gesagt, dass sie ihn kennen würde, er habe sie nicht gekannt. Ihren Vater habe er aber sehr gut gekannt, weil er Stammkunde in seiner Filiale gewesen sei. Im Zuge des Kennenlernens habe sich auch herausgestellt, dass ihr Onkel ein Mitarbeiter der Post und auch Filialleiter sei. Der Beschwerdeführer habe sieben oder acht Jahre zuvor zu dessen Gunsten auf die Leitung einer Filiale verzichtet. , Sein Verhältnis zu Frau W habe sich aber mit der Zeit geändert, weil sie ihren dienstlichen Obliegenheiten nicht mehr im vollen Umfang nachgekommen sei. Die Arbeitsüberlastung sei sehr groß gewesen. Es habe ständig ein Mitarbeiter gefehlt, sie seien nur zu zweit gewesen. Sie hätten einen Arbeitsrückstand von etwa vier Monaten gehabt. Frau W habe zudem keine schweren Pakete heben können. Als Mann habe er trotz Bandscheibenvorfall die Pakete gehoben., Frau W sei im Zuge eines Besuchs des namentlich genannten Verkaufsleiters ausdrücklich aufgefordert worden, ihre Dienstkleidung zu tragen, weil es kein gutes Bild in der Öffentlichkeit mache, wenn die Bediensteten ihre Privatkleidung tragen würden. Es sei fraglos wegen der Hitze unangenehm gewesen. Der Verkaufsleiter habe ihn dann auch noch aufgefordert, sicherzustellen, dass sie in Zukunft ihre Dienstkleidung trage. Das persönliche Verhältnis habe sich dann verschlechtert. Sie habe dann nicht mehr im vollen Umfang am Arbeitsleben teilgenommen, bzw. habe immer wieder zu einer entsprechenden Arbeit aufgefordert oder angeleitet werden müssen., Sie sei mehrere Male von ihrem Freund abgeholt worden. Sie habe unter seiner Aufsicht auch Hilfe ihres Freundes erhalten. Dieser habe Pakete eingeladen. Sie habe aber trotzdem die Dienstkleidung nicht getragen. Es sei ein Fehler von ihm gewesen, dass er ihr locker und amikal entgegengekommen sei, denn sie habe das dann praktisch ausgenützt. Er habe auch Angst gehabt, dass sie sich in den Krankenstand abmelden könnte, denn sie hätten zu dieser Zeit wenig Personal gehabt. Deshalb habe er es so laufen lassen., Auf Nachfrage gab er zu, sie möglicherweise „Schatzl“ genannt zu haben, aber nicht bewusst, so dass es eine Bedeutung gehabt hätte. Es könne sein, dass er zum Beispiel „Schatzl, jetzt tua ma wos“ gesagt habe. Es sei so seine Art, mit der er bisher noch nie schlecht gefahren sei. „Schatzi“ habe er nicht gesagt., Auf Vorhalt, dass die Zeugin angegeben habe, dass sie ihm darauf mitgeteilt habe, dass sie das nicht möchte, gab der Beschwerdeführer an, sich an ein derartiges Gespräch nicht erinnern zu können. Er habe auch nicht zu ihr gesagt, dass sie hübsch geworden sei., Auf Vorhalt des Tatvorwurfs in Spruchpunkt 2 und die Frage, weshalb die Zeugin eine falsche Anschuldigung gegen ihn erheben sollte, antwortete der Beschwerdeführer, aufgrund persönlicher Aversion gegen seine Person und vorangegangener Probleme, die sie gehabt hätten. Es habe immer nur damit geendet, dass er sie mündlich ermahnt habe. Sie sei dann eingeschnappt und missmutig gewesen. Sie hätten sich dann geeinigt, dass sie den Monat überstehen und alles gut hinter uns bringen würden. , Zum Textmarker befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie den gebraucht habe, um Pakete entsprechend anzuschreiben, damit diese leichter auffindbar seien (konkret Namen der Empfänger, die Rücksendedaten und die Lagerfrist bzw. die Rücksendedaten). Er habe ihr öfters diesen Marker auf den Tisch gelegt und ihr gesagt, dass sie die Pakete anschreiben solle. Er habe das ihm nun hier Vorgeworfene jedoch nicht zu ihr gesagt. Er könne sich nur vorstellen, dass so etwas von außen aus dem Kundenbereich gekommen sei. Die Postfiliale sei meist voll gewesen. Sie seien auch aufgefordert worden, schneller zu arbeiten. Die Lüftung sei ausgefallen, es sei sehr heiß gewesen. Frau W habe statt in der Dienstkleidung in einem luftigen Sommerkleid gearbeitet. Möglicherweise habe jemand aus dem Kundenbereich diese Worte gebraucht, als er gesehen habe, dass er diesen Textmarker hinlege. Darüber hinaus empfinde er es als befremdlich, dass dieser Meldungsleger behauptet habe, dass er „dreckig gegrinst“ hätte. Sie hätten damals Masken tragen müssen., Auf die Frage, weshalb er glaube, dass die Sache eine Retourkutsche von Frau W gegen ihn gewesen sei, obwohl sich diese selbst nicht über ihn beschwert habe, antwortete er, dass ihn das auch gewundert habe. Bei seiner ersten Einvernahme in der Unternehmenszentrale sei er mit diesem Vorwurf konfrontiert worden und habe in gelockerter Form gesagt, dass sie Frau W befragen sollten, weil er diese Aussage sicher nicht getroffen habe und sie das bestätigen könne. Sie sei befragt worden und habe im Zuge dieser Befragung bestätigt, dass er eine solche Aussage getroffen hätte. Seine Entlastungszeugin habe sich gegen ihn gewandt und ihn belastet., Auf die Frage, wie er zu dem Schluss komme, dass diese Wortmeldung aus dem Kundenbereich gekommen wäre, antwortete er, dass er diese Aussage nicht getätigt habe. Seinen Namen habe man wahrscheinlich von seinem Namensschild. Auf die Frage, ob das Hinlegen des Markers auf ihren Tisch, damit sie die Pakete anschreibe, eine seiner Anleitungen gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit ja. Das seien ganz normale Textmarker, wie man sie auch beim LIBRO bekomme. Seine Ehrmahnungen hätten sich nicht nur auf die Dienstkleidung, sondern auch auf andere Dinge bezogen, wie keine Nahrungsaufnahme im Einsichtsbereich der Kunden und den Schalter ordentlich zu halten., Frau W gab als Zeugin befragt an, dass sie den Beschwerdeführer schon vor ihrer Zusammenarbeit gekannt habe, er sei Mitarbeiter in der Postfiliale gewesen, die für ihren Wohnort zuständig gewesen sei, als sie noch ein Kind bzw. eine Jugendliche gewesen sei. Sie habe dort 20 Jahre gewohnt und sei ein paar Mal auf der Post gewesen, um ein Paket abzuholen. Sie habe den Beschwerdeführer vom Sehen gekannt. Sie habe die Situation an der Dienststelle eigentlich als recht unangenehm empfunden, weil sie eine junge Frau gewesen sei und mit einem älteren Herrn zusammenarbeiten musste. Sie seien alleine in der Postfiliale gewesen. Es seien auch Wortmeldungen gekommen, die nicht okay gewesen wären, zB. Spitznamen, die in einem Arbeitsumfeld nicht okay seien. Sie habe ihm ein- oder zweimal gesagt, dass es nicht okay wäre und dass sie einen Namen habe. „Schatzl“ oder „Schatzilein“ sei öfter vorgekommen. Sie könne sich erinnern, dass sie einmal am Schalter vor den Computern gestanden seien. Er habe sie aufgefordert, ihm einen Kaffee zu machen. Man habe dafür in den Keller runtergehen müssen. Sie habe nichts machen können, sie sei damals jung gewesen und habe Angst gehabt, dass sie gekündigt werde, wenn sie etwas nicht mache. Mittlerweile wisse sie, dass das nicht in ihrer Dienstzuweisung gestanden habe. Da habe er gesagt, „Schatzal, kannst mir einen Kaffee machen“. Sie habe darauf gesagt, dass sie einen Namen habe und J heiße. Er habe gesagt, dass es ihm leidtue. Er habe es aber weiter zu ihr gesagt. Sie habe nicht mehr darauf reagiert, weil sie gedacht habe, dass es sinnlos wäre. Abgesehen davon sei er als Chef „eh okay“ gewesen, sie könne nichts sagen., Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ermahnungen wegen der Dienstkleidung angesprochen, brachte sie vor, dass diese Kleidung aus Polyester gewesen sei. Sie habe eine chronische Hautkrankheit und damals auch ein medizinisches Attest gehabt, weil sie einen Ausschlag davon bekommen habe und die Dienstkleidung deshalb nicht mehr tragen musste. Das Attest sei bei der Knotenleiterin im
- Bezirk gelegen. Sie habe es dem Beschwerdeführer auch gesagt und dieser habe auch den Ausschlag gesehen. In der Folge zeigte sie Ihren linken Unterarm, wo ein Ausschlag in der Armbeuge ersichtlich war. Der Beschwerdeführer habe sie drei- oder viermal aufgefordert, die Dienstkleidung zu tragen. Sie habe dann mit der Knotenleiterin vom
- Bezirk die Übereinkunft gehabt, dass sie eine weiße Bluse tragen könne., Als sie der Postfiliale im Y Bezirk zugeteilt worden war, habe sie vor der Postfiliale gewartet bis aufgesperrt wurde. Der Beschwerdeführer sei auch dort gewesen und sie habe ihn vom Sehen gekannt. Sie hätten dann miteinander gesprochen und sie habe ihn gefragt, ob er in der Postfiliale im römisch zehn Bezirk gearbeitet habe. Es sei in dem Gespräch herausgekommen, dass er Familienmitglieder von ihr vom Sehen gekannt habe. Das Gespräch habe am ersten Tag ihrer Zusammenarbeit stattgefunden. Dabei habe er zu ihr gesagt, dass sie hübsch geworden sei, den genauen Wortlaut wisse sie nicht mehr. , Zum Vorfall mit dem Textmarker gab sie an, dass sie in der Postfiliale auf ihrem Arbeitsplatz gestanden sei und gerade einen Kunden bedient habe. Der Beschwerdeführer habe ihr von der rechten Seite einen Stift ins Gesicht gehalten und gefragt „Weißt du was das ist, ist das ein Damengerät?“. Sie habe weitergemacht und das gar nicht so großartig beachtet oder etwas Großes aus der Situation gemacht. Sie habe gesagt, „das ist ein Textmarker“. Sie habe einen Kunden bedient und es sei ihr sichtlich unangenehm gewesen. Sie sei rot im Gesicht gewesen. Der Herr, der vor ihr gestanden sei, habe sie gefragt, ob alles ok sei. Sie habe nur mit den Schultern gezuckt. Den Mann habe sie weder davor und noch danach wiedergesehen. Sie habe diesen Vorfall nicht gemeldet, weil sie Angst gehabt habe. Sie sei eine Mitarbeiterin in Teilzeit gewesen, die den Job wirklich gebraucht habe. Der Beschwerdeführer sei Beamter. Sie habe sehr viele Geschichten von rundherum gehört, dass man schnell entlassen werde. Die Frage, ob es einen Grund für eine besondere Abneigung gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, verneinte sie. Zurzeit arbeite sie nicht mehr bei der Post, sondern studiere Gesundheit und Krankenpflege., Auf die Frage, ob sie wegen der Dienstkleidung, auch einmal vom Verkaufsleiter angesprochen worden sei, antwortete sie, dass dieser da gewesen sei, sie aber nicht darauf angesprochen habe. Auf die Frage, ob damals Maskenpflicht in der Postfiliale bestanden habe, antwortete sie, dass diese Maskenpflicht bestanden habe, diese aber am nächsten Tag gefallen sei. Am Tag des Vorfalls habe sie nach ihrer Erinnerung keine Maske tragen müssen. Nach dem Textmarker befragt, gab sie an, dass man diese tatsächlich nur beim LIBRO oder bei der Post bekommen würde. Es seien runde Textmarker gewesen. Sie könne sich gut daran erinnern, weil sie sich einen gekauft habe, als sie zu Studieren begonnen habe. Die Frage des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers, ob sie in den Spiegel geschaut und so festgestellt habe, dass sie rot geworden sei, verneinte sie und gab an, dass ihr im Gesicht warm geworden sei. Daraus habe sie geschlossen, dass sie rot geworden sei. , Der Beschwerdeführer gab an, dass seiner Erinnerung nach die Maskenpflicht Ende Juli 2020 aufgehoben worden sei. Soweit er sich erinnern könne, habe damals, als der Vorfall angeblich passiert sei, noch Maskenpflicht geherrscht. Von den Problemen mit dem Hautausschlag habe er nichts gewusst. Die Knotenleiterin hätte das klarerweise auch melden müssen. Der Verkaufsleiter sei aber nicht für den
- Bezirk zuständig gewesen. Es könne daher schon sein, dass er über diese Information nicht verfügt habe. Die Blusen, die Frau W getragen habe, habe er ihrem Privatbereich zugeschrieben., Die Disziplinaranwältin legte ein Mail vor, woraus sich ergibt, dass ab 15.06.2020 Erleichterungen betreffend Corona Regeln vorgesehen waren. Der Mund/Nasenschutz war ab diesem Tag nur mehr dann verpflichtend zu tragen, wenn der Mindestabstand von einem Meter zu MitarbeiterInnen nicht eingehalten werden konnte und auch keine anderen Schutzmechanismen, wie Plexiglasscheibe vorhanden waren. Der Vorfall war am 26.06.2020, also nach dieser neuen Anordnung. Der Beschwerdeführer wiederholte daraufhin, dass er sich definitiv daran erinnern könne, dass damals Masken getragen worden seien, dass sei auch vom Verkaufsleiter so erwünscht gewesen, insbesondere, weil es bei den Schaltern keine Plexiglasscheiben gegeben habe., Die Disziplinaranwältin brachte abschließend vor, dass die Zeugin bei ihrer ersten Einvernahme wie bei ihrer Befragung in der Disziplinarverhandlung und auch heute absolut glaubhaft und konsistent ausgesagt habe. Die Aussagen würden auch mit den Angaben des Postkunden übereinstimmen, welcher sich wegen dieser Handlung beschwert habe. Es sei nichts hervorgekommen, was darauf hindeuten würde, dass es sich bei der Aussage der Zeugin um eine Retourkutsche handeln könnte, insbesondere deshalb, weil sie sich ursprünglich nicht gegen den BF beschwert habe, sondern erst nach der Beschwerde durch den Kunden ihre Aussage gemacht habe. Die Aussage der Zeugin, dass sie sich aus Angst vor Konsequenzen nicht darüber beschwert habe, sei ebenfalls glaubwürdig, weil es sich um ihren Vorgesetzten gehandelt habe. Die von der BDB verhängte Strafe sei ohnedies nur im unteren bzw. im mittleren Bereich angesiedelt und ihrer Ansicht nach straf- und schuldangemessen. Sie stelle daher den Antrag die Beschwerde abzuweisen., Der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass einzig und allein die Frage zu beantworten sei, ob so viel Beweisergebnis vorliege, dass man davon ausgehen könne, dass der BF eine solche Aussage tatsächlich getroffen habe. Der Textmarker sei ein Arbeitsgerät in der Filiale, das täglich benutzt werde. Der Beschwerdeführer habe die Zeugin regelmäßig auffordern müssen, ihre Arbeit mit dem Textmarker zu verrichten und die Pakete zu beschreiben. Wenn der Beschwerdeführer im Postbetrieb der Zeugin dem Textmarker hingehalten habe, damit sie ihre Arbeit verrichte, sei es für ihn auch denkbar, dass eine derartige Meldung aus dem Kundenbereich gekommen sei, als eine Art Unmutsäußerung wegen der Wartezeit. Die Verhandlung habe auch ergeben, dass der BF selbst hochdeutsch spreche. Wenn man sich die beiden Aussagen in den ersten Niederschriften ansehe, wo dem Beschwerdeführer die Aussage im Dialekt vorgehalten werde und er diese verneint, dann falle auf, dass die Zeugin die Aussage heute und auch damals auf hochdeutsch dargestellt habe und nicht im Dialekt. Das sei ein Indiz dafür, dass die Zeugin die Aussage dem Beschwerdeführer fälschlich zuordne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, dass damals noch Masken in der Filiale getragen worden seien. Es wäre daher auch nicht möglich gewesen zu erkennen, ob der Beschwerdeführer dabei gegrinst habe, wie es der sich beschwerende Kunde in seinem Schreiben ausdrücke. Bei der Strafbemessung sei der Umstand, dass jemand zwei Pflichtverletzungen begeht, als Erschwerungsgrund zu werten, weshalb es entsprechend zu berücksichtigen sei, wenn eine Pflichtverletzung wegfalle., Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die vorliegenden Aussagen eine Mixtur aus Halbwahrheiten seien. Es tue ihm deshalb leid, weil er die Zeugin ursprünglich als nicht unsympathisch empfunden habe und er ihren Vater als Kunde und ihren Onkel als Mitarbeiter kenne. Er habe die Aussage nicht getätigt, sondern ihr den Textmarker lediglich gereicht bzw. ihr hingelegt und sei wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgegangen. Er habe auch keine weitere Kommunikation mit Kunden mitbekommen. Es wäre im höchsten Maße peinlich, eine solche Aussage vor Kunden zu tätigen. Er habe diese etwaige Aussage im Kundenbereich nicht mitbekommen. Es habe ein sehr hoher Lärmpegel bestanden. Es sei für ihn absolut befremdlich. Mehr könne er dazu nicht sagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.1.
- Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
- In dem als generelle und verbindliche Dienstanweisung für Postbedienstete zu qualifizierendem Handbuch „BLV, Bargeldbewirtschaftung, Lagerhaltung und Verrechnung“ findet sich unter Punkt
- „Allgemeine Bestimmungen/Verwendungsvoraussetzungen" folgende Anordnung: „Jedem Schaltermitarbeiter wird vor Beginn seiner erstmaligen Tätigkeit ein Anwender-User (User-ID) zugewiesen. Nur mit diesem ist er berechtigt, EDV-Transaktionen vorzunehmen. Die Weitergabe des persönlichen Kennwortes sowie generell aller persönlich zugewiesenen Zugangscodes (z.B. GSA-User) ist verboten. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen."Unter Punkt 3.
- „Das interne Kontrollsystem (iKS)" findet sich im Handbuch BLV folgende Anordnung:„Jedem Schaltermitarbeiter wird vor Beginn seiner erstmaligen Tätigkeit ein Anwender-User (User-ID) zugewiesen. Nur mit diesem ist er berechtigt, EDV-Transaktionen vorzunehmen. Die Weitergabe des persönlichen Kennwortes sowie generell aller persönlich zugewiesenen Zugangscodes (z.B. GSA-User) ist verboten. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.", Unter Punkt 3.
- „Das interne Kontrollsystem (iKS)" findet sich im Handbuch BLV folgende Anordnung: „Prüfung der OPAL - Stornierungen Am letzten Arbeitstag des Monats sind die Labelberichte von den Mitarbeitern selbst auszudrucken, selbst mit dem Stornopapier abzustimmen und gemeinsam mit den stornierten Kunderechnungen, Kaufrücktritts- und Umtauschbelegen dem Filialleiter zu übergeben Dieser hat die Stornierungen des Vormonats aller Mitarbeiter zu prüfen. Zur Prüfung der stornierten Kundenrechnungen ist der Stornobericht, und zur Prüfung der stornierten/müllisierten Label ein Gesamtdruck des Labelberichts (gesamtes Monat über alle Mitarbeiter) zu verwenden. Dadurch ist ein Gesamtüberblick über die OPAL Stornierungen aller Mitarbeiter gewährleistet. Die Prüfung ist auf dem Stornobericht, den stornierten Kundenrechnungen, Labelberichten und den Stornopapieren durch Abhaken sowie mit Datum und Namenszeichen des Prüfers sowie im IKS-Tool zu dokumentieren."Der Beschwerdeführer hat als Filialleiter der Postfiliale X seinem Kollegen Herrn J im Zeitraum von 09.11.2018 bis 07.06.2019 mehrmals sein Passwort für die Kontrolle von Stornierungen fehlerhafter Buchungen anvertraut, obwohl im bekannt war, dass dies laut den internen Erlässen ausdrücklich verboten ist. Der Beschwerdeführer begründete dieses Verhalten mit großem Kundenaufkommen am KMU-Schalter, an dem meistens Herr J Dienst verrichtet habe. Er habe diesem vertraut. Stornierung von fehlerhaften Buchungen sind grundsätzlich im Vier-Augenprinzip durchzuführen. Mit diesem Passwort konnte Herr J jedoch die Stornierung von Rechnungen selbst vornehmen und sich durch die anschließende Entnahme des dadurch freigewordenen Geldes unrechtmäßig bereichern, was insgesamt zu einem Schaden in Höhe von EUR 27.026,96 führte. Der Beschwerdeführer hat dies auch bei den von ihm in der Folge durchgeführten Stornoberichtkontrollen übersehen. Die Prüfung ist auf dem Stornobericht, den stornierten Kundenrechnungen, Labelberichten und den Stornopapieren durch Abhaken sowie mit Datum und Namenszeichen des Prüfers sowie im IKS-Tool zu dokumentieren.", Der Beschwerdeführer hat als Filialleiter der Postfiliale römisch zehn seinem Kollegen Herrn J im Zeitraum von 09.11.2018 bis 07.06.2019 mehrmals sein Passwort für die Kontrolle von Stornierungen fehlerhafter Buchungen anvertraut, obwohl im bekannt war, dass dies laut den internen Erlässen ausdrücklich verboten ist. Der Beschwerdeführer begründete dieses Verhalten mit großem Kundenaufkommen am KMU-Schalter, an dem meistens Herr J Dienst verrichtet habe. Er habe diesem vertraut. Stornierung von fehlerhaften Buchungen sind grundsätzlich im Vier-Augenprinzip durchzuführen. Mit diesem Passwort konnte Herr J jedoch die Stornierung von Rechnungen selbst vornehmen und sich durch die anschließende Entnahme des dadurch freigewordenen Geldes unrechtmäßig bereichern, was insgesamt zu einem Schaden in Höhe von EUR 27.026,96 führte. Der Beschwerdeführer hat dies auch bei den von ihm in der Folge durchgeführten Stornoberichtkontrollen übersehen. 1.
- Der Beschwerdeführer war im Juni 2020 vorübergehend der Postfiliale Y als Filialleiter zugeteilt. Dabei war ihm für einige Wochen Frau W, welche bei der Post AG als Springerin im Universalschalterdienst tätig war, als Mitarbeiterin unterstellt. Im ersten Gespräch bei Dienstantritt der Frau W stellte sich heraus, dass diese den Beschwerdeführer vom Sehen kannte, weil er der Leiter jener Postfiliale war, welche nahe der Wohnung lag, in der sie als Jugendliche gewohnt hatte, und sie dort ein paar Mal Pakete abgeholt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde dabei auch bewusst, dass er den Vater und einen Onkel der W kannte; den Vater als Postkunden seiner Filiale und den Onkel als weiteren Mitarbeiter und Filialleiter der Post. Da ein weiterer Mitarbeiter der Postfiliale Y ständig fehlte, verrichteten der Beschwerdeführer und Frau W dort zumeist ihren Dienst zu zweit. Die Arbeitsbelastung war dementsprechend hoch. Der Beschwerdeführer hat sein dienstliches Verhältnis zu Frau W, mit der er trotz des großen Altersunterschieds von Beginn an per Du war, zunächst als gut empfunden und pflegte mit ihr einen dementsprechend lockeren Umgang. Dies drückte sich unter anderem auch dadurch aus, dass er Frau W fallweise nicht mit ihrem Namen ansprach, sondern sie „Schatzl“ oder „Schatzal“ nannte. Beim ersten Mal wies ihn Frau W darauf hin, dass sie einen Namen habe und gab damit zu erkennen, dass Sie mit diesem angesprochen werden wollte. Der Beschwerdeführer sagte darauf, dass es ihm leidtue. Dennoch kam es in der Folge wieder vor. Frau W reagierte darauf nicht mehr, weil sie dachte, dass es sinnlos wäre. Zu den Aufgaben der Frau W gehörte auch das Anschreiben von Paketen (zB. mit dem Namen des Empfängers, den Rücksendedaten, der Lagerfrist usw.), wozu sie vom Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde und wofür sie einen runden Textmarker zu verwenden hatte. Am 26.06.2020 stand Frau W gerade am Schalter und bediente einen Postkunden, als der Beschwerdeführer sich ihr von der rechten Seite näherte, ihr einen solchen Textmarker vor das Gesicht hielt und sie fragte: „Wast du wos des is, a Damengerät oder sowas?". Frau W war die Situation äußerst unangenehm, so dass sie errötete. Um keine große Sache daraus zu machen, antwortete sie lediglich, dass es ein Textmarker sei. Der Kunde, den sie gerade bediente, fragte Sie daraufhin, ob alles ok sei, worauf sie lediglich mit den Schultern zuckte. Sie beschwerte sich über diesen Vorfall nicht, weil sie Angst um ihre Anstellung hatte, weil sie lediglich eine Teilzeitkraft und der Beschwerdeführer dagegen ihr Vorgesetzter und Beamter war. Noch am selben Tag sendete ein Postkunde einer ihm bekannten Postbediensteten eine Nachricht, worin er diese Szene, welche er seinen Angaben nach gerade in der Postfiliale als Kunde mitbekommen habe, mit deftigen Worten schilderte („… ein herr (hab den namen nicht genau gesehen) K (Anmerkung: Nachnamen des Beschwerdeführer) oder so, geht vor kunden zu einer kollegin mit einem textmarker der etwas dicker war und fragt: „wast du was des is, a damengerät oder sowas?“ und grinst dreckig – sie peinlich betreten … ur arg. offenkundige sexuelle belästigung. …“) Nach einer kurzen Beschreibung der davon betroffenen Mitarbeiterin teilte der Postkunde in der Nachricht noch mit, dass auf seiner Rechnung „es bediente sie: 00376918“ stehe. Die Nachricht wurde an die Dienstbehörde weitergeleitet.Als der Beschwerdeführer am 12.08.2020 niederschriftlich mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, bestritt er diesen und ersuchte, dazu Frau W zu befragen. Diese bestätigte jedoch den Vorwurf im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragung.1.
- Der Beschwerdeführer war im Juni 2020 vorübergehend der Postfiliale Y als Filialleiter zugeteilt. Dabei war ihm für einige Wochen Frau W, welche bei der Post AG als Springerin im Universalschalterdienst tätig war, als Mitarbeiterin unterstellt. Im ersten Gespräch bei Dienstantritt der Frau W stellte sich heraus, dass diese den Beschwerdeführer vom Sehen kannte, weil er der Leiter jener Postfiliale war, welche nahe der Wohnung lag, in der sie als Jugendliche gewohnt hatte, und sie dort ein paar Mal Pakete abgeholt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde dabei auch bewusst, dass er den Vater und einen Onkel der W kannte; den Vater als Postkunden seiner Filiale und den Onkel als weiteren Mitarbeiter und Filialleiter der Post. Da ein weiterer Mitarbeiter der Postfiliale Y ständig fehlte, verrichteten der Beschwerdeführer und Frau W dort zumeist ihren Dienst zu zweit. Die Arbeitsbelastung war dementsprechend hoch. Der Beschwerdeführer hat sein dienstliches Verhältnis zu Frau W, mit der er trotz des großen Altersunterschieds von Beginn an per Du war, zunächst als gut empfunden und pflegte mit ihr einen dementsprechend lockeren Umgang. Dies drückte sich unter anderem auch dadurch aus, dass er Frau W fallweise nicht mit ihrem Namen ansprach, sondern sie „Schatzl“ oder „Schatzal“ nannte. Beim ersten Mal wies ihn Frau W darauf hin, dass sie einen Namen habe und gab damit zu erkennen, dass Sie mit diesem angesprochen werden wollte. Der Beschwerdeführer sagte darauf, dass es ihm leidtue. Dennoch kam es in der Folge wieder vor. Frau W reagierte darauf nicht mehr, weil sie dachte, dass es sinnlos wäre. Zu den Aufgaben der Frau W gehörte auch das Anschreiben von Paketen (zB. mit dem Namen des Empfängers, den Rücksendedaten, der Lagerfrist usw.), wozu sie vom Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde und wofür sie einen runden Textmarker zu verwenden hatte. , Am 26.06.2020 stand Frau W gerade am Schalter und bediente einen Postkunden, als der Beschwerdeführer sich ihr von der rechten Seite näherte, ihr einen solchen Textmarker vor das Gesicht hielt und sie fragte: „Wast du wos des is, a Damengerät oder sowas?". Frau W war die Situation äußerst unangenehm, so dass sie errötete. Um keine große Sache daraus zu machen, antwortete sie lediglich, dass es ein Textmarker sei. Der Kunde, den sie gerade bediente, fragte Sie daraufhin, ob alles ok sei, worauf sie lediglich mit den Schultern zuckte. Sie beschwerte sich über diesen Vorfall nicht, weil sie Angst um ihre Anstellung hatte, weil sie lediglich eine Teilzeitkraft und der Beschwerdeführer dagegen ihr Vorgesetzter und Beamter war. Noch am selben Tag sendete ein Postkunde einer ihm bekannten Postbediensteten eine Nachricht, worin er diese Szene, welche er seinen Angaben nach gerade in der Postfiliale als Kunde mitbekommen habe, mit deftigen Worten schilderte („… ein herr (hab den namen nicht genau gesehen) K (Anmerkung: Nachnamen des Beschwerdeführer) oder so, geht vor kunden zu einer kollegin mit einem textmarker der etwas dicker war und fragt: „wast du was des is, a damengerät oder sowas?“ und grinst dreckig – sie peinlich betreten … ur arg. offenkundige sexuelle belästigung. …“) Nach einer kurzen Beschreibung der davon betroffenen Mitarbeiterin teilte der Postkunde in der Nachricht noch mit, dass auf seiner Rechnung „es bediente sie: 00376918“ stehe. Die Nachricht wurde an die Dienstbehörde weitergeleitet., Als der Beschwerdeführer am 12.08.2020 niederschriftlich mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, bestritt er diesen und ersuchte, dazu Frau W zu befragen. Diese bestätigte jedoch den Vorwurf im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragung. 1.
- Der Beschuldigte ist bisher unbescholten. Zum Vorwurf betreffend Schuldspruch 1 hat er von Beginn der Erhebungen an ein Tat- und Schuldeingeständnis abgelegt und dieses auch vor der Bundesdisziplinarbehörde aufrechterhalten. Der Schuldspruch 1 wurde von ihm auch nicht in Beschwerde gezogen und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit ausschließlich der Schuldspruch 2 und damit im Zusammenhang stehend die von der Bundesdisziplinarbehörde verhängte Disziplinarstrafe.
- Beweiswürdigung:Die Feststellungen unter 1.
- zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind zudem unstrittig.Die Feststellungen zur familiären Situation und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen unter 1.
- betreffend die Tathandlungen zu Schuldspruch 1 ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer diese Taten eingestanden und wurde gegen diesen Schuldspruch auch kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Die Feststellungen unter 1.
- rund um den Tatvorwurf in Schuldspruch 2 ergeben sich aus den diesbezüglich vorliegenden Beweismitteln, nämlich der im Verwaltungsakt aufliegenden Textnachricht des sich darüber beschwerenden Postkunden vom 26.06.2020, dem undatierten aber unterschriebenen Protokoll über die Befragung der Frau W durch eine Mitarbeiterin des Personalmanagements der PostAG und der Aussagen des Beschwerdeführers und der Frau W als Zeugin in den mündlichen Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts.Die Feststellungen betreffend den Beginn der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers und der W sowie betreffend den Umstand, dass die W den Beschwerdeführer bereits vom Sehen kannte, ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der W. Die Feststellungen betreffend die generelle Arbeitssituation in der Postfiliale Y während dieser Zeit ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein dienstliches Verhältnis zu Frau W, zunächst als gut empfunden hat und er mit ihr einen dementsprechend lockeren Umgang pflegte, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der W. Dass der Beschwerdeführer die W während der Arbeit fallweise sogar mit „Schatzl“ oder „Schatzal“ angesprochen hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt. Er gab dabei ausdrücklich an, dass es sein könne, dass er zum Beispiel „Schatzl, jetzt tua ma wos“ gesagt habe. Es sei so seine Art, mit der er bisher noch nie schlecht gefahren sei. „Schatzi“ habe er aber nicht gesagt. Auch wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers durchaus glaubwürdig ist, dass davon überzeugt war, dass eine solche Anrede einer ihm untergebenen Mitarbeiterin lediglich aus Ausdruck eines lockeren und amikalen Umgang betrachtete und sich nicht viel mehr dabei gedacht hat, lässt es dennoch erkennen, dass er damit die notwendige Distanz vermissen lässt, die ein dienstlich angemessener und achtungsvoller Umgang eines Vorgesetzten mit einer jungen Mitarbeiterin erfordert. Ob hier konkret der Begriff Schatzl, Schatzal oder Sachtzi verwendet wurde, macht dabei wohl keinen Unterschied. Die Feststellung, dass die Frau W den Beschwerdeführer beim ersten Mal ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie einen Namen habe und damit zu erkennen gegeben hat, dass Sie mit diesem angesprochen werden wollte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Generelle hat sie die ihr gestellten Fragen prompt und umfassend beantwortet und die konkreten Situationen schlüssig und lebensnah geschildet. Sie hat dabei auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass sie allenfalls bemüht wäre, den Beschwerdeführer durch Ausschmückungen oder Übertreibungen übermäßig zu belasten. In diesem Licht ist auch ihre Aussage zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich zunächst sogar dafür entschuldigt hat, dass es aber wieder vorgekommen ist und sie dann nicht mehr darauf reagiert hat, weil sie aus ihrer Sicht durchaus nachvollziehbar den Schluss gezogen hat, dass es ohnedies sinnlos wäre.Die Feststellung, dass es grundsätzlich auch die Aufgabe der Frau W war, Pakete mit einem Textmarker anzuschreiben und dass sie dazu vom Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen betreffend den tatrelevanten Vorfall am 26.06.2020 ergeben sich zunächst aus den soweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Frau W in der mündlichen Verhandlung, als der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er der W mehrmals den Textmarker gebracht hat, damit sie die Pakete anschreibt. Dass er dabei jemals die ihm zum Vorwurf gemachte Aussage gemacht hätte, bestreitet er jedoch. Seiner Ansicht nach handle sich bei diesem Vorwurf entweder um eine Retourkutsche der Frau W, weil er sie mehrmals ermahnen habe müssen, oder die Aussage sei aus dem Kundenbereich gekommen. Dem stehen jedoch die Angaben des sich über diesen Vorfall beschwerenden Postkunden (siehe oben auszugsweise zitierte Textnachricht) und die damit im Wesentlichen übereinstimmenden und in allen Phasen des Verfahrens widerspruchsfreien und lebensnahen Aussagen der Frau W gegenüber. Die Nachricht des (namentlich nicht bekannten) Postkunden wirkt aufgrund der dabei verwendeten Sprache und der darin angegeben Details (Name des Beschwerdeführers, Aussehen der W und Rechnungsdetails) sehr authentisch und lebensnah und ist darin jedenfalls auch eine entsprechende Entrüstung zu erkennen. Frau W, die diesen Vorfall selbst nicht gemeldet hat, weil sie sich als angestellte Teilzeitkraft gegenüber ihrem pragmatisierten Vorgesetzten in einer unterlegenen Position sah, hat diese Angaben in weiterer Folge gegenüber der Dienstbehörde und danach als Zeugin unter Wahrheitspflicht gegenüber der Bundesdisziplinarbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt und dabei einen widerspruchsfreien und schlüssigen Handlungsablauf geschildert und insbesondere auch ihre eigene Reaktion darauf nachvollziehbar und lebensnah dargelegt, welche wiederum mit den Angaben des Postkunden übereinstimmt. Für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vermutung, dass die Zeugen aufgrund einer persönlichen Aversion bewusst falsche Vorwürfe gegen ihn erhoben hätte, weil er sie mehrmals auffordern hätte müssen, die Dienstkleidung zu tragen und ihren Dienstpflichten entsprechend nachzukommen, finden sich in den Aussagen und dem Gesamteindruck der Zeugin in der mündlichen Verhandlung dagegen keinerlei Anhaltspunkte. Bei der Beantwortung der an sie gestellten Fragen vermittelte sie durchwegs den Eindruck, dass sie ausschließlich darum bemüht war, den Sachverhalt so darzustellen, wie er sich ihrer Erinnerung nach tatsächlich zugetragen hat, ohne dabei einzelne Punkte zu dramatisieren und damit den Beschwerdeführer über Gebühr zu belasten. Für diesen Eindruck spricht auch der bereits von der Bundesdisziplinarbehörde in ihrer Beweiswürdigung hervorgehobene Umstand, dass die disziplinäre Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht von einer Beschwerde der davon betroffenen Zeugin ausgelöst wurde. Auch der weitere Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass die ihm hier vorgeworfene Äußerung tatsächlich von einem Postkunden stammen könnte, erscheint bei Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände nicht plausibel. Denn zum einen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit entsprechender Sicherheit davon auszugehen, dass die Zeugin in der beschriebenen Situation durchaus in der Lage sein musste, zu unterscheiden, ob eine solche Wortmeldung vom direkt neben ihr stehenden Vorgesetzten oder einer Person im Kundenbereich stammte, auch wenn sie dabei nicht den Beschwerdeführer, sondern den vor ihr stehenden Kunden ansah, und zum anderen wäre es in einem solchen Fall wohl auch zu keiner Beschwerde eines Postkunden gekommen. Auch der vom rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung Hochdeutsch gesprochen habe, wogegen ihm zunächst die inkriminierte Aussage im Dialekt vorgehalten worden seien, ist kein handfestes Indiz dafür, dass die Zeugin diese Aussage dem Beschwerdeführer fälschlich zuordnen würde. Denn wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich eingeräumt, dass es sein könne, dass er zur Zeugin „Schatzl, jetzt tua ma wos“ gesagt hat, was jedenfalls zeigt, dass er mit der Zeugin während des Dienstes nicht ausschließlich Hochdeutsch gesprochen hat. Und schließlich vermag auch der Einwand, dass der sich beschwerende Postkunde schon alleine generell unglaubwürdig sei, weil er in seiner Textnachricht vorgebracht habe, dass der Beschwerdeführer bei dieser Aussage „dreckig gegrinst“ habe, was er jedoch nicht erkennen hätte können, weil zu diesem Zeitpunkt Maskenpflicht geherrscht habe, vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu überzeugen. Denn zum einen hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die generelle Maskenpflicht in den Postfilialen bereits vor diesem Ereignis endete und nur mehr in bestimmten Fällen vorgesehen war. Ob der Beschwerdeführer und die W am Tag des Vorfalls tatsächlich noch Masken getragen haben, ist daher zweifelhaft. Hier gehen die Erinnerungen des Beschwerdeführers und der W auseinander. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall tatsächlich eine Maske getragen hat, wäre es für den sich beschwerenden Postkunden dennoch nicht unmöglich gewesen, eine gewisse Mimik im Gesicht des Beschwerdeführers wahrzunehmen und diese zumindest subjektiv als Grinsen zu interpretieren, weil sich ein solches nicht nur auf den Mundbereich (allenfalls verdeckten) Mundbereich, sondern auch auf andere Bereiche des Gesichtes auswirkt.Die Feststellungen unter 1.4 ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde eingebrachten Beschwerde.
- Beweiswürdigung:, Die Feststellungen unter 1.
- zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind zudem unstrittig., Die Feststellungen zur familiären Situation und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht., Die Feststellungen unter 1.
- betreffend die Tathandlungen zu Schuldspruch 1 ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer diese Taten eingestanden und wurde gegen diesen Schuldspruch auch kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. , Die Feststellungen unter 1.
- rund um den Tatvorwurf in Schuldspruch 2 ergeben sich aus den diesbezüglich vorliegenden Beweismitteln, nämlich der im Verwaltungsakt aufliegenden Textnachricht des sich darüber beschwerenden Postkunden vom 26.06.2020, dem undatierten aber unterschriebenen Protokoll über die Befragung der Frau W durch eine Mitarbeiterin des Personalmanagements der PostAG und der Aussagen des Beschwerdeführers und der Frau W als Zeugin in den mündlichen Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts., Die Feststellungen betreffend den Beginn der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers und der W sowie betreffend den Umstand, dass die W den Beschwerdeführer bereits vom Sehen kannte, ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der W. Die Feststellungen betreffend die generelle Arbeitssituation in der Postfiliale Y während dieser Zeit ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers., Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein dienstliches Verhältnis zu Frau W, zunächst als gut empfunden hat und er mit ihr einen dementsprechend lockeren Umgang pflegte, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der W. Dass der Beschwerdeführer die W während der Arbeit fallweise sogar mit „Schatzl“ oder „Schatzal“ angesprochen hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt. Er gab dabei ausdrücklich an, dass es sein könne, dass er zum Beispiel „Schatzl, jetzt tua ma wos“ gesagt habe. Es sei so seine Art, mit der er bisher noch nie schlecht gefahren sei. „Schatzi“ habe er aber nicht gesagt. Auch wenn es aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers durchaus glaubwürdig ist, dass davon überzeugt war, dass eine solche Anrede einer ihm untergebenen Mitarbeiterin lediglich aus Ausdruck eines lockeren und amikalen Umgang betrachtete und sich nicht viel mehr dabei gedacht hat, lässt es dennoch erkennen, dass er damit die notwendige Distanz vermissen lässt, die ein dienstlich angemessener und achtungsvoller Umgang eines Vorgesetzten mit einer jungen Mitarbeiterin erfordert. Ob hier konkret der Begriff Schatzl, Schatzal oder Sachtzi verwendet wurde, macht dabei wohl keinen Unterschied. Die Feststellung, dass die Frau W den Beschwerdeführer beim ersten Mal ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie einen Namen habe und damit zu erkennen gegeben hat, dass Sie mit diesem angesprochen werden wollte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. , Generelle hat sie die ihr gestellten Fragen prompt und umfassend beantwortet und die konkreten Situationen schlüssig und lebensnah geschildet. Sie hat dabei auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, dass sie allenfalls bemüht wäre, den Beschwerdeführer durch Ausschmückungen oder Übertreibungen übermäßig zu belasten. In diesem Licht ist auch ihre Aussage zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich zunächst sogar dafür entschuldigt hat, dass es aber wieder vorgekommen ist und sie dann nicht mehr darauf reagiert hat, weil sie aus ihrer Sicht durchaus nachvollziehbar den Schluss gezogen hat, dass es ohnedies sinnlos wäre., Die Feststellung, dass es grundsätzlich auch die Aufgabe der Frau W war, Pakete mit einem Textmarker anzuschreiben und dass sie dazu vom Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. , Die Feststellungen betreffend den tatrelevanten Vorfall am 26.06.2020 ergeben sich zunächst aus den soweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Frau W in der mündlichen Verhandlung, als der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er der W mehrmals den Textmarker gebracht hat, damit sie die Pakete anschreibt. Dass er dabei jemals die ihm zum Vorwurf gemachte Aussage gemacht hätte, bestreitet er jedoch. Seiner Ansicht nach handle sich bei diesem Vorwurf entweder um eine Retourkutsche der Frau W, weil er sie mehrmals ermahnen habe müssen, oder die Aussage sei aus dem Kundenbereich gekommen. Dem stehen jedoch die Angaben des sich über diesen Vorfall beschwerenden Postkunden (siehe oben auszugsweise zitierte Textnachricht) und die damit im Wesentlichen übereinstimmenden und in allen Phasen des Verfahrens widerspruchsfreien und lebensnahen Aussagen der Frau W gegenüber. Die Nachricht des (namentlich nicht bekannten) Postkunden wirkt aufgrund der dabei verwendeten Sprache und der darin angegeben Details (Name des Beschwerdeführers, Aussehen der W und Rechnungsdetails) sehr authentisch und lebensnah und ist darin jedenfalls auch eine entsprechende Entrüstung zu erkennen. Frau W, die diesen Vorfall selbst nicht gemeldet hat, weil sie sich als angestellte Teilzeitkraft gegenüber ihrem pragmatisierten Vorgesetzten in einer unterlegenen Position sah, hat diese Angaben in weiterer Folge gegenüber der Dienstbehörde und danach als Zeugin unter Wahrheitspflicht gegenüber der Bundesdisziplinarbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt und dabei einen widerspruchsfreien und schlüssigen Handlungsablauf geschildert und insbesondere auch ihre eigene Reaktion darauf nachvollziehbar und lebensnah dargelegt, welche wiederum mit den Angaben des Postkunden übereinstimmt. Für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vermutung, dass die Zeugen aufgrund einer persönlichen Aversion bewusst falsche Vorwürfe gegen ihn erhoben hätte, weil er sie mehrmals auffordern hätte müssen, die Dienstkleidung zu tragen und ihren Dienstpflichten entsprechend nachzukommen, finden sich in den Aussagen und dem Gesamteindruck der Zeugin in der mündlichen Verhandlung dagegen keinerlei Anhaltspunkte. Bei der Beantwortung der an sie gestellten Fragen vermittelte sie durchwegs den Eindruck, dass sie ausschließlich darum bemüht war, den Sachverhalt so darzustellen, wie er sich ihrer Erinnerung nach tatsächlich zugetragen hat, ohne dabei einzelne Punkte zu dramatisieren und damit den Beschwerdeführer über Gebühr zu belasten. Für diesen Eindruck spricht auch der bereits von der Bundesdisziplinarbehörde in ihrer Beweiswürdigung hervorgehobene Umstand, dass die disziplinäre Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht von einer Beschwerde der davon betroffenen Zeugin ausgelöst wurde. Auch der weitere Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass die ihm hier vorgeworfene Äußerung tatsächlich von einem Postkunden stammen könnte, erscheint bei Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände nicht plausibel. Denn zum einen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit entsprechender Sicherheit davon auszugehen, dass die Zeugin in der beschriebenen Situation durchaus in der Lage sein musste, zu unterscheiden, ob eine solche Wortmeldung vom direkt neben ihr stehenden Vorgesetzten oder einer Person im Kundenbereich stammte, auch wenn sie dabei nicht den Beschwerdeführer, sondern den vor ihr stehenden Kunden ansah, und zum anderen wäre es in einem solchen Fall wohl auch zu keiner Beschwerde eines Postkunden gekommen. Auch der vom rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung Hochdeutsch gesprochen habe, wogegen ihm zunächst die inkriminierte Aussage im Dialekt vorgehalten worden seien, ist kein handfestes Indiz dafür, dass die Zeugin diese Aussage dem Beschwerdeführer fälschlich zuordnen würde. Denn wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich eingeräumt, dass es sein könne, dass er zur Zeugin „Schatzl, jetzt tua ma wos“ gesagt hat, was jedenfalls zeigt, dass er mit der Zeugin während des Dienstes nicht ausschließlich Hochdeutsch gesprochen hat. Und schließlich vermag auch der Einwand, dass der sich beschwerende Postkunde schon alleine generell unglaubwürdig sei, weil er in seiner Textnachricht vorgebracht habe, dass der Beschwerdeführer bei dieser Aussage „dreckig gegrinst“ habe, was er jedoch nicht erkennen hätte können, weil zu diesem Zeitpunkt Maskenpflicht geherrscht habe, vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu überzeugen. Denn zum einen hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass die generelle Maskenpflicht in den Postfilialen bereits vor diesem Ereignis endete und nur mehr in bestimmten Fällen vorgesehen war. Ob der Beschwerdeführer und die W am Tag des Vorfalls tatsächlich noch Masken getragen haben, ist daher zweifelhaft. Hier gehen die Erinnerungen des Beschwerdeführers und der W auseinander. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall tatsächlich eine Maske getragen hat, wäre es für den sich beschwerenden Postkunden dennoch nicht unmöglich gewesen, eine gewisse Mimik im Gesicht des Beschwerdeführers wahrzunehmen und diese zumindest subjektiv als Grinsen zu interpretieren, weil sich ein solches nicht nur auf den Mundbereich (allenfalls verdeckten) Mundbereich, sondern auch auf andere Bereiche des Gesichtes auswirkt., Die Feststellungen unter 1.4 ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde eingebrachten Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135aAbs.
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Entlassung verhängt wurde (Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979), ist eine Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 16.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 16.01.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Zu den maßgeblichen Bestimmungen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, lauten: Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Dienstpflichtverletzungen § 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen § 92.
(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
- der Verweis,
- die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
- die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
- die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, idF BGBl. I Nr. 97/2008 lauten:
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind., Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2008, lauten: Sexuelle Belästigung § 8.
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
- von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
- durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
- durch Dritte sexuell belästigt wird.Paragraph 8,
(1)Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis,
- von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,,
- durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder,
- durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2)Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
- eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
- bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(2)Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und,
- eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder,
- bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3)Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor. Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung §
- Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.Paragraph 9, Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. 3.2.
- Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:Zunächst ist hier neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses und - damit im Zusammenhang - gegen die Strafbemessung richtet. Damit ist der Schuldspruch 1, wonach der Beschwerdeführer mit der oben unter Punkt 1.
- festgestellten Tathandlung schuldhaft gegen seine Dienstpflicht zur Befolgung von Weisungen
§ 44Abs.
1 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung
§ 91BDG 1979 begangen hat, in Rechtskraft erwachsen.Und wie oben unter Punkt 1.3.
nach eingehender Beweiswürdigung festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer tatsächlich auch die ihm in Spruchpunkt 2 des beschwerdegegenständlichen Bescheides zum Vorwurf gemachte Tathandlung begangen, indem er sich am 26.06.2020 der ihm untergebenen Frau W, welche gerade am Schalter stand und einen Postkunden bediente, von der rechten Seite näherte, ihr einen solchen Textmarker vor das Gesicht hielt und sie fragte: „Wast du wos des is, a Damengerät oder sowas?". Mit dieser offenkundig anzüglichen Aussage hat der Beschwerdeführer während des Dienstes gegenüber dieser Mitarbeiterin zweifellos ein der sexuellen Sphäre zuzurechnendes Verhalten gesetzt, das für die Mitarbeiterin unerwünscht, unangebracht und anstößig war und für sie als junge Frau und Untergebene des Beschwerdeführers in der konkreten Situation eine demütigende Arbeitsumwelt geschaffen hat. Damit ist der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 8 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 B-GlBG erfüllt, was nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 B-GlBG grundsätzlich eine Verletzung der Dienstpflichten darstellt. Der Beschwerdeführer hat diese Aussage vorsätzlich getätigt, weshalb hier auch das für eine
§ 91
BDG 1979 disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung notwendige Verschulden vorliegt. 3.2.
- Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:, Zunächst ist hier neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnisses und - damit im Zusammenhang - gegen die Strafbemessung richtet. Damit ist der Schuldspruch 1, wonach der Beschwerdeführer mit der oben unter Punkt 1.
- festgestellten Tathandlung schuldhaft gegen seine Dienstpflicht zur Befolgung von Weisungen
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 91, BDG 1979 begangen hat, in Rechtskraft erwachsen., Und wie oben unter Punkt 1.3. nach eingehender Beweiswürdigung festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer tatsächlich auch die ihm in Spruchpunkt 2 des beschwerdegegenständlichen Bescheides zum Vorwurf gemachte Tathandlung begangen, indem er sich am 26.06.2020 der ihm untergebenen Frau W, welche gerade am Schalter stand und einen Postkunden bediente, von der rechten Seite näherte, ihr einen solchen Textmarker vor das Gesicht hielt und sie fragte: „Wast du wos des is, a Damengerät oder sowas?". , Mit dieser offenkundig anzüglichen Aussage hat der Beschwerdeführer während des Dienstes gegenüber dieser Mitarbeiterin zweifellos ein der sexuellen Sphäre zuzurechnendes Verhalten gesetzt, das für die Mitarbeiterin unerwünscht, unangebracht und anstößig war und für sie als junge Frau und Untergebene des Beschwerdeführers in der konkreten Situation eine demütigende Arbeitsumwelt geschaffen hat. Damit ist der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG erfüllt, was nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 9, B-GlBG grundsätzlich eine Verletzung der Dienstpflichten darstellt. Der Beschwerdeführer hat diese Aussage vorsätzlich getätigt, weshalb hier auch das für eine
Paragraph 91, BDG 1979 disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung notwendige Verschulden vorliegt. Zur Strafbemessung:§ 93 BDG 1979 normiert zunächst die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung
§ 93Abs.
1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E
- November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (vgl. E
- Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach § 71 LDG 1984 idF Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016)Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005)Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es
§ 93Abs.
1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208).Bei der Strafbemessung ist Bundesdisziplinarbehörde zunächst zu Recht weder von einer geringen Schuld des Beschwerdeführers noch von unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen. Die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. zum Vorwurf gemachte wiederholte Nichtbefolgung von ausdrücklichen Weisungen stellt bereits für sich alleine in objektiver Hinsicht eine an sich schwere Dienstpflichtverletzung dar. So hat auch der VwGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.09.2022, Ra 2021/09/0154 neuerlich bekräftigt, dass die Befolgung von Weisungen eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung darstellt. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer auch hier vorsätzliche Handeln vorzuwerfen; ihm war das Verbot der Weitergabe von Passwörtern bekannt und dennoch hat er es ganz bewusst an den Kollegen weitergegeben, um sich damit Arbeit zu ersparen. Damit ist grundsätzlich auch von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Dazu kommen hier noch die schweren Folgen der Tat, weil durch die vom Beschwerdeführer so ermöglichte unrechtmäßige Bereicherung des Kollegen letztlich ein Schaden in Höhe von EUR 27.026,96 entstanden ist.Und grundsätzlich ist auch der dem Beschwerdeführer in Schuldspruch 2 zum Vorwurf gemachten sexuellen Belästigung objektiv durchaus Gewicht zuzumessen, da eine solche Dienstpflichtverletzung in der Regel nicht nur für die davon Betroffene unangenehm, sondern auch darüber hinaus auch geeignet ist den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb an einer Dienststelle nachhaltig zu stören. In subjektiver Hinsicht liegt hier auch vorsätzliches Handeln vor. In Anbetracht der konkreten Tathandlung kann im vorliegenden Fall aber nicht von einer besonders schweren Form der sexuellen Belästigung gesprochen werden, weshalb in der in Schuldspruch 1 zum Vorwurf gemachten Verletzung der Weisungspflicht jedenfalls die schwerere Dienstpflichtverletzung zu erkennen ist.
§ 93Abs.
2 ist in einem solchen Fall nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weitere Dienstpflichtverletzung als Erschwerungsgrund zu werten ist. Dementsprechend hat die Bundesdisziplinarbehörde hier das Zusammentreffen von zwei Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund gewertet und ebenso seine besondere Vorbildwirkung aufgrund seiner Vorgesetztenstellung und den Umstand, dass er die Äußerung zu Faktum 2 in Gegenwart eines Postkunden getätigt hat. Auch diesbezüglich ist der Bundesdisziplinarbehörde nicht entgegenzutreten. Das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anschuldigung in Schuldspruch 1 und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurden dagegen als Milderungsgründe entsprechend berücksichtigt.Bleibt für die Strafbemessung im engeren Sinn nun noch zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beschwerdeführer und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Die Bundesdisziplinarbehörde ist bei dieser Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass hier mit einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen gerade noch das Auslangen gefunden werden konnte.In spezialpräventiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck hinterlassen, dass er bereits aus dem Disziplinarverfahren seine Lehren gezogen hat und mit entsprechender Sicherheit nicht davon auszugehen ist, dass eine besonders hohe Disziplinarstrafe nötig wäre, um ihn in den letzten Jahren seiner dienstlichen Tätigkeit von derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In generalpräventiver Hinsicht besteht jedoch vor dem Hintergrund der hier vorliegenden Dienstpflichtverletzungen ein durchaus begründetes Interesse des Dienstgebers an der Verhängung einer höheren Disziplinarstrafe, um damit auch für alle anderen Bediensteten eine entsprechend abschreckende Wirkung zu erzielen. Denn zum einen zeigt sich im vorliegenden Fall sehr deutlich, welcher Stellenwert der Pflicht zur Befolgung von Weisungen tatsächlich zukommt, weil gerade die Nichteinhaltung des im täglichen Dienstbetrieb nicht immer gebührend beachteten Gebots zur Geheimhaltung von Passwörtern – wie hier – tatsächlich zu sehr großen Schäden für den Dienstgeber führen kann. Und zum anderen erscheint es auch notwendig allen Mitarbeitern deutlich vor Augen zu führen, dass sexuelle Belästigungen im öffentlichen Dienst (selbst wenn sie nur verbaler Natur sind) keinen Platz mehr haben dürfen und deshalb auch entsprechend streng geahndet werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Bundesdisziplinarbehörde verhängte Disziplinarstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Berücksichtigung aller hier vorliegenden Umstände nicht nur Tat- und Schuldangemessen, sondern insbesondere auch notwendig, um andere Bedienstete von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen effektiv abzuhalten. Besondere wirtschaftliche Verhältnisse, welche eine Disziplinarstrafe in dieser Höhe als übermäßige Härte erscheinen ließen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die mit seiner Suspendierung gesetzlich einhergehenden Bezugskürzung bereits Gehaltseinbußen erlitten hat, steht dem Ausspruch einer solchen Strafe jedenfalls nicht entgegen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Strafbemessung:, Paragraph 93, BDG 1979 normiert zunächst die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Schwere einer Pflichtverletzung unter anderem in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2011/09/0016, Folgendes ausgeführt:, „Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung
Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E
- November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert vergleiche E
- Dezember 2011, 2011/09/0105). Dies gilt auch für die Strafbemessung nach Paragraph 71, LDG 1984 in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2008.“ (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0016), Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter und andererseits auch alle anderen Bediensteten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder ein reumütiges Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219)., Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005), Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043)., Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt bei der Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es
Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208)., Bei der Strafbemessung ist Bundesdisziplinarbehörde zunächst zu Recht weder von einer geringen Schuld des Beschwerdeführers noch von unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen. Die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. zum Vorwurf gemachte wiederholte Nichtbefolgung von ausdrücklichen Weisungen stellt bereits für sich alleine in objektiver Hinsicht eine an sich schwere Dienstpflichtverletzung dar. So hat auch der VwGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 14.09.2022, Ra 2021/09/0154 neuerlich bekräftigt, dass die Befolgung von Weisungen eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung darstellt. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer auch hier vorsätzliche Handeln vorzuwerfen; ihm war das Verbot der Weitergabe von Passwörtern bekannt und dennoch hat er es ganz bewusst an den Kollegen weitergegeben, um sich damit Arbeit zu ersparen. Damit ist grundsätzlich auch von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Dazu kommen hier noch die schweren Folgen der Tat, weil durch die vom Beschwerdeführer so ermöglichte unrechtmäßige Bereicherung des Kollegen letztlich ein Schaden in Höhe von EUR 27.026,96 entstanden ist., Und grundsätzlich ist auch der dem Beschwerdeführer in Schuldspruch 2 zum Vorwurf gemachten sexuellen Belästigung objektiv durchaus Gewicht zuzumessen, da eine solche Dienstpflichtverletzung in der Regel nicht nur für die davon Betroffene unangenehm, sondern auch darüber hinaus auch geeignet ist den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb an einer Dienststelle nachhaltig zu stören. In subjektiver Hinsicht liegt hier auch vorsätzliches Handeln vor. In Anbetracht der konkreten Tathandlung kann im vorliegenden Fall aber nicht von einer besonders schweren Form der sexuellen Belästigung gesprochen werden, weshalb in der in Schuldspruch 1 zum Vorwu