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{'item': 'W122 2249814-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW122 2249814-1 Spruch, W122 2249814-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2020 einen Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen seiner seit XXXX ausbezahlten ASVG-Pension und der Höhe seines Ruhebezuges, den er als Bundesbeamter ab XXXX erhalten hätte. Begründend brachte er vor, er sei zwischen dem XXXX und dem XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden. Mit Ablauf des XXXX sei er aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten und habe mehrere Erwerbstätigkeiten als XXXX an mehreren XXXX in Deutschland ausgeübt. Er beziehe seit dem XXXX eine Alterspension von der PVA-Pensionsversicherungsanstalt, welche ihm aufgrund seiner Nachversicherung auf Antrag ausbezahlt werde. Jedoch bestünde aufgrund des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes vom 13.07.2016, C-187/15, die Verpflichtung, den vollen Ruhebezug zum XXXX zur Auszahlung zu bringen, den der Beschwerdeführer als Beamter erworben hätte, dies unter Anrechnung der ASVG-Pension.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2020 einen Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen seiner seit römisch 40 ausbezahlten ASVG-Pension und der Höhe seines Ruhebezuges, den er als Bundesbeamter ab römisch 40 erhalten hätte. Begründend brachte er vor, er sei zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden. Mit Ablauf des römisch 40 sei er aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten und habe mehrere Erwerbstätigkeiten als römisch 40 an mehreren römisch 40 in Deutschland ausgeübt. Er beziehe seit dem römisch 40 eine Alterspension von der PVA-Pensionsversicherungsanstalt, welche ihm aufgrund seiner Nachversicherung auf Antrag ausbezahlt werde. Jedoch bestünde aufgrund des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes vom 13.07.2016, C-187/15, die Verpflichtung, den vollen Ruhebezug zum römisch 40 zur Auszahlung zu bringen, den der Beschwerdeführer als Beamter erworben hätte, dies unter Anrechnung der ASVG-Pension.
  3. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Finanzamt Linz mitgeteilt, dass das Finanzamt Linz nicht seine frühere Dienstbehörde (bis zu seinem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) gewesen sei und auch nicht die für Angelegenheiten des Ruhebezuges zuständige Behörde des Bundes sei. Das Finanzamt Linz leitete den Antrag weiter an das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Finanzamt Linz mitgeteilt, dass das Finanzamt Linz nicht seine frühere Dienstbehörde (bis zu seinem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) gewesen sei und auch nicht die für Angelegenheiten des Ruhebezuges zuständige Behörde des Bundes sei. Das Finanzamt Linz leitete den Antrag weiter an das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  5. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 23.12.2020 mit, das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau habe seinen Antrag mit der Begründung, weder örtlich noch sachlich zuständig zu sein, bereits abgewiesen. Seine Beschwerde gegen die Entscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, nicht zuständig zu sein, sei vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Er halte daher an seinem Antrag vollinhaltlich fest.
  6. Das Bundesministerium für Finanzen hielt weiter an seiner Unzuständigkeit fest und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer aus seinem Dienststand ausgeschieden sei und es sich nicht um eine Dienstrechtsangelegenheit handle, die aus Tatsachen herrühre, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten seien. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten sei die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Pensionsbehörde des Bundes (Pensionsservice der BVAEB) nicht vorliege. Gemäß § 2 Abs. 9 DVG leitete das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 29.01.2021 den Antrag an das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) weiter, da sich nach den Vorschriften des Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln lasse und in einem solchen Fall in Dienstrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zuständig sei.
  7. Das Bundesministerium für Finanzen hielt weiter an seiner Unzuständigkeit fest und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer aus seinem Dienststand ausgeschieden sei und es sich nicht um eine Dienstrechtsangelegenheit handle, die aus Tatsachen herrühre, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten seien. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten sei die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Pensionsbehörde des Bundes (Pensionsservice der BVAEB) nicht vorliege. Gemäß Paragraph 2, Absatz 9, DVG leitete das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 29.01.2021 den Antrag an das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) weiter, da sich nach den Vorschriften des Absatz eins bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln lasse und in einem solchen Fall in Dienstrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zuständig sei.
  8. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, teilte mit Schreiben vom 15.03.2021 dem Bundesministerium für Finanzen mit, dass eine subsidiäre Zuständigkeit des BMKÖS im Sinne des § 2 Abs. 9 DVG nur dann in Frage komme, wenn in einer Dienstrechtsangelegenheit eines Beamten keine Dienstbehörde gemäß § 2 DVG als zuständig definiert werden könne. Dem gegenständlichen Antrag liege jedoch unzweifelhaft keine Angelegenheit des Dienst- bzw. Besoldungsrechts eines Beamten als Sachverhalt zugrunde. Es handle sich um kein Dienstrechtsverfahren. Es liege kein Dienstverhältnis zum Bund vor, der § 2 Abs. 9 DVG wäre aber nur dann anwendbar.
  9. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, teilte mit Schreiben vom 15.03.2021 dem Bundesministerium für Finanzen mit, dass eine subsidiäre Zuständigkeit des BMKÖS im Sinne des Paragraph 2, Absatz 9, DVG nur dann in Frage komme, wenn in einer Dienstrechtsangelegenheit eines Beamten keine Dienstbehörde gemäß Paragraph 2, DVG als zuständig definiert werden könne. Dem gegenständlichen Antrag liege jedoch unzweifelhaft keine Angelegenheit des Dienst- bzw. Besoldungsrechts eines Beamten als Sachverhalt zugrunde. Es handle sich um kein Dienstrechtsverfahren. Es liege kein Dienstverhältnis zum Bund vor, der Paragraph 2, Absatz 9, DVG wäre aber nur dann anwendbar.
  10. Mit Bescheid vom 20.10.2021 wies das Finanzamt Linz den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2021 betreffend Ruhebezug (Auszahlung eines Differenzbetrages) gemäß § 2 Abs. 5 und 6 DVG iVm § 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend führte das Finanzamt Linz aus, der Beschwerdeführer sei bereits 1988 aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten und gehöre nicht mehr dem Dienststand an. § 2 Abs. 6 DVG regle, welche Behörde bei Personen zuständig sei, die aus dem Dienststand ausgeschieden seien. Beim Begehren des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Dienstrechtsangelegenheit, die aus einer vor seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eingetretenen Tatsache herrühre. Das Finanzamt sei daher für ein solches Begehren nicht die sachlich zuständige Dienstbehörde.
  11. Mit Bescheid vom 20.10.2021 wies das Finanzamt Linz den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2021 betreffend Ruhebezug (Auszahlung eines Differenzbetrages) gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und 6 DVG in Verbindung mit Paragraph eins, AVG wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend führte das Finanzamt Linz aus, der Beschwerdeführer sei bereits 1988 aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgetreten und gehöre nicht mehr dem Dienststand an. Paragraph 2, Absatz 6, DVG regle, welche Behörde bei Personen zuständig sei, die aus dem Dienststand ausgeschieden seien. Beim Begehren des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Dienstrechtsangelegenheit, die aus einer vor seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eingetretenen Tatsache herrühre. Das Finanzamt sei daher für ein solches Begehren nicht die sachlich zuständige Dienstbehörde.
  12. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde am 08.11.2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem Vorbringen im Antrag vom 02.07.2020 fest. Die darin enthaltenen inhaltlichen Ausführungen erklärte er zum Bestandteil seiner Beschwerde. Da es sich um den Ruhebezug aus seinem Dienstverhältnis handle, erachte er die Zuständigkeit des Finanzamtes, als seine ehemalige Dienstbehörde, gegeben.
  13. Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2021 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stand zwischen dem XXXX und dem XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit XXXX trat der Beschwerdeführer aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus und war anschließend an verschiedensten XXXX in Deutschland tätig. Die Dienststelle des Beschwerdeführers war bis dahin das Finanzamt Linz und die Dienstbehörde die frühere Finanzlandesdirektion für Oberösterreich. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer stand zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit römisch 40 trat der Beschwerdeführer aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus und war anschließend an verschiedensten römisch 40 in Deutschland tätig. Die Dienststelle des Beschwerdeführers war bis dahin das Finanzamt Linz und die Dienstbehörde die frühere Finanzlandesdirektion für Oberösterreich. Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX eine Alterspension von der PVA – Pensionsversicherungsanstalt.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 eine Alterspension von der PVA – Pensionsversicherungsanstalt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis zu W217 2232068-1/3E fest, dass eine Zuständigkeit der Pensionsbehörde des Bundes (Pensionsservice der BVAEB) nicht vorliegt, da der Beschwerdeführer mit XXXX aus dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten ist und weder als „Beamter des Dienststandes“ noch als „Beamter des Ruhestandes“ zu bezeichnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis zu W217 2232068-1/3E fest, dass eine Zuständigkeit der Pensionsbehörde des Bundes (Pensionsservice der BVAEB) nicht vorliegt, da der Beschwerdeführer mit römisch 40 aus dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten ist und weder als „Beamter des Dienststandes“ noch als „Beamter des Ruhestandes“ zu bezeichnen ist.
  15. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  17. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  18. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Zu A) Gemäß § 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl Nr. 51/1991, richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.Gemäß Paragraph eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. § 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG) regelt die Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich dienst- beziehungsweise pensionsrechtlicher Angelegenheiten und lautet wie folgt:Paragraph 2, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG) regelt die Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich dienst- beziehungsweise pensionsrechtlicher Angelegenheiten und lautet wie folgt: „Zu den §§ 2 bis 6 AVG„Zu den Paragraphen 2 bis 6 AVG § 2.

(1)Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.Paragraph 2,
(1)Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
(2)Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.
(3)Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.
(3)Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Absatz 3 b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt. …
(6)Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. …
(9)Läßt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zuständig.“…,
(9)Läßt sich nach den Vorschriften der Absatz eins bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zuständig.“ Die Behörde hat nach § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl Nr. 51/1991, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Die Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das Finanzamt Linz leitete den gegenständlichen Antrag zunächst an die Pensionsbehörde des Bundes (BVAEB). Der Beschwerdeführer wies das Bundesministerium für Finanzen darauf hin, dass mit der Entscheidung des BVwG bestätigt wurde, dass die BVAEB unzuständig ist. Auch das danach befasste BMKÖS verneinte die Zuständigkeit und leitete den Antrag zurück. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ist er mit Ablauf des XXXX aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten. Da der Beschwerdeführer aus dem Dienststand ausgetreten ist, ist die Dienstbehörde ausschließlich für die in § 2 Abs. 6 DVG angeführten Sachverhalte zuständig. Zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, ist die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Es liegt gegenständlich jedoch keine Dienstrechtsangelegenheit vor. Eine Dienstbehördenzuständigkeit für pensionsrechtliche Angelegenheiten wie den Ruhebezug oder damit in Zusammenhang stehende Differenzzahlungen normiert § 2 DVG nicht (vgl Verwaltungsgerichtshof 10.10.2012, 2011/12/0007). Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ist er mit Ablauf des römisch 40 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ausgetreten. Da der Beschwerdeführer aus dem Dienststand ausgetreten ist, ist die Dienstbehörde ausschließlich für die in Paragraph 2, Absatz 6, DVG angeführten Sachverhalte zuständig. Zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, ist die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Es liegt gegenständlich jedoch keine Dienstrechtsangelegenheit vor. Eine Dienstbehördenzuständigkeit für pensionsrechtliche Angelegenheiten wie den Ruhebezug oder damit in Zusammenhang stehende Differenzzahlungen normiert Paragraph 2, DVG nicht vergleiche Verwaltungsgerichtshof 10.10.2012, 2011/12/0007). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, lässt keine andere als die gegenständliche Interpretation zu, als dass es sich bei Angelegenheiten betreffend Bemessung des Ruhebezuges um keine Dienstrechtsangelegenheit handelt und die Zuständigkeit der Dienstbehörden nicht gegeben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2249814.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.