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{'item': 'W135 2266284-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 45§ 1§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW135 2266284-1 Spruch, W135 2266284-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.02.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 31.05.2022, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.04.2022, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Insult 2018, koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stentimplantation, Zustand nach Myokardinfarkt. Bluthochdruck. Diabetes mellitus Typ II, Schwerhörigkeit. Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Schwerhörigkeit. Derzeitige Beschwerden: "Im Vordergrund stehen belastungsabhänge Atembeschwerden bei größeren Anstrengungen, Beschwerden im Bewegungsapparat, als Folge des Insultes besteht lediglich eine geringe Gesichtsfeldeinschränkung. Ich leide an Psoriasis, bin in ständiger dermatologischer Kontrolle und verzeichne auch immer wieder Gelenksbeschwerden im Bereiche der Ellbogengelenke." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ständige Betreuung durch PA, FA f. Innere Medizin, FA f. Dermatologie. Medikamente: Thrombo ASS, Sortis, Nomexor, Tritace, Pantoloc, Synjardy, Diamicron, Plavix. Hilfsmittel: 1 Gehstock. Hörgeräte beidseits. Sozialanamnese: Installateur, in Ruhestand, verheiratet, 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX vom 6.Okt.2021 mit den Diagnosen: KHK, Zustand nach NSTEMI, Zustand nach LAD-Stentung, DM Typ 2, Hypertonie, Zustand nach Posteriorinsult

  1. Angeführte Medikation wie oben. römisch 40 vom 6.Okt.2021 mit den Diagnosen: KHK, Zustand nach NSTEMI, Zustand nach LAD-Stentung, DM Typ 2, Hypertonie, Zustand nach Posteriorinsult
  2. Angeführte Medikation wie oben. Ärztlicher Entlassungsbericht Rehab.Zentrum XXXX vom 22.Jänner 2022: Weitere Diagnosen: Aortenklappen- und Trikuspidalklappeninsuffizienz, Psoriasis vulgaris. Zustand nach Augen-OP, Schwerhörigkeit. Ärztlicher Entlassungsbericht Rehab.Zentrum römisch 40 vom 22.Jänner 2022: Weitere Diagnosen: Aortenklappen- und Trikuspidalklappeninsuffizienz, Psoriasis vulgaris. Zustand nach Augen-OP, Schwerhörigkeit. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gering reduziert Ernährungszustand: Grenzwertig adipös Größe: 182,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Habitus: Groß. Knochenbau: Normal. Haut: Im Bereiche der Ellenbogen- und Kniegelenke handtellergroße Effloreszenzareale, z.T. Schuppungen, vereinzelt Effloreszenzen über dem Rumpf. Schleimhäute: Normal. Atmung: Geringe- bis mäßige Anstrengungsdyspnoe. Drüsen: Keine suspekten LKN. Caput: Sensorium frei. Pupillen mittelweit, isocor. Kein Hinweis auf erhebliche Einschränkungen des Sehvermögens. Gering- bis mäßige Schwerhörigkeit. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei. Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Herz: Spitzenstoß im römisch fünf ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung, Brustwirbelsäule: Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 20 cm. Rumpfdrehung- und neigung mäßig eingeschränkt. Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen. Fingerbeweglichkeit erhalten. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen, Faustschluss beidseits mäßig kräftig. Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beidseits endlagige Beugehemmung, Schmerzangabe, geringe Einschränkung der Dreh- und Spreizbewegungen. Kniegelenke: Varusstellung, endlagige Beuge- und Streckhemmung, Krepitation, beidseits Verdickung. Sprunggelenke: Frei. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. Fußpulse: Beidseits tastbar. Geringe Krampfadernbildungen im Bereiche der Unterschenkel ohne relevante postthrombotische Hautveränderungen. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit 1 Gehstock zur Untersuchung. Auch ohne diesen Behelf suffiziente Fortbewegung, keine Probleme beim Niedersetzen- und aufstehen. Für Aus- und ankleiden wird teilweise die Hilfe von der anwesenden Gattin in Anspruch genommen. Status Psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten. Kooperation vorhanden. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Koronare Herzkrankheit, Hypertonie. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Zustand nach abgelaufenem Myokardinfarkt und Stentung, sowie eine Diuretika-Medikation nicht erforderlich ist. 05.05.02 40 2 Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering- bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen im Bereiche der Wirbelsäule, der Hüft- und Kniegelenke evident sind. 02.02.02 30 3 Diabetes mellitus Typ II.Diabetes mellitus Typ römisch zwei. Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da ausreichende Einstellung mittels oraler Medikation. 09.02.01 20 4 Psoriasis. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da deutlich psoriatischer Befall der Ellbogen- und Kniegelenke mit rezidivierenden Gelenksbeschwerden. 01.01.02 20 5 Krampfadernbildungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen. Unterer Rahmensatz, da keine relevanten postentzündlichen Veränderungen. 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 infolge eines ungünstigen Zusammenwirkens im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand durch Gesundheitsschädigungen 2, 3 und 4 noch um 1 Stufe erhöht wird. Gesundheitsschädigung unter Punkt 5 bedingt aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine Schwerhörigkeit ist nicht durch ein entsprechendes Tonaudiogramm dokumentiert und kann somit nicht eingeschätzt werden. Folgen nach dem 2018 erlittenen Insult sind weder evident noch dokumentiert, somit auch keine diesbezügliche Einschätzung. Eine bilaterale Stenose der A.carotis erreicht bei Fehlen einer einschlägigen Symptomatik keinen Grad der Behinderung. Die geringen Herzklappeninsuffizienzen sind in der Diagnose unter Punkt 1 miteingeschlossen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstbegutachtung  Dauerzustand  Nachuntersuchung - […]
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Zwar leidet der AW an geringen- bis mäßigen Belastungseinschränkungen infolge der bestehenden koronaren Herzkrankheit, jedoch ist eine notwendige Sauerstoffzufuhr infolge einer Herzinsuffizienz nicht dokumentiert. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt aufgrund dieser Erkrankung nicht vor. Die degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen verunmöglichen keinesfalls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der AW ist in der Lage, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Gehstockes eine Wegstrecke in der Länge von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der Gelenke sind ausreichend um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen, als auch sich suffizient während des Transportes an Haltegriffen anzuhalten.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein   Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  5. GdB: 20 v.H.   Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  6. sowie 05.
  7. bis 05.
  8. GdB: 40 v.H. Begründung: D1 - Diabetes mellitus Typ II D1 - Diabetes mellitus Typ römisch zwei D3 - Koronare Herzkrankheit, Hypertonie […]“ Am 07.07.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu. Am 07.07.2022 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Diesem Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit als „Einspruch/Parkausweis“ bezeichnetem Schreiben vom 28.07.2022 Beschwerde, worin er sich mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden erklärte. Er führte aus, er wolle auch einen Parkausweis, da er nicht in die Straßenbahn oder in andere Verkehrsmittel einsteigen könne. Er sei schon zwei Mal in der U-Bahn gestürzt. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.07.2022 als den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und ersuchte den Beschwerdeführer in der Folge mehrmals um Vorlage aktueller Befunde. Diesen Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach. Auf Ersuchen der belangten Behörde legte die Pensionsversicherungsanstalt mit Eingabe vom 04.08.2022 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 27.12.2021 vor, welches zur Bestimmung des Pflegebedarfes des Beschwerdeführers erstattet wurde. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.09.2022 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Das eingeholte Gutachten vom 31.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 29.09.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, er könne keine zehn Schritte gehen ohne sich zu setzen, da er Probleme mit den Knien habe und auch keine Luft bekomme. Der Befund des Lungenfacharztes sei in Arbeit. Der Stellungnahme legte er einen Röntgen-Befund beider Kniegelenke vom 29.09.2022 bei. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und des neu vorgelegten Befundes ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 03.10.2022 führt dieser Folgendes aus: „Anlässlich des Parteiengehörs wird von Herrn XXXX in seinen Stellungnahmen vom 28.7.2022 und 29.9.2022 eingewendet, dass sehr wohl die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben seien. Grund dafür seien sowohl die degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat als auch die cardiale Situation. Beigebracht wird ein radiologischer Befund des Institutes XXXX vom 28.9.2022, in welchem eine starke beidseitige Varusgonarthrose sowie sonstige degenerative Kniegelenksveränderungen beschrieben sind. Sonstige medizinische Befunde werden im Rahmen des Parteiengehörs nicht beigebracht. „Anlässlich des Parteiengehörs wird von Herrn römisch 40 in seinen Stellungnahmen vom 28.7.2022 und 29.9.2022 eingewendet, dass sehr wohl die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben seien. Grund dafür seien sowohl die degenerativen Veränderungen im Bewegungsapparat als auch die cardiale Situation. Beigebracht wird ein radiologischer Befund des Institutes römisch 40 vom 28.9.2022, in welchem eine starke beidseitige Varusgonarthrose sowie sonstige degenerative Kniegelenksveränderungen beschrieben sind. Sonstige medizinische Befunde werden im Rahmen des Parteiengehörs nicht beigebracht. Stellungnahme: Anlässlich der Begutachtung am 4.4.2022 kam zeigte sich eine sichere Fortbewegung mit einem Gehstock, und auch ohne diesen konnte eine, wenn auch leicht eingeschränkte, jedoch gleichfalls sichere Fortbewegung demonstriert werden. Gleichgewichtsstörungen oder Dyspnoezeichen, welche auf eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit schließen würden, waren nicht evident. Wiederholte Sturzereignisse sind nicht dokumentiert. Somit kann aus gutachterlicher Sicht keine Änderung in der Beurteilung in Hinblick auf den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erfolgen.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 03.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige ärztliche Überprüfung durchgeführt worden, die jedoch keine Änderung der Sachlage ergeben habe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 31.05.2022 sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme vom 03.10.2022 übermittelt. Mit Schreiben datiert am 03.10.2022, eingelangt am 05.10.2022, brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst vorbrachte, er sei hochgradig sehbehindert (Gesichtsfeldeinschränkung), schwer hörbehindert und benötige eine Begleitperson. Er bekomme nach ein paar Schritten keine Luft mehr und benütze eine Gehhilfe (Stock). Dem Schreiben legte er erneut den Röntgen-Befund beider Kniegelenke vom 29.09.2022 bei. Gegen den Bescheid vom 03.10.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin ersuchte er um eine neue Begutachtung und brachte vor, er könne ohne Gehhilfe keinen Meter gehen und benötige auch in der Wohnung einen Stock. Zudem bekomme er auch keine Luft. Der Beschwerde legte er abermals den Röntgen-Befund vom 29.09.2022 bei. Die belangte Behörde beabsichtigte in weiterer Folge eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und ersuchte zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens eine Fachärztin für Innere Medizin sowie einen Facharzt für Orthopädie um Erstellung weiterer Sachverständigengutachten. Die internistische Sachverständige führte in ihrem Gutachten, erstellt am 17.11.2022 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2022, Folgendes aus: „Anamnese: Letztes Gutachten vom 4.4.2022: GdB 50vH wegen CHK, deg WS Veränderungen, Diabetes mellitus, Psoriasis, Varizen Letztes Gutachten vom 4.4.2022: GdB 50vH wegen CHK, deg WS Veränderungen, Diabetes mellitus, Psoriasis, Varizen , Stellungnahme vom 18.10.2022: kann keine 10 Schritte gehen, bekommt keine Luft, Kniebeschwerden Derzeitige Beschwerden: "Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich keine 15 m gehen kann. (demonstriert das Gehen im Raum mit Stock rechts) Befund vom Lungenarzt habe ich nicht mit, aber den Spray nehme ich ohnehin nicht. Das ist alles Gift, alles Chemie. Wenn etwas hochkommt von den Bronchien, huste ich es ab, dann geht es wieder. Internist habe ich keinen, wenn etwas ist, fahre ich ins Krankenhaus. Der letzte HbA1c Wert war bei 11, mein Hausarzt sagt, ich muss Diät halten, das mache ich aber nicht." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: TASS, Sortis, Nomexor, Tritace, Pantoloc, Synjardy, Plavix, Diamicron, Laxgol Sozialanamnese: verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen internistischen Befunde Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 182,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: 150/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel, Varizen Psoriasis an Händen und Unterschenkel Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Stock rechts Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting 2 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 3 Psoriasis 4 Varikositas  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Keine. Es besteht eine koronare Herzerkrankung, nach den vorliegenden Befunden und bei der hierorts durchgeführten Begutachtung unter laufender Therapie im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, sodass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Siehe auch orthopädisches Gutachten.“ Der orthopädische Sachverständige führte in seinem Gutachten, erstellt am 21.11.2022 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2022, Folgendes aus: „Anamnese: Orthopädische Erstbegutachtung Vorgutachten 4.4.2022 Orthopädische Leiden: Degenerative WS- und Gelenksveränderungen; 30 v.H. Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks und Krachen bei in Ruhe und Belastung. Schwellungsneigung im linken Knie. Gelenkskapseln vom Dr. Böhm hilft. Eine Operation wurde schon einmal diskutiert. Möchte aber nicht operiert werden. Im rechten Knie nur fallweise Scherzen. 1 UA Krücke wird immer verwendet. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie REHAB Frühjahr 2022 Schmerzstillende Medikamente Parkemed bei Bedarf. Weitere Medikamente s. Int. Gutachten. Hilfsmittel 1 UA Krücke. Sozialanamnese: Pension Wohnung 2. Stock mit Lift. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Im Akt: RÖ 22.9.2022 (der Befund wird gleich 3x vorgelegt) auch bei der eigenen Untersuchung Befundvorlage. XXXX : starke Varusgonarthrose beidseits, beidseits starke Verschmälerung des Gelenkspaltes im medialen Gelenkscompartiment, subacromiale Sklerosierung des medialen Tibiaplateaus und grobe Osteophyten an den Gelenksrändern von Femur und Tibia insbesondere medial und dorsal am Femur, Femoropatellararthrose beidseits links etwas stärker als rechts mit Osteophyten an der femoropatellaren Gelenksfläche der Patella. RÖ 22.9.2022 (der Befund wird gleich 3x vorgelegt) auch bei der eigenen Untersuchung Befundvorlage. römisch 40 : starke Varusgonarthrose beidseits, beidseits starke Verschmälerung des Gelenkspaltes im medialen Gelenkscompartiment, subacromiale Sklerosierung des medialen Tibiaplateaus und grobe Osteophyten an den Gelenksrändern von Femur und Tibia insbesondere medial und dorsal am Femur, Femoropatellararthrose beidseits links etwas stärker als rechts mit Osteophyten an der femoropatellaren Gelenksfläche der Patella. Sonst keine weiteren Befundvorlagen die orthopädisch verwertbar sind. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt in Begleitung der Gattin, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. 1 UA Krücke. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Psoriasaiplaques im Beiden Kniegelenken beiden Ellbogen und Unterarmen streckseitig Ernährungszustand: Gut Größe: 182,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Rundrücken Streckhaltung LWS keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-10, R 50-0-50, F 20-0-20, BWS R 10-0-10, LWS FBA +50 cm Reklination 0, Seitneigen 10-0-10, R10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen. Keine Pyramiedenzeichen. , Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-160, F 160-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-125, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 60-0-60, Radial-, Ulnarabspreizung je 10 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. , Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse o-beinig beidseits, Gelenkkonturen plump, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-100, R 20-0-20, F 20-0-20, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Bewegungsschmerz links mehr als techts SG bds: S 10-0-20, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Spreizfuß Gesamtmobilität – Gangbild: Kleinschrittig, langsam, Hinken links, Zehen-Fersenstand unsicher, Einbeinstand unsicher, Hocke unsicher, nur angedeutet. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, Wendebewegungen langsam Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Kniegelenksabnützung beidseits. 2 Abnützungsbedingter Bandscheibenschaden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Orthopädische Erstbegutachtung. Das Knieleiden wurde in der Liste aufgenommen.  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine. Gutachterliche Stellungnahme: Durch die Funktionsbehinderungen im Bereich des Bewegungsapparates ist die Geh- Steh- und Sitzleistung eingeschränkt aber der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, Kraft und Koordination erlauben die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 - 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.“ Die Sachverständigengutachten vom 17.11.2022 und vom 21.11.2022 wurden durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in der Gesamtbeurteilung vom 25.11.2022 wie folgt zusammengefasst: „… Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting 2 Kniegelenksabnützung beidseits. 3 Abnützungsbedingter Bandscheibenschaden. 4 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 5 Psoriasis 6 Varikositas Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Aus internistischer Sicht besteht eine koronare Herzerkrankung, nach den vorliegenden Befunden und bei der hierorts durchgeführten Begutachtung unter laufender Therapie im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, sodass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Durch die Funktionsbehinderungen im Bereich des Bewegungsapparates ist aus orthopädischer Sicht die Geh- Steh- und Sitzleistung eingeschränkt aber der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, Kraft und Koordination erlauben die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 - 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.“ Mit Schreiben vom 28.11.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholten Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit E-Mail vom 13.12.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er neuerlich um eine Neubegutachtung seines Zustandes ersuchte und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Zusätzlich führte er aus, der letzte Versuch mit der U-Bahn zu fahren, habe im Krankenhaus geendet. In die Straßenbahn könne er gar nicht einsteigen. Mit Schreiben vom 14.12.2022 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, seine Einwendungen zu begründen und diese mit aktuellen Befunden zu belegen. Mit E-Mail vom 13.01.2023 reichte der Beschwerdeführer daraufhin einen augenärztlichen Befund vom 09.01.2023 sowie eine aktuelle Medikamentenliste nach. Aufgrund des Ablaufes der Frist erließ die belangte Behörde in der Folge keine Beschwerdevorentscheidung, sondern legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2023 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor: 1. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting 2. Kniegelenksabnützung beidseits 3. Abnützungsbedingter Bandscheibenschaden 4. Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 5. Psoriasis 6. Varikositas Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an einer Kniegelenksabnützung beidseits und an einem abnützungsbedingten Bandscheibenschaden, wodurch die Geh-, Steh- und Sitzleistung eingeschränkt wird. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke, die Rumpfstabilität, die Kraft und die Koordination sind aber ausreichend, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und der gesicherte Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich sind. Auch die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten ist ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Sämtliche Greiffunktionen sind erhalten, der Faustschluss ist seitengleich komplett möglich. Beim Beschwerdeführer liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzerkrankung mit Zustand nach Stenting. Doch besteht unter laufender Therapie ein durchwegs kardiorespiratorisch kompensierter Zustand, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern oder beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt. Eine Ausschöpfung der diesbezüglichen Therapieoptionen ist ebenfalls nicht belegt. Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 42 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf der Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 25.11.2022, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin vom 17.11.2022 und der Orthopädie vom 21.11.2022 zugrunde gelegt wurden; die Gesamtbeurteilung sowie die zugrundeliegenden Sachverständigengutachten wurden in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben. Die aktuell eingeholte Gesamtbeurteilung bestätigt im Ergebnis auch die Beurteilungen im Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.05.2022 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 03.10.2022). Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Orthopädie gehen in ihren jeweiligen Gutachten nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 11.11.2022 auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde zum klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Die aktuell beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Orthopädie konnten – wie auch der zuvor beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet – bezogen auf das orthopädische Fachgebiet – an einer Kniegelenksabnützung beidseits und an einem abnützungsbedingten Bandscheibenschaden mit einer Einschränkung der Geh-, Steh- und Sitzleistung. Das Gangbild ist kleinschrittig, langsam und links hinkend, jedoch insgesamt nicht wesentlich eingeschränkt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist bei ausreichendem Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten möglich. Ebenso besteht im Bereich der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers keine maßgebliche Bewegungseinschränkung, der Faustschluss ist beidseits komplett möglich und die Greiffunktionen sind erhalten. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten. Zusätzlich leidet der Beschwerdeführer –bezogen auf das internistische Fachgebiet – an einer koronaren Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting. Doch besteht unter laufender Therapie ein durchwegs kardiorespiratorisch kompensierter Zustand, sodass bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern oder beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Insoweit nun der Beschwerdeführer im Verfahren vorbringt, dass er unter anderem aufgrund seiner Knieprobleme keine zehn Schritte gehen könne und ständig auf eine Gehhilfe angewiesen sei, er nicht in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen könne und schon zwei Mal in der U-Bahn gestürzt sei, so ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer derart maßgeblichen Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus nicht ausreichend nachvollziehbar ist. So zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der orthopädischen Untersuchung am 11.11.2022 zwar ein kleinschrittiges, langsames und links hinkendes Gangbild, die vorliegende Gangbildbeeinträchtigung erreicht jedoch kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten oder das Überwinden von Niveauunterschieden unzumutbar erscheinen lassen würde; insbesondere waren auch im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektivierbar. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den in Vorlage gebrachten Röntgen-Befund der Kniegelenke vom 29.09.2022 zwar festzuhalten, dass im Bereich beider Kniegelenke des Beschwerdeführers nicht unerhebliche radiologische Veränderungen bestehen, eine daraus resultierende maßgebliche Funktionseinschränkung ist vor dem Hintergrund des am 11.11.2022 erhobenen Fachstatus – darin konnte lediglich ein Bewegungsschmerz der Kniegelenke festgestellt werden, nicht jedoch eine Einschränkung der Beweglichkeit – allerdings nicht objektivierbar (vgl. das Gutachten vom 21.11.2022: „Knie bds: S0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Bewegungsschmerz links mehr als [r]echts“). Eine maßgebliche Einschränkung beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist in Anbetracht des ausreichenden Bewegungsumfanges sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten sohin nicht nachvollziehbar. Dem Gutachtensergebnis widersprechende Befunde wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Insbesondere sind auch die vom Beschwerdeführer eingewendeten Sturzereignisse nicht durch entsprechende Befunde belegt. Soweit der Beschwerdeführer aber darauf hinweist, dass er ständig auf eine Gehhilfe angewiesen sei – aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 21.11.2022 ergibt sich, dass er eine Unterarmstützkrücke verwendet –, ist anzumerken, dass diese eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt, um die Geh- und Stehfähigkeit zu verbessern. Dadurch wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im unzumutbaren Maße erschwert.Insoweit nun der Beschwerdeführer im Verfahren vorbringt, dass er unter anderem aufgrund seiner Knieprobleme keine zehn Schritte gehen könne und ständig auf eine Gehhilfe angewiesen sei, er nicht in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen könne und schon zwei Mal in der U-Bahn gestürzt sei, so ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer derart maßgeblichen Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus nicht ausreichend nachvollziehbar ist. So zeigte der Beschwerdeführer im Rahmen der orthopädischen Untersuchung am 11.11.2022 zwar ein kleinschrittiges, langsames und links hinkendes Gangbild, die vorliegende Gangbildbeeinträchtigung erreicht jedoch kein Ausmaß, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten oder das Überwinden von Niveauunterschieden unzumutbar erscheinen lassen würde; insbesondere waren auch im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektivierbar. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf den in Vorlage gebrachten Röntgen-Befund der Kniegelenke vom 29.09.2022 zwar festzuhalten, dass im Bereich beider Kniegelenke des Beschwerdeführers nicht unerhebliche radiologische Veränderungen bestehen, eine daraus resultierende maßgebliche Funktionseinschränkung ist vor dem Hintergrund des am 11.11.2022 erhobenen Fachstatus – darin konnte lediglich ein Bewegungsschmerz der Kniegelenke festgestellt werden, nicht jedoch eine Einschränkung der Beweglichkeit – allerdings nicht objektivierbar vergleiche das Gutachten vom 21.11.2022: „Knie bds: S0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Bewegungsschmerz links mehr als [r]echts“). Eine maßgebliche Einschränkung beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel ist in Anbetracht des ausreichenden Bewegungsumfanges sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten sohin nicht nachvollziehbar. Dem Gutachtensergebnis widersprechende Befunde wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Insbesondere sind auch die vom Beschwerdeführer eingewendeten Sturzereignisse nicht durch entsprechende Befunde belegt. Soweit der Beschwerdeführer aber darauf hinweist, dass er ständig auf eine Gehhilfe angewiesen sei – aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 21.11.2022 ergibt sich, dass er eine Unterarmstützkrücke verwendet –, ist anzumerken, dass diese eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt, um die Geh- und Stehfähigkeit zu verbessern. Dadurch wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im unzumutbaren Maße erschwert. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach ein paar Schritten keine Luft mehr bekomme, ist vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen internistischen Untersuchung am 11.11.2022 erhobenen Fachstatus, dem keine Hinweise für das Vorliegen einer kardiorespiratorischen Leistungseinschränkung zu entnehmen sind (vgl. das Gutachten vom 17.11.2022: „Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent“), nicht ausreichend nachvollziehbar. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer aber auch im gesamten Verfahren – trotz mehrmaligem Ersuchen der belangten Behörde, aktuelle Befunde vorzulegen – keinen entsprechenden lungenfachärztlichen Befund in Vorlage, welcher sein Vorbringen untermauern könnte. Darüber hinaus ist in Bezug auf die angegebenen pulmologischen Beschwerden eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur internistischen Untersuchung am 11.11.2022 selbst anführte, dass er den vom Lungenfacharzt verschriebenen Spray nicht verwende. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach ein paar Schritten keine Luft mehr bekomme, ist vor dem Hintergrund des im Rahmen der persönlichen internistischen Untersuchung am 11.11.2022 erhobenen Fachstatus, dem keine Hinweise für das Vorliegen einer kardiorespiratorischen Leistungseinschränkung zu entnehmen sind vergleiche das Gutachten vom 17.11.2022: „Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent“), nicht ausreichend nachvollziehbar. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer aber auch im gesamten Verfahren – trotz mehrmaligem Ersuchen der belangten Behörde, aktuelle Befunde vorzulegen – keinen entsprechenden lungenfachärztlichen Befund in Vorlage, welcher sein Vorbringen untermauern könnte. Darüber hinaus ist in Bezug auf die angegebenen pulmologischen Beschwerden eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur internistischen Untersuchung am 11.11.2022 selbst anführte, dass er den vom Lungenfacharzt verschriebenen Spray nicht verwende. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an einer Gesichtsfeldeinschränkung leide und hochgradig sehbehindert sei, und den in diesem Zusammenhang im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens in Vorlage gebrachten augenärztlichen Befund vom 09.01.2023, ist schließlich festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 iVm Abs. 4 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen iVm § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorliegt. Ausgehend vom vorliegenden augenärztlichen Befund vom 09.01.2023 leidet der Beschwerdeführer zwar an einer Hemianopsie nach links, eine zugleich vorliegende Visuseinschränkung auf kleiner oder gleich 0,3 im Sinne des § 4a Abs. 4 dritter Teilstrich BPGG ist jedoch nicht gegeben. Vielmehr besteht – ausgehend vom vorliegenden augenärztlichen Befund – beim Beschwerdeführer im Bereich des rechten Auges ein Visus von 0,8 und im Bereich des linken Auges ein Visus von 0,7. Eine hochgradige Sehbehinderung ist unter Berücksichtigung des in Vorlage gebrachten Befundes sohin nicht objektiviert. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an einer Gesichtsfeldeinschränkung leide und hochgradig sehbehindert sei, und den in diesem Zusammenhang im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens in Vorlage gebrachten augenärztlichen Befund vom 09.01.2023, ist schließlich festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorliegt. Ausgehend vom vorliegenden augenärztlichen Befund vom 09.01.2023 leidet der Beschwerdeführer zwar an einer Hemianopsie nach links, eine zugleich vorliegende Visuseinschränkung auf kleiner oder gleich 0,3 im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, dritter Teilstrich BPGG ist jedoch nicht gegeben. Vielmehr besteht – ausgehend vom vorliegenden augenärztlichen Befund – beim Beschwerdeführer im Bereich des rechten Auges ein Visus von 0,8 und im Bereich des linken Auges ein Visus von 0,7. Eine hochgradige Sehbehinderung ist unter Berücksichtigung des in Vorlage gebrachten Befundes sohin nicht objektiviert. Schließlich brachte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die eingewendete schwere Hörbehinderung keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage und ist diese somit ebenfalls nicht befundbelegt. Abgesehen davon, stellt eine Hörbehinderung für sich betrachtet

§ 1Abs.

4 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aber auch kein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar.Schließlich brachte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die eingewendete schwere Hörbehinderung keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage und ist diese somit ebenfalls nicht befundbelegt. Abgesehen davon, stellt eine Hörbehinderung für sich betrachtet

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aber auch kein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Insbesondere ist auch aus der im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens vorgelegten Medikamentenverordnung keine abweichende Beurteilung in Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzuleiten. Hinsichtlich des im gegenständlichen Verwaltungsakt einliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.12.2021 (vgl. die Seiten 9 bis 12 des Verwaltungsaktes), das zum Zwecke der Bestimmung des Pflegebedarfes des Beschwerdeführers erstattet wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass in der darin wiedergegebenen Statuserhebung zwar eine Veränderung der Atemgeräusche sowie eine geringgradige Bewegungseinschränkung im Bereich der Hüftgelenke beidseits sowie eine gering- bis mittelgradige Beugehemmung im Bereich der Kniegelenke dokumentiert ist, eine maßgebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit ist dem darin erhobenen Status aber insgesamt ebenfalls nicht zu entnehmen. Darüber hinaus erweist sich das vorliegende Pflegegeldgutachten in Anbetracht der im Rahmen der aktuellen Untersuchungen erhobenen orthopädischen und internistischen Fachstatus nicht mehr als ausreichend aktuell und ist somit ebenfalls nicht dazu geeignet, die gegenständlich eingeholten Gutachten zu entkräften.Hinsichtlich des im gegenständlichen Verwaltungsakt einliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.12.2021 vergleiche die Seiten 9 bis 12 des Verwaltungsaktes), das zum Zwecke der Bestimmung des Pflegebedarfes des Beschwerdeführers erstattet wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass in der darin wiedergegebenen Statuserhebung zwar eine Veränderung der Atemgeräusche sowie eine geringgradige Bewegungseinschränkung im Bereich der Hüftgelenke beidseits sowie eine gering- bis mittelgradige Beugehemmung im Bereich der Kniegelenke dokumentiert ist, eine maßgebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit ist dem darin erhobenen Status aber insgesamt ebenfalls nicht zu entnehmen. Darüber hinaus erweist sich das vorliegende Pflegegeldgutachten in Anbetracht der im Rahmen der aktuellen Untersuchungen erhobenen orthopädischen und internistischen Fachstatus nicht mehr als ausreichend aktuell und ist somit ebenfalls nicht dazu geeignet, die gegenständlich eingeholten Gutachten zu entkräften. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.10.2022 aber weiters vorbringt, auf eine Begleitperson angewiesen zu sein, und somit in inhaltlicher Hinsicht auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wird vom Beschwerdeführer mit der Verfahrenszahl als Anfechtungsgegenstand bezeichnet) nicht über die Vornahme dieser genannten Zusatzeintragung im Behindertenpass, sondern ausschließlich über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 25.11.2022, der die seitens der belangten Behörde eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin vom 17.11.2022 und der Orthopädie vom 21.11.2022 zugrunde gelegt wurden. Diese wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 17.11.2022 und vom 21.11.2022 sowie in der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 25.11.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 17.11.2022 und vom 21.11.2022 sowie in der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 25.11.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W135.2266284.1.00

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