RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW136 2254630-1 Spruch, W136 2254630-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 10.09.2015 (Rechtskraftdatum 10.09.2015) einer Stellung unterzogen, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde.
- Mit Bescheid vom 08.06.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 19.05.2016 fest.
- Mit Bescheid vom 08.06.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 19.05.2016 fest.
- Über Antrag des BF gewährte die belangte Behörde diesem mit Bescheid vom 03.01.2019 einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2020 aufgrund seiner Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige des XXXX in 1050 Wien, XXXX wobei der BF in seinem Antrag angegeben hatte, in dieser Schule seit September 2014 Schüler zu sein und einen Aufschub bis 01.09.2020 anzustreben. Ausgesprochen wurde weiters, dass der Aufschub bereits vor dem genannten Termin endet, wenn die maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehen und der Wegfall derselben unverzüglich der belangten Behörde zu melden ist.
- Über Antrag des BF gewährte die belangte Behörde diesem mit Bescheid vom 03.01.2019 einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2020 aufgrund seiner Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige des römisch 40 in 1050 Wien, römisch 40 wobei der BF in seinem Antrag angegeben hatte, in dieser Schule seit September 2014 Schüler zu sein und einen Aufschub bis 01.09.2020 anzustreben. Ausgesprochen wurde weiters, dass der Aufschub bereits vor dem genannten Termin endet, wenn die maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehen und der Wegfall derselben unverzüglich der belangten Behörde zu melden ist.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2022 wurde der BF einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des Zivildienstes mit Zuweisungszeitraum 01.05.2022 bis 31.01.2023 zugewiesen.
- Mit Mail vom 28.03.2022 teilte der BF der ZD mit, dass er sich am Ende seiner Ausbildung in der Abendschule der Handelsakademie in 1100 Wien befinde und um einen Aufschub des Zivildienstes bis Jänner 2023 ersuche. Leider habe er seine Ausbildung vor drei Jahren etwas vernachlässigt und hänge damit etwas hinterher. Der Präsenzunterricht finde montags bis freitags von 17:50 bis 21:45 statt und brauche er auch etwas Erholung, was mit einer Vollbeschäftigung wie dem Zivildienst nicht möglich sei.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 29.03.2.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 29.03.2.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG ab. Hierzu wurde begründend nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF, der gemäß Versicherungsdatenauszug seit Februar 2018 Angestellter sei, eine berufsbegleitende Ausbildung absolviere, wobei die Berufstätigkeit über die Geringfügigkeit hinausgehe. Ein Aufschub sei nur für Schul- oder Hochschulausbildungen möglich, aber nicht für die Weiterverfolgung einer beruflichen Tätigkeit. Wenn der BF neben der berufsbegleitenden Ausbildung einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, sei es an ihm gelegen, sich um eine Zivildienststelle zu bemühen, bei der die Ausbildung ebenso wie bei der beruflichen Tätigkeit weiterverfolgt werden könne. Unter Hinweis auf die jedem Zivildienstpflichtigen obliegende näher ausgeführte Harmonisierungspflicht sei daher sein Antrag abzuweisen gewesen. Hierzu wurde begründend nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF, der gemäß Versicherungsdatenauszug seit Februar 2018 Angestellter sei, eine berufsbegleitende Ausbildung absolviere, wobei die Berufstätigkeit über die Geringfügigkeit hinausgehe. Ein Aufschub sei nur für Schul- oder Hochschulausbildungen möglich, aber nicht für die Weiterverfolgung einer beruflichen Tätigkeit. Wenn der BF neben der berufsbegleitenden Ausbildung einer beruflichen Tätigkeit nachgehe, sei es an ihm gelegen, sich um eine Zivildienststelle zu bemühen, bei der die Ausbildung ebenso wie bei der beruflichen Tätigkeit weiterverfolgt werden könne. Unter Hinweis auf die jedem Zivildienstpflichtigen obliegende näher ausgeführte Harmonisierungspflicht sei daher sein Antrag abzuweisen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.04.2022 durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der BF zunächst die reguläre Handelsakademie bis zum Abschluss des vierten Semesters besucht habe und sodann von September 2015 bis Februar 2019 die Handelsakademie des XXXX in 1050 Wien, XXXX . Im September 2019 habe er Handelsakademie in 1100 Wien gewechselt und werde seine Ausbildung voraussichtlich im November 2022 abschließen. Seit dem 01.02.2018 arbeite der BF bei der BAWAG PSK 30 Stunden pro Woche.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 27.04.2022 durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der BF zunächst die reguläre Handelsakademie bis zum Abschluss des vierten Semesters besucht habe und sodann von September 2015 bis Februar 2019 die Handelsakademie des römisch 40 in 1050 Wien, römisch 40 . Im September 2019 habe er Handelsakademie in 1100 Wien gewechselt und werde seine Ausbildung voraussichtlich im November 2022 abschließen. Seit dem 01.02.2018 arbeite der BF bei der BAWAG PSK 30 Stunden pro Woche. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde nicht begründet habe, warum die mit dem zweiten Antrag des BF auf Aufschub eingereichten Unterlagen nicht ausreichen würden, um erneut von einem Aufschubgrund auszugehen, obwohl der BF in seinem ersten Antrag auf Aufschub, dem stattgegeben wurde, inhaltlich ähnliche Unterlagen vorgelegt habe. Im Übrigen dürfe der BF, nachdem er seine Ausbildung bereits unterbrochen habe, kein Semester mehr wiederholen, auch eine Pausierung sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe seine Harmonisierungspflicht nicht verletzt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, damit sich das Bundesverwaltungsgericht vom BF einen Eindruck machen könne, und sich selbst davon überzeugen könne, dass der Antritt des Zivildienstes eine außerordentliche Härte darstellen würde.
- Mit Schreiben der ZD vom 03.05.2022 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde am 09.05.2022 mit, dass der BF seinen Zivildienst unentschuldigt nicht angetreten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt, was den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 19.05.2016 sowie den mit Bescheid vom 03.01.2019 gewährten Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2020 aufgrund seiner Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige des XXXX in 1050 Wien, sowie die aktuelle Ausbildung des BF an der Handelsakademie als Abendschule in 1100 Wien betrifft, fest, da sich dieser Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen ergibt.Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt, was den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 19.05.2016 sowie den mit Bescheid vom 03.01.2019 gewährten Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2020 aufgrund seiner Ausbildung an der Handelsakademie für Berufstätige des römisch 40 in 1050 Wien, sowie die aktuelle Ausbildung des BF an der Handelsakademie als Abendschule in 1100 Wien betrifft, fest, da sich dieser Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen ergibt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2.. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu Spruchpunkt A)
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022, von Bedeutung:
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –ZDG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, von Bedeutung: „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht. „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
- Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF seine Ausbildung an der Handelsakademie als Abendschule in 1100 Wien im September 2019 aufgenommen hat.
- Der Antrag war, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF seine Ausbildung an der Handelsakademie als Abendschule in 1100 Wien im September 2019 aufgenommen hat. Die belangte Behörde hat den Antrag des BF mit dem Hinweis abgewiesen, dass der BF eine berufsbegleitende Ausbildung neben seiner Berufstätigkeit im Ausmaß von 30 Wochenstunden absolviert und daher die Ausbildung auch neben dem Zivildienst, der einer Vollzeitbeschäftigung gleichkommt, absolviert werden könnte. Die belangte Behörde geht somit davon aus, dass der BF bei Leistung des Zivildienstes seine Ausbildung gar nicht unterbrechen müsste, weswegen § 14 Abs. 2 ZDG nicht anzuwenden ist.Die belangte Behörde hat den Antrag des BF mit dem Hinweis abgewiesen, dass der BF eine berufsbegleitende Ausbildung neben seiner Berufstätigkeit im Ausmaß von 30 Wochenstunden absolviert und daher die Ausbildung auch neben dem Zivildienst, der einer Vollzeitbeschäftigung gleichkommt, absolviert werden könnte. Die belangte Behörde geht somit davon aus, dass der BF bei Leistung des Zivildienstes seine Ausbildung gar nicht unterbrechen müsste, weswegen Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nicht anzuwenden ist. Die Beschwerde tritt dem bekämpften Bescheid zunächst insoweit entgegen, als sie vermeint, die belangte Behörde hätte näher begründen müssen, warum sie nunmehr den Antrag des BF auf Aufschub abweist, obwohl sie einen Antrag des BF bei behaupteter ähnlicher Sachlage im Jahr 2019 stattgegeben habe. Dieses Vorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil dem BF mit Bescheid im Jänner 2019 ein Aufschub des Antrittes des Zivildienstes bis zur Beendigung seiner Ausbildung an der Handelsakademie des XXXX in 1050 Wien gewährt wurde, der BF aber nunmehr einen Aufschub bis zum Abschluss seiner erst im September 2019 begonnen Ausbildung an der Handelsakademie in 1100 Wien begehrt. Im Übrigen ist der BF darauf zu verweisen, dass nach seinen eigenen Angaben jene Ausbildung, für deren Abschluss ihm im Jänner 2019 ein Aufschub gewährt wurde, bereits im Februar 2019 beendet hat, weshalb die für eine Gewährung des Aufschubes notwendige Voraussetzung weggefallen ist und dieser Aufschub spruchgemäß auch mit Beendigung der Ausbildung für die er genehmigt wurde, geendet hat. Dass der BF außerdem seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die vorzeitige Beendigung der Ausbildung, für deren Abschluss der Aufschub gewährt wurde, der belangten Behörde anzuzeigen, sei am Rande erwähnt. Die Beschwerde tritt dem bekämpften Bescheid zunächst insoweit entgegen, als sie vermeint, die belangte Behörde hätte näher begründen müssen, warum sie nunmehr den Antrag des BF auf Aufschub abweist, obwohl sie einen Antrag des BF bei behaupteter ähnlicher Sachlage im Jahr 2019 stattgegeben habe. Dieses Vorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil dem BF mit Bescheid im Jänner 2019 ein Aufschub des Antrittes des Zivildienstes bis zur Beendigung seiner Ausbildung an der Handelsakademie des römisch 40 in 1050 Wien gewährt wurde, der BF aber nunmehr einen Aufschub bis zum Abschluss seiner erst im September 2019 begonnen Ausbildung an der Handelsakademie in 1100 Wien begehrt. Im Übrigen ist der BF darauf zu verweisen, dass nach seinen eigenen Angaben jene Ausbildung, für deren Abschluss ihm im Jänner 2019 ein Aufschub gewährt wurde, bereits im Februar 2019 beendet hat, weshalb die für eine Gewährung des Aufschubes notwendige Voraussetzung weggefallen ist und dieser Aufschub spruchgemäß auch mit Beendigung der Ausbildung für die er genehmigt wurde, geendet hat. Dass der BF außerdem seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die vorzeitige Beendigung der Ausbildung, für deren Abschluss der Aufschub gewährt wurde, der belangten Behörde anzuzeigen, sei am Rande erwähnt. Wenn der BF vorbringt, dass er seine Ausbildung zwar neben seiner Beschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden jedoch nicht neben dem Zivildienst absolvieren könne, weil er neben dem Unterricht am Abend noch lernen und Hausaufgaben absolvieren müsse und seine Diplomarbeit schreiben müsse, geht er erkennbar davon aus, dass er seine bisher berufsbegleitende Ausbildung gar nicht unterbrechen müsste, sondern nur, wie selbst vorgebracht wird, ein höheres Arbeitspensum erbringen müsste. Im Übrigen ist der BF darauf zu verweisen, dass er selbst bereits einmal seine Ausbildung aus eigenem im Jahr 2019 für ein ganzes Semester unterbrochen hat und danach wiederaufgenommen hat. Dies zeigt, dass eine Unterbrechung und Wiederaufnahme der Ausbildung offenbar möglich ist und kann daher ein bedeutender Nachteil bei einer allfälligen Unterbrechung nicht erkannt werden. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2254630.1.00