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{'item': 'W147 2258401-1'}

Obsah (16)§ 38Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 6§ 59§ 17Art 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW147 2258401-1 Spruch, W147 2258401-1/9Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stepha

§ 38Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl.

Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 1

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am
  2. Juli 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er die im Spruch genannten Personalien angab.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. Dezember 2017, Zl. 1159638104/170837714, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am
  5. Dezember 2017 infolge eines Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft.
  6. Infolge des Abschluss-Berichtes des Bundeskriminalamtes zu PAD/22/00029070/032/KRIM vom XXXX , wegen des Verdachts auf §§ 228, 229, 231 StGB (Mittelbare und unrichtige Beurkundung, Urkundenunterdrückung, Gebrauch fremder Ausweise) iZm der Verschleierung der Straftaten und Verdacht der Schlepperei, leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer verfahrensgegenständliches Aberkennungsverfahren ein.
  7. Infolge des Abschluss-Berichtes des Bundeskriminalamtes zu PAD/22/00029070/032/KRIM vom römisch 40 , wegen des Verdachts auf Paragraphen 228, 229, 231, StGB (Mittelbare und unrichtige Beurkundung, Urkundenunterdrückung, Gebrauch fremder Ausweise) iZm der Verschleierung der Straftaten und Verdacht der Schlepperei, leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer verfahrensgegenständliches Aberkennungsverfahren ein. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 4
  8. Fall FPG und § 15 StGB, §§ 164 Abs. 1, 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2, 114, Absatz 4,
  9. Fall FPG und Paragraph 15, StGB, Paragraphen 164, Absatz eins, 164, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom
  11. Juli 2022, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom
  12. Dezember 2017, Zahl: 1159638104/170837714, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gegen diesen

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.).

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom
  2. Juli 2022, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom
  3. Dezember 2017, Zahl: 1159638104/170837714, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gegen diesen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Spruchpunk V. stellte das Bundesamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. FPG unzulässig ist.Mit Spruchpunk römisch fünf. stellte das Bundesamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Abs. FPG unzulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde gegen den Beschwerdeführer schließlich

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 und 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den Beschwerdeführer schließlich

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Mit Schriftsatz vom
  2. August 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollem Umfang mit Ausnahme des Spruchpunktes V. an.
  3. Mit Schriftsatz vom
  4. August 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollem Umfang mit Ausnahme des Spruchpunktes römisch fünf. an.
  5. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
  6. August 2022 langte am
  7. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  8. Am
  9. Februar 2023 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinem Gesundheitszustand, seinem Leben im und zu den Umständen rund um die Ausreise aus dem Heimatland, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchteil A) Aussetzung des Verfahrens 3.2.1. Der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare § 38 AVG lautet wie folgt: 3.2.1. Der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare Paragraph 38, AVG lautet wie folgt: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht dieser sowohl die Verwaltungsbehörden sowie die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren

§ 38letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Vw

GH selbst – in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt

§ 17Vw

GVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht dieser sowohl die Verwaltungsbehörden sowie die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren

Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt

Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens daher nicht entgegen (vgl. VwgH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068 mwN.). Ferner genügt es, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist (VwGH 31.01.2003, 2002/02/0158).Für die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens daher nicht entgegen vergleiche VwgH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068 mwN.). Ferner genügt es, wenn eine von mehreren vorgelegten Fragen auch für die aussetzende Behörde präjudiziell ist (VwGH 31.01.2003, 2002/02/0158). 3.2.

  1. Mit Beschluss vom
  2. Oktober 2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen der Auslegung von Unionsrecht dem EuGH vorgelegt: „
  3. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
  5. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  7. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  9. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 3.2.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2004 den Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zu. Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG erklärte die belangte Behörde für unzulässig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird somit zunächst zu prüfen sein, ob ein Asylaberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt. Für diese Prüfung ist nicht zuletzt maßgeblich, ob dabei vom Bundesverwaltungsgericht eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen an einer Rückführung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Staat überwiegen, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351).3.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2004 den Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zu. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG erklärte die belangte Behörde für unzulässig. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird somit zunächst zu prüfen sein, ob ein Asylaberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt. Für diese Prüfung ist nicht zuletzt maßgeblich, ob dabei vom Bundesverwaltungsgericht eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen ist, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen an einer Rückführung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Staat überwiegen, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird vergleiche VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351). Daher ist jedenfalls die Beantwortung der ersten oben zitierten Frage, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) dem EuGH vorgelegt wurde, für die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Prüfung präjudiziell. Das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ist sohin bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf inhaltlich gleichlautende Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W147.2258401.1.01

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