RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW180 2258871-1 Spruch, W180 2258871-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.12.2009 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
- Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.12.2009 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
- Mit mehreren Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes (vom 28.10.2010, 02.12.2011 und 20.07.2012) wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, fortgesetzt und abermals gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.
- Mit mehreren Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes (vom 28.10.2010, 02.12.2011 und 20.07.2012) wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt, fortgesetzt und abermals gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt.
- Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 25.11.2010 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
- Am 06.08.2014 wurde der BF beim Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen PKW einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der BF stellte am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
- Mit Schriftsatz vom 05.01.2015 wurde ein Antrag an das Bundesverwaltungsgericht auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2015, Zl. I406 1411122-2, wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017, Zl. I411 1411122-2, wurde der Antrag über die Fortsetzung des vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2012 eingestellten Verfahrens auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass die zweijährige Frist zur Fortsetzung abgelaufen sei, weswegen der (Folge-)Antrag vom 06.08.2014 nur als neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz betrachtet werden könne und das Ermittlungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) durchzuführen sei.
- Mit Bescheid vom 22.09.2017 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 22.09.2017 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020, Zl. I415 1411122-3, schriftlich ausgefertigt am 25.07.2020, als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 08.10.2020 wahrzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 08.10.2020 wahrzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV. Mit Schreiben vom 13.01.2021 legte der BF eine nigerianische Geburtsbestätigung im Original vor und stellte erneut einen Antrag auf Mängelheilung.
- Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV. Mit Schreiben vom 13.01.2021 legte der BF eine nigerianische Geburtsbestätigung im Original vor und stellte erneut einen Antrag auf Mängelheilung.
- Laut einem Bericht über die Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde am 08.10.2020 sei der BF als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) sei zugestimmt worden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.01.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität des BF sei durch eine Experten-Delegation festgestellt worden und stehe fest. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument bzw. er habe dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Der BF sei bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht nachgekommen. Der nun anstehende und zusätzlich notwendige Delegationstermin mit Vertretern aus Nigeria ermögliche dem Bundesamt, den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Er sei bereits von einer Delegation aus Nigeria als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes sei zugesagt worden. Da die Zustimmungsgültigkeit für die Ausstellung des Ersatzreisedokumentes bereits abgelaufen sei, sei eine neuerliche Vorsprache vor einer Delegation aus Nigeria notwendig. Es bestehe eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) sei eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich. Daher sei dem BF seine Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Ersatz-Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Dies werde mit einer Ladung zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der Delegation aus Nigeria verbunden. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Andernfalls wäre die Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. Der BF könne zur Erfüllung der Verpflichtung durch Zwangsstrafen verhalten werden. Zwar sei grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, welches allerdings auch tauglich sein müsse. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. Im Falle des BF sei die Erfüllung des Auftrags nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen.
- Mit Schreiben vom 24.08.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.
- Er beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei bereits durch eine Expertendelegation seines Heimatstaates identifiziert worden und die Behörde gehe auch davon aus, dass seine Identität festgestellt worden sei. Es bestehe daher kein Grund, den BF nochmals zur Identifizierung vorzuladen. Die Abschiebung des BF sei derzeit auch nicht zulässig. Er habe im Juni 2022 in Rom eine slowakische Staatsbürgerin geheiratet, die mit dem BF in Österreich wohne und derzeit auf Arbeitssuche sei. Daher habe der BF ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger und demzufolge sei die die Rückkehrentscheidung samt dem Einreiseverbot „untergegangen“. Beigelegt war eine Kopie eines nigerianischen Reisepasses des BF sowie eine Kopie eines Auszuges aus einer italienischen Heiratsurkunde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist im Bundesgebiet polizeilich gemeldet. Er stellte in Österreich zwei letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz. Das Beschwerdeverfahren betreffend den ersten negativ beschiedenen Antrag wurde vom Asylgerichtshof eingestellt. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Nach einem Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 nahm der BF einen Interviewtermin durch eine Delegation der Nigerianischen Botschaft am 08.10.2020 wahr. Im Zuge dieses Termins wurde der BF als nigerianischer Staatsbürger identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) wurde zugestimmt. Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der durch das Bundesamt mit Bescheid vom 04.01.2022 abgewiesen wurde, auch wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 09.02.2022 in Rechtskraft.Der BF stellte am 08.10.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der durch das Bundesamt mit Bescheid vom 04.01.2022 abgewiesen wurde, auch wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 09.02.2022 in Rechtskraft. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG in Spruchpunkt I. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG in Spruchpunkt römisch eins. aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen. Dabei seien der in Rede stehende Bescheid und die im Besitz des BF befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid legte der BF eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses vor, ausgestellt in Österreich am 29.03.2022 und gültig bis 28.03.
- Der BF hat nach seinen Angaben am 01.06.2022 in Rom eine slowakische Staatsangehörige geheiratet, die mit ihm in Österreich lebt. Der BF ist in Österreich nunmehr gerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Asylverfahren des BF. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie das Strafregister. Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die polizeiliche Meldung des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf, zu den Anträgen auf internationalen Schutz und zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und zum dazu ergangenen Bescheid ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf, zu den Anträgen auf internationalen Schutz und zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 und zum dazu ergangenen Bescheid ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Weiters geht aus dem Akteninhalt hervor, dass gegen den BF ein erster Mitwirkungsbescheid erging, dem der BF auch Folge leistete und demgemäß am 08.10.2020 einen Interviewtermin durch eine Delegation der Nigerianischen Botschaft wahrnahm. Aus einem Bericht des Bundesamtes (AS 158) betreffend die an diesem Tag bei der Botschaft stattgefundenen Identitätsfeststellungen ergibt sich, dass bezüglich des BF dessen nigerianische Staatsangehörigkeit bestätigt und eine Zusage für ein Heimreisezertifikat (HRZ) erteilt worden sei. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 260 ff) wird festgestellt: „Ihre Identität wurde durch eine Experten-Delegation festgestellt und steht fest.“ (AS 261). Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Inhalt des Bescheides vom 18.08.
- In der gegenständlichen Beschwerde brachte der BF vor, er habe am 01.06.2022 in Rom eine slowakische Staatsangehörige geheiratet, die nunmehr mit ihm in Österreich lebe und derzeit auf Arbeitssuche sei. Dazu legte der BF in Kopie einen Auszug aus einer italienischen Heiratsurkunde („estratto dell’atto di matrimonio“) sowie den Personalausweis seiner Gattin vor (AS 284, 285). Zudem legte der BF eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses vor (AS 283). In einem aktuellen Strafregisterauszug des BF (OZ 2) scheint keine Verurteilung auf. Zwei früher gegen den BF ergangene rechtskräftige Verurteilungen sind bereits getilgt (Landesgericht XXXX vom 27.04.2010, Zl. XXXX , wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre; sowie Bezirksgericht XXXX vom 12.05.2015, Zl. XXXX , wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre, vgl. dazu auch die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020 bzw. die schriftliche Ausfertigung vom 25.07.2020, Zl. I415 1411122-3). Laut einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug vom 23.07.2020 (AS 95) werde die Tilgung voraussichtlich mit 15.05.2022 eintreten. Der BF ist somit nunmehr gerichtlich unbescholten.In einem aktuellen Strafregisterauszug des BF (OZ 2) scheint keine Verurteilung auf. Zwei früher gegen den BF ergangene rechtskräftige Verurteilungen sind bereits getilgt (Landesgericht römisch 40 vom 27.04.2010, Zl. römisch 40 , wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre; sowie Bezirksgericht römisch 40 vom 12.05.2015, Zl. römisch 40 , wegen Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre, vergleiche dazu auch die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2020 bzw. die schriftliche Ausfertigung vom 25.07.2020, Zl. I415 1411122-3). Laut einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug vom 23.07.2020 (AS 95) werde die Tilgung voraussichtlich mit 15.05.2022 eintreten. Der BF ist somit nunmehr gerichtlich unbescholten. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:3.
- Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: „§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.„§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“ Der mit „Ladungen“ betitelte § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet:Der mit „Ladungen“ betitelte Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet: „§ 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 01.10.2021, Ra 2021/14/0190).3.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 01.10.2021, Ra 2021/14/0190). Gegenständlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen auf § 46 Abs. 2a und Abs. 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG gestützten Mitwirkungsbescheid gegen den BF mit dem Ziel der Erlangung eines Ersatzreisedokuments und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen an.Gegenständlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen auf Paragraph 46, Absatz 2 a und Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG gestützten Mitwirkungsbescheid gegen den BF mit dem Ziel der Erlangung eines Ersatzreisedokuments und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen an. Zunächst ist auszuführen, dass selbst das Bundesamt im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass die Identität des BF feststeht und seine Identität bereits durch eine Experten-Delegation festgestellt worden sei. Wie oben ausgeführt, hat der BF nach einem ersten ergangenen Mitwirkungsbescheid einen Interviewtermin durch eine Delegation der Nigerianischen Botschaft wahrgenommen und in diesem Rahmen wurde dessen nigerianische Staatsangehörigkeit bestätigt und eine Zusage für ein Heimreisezertifikat (HRZ) erteilt. Somit ist in Frage zu stellen, ob das neuerliche Erscheinen des BF bei einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria tatsächlich erforderlich war (der zweite Interviewtermin ist im Entscheidungszeitpunkt bereits verstrichen). Das Bundesamt führt dazu im Bescheid aus, der nun anstehende und zusätzlich notwendige Delegationstermin mit Vertretern aus Nigeria ermögliche dem Bundesamt, den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Da die Zustimmungsgültigkeit für die Ausstellung des Ersatzreisedokumentes bereits abgelaufen sei, sei eine neuerliche Vorsprache vor einer Delegation aus Nigeria notwendig. Gegenständlich kann jedoch eine nähere Befassung mit dieser Thematik unterbleiben, da der Mitwirkungsbescheid jedenfalls zu beheben ist, wie im Folgenden dargelegt wird. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid auch aus, der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument bzw. er habe dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid legte der BF jedoch, wie festgestellt, eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses vor, ausgestellt auf den BF in Österreich im Jahr 2022 und gültig bis
- Der BF verfügt demnach über ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates und ist seiner Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG nachgekommen. Die genannte Bestimmung legt fest, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen hat und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen hat, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass es der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikats) und der dafür notwendigen Vorsprache vor einer Delegation aus Nigeria bedürfte.Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid auch aus, der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument bzw. er habe dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid legte der BF jedoch, wie festgestellt, eine Kopie seines nigerianischen Reisepasses vor, ausgestellt auf den BF in Österreich im Jahr 2022 und gültig bis
- Der BF verfügt demnach über ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates und ist seiner Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG nachgekommen. Die genannte Bestimmung legt fest, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen hat und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen hat, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass es der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (Heimreisezertifikats) und der dafür notwendigen Vorsprache vor einer Delegation aus Nigeria bedürfte. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der BF nach seinen Angaben Mitte 2022 eine slowakische Staatsangehörige geheiratet hat, die nunmehr mit ihm in Österreich lebe und derzeit auf Arbeitssuche sei. Dazu legte der BF in Kopie einen Auszug aus einer italienischen Heiratsurkunde sowie den Personalausweis seiner Gattin vor. Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Z 10 leg. cit.).Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg. cit.) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Ziffer 10, leg. cit.). Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und damit Drittstaatsangehöriger. Er hat nach seinen Angaben eine slowakische Staatsangehörige geheiratet und sie leben in Österreich. Demzufolge hätte der BF mit seiner Verehelichung mit einer Unionsbürgerin den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 iVm. Z 11 FPG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben. Ein für die Verwirklichung eines aufgrund der Unionsbürger-Richtlinie garantierten Aufenthaltsrechts erforderlicher Freizügigkeitssachverhalt liegt nur dann vor, wenn ein Österreicher, ein anderer EWR-Bürger oder ein Schweizer Bürger innerhalb des Freizügigkeitsraums (EWR und Schweiz) von seinem kraft Gemeinschaftsrechts grundsätzlich zukommenden Recht auf Freizügigkeit nach den näheren Voraussetzungen der Unionsbürger-Richtlinie Gebrauch macht, indem er sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begibt und damit einen für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts relevanten grenzüberschreitenden Sachverhalt verwirklicht (VfGH 13.10.2007, B 1462/06).Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und damit Drittstaatsangehöriger. Er hat nach seinen Angaben eine slowakische Staatsangehörige geheiratet und sie leben in Österreich. Demzufolge hätte der BF mit seiner Verehelichung mit einer Unionsbürgerin den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, in Verbindung mit Ziffer 11, FPG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben. Ein für die Verwirklichung eines aufgrund der Unionsbürger-Richtlinie garantierten Aufenthaltsrechts erforderlicher Freizügigkeitssachverhalt liegt nur dann vor, wenn ein Österreicher, ein anderer EWR-Bürger oder ein Schweizer Bürger innerhalb des Freizügigkeitsraums (EWR und Schweiz) von seinem kraft Gemeinschaftsrechts grundsätzlich zukommenden Recht auf Freizügigkeit nach den näheren Voraussetzungen der Unionsbürger-Richtlinie Gebrauch macht, indem er sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begibt und damit einen für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts relevanten grenzüberschreitenden Sachverhalt verwirklicht (VfGH 13.10.2007, B 1462/06). Gegen den BF wurde vom Bundesamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.01.2022 eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Thematik der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes im Gegensatz zu einem Aufenthaltsverbot Folgendes ausgeführt (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, vgl. auch VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058): Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Thematik der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes im Gegensatz zu einem Aufenthaltsverbot Folgendes ausgeführt (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, vergleiche auch VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058): Bei Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Eine Rückkehrentscheidung ergeht gegen Drittstaatsangehörige und verpflichtet diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, und ein Einreiseverbot enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht „austauschbar“. Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird, kommt daher nicht in Betracht. Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht – etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen.Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht – etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher – gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts – eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
- Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua).Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
- Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua). Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht zwar nicht bedingungslos zu bzw. wird durch eine Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 41a Abs. 1 Z 5 FPG zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinn – weiterhin – vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er (EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder) begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot bleiben aufrecht und werden nicht gegenstandslos. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie dann durch eine Ausweisung nach § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG zu ersetzen.Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht zwar nicht bedingungslos zu bzw. wird durch eine Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, FPG zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG oder einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinn – weiterhin – vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er (EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder) begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot bleiben aufrecht und werden nicht gegenstandslos. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie dann durch eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG zu ersetzen. Resümierend führt der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 14.11.2017 aus (wo es um einen Antrag auf Aufhebung eines verhängten Einreiseverbotes ging und ein solcher Aufhebungsantrag könne dem VwGH zufolge nicht zielführend sein, denn – ), entweder seien Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Anbetracht des erlangten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ohnehin schon gegenstandslos geworden, oder es habe, wenn ein solches Aufenthaltsrecht nicht vorliegt, – mittels Bescheid – eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot an deren Stelle zu treten. Wenn die Eheschließung und damit die Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erst nach der Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung erfolgte, so dürfe das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof zufolge seiner Entscheidung keine aufrechte Rückkehrentscheidung zugrunde legen (VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058). Dies lässt sich nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auf den gegenständlichen Fall übertragen. Der BF bringt vor, er verfüge über ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Diesfalls wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gegenstandslos geworden und es bestünde für den BF keine Ausreiseverpflichtung. Da das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat, ist daher der Mitwirkungsbescheid vom 18.08.2022 ersatzlos aufzuheben, da eine Verpflichtung eines Fremden zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes voraussetzt, dass dieser zur Ausreise verpflichtet ist. Für den Fall, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht beim BF nicht vorliegt, wäre gegen den BF (erst) eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sodass auch in dieser Konstellation die bestehende Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot keine Basis für eine Ausreiseverpflichtung des BF bilden könnten. Auch diesfalls wäre der Mitwirkungsbescheid zu beheben. Aufgrund der Entscheidung in der Sache (Behebung des angefochtenen Bescheides) erübrigt sich eine Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im gegenständlichen Fall sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W180.2258871.1.00