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{'item': 'W189 2244485-2'}

Obsah (7)Art 133§ 7§ 12§ 8§ 57Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW189 2244485-2 Spruch, W189 2244485-2/13EIM NAMEN DER REPUBLIKW189 2244485-2/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bunde

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.09.2005 einen Asylantrag, welchem letztlich aufgrund einer angenommenen Verfolgung des BF aus politischen Gründen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006 stattgegeben wurde. Dem BF wurde

§ 7Asyl

G 1997 Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.09.2005 einen Asylantrag, welchem letztlich aufgrund einer angenommenen Verfolgung des BF aus politischen Gründen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006 stattgegeben wurde. Dem BF wurde

Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

  1. Mit Aktenvermerk vom 27.02.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) ein Aberkennungsverfahren ein, da sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat des BF wesentlich geändert hätten, führte in der Folge eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch und verständigte die zuständige Niederlassungsbehörde vom Sachverhalt.
  2. Am 27.05.2019 übermittelte der BF dem BFA eine Stellungnahme zum Verfahren, in welcher unter anderem auf russische Fahndungslisten verwiesen wurde, auf denen der BF aufscheine.
  3. Nach Mitteilung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF durch die zuständige Niederlassungsbehörde wurde mit Bescheid des BFA vom 26.05.2021 der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.4. Nach Mitteilung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF durch die zuständige Niederlassungsbehörde wurde mit Bescheid des BFA vom 26.05.2021 der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

  1. Der vom BF gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2021 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Zentralen Fremdenregister die Gewährung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Niederlassungsbehörde an den unbescholtenen BF, welche Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus sei, nicht entnommen werden könne.
  2. Infolge weiterer Behördenkommunikation legte die zuständige Niederlassungsbehörde schließlich mit E-Mail vom 14.06.2022 dem BFA eine Kopie des Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ an den BF vor und veranlasste eine Berichtigung des Zentralen Fremdenregisters.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF neuerlich der zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF neuerlich der zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF wiederum fristgerecht Beschwerde ein, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung führte, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen.
  2. Am 26.01.2023 und am 03.02.203 brachte der BF weitere Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  4. Zur Person des BF Die Identität des BF steht fest. Er ist russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. Der BF reiste im September 2005 illegal in Österreich ein und stellte am 22.09.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006 wurde dem BF

§ 7Asyl

G 1997 Asyl gewährt.Der BF reiste im September 2005 illegal in Österreich ein und stellte am 22.09.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006 wurde dem BF

Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Der BF wurde in seiner tschetschenischen Heimat infolge als staatsfeindlich qualifizierter politischer Tätigkeit in Unterstützung der Kräfte um den früheren tschetschenischen Präsidenten Maschadov Ende 2004 von russischen Staatsorganen festgenommen und eine Woche angehalten. Während dieser Anhaltung wurde er misshandelt und gefoltert. Er wurde von Verwandten freigekauft, aber später wiederum von Staatsorganen in Tschetschenien, ab März 2005 auch mittels Fahndung, gesucht. Der BF ist nicht in terroristische, gewaltsame Aktivitäten in Tschetschenien verwickelt gewesen. Die russischen Behörden fahnden auch weiterhin unter dem Vorwand des Terrorismus bzw. Extremismus nach dem BF. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  2. Politische Lage in Tschetschenien In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). 1.2.
  3. Rechtsschutz und Justizwesen Der Judikative mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  4. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022). Die Republik Tschetschenien bewegt sich in der Realität außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt (EASO 9.2014). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). 1.2.
  5. Sicherheitsbehörden in Tschetschenien Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 wird die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent (AA 21.5.2021).Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 wird die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent (AA 21.5.2021). 1.2.
  6. Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021).

zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 12.4.2022). Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021).

zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 12.4.2022). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021).Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021). 1.2.

  1. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche BAMF 11.2019). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021). 1.2.
  2. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, Kritiker allgemein Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 6.2021). 1.2.
  3. Haftbedingungen Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er-Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Haftanstalten sind von schwerer Korruption, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sowie mangelnder medizinischer Versorgung (beispielsweise bei HIV und Tuberkulose) betroffen (ÖB 30.6.2021). Regelmäßig kommt es zu Fällen von Folter (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, welche selten geahndet werden (AI 29.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen häufig nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt oft in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 21.5.2021). Kritisiert werden die Bedingungen bei der Verbringung Inhaftierter in oft weit entfernte Strafkolonien. 2020 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten,

welcher Inhaftierte in Russland ihre Haftstrafe in der Nähe ihres Wohnorts oder in der Nähe des Wohnorts ihrer Angehörigen verbüßen sollen (ÖB 30.6.2021).Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er-Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Haftanstalten sind von schwerer Korruption, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sowie mangelnder medizinischer Versorgung (beispielsweise bei HIV und Tuberkulose) betroffen (ÖB 30.6.2021). Regelmäßig kommt es zu Fällen von Folter (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, welche selten geahndet werden (AI 29.3.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen häufig nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt oft in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 21.5.2021). Kritisiert werden die Bedingungen bei der Verbringung Inhaftierter in oft weit entfernte Strafkolonien. 2020 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten,

welcher Inhaftierte in Russland ihre Haftstrafe in der Nähe ihres Wohnorts oder in der Nähe des Wohnorts ihrer Angehörigen verbüßen sollen (ÖB 30.6.2021). Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern speist, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut den Moskauer Vertretern des 'Komitees gegen Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien in der Regel als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes 'sachfremdes' Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie neben den besseren materiellen Bedingungen auch auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 21.5.2021). 1.2.

  1. Rückkehr Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Zur Person des BF Die Identität des BF steht aufgrund der im Zuerkennungsverfahren vorgelegten Originaldokumente fest. Die Feststellungen zu seiner Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit folgen im Übrigen seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben. Seine Sprachkenntnisse konnten aufgrund der behördlichen Einvernahmen und der vorgelegten Sprachzertifikate festgestellt werden. Die Feststellungen zur Einreise, Stellung eines Asylantrages und Zuerkennung des Asylstatus in den Jahren 2005 und 2006 ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.
  4. Die Gründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates waren ebenso den in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen zu entnehmen. Der BF verwies in seiner Stellungnahme vom 27.05.2019 auf aktuelle russische Fahndungslisten, die auf russischen Webseiten öffentlich abgerufen werden können, und legte auch Auszüge dieser vor. Aufgrund dessen war für die erkennende Richterin nachzuvollziehen, dass der BF jedenfalls auf einer mit 29.01.2015 sowie auf einer mit 21.09.2022 datierten Fahndungsliste mit seinen Personalien – Name, Geburtsdatum, Herkunft, Passnummer – aufscheint. Beide Listen beinhalten nach ihren Titeln Organisationen und Personen, denen eine Teilnahme an terroristischen oder extremistischen Aktivitäten – dem BF konkret terroristische Aktivitäten – vorgeworfen wird. Die Authentizität dieser Listen steht angesichts ihrer Herkunft von Webseiten russischer Behörden, ihres Umfanges mit tausenden Eintragungen und nicht zuletzt der korrekt enthaltenen Personalien des BF bis hin zur zehnstelligen Nummer seines Inlandspasses (vgl. mit AS 183) außer Zweifel. Ein Grund zur Annahme des Gegenteils hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben. In Hinblick auf die Feststellungen, aufgrund derer dem BF 2006 Asyl gewährt wurde, und seines seither durchgehenden Aufenthaltes in Österreich ist desweiteren naheliegend, dass der aufgrund seiner damaligen Aktivitäten in Tschetschenien auf diesen Fahndungslisten weiterhin angeführt wird und es sich sohin um fabrizierte bzw. politisch motivierte Vorwürfe handelt. Dies ist auch mit den Länderberichten in Einklang zu bringen, wonach gerade in Tschetschenien de facto und gerade im Zusammenhang mit politisch motivierten Vorwürfen kein Rechtsstaat existiert, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen werden, Gefangene rechtswidrig festgehalten und Straftatbestände gefälscht werden, rigoros gegen vermeintliche Extremisten und politische Gegner vorgegangen wird und unterschiedliche Formen von Gewalt zum Erhalt der Kontrolle über die Republik Tschetschenien angewendet werden. Es ist – zumal in Anbetracht des Umfangs der Fahndungslisten – nicht unplausibel, dass der BF seit seiner Ausreise im Jahr 2005 nicht von diesen Listen genommen wurde. Dass nach den Länderberichten im Allgemeinen (!) selbst Teilnehmer an Kampfhandlungen in den Tschetschenienkriegen heute nicht mehr bedroht werden, steht nicht entgegen, dass sich die Situation im Einzelnen auch anders darstellen kann. Dies ist beim BF offenkundig der Fall. Der Bescheidbegründung des BFA, wonach auf Basis der Länderberichte ein Interesse der tschetschenischen Behörden am BF nicht bestehe, kann aus diesen Gründen keineswegs gefolgt werden, zumal die belangte Behörde die vom BF vorgelegten Fahndungslisten schlichtweg ignorierte.Der BF verwies in seiner Stellungnahme vom 27.05.2019 auf aktuelle russische Fahndungslisten, die auf russischen Webseiten öffentlich abgerufen werden können, und legte auch Auszüge dieser vor. Aufgrund dessen war für die erkennende Richterin nachzuvollziehen, dass der BF jedenfalls auf einer mit 29.01.2015 sowie auf einer mit 21.09.2022 datierten Fahndungsliste mit seinen Personalien – Name, Geburtsdatum, Herkunft, Passnummer – aufscheint. Beide Listen beinhalten nach ihren Titeln Organisationen und Personen, denen eine Teilnahme an terroristischen oder extremistischen Aktivitäten – dem BF konkret terroristische Aktivitäten – vorgeworfen wird. Die Authentizität dieser Listen steht angesichts ihrer Herkunft von Webseiten russischer Behörden, ihres Umfanges mit tausenden Eintragungen und nicht zuletzt der korrekt enthaltenen Personalien des BF bis hin zur zehnstelligen Nummer seines Inlandspasses vergleiche mit AS 183) außer Zweifel. Ein Grund zur Annahme des Gegenteils hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben. In Hinblick auf die Feststellungen, aufgrund derer dem BF 2006 Asyl gewährt wurde, und seines seither durchgehenden Aufenthaltes in Österreich ist desweiteren naheliegend, dass der aufgrund seiner damaligen Aktivitäten in Tschetschenien auf diesen Fahndungslisten weiterhin angeführt wird und es sich sohin um fabrizierte bzw. politisch motivierte Vorwürfe handelt. Dies ist auch mit den Länderberichten in Einklang zu bringen, wonach gerade in Tschetschenien de facto und gerade im Zusammenhang mit politisch motivierten Vorwürfen kein Rechtsstaat existiert, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen werden, Gefangene rechtswidrig festgehalten und Straftatbestände gefälscht werden, rigoros gegen vermeintliche Extremisten und politische Gegner vorgegangen wird und unterschiedliche Formen von Gewalt zum Erhalt der Kontrolle über die Republik Tschetschenien angewendet werden. Es ist – zumal in Anbetracht des Umfangs der Fahndungslisten – nicht unplausibel, dass der BF seit seiner Ausreise im Jahr 2005 nicht von diesen Listen genommen wurde. Dass nach den Länderberichten im Allgemeinen (!) selbst Teilnehmer an Kampfhandlungen in den Tschetschenienkriegen heute nicht mehr bedroht werden, steht nicht entgegen, dass sich die Situation im Einzelnen auch anders darstellen kann. Dies ist beim BF offenkundig der Fall. Der Bescheidbegründung des BFA, wonach auf Basis der Länderberichte ein Interesse der tschetschenischen Behörden am BF nicht bestehe, kann aus diesen Gründen keineswegs gefolgt werden, zumal die belangte Behörde die vom BF vorgelegten Fahndungslisten schlichtweg ignorierte. 2.
  5. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 09.11.2022 (Version 10), welches dem BF zum Parteiengehör vorgelegt wurde und welches sich auf den dort jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen gründet. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  6. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A)

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art. 1

Abschnitt C Z 5 der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen somit nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen somit nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Dem BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2006 aufgrund einer Verfolgung aus einer unterstellten politischen Gesinnung der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zentral für diese Entscheidung war, dass der BF wegen einer als staatsfeindlich qualifizierter politischer Tätigkeit in Unterstützung der Kräfte um den früheren tschetschenischen Präsidenten Maschadov zunächst festgenommen und misshandelt und danach wiederum auf eine Fahndungsliste gesetzt wurde, wiewohl er nicht in terroristische Aktivitäten involviert war. Der BF befindet sich noch immer auf derartigen russischen Fahndungslisten und wird dort weiterhin wegen unterstellten staatsfeindlichen Aktivitäten gesucht. Nach den Länderberichten hat der BF bei einer Rückkehr weiterhin kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten, sondern besteht die Gefahr einer politisch motivierten Verurteilung, unmenschlicher Behandlung und Folter. Es hat sich sohin in den Umständen, aufgrund derer dem BF der Asylstatus zuerkannt wurde, keine (nachhaltige) Verbesserung ergeben. Infolgedessen liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus aus dem Grunde des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vor. Auch sonstige Aberkennungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Infolgedessen liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus aus dem Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vor. Auch sonstige Aberkennungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der angefochtene Bescheid des BFA erweist sich somit als rechtswidrig und war daher in seiner Gesamtheit ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2244485.2.00

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