Obsah (17)
§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 25a§ 21§ 42§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW192 2216207-1 Spruch, W192 2216207-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 53Abs.
1 und Abs. 3 Z 5 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Über den Beschwerdeführer, einen zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereisten volljährigen Staatsangehörigen Serbiens, wurde am 06.07.2018 die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verhängt. Mit Schreiben vom 17.07.2018, zugestellt am 19.07.2018, wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen familiären und privaten Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Laut Ausführungen im angefochtenen Bescheid gab der Beschwerdeführer hierzu eine Stellungnahme folgenden Inhaltes ab: Dieser sei schon seit einiger Zeit immer für ein paar Monate, zwecks familiärer Besuche, nach Österreich gereist. Wenn er sich in Österreich befinde, wohne er bei seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern. Er wolle bald heiraten und einen Aufenthaltstitel beantragen, damit er zusammen mit seiner zukünftigen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern leben könne. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, teilweise als Beitragstäter, nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, teilweise als Beitragstäter, nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet gelangt und hier mit Ausnahme der Zeiten seiner Haftstrafe nie gemeldet gewesen sei. Im Bundesgebiet würden die beiden Kinder des Beschwerdeführers und deren Mutter leben. Der Beschwerdeführer habe nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen, sei eigenen Angaben zufolge immer wieder für ein paar Monate im Bundesgebiet aufhältig gewesen und sei nunmehr erst seit einem kurzen Zeitraum hier aufhältig. Eine soziale oder berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Serbien. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines biometrischen serbischen Reisepasses zur Einreise zu Tourismuszwecken nach Österreich berechtigt gewesen, sei jedoch sodann durch ein inländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, wodurch sein Aufenthalt illegal geworden wäre. Der Beschwerdeführer habe kurz nach seiner Einreise Verbrechen im Bereich des Suchtgifthandels begangen und dadurch gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an österreichische Gesetze zu halten. Dessen Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und mache die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes unabdingbar. Der Beschwerdeführer habe sich an einer aus mehr als zehn Personen zusammengesetzten, hierarchisch organisierten, Tätergruppe beteiligt, die sich auf längere Zeit mit dem Ziel der Erzeugung und des Verkaufs von großen Mengen Marihuana in Österreich zusammenschlossen hätte. Ihm sei es gerade darauf angekommen, sich an dieser kriminellen Vereinigung zu beteiligen und für die Gruppierung Tathandlungen zu setzen, nämlich Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgiften anzubauen, Marihuana zu erzeugen und zu lagern bzw. dazu beizutragen und durch seine Tathandlungen zum Verkauf des erzeugten Suchtgiftes beizutragen. Der Beschwerdeführer sei sich der Illegalität seines Handelns bewusst gewesen und sein Wille hätte sowohl bei der Erzeugung als auch beim späteren Überlassen des Suchtgiftes von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen umfasst. Der Beschwerdeführer habe die mit seinen Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet in Kauf genommen. Mit Verweis auf das erhöhte Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) lasse der einzig auf Gewinn ausgerichtete, die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtende, zu Delinquenz neigende Charakter des Beschwerdeführers, jedenfalls auf eine Rückfallgefährlichkeit schließen (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Im Falle des Beschwerdeführers sei zudem zu berücksichtigen gewesen, dass laut seinen Angaben zwei Kinder von ihm in Österreich lebten, wobei sein eigener Lebensmittelpunkt sich bereits bisher in Serbien befunden hätte. Der Beschwerdeführer habe sich der Konsequenzen seiner strafbaren Handlungen bewusst sein müssen. Da Suchtgiftdelikten eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit innewohne, sei das Einreiseverbot auf unbefristete Dauer auszusprechen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich an einer aus mehr als zehn Personen zusammengesetzten, hierarchisch organisierten, Tätergruppe beteiligt, die sich auf längere Zeit mit dem Ziel der Erzeugung und des Verkaufs von großen Mengen Marihuana in Österreich zusammenschlossen hätte. Ihm sei es gerade darauf angekommen, sich an dieser kriminellen Vereinigung zu beteiligen und für die Gruppierung Tathandlungen zu setzen, nämlich Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgiften anzubauen, Marihuana zu erzeugen und zu lagern bzw. dazu beizutragen und durch seine Tathandlungen zum Verkauf des erzeugten Suchtgiftes beizutragen. Der Beschwerdeführer sei sich der Illegalität seines Handelns bewusst gewesen und sein Wille hätte sowohl bei der Erzeugung als auch beim späteren Überlassen des Suchtgiftes von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt der Suchtgiftmengen umfasst. Der Beschwerdeführer habe die mit seinen Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet in Kauf genommen. Mit Verweis auf das erhöhte Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) lasse der einzig auf Gewinn ausgerichtete, die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtende, zu Delinquenz neigende Charakter des Beschwerdeführers, jedenfalls auf eine Rückfallgefährlichkeit schließen vergleiche VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554). Im Falle des Beschwerdeführers sei zudem zu berücksichtigen gewesen, dass laut seinen Angaben zwei Kinder von ihm in Österreich lebten, wobei sein eigener Lebensmittelpunkt sich bereits bisher in Serbien befunden hätte. Der Beschwerdeführer habe sich der Konsequenzen seiner strafbaren Handlungen bewusst sein müssen. Da Suchtgiftdelikten eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit innewohne, sei das Einreiseverbot auf unbefristete Dauer auszusprechen gewesen. Gleichermaßen sei eine unverzügliche Ausreise aus diesem Grund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen gewesen sei.
- Gegen Spruchpunkt IV. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 19.02.2019 zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt am 14.03.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe in Familiengemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern gelebt und sei bis zu seiner Verhaftung strafrechtlich unbescholten, jedoch illegal in Österreich aufhältig gewesen. Infolge eines Streits mit seiner Lebensgefährtin habe er die Wohnung verlassen müssen und mangels Aufenthaltstitels keine Möglichkeit zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit und Anmietung einer Wohnung besessen. Da er jedoch in Österreich habe verbleiben wollen, um den Kontakt zu seinen beiden Kindern aufrecht zu erhalten, sei er bedauerlicherweise auf das Angebot eingestiegen, im Haus einer kriminellen Vereinigung zu leben und als Gärtner eine Cannabisplantage zu betreuen. Bereits nach kurzer Zeit habe er diese Tätigkeit wieder beenden wollen; da es sich jedoch um eine streng hierarchisch organisierte kriminelle Vereinigung gehandelt hätte, habe er nicht einfach aussteigen können. Kurz nachdem ihm dies gelungen sei und er bereits als Waschmaschinenzusteller beschäftigt gewesen wäre, sei die kriminelle Vereinigung durch die Polizei zerschlagen und die aktiven Mitglieder allesamt in Haft genommen worden. Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers stellten selbstverständlich eine massive Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Einziger dieser kriminellen Vereinigung aus Eigenem seine strafbaren Handlungen eingestellt hätte. Die belangte Behörde begründe nicht hinreichend, aufgrund welcher Erwägungen sie zum Schluss komme, dass ein Einreiseverbot in unbefristeter Dauer erforderlich sei. Bedenke man, dass bis zur Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes im Jahr 2018 die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erst im Falle der Verurteilung zu einer fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zulässig gewesen wäre, der Beschwerdeführer erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, die Beteiligung an strafbaren Handlungen aus einer Notlage heraus resultiert sei und der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen selbst eingestellt hätte, erscheine die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes überschießend. Selbstverständlich sei über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu verhängen, jedoch sei dieses – auch im Hinblick auf die beiden in Österreich lebenden Kinder – zu befristen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das unbefristete Einreiseverbot zu beheben respektive zu befristen.
- Gegen Spruchpunkt römisch vier. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 19.02.2019 zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt am 14.03.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe in Familiengemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern gelebt und sei bis zu seiner Verhaftung strafrechtlich unbescholten, jedoch illegal in Österreich aufhältig gewesen. Infolge eines Streits mit seiner Lebensgefährtin habe er die Wohnung verlassen müssen und mangels Aufenthaltstitels keine Möglichkeit zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit und Anmietung einer Wohnung besessen. Da er jedoch in Österreich habe verbleiben wollen, um den Kontakt zu seinen beiden Kindern aufrecht zu erhalten, sei er bedauerlicherweise auf das Angebot eingestiegen, im Haus einer kriminellen Vereinigung zu leben und als Gärtner eine Cannabisplantage zu betreuen. Bereits nach kurzer Zeit habe er diese Tätigkeit wieder beenden wollen; da es sich jedoch um eine streng hierarchisch organisierte kriminelle Vereinigung gehandelt hätte, habe er nicht einfach aussteigen können. Kurz nachdem ihm dies gelungen sei und er bereits als Waschmaschinenzusteller beschäftigt gewesen wäre, sei die kriminelle Vereinigung durch die Polizei zerschlagen und die aktiven Mitglieder allesamt in Haft genommen worden. Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers stellten selbstverständlich eine massive Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als Einziger dieser kriminellen Vereinigung aus Eigenem seine strafbaren Handlungen eingestellt hätte. Die belangte Behörde begründe nicht hinreichend, aufgrund welcher Erwägungen sie zum Schluss komme, dass ein Einreiseverbot in unbefristeter Dauer erforderlich sei. Bedenke man, dass bis zur Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes im Jahr 2018 die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erst im Falle der Verurteilung zu einer fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zulässig gewesen wäre, der Beschwerdeführer erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, die Beteiligung an strafbaren Handlungen aus einer Notlage heraus resultiert sei und der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen selbst eingestellt hätte, erscheine die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes überschießend. Selbstverständlich sei über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu verhängen, jedoch sei dieses – auch im Hinblick auf die beiden in Österreich lebenden Kinder – zu befristen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das unbefristete Einreiseverbot zu beheben respektive zu befristen. Mit Schreiben vom 15.03.2019 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, die Behörde habe sich ausreichend mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass von diesem eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausginge. Die Beschwerde enthielte keine substantiierten Behauptungen, welche die behördliche Entscheidung in Zweifel ziehen würden. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
- Mit Erkenntnis vom 04.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.4. Mit Erkenntnis vom 04.06.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Die - den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende - unbefristete Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes erachtete das BVwG in der diesbezüglichen Begründung für verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Revisionswerbers im Bereich des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sei die unbefristete Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, der fehlenden beruflichen Verankerung und des Umstands, dass ihn seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht von der Begehung der dargestellten Straftaten abgehalten hätten, angemessen. Aufgrund des hohen Tatunrechts könne ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nicht prognostiziert werden, sodass sich ein Einreiseverbot in unbefristeter Dauer als erforderlich erweise. Eine Herabsetzung der für die Fälle des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) normierten „Maximaldauer“ komme demnach auch bei Berücksichtigung der familiären Interessen des Revisionswerbers in Österreich nicht in Betracht. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, Familienmitglieder in den davon umfassten Staaten wie Österreich zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, sei im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Diesbezüglich verwies das BVwG an anderer Stelle seines Erkenntnisses auch noch auf die Möglichkeit zu Besuchen der Familienangehörigen im Herkunftsstaat des Revisionswerbers.Die - den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende - unbefristete Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes erachtete das BVwG in der diesbezüglichen Begründung für verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Revisionswerbers im Bereich des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sei die unbefristete Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, der fehlenden beruflichen Verankerung und des Umstands, dass ihn seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht von der Begehung der dargestellten Straftaten abgehalten hätten, angemessen. Aufgrund des hohen Tatunrechts könne ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung nicht prognostiziert werden, sodass sich ein Einreiseverbot in unbefristeter Dauer als erforderlich erweise. Eine Herabsetzung der für die Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) normierten „Maximaldauer“ komme demnach auch bei Berücksichtigung der familiären Interessen des Revisionswerbers in Österreich nicht in Betracht. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, Familienmitglieder in den davon umfassten Staaten wie Österreich zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, sei im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Diesbezüglich verwies das BVwG an anderer Stelle seines Erkenntnisses auch noch auf die Möglichkeit zu Besuchen der Familienangehörigen im Herkunftsstaat des Revisionswerbers. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Aufgrund der besonderen Schwere und Gefährlichkeit des vom Revisionswerber gesetzten Verhaltens als Mitglied einer im Bereich des Suchtgifthandels professionell agierenden kriminellen Vereinigung in Zusammenschau mit der Illegalität seines Aufenthalts und dem Fehlen einer beruflichen oder integrativen Verankerung im Bundesgebiet sei bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden, dass der vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung nur durch den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes entgegengetreten werden könne. Insofern seien in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt worden, die einer mündlichen Erörterung bedurft hätten.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. Aufgrund der besonderen Schwere und Gefährlichkeit des vom Revisionswerber gesetzten Verhaltens als Mitglied einer im Bereich des Suchtgifthandels professionell agierenden kriminellen Vereinigung in Zusammenschau mit der Illegalität seines Aufenthalts und dem Fehlen einer beruflichen oder integrativen Verankerung im Bundesgebiet sei bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden, dass der vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung nur durch den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbotes entgegengetreten werden könne. Insofern seien in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt worden, die einer mündlichen Erörterung bedurft hätten. 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch sein Erkenntnis vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0157 mit nachstehender Begründung aufgehoben: „Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 6.4.2021, Ra 2020/21/0453, Rn. 18, und daran anschließend VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0302, Rn. 16, jeweils mwN).„Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 6.4.2021, Ra 2020/21/0453, Rn. 18, und daran anschließend VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0302, Rn. 16, jeweils mwN). Dem zuletzt genannten Gesichtspunkt hat das BVwG nicht ausreichend Rechnung getragen. Es hat nämlich aus den familiären Interessen des Revisionswerbers, insbesondere in Bezug auf seine 2015 und 2016 geborenen Kinder, keine ersichtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dauer des über ihn verhängten Einreiseverbotes gezogen. Demnach ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum ungeachtet dieser Bindungen des Revisionswerbers zu Österreich ein - grundsätzlich - auf Lebenszeit angelegtes Fernbleiben vom Bundesgebiet selbst nach langjährigem Wohlverhalten und daraus zu erschließender Abnahme des aufgrund der dargestellten einzigen gerichtlichen Verurteilung von ihm ausgehenden Gefährdungspotenzials gerechtfertigt sein soll (vgl. in diesem Sinn etwa auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 36/37, und VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0349, Rn. 15, jeweils mwN). In diesem Sinn wird in der Revision zu Recht geltend gemacht, bei einem Aufrechtbleiben des unbefristeten Einreiseverbotes würde es zu einer ungerechtfertigten dauerhaften Trennung des Revisionswerbers von seinen Familienangehörigen kommen, sodass nur ein befristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen sei.Dem zuletzt genannten Gesichtspunkt hat das BVwG nicht ausreichend Rechnung getragen. Es hat nämlich aus den familiären Interessen des Revisionswerbers, insbesondere in Bezug auf seine 2015 und 2016 geborenen Kinder, keine ersichtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dauer des über ihn verhängten Einreiseverbotes gezogen. Demnach ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum ungeachtet dieser Bindungen des Revisionswerbers zu Österreich ein - grundsätzlich - auf Lebenszeit angelegtes Fernbleiben vom Bundesgebiet selbst nach langjährigem Wohlverhalten und daraus zu erschließender Abnahme des aufgrund der dargestellten einzigen gerichtlichen Verurteilung von ihm ausgehenden Gefährdungspotenzials gerechtfertigt sein soll vergleiche in diesem Sinn etwa auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 36/37, und VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0349, Rn. 15, jeweils mwN). In diesem Sinn wird in der Revision zu Recht geltend gemacht, bei einem Aufrechtbleiben des unbefristeten Einreiseverbotes würde es zu einer ungerechtfertigten dauerhaften Trennung des Revisionswerbers von seinen Familienangehörigen kommen, sodass nur ein befristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen sei. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt betont, dass es auch in Bezug auf die Frage der Dauer des Einreiseverbotes im Allgemeinen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber in einer mündlichen Verhandlung bedarf (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371, Rn. 15, mwN). Auch darauf nahm das BVwG nicht ausreichend Bedacht und unterließ daher die gebotene mündliche Erörterung der Auswirkungen eines unbefristeten Einreiseverbotes, insbesondere auch auf das Verhältnis des Revisionswerbers zu seinen beiden minderjährigen Kindern (vgl. zur Zulässigkeit des Absehens von einer beantragten mündlichen Verhandlung nur bei Vorliegen eines auch insoweit eindeutigen Falles etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 14/15).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt betont, dass es auch in Bezug auf die Frage der Dauer des Einreiseverbotes im Allgemeinen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber in einer mündlichen Verhandlung bedarf vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371, Rn. 15, mwN). Auch darauf nahm das BVwG nicht ausreichend Bedacht und unterließ daher die gebotene mündliche Erörterung der Auswirkungen eines unbefristeten Einreiseverbotes, insbesondere auch auf das Verhältnis des Revisionswerbers zu seinen beiden minderjährigen Kindern vergleiche zur Zulässigkeit des Absehens von einer beantragten mündlichen Verhandlung nur bei Vorliegen eines auch insoweit eindeutigen Falles etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 14/15). Demzufolge ist das angefochtene Erkenntnis (vorrangig) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG aufzuheben war.“Demzufolge ist das angefochtene Erkenntnis (vorrangig) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.“
- Das BVwG führte am 28.02.2023 eine Verhandlung über die Beschwerde durch, bei der die Mutter der Kinder des Beschwerdeführers als Zeugin befragt wurde. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens; seine Identität steht fest. Über den Beschwerdeführer wurde, nachdem er zu einem unbekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, am 06.07.2018 die Untersuchungshaft verhängt. 1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, teilweise als Beitragstäter, nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, teilweise als Beitragstäter, nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine finanziell angespannte Situation im Dezember 2017 den Entschluss gefasst hatte, sich einer kriminellen, professionell agierenden und unternehmensähnlich hierarchisch organisierten, Gruppierung angeschossen hatte, welche die Verübung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz bezweckte. Der kriminellen Ausrichtung dieser Verbindung folgend wurden von Mitgliedern der Vereinigung mit gefälschten Ausweisen Wohnhäuser im Bundesgebiet angemietet und in diesen zumindest zwölf Häusern Cannabisplantagen errichtet. Um einen besonders hohen Gewinn zu lukrieren, wurden in diesen Häusern teils massive Umbauarbeiten durchgeführt. Das hierdurch erzeugte Suchtgift wurde in der Folge durch Mitglieder der Verbindung in Verkehr gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde als verantwortlicher Gärtner für eine dieser Cannabisplantagen „angestellt“, wofür ihm ein monatlicher Nettolohn von EUR 3.000,- versprochen worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich bereit erklärt, die Plantage künftig zu betreuen, half in der Folge bei der ersten Ernte mit und erzeugte hierdurch vorschriftswidrig ca. zehn Kilogramm sowie bei der zweiten Ernte 27 Kilogramm Marihuana. Der überwiegende Teil des geernteten Suchtgiftes wurde in der Folge von Dezember 2017 bis März 2018 von weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung im Bundesgebiet gewinnbringend veräußert. Im Februar und April 2018 half der Beschwerdeführer bei Ernten auf anderen der von der Vereinigung betriebenen Cannabisplantagen mit, zudem wirkte er im Dezember 2017 und im März 2018 an der Errichtung zweier Cannabisplantagen mit. Dem Beschwerdeführer kam es gerade darauf an, sich an der kriminellen Vereinigung zu beteiligen und Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgiften anzubauen, Marihuana zu erzeugen und zu lagern bzw. dazu beizutragen und durch seine Tathandlungen zum Verkauf des erzeugten Suchtgiftes beizutragen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des § 28a Abs. 3 SMG sowie das vielfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend und führte weiter aus, dass unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten die verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agiert hätte, wobei eine hoch professionelle Vorgehensweise gewählt worden sei. Dies deute auf einen Charaktermangel des Beschwerdeführers hin, der aus spezialpräventiven Gründen den Vollzug einer empfindlichen Freiheitsstrafe zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung erforderlich mache. Gerade der illegale Suchtgiftvertrieb mit großen Wachstumsraten entwickle sich zunehmend zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor. Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen des Drogenmissbrauchs würden hinreichenden Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG sowie das vielfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend und führte weiter aus, dass unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten die verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agiert hätte, wobei eine hoch professionelle Vorgehensweise gewählt worden sei. Dies deute auf einen Charaktermangel des Beschwerdeführers hin, der aus spezialpräventiven Gründen den Vollzug einer empfindlichen Freiheitsstrafe zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung erforderlich mache. Gerade der illegale Suchtgiftvertrieb mit großen Wachstumsraten entwickle sich zunehmend zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor. Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen des Drogenmissbrauchs würden hinreichenden Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
- Im Bundesgebiet leben zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers, welche im Haushalt der Kindesmutter betreut werden. Die 2015 und 2016 geborenen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind aufgrund von Aufenthaltstiteln Daueraufenthalt-EU gültig bis 27.09.2026 bzw. Rot-Weiß-Rot-Karte plus gültig bis 03.08.2023, die Kindesmutter aufgrund eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU gültig bis 12.05.2026 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte serbische Staatsangehörige. Sie haben die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug und der Rückkehr nach Serbien über Besuche des Beschwerdeführers im gemeinsamem Herkunftsstaat sowie über Telefon und Internet weiterzuführen und dies seit der am 02.07.2021 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers auch getan. Die Kindesmutter hat den Beschwerdeführer im Juli und August 2021, die minderjährigen Kinder mit ihren Großeltern haben den Beschwerdeführer weiters seither jeweils in den Schulferien und mitunter an Wochenenden, insgesamt in einer Dauer von mehr als zwei Monaten im Herkunftsstaat besucht. Die Kinder haben mit ihrem Vater auch regelmäßig Kontakte über Videotelefonie. Weitere Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerdeführer war im Vorfeld seiner Festnahme illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig, verschaffte sich hier durch die oben beschriebenen Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine illegale Einnahmequelle, ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und verbüßte eine viereinhalbjährige unbedingte Freiheitsstrafe im Bundesgebiet. 1.
- Die im angefochtenen Bescheid
§ 57Asyl
G erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die
§ 52Abs.
9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist mit dem 19.03.2019 in Rechtskraft erwachsen.1.4. Die im angefochtenen Bescheid
Paragraph 57, AsylG erfolgte Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist mit dem 19.03.2019 in Rechtskraft erwachsen. 1.5. Aus dem Stande der Haft stellte der Beschwerdeführer am 10.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).1.5. Aus dem Stande der Haft stellte der Beschwerdeführer am 10.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Das BVwG hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.06.2021 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde nach Entlassung aus der Strafhaft am 02.07.2021 auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben und hält sich seither dort auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. 2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die Feststellungen über die Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft sowie die sonst nicht vorgelegene behördliche Meldung ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen sowie einer ZMR-Abfrage. Die zuletzt erfolgte Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich dem Zentralen Fremdenregister sowie der dazu ergangenen Entscheidung des BVwG. Aus der vorliegenden Ausfertigung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das zuständige Landesgericht wegen der Begehung insbesondere des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, welche er im Bundesgebiet verbüßt hat. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2017 einer kriminellen Vereinigung angeschlossen hat, welche auf die Verübung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichtet war und für ein monatliches Fixgehalt als Gärtner auf einer der von der Vereinigung im Bundesgebiet etablierten Cannabisplantagen fungierte. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Auch die Beschwerde stellt eine aus dem Verhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht in Abrede und räumt selbst ein, dass sich die Verhängung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach als notwendig erweise. Auch im behebenden Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2022 wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen ist. Es hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf verwiesen, dass die Vaterschaft zu zwei minderjährigen in Österreich aufhältigen Kindern den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochte, sich einer auf Suchtgifthandel ausgerichteten kriminellen Vereinigung anzuschließen und die beschriebenen Straftaten zu begehen. Dem Beschwerdeführer war die Illegalität seines Handelns und das durch sein Verhalten bewirkte Risiko der Verhängung einer Freiheitsstrafe und dadurch bewirkten mehrjährigen Trennung von seinen minderjährigen Kindern jedenfalls bewusst, er hat dies jedoch bewusst in Kauf genommen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die im Bundesgebiet bestehenden Bindungen zu seinen minderjährigen Kindern den Beschwerdeführer künftig von vergleichbaren strafbaren Handlungen abhalten können werden. Es wurde nicht aufgezeigt, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und deren Mutter auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angewiesen sind, zumal der Beschwerdeführe bereits im Vorfeld seiner Inhaftierung keinen Aufenthaltstitel für Österreich besessen hat und auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, mit deren Einkommen er zum Unterhalt der in den Jahren 2015 und 2016 geborenen Kindern beitrug. Der Beschwerdeführer verbüßte, wie angesprochen, eine viereinhalbjährige unbedingte Freiheitsstrafe und wurde nach Haftentlassung am 02.07.2021 in den Herkunftsstaat abgeschoben, sodass die persönliche Bindung zu seinen Kindern bereits bisher nur in sehr eingeschränktem Ausmaß bestehen konnte. Da es sich bei den beiden Kindern des Beschwerdeführers und deren Mutter ebenfalls um serbische Staatsangehörige handelt, welche jederzeit zu Einreise und Aufenthalt im gemeinsamen Herkunftsstaat berechtigt sind, besteht die Möglichkeit, die persönliche Beziehung nach Entlassung aus der Strafhaft und Rückkehr nach Serbien durch Besuche beim Beschwerdeführer in diesem Staat sowie Kontakte über Telefon und Internet aufrecht zu erhalten, die seither auch erfolgt sind. 2.
- Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren sowie den Angaben der Mutter der Kinder als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung. 2.
- Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 12.03.
- 2.
- Die Feststellungen über das vom Beschwerdeführer geführte Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz beruhen auf den Verwaltungs-und Gerichtsakten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für unbefristete Dauer gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
4 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
2 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides für unbefristete Dauer gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken haben vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.): 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. …“ 3.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.3.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, teilweise als Beitragstäter, nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 Abs. 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, teilweise als Beitragstäter, nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2, Absatz 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine finanziell angespannte Situation im Dezember 2017 den Entschluss gefasst hatte, sich einer kriminellen, professionell agierenden und unternehmensähnlich hierarchisch organisierten, Gruppierung anzuschließen, welche die Verübung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz bezweckte. Der kriminellen Ausrichtung dieser Verbindung folgend wurden von Mitgliedern der Vereinigung mit gefälschten Ausweisen Wohnhäuser im Bundesgebiet angemietet und in diesen zumindest zwölf Häusern Cannabisplantagen errichtet. Das hierdurch erzeugte Suchtgift wurde in der Folge durch Mitglieder der Verbindung in Verkehr gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde als verantwortlicher Gärtner für eine dieser Cannabisplantagen „angestellt“, wofür ihm ein monatlicher Nettolohn von EUR 3.000,- versprochen wurde. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, die Plantage künftig zu betreuen, half in der Folge bei der ersten Ernte mit und erzeugte hierdurch vorschriftswidrig ca. zehn Kilogramm sowie bei der zweiten Ernte 27 Kilogramm Marihuana. Der überwiegende Teil des geernteten Suchtgiftes wurde in der Folge von weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung im Bundesgebiet gewinnbringend veräußert. Im Februar und April 2018 half der Beschwerdeführer bei Ernten auf anderen der von der Vereinigung betriebenen Cannabisplantagen mit, zudem wirkte er im Dezember 2017 und im März 2018 an der Errichtung zweier Cannabisplantagen mit. Dem Beschwerdeführer kam es dabei gerade darauf an, sich an der kriminellen Vereinigung zu beteiligen und Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgiften anzubauen, Marihuana zu erzeugen und zu lagern bzw. dazu beizutragen und durch seine Tathandlungen zum Verkauf des erzeugten Suchtgiftes beizutragen. Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).Das vom Beschwerdeführer begangene Delikt stellt ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643). Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird dabei zusätzlich durch den Umstand unterstrichen, dass er die Bereitschaft zeigte, sich in einer auf die Verübung von Verbrechen im Bereich des Suchtgifthandels professionell agierenden unternehmensähnlich organisierten kriminellen Vereinigung zu beteiligen, um sich hierdurch eine regelmäßige illegale Einkommensquelle zu verschaffen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des § 28a Abs. 3 SMG sowie das Vielfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend und führte weiter aus, dass unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agiert hätte, wobei eine hochprofessionelle Vorgehensweise gewählt worden sei. Dies deute auf einen Charaktermangel des Beschwerdeführers hin, der aus spezialpräventiven Gründen den Vollzug einer empfindlichen Freiheitsstrafe zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung erforderlich mache. Gerade der illegale Suchtgiftvertrieb mit großen Wachstumsraten entwickle sich zunehmend zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor. Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen des Drogenmissbrauchs würden hinreichenden Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten.Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG sowie das Vielfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend und führte weiter aus, dass unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agiert hätte, wobei eine hochprofessionelle Vorgehensweise gewählt worden sei. Dies deute auf einen Charaktermangel des Beschwerdeführers hin, der aus spezialpräventiven Gründen den Vollzug einer empfindlichen Freiheitsstrafe zur Herbeiführung einer Verhaltensänderung erforderlich mache. Gerade der illegale Suchtgiftvertrieb mit großen Wachstumsraten entwickle sich zunehmend zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor. Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen des Drogenmissbrauchs würden hinreichenden Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftat als Mitglied einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung, sowie der Vielzahl an Tathandlungen und der hohen Menge des erzeugten und gehandelten Suchtgiftes, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedstaaten zu keinem Zeitpunkt beruflich verankert gewesen ist, auch durch die im Bundesgebiet vorhandenen familiären Bindungen nicht von den beschriebenen Straftaten abgehalten werden konnte und er offensichtlich keine Schritte zur Legalisierung seines Aufenthaltes und Aufnahme einer legalen Beschäftigung unternommen hat, sondern sich stattdessen eine fortlaufende Einnahmequelle durch die Erzeugung und Handel von Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Verneinung zu schaffen versuchte. 3.2.
- Wie an anderer Stelle dargelegt, handelt es sich bei den beiden in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers ebenfalls um Staatsangehörige Serbiens, sodass es diesen, ebenso wie der Kindesmutter, möglich sein wird, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch regelmäßige Besuche im Herkunftsstaat, etwa in den Schulferien, aufrechtzuerhalten, sodass ein gänzlicher Abbruch des persönlichen Kontaktes nicht im Raum steht. Im Übrigen wird es den beiden Kindern möglich sein, weiterhin im Haushalt der Kindesmutter im Bundesgebiet betreut zu werden, welche für ihren Lebensunterhalt, wie bereits bisher, aufkommen kann, und den Kontakt zum Beschwerdeführer über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer hat auch bislang keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet besessen, mit seinen Familienangehörigen nie (offiziell) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, um zu deren Lebensunterhalt beizutragen, sodass das Einreiseverbot keine Trennung eines im Bundesgebiet etablierten bisher geführten Familienlebens zur Folge hat, sondern lediglich besuchsweise Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich verunmöglicht, was jedoch durch die dargestellte Möglichkeit von Besuchen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und Kontakte über moderne Medien kompensiert wird. Dem Beschwerdeführer steht es offen, in Serbien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und in der Folge finanzielle Beiträge zum Unterhalt der beiden Kinder zu leisten. Eine Verletzung des Kindeswohles respektive ein unverhältnismäßiger Eingriff ein schützenswertes Familienleben geht mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot demnach nicht einher. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche nochmals VwGH 1.4.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführer als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Davon wurde auch ausdrücklich in der Beschwerde und im behebenden Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2022 ausgegangen. 3.2.
- Aus dem behebenden Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2022 geht hervor, dass es bei einem Aufrechtbleiben des unbefristeten Einreiseverbotes es zu einer ungerechtfertigten dauerhaften Trennung des Revisionswerbers von seinen Familienangehörigen kommen würde, sodass nur ein befristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen sei. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seines illegalen Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten, der nicht vorliegenden beruflichen Verankerung, sowie der Tatsache, dass die vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ihn nicht von der Begehung der beschriebenen Straftaten im Rahmen einer kriminellen Verneinung abzuhalten vermochten, somit im angemessenen Ausmaß festzulegen. Da die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren die in § 53 Abs. 3 Z 5 FPG Strafmindesthöhe von drei Jahren deutlich übersteigt, ist die Befristung jedenfalls über der für die Fälle des § 53 Abs. 2 FPG vorgesehenen Obergrenze von fünf Jahren vorzusehen. Da die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren die in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG Strafmindesthöhe von drei Jahren deutlich übersteigt, ist die Befristung jedenfalls über der für die Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehenen Obergrenze von fünf Jahren vorzusehen. Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Da sich der Beschwerdeführer erst seit seiner Abschiebung am 02.07.2021 auf freiem Fuß befindet, ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels in der ersten Jahreshälfte 2018 unzweifelhaft manifestiert hat, noch nicht festzustellen.Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des Paragraph 53, FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Da sich der Beschwerdeführer erst seit seiner Abschiebung am 02.07.2021 auf freiem Fuß befindet, ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels in der ersten Jahreshälfte 2018 unzweifelhaft manifestiert hat, noch nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer hat sich, wie auch im behebenden Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2022 ausgeführt wurde, vor der Verbüßung seiner Strafhaft und der Abschiebung in den Herkunftsstaat „seit einiger Zeit immer wieder für ein paar Monate zwecks familiärer Besuche“ in Österreich aufgehalten. Er hat bei diesen Inlandsaufenthalten im gemeinsamen Haushalt bei der Mutter seiner Kinder und bei diesen gelebt. Daneben ist er auch immer wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und befand sich zuletzt seit Juli 2018 bis zu seiner Abschiebung am 02.07.2021 in Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft. Eine Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Mutter seiner Kinder ist bislang nicht erfolgt. Seit der Abschiebung des Beschwerdeführers haben seine Kinder bei einigen Besuchen insgesamt etwa mehr als zwei Monate, die Mutter der Kinder im Juli und August 2021 jeweils einige Tage beim Beschwerdeführer im Herkunftsstaat verbracht. Ein intensiv ausgeprägtes Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und deren Mutter liegt daher nicht vor. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt nicht prognostiziert werden kann und demnach ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren zur Verhinderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung erforderlich ist. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende vorübergehende Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.2216207.1.00