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{'item': 'W192 2244756-1'}

Obsah (16)§ 3Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 9§§ 4Artikel 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW192 2244756-1 Spruch, W192 2244756-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit römisch 40 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Togo, stellte am 01.01.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung am 02.01.2021 durch die zuständige Landespolizeidirektion gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Togo die Oppositionspartei PNP (Parti National Panafricain) unterstütze und an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe. Der Chef seines Heimatdorfes unterstütze die Regierung und habe dem Beschwerdeführer deswegen Probleme gemacht und hätte er verhaftet werden sollen. Der Beschwerdeführer fürchte, von der Regierung getötet zu werden und würden die Behörden des Herkunftsstaates nach ihm suchen. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.07.2021 gab der der Beschwerdeführer an, dass sich seine richtige Identität aus einer vorgelegten Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises von Togo sowie eines Mitgliedsausweises der Partei PNP ergebe. Der Beschwerdeführer habe seinen togolesischen Reisepass im Rahmen seiner Reise nach Europa in der Türkei verloren. Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Partei PNP gewesen sei. Togo sei eine Diktatur und habe sich die Partei dafür eingesetzt, dass ein Wechsel der Präsidentschaft erfolge. Deswegen sei es im August 2017 zu einer großen Demonstration gekommen und er habe Leute aufgefordert, an dieser Demonstration teilzunehmen. Nach dieser Demonstration sei der Generalsekretär verhaftet worden. Die Parteiangehörigen hätten dann in der Folge wegen dieser Verhaftung demonstriert, um die Freilassung des Generalsekretärs zu erwirken. Bei den Demonstrationen seien Verhaftungen vorgenommen worden, der Beschwerdeführer selbst sei nicht verhaftet worden. Dann habe man an den Beschwerdeführer eine Vorladung gerichtet, die er als Kopie vorlege. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen und wäre die Vorladung seiner Lebensgefährtin ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer habe dann gewusst, dass er aus Togo wegmüsse.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.), unter einem

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Togo zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), unter einem

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Togo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen konstruiert und tatsachenwidrig erscheinen würden, weshalb das gesamte Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet werde. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nicht in refoulementschutzrechtlich relevanter Weise bedroht und es würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrkehrentscheidung vorliegen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 23.07.2021 fristgerecht Beschwerde, worin den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Einzelnen und konkret entgegengetreten wurde. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde die Entgegennahme der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten Bestätigung über seiner Parteimitgliedschaft und der Fotos von Demonstrationen als Beweismittel verweigert habe. Weiters wurden Ausschnitte aus Länderberichten zitiert, nach denen die Behörden des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers mit Gewalt gegen friedliche Demonstrationen vorgegangen seien. Bei Berücksichtigung dieser Berichte wäre die Behörde richtigerweise zum Ergebnis gekommen, dass Organisatoren von Demonstrationen der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt seien. Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz zu einzelnen seitens der Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigten vermeintlichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers konkret Stellung bezogen. Mit der Beschwerde wurden Fotos des Beschwerdeführers vorgelegt, welche diesen bei Demonstrationen zeigen, weiters eine Bestätigung des beigeordneten Generalsekretärs der Partei PNP vom 10.10.2017 über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in diesen Partei.
  2. Am 28.11.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich seine Fluchtgründe schilderte und zu diesen weitergehend befragt wurde. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Togo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Am 01.01.2021 stellte er im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf nahe Lomé, wo er bis 2014 lebte. Von 2014 bis zum Verlassen seines Heimatlandes lebte der Beschwerdeführer bis 19.12.2017 in Lomé. Er begab sich sodann an einen Ort im Südosten, von wo er aus dem Herkunftsstaat im Jänner 2018 nach Benin ausgereist ist. in weiterer Folge gelangte er auf dem Luftweg nach in Die Türkei und nach etwa einjährigem Aufenthalt nach Griechenland, wo er im September 2019 nach Stellung eines Asylantrags erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 01.01.2021 reiste er unter Verwendung eines entfremdeten belgischen Personalausweises auf dem Luftweg illegal nach Österreich und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war in Togo seit dem Jahr 2017 Mitglied der Parti National Panafrican-PNP und hat die Funktion eines "Mobilisateurs" ausgeübt. Seine Aufgabe hat darin bestanden, Leute seines Viertels - im Auftrag der Partei - zu motivieren und zu informieren. Die PNP organisierte für den 19.08.2017 eine große Demonstration, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich im Vorfeld Leute zur Teilnahme an dieser Demonstration aufforderte. Nach dieser Demonstration wurde der Generalsekretär der PNP verhaftet und fanden in der Folge seitens der Partei weitere Demonstrationen statt, an welchen der Beschwerdeführer teilnahm und im Zuge dessen Teilnehmer der Demonstrationen verhaftet und inhaftiert wurden. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Demonstration zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmern seitens der Gendarmerie mitgenommen und an einen ihm unbekannten Ort verbracht, wo er zwei Tage festgehalten und in der Folge jedoch wieder freigelassen wurde. Der Beschwerdeführer erhielt sodann eine Vorladung der Sicherheitsbehörde für den 20.12.20217, die seine Frau entgegennahm, da er zum Zeitpunkt, als diese gebracht wurde, nicht zu Hause war und beschloss er daraufhin, zu flüchten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  5. Zum Herkunftsstaat: Politische Lage Der Präsident, der als Staatsoberhaupt fungiert und die meisten Exekutivbefugnisse innehat, wird für fünf Jahre gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der als Regierungschef fungiert. Die Amtszeitbeschränkungen des Präsidenten wurden 2002 abgeschafft und durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2019 wiederhergestellt. Diese gelten nicht rückwirkend (FH 2022). Die Familie Gnassingbé regiert Togo seit 1967 (BS 23.2022). General Gnassingbé Eyadéma regierte als Militärherrscher ab 1967 fast vier Jahrzehnte lang mit harter Hand. Trotz der Anfang der 1990er Jahre eingeführten Mehrparteienwahlen wurde die Regierung weitgehend von Präsident Gnassingbé Eyadéma dominiert, dessen Partei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) seit 1967 fast ununterbrochen an der Macht ist und deren Nachfolgepartei, die Union pour la République (UNIR), weiter die Mehrheit der Sitze in der heutigen Legislative hält (CIA 10.5.2022). Der Tod von General Gnassingbé Eyadéma im Jahr 2005 löste eine politische und institutionelle Krise aus, in deren Verlauf die Armee, unter Verstoß gegen die Verfassung, die Macht an seinen Sohn Faure Essozimna Gnassingbé übertrug (CIA 10.5.2022; vgl. FH 2022). Letzterer gewann die Wahlen im April 2005 vor dem Hintergrund von Gewalt (500 Tote) (FD 20.9.2021; vgl. CIA 10.5.2022). Im Oktober 2007 fanden die ersten relativ freien und fairen Parlamentswahlen statt. Seitdem hat Präsident Faure Gnassingbé das Land schrittweise auf den Weg demokratischer Reformen gebracht (CIA 10.5.2022). Er wurde 2010 (FD 20.9.2021; vgl. CIA 10.5.2022) und 2015 wiedergewählt. Nach der Wahl von Präsident Faure Gnassingbé für eine dritte Amtszeit im April 2015 konzentrierte sich die politische Debatte zum Teil auf die Frage institutioneller Reformen. Die Opposition forderte insbesondere die Rückkehr zur Begrenzung der Anzahl der Amtszeiten auf zwei und eine Wahl mit zwei Wahlgängen (FD 20.9.2021).Der Tod von General Gnassingbé Eyadéma im Jahr 2005 löste eine politische und institutionelle Krise aus, in deren Verlauf die Armee, unter Verstoß gegen die Verfassung, die Macht an seinen Sohn Faure Essozimna Gnassingbé übertrug (CIA 10.5.2022; vergleiche FH 2022). Letzterer gewann die Wahlen im April 2005 vor dem Hintergrund von Gewalt (500 Tote) (FD 20.9.2021; vergleiche CIA 10.5.2022). Im Oktober 2007 fanden die ersten relativ freien und fairen Parlamentswahlen statt. Seitdem hat Präsident Faure Gnassingbé das Land schrittweise auf den Weg demokratischer Reformen gebracht (CIA 10.5.2022). Er wurde 2010 (FD 20.9.2021; vergleiche CIA 10.5.2022) und 2015 wiedergewählt. Nach der Wahl von Präsident Faure Gnassingbé für eine dritte Amtszeit im April 2015 konzentrierte sich die politische Debatte zum Teil auf die Frage institutioneller Reformen. Die Opposition forderte insbesondere die Rückkehr zur Begrenzung der Anzahl der Amtszeiten auf zwei und eine Wahl mit zwei Wahlgängen (FD 20.9.2021). Zwischen August und Dezember 2017 fanden in den wichtigsten Städten des Landes große Protestmärsche statt, die auf Initiative der Parti National Panafricain (PNP) von Tikpi Atchadam, der sich die historischen Oppositionellen, insbesondere die Alliance Nationale pour le Change (ANC), angeschlossen hatten, organisiert wurden und an denen mehrere Zehntausend Demonstranten teilnahmen. Die Spannungen eskalierten in den Monaten Oktober und November 2017 und erreichten mit dem Tod zweier Soldaten in der Stadt Sokodé ihren Höhepunkt (FD 20.9.2021). Angesichts der langjährigen Mobilisierung der Opposition ließ die Regierung im September 2017 im Ministerrat einen Entwurf für eine Verfassungsänderung verabschieden. Der Entwurf sah die Einführung von Präsidentschaftswahlen mit zwei Wahlgängen und eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten vor. Diese Begrenzung galt jedoch nicht rückwirkend, sodass Präsident Faure Gnassingbé demnach zwei weitere fünfjährige Amtszeiten anstreben kann. Da der Entwurf der Verfassungsreform im Parlament keine Vier-Fünftel-Mehrheit erreichte, musste er, wie in der togolesischen Verfassung vorgesehen, einem Referendum unterzogen werden (FD 20.9.2021). Das für den 16.12.2018 angesetzte Referendum über den Vorschlag der Regierung für eine Verfassungsreform, das der Aussöhnung mit der Opposition dienen sollte, wurde 2019 ohne Angabe von Gründen oder Vorankündigung abgesagt. Über die Verfassungsreform wurde schließlich am 8.5.2019 im Parlament abgestimmt (BS 23.2.2022). Die Amtszeitbeschränkungen des Präsidenten wurden jedenfalls durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2019 wiederhergestellt. Die Änderung gilt nicht rückwirkend. Sie beinhaltet außerdem eine Stichwahl bei Präsidentschaftswahlen. Insgesamt hat diese Verfassungsänderung wenig dazu beigetragen, den Unmut in der Bevölkerung zu verringern. Präsident Gnassingbé kann demnach seine derzeitige vierte und zusätzlich eine weitere fünfte Amtszeit antreten (CIA 10.5.2022; vgl. FH 2022). Die relativ niedrige Wahlbeteiligung deutet auf eine gewisse Wahlmüdigkeit hin, die sich in einer Wahlbeteiligung von nur 61 % bzw. 59 % bei den Präsidentschaftswahlen 2015 und den Parlamentswahlen 2018 sowie einer Beteiligung von nur 52,5 % bei den Kommunalwahlen 2019 widerspiegelt. Letzteres ist die niedrigste Wahlbeteiligung seit den Präsidentschaftswahlen von 2005, die Faure Gnassingbé an die Macht brachten (BS 23.2.2022). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2025 vorgesehen (CIA 10.5.2022).Angesichts der langjährigen Mobilisierung der Opposition ließ die Regierung im September 2017 im Ministerrat einen Entwurf für eine Verfassungsänderung verabschieden. Der Entwurf sah die Einführung von Präsidentschaftswahlen mit zwei Wahlgängen und eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten vor. Diese Begrenzung galt jedoch nicht rückwirkend, sodass Präsident Faure Gnassingbé demnach zwei weitere fünfjährige Amtszeiten anstreben kann. Da der Entwurf der Verfassungsreform im Parlament keine Vier-Fünftel-Mehrheit erreichte, musste er, wie in der togolesischen Verfassung vorgesehen, einem Referendum unterzogen werden (FD 20.9.2021). Das für den 16.12.2018 angesetzte Referendum über den Vorschlag der Regierung für eine Verfassungsreform, das der Aussöhnung mit der Opposition dienen sollte, wurde 2019 ohne Angabe von Gründen oder Vorankündigung abgesagt. Über die Verfassungsreform wurde schließlich am 8.5.2019 im Parlament abgestimmt (BS 23.2.2022). Die Amtszeitbeschränkungen des Präsidenten wurden jedenfalls durch eine Verfassungsänderung im Jahr 2019 wiederhergestellt. Die Änderung gilt nicht rückwirkend. Sie beinhaltet außerdem eine Stichwahl bei Präsidentschaftswahlen. Insgesamt hat diese Verfassungsänderung wenig dazu beigetragen, den Unmut in der Bevölkerung zu verringern. Präsident Gnassingbé kann demnach seine derzeitige vierte und zusätzlich eine weitere fünfte Amtszeit antreten (CIA 10.5.2022; vergleiche FH 2022). Die relativ niedrige Wahlbeteiligung deutet auf eine gewisse Wahlmüdigkeit hin, die sich in einer Wahlbeteiligung von nur 61 % bzw. 59 % bei den Präsidentschaftswahlen 2015 und den Parlamentswahlen 2018 sowie einer Beteiligung von nur 52,5 % bei den Kommunalwahlen 2019 widerspiegelt. Letzteres ist die niedrigste Wahlbeteiligung seit den Präsidentschaftswahlen von 2005, die Faure Gnassingbé an die Macht brachten (BS 23.2.2022). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2025 vorgesehen (CIA 10.5.2022). Faure Gnassingbé wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 22.2.2020 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den vom Verfassungsgericht am 3.3.2020 veröffentlichten Ergebnissen ging der amtierende Präsident mit rund 71% der Stimmen als Sieger hervor, während Agbéyomé Kodjo ca. 19% und Jean-Pierre Fabre ca. 5% der Stimmen auf sich vereinigen konnten (FD 20.9.2021; vgl. FH 2022). Der Zweitplatzierte und ehemalige Premierminister Kodjo von der oppositionellen Patriotischen Bewegung für Demokratie und Entwicklung (MPDD) und andere Oppositionelle behaupteten, die Wahl sei gestohlen worden, und beschuldigten die Regierung, gefälschte Wahllokale eingerichtet und Wahlurnen gefüllt zu haben. Sicherheitskräfte umstellten Kodjos Haus und das des pensionierten Erzbischofs Philippe Kpodzro, um sie an der Durchführung von Protesten zu hindern (FH 2022).Faure Gnassingbé wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 22.2.2020 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Aus den vom Verfassungsgericht am 3.3.2020 veröffentlichten Ergebnissen ging der amtierende Präsident mit rund 71% der Stimmen als Sieger hervor, während Agbéyomé Kodjo ca. 19% und Jean-Pierre Fabre ca. 5% der Stimmen auf sich vereinigen konnten (FD 20.9.2021; vergleiche FH 2022). Der Zweitplatzierte und ehemalige Premierminister Kodjo von der oppositionellen Patriotischen Bewegung für Demokratie und Entwicklung (MPDD) und andere Oppositionelle behaupteten, die Wahl sei gestohlen worden, und beschuldigten die Regierung, gefälschte Wahllokale eingerichtet und Wahlurnen gefüllt zu haben. Sicherheitskräfte umstellten Kodjos Haus und das des pensionierten Erzbischofs Philippe Kpodzro, um sie an der Durchführung von Protesten zu hindern (FH 2022). Die Verfassung sieht eine Zweikammer-Legislative vor, aber der Senat wurde nie eingerichtet. Die 91 Abgeordneten der Nationalversammlung werden für eine Amtszeit von fünf Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Die Wahlen 2018 wurden von insgesamt 14 Oppositionsparteien boykottiert. Sie beriefen sich dabei auf mehrere unerfüllte Forderungen in Bezug auf Verfassungs- und Wahlreformen. Die UNIR von Präsident Gnassingbé erhielt 59 der 91 Sitze. Die Union des Forces de Changement (UFC), die die Opposition anführte, errang 7 Sitze. Internationale Beobachter von AU und ECOWAS erklärten, die Wahlen seien "ordnungsgemäß" und in einem "ruhigen Umfeld" abgehalten worden, obwohl Proteste der Opposition in den Wochen vor der Abstimmung gewaltsam unterdrückt worden waren und die Wahlbeteiligung in den der Opposition nahestehenden Gebieten gering war (FH 2022). Die Gemeinderäte wurden 2019 in den ersten lokalen Wahlen seit 1987 gewählt (FH 2022; vgl. CIA 10.5.2022). Dabei gewann die UNIR mehr als 60% der Ratssitze, die ANC wurde Zweite. Die für 2021 geplanten Regionalwahlen wurden aufgrund von Schwierigkeiten bei den Verhandlungen zwischen Regierung und Opposition verschoben (FH 2022).Die Gemeinderäte wurden 2019 in den ersten lokalen Wahlen seit 1987 gewählt (FH 2022; vergleiche CIA 10.5.2022). Dabei gewann die UNIR mehr als 60% der Ratssitze, die ANC wurde Zweite. Die für 2021 geplanten Regionalwahlen wurden aufgrund von Schwierigkeiten bei den Verhandlungen zwischen Regierung und Opposition verschoben (FH 2022). Wahlen werden von der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission (CENI) organisiert und überwacht, deren Zusammensetzung durch die Ernennung sowohl durch die Regierungspartei als auch durch die Opposition ausgeglichen sein sollte. Bei der Wahl 2020 stammten jedoch nur 2 der 19 Mitglieder aus der Opposition. Neben anderen Unregelmäßigkeiten am Wahltag wurde Berichten zufolge Oppositionsmitgliedern, welche die Abstimmung beobachten wollten, der Zugang zu einigen Wahllokalen verweigert. Zudem weigerte sich die CENI, detaillierte Ergebnisse für jeden Wahlbezirk zu veröffentlichen. Das Verfassungsgericht, das für die Überprüfung der Wahlergebnisse zuständig ist, ist mit engen Verbündeten des Präsidenten besetzt. Prominente zivilgesellschaftliche Gruppen haben sich den Forderungen der großen Oppositionsparteien angeschlossen und fordern ein zuverlässiges Wählerregister, eine gerechte Aufteilung der Wahlbezirke, eine Umstrukturierung der CENI, ein unabhängigeres Verfassungsgericht und die Bekanntgabe der Wahlergebnisse nach Wahlbezirken (FH 2022). Am 13.7.2021 endete der innenpolitische Dialog Concértation Nationale des Acteurs Politiques (CNAP) zwischen Parteien der Regierung und der Opposition. In den im Jänner 2021 zwischen den 17 Parteien begonnenen Gesprächen wurden mehr als 50 Vorschläge zu den Rahmenbedingungen für die nächsten Regionalwahlen erarbeitet. Die vier Parteien des den Oppositionellen Agbéyomé Kodjo unterstützenden Bündnisses Dynamique Monseigneur Kpodzro hatten ein Mitwirken an CNAP abgelehnt. Zwei weitere Oppositionsparteien, Comité d’Action pour le Renouveau (CAR) und Alliance Nationale pour le Changement (ANC), verließen die Gespräche im Feber 2021 bzw. nur einen Tag vor deren Ende aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem Regierungslager (BAMF 19.7.2021). Trotz positiver Schritte ist die politische Aussöhnung nur langsam vorangekommen, und das Land erlebt immer wieder Proteste, die zu Gewalt zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten führen (CIA 10.5.2022). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw29-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 18.5.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - CIA - Country Intelligence Agency (10.5.2022): The World Factbook, Togo, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/togo/, Zugriff 10.5.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (20.9.2021): Présentation du Togo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/togo/presentation-du-togo/, Zugriff 18.5.2022 - FH - Freedom House

(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 KI vom 14.9.2017: Proteste gegen Präsident Gnassingbé (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage, Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 9/ Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition) Auf den Straßen Togos fordern hunderttausende Menschen seit Wochen lautstark den Rücktritt von Präsident Faure Gnassingbé. Die Oppositionsparteien haben sich erstmals in ihrer Geschichte zu einer Massenbewegung von mehr als 100.000 Menschen zusammengeschlossen. Auch Oppositionelle aus dem Norden haben sich der Demokratiebewegung angeschlossen, um deren Forderung nach einer Übergangsregierung und Neuwahlen mehr Ausdruck zu verleihen. Mittlerweile kommt es in 10 Städten Togos zu Protesten gegen den Präsidenten. Doch die Stimmung in Togo hat sich gewandelt - es geht nicht nur um Reformen, viele Demonstranten wollen einen Machtwechsel (BAMF 21.8.2017; vgl. DW 7.9.2017).Auf den Straßen Togos fordern hunderttausende Menschen seit Wochen lautstark den Rücktritt von Präsident Faure Gnassingbé. Die Oppositionsparteien haben sich erstmals in ihrer Geschichte zu einer Massenbewegung von mehr als 100.000 Menschen zusammengeschlossen. Auch Oppositionelle aus dem Norden haben sich der Demokratiebewegung angeschlossen, um deren Forderung nach einer Übergangsregierung und Neuwahlen mehr Ausdruck zu verleihen. Mittlerweile kommt es in 10 Städten Togos zu Protesten gegen den Präsidenten. Doch die Stimmung in Togo hat sich gewandelt - es geht nicht nur um Reformen, viele Demonstranten wollen einen Machtwechsel (BAMF 21.8.2017; vergleiche DW 7.9.2017). Proteste gegen die Regierung hatte es bereits im August in der Hauptstadt Lomé und in den Städten Anié, Kara und Sokodé gegeben. Sicherheitskräfte gingen gewaltsam gegen die von der Oppositionspartei Parti National Panafricain (PNP) veranstaltete Demonstration u.a. für eine Begrenzung der Amtsperioden des Staatspräsidenten vor (DS 6.9.2017; vgl. DW 7.9.2017). Bei den Protesten kamen in Sokodé zwei Menschen ums Leben (BAMF 21.8.2017). 13 wurden verletzt, als Sicherheitskräfte mit Waffengewalt gegen die wütenden Demonstranten vorgingen (DS 6.9.2017; vgl. DW 7.9.2017). Diese Woche ging die Protestwelle weiter - die Kundgebungen blieben friedlich, aber die Lage ist angespannt. Die Regierung schaltete das mobile Internet ab (BAMF 11.9.2017; vgl. DS 7.9.2017; DW 7.9.2017). Damit soll offenbar die Organisation weiterer Demonstrationen und die Berichterstattung darüber erschwert werden. Der französische Auslandsradiosender rfi berichtete, dass sich trotz der Internetsperre wieder zahlreiche Demonstranten in Lomé eingefunden hätten (DS 7.9.2017). Proteste gegen die Regierung hatte es bereits im August in der Hauptstadt Lomé und in den Städten Anié, Kara und Sokodé gegeben. Sicherheitskräfte gingen gewaltsam gegen die von der Oppositionspartei Parti National Panafricain (PNP) veranstaltete Demonstration u.a. für eine Begrenzung der Amtsperioden des Staatspräsidenten vor (DS 6.9.2017; vergleiche DW 7.9.2017). Bei den Protesten kamen in Sokodé zwei Menschen ums Leben (BAMF 21.8.2017). 13 wurden verletzt, als Sicherheitskräfte mit Waffengewalt gegen die wütenden Demonstranten vorgingen (DS 6.9.2017; vergleiche DW 7.9.2017). Diese Woche ging die Protestwelle weiter - die Kundgebungen blieben friedlich, aber die Lage ist angespannt. Die Regierung schaltete das mobile Internet ab (BAMF 11.9.2017; vergleiche DS 7.9.2017; DW 7.9.2017). Damit soll offenbar die Organisation weiterer Demonstrationen und die Berichterstattung darüber erschwert werden. Der französische Auslandsradiosender rfi berichtete, dass sich trotz der Internetsperre wieder zahlreiche Demonstranten in Lomé eingefunden hätten (DS 7.9.2017). Am 5.9.2017 beschloss die Regierung einen Gesetzentwurf für eine Verfassungsänderung (BAMF 11.9.2017). Die Opposition will, dass die Verfassung von 1992 geändert und die Amtszeit des Präsidenten auf zweimal fünf Jahre beschränkt wird (DW 7.9.2017). Die Opposition veranstaltete trotzdem wie geplant in Lomé und weiteren Städten Demonstrationen und forderte den Rücktritt Präsident Faure Gnassingbés (BAMF 11.9.2017). Das Kabinett verabschiedete einen Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten. Es gibt allerdings Befürchtungen, die Regelung zur Begrenzung der Amtsperioden des Präsidenten könnte so ausgelegt werden, dass sie dem Präsidenten – aktuell in seiner dritten Amtszeit – ab den nächsten Wahlen 2020 zwei weitere Amtsperioden ermöglicht. Auch Togolesen im Ausland sollen künftig an den Wahlen teilnehmen dürfen. Von den rund sieben Millionen Togolesen leben rund zwei Millionen im Ausland (DW 7.9.2017). Quellen: - BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (11.9.2017): Briefing Notes, Zugriff 14.9.2017 - BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (21.8.2017): Briefing Notes, Zugriff 14.9.2017 - DS - der Standard (6.9.2017): Hunderttausende Menschen demonstrieren in Togo gegen Regierung, http://derstandard.at/2000063711794/Hunderttausende-Menschen-demonstrieren-in-Togo-gegen-Regierung, Zugriff 14.9.2017 - DS – der Standard (7.9.2017): Togos Regierung schaltet mobiles Internet ab, http://derstandard.at/2000063769826/Togos-Regierung-schaltet-mobiles-Internet-ab, Zugriff 14.9.2017 - DW - Deutsche Welle (7.9.2017): Togo: Präsident Gnassingbé unter Druck, http://www.dw.com/de/togo-präsident-gnassingbé-unter-druck/a-40406795, Zugriff 14.9.2017 Sicherheitslage Bislang waren in Togo keine terroristischen Anschläge oder Entführungen von Touristen zu verzeichnen (AA 10.5.2022; vgl. EDA 10.5.2022). Angesichts der Angriffe an der Nordgrenze Togos und der von den togolesischen Behörden geführten Militäroperationen wird vom Aufenthalt im Grenzgebiet zu Burkina Faso sowie vom Grenzübertritt in Sinkassé und Mandouri ausdrücklich abgeraten. Aufgrund der Sicherheitslage in Burkina Faso wird generell vom Norden der Provinz Savanes abgeraten (FD 10.5.2022).Bislang waren in Togo keine terroristischen Anschläge oder Entführungen von Touristen zu verzeichnen (AA 10.5.2022; vergleiche EDA 10.5.2022). Angesichts der Angriffe an der Nordgrenze Togos und der von den togolesischen Behörden geführten Militäroperationen wird vom Aufenthalt im Grenzgebiet zu Burkina Faso sowie vom Grenzübertritt in Sinkassé und Mandouri ausdrücklich abgeraten. Aufgrund der Sicherheitslage in Burkina Faso wird generell vom Norden der Provinz Savanes abgeraten (FD 10.5.2022). Im November und Dezember 2021 wurden erstmals Angriffsversuche auf Sicherheitskräfte mit mutmaßlichem terroristischem Hintergrund im Grenzgebiet zu Burkina Faso registriert (AA 10.5.2022; vgl. EDA 10.5.2022, FD 10.5.2022). In der Nacht vom
  1. auf den 9.11.2021 (nach anderen Angaben in der Nacht vom
  2. auf den 10.11.2021) griffen Unbekannte einen Posten der Sicherheitskräfte in Sanloaga (Präfektur Kpendjal, Region Savanes) im Norden des Landes an. Die vermutlich aus dem nahen Burkina Faso eingedrungenen Kämpfer wurden abgewehrt. Todesopfer wurden nicht verzeichnet (BAMF 15.11.2021). In Togo sowie in den benachbarten Küstenstaaten Benin und Ghana, gibt es Befürchtungen, dass in den nördlichen Nachbarstaaten Burkina Faso, Mali und Niger aktive extremistische Gruppen ihre Aktivitäten nach Süden ausdehnen könnten (BAMF 16.5.2022).Im November und Dezember 2021 wurden erstmals Angriffsversuche auf Sicherheitskräfte mit mutmaßlichem terroristischem Hintergrund im Grenzgebiet zu Burkina Faso registriert (AA 10.5.2022; vergleiche EDA 10.5.2022, FD 10.5.2022). In der Nacht vom
  3. auf den 9.11.2021 (nach anderen Angaben in der Nacht vom
  4. auf den 10.11.2021) griffen Unbekannte einen Posten der Sicherheitskräfte in Sanloaga (Präfektur Kpendjal, Region Savanes) im Norden des Landes an. Die vermutlich aus dem nahen Burkina Faso eingedrungenen Kämpfer wurden abgewehrt. Todesopfer wurden nicht verzeichnet (BAMF 15.11.2021). In Togo sowie in den benachbarten Küstenstaaten Benin und Ghana, gibt es Befürchtungen, dass in den nördlichen Nachbarstaaten Burkina Faso, Mali und Niger aktive extremistische Gruppen ihre Aktivitäten nach Süden ausdehnen könnten (BAMF 16.5.2022). In Absprache mit seinen Nachbarn hat Togo im Grenzgebiet seine Sicherheitskräfte verstärkt, es ist mit Kontrollen zu rechnen (AA 10.5.2022; vgl. FD 10.5.2022). Nach einem Angriff am 11.5.2022 wurden die grenznahen Posten zwischenzeitlich weiter personell verstärkt, besser bewaffnet und ihre technische Ausstattung erneuert (BAMF 23.5.2022).In Absprache mit seinen Nachbarn hat Togo im Grenzgebiet seine Sicherheitskräfte verstärkt, es ist mit Kontrollen zu rechnen (AA 10.5.2022; vergleiche FD 10.5.2022). Nach einem Angriff am 11.5.2022 wurden die grenznahen Posten zwischenzeitlich weiter personell verstärkt, besser bewaffnet und ihre technische Ausstattung erneuert (BAMF 23.5.2022). Auch weiterhin besteht aufgrund der Sicherheitslage in der Sahel-Region grundsätzlich eine erhöhte Gefahr hinsichtlich terroristischer Gewaltakte, Entführungen und krimineller Übergriffe, v.a. im äußersten Norden Togos durch Einsickern von kriminellen oder terroristischen Gruppen aus Burkina Faso (AA 10.5.2022; vgl. EDA 10.5.2022). Dies gilt v.a. für die Präfekturen Cinkassé, Tone, Kpendjal-Ouest und Kpendjal in der Provinz Savanes (AA 10.5.2022; vgl. FD 10.5.2022). Zum Beispiel ist es im November 2021 in der Präfektur Kpendjal zu einem Überfall auf einen Sicherheitsposten gekommen (EDA 10.5.2022).Auch weiterhin besteht aufgrund der Sicherheitslage in der Sahel-Region grundsätzlich eine erhöhte Gefahr hinsichtlich terroristischer Gewaltakte, Entführungen und krimineller Übergriffe, v.a. im äußersten Norden Togos durch Einsickern von kriminellen oder terroristischen Gruppen aus Burkina Faso (AA 10.5.2022; vergleiche EDA 10.5.2022). Dies gilt v.a. für die Präfekturen Cinkassé, Tone, Kpendjal-Ouest und Kpendjal in der Provinz Savanes (AA 10.5.2022; vergleiche FD 10.5.2022). Zum Beispiel ist es im November 2021 in der Präfektur Kpendjal zu einem Überfall auf einen Sicherheitsposten gekommen (EDA 10.5.2022). Am 11.5.2022 wurden bei einem Angriff auf einen Armeeposten in Kpékpakandi (auch: Kpinkankandi, Präfektur Kpendjal) nahe der Grenze zu Burkina Faso 8 Armeeangehörige getötet und 13 verwundet. Zunächst übernahm niemand die Verantwortung für den Angriff, der von etwa 60 Personen auf Motorrädern ausgeführt worden sein soll (BAMF 16.5.2022). Nach Angaben von Regierungsvertretern kamen bei der Attacke nicht nur 8 Armeeangehörige ums Leben, sondern auch 15 der Angreifer (BAMF 23.5.2022). Später übernahm die der al-Qaida nahestehende, islamistische Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) die Verantwortung für den Angriff (BAMF 30.5.2022). Die Behörden Togos werten das Ereignis als den ersten tödlichen terroristischen Angriff in ihrem Land (BAMF 23.5.2022). Neben Savanes besteht auch in der Provinz Kara das Risiko, dass bewaffnete Banden und Terroristen über die Staatsgrenzen einsickern und ihre Aktivitäten ausüben (EDA 10.5.2022). Die Präsenz aktiver terroristischer Gruppen ist auch für den Südosten Burkina Fasos nachgewiesen (FD 10.5.2022). Die Kriminalität ist vor allem in der Hauptstadt Lomé hoch. Bei Einbrüchen, Überfällen, Taschen- und Autodiebstählen wird immer häufiger Gewalt angewendet. Auch Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor (EDA 10.5.2022 vgl. BMEIA 10.5.2022, AA 10.5.2022). In den togolesischen Gewässern, ist es wiederholt zu Piratenüberfällen gekommen (EDA 10.5.2022)Die Kriminalität ist vor allem in der Hauptstadt Lomé hoch. Bei Einbrüchen, Überfällen, Taschen- und Autodiebstählen wird immer häufiger Gewalt angewendet. Auch Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor (EDA 10.5.2022 vergleiche BMEIA 10.5.2022, AA 10.5.2022). In den togolesischen Gewässern, ist es wiederholt zu Piratenüberfällen gekommen (EDA 10.5.2022) Von 2017 bis 2019 hat es soziale Spannungen und damit verbundene Proteste und Demonstrationen gegeben, vereinzelt auch mit gewaltsamen Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen durch Straßenbarrikaden. Derzeit ist die Lage ruhig, aber einzelne erneute Proteste sind nicht auszuschließen (AA 10.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2022): Togo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/togosicherheit/213850, Zugriff 10.5.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.5.2022): Togo (Republik Togo) - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/togo/, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.05.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 1.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw21-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw20-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 18.5.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.5.2022): Reisehinweise für Togo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/togo/reisehinweise-fuertogo.html, Zugriff 10.5.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.5.2022): Togo - Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/togo/, Zugriff 10.5.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht immer (USDOS 12.4.2022). Vor allem das Verfassungsgericht ist von der Regierungspartei besetzt und gilt als parteiisch (FH 2022). Der Einfluss der Exekutive und die Korruption in der Justiz schränken die verfassungsmäßigen Rechte auf ein faires Verfahren ein (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022, BS 23.2.2022). Dem Justizsystem fehlt es an Ressourcen und es wird stark vom Präsidenten beeinflusst (BS 23.2.2022). Das Gerichtssystem ist überlastet und personell unterbesetzt. Es herrscht zudem der Eindruck, dass Anwälte Richter bestechen, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 12.4.2022). Zudem herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 23.2.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht immer (USDOS 12.4.2022). Vor allem das Verfassungsgericht ist von der Regierungspartei besetzt und gilt als parteiisch (FH 2022). Der Einfluss der Exekutive und die Korruption in der Justiz schränken die verfassungsmäßigen Rechte auf ein faires Verfahren ein (FH 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, BS 23.2.2022). Dem Justizsystem fehlt es an Ressourcen und es wird stark vom Präsidenten beeinflusst (BS 23.2.2022). Das Gerichtssystem ist überlastet und personell unterbesetzt. Es herrscht zudem der Eindruck, dass Anwälte Richter bestechen, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 12.4.2022). Zudem herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 23.2.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, jedoch schränkt der Einfluss der Exekutive auf die Justiz dieses Recht ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, und sie haben das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Weiters haben Angeklagte das Recht auf eine Verhandlung ohne unangemessene Verzögerung, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf einen Anwalt. Obwohl die Behörden in vielen Fällen diese Rechte respektieren, gibt es zahlreiche Ausnahmen, darunter lange Verzögerungen bei den Verfahren (USDOS 12.4.2022) und die Verweigerung des Zugangs zu Anwälten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022).Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, jedoch schränkt der Einfluss der Exekutive auf die Justiz dieses Recht ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, und sie haben das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Weiters haben Angeklagte das Recht auf eine Verhandlung ohne unangemessene Verzögerung, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf einen Anwalt. Obwohl die Behörden in vielen Fällen diese Rechte respektieren, gibt es zahlreiche Ausnahmen, darunter lange Verzögerungen bei den Verfahren (USDOS 12.4.2022) und die Verweigerung des Zugangs zu Anwälten (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022). In ländlichen Gebieten ist der Dorfchef oder ein Ältestenrat für die Verhandlung kleinerer Straf- und Zivilsachen zuständig. Diejenigen, die die traditionelle Autorität ablehnen, können ihre Fälle vor ein reguläres Gericht bringen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht (USDOS 12.4.2022). Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit (CIA 10.5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Verteidigungsministerium, das direkt beim Präsidenten ressortiert, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, und die staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch sind häufig nicht wirksam. Straflosigkeit stellt bei den Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie und Streitkräften, ein Problem dar. Korruption und unzureichende Ausbildung tragen dazu bei (USDOS 12.4.2022).Die nationale Polizei und die Gendarmerie sind verantwortlich für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Land. Die Gendarmerie ist auch für die Migration und den Grenzschutz zuständig. Der Nationale Nachrichtendienst stellte der Polizei und den Gendarmen Informationen zur Verfügung, hatte jedoch keine internen Sicherheits- oder Haftbefugnisse. Die Polizei steht unter der Leitung des Ministeriums für Sicherheit und Katastrophenschutz, das dem Premierminister untersteht (USDOS 12.4.2022). Die Gendarmerie fällt unter das Verteidigungsministerium, berichtet aber auch dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz in vielen Fragen der Strafverfolgung und Sicherheit (CIA 10.5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Verteidigungsministerium, das direkt beim Präsidenten ressortiert, überwacht das Militär. Manchmal entgleitet den zivilen Behörden die Kontrolle über die Sicherheitskräfte, und die staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch sind häufig nicht wirksam. Straflosigkeit stellt bei den Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie und Streitkräften, ein Problem dar. Korruption und unzureichende Ausbildung tragen dazu bei (USDOS 12.4.2022). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Togo, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/togo/, Zugriff 10.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Es wird berichtet, dass Polizei und Gendarmerie regelmäßig Folter anwenden, um Geständnisse zu erpressen (BS 23.2.2022). Die Polizei wendet in der Praxis regelmäßig übermäßige und tödliche Gewalt an, um Versammlungen aufzulösen. Seit 2017 haben die Behörden gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionsparteien organisiert wurden, mit tödlicher Gewalt unterdrückt, Oppositionsanhänger festgenommen und gefoltert. Vor allem kommt es Berichten zufolge zu Folter von Häftlingen, darunter Teilnehmer an Demonstrationen gegen die Regierung (FH 2022). Im Dezember 2020 wurde der Direktor der privaten Zeitung L’Independant Express verhaftet und bis 2.1.2021 beim Zentralen Nachrichten- und Kriminaldienst (SCRIC) festgehalten. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass er misshandelt und erniedrigt wurde. Er wurde mehrere Stunden von Sicherheitskräfte mit einer Schusswaffe auf sein Gesicht gerichtet verhört (USDOS 12.4.2022). Der Generalsekretär der Panafrikanischen Nationalpartei, Sektion Kpalimé, starb am 26.8.2021, ein Monat nachdem er vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gefängnis in Lomé entlassen worden war (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass er in der Haft gefoltert und unmenschlichen Handlungen ausgesetzt worden war (USDOS 12.4.2022). Auch ein irischer Staatsbürger, der seit 2018 ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ist, soll von der Polizei gefoltert worden sein (FH 2022).Im Dezember 2020 wurde der Direktor der privaten Zeitung L’Independant Express verhaftet und bis 2.1.2021 beim Zentralen Nachrichten- und Kriminaldienst (SCRIC) festgehalten. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass er misshandelt und erniedrigt wurde. Er wurde mehrere Stunden von Sicherheitskräfte mit einer Schusswaffe auf sein Gesicht gerichtet verhört (USDOS 12.4.2022). Der Generalsekretär der Panafrikanischen Nationalpartei, Sektion Kpalimé, starb am 26.8.2021, ein Monat nachdem er vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gefängnis in Lomé entlassen worden war (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass er in der Haft gefoltert und unmenschlichen Handlungen ausgesetzt worden war (USDOS 12.4.2022). Auch ein irischer Staatsbürger, der seit 2018 ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ist, soll von der Polizei gefoltert worden sein (FH 2022). 2020 verstarben mindestens vier Insassen, nachdem sie aus dem Gefängnis von Lomé in medizinische Einrichtungen verlegt wurden. Das Komitee für die Freilassung aller politischen Gefangenen prangerte in diesem Fall die Misshandlung von Gefangenen an (AI 29.3.2022). Menschenrechtsorganisationen berichteten über systematische körperliche Misshandlungen von nicht angeklagten Gefangenen. Die Nationale Menschenrechtskommission (CNDH) dient als Nationaler Mechanismus zur Verhinderung von Folter (NMPT), und Menschenrechtsorganisationen forderten den NMPT auf, sich aktiver für die Verhinderung von Folter und Missbrauch einzusetzen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022: Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.202 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022), jedoch wird diese durch mehrere Gesetze eingeschränkt (FH 2022).Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022), jedoch wird diese durch mehrere Gesetze eingeschränkt (FH 2022). Die Polizei setzt in der Praxis regelmäßig tödliche Gewalt ein, um Versammlungen aufzulösen. Bei der Überarbeitung des Strafgesetzbuchs im Jahr 2015 wurden die Teilnahme an und die Organisation von Protesten, die nicht die erforderlichen Verwaltungsverfahren durchlaufen haben, unter Strafe gestellt (FH 2022). Im Jahr 2019 hat das Parlament neue Beschränkungen für den Zeitpunkt und den Ort von öffentlichen Demonstrationen eingeführt und den Behörden erlaubt, Proteste je nach Verfügbarkeit von Sicherheitspersonal einzuschränken (FH 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet Demonstrationen auf allen Hauptverkehrsstraßen, in städtischen Zentren, in als wichtig erachteten Zonen wirtschaftlicher Aktivität und in der Nähe von Regierungseinrichtungen, militärischen Anlagen und diplomatischen Gebäuden. Proteste dürfen nur zwischen 10 und 18 Uhr stattfinden, und die Demonstranten müssen einer einzigen, von den Behörden festgelegten Route folgen. Seit April 2020 hat die Regierung im Rahmen des Ausnahmezustands wegen COVID-19 Proteste und öffentliche Demonstrationen verboten (USDOS 12.4.2022).Die Polizei setzt in der Praxis regelmäßig tödliche Gewalt ein, um Versammlungen aufzulösen. Bei der Überarbeitung des Strafgesetzbuchs im Jahr 2015 wurden die Teilnahme an und die Organisation von Protesten, die nicht die erforderlichen Verwaltungsverfahren durchlaufen haben, unter Strafe gestellt (FH 2022). Im Jahr 2019 hat das Parlament neue Beschränkungen für den Zeitpunkt und den Ort von öffentlichen Demonstrationen eingeführt und den Behörden erlaubt, Proteste je nach Verfügbarkeit von Sicherheitspersonal einzuschränken (FH 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Das Gesetz verbietet Demonstrationen auf allen Hauptverkehrsstraßen, in städtischen Zentren, in als wichtig erachteten Zonen wirtschaftlicher Aktivität und in der Nähe von Regierungseinrichtungen, militärischen Anlagen und diplomatischen Gebäuden. Proteste dürfen nur zwischen 10 und 18 Uhr stattfinden, und die Demonstranten müssen einer einzigen, von den Behörden festgelegten Route folgen. Seit April 2020 hat die Regierung im Rahmen des Ausnahmezustands wegen COVID-19 Proteste und öffentliche Demonstrationen verboten (USDOS 12.4.2022). Am 31.7.2021 hinderten bewaffnete Sicherheitsbeamte die politische oppositionelle Gruppierung Dynamique Monseigneur Kpodzro (DMK) daran, zwei Kundgebungen in der Hauptstadt Lomé abzuhalten (USDOS 12.4.2022). Ferner wurden im Laufe des Jahres 2021 die Vereinigungsaktivitäten der Lehrer gestört, die Teilnehmer einer Lehrergewerkschaftsversammlung im Jänner 2021 ohne Haftbefehl festgenommen und eine separate Lehrerversammlung im Mai 2021 gewaltsam auflöst. Während und nach dem Präsidentschaftswahlkampf 2020 verweigerten die Behörden die Genehmigung für mehrere Kundgebungen der Opposition und Veranstaltungen der Zivilgesellschaft gegen das fehlerhafte Wahlverfahren. Demonstranten versuchten sich zu versammeln und wurden Berichten zufolge mit übermäßiger Gewalt von der Polizei auseinandergetrieben (FH 2022). Das Gesetz schränkt die politische Vereinigungsfreiheit ein, da es der Regierung weitreichende Befugnisse zur Verfolgung mutmaßlicher Terroristen einräumt. Menschenrechtsorganisationen zufolge kann das Gesetz missbraucht werden, um rechtmäßige Aktivitäten von Mitgliedern der Oppositionsparteien und ihren Anhängern einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Am 26.7.2021 setzte die Regierung die Zuteilung von Registrierungs- und Verlängerungsanträgen für NGOs (USDOS 12.4.2022) und damit die Erteilung und Erneuerung von NGO-Lizenzen bis auf Weiteres aus, und zwar um "den Rechtsrahmen zu aktualisieren" und "die Ergebnisse der NGO-Maßnahmen zu verbessern, indem sie mit den Prioritäten der Regierung in Einklang gebracht werden". Im August äußerten vier UN-Sonderberichterstatter in einem Schreiben an die Behörden ihre Besorgnis über Bestimmungen in einem Gesetz zur Vereinigungsfreiheit, die gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen (AI 29.3.2022). Oppositionsparteien können sich im Allgemeinen frei bilden und arbeiten, und Kandidaten können auch als Unabhängige kandidieren. Die Dominanz der UNIR [Union pour la République] untergräbt jedoch die Sichtbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit anderer Parteien. Seit ihrem Boykott bei den Wahlen 2018 sind Oppositionsparteien nicht mehr in der Nationalversammlung vertreten, wogegen sie bei den Kommunalwahlen 2019 Bürgermeisterämter und Gemeinderatssitze gewonnen haben. Mitglieder der Opposition werden manchmal im Zusammenhang mit friedlichen politischen Aktivitäten festgenommen (FH 2022). Bereits 2017 hatten die Behörden gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionsparteien organisiert wurden, mit tödlicher Gewalt unterdrückt, Oppositionsanhänger festgenommen und gefoltert. Forderungen der Opposition nach Verfassungs- und Wahlreformen werden seit Jahren unterdrückt. Oppositionsführer Tikpi Atchadam, der 2017 Demonstrationen gegen die Regierung angeführt hat, versteckt sich weiterhin im Exil (FH 2022). Auch im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2020 sahen sich Oppositionskandidaten mit Hindernissen wie der Verweigerung von Genehmigungen zur Abhaltung von Kundgebungen konfrontiert. In den Wochen nach den Wahlen wurden mehrere Oppositionsführer festgenommen, und das Justizsystem wird genutzt, um prominente Oppositionelle an den Rand zu drängen. Nach den Wahlen im Jahr 2020 wurde ein Haftbefehl gegen Kodjo Agbéyomé (MPDD) erlassen, und der frühere Minister und Führer der Oppositionspartei, Djimon Oré, wurde am 18.5.2021 für zwei Jahre inhaftiert, nachdem er den Präsidenten kritisiert hatte (FH 2022; vgl. BAMF 21.5.2021). Am 17.5.2021 wurde der Berater von Oppositionspolitiker Kodjo Agbéyomé, Paul Missiagbeto, festgenommen (BAMF 21.5.2021). Ein Gericht in Lomé verurteilte ihn am 27.8.2021 wegen Bedrohung, Beleidigung und Störung der öffentlichen Ordnung zu vier Jahren Haft, von denen zwei zur Bewährung ausgesetzt wurden. Ihm wird vorgeworfen, in sozialen Medien Falschmeldungen verbreitet zu haben (BAMF 30.8.2021). Missiagbeto wurde am 11.2.2022 nach neun Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen (BAMF 21.2.2022).Bereits 2017 hatten die Behörden gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionsparteien organisiert wurden, mit tödlicher Gewalt unterdrückt, Oppositionsanhänger festgenommen und gefoltert. Forderungen der Opposition nach Verfassungs- und Wahlreformen werden seit Jahren unterdrückt. Oppositionsführer Tikpi Atchadam, der 2017 Demonstrationen gegen die Regierung angeführt hat, versteckt sich weiterhin im Exil (FH 2022). Auch im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2020 sahen sich Oppositionskandidaten mit Hindernissen wie der Verweigerung von Genehmigungen zur Abhaltung von Kundgebungen konfrontiert. In den Wochen nach den Wahlen wurden mehrere Oppositionsführer festgenommen, und das Justizsystem wird genutzt, um prominente Oppositionelle an den Rand zu drängen. Nach den Wahlen im Jahr 2020 wurde ein Haftbefehl gegen Kodjo Agbéyomé (MPDD) erlassen, und der frühere Minister und Führer der Oppositionspartei, Djimon Oré, wurde am 18.5.2021 für zwei Jahre inhaftiert, nachdem er den Präsidenten kritisiert hatte (FH 2022; vergleiche BAMF 21.5.2021). Am 17.5.2021 wurde der Berater von Oppositionspolitiker Kodjo Agbéyomé, Paul Missiagbeto, festgenommen (BAMF 21.5.2021). Ein Gericht in Lomé verurteilte ihn am 27.8.2021 wegen Bedrohung, Beleidigung und Störung der öffentlichen Ordnung zu vier Jahren Haft, von denen zwei zur Bewährung ausgesetzt wurden. Ihm wird vorgeworfen, in sozialen Medien Falschmeldungen verbreitet zu haben (BAMF 30.8.2021). Missiagbeto wurde am 11.2.2022 nach neun Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen (BAMF 21.2.2022). Am 4.11.2021 wurde Jean-Paul Edoh Oumolou, Aktivist der Initiative Dynamique Mgr Kpodzro (DMK), in Lomé festgenommen. Die DMK unterstützt ebenfalls den Oppositionskandidaten Agbéyomé Kodjo, welcher den Wahlsieg für sich beansprucht und sich selbst zum Präsidenten erklärte hatte. Nach Einleitung eines Strafverfahrens und vorübergehender Festnahme tauchte Agbéyomé Kodjo im Ausland unter. Er ernannte eine alternative Regierung, deren Mitglieder sich ebenfalls im Ausland aufhalten, sowie Botschafter, zu denen auch Oumolou zählt. Letzterer ist auch Sprecher der Togolesischen Gemeinschaft in der Schweiz (CTS). Er hielt sich gerade zu einem Besuch in Togo auf, als er festgenommen wurde (BAMF 8.11.2021). In der Nacht vom 27. auf den 28.1.2022 wurden in Lomé fünf festgenommene Mitglieder der Opposition in das Zivilgefängnis von Lomé überstellt. Bei den Betroffenen handelt es sich unter anderem um den stellvertretenden Generalschatzmeister der Oppositionspartei Parti National Panafricain (PNP), Sébabé-Guéffé Tchassanti Nouroudine, einen in Deutschland lebenden und unlängst eingereisten Togolesen namens Alfa Ibrahim (Mitglied der PNP Deutschland) sowie weitere Oppositionelle. Ihnen werden Verherrlichung von Verbrechen und Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen (BAMF 7.2.2022) Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw06-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw35-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.5.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben nach wie vor hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, schlechter Hygiene, Krankheiten und ungesunder Ernährung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2022) sowie mangelndem Zugang zu Trinkwasser (USDOS 12.4.2022).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten bleiben nach wie vor hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, schlechter Hygiene, Krankheiten und ungesunder Ernährung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2022) sowie mangelndem Zugang zu Trinkwasser (USDOS 12.4.2022). Im Mai 2021 waren 4.906 Personen in 14 Gefängnissen inhaftiert, die eine Kapazität für 2.886 Personen aufweisen; 2.762 der Häftlinge sind Untersuchungshäftlinge (AI 29.3.2022). Nach anderen Angaben befanden sich am 30.8.2021 4.990 verurteilte Häftlinge und Untersuchungshäftlinge (darunter 132 Frauen) in 13 Gefängnissen und Haftanstalten, die für 2.720 Insassen ausgelegt sind. Diese beengten Verhältnisse begünstigten die Ausbreitung von COVID-19 (USDOS 12.4.2022). Die Regierung entlässt regelmäßig Gefangene, um der Überbelegung entgegenzuwirken, aber das Verfahren, nach dem Personen für die Freilassung ausgewählt werden, ist nicht transparent (FH 2022). Im September 2021 bestätigte der Direktor des Staatsgefängnisses, dass 26 Gefangene aufgrund von Krankheiten im Zusammenhang mit Überbelegung und Malaria gestorben waren. Die Regierung berichtet, dass kein Gefangener an COVID-19 verstorben sei (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2020 starben mindestens vier Gefangene, nachdem sie aus dem Gefängnis von Lomé in medizinische Einrichtungen verlegt worden waren. Das Komitee für die Freilassung aller politischen Gefangenen prangerte die Misshandlung von Gefangenen an (AI 29.3.2022). Berichten zufolge foltern Sicherheitskräfte Häftlinge, darunter auch Teilnehmer an gegen die Regierung gerichteten Demonstrationen (FH 2022). Ferner wurden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen festgehalten (USDOS 12.4.2022). Es gibt noch immer keinen Ombudsmann. Obwohl die Behörden den Gefangenen und Häftlingen erlauben, ohne Zensur Beschwerden bei den Justizbehörden einzureichen und die Untersuchung von glaubwürdigen Behauptungen über unmenschliche Zustände zu verlangen, kam es nur selten dazu. Die Regierung überwacht und untersucht nur selten Vorwürfe unmenschlicher Haftbedingungen (USDOS 12.4.2022). Vertreter lokaler NGOs, die vom Justizministerium akkreditiert wurden, besuchen Gefängnisse. Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und weiter internationale Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Haftanstalten. Diese NGOs sind im Allgemeinen unabhängig und handeln ohne Einmischung der Regierung. Dennoch kommt es vor, dass einigen NGOs der Zugang verweigert wird, vor allem, wenn sie politische Gefangene besucht haben, die sich über Misshandlungen durch Gefängniswärter beschwerten. Sicherheitskräfte überwachen die Besuche. Im April 2020 setzte die Regierung aufgrund der COVID-19-Pandemie Besuche von NGOs aus. Diese Maßnahme erschwerte die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen erheblich. Die Behörden erlaubten jedoch einige selektive Besuche (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Togo 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070349.html, Zugriff 10.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022: Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Vor der COVID-19-Pandemie waren die wirtschaftlichen Aussichten ermutigend, und es wurde ein Wachstum von 5,3% im Jahr 2020 und von 5,5% im Jahr 2021 erwartet, basierend auf einer guten Leistung in der Landwirtschaft und einer soliden Geldverwaltung. Aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde für Togo für 2020 ein Wachstumsverlust von 4,6% bis 6,8% prognostiziert. Jedenfalls ist die Wirtschaft aufgrund der weltweiten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise in eine Rezession geraten (BS 23.2.2022). Die Inflationsrate wird für das Jahr 2022 auf 4,6% geschätzt (WKO 4.2022). Neben Phosphat sind Baumwolle, Kaffee und Kakao wichtige Exportgüter (WKO 2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Güterverkehr unterliegt keinen Beschränkungen (WKO 17.5.2022). Togo hat die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert, um z.B. die Registrierung von Unternehmen zu erleichtern, aber im Allgemeinen ist das Unternehmensumfeld schlecht verwaltet, was Möglichkeiten für Korruption schafft und einen Großteil der wirtschaftlichen Aktivitäten in den informellen Sektor treibt (FH 2022).Neben Phosphat sind Baumwolle, Kaffee und Kakao wichtige Exportgüter (WKO 2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Güterverkehr unterliegt keinen Beschränkungen (WKO 17.5.2022). Togo hat die rechtlichen Rahmenbedingungen verbessert, um z.B. die Registrierung von Unternehmen zu erleichtern, aber im Allgemeinen ist das Unternehmensumfeld schlecht verwaltet, was Möglichkeiten für Korruption schafft und einen Großteil der wirtschaftlichen Aktivitäten in den informellen Sektor treibt (FH 2022). Die acht Millionen Einwohner kommen
(2021)auf ein BIP pro Kopf von rund 1.000 US-Dollar (WKO 2022; vgl. WKO 4.2022). Die COVID-19-Pandemie ist vor allem auf dem inländischen Arbeitsmarkt und in der sozialen Versorgung zu spüren, insbesondere für die Armen, die im informellen Sektor arbeiten. Die Armutsquote, die Ungleichheit und die menschliche Entwicklung haben sich zusätzlich verschlechtert. Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 995 USD oder weniger gehört Togo weiterhin zu den Ländern mit niedrigem Einkommen. Nur 3% der Togolesen sind in keiner Weise von Armut betroffen und 26% leben in geringer Armut. Demnach gelten 40% der Togolesen als von mittlerer und 32% als von hoher Armut betroffen (BS 23.2.2022). Die acht Millionen Einwohner kommen
(2021)auf ein BIP pro Kopf von rund 1.000 US-Dollar (WKO 2022; vergleiche WKO 4.2022). Die COVID-19-Pandemie ist vor allem auf dem inländischen Arbeitsmarkt und in der sozialen Versorgung zu spüren, insbesondere für die Armen, die im informellen Sektor arbeiten. Die Armutsquote, die Ungleichheit und die menschliche Entwicklung haben sich zusätzlich verschlechtert. Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 995 USD oder weniger gehört Togo weiterhin zu den Ländern mit niedrigem Einkommen. Nur 3% der Togolesen sind in keiner Weise von Armut betroffen und 26% leben in geringer Armut. Demnach gelten 40% der Togolesen als von mittlerer und 32% als von hoher Armut betroffen (BS 23.2.2022). Einer von der Regierung in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr 2019 zufolge waren mehr als 91% der Beschäftigten des Landes, sowohl in den Städten als auch auf dem Land, in der informellen Wirtschaft tätig. Informelle Beschäftigung gab es in praktisch jedem Wirtschaftssektor, einschließlich Landwirtschaft, Fertigung, Bergbau und sogar im öffentlichen Dienst. Das Gesetz sieht für die Beschäftigten im informellen Sektor und in den Freien Exportzonen (FEZ) keine Lohn- und Arbeitszeitregelungen sowie keinen Arbeitsschutz und keine Inspektionen vor. Das Gesetz bietet den Beschäftigten in der informellen Wirtschaft sozialen Schutz durch das nationale Sozialversicherungsgesetz und das Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung (USDOS 12.4.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Togo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069659/country_report_2022_TGO.pdf, Zugriff 11.5.2022 - FH - Freedom House
(2022): Freedom in the World 2022 - Togo, https://freedomhouse.org/country/togo/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Togo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071217.html, Zugriff 10.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (17.5.2022): Coronavirus: Situation in Togo, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-togo.html, Zugriff 30.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (4.2022): Länderprofil TOGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-togo.pdf?_gl=1*19j0262*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY1Mzg5NjAwMi4zMy4wLjE2NTM4OTYwMDcuNTU., Zugriff 30.5.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich]
(2022): Togo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/togo-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.5.2022 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht. Die Apotheken in Lomé haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor. Örtliche Krankenhäuser und Ärzte verlangen häufig Vorkasse (AA 10.5.2022). Insbesondere außerhalb von Lomé ist die medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorschusszahlung (Bargeld) (EDA 10.5.2022). Laut WHO ist die Versorgung und Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen (Psychose, bipolare Störung, Depression) in Togo in der nationalen Krankenversicherung oder in den Kostenrückerstattungen enthalten. Die Mehrheit der Patienten mit psychischen Erkrankungen zahlen für psychosoziale Dienste bzw. Behandlungen und Medikation mindestens 20% der Kosten. Insgesamt gibt es 4 Psychiater, 34 Psychologen, 26 psychiatrische Pflegekräfte und 9 Fachkräfte für psychische Gesundheit, wie z.B. Arbeitstherapie/Beschäftigungstherapeuten (WHO 15.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2022): Togo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/togo-node/togosicherheit/213850, Zugriff 10.5.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.5.2022): Reisehinweise für Togo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/togo/reisehinweise-fuertogo.html, Zugriff 10.5.2022 - WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020, Member State Profile, Togo, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/tgo.pdf?sfvrsn=5183d86a_5&download=true, Zugriff 19.5.2022
  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben vor dem BFA und ergaben sich diesbezüglich bereits für die Behörde keinerlei Zweifel. Die Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der Verwaltungsbehörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2022 sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft, weil er in der genannten mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, widerspruchsfrei und ausführlich seinen Ausreisegrund darlegen konnte und demgegenüber die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bedenken nicht zu überzeugen vermögen: Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung eines fremden belgischen Personalausweises und sohin unter Vorspiegelung einer falschen Identität in das Bundesgebiet eingereist ist, doch wird dieser grundsätzlich schwerwiegende Umstand in casu dadurch gemildert, dass der Beschwerdeführer aus Eigenem bestrebt war, bereits im Rahmen der Erstbefragung infolge seiner Asylantragstellung seine Identität richtig zu stellen. Auch hat der Beschwerdeführer im weiteren Verfahrensverlauf persönliche Dokumente wie etwa seine Geburtsurkunde oder seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt, sodass für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er seine Identität im Asylverfahren in missbräuchlicher Absicht verschleiern wollte. Hinsichtlich des Umstandes, dass in dem von ihm vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweise ein anderes Geburtsdatum als in dem von ihm vorgelegten Parteimitgliedsausweis vermerkt ist, legte der Beschwerdeführer nicht widerlegbar dar, dass bei der Eintragung des Ausweises seitens des Generalsekretärs der Partei ein Fehler passiert sei, er sich um dessen Korrektur bemüht habe, es zu einer solchen jedoch nicht mehr gekommen wäre, da der Sitz der Partei durch Brandstiftung zerstört worden wäre. Soweit in der Begründung des Bescheides des BFA vereinzelte Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers angesprochen werden, ist es dem Beschwerdeführer im Zuge des weiteren Verfahrens gelungen, die aufgetretenen (vermeintlichen) Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen plausibel zu erklären und eventuelle Zweifel an der Richtigkeit seines Vorbringens zu entkräften. So hält das BFA ihm im angefochtenen Bescheid etwa entgegen, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Vorladung nicht nennen hätte können und die von ihm geäußerte Vermutung, dass er jene wegen seiner Demonstrationsteilnahme erhalten habe, weder in der Kopie seiner Vorladung noch in den Angaben seiner Ehegattin ihm gegenüber, die ehemals bei der Entgegennahme derselben den Grund für diese ebenso nicht erfragen habe können, Deckung finde. Diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer jedoch überzeugend bereits im Beschwerdeschriftsatz darzulegen, dass die Vorladung an ihn, selbst ohne dass dies in dieser ausdrücklich angeführt wurde, schon aufgrund der zeitlichen Nähe zu den erfolgten Demonstrationen im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen geschickt wurde. Zudem erscheint eine Vorgangsweise, nämlich oppositionell eingestellte Personen, die etwa durch die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sind, behördlicherseits vorzuladen, vor dem Hintergrund der seitens des erkennenden Gerichtes ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen lebensnah und plausibel. So geht aus diesen etwa hervor, dass bereits seit 2017 die togolesischen Behörden gegen die Regierung gerichtete Proteste, die von Oppositionsparteien organisiert wurden, mit tödlicher Gewalt unterdrückt und Oppositionsanhänger festgenommen und gefoltert haben. Ebenso konnte der Beschwerdeführer auch den Vorwurf seitens der Behörde, wonach seine mangelnde Auseinandersetzung mit der Partei dadurch ersichtlich sei, dass dieser nicht gewusst habe, dass die PNP im Parlament nicht vertreten sei, plausibel entkräften. So gab dieser an, dass im Rahmen der Rechtsberatung durch Nachfrage herausgekommen sei, dass eine unübliche Übersetzung des Wortes „Parlament“ zu einem Missverständnis dergestalt geführt habe, dass der Beschwerdeführer irrtümlich angenommen habe, dass er nach der Anzahl der Mitarbeiter des Parteibüros und nicht - wie des tatsächlich der Fall war – nach der Anzahl der Sitze der Partei im Parlament gefragt worden sei. Letztlich hat der Beschwerdeführer auch neben der an ihn erfolgten schriftlichen Vorladung die Kopie eines Parteimitgliedsausweis der PNP vorgelegt und dadurch seine Mitgliedschaft und Aktivität in dieser Oppositionspartei untermauert. Soweit das BFA im Bescheid dem vorgelegten Parteimitgliedsausweis die Beweiskraft gänzlich abspricht, da dieser „massiv verkleinert“ sei, ist seitens des Gerichts anzuführen, dass dieser zwar tatsächlich offensichtlich verkleinert kopiert wurde und die Beweiskraft dieser Kopie daher herabgesetzt erscheint. Mangels des Vorliegens eines authentischen Vergleichsmaterials kann dennoch jedenfalls nicht gesagt werden, dass es sich bei dem kopierten Ausweis augenscheinlich um eine Totalfälschung handelt, sodass die Einschätzung der Behörde nicht schlüssig ist. Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgeschichte weiters dadurch gegeben sieht, dass dieser mangelnde Kenntnisse betreffend den Registrierungsprozess sowie die Parteienfinanzierung habe, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint es aus Sicht des erkennenden Gerichtes mit der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus vereinbar, dass ein Parteimitglied, welches einen konkret zugewiesenen Aufgabenbereich hat, nicht deshalb zwangsläufig Spezialwissen über andere organisatorische Nebenaspekte betreffend die Partei verfügen muss. Auch konnte der Beschwerdeführer den vermeintlichen Widerspruch betreffend die Anzahl seiner Teilnahmen an Demonstrationen nachvollziehbar aufklären, wenn er angibt, dass sich seine Aussage, an sechs Demonstrationen teilgenommen zu haben, lediglich auf jene Kundgebungen beziehe, die nach der Festnahme des Generalsekretärs stattgefunden hätten, er jedoch insgesamt vierzehn Mal demonstriert hätte. Die übrigen im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten, wie die Unstimmigkeit bezüglich des Zeitpunktes des Verlassens des Heimatdorfes bzw. Herkunftslandes, hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift überzeugend aufgeklärt. Bei näherer Betrachtung ergibt sich somit, dass die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche keineswegs geeignet sind, die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgeschichte aufzuzeigen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme des BFA und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen übereinstimmende Angaben getätigt und passen seine Angaben auch gut in das Bild der damaligen allgemeinen politischen Situation in Togo, in der Oppositionelle mit Verfolgung, Inhaftierung und Folter rechnen mussten. Auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als plausibel und mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat in Einklang stehend. Es ergibt sich aus den Länderberichten ein Andauern der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Anhängern der Opposition, wobei es zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen einschließlich willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte kommt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist sohin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Togo Opfer von Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden war und in deren Blickfeld geraten ist und im Falle einer Rückkehr eine landesweite Verfolgung (etwa in Form willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte; Verhaftung und Haft unter lebensbedrohlichen Haftbedingungen und im Zuge dessen schwerwiegende Misshandlungen oder Folter) zu befürchten hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist ebenfalls fallgegenständlich auszuschließen, wird der Beschwerdeführer doch von den Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaats verfolgt. 2.
  2. Die Feststellungen zur Lage in Togo gründen u.a. auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Togo vom 01.06.2022 und den darin jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht auch kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Togo zugrunde gelegt werden konnten.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zur Stattgebung der Beschwerde: 3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Ra 2019/14/0153 vom 27.05.2019).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Ra 2019/14/0153 vom 27.05.2019). 3.3. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Kamerun zu gewärtigen hat. Wurde ein Antragsteller bereits verfolgt oder hatte er bereits einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden bedroht, begründet dies

Artikel 4

Absatz 4 der Statusrichtlinie eine Vermutung dafür, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Solche Gründe liegen nicht vor; es ist vielmehr davon auszugeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr neuerlich Verfolgung droht. Es muss aufgrund der aktuellen Situation in Togo im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise Opfer einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden war, im Falle einer Rückkehr erneut eine landesweite Verfolgung zu befürchten hätte. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft und seines aktiven Engagements für die oppositionelle Partei PNP durch die Teilnahme an und Mitorganisation von regimekritischen Demonstrationen ist als eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Beschwerdeführers würde sich somit - insbesondere im Hinblick auf die bereits erlittene Mitnahme und zweitägige Anhaltung durch Sicherheitskräfte infolge einer Teilnahme an einer Demonstration - zu Recht davor fürchten, bei einer Wiedereinreise nach Togo aus politischen Gründen wegen missliebiger politischer Gesinnung von Sicherheitskräften erneut verhaftet zu werden. Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Togos und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 15.11.2015, nämlich am 01.01.2021, gestellt, wodurch § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs.

24 leg.cit. im konkreten Fall Anwendung findet.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 15.11.2015, nämlich am 01.01.2021, gestellt, wodurch Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im konkreten Fall Anwendung findet.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.2244756.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.