RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW211 2266973-1 Spruch, W211 2266973-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit zwei Beschwerden vom XXXX .2022, eingelangt am XXXX .2022, richtete sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass die DSN und das BMI möglicherweise und unrechtmäßig gegen den Beschwerdeführer ermitteln würden. Eine datenschutzrechtliche Auskunft darüber sei nicht erteilt worden. Mit zwei Beschwerden vom römisch 40 .2022, eingelangt am römisch 40 .2022, richtete sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und brachte zusammengefasst vor, dass die DSN und das BMI möglicherweise und unrechtmäßig gegen den Beschwerdeführer ermitteln würden. Eine datenschutzrechtliche Auskunft darüber sei nicht erteilt worden. Mit Schreiben vom XXXX .2022 informierte die Datenschutzbehörde darüber, dass die beiden Beschwerden verbunden worden seien, und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag, auf den der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (eingelangt) XXXX .2022 replizierte. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 informierte die Datenschutzbehörde darüber, dass die beiden Beschwerden verbunden worden seien, und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag, auf den der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (eingelangt) römisch 40 .2022 replizierte. Mit Bescheid vom XXXX .2022 zur GZ XXXX wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde mit der zusammengefassten Begründung zurück, dass die Mängel der Beschwerde nicht beseitigt worden seien. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 zur GZ römisch 40 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde mit der zusammengefassten Begründung zurück, dass die Mängel der Beschwerde nicht beseitigt worden seien. Mit Schreiben vom XXXX .2022, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am XXXX .2022, brachte der Beschwerdeführer zur GZ XXXX eine Säumnisbeschwerde ein. Darin führte er aus, dass die Datenschutzbehörde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist geantwortet, noch auf weitere Anfragen zum Verfahrensstand reagiert habe. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am römisch 40 .2022, brachte der Beschwerdeführer zur GZ römisch 40 eine Säumnisbeschwerde ein. Darin führte er aus, dass die Datenschutzbehörde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist geantwortet, noch auf weitere Anfragen zum Verfahrensstand reagiert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben vom XXXX .2022, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am XXXX .2022, brachte der Beschwerdeführer zwei Datenschutzbeschwerden gegen die DSN und das BMI insbesondere betreffend eine mögliche Überwachung seiner Person und eine fehlende datenschutzrechtliche Auskunft ein.Mit Schreiben vom römisch 40 .2022, eingelangt bei der Datenschutzbehörde am römisch 40 .2022, brachte der Beschwerdeführer zwei Datenschutzbeschwerden gegen die DSN und das BMI insbesondere betreffend eine mögliche Überwachung seiner Person und eine fehlende datenschutzrechtliche Auskunft ein. Die Datenschutzbehörde verband diese beiden Beschwerden zu einem Verfahren unter der GZ XXXX und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag dazu. Die Datenschutzbehörde verband diese beiden Beschwerden zu einem Verfahren unter der GZ römisch 40 und erteilte einen Mängelbehebungsauftrag dazu. Mit Bescheid vom XXXX .2022 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2022 zugestellt. Er brachte dagegen mit Schreiben vom XXXX .2022 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, die unter der GZ XXXX dort anhängig ist. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde zurück. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 zugestellt. Er brachte dagegen mit Schreiben vom römisch 40 .2022 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, die unter der GZ römisch 40 dort anhängig ist.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts. Zur erfolgten Zustellung des Bescheids vom XXXX .2022 sowie zur Beschwerde dagegen und Anhängigkeit am Bundesverwaltungsgericht wurde in den Akt GZ XXXX Einsicht genommen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts. Zur erfolgten Zustellung des Bescheids vom römisch 40 .2022 sowie zur Beschwerde dagegen und Anhängigkeit am Bundesverwaltungsgericht wurde in den Akt GZ römisch 40 Einsicht genommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. 3.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Eine Säumnis liegt vor, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist, also die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. 3.
- Im gegenständlichen Fall entschied die Datenschutzbehörde über die (verbundene) Beschwerde des Antragstellers vom XXXX .2022 mit Bescheid vom XXXX .2022, der dem Beschwerdeführer am XXXX .2022 zugegangen ist, und gegen den der Beschwerdeführer bereits eine Beschwerde erhoben hat. Demnach ist die Datenschutzbehörde betreffend die (verbundene) Beschwerde vom XXXX .2022 nicht säumig. 3.
- Im gegenständlichen Fall entschied die Datenschutzbehörde über die (verbundene) Beschwerde des Antragstellers vom römisch 40 .2022 mit Bescheid vom römisch 40 .2022, der dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2022 zugegangen ist, und gegen den der Beschwerdeführer bereits eine Beschwerde erhoben hat. Demnach ist die Datenschutzbehörde betreffend die (verbundene) Beschwerde vom römisch 40 .2022 nicht säumig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am XXXX .2022, eingelangt bei der Behörde am XXXX .2022, die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Datenschutzbehörde über die (verbundene) Beschwerde vom XXXX .2022, die am XXXX .2022 bei ihr einlangte, noch nicht abgelaufen war. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am römisch 40 .2022, eingelangt bei der Behörde am römisch 40 .2022, die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Datenschutzbehörde über die (verbundene) Beschwerde vom römisch 40 .2022, die am römisch 40 .2022 bei ihr einlangte, noch nicht abgelaufen war. Schließlich wird in Bezug auf § 24 Abs. 7 DSG (Unterrichtungspflicht) auf den Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde und die Information über die Verbindung der Verfahren vom XXXX .2022 verwiesen. Schließlich wird in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 7, DSG (Unterrichtungspflicht) auf den Mängelbehebungsauftrag der Datenschutzbehörde und die Information über die Verbindung der Verfahren vom römisch 40 .2022 verwiesen. Die Säumnisbeschwerde ist daher unzulässig und demnach zurückzuweisen (VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann aber entfallen, wenn unter anderem die Säumnisbeschwerde zurück- oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG). 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann aber entfallen, wenn unter anderem die Säumnisbeschwerde zurück- oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Da gegenständlich die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zB VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W211.2266973.1.00