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{'item': 'W212 2250831-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW212 2250831-1 Spruch, W212 2250831-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.10.2021, Zl.: Islamabad-ÖB/KONS/1869/2020:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 08.10.2021, Zl.: Islamabad-ÖB/KONS/1869/2020: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 27.05.2020 (schriftlich) respektive am 12.11.2020 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: „ÖB Islamabad“) gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier jüngeren Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  2. Begründend führte sie aus, ihr minderjähriger Bruder, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan (im Folgenden: „Bezugsperson“), habe im Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 subsidiären Schutz erhalten. Dem Antrag beigefügt wurden der afghanische Reisepass der Beschwerdeführerin sowie ihre Geburtsurkunde (Tazkira).
  3. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 27.05.2020 (schriftlich) respektive am 12.11.2020 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: „ÖB Islamabad“) gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier jüngeren Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  4. Begründend führte sie aus, ihr minderjähriger Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan (im Folgenden: „Bezugsperson“), habe im Bundesgebiet mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 subsidiären Schutz erhalten. Dem Antrag beigefügt wurden der afghanische Reisepass der Beschwerdeführerin sowie ihre Geburtsurkunde (Tazkira).
  5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 14.09.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigen auf Grund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Zwar sei am 27.05.2020 vom Roten Kreuz ein Einreiseantrag für die Beschwerdeführerin an die ÖB Islamabad übermittelt worden, zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB Islamabad am 12.11.2020 habe die Beschwerdeführerin das
  6. Lebensjahr jedoch bereits vollendet. Es liege somit keine Familienangehörigeneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 vor, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Ebensowenig seien Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis iSd Art. 8 EMRK hervorgekommen.
  7. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 14.09.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigen auf Grund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Zwar sei am 27.05.2020 vom Roten Kreuz ein Einreiseantrag für die Beschwerdeführerin an die ÖB Islamabad übermittelt worden, zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB Islamabad am 12.11.2020 habe die Beschwerdeführerin das
  8. Lebensjahr jedoch bereits vollendet. Es liege somit keine Familienangehörigeneigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 vor, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Ebensowenig seien Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis iSd Artikel 8, EMRK hervorgekommen.
  9. Mit Schreiben vom 14.09.2021, zugestellt am nächsten Tag, wurde der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin die oben beschriebene Stellungnahme des BFA übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
  10. In ihrer am 17.09.2021 an die ÖB Islamabad übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin seit 14.08.2020 volljährig sei; jedoch habe sie ihren Antrag (schriftlich) bereits am 27.05.2020 und nicht erst – wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fälschlicherweise angenommen – am 12.11.2020 gestellt. Eine Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung sei weder § 35 AsylG 2005 noch dem korrespondierenden § 11 FPG zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei somit als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zu qualifizieren, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind ihrer Eltern gewesen sei, die gemäß § 35 AsylG 2005 ebenfalls Familienangehörige der Bezugsperson seien. In Bezug auf die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin sei bereits eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen.
  11. In ihrer am 17.09.2021 an die ÖB Islamabad übermittelten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin seit 14.08.2020 volljährig sei; jedoch habe sie ihren Antrag (schriftlich) bereits am 27.05.2020 und nicht erst – wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fälschlicherweise angenommen – am 12.11.2020 gestellt. Eine Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung sei weder Paragraph 35, AsylG 2005 noch dem korrespondierenden Paragraph 11, FPG zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei somit als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu qualifizieren, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind ihrer Eltern gewesen sei, die gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ebenfalls Familienangehörige der Bezugsperson seien. In Bezug auf die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin sei bereits eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen. Beigefügt wurde die Kopie eines E-Mails der ÖB Islamabad an die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 28.09.2020, in der eine „Registrierung der Anträge per 27.05.2020“ bestätigt und der nächstmögliche Termin zur persönlichen Vorsprache am 12.11.2020 bekanntgegeben wurde.
  12. Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Islamabad teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.09.2021 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.09.2021 unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 17.09.2021 aufrechterhalten werde.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2021, zugestellt am gleichen Datum, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG
  14. Begründet wurde dies damit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten laut Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht wahrscheinlich sei.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2021, zugestellt am gleichen Datum, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  16. Begründet wurde dies damit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten laut Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht wahrscheinlich sei.
  17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.11.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das BFA missachte, indem es von einer Antragstellung am 12.11.2020 ausgehe, den am 27.05.2020 schriftlich eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei somit zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind ihrer Eltern gewesen, die nach Erhalt des Visums durch die ÖB Islamabad bereits nach Österreich eingereist seien. Der Behörde sei eine Verletzung des Parteiengehörs vorzuwerfen, zumal die Stellungnahme vom 17.09.2021 nicht in die Entscheidung eingeflossen sei. Die ÖB Islamabad stütze sich in der Begründung der abweisenden Entscheidung einzig auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA, ohne sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.
  18. Mit am 21.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 19.01.2022 wurde mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde, zugleich wurde der Verfahrensakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin, eine ledige Staatsangehörige Afghanistans, stellte gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier jüngeren Geschwistern bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 27.05.2020 (schriftlich) bzw. am 12.11.2020 (persönlich) einen Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005.1.
  21. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin, eine ledige Staatsangehörige Afghanistans, stellte gemeinsam mit ihren Eltern und ihren vier jüngeren Geschwistern bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 27.05.2020 (schriftlich) bzw. am 12.11.2020 (persönlich) einen Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG
  22. Als Bezugsperson wurde der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  23. Den Eltern und den jüngeren Geschwistern der Beschwerdeführerin wurden die beantragten Einreisetitel erteilt, mit denen sie zwischenzeitlich im Herbst 2021 ins österreichische Bundesgebiet eingereist sind. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  24. bzw. 17.03.2022 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz jeweils im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zugleich wurde ihnen jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2022, Zlen. W276 2256247-1/3Z, W276 2256249-1/3Z, W276 2256251-1/3Z, W276 2256256-1/3Z, W276 2256253-1/3Z und W276 2256252-1/3Z, wurde den Eltern und den jüngeren Geschwistern der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Jahren 2003 und 2012 geborenen Schwestern der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der sich stetig verschlechternden Lage für Frauen von individueller geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht seien. Den weiteren Familienmitgliedern wurde der Status abgeleitet im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. 1.
  25. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich keine Abwägung dahingehend entnehmen, ob eine Einreise der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihren Eltern und jüngeren Geschwistern geboten sein könnte.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Zeitpunkt der schriftlichen und persönlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellung zum Alter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Reisepasskopie. Dass sie ledig ist, ergibt sich aus ihren Angaben. 2.
  28. Die Feststellungen zum familiären Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Bezugsperson sowie ihren Eltern und weiteren Geschwistern ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches seitens der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde, in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Einreise der Eltern und jüngeren Geschwister der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Islamabad. Die zwischenzeitliche Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die genannten Angehörigen ergibt sich aus der Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in die Niederschrift der am 28.07.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisse.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
  30. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§ 34) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:
  31. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 34,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. dieser nicht straffällig geworden ist;, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
  4. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
  5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: 3.
  6. Zur Eigenschaft als Familienangehörige: Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des "Familienangehörigen" abzustellen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Da das Verhältnis eines Fremden zu seinen Geschwistern nicht von den in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 angeführten Konstellationen erfasst ist (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2022/20/0184; 18.11.2021, Ra 2021/22/0006 bis 0011), handelt es sich beim bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin um keine taugliche „Ankerperson“ iSd § 35 Abs. 1 und 2 AsylG
  7. Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Definition des "Familienangehörigen" abzustellen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Da das Verhältnis eines Fremden zu seinen Geschwistern nicht von den in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 angeführten Konstellationen erfasst ist vergleiche VwGH 14.9.2022, Ra 2022/20/0184; 18.11.2021, Ra 2021/22/0006 bis 0011), handelt es sich beim bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin um keine taugliche „Ankerperson“ iSd Paragraph 35, Absatz eins und 2 AsylG
  8. Ebensowenig kann sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre Eltern als Bezugspersonen beziehen, denn bei diesen handelte es sich zum Zeitpunkt des Antrages wie auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides um keine Personen, die sich – wie es der Wortlaut des § 35 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 jeweils voraussetzt – im Ausland befinden und denen der Status des Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (diesen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides im März 2022 zuerkannt, sodass eine Umdeutung des Antrages schon insofern nicht in Betracht kommt). Demnach war auch das Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht von § 35 AsylG 2005 umfasst. Ebensowenig kann sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre Eltern als Bezugspersonen beziehen, denn bei diesen handelte es sich zum Zeitpunkt des Antrages wie auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides um keine Personen, die sich – wie es der Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins und 2 AsylG 2005 jeweils voraussetzt – im Ausland befinden und denen der Status des Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (diesen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides im März 2022 zuerkannt, sodass eine Umdeutung des Antrages schon insofern nicht in Betracht kommt). Demnach war auch das Angehörigenverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht von Paragraph 35, AsylG 2005 umfasst. Die Beschwerdeführerin war im Übrigen zum Zeitpunkt, als ihre Eltern in Österreich um internationalen Schutz ansuchten, bereits volljährig, sodass schon insofern (vgl. EuGH 1.8.2022, Rs. C‑279/20, XC) und auch aus Gründen des Neuerungsverbotes des § 11a Abs. 2 FPG aus der zwischenzeitlichen Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Eltern der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erteilung eines Einreisetitels zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt werden könnte. Die Beschwerdeführerin war im Übrigen zum Zeitpunkt, als ihre Eltern in Österreich um internationalen Schutz ansuchten, bereits volljährig, sodass schon insofern vergleiche EuGH 1.8.2022, Rs. C‑279/20, XC) und auch aus Gründen des Neuerungsverbotes des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG aus der zwischenzeitlichen Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Eltern der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erteilung eines Einreisetitels zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt werden könnte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 einer in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich demnach um keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 einer in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde aufgeworfene Frage, welcher der maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung ist und ob eine Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt vorlag, nicht mehr an. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer ähnlichen Konstellation bereits erkannt hat, dass sich aus der Rechtsprechung und dem Gesetz nicht ergibt, dass bereits die online erfolgte Vornahme einer Terminbuchung bei der Vertretungsbehörde als ein konkreter fristwahrender schriftlicher Antrag zu fingieren wäre (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, Rn. 15.).Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer ähnlichen Konstellation bereits erkannt hat, dass sich aus der Rechtsprechung und dem Gesetz nicht ergibt, dass bereits die online erfolgte Vornahme einer Terminbuchung bei der Vertretungsbehörde als ein konkreter fristwahrender schriftlicher Antrag zu fingieren wäre vergleiche VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, Rn. 15.). 3.
  9. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis aber dennoch berechtigt, weil die belangte Behörde eine Prüfung, ob eine Einreise der Beschwerdeführerin im Lichte des Art. 8 EMRK allenfalls geboten sein könnte, zur Gänze unterlassen hat. 3.
  10. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis aber dennoch berechtigt, weil die belangte Behörde eine Prüfung, ob eine Einreise der Beschwerdeführerin im Lichte des Artikel 8, EMRK allenfalls geboten sein könnte, zur Gänze unterlassen hat. 3.2.
  11. Zwar handelt es sich bei der volljährigen Beschwerdeführerin um eine Person, die keine rechtliche Möglichkeit hat, den Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten von einem in Österreich schutzberechtigten Familienmitglied abzuleiten. Allerdings ist der Verfassungsgerichtshof in ähnlichen Konstellationen davon ausgegangen, dass die Einhaltung des Art. 8 EMRK im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 sicherzustellen ist (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Art. 8 EMRK in Verfahren nach § 35 AsylG 2005 vgl. VfGH 6.6.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510/2015 ua.; 27.11.2017, E 1001/2017 ua.; 11.6.2018, E 3362/2017 ua.; siehe auch VwGH 27.6.2022, Ra 2021/22/0209). Allerdings ist der Verfassungsgerichtshof in ähnlichen Konstellationen davon ausgegangen, dass die Einhaltung des Artikel 8, EMRK im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 sicherzustellen ist (zur verpflichtenden Berücksichtigung und Sicherstellung der Einhaltung des Artikel 8, EMRK in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 vergleiche VfGH 6.6.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510 aus 2015, ua.; 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua.; 11.6.2018, E 3362 aus 2017, ua.; siehe auch VwGH 27.6.2022, Ra 2021/22/0209). Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10). Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang auf die familiäre Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), sodass die diesbezügliche Beurteilung (jedenfalls) nicht unter der Annahme zu erfolgen hat, dass es sich bei der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin um ein minderjähriges Kind handelt, dessen Kindeswohl vorrangige Berücksichtigung zu finden hat (vgl. idS EuGH 1.8.2022, Rs. C‑279/20, XC, Rz 55 ff.). Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Zusammenhang auf die familiäre Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist vergleiche VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), sodass die diesbezügliche Beurteilung (jedenfalls) nicht unter der Annahme zu erfolgen hat, dass es sich bei der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin um ein minderjähriges Kind handelt, dessen Kindeswohl vorrangige Berücksichtigung zu finden hat vergleiche idS EuGH 1.8.2022, Rs. C‑279/20, XC, Rz 55 ff.). Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet (vgl. EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105/2018, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 7.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.).Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor, sondern es ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen des Fremden und dem Fremden vorhanden ist vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). In Fällen von jungen Erwachsenen, die noch bei ihren Eltern wohnten und noch keine eigene Familie gegründet hatten, hat der EGMR die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK aber auch bei Nichtvorhandensein solcher Elementen einer zusätzlichen Abhängigkeit nicht beanstandet vergleiche EGMR 22.10.2022, Fall M.T. ua gg Schweden, Appl. 22105 aus 2018,, Rn 76 mit Hinweis auf EGMR 7.12.2021 [GK], Fall Savran gg. Dänemark, Appl. 57467/15.). Der EuGH ging in seinem Urteil vom 01.08.2022, Rs. C‑279/20, XC, Rz 55 ff., in einer unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallenden Konstellation davon aus, dass Art. 16 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen.Der EuGH ging in seinem Urteil vom 01.08.2022, Rs. C‑279/20, XC, Rz 55 ff., in einer unter die Familienzusammenführungsrichtlinie fallenden Konstellation davon aus, dass Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Annahme, dass bei der Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes und eines als Flüchtling anerkannten Elternteils tatsächliche familiäre Bindungen im Sinne dieser Bestimmung bestehen, wenn das Kind vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, das bloße rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht genügt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der zusammenführende Elternteil und das betreffende Kind im selben Haushalt zusammenleben oder unter einem Dach wohnen, damit dieses Kind Anspruch auf Familienzusammenführung haben kann. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte jedweder Art können für die Annahme, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen, und als Beleg für das Bestehen tatsächlicher familiärer Bindungen ausreichen. Darüber hinaus kann auch nicht verlangt werden, dass sich der zusammenführende Elternteil und sein Kind gegenseitig finanziell unterstützen. Der Verwaltungsgerichtshof ist in ähnlichen gelagerten Konstellationen nach dem NAG davon ausgegangen, dass eine im Lichte von Art. 8 EMRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der Geschwister einer Bezugsperson für den Fall der positiven Erledigung des Antrags ihrer Mutter auf Familienzusammenführung nicht nur im Hinblick auf deren Bindungen zu ihrem zusammenführenden Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zur Mutter zur erfolgen hat (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/22/0209, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist in ähnlichen gelagerten Konstellationen nach dem NAG davon ausgegangen, dass eine im Lichte von Artikel 8, EMRK vorzunehmende Prüfung der Anträge der Geschwister einer Bezugsperson für den Fall der positiven Erledigung des Antrags ihrer Mutter auf Familienzusammenführung nicht nur im Hinblick auf deren Bindungen zu ihrem zusammenführenden Bruder, sondern vor allem auch in Bezug auf deren Bindungen zur Mutter zur erfolgen hat vergleiche VwGH 27.6.2022, Ra 2021/22/0209, mwN). 3.2.
  12. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ledige Beschwerdeführerin den vorliegenden Einreiseantrag gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gestellt hat, die Volljährigkeit erst wenige Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erreicht hat und (mangels anderslautender Anhaltspunkte) davon auszugehen ist, dass sie mit ihren Eltern und Geschwistern bis zu deren Ausreise im Herbst 2021 im Familienverband zusammengelebt hat, wäre zu prüfen gewesen, ob eine gemeinsame Einreise der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern zur Aufrechterhaltung des Familienlebens hätte geboten sein können. Der angefochtene Bescheid, der (ebenso wie der Verwaltungsakt) keine Informationen über die privaten und familiären Lebensumstände der Beschwerdeführerin, insbesondere über die Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern und ihre Lebenssituation in Afghanistan nach deren Wegzug, enthält, lässt die Grundlage für die Vornahme einer solchen Beurteilung gänzlich vermissen. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Familienzusammenführung mit ihren (mittlerweile) asylberechtigten Eltern über das NAG (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG) nicht offen stehen dürfte, weil sie nicht von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG – demnach ist Familienangehöriger iSd NAG, wer Ehegatte (bzw. eingetragener Partner) oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie) – umfasst ist.Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Familienzusammenführung mit ihren (mittlerweile) asylberechtigten Eltern über das NAG (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG) nicht offen stehen dürfte, weil sie nicht von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG – demnach ist Familienangehöriger iSd NAG, wer Ehegatte (bzw. eingetragener Partner) oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie) – umfasst ist. Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 3.2.
  13. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.2.
  14. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2250831.1.00

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