Obsah (14)
§ 13bArt. 133§ 113§ 28§§ 12§ 169§ 169f§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW213 2227646-1 Spruch, W213 2227646-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Alber
§ 13bGeh
G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.Der Spruchpunkt 3. des Bescheides des Kommandos Streitkräfte, vom 10.12.2019 GZ. P754798/89-KdoSK/J1/2019
(2), wird
Paragraph 13 b, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Verwendungsgruppe A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Mit Schreiben vom 21.12.2011 beantragte der Beschwerdeführer
§ 113Abs. 10 Geh
G die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 01.03.2012, GZ. P754798/49-PersB/2012, wurde daraufhin - unter Heranziehung von vor dem
- Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Zeiten - der 07.06.1982 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgte nicht.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 21.12.2011 beantragte der Beschwerdeführer
Paragraph 113, Absatz 10, GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 01.03.2012, GZ. P754798/49-PersB/2012, wurde daraufhin - unter Heranziehung von vor dem
- Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Zeiten - der 07.06.1982 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgte nicht. I.
- Mit Schreiben vom 30.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer, mit Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit der Überleitung abzusprechen und zwar mit der Maßgabe, dass die Überleitung nach der Bundesbesoldungsreform BGBl. I Nr. 32/2015 rechtswidrig und somit nicht zulässig gewesen sei, sowie dass sich seine besoldungsrechtliche Stellung weiterhin nach dem am 31.01.2015 gültigen Status richte.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 30.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer, mit Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit der Überleitung abzusprechen und zwar mit der Maßgabe, dass die Überleitung nach der Bundesbesoldungsreform Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, rechtswidrig und somit nicht zulässig gewesen sei, sowie dass sich seine besoldungsrechtliche Stellung weiterhin nach dem am 31.01.2015 gültigen Status richte. In eventu beantragte er, über seinen Vorrückungsstichtag/Besoldungsdienstalter und die sich daraus ab 01.01.2004 ergebenden Einstufung und Bezüge feststellend abzusprechen, dass in Ansehung der Überleitungsbasis Monatsgehalt Februar 2015 jene Einstufung zugrunde gelegt werde, die sich daraus ergebe, dass die für die Vorrückung aus der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeit (nicht fünf, sondern nur) zwei Jahre betrage. I.
- Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 29.03.2016, GZ: P754798/76-PersB/2016
(1), diesen Antrag als unzulässig zurück. Aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.11.2016, GZ: W188 2125689-1/2E, diesen Bescheid
§ 28Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf.römisch eins.4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 29.03.2016, GZ: P754798/76-PersB/2016
(1), diesen Antrag als unzulässig zurück. Aufgrund einer dagegen eingebrachten Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.11.2016, GZ: W188 2125689-1/2E, diesen Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos auf. I.
- Mit Schreiben vom 16.09.2019, eingelangt bei BMLV/PersB am 19.09.2019, brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Schreiben vom 29.10.2019, GZ: P754798/89-KdoSK/J1/2019, wurde dem Beschwerdeführer der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobene Sachverhalt zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 16.09.2019, eingelangt bei BMLV/PersB am 19.09.2019, brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Schreiben vom 29.10.2019, GZ: P754798/89-KdoSK/J1/2019, wurde dem Beschwerdeführer der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobene Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schreiben vom 07.11.2019 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass mit dem Bescheid vom 01.03.2012 lediglich sein Vorrückungsstichtag verbessert, jedoch nicht über seinen Antrag Verbesserung seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, sowie Nachzahlung abgesprochen worden sei. Der bloße Hinweis nach der Rechtsmittelbelehrung, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirke, stelle keine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung dar. Dem entsprechend sei dieser Teil seines Antrages vom 21.12.2011 nach wie vor offen und zu entscheiden. Die belangte Behörde verkenne, dass hier kein Fall für eine amtswegige Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtages gegeben ist, sondern bloß der offene Teil seines Antrags vom 21.12.2011 zu erledigen sei. Sein Vorrückungsstichtag sei bereits rechtskräftig neu festgesetzt worden. Ein Vergleichsstichtag sei daher nicht zu ermitteln. Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach richtig erkannt worden sei, sei in jenen Fällen, in denen der Vorrückungsstichtag bereits bescheidmäßig verbessert worden sei, lediglich die besoldungsrechtliche Stellung um diese Verbesserung anzupassen. Das bedeute, dass der bereits angerechnete Zeitraum, vor Vollendung des
- Lebensjahres, zur Gänze für die Besoldung wirksam werden müsse. In concreto heiße das, dass die Dienstbehörde festzustellen habe, dass er sich mit Stichtag 01.01.2004 bereits in der Gehaltsstufe 12 befunden habe, mit nächster Vorrückung am 01.07.2004 in die Gehaltsstufe
- Ausgehend von dieser Einstufung hätte die Überleitung im Jahr 2015 stattfinden müssen bzw. sei auf dieser Basis neu aufzurollen. Nachzahlungen stünden ihm ausgehend vom Antrag vom 21.12.2011 drei Jahre rückwirkend unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichtes
§ 113Geh
G i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2010 zu.Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach richtig erkannt worden sei, sei in jenen Fällen, in denen der Vorrückungsstichtag bereits bescheidmäßig verbessert worden sei, lediglich die besoldungsrechtliche Stellung um diese Verbesserung anzupassen. Das bedeute, dass der bereits angerechnete Zeitraum, vor Vollendung des
- Lebensjahres, zur Gänze für die Besoldung wirksam werden müsse. In concreto heiße das, dass die Dienstbehörde festzustellen habe, dass er sich mit Stichtag 01.01.2004 bereits in der Gehaltsstufe 12 befunden habe, mit nächster Vorrückung am 01.07.2004 in die Gehaltsstufe
- Ausgehend von dieser Einstufung hätte die Überleitung im Jahr 2015 stattfinden müssen bzw. sei auf dieser Basis neu aufzurollen. Nachzahlungen stünden ihm ausgehend vom Antrag vom 21.12.2011 drei Jahre rückwirkend unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichtes
Paragraph 113, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, zu. Der Vollständigkeit halber halte er zu der Berechnung des Vergleichsstichtages fest, dass hierbei der alte Vorrückungsstichtag herangezogen worden sei. Wie die Dienstbehörde jedoch selbst ausführe, sei dieser bereits rechtskräftig verbessert worden (auf 7.6.1982). Ein Heranziehen des alten Vorrückungsstichtages, welcher gar nicht mehr Rechtsbestand sei, sei somit grob rechtswidrig. Des Weiteren sei der angeführte Nachzahlungszeitraum unrichtig, weil hierbei fälschlicherweise der Antrag vom 30.11.2015 herangezogen werde. Dieser Antrag hätte jedoch einen ganz anderen Inhalt aufgewiesen, nämlich die Bekämpfung der Überleitung generell und eben nicht die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, weil diese bereits am 21.12.2011 beantragt wurde. Hier sei daher jedenfalls der Antrag vom 21.12.2011 wiederum unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichtes, heranzuziehen. Der guten Ordnung halber halte er fest, dass der Tag seiner Anstellung nicht der 01.12.2001, sondern der 1.8.1995 (als Vertragsbediensteter) gewesen sei. I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „
- Es wird festgestellt, dass die Überleitung gem. § 169c Bundesgesetz vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten - Gehaltsgesetz 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019 rechtmäßig und korrekt erfolgt ist.„
- Es wird festgestellt, dass die Überleitung gem. Paragraph 169 c, Bundesgesetz vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten - Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, rechtmäßig und korrekt erfolgt ist.
- Bei der amtswegig durchzuführenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gem. §§ 169f u. 169g GehG wird als Vergleichsstichtag der 06.08.1984 festgestellt. Es wird festgestellt, dass Ihr Besoldungsdienstalter gem. § 169f Abs. 4 zum Ablauf des 28.02.2015; 28 Jahr 8 Monate und 00 Tage beträgt.
- Bei der amtswegig durchzuführenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gem. Paragraphen 169 f, u. 169g GehG wird als Vergleichsstichtag der 06.08.1984 festgestellt. Es wird festgestellt, dass Ihr Besoldungsdienstalter gem. Paragraph 169 f, Absatz 4, zum Ablauf des 28.02.2015; 28 Jahr 8 Monate und 00 Tage beträgt.
- Der fristauslösende Zeitpunkt für die Verjährung von Ansprüchen gem. § 13b GehG iZm dem Spruchpunkt 2 ist der 30.11.2015.“
- Der fristauslösende Zeitpunkt für die Verjährung von Ansprüchen gem. Paragraph 13 b, GehG iZm dem Spruchpunkt 2 ist der 30.11.2015.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.1995 beim BMLV als VB I/b aufgenommen worden sei. Sein Vorrückungsstichtag sei mit 07.05.1987 festgesetzt worden. Mit Wirksamkeit vom 01.01.1999 sei sein Vorrückungsstichtag aufgrund einer Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.09.2001 mit 07.05.1985 neu festgesetzt worden. Anlässlich seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe A2 mit Wirksamkeit vom 01.12.2001 sei sein Vorrückungsstichtag gem. § 12 GehG mit 06.05.1985 festgesetzt worden. Es habe ihm daher mit Wirksamkeit vom 01.12.2001 das Gehalt der Gehaltsstufe 9, der Verwendungsgruppe A2, mit nächster Vorrückung am 01.07.2003, gebührt.Auf seinen Antrag vom 21.12.2011 sei mit rechtskräftigem Bescheid GZ: P754798/49-PersB/2012 vom 01.03.2012 mit Wirkung vom 01.01.2004
§§ 12und 113 Geh
G, BGBl. Nr. 54, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten, der 07.06.1982 als Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Diese Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages habe keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt, da diese ohne Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums erfolgt sei.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.08.1995 beim BMLV als VB I/b aufgenommen worden sei. Sein Vorrückungsstichtag sei mit 07.05.1987 festgesetzt worden. Mit Wirksamkeit vom 01.01.1999 sei sein Vorrückungsstichtag aufgrund einer Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.09.2001 mit 07.05.1985 neu festgesetzt worden. Anlässlich seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe A2 mit Wirksamkeit vom 01.12.2001 sei sein Vorrückungsstichtag gem. Paragraph 12, GehG mit 06.05.1985 festgesetzt worden. Es habe ihm daher mit Wirksamkeit vom 01.12.2001 das Gehalt der Gehaltsstufe 9, der Verwendungsgruppe A2, mit nächster Vorrückung am 01.07.2003, gebührt., Auf seinen Antrag vom 21.12.2011 sei mit rechtskräftigem Bescheid GZ: P754798/49-PersB/2012 vom 01.03.2012 mit Wirkung vom 01.01.2004
Paragraphen 12 und 113 GehG, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten, der 07.06.1982 als Vorrückungsstichtag ermittelt worden. Diese Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages habe keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt, da diese ohne Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums erfolgt sei. Die Besoldungsreform 2015 sei am 11.02.2015 verlautbart worden und am darauf folgenden Tag in Kraft (BGBl. I Nr. 32/2015) getreten.Die Besoldungsreform 2015 sei am 11.02.2015 verlautbart worden und am darauf folgenden Tag in Kraft Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,) getreten. Das frühere System des Vorrückungsstichtages sei durch das System des Besoldungsdienstalters (BDA) ersetzt worden. Das BDA ist ein abstrakter Zeitraum, der sich aus der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der Dauer der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit zusammensetze (dies gelte für Bedienstete die nach Inkrafttreten der Besoldungsreform neu aufgenommen werden). Bei übergeleiteten Beamten und Beamtinnen würde das BDA alleine auf Grundlage ihres bisherigen Gehalts festgesetzt (d.h. im Zuge der Überleitung erfolgte keine konkrete Anrechnung von Vordienstzeiten). Der Beschwerdeführer sei
den Bestimmungen der Besoldungsreform 2015 (BGBl I Nr. 32/2015) übergeleitet worden. Dabei sei sein Gehalt für Februar 2015 (VerwGr. A2, FG 4, FSt. 2, GSt. 15) zugrunde gelegt worden. Das Gehalt auf Basis Februar 2015, das dieser Einstufung im Überleitungsmonat entspreche, habe 3.124,10 € betragen. Die nächste Vorrückung sei aufgrund der bis 11.02.2015 geltenden Rechtslage für den 01.07.2015 vorgesehen gewesen. Der Beschwerdeführer sei
den Bestimmungen der Besoldungsreform 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,) übergeleitet worden. Dabei sei sein Gehalt für Februar 2015 (VerwGr. A2, FG 4, FSt. 2, GSt. 15) zugrunde gelegt worden. Das Gehalt auf Basis Februar 2015, das dieser Einstufung im Überleitungsmonat entspreche, habe 3.124,10 € betragen. Die nächste Vorrückung sei aufgrund der bis 11.02.2015 geltenden Rechtslage für den 01.07.2015 vorgesehen gewesen. Daraus ergebe sich am 01.03.2015 die besoldungsrechtliche Stellung Allg. Verw-Dienst, A2, 4/2, GS 14. Dieser besoldungsrechtlichen Stellung entspricht Ende Februar 2015 ein Gehaltsansatz (100,00%) in Höhe von 3.124,10 €. Das Besoldungsdienstalter berechne sich aus dem erforderlichen Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe nach der Überleitung zuzüglich des vorrückungsrelevanten Zeitraums, der seit der letzten Vorrückung bis zum Ablauf des Überleitungsmonats vergangen sei. Erforderlicher Zeitraum für Erreichung der Gehaltsstufe (neu) 14: 26 Jahr(
- e)(§ 169c Abs. 3 GehG) Vorrückungsrelevanter Zeitraum seit der letzten (fiktiven) Vorrückung am 01.07.2013 bis zum Ablauf des Überleitungsmonats: 20 Monat(e), 00 Tag(
- e)(§ 169c Abs. 4 GehG). Das Besoldungsdienstalter mit Ablauf 28.02.2015 betrage 27 Jahr(e), 08 Monat(
- e)und 00 Tag(e). Die nächste Vorrückung erfolgte aufgrund der ab 12.02.2015 geltenden Rechtslage (Beginn Überleitungsstufe) am 01.07.2015.Das Besoldungsdienstalter berechne sich aus dem erforderlichen Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe nach der Überleitung zuzüglich des vorrückungsrelevanten Zeitraums, der seit der letzten Vorrückung bis zum Ablauf des Überleitungsmonats vergangen sei. Erforderlicher Zeitraum für Erreichung der Gehaltsstufe (neu) 14: 26 Jahr(
- e)(Paragraph 169 c, Absatz 3, GehG) Vorrückungsrelevanter Zeitraum seit der letzten (fiktiven) Vorrückung am 01.07.2013 bis zum Ablauf des Überleitungsmonats: 20 Monat(e), 00 Tag(
- e)(Paragraph 169 c, Absatz 4, GehG). Das Besoldungsdienstalter mit Ablauf 28.02.2015 betrage 27 Jahr(e), 08 Monat(
- e)und 00 Tag(e). Die nächste Vorrückung erfolgte aufgrund der ab 12.02.2015 geltenden Rechtslage (Beginn Überleitungsstufe) am 01.07.2015. Im Zeitpunkt der nächsten Vorrückung erhöhe sich das Besoldungsdienstalter um sechs Monat(e). Um diesen Zeitraum verkürze sich auch die Verweildauer in der Überleitungsstufe. Vor der Überleitung habe die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers A2/4/15 mit nächster Vorrückung am 01.07.2015 gelautet. Der Beschwerdeführer sei mit März 2015 richtig in A2/4, Gehaltsstufe 14 mit nächster Vorrückung am 01.07.2015 übergeleitet und sein BDA mit 27 Jahren und 8 Monaten festgesetzt worden. Mit 01.07.2015 sei seine Vorrückung in die Gehaltsstufe 15 mit nächster Vorrückung am 01.01.2017 erfolgt. Aufgrund der Gutschrift von 6 Monaten habe sich zum Stichtag 01.07.2015 sein BDA auf 28 Jahre und 6 Monate erhöht. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend korrekt übergeleitet worden. Hinsichtlich der amtswegigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers werde festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 08.05.2019, C-24/17 und C-396/17, festgestellt habe, dass die Überleitung im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht geeignet gewesen sei, ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, und dass weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Altersdiskriminierung bei der Vordienstzeitenanrechnung erforderlich seien. Die neu geschaffenen §§ 169f und 169g GehG ergänzten die Bestimmungen zur Bundesbesoldungsreform 2015 um die erforderlichen Maßnahmen und seien deshalb jeweils im selben Unterabschnitt angefügt worden. Die Bestimmungen sähen eine individuelle Neueinstufung durch Anpassung des im Rahmen der Überleitung pauschal festgesetzten BDA vor. Praktisch bedeute das vor allem, dass die Überleitung im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht neu aufzurollen sei. Die neuen Bestimmungen fügten vielmehr einen zusätzlichen Schritt zur Überleitung hinzu, indem sie anordneten, dass nach der Überleitung mit Ende Februar 2015 das „Besoldungsdienstalter nach § 169c“ (§ 169f Abs. 4 GehG) abgeändert werde.Hinsichtlich der amtswegigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers werde festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 08.05.2019, C-24/17 und C-396/17, festgestellt habe, dass die Überleitung im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht geeignet gewesen sei, ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, und dass weitere Maßnahmen zur Beseitigung der Altersdiskriminierung bei der Vordienstzeitenanrechnung erforderlich seien. Die neu geschaffenen Paragraphen 169 f und 169 g GehG ergänzten die Bestimmungen zur Bundesbesoldungsreform 2015 um die erforderlichen Maßnahmen und seien deshalb jeweils im selben Unterabschnitt angefügt worden. Die Bestimmungen sähen eine individuelle Neueinstufung durch Anpassung des im Rahmen der Überleitung pauschal festgesetzten BDA vor. Praktisch bedeute das vor allem, dass die Überleitung im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht neu aufzurollen sei. Die neuen Bestimmungen fügten vielmehr einen zusätzlichen Schritt zur Überleitung hinzu, indem sie anordneten, dass nach der Überleitung mit Ende Februar 2015 das „Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, (Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG) abgeändert werde. Die Voraussetzungen des § 169f Abs. 1 Z 1 – 4 GehG träfen auf dem Beschwerdeführer zu, weshalb eine amtswegige Neufestsetzung zu erfolgen habe. Gem. Abs. 3 leg cit erfolge bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Die dazu erforderliche Berechnung des Vergleichsstichtags erfolge nach den Bestimmungen des § 169g GehG. Die Voraussetzungen des Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer eins, – 4 GehG träfen auf dem Beschwerdeführer zu, weshalb eine amtswegige Neufestsetzung zu erfolgen habe. Gem. Absatz 3, leg cit erfolge bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Die dazu erforderliche Berechnung des Vergleichsstichtags erfolge nach den Bestimmungen des Paragraph 169 g, GehG.
§ 169f Abs. 4 letzter Satz Geh
G sei für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt worden sei. Anlässlich der Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A2 mit Wirksamkeit vom 01.12.2001 sei sein Vorrückungsstichtag
§12Geh
G mit 06.05.1985 unter Ausschluss der vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt worden.
Paragraph 169, f Absatz 4, letzter Satz GehG sei für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt worden sei. Anlässlich der Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A2 mit Wirksamkeit vom 01.12.2001 sei sein Vorrückungsstichtag
§12Geh
G mit 06.05.1985 unter Ausschluss der vor Vollendung des 18.Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt worden.
§ 169g Geh
G ergebe sich der 06.08.1984 als Vergleichsstichtag. Aufgrund der Verbesserung des Vergleichsstichtags um 270 Tage erhöhe sich das BDA zum Ablauf des 28.02.2015 um 1 Jahr auf 28 Jahre 08 Monate 00 Tage.
Paragraph 169, g GehG ergebe sich der 06.08.1984 als Vergleichsstichtag. Aufgrund der Verbesserung des Vergleichsstichtags um 270 Tage erhöhe sich das BDA zum Ablauf des 28.02.2015 um 1 Jahr auf 28 Jahre 08 Monate 00 Tage. Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2011 sei mit Bescheid vom 01.03.2012 GZ: P754798/49-PersB/2012 rechtskräftig entschieden worden. Der Spruch des angeführten Bescheides begründet sich auf das GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/
- Der im Hinweis zum Bescheid angeführte Zusatz: Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bewirke keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung beziehe sich auf den § 8 GehG idF BGBl. I Nr. 82/
- Der Antrag sei daher folglich vollinhaltlich erledigt worden. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel eingebracht worden.Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2011 sei mit Bescheid vom 01.03.2012 GZ: P754798/49-PersB/2012 rechtskräftig entschieden worden. Der Spruch des angeführten Bescheides begründet sich auf das GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,. Der im Hinweis zum Bescheid angeführte Zusatz: Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bewirke keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung beziehe sich auf den Paragraph 8, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,. Der Antrag sei daher folglich vollinhaltlich erledigt worden. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel eingebracht worden. Den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2015 eingebracht.
§ 13bAbs. 1 Geh
G werde angesichts der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers für die Berechnung der 3-jährigen Verjährungsfrist gem. § 13b Abs. 1 der 30.11.2015 herangezogen.Den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2015 eingebracht.
Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG werde angesichts der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers für die Berechnung der 3-jährigen Verjährungsfrist gem. Paragraph 13 b, Absatz eins, der 30.11.2015 herangezogen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid vom 01.03.2012 seien Vorrückungsstichtag auf Grundlage seines Antrages auf den 07.06.1982 verbessert und er dabei informell (nach der Rechtsmittelbelehrung) darauf hingewiesen worden sei, dass sich dadurch keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung ergäbe. Da über die beantragte Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, habe er am 16.09.2019 eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde eingebracht.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass mit Bescheid vom 01.03.2012 seien Vorrückungsstichtag auf Grundlage seines Antrages auf den 07.06.1982 verbessert und er dabei informell (nach der Rechtsmittelbelehrung) darauf hingewiesen worden sei, dass sich dadurch keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung ergäbe. Da über die beantragte Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, habe er am 16.09.2019 eine diesbezügliche Säumnisbeschwerde eingebracht. Zur Rechtmäßigkeit der Überleitung werde ausgeführt, dass die Überleitung iSd § 169c GehG an sich nicht bekämpft werde, sondern dieser Spruchpunkt nur unter der Prämisse angefochten werde, dass die Basis für die Überleitung eine andere (höhere) sein solle.Zur Rechtmäßigkeit der Überleitung werde ausgeführt, dass die Überleitung iSd Paragraph 169 c, GehG an sich nicht bekämpft werde, sondern dieser Spruchpunkt nur unter der Prämisse angefochten werde, dass die Basis für die Überleitung eine andere (höhere) sein solle. Die belangte Behörde führe aus, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Feststellung eines Vergleichsstichtages gegeben seien. Es sei aufgrund des Antrages vom 21.12.2011 das Verfahren bereits anhängig. Mit Bescheid vom 01.03.2012 sei lediglich die Hauptfrage hinsichtlich der Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages bescheidmäßig erledigt worden, jedoch nicht die daraus resultierende Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, sowie allfällige Nachzahlungen. Da sein ursprünglicher Vorrückungsstichtag bereits bescheidmäßig verbessert worden sei, sei nunmehr bloß die besoldungsrechtliche Stellung dieser Verbesserung anzupassen. Das bedeute, dass ausgehend vom verbesserten Vorrückungsstichtag 07.06.1982 die besoldungsrechtliche Stellung insofern anzupassen sei, dass die aufgrund des Bescheides vom 01.03.2012 faktisch erfolgte Ausdehnung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre nicht stattzufinden habe. Dementsprechend habe vom verbesserten Vorrückungsstichtag ausgehend die Vorrückung alle zwei Jahre stattzufinden gehabt (mit jeweils 01.07.). Das bedeute, dass er sich mit Stichtag 01.01.2004 bereits in der
- Gehaltsstufe befunden habe, mit nächster Vorrückung am 01.07.
- Ausgehend davon, habe er sich zum Zeitpunkt der Überleitung im Februar 2015 bereits in der
- Gehaltsstufe befunden. Die belangte Behörde hätte daher festzustellen gehabt, dass ihm mit Stichtag 01.01.2004 (allenfalls zum Stichtag 01.022015) ein Gehalt der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 11
(17)mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 12
(18)am 01.07.2004 ( 01.07.2016) gebühre. Aus der EuGH-Judikatur in den Sachen Schmitzer (C-530/13), Starjakob (C-417/13), ÖGB (C-24/17) und Leitner (C-396/17) ergebe sich, dass die Ausdehnung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe unter gleichzeitiger Verbesserung des Vorrückungsstichtages und somit Neutralisierung der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung unionsrechtswidrig gewesen sei. Insbesondere aus den Rechtssachen Leitner und OGB ergebe sich, dass eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung, die die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiere, dem Unionsrecht widerspreche. Dementsprechend habe auch der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VwGH Ra 2016/12/0110; Ro 2015/12/0009).Aus der EuGH-Judikatur in den Sachen Schmitzer (C-530/13), Starjakob (C-417/13), ÖGB (C-24/17) und Leitner (C-396/17) ergebe sich, dass die Ausdehnung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe unter gleichzeitiger Verbesserung des Vorrückungsstichtages und somit Neutralisierung der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung unionsrechtswidrig gewesen sei. Insbesondere aus den Rechtssachen Leitner und OGB ergebe sich, dass eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung, die die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiere, dem Unionsrecht widerspreche. Dementsprechend habe auch der Verwaltungsgerichtshof entschieden vergleiche VwGH Ra 2016/12/0110; Ro 2015/12/0009). Würde eine Berechnung des Vergleichsstichtages und Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters iSd angefochtenen Bescheides rechtskräftig stattfinden, würde dies erneut eine weitestgehende Neutralisierung seiner bereits in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche auf Anpassung seiner besoldungsrechtlichen Stellung einer bereits erfolgten Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres (von rund drei Jahre) unter gleichzeitiger Beibehaltung eines Zeitraumes von zwei Jahren bis zur ersten Gehaltsstufenvorrückung bedeuten. Er stehe auf dem Standpunkt, dass er bereits im Jahr 2010 durch die Optionsmöglichkeit nach BGBI I Nr. 82/2010 und deren Wahrnehmung seinen Rechtsanspruch im Sinne seiner obigen Ausführungen erworben habe.Würde eine Berechnung des Vergleichsstichtages und Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters iSd angefochtenen Bescheides rechtskräftig stattfinden, würde dies erneut eine weitestgehende Neutralisierung seiner bereits in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche auf Anpassung seiner besoldungsrechtlichen Stellung einer bereits erfolgten Anrechnung der Vordienstzeiten vor Vollendung des
- Lebensjahres (von rund drei Jahre) unter gleichzeitiger Beibehaltung eines Zeitraumes von zwei Jahren bis zur ersten Gehaltsstufenvorrückung bedeuten. Er stehe auf dem Standpunkt, dass er bereits im Jahr 2010 durch die Optionsmöglichkeit nach BGBI römisch eins Nr. 82 aus 2010, und deren Wahrnehmung seinen Rechtsanspruch im Sinne seiner obigen Ausführungen erworben habe. Unter diesem Gesichtspunkt sei er der Ansicht, dass durch die behördliche Vorgehensweise auch ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Art. 5 StGG und Art. 1 des
- ZP zur EMRK gegeben sei, weil bereits — teilweise rechtskräftig zugesprochene erworbene finanzielle Ansprüche (erneut) zum Großteil negiert würden,Unter diesem Gesichtspunkt sei er der Ansicht, dass durch die behördliche Vorgehensweise auch ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz nach Artikel 5, StGG und Artikel eins, des
- ZP zur EMRK gegeben sei, weil bereits — teilweise rechtskräftig zugesprochene erworbene finanzielle Ansprüche (erneut) zum Großteil negiert würden, Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Es werde daher beantragt, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen wird, dass dem Beschwerdeführer mit Stichtag 01.01.2004 (in eventu: Mit Stichtag 01.02.2015) ein Gehalt der Verwendungsgruppe A2 in der Gehaltsstufe 11 (in eventu: Gehaltsstufe 17) mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 12 (in eventu: Gehaltsstufe 18) am 01.07.2004 (in eventu: 01.07.2016) gebührte; sowie dass die Nachzahlung der Bezugsdifferenzen ab 08.10.2007 stattzufinden hat; In eventu ● den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
- Mit hg. Erkenntnis vom 16.12.2020, GZ. W213 2227646-1/8E, wurde in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dassrömisch eins.
- Mit hg. Erkenntnis vom 16.12.2020, GZ. W213 2227646-1/8E, wurde in Erledigung der Beschwerde festgestellt, dass 1.
§ 169fGeh
G in Verbindung mit § 28 Abs 1 und 2 VwGVG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 28 Jahre und 5 Monate beträgt und1.
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 28 Jahre und 5 Monate beträgt und 2. dem Beschwerdeführer
§ 13bGeh
G eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab dem 18.06.2006 gebührt.2. dem Beschwerdeführer
Paragraph 13 b, GehG eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab dem 18.06.2006 gebührt.
- Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.
- Auf Grund einer dagegen erhobenen Amtsrevision seitens der beklagten Behörde wurde der Spruchpunkt A)
- durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.06.2021, GZ. Ra 2021/12/0011, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Differenz zwischen den ihm tatsächlich ausbezahlten und den ihm infolge einer Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Bezügen mit dem Bescheid vom
- März 2012 nicht abgesprochen worden sei, weil dieser Bescheid eine diesbezügliche spruchförmige Entscheidung gar nicht enthalten habe. Auch im bekämpften Bescheid sei über die Gebührlichkeit von Ansprüchen (hier: auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz) abgesprochen worden. römisch eins.
- Auf Grund einer dagegen erhobenen Amtsrevision seitens der beklagten Behörde wurde der Spruchpunkt A)
- durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.06.2021, GZ. Ra 2021/12/0011, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der Differenz zwischen den ihm tatsächlich ausbezahlten und den ihm infolge einer Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Bezügen mit dem Bescheid vom
- März 2012 nicht abgesprochen worden sei, weil dieser Bescheid eine diesbezügliche spruchförmige Entscheidung gar nicht enthalten habe. Auch im bekämpften Bescheid sei über die Gebührlichkeit von Ansprüchen (hier: auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz) abgesprochen worden. Sollte der in der Amtsrevision angefochtene Spruchpunkt so zu verstehen sein, dass damit - zumindest auch - über die Gebührlichkeit einer dem Beschwerdeführer zustehenden Nachzahlung einer Bezugsdifferenz entschieden worden sei, hätte das Bundesverwaltungsgericht damit über einen Gegenstand entschieden, über den der bei ihm angefochtene Bescheid nicht abgesprochen habe, womit es die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihm nicht zugekommen sei (vgl. auch VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039). Sollte der in der Amtsrevision angefochtene Spruchpunkt so zu verstehen sein, dass damit - zumindest auch - über die Gebührlichkeit einer dem Beschwerdeführer zustehenden Nachzahlung einer Bezugsdifferenz entschieden worden sei, hätte das Bundesverwaltungsgericht damit über einen Gegenstand entschieden, über den der bei ihm angefochtene Bescheid nicht abgesprochen habe, womit es die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihm nicht zugekommen sei vergleiche auch VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039). Sollte der bekämpfte Spruchpunkt hingegen so zu deuten sein, dass damit - insofern unter teilweiser Abänderung des Spruchpunkts
- des angefochtenen Bescheides - eine Entscheidung in der Verjährungsfrage getroffen worden sei, wäre auch dies zu Unrecht erfolgt. Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedürfe es aber des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch bestehe (ein derartiger Abspruch über Nachzahlungsansprüche sei jedoch dem Mitbeteiligten gegenüber nicht ergangen und sei vorliegend wegen sonstiger Überschreitung des Beschwerdegegenstands auch nicht erstmals durch das Verwaltungsgericht zulässig). Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs könne nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte sich (in der Frage der Gebührlichkeit) ergeben, dass ein Anspruch nicht zu Recht bestehe, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch könne nämlich nicht verjähren. Solange über den - hier strittigen - Nachzahlungsanspruch noch kein Abspruch vorliege, käme eine Entscheidung über dessen Verjährung (sei es durch den Bescheid der Dienstbehörde oder im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht) nicht in Betracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist am 01.12.2001 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten, wobei der 06.05.1985
§ 12Geh
G – unter Außerachtlassung von vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Zeiten - als Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist am 01.12.2001 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten, wobei der 06.05.1985
Paragraph 12, GehG – unter Außerachtlassung von vor dem
- Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Zeiten - als Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Mit - insoweit in Rechtskraft erwachsenen - hg. Erkenntnis vom 16.12.2020, GZ. W213 2227646-1/8E, wurde das Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 mit 28 Jahren und fünf Monaten festgesetzt. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2011 ist bis dato hinsichtlich des Begehrens auf Nachzahlung von Bezügen, die aus der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung resultieren, unerledigt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 13b GehG lautet wie folgt:Paragraph 13 b, GehG lautet wie folgt: „Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“ Im Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Frist auslösende Zeitpunkt für die Verjährung von Ansprüchen
§ 13
b im vorliegenden Fall der 30.11.2015 wäre.Im Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Frist auslösende Zeitpunkt für die Verjährung von Ansprüchen
Paragraph 13, b im vorliegenden Fall der 30.11.2015 wäre. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im zum vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis vom 10.06.2021, GZ. Ra 2021/12/0011, ausgeführt, dass es vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs es des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher strittiger Anspruch besteht. Ein derartiger Abspruch über Nachzahlungsansprüche ist jedoch dem Beschwerdeführer gegenüber nicht ergangen. Er durfte wegen sonstiger Überschreitung des Beschwerdegegenstands auch nicht erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht ergehen. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann nämlich Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Sollte sich in der Frage der Gebührlichkeit ergeben, dass ein Anspruch nicht zu Recht besteht, hätte eine Feststellung der Verjährung zu unterbleiben. Ein nicht bestehender Anspruch kann nämlich nicht verjähren. Solange über den - hier strittigen - Nachzahlungsanspruch noch kein Abspruch vorliegt, kam eine Entscheidung über dessen Verjährung (sei es durch den Bescheid der Dienstbehörde oder im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht) nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher der Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben, da mangels eines erstinstanzlichen Ausspruchs über die dem Beschwerdeführer gebührenden Bezugsnachzahlung eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den Umfang der dem Beschwerdeführer aufgrund der Verbesserung seines Besoldungsdienstalters gebührenden Bezugsnachzahlung festzustellen haben, wobei in weiterer Folge - unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Verjährungsverzichte - festzustellen sein wird, in welchem Ausmaß diese
§ 13b Geh
G verjährt sindVor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher der Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben, da mangels eines erstinstanzlichen Ausspruchs über die dem Beschwerdeführer gebührenden Bezugsnachzahlung eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig ist. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren den Umfang der dem Beschwerdeführer aufgrund der Verbesserung seines Besoldungsdienstalters gebührenden Bezugsnachzahlung festzustellen haben, wobei in weiterer Folge - unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Verjährungsverzichte - festzustellen sein wird, in welchem Ausmaß diese
Paragraph 13, b GehG verjährt sind Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen — oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2227646.1.00