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{'item': 'W214 2249929-1'}

Obsah (13)Art. 57Art. 133Art. 77§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130Artikel 80Art. 51§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW214 2249929-1 Spruch, W214 2249929-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 57Abs.

4 DSGVO zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Stanonik Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.11.2021, Zl. D124.4255/2021-0.779.725, betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Datenschutzbehörde aufgetragen, von der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde Abstand zu nehmen und das Verfahren fortzusetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 02.11.2020 (verbessert mit Eingabe vom 11.12.2020) machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch eine unzulässige Videoüberwachung geltend. Er brachte im Wesentlichen vor, die XXXX (Erstbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, erste mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, MP1) sei Mieterin der im ersten Obergeschoß des Hauses XXXX (im Folgenden „Y-Gasse) befindlichen Wohnung, Top Nr. XXXX . Ursprünglich sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer der MP1 gewesen, mit Büro in der gegenständlichen Wohnung. Aus diesem Grund habe er über einen Generalschlüssel verfügt, sowohl für die Wohnung als auch für das Büro, über welches die Wohnung betreten werde. XXXX (Zweitbeschwerdegegner vor der belangten Behörde, zweite mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, MP2) sei seit XXXX 2017 Alleingeschäftsführer der MP
  2. Mit Notariatsakt vom XXXX .2017 sei zwischen dem Beschwerdeführer sowie der MP1 und MP2 vereinbart worden, dass die MP2 als Alleingesellschafter der MP1 dem Beschwerdeführer ein unentgeltliches, einseitiges und unwiderrufliches Nutzungsrecht der gegenständlichen Wohnung einräume. Der Beschwerdeführer habe diese Rechtseinräumung vertraglich zur Kenntnis und rechtsverbindlich angenommen.
  3. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 02.11.2020 (verbessert mit Eingabe vom 11.12.2020) machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch eine unzulässige Videoüberwachung geltend. Er brachte im Wesentlichen vor, die römisch 40 (Erstbeschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, erste mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, MP1) sei Mieterin der im ersten Obergeschoß des Hauses römisch 40 (im Folgenden „Y-Gasse) befindlichen Wohnung, Top Nr. römisch 40 . Ursprünglich sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer der MP1 gewesen, mit Büro in der gegenständlichen Wohnung. Aus diesem Grund habe er über einen Generalschlüssel verfügt, sowohl für die Wohnung als auch für das Büro, über welches die Wohnung betreten werde. römisch 40 (Zweitbeschwerdegegner vor der belangten Behörde, zweite mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, MP2) sei seit römisch 40 2017 Alleingeschäftsführer der MP
  4. Mit Notariatsakt vom römisch 40 .2017 sei zwischen dem Beschwerdeführer sowie der MP1 und MP2 vereinbart worden, dass die MP2 als Alleingesellschafter der MP1 dem Beschwerdeführer ein unentgeltliches, einseitiges und unwiderrufliches Nutzungsrecht der gegenständlichen Wohnung einräume. Der Beschwerdeführer habe diese Rechtseinräumung vertraglich zur Kenntnis und rechtsverbindlich angenommen. Infolge einer Besitzstörung durch unberechtigten Austausch der Schlösser, habe der Beschwerdeführer vor dem XXXX zu Gz XXXX (wohl gemeint: Gz XXXX ) eine Besitzstörungsklage eingebracht und eine einstweilige Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom XXXX sei dem Antrag stattgegeben worden. Nach Einbringung eines Exekutionsantrages seien dem Beschwerdeführer die Schlüssel zur Wohnung ausgehändigt worden. Infolge einer Besitzstörung durch unberechtigten Austausch der Schlösser, habe der Beschwerdeführer vor dem römisch 40 zu Gz römisch 40 (wohl gemeint: Gz römisch 40 ) eine Besitzstörungsklage eingebracht und eine einstweilige Verfügung beantragt. Mit Beschluss vom römisch 40 sei dem Antrag stattgegeben worden. Nach Einbringung eines Exekutionsantrages seien dem Beschwerdeführer die Schlüssel zur Wohnung ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer habe festgestellt, dass die MP1 und MP2 nicht nur in der Wohnung selbst, sondern eine Videoüberwachungskamera auch im Hof des Hauses Y-Gasse sowie zwei Videoüberwachungskameras im Zugangsbereich bzw. Stiegenhaus zur Wohnung montiert hätten. Der Beschwerdeführer habe MP1 und MP2 aufgefordert, diese Videoüberwachungskameras zu entfernen. Dem sei keine Folge geleistet worden, sodass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.10.2020 die Entfernung der vier Kameras schriftlich eingefordert habe. Mit Schreiben vom 16.10.2020 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Videokamera in der Wohnung sowie jene im Hof sowie Stiegenhaus entfernt worden seien. Die Entfernung der Videoüberwachungskamera im Zugangsbereich zur Wohnung sei verweigert worden. Mit Mail vom 19.10.2020 habe er neuerlich die Entfernung dieser Kamera gefordert. Mit Schreiben vom 21.10.2020 sei dies erneut abgelehnt und behauptet worden, dass diese nur auf den Bürobereich gerichtet wäre. Die gegenständliche Videoüberwachungskamera sei durch Fernsteuerung/Handyapplikation steuerbar und auch manuell verstellbar, sodass der Sichtbereich verändert werden könne und es somit möglich sei und auch passiere, dass der Sichtbereich auf den Weg, den der Beschwerdeführer zum Betreten der Wohnung nehmen muss, gerichtet werde. Weiters sei diese Videoüberwachungskamera in der Nacht mittels Infrarot funktionsfähig. Es handle sich um eine IP Camera („IPC“), an welcher ein Aufnahmerekorder angeschlossen sei. Der ersten und zweiten mitbeteiligten Partei sei es mit dieser Kamera somit möglich, den Zugangsweg zur Wohnung Top Nr. XXXX tags- und nachtsüber zu filmen und aufzuzeichnen. Die Privatsphäre des Beschwerdeführers sei dadurch schwerwiegend beeinträchtigt. Aufgrund des bestehenden Überwachungsdrucks werde dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung seines Nutzungsrechts an der Wohnung, welches er sich mittels Besitzstörungsklage und einstweiliger Vorkehrung gerichtlich sichern habe müssen, verhindert. Die gegenständliche Videoüberwachungskamera sei durch Fernsteuerung/Handyapplikation steuerbar und auch manuell verstellbar, sodass der Sichtbereich verändert werden könne und es somit möglich sei und auch passiere, dass der Sichtbereich auf den Weg, den der Beschwerdeführer zum Betreten der Wohnung nehmen muss, gerichtet werde. Weiters sei diese Videoüberwachungskamera in der Nacht mittels Infrarot funktionsfähig. Es handle sich um eine IP Camera („IPC“), an welcher ein Aufnahmerekorder angeschlossen sei. Der ersten und zweiten mitbeteiligten Partei sei es mit dieser Kamera somit möglich, den Zugangsweg zur Wohnung Top Nr. römisch 40 tags- und nachtsüber zu filmen und aufzuzeichnen. Die Privatsphäre des Beschwerdeführers sei dadurch schwerwiegend beeinträchtigt. Aufgrund des bestehenden Überwachungsdrucks werde dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung seines Nutzungsrechts an der Wohnung, welches er sich mittels Besitzstörungsklage und einstweiliger Vorkehrung gerichtlich sichern habe müssen, verhindert. Zudem sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass die MP1 und MP2 in den Räumlichkeiten des Restaurants „ XXXX “ (im Folgenden: „E.“), sowie in den Räumlichkeiten des Restaurants „ XXXX “ (im Folgenden: „D.“) Videokameras installiert hätten, wobei die Videos mit einem Rekorder aufgezeichnet würden. Es erfolge somit eine Videoüberwachung der Gäste als auch der Dienstnehmer. Zudem sei dem Beschwerdeführer bekannt, dass die MP1 und MP2 in den Räumlichkeiten des Restaurants „ römisch 40 “ (im Folgenden: „E.“), sowie in den Räumlichkeiten des Restaurants „ römisch 40 “ (im Folgenden: „D.“) Videokameras installiert hätten, wobei die Videos mit einem Rekorder aufgezeichnet würden. Es erfolge somit eine Videoüberwachung der Gäste als auch der Dienstnehmer.
  5. In weiterer Folge (nach Auftrag zur Mängelbehebung) konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr eine Überwachung durch fünf Kameras monierte, in einem Zeitraum von zumindest Jänner 2020 bis Dezember
  6. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, indem von ihm als Gast im Restaurant E. zumindest im Zeitraum von Jänner 2020 bis Dezember 2020 unzulässigerweise Videoaufnahmen angefertigt worden seien. Der Beschwerdeantrag richte sich auch auf die durchgeführten Videoüberwachungen im Restaurant E. und den beiden Standorten von D. da der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren stetig Gast in diesen Restaurants gewesen sei, zumindest ein bis zweimal im Monat. Aus diesem Grund stellte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Beschwerdeantrag und begehrte festzustellen, dass er durch die D-Gastronomie GmbH (dritte Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, dritte mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, MP3) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem diese in den beiden Standorten der Restaurants D. unzulässigerweise Videoaufnahmen vom Beschwerdeführer, als regelmäßigen Gast, angefertigt habe. Der Beschwerde waren zahlreiche Unterlagen beigelegt.
  7. Über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten die mitbeteiligten Parteien, alle anwaltlich vertreten, am 25.08.2021 eine gemeinsame Stellungnahme. Zusammengefasst wurde, soweit verfahrensgegenständlich relevant, vorgebracht, dass die MP1 das Restaurant E. betreibe. Die MP3 betreibe ausschließlich ein Restaurant unter der Bezeichnung D. in der XXXX . Die MP2 sei zu 40% Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der MP1 und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der MP3.
  8. Über Aufforderung der belangten Behörde erstatteten die mitbeteiligten Parteien, alle anwaltlich vertreten, am 25.08.2021 eine gemeinsame Stellungnahme. Zusammengefasst wurde, soweit verfahrensgegenständlich relevant, vorgebracht, dass die MP1 das Restaurant E. betreibe. Die MP3 betreibe ausschließlich ein Restaurant unter der Bezeichnung D. in der römisch 40 . Die MP2 sei zu 40% Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der MP1 und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der MP
  9. Bis zum Jahr 2007 sei der Beschwerdeführer – zumindest offiziell – Geschäftsführer und bis zum Jahr 2013 Gesellschafter der ersten mitbeteiligten Partei gewesen. Auch nach seinem offiziellen Ausscheiden aus der MP1 habe der Beschwerdeführer weiter über die erste mitbeteiligte Partei und ihre Familienmitglieder, die die Anteile übernommen hätten, bestimmt und bis zur Abtretung der Geschäftsanteile an die MP2 am XXXX 2017, Verträge für die MP1 verfasst. Die MP2 habe mit Abtretungsvertrag vom XXXX 2017 Geschäftsanteile erworben und sei seither Gesellschafter und Geschäftsführer der MP1.Bis zum Jahr 2007 sei der Beschwerdeführer – zumindest offiziell – Geschäftsführer und bis zum Jahr 2013 Gesellschafter der ersten mitbeteiligten Partei gewesen. Auch nach seinem offiziellen Ausscheiden aus der MP1 habe der Beschwerdeführer weiter über die erste mitbeteiligte Partei und ihre Familienmitglieder, die die Anteile übernommen hätten, bestimmt und bis zur Abtretung der Geschäftsanteile an die MP2 am römisch 40 2017, Verträge für die MP1 verfasst. Die MP2 habe mit Abtretungsvertrag vom römisch 40 2017 Geschäftsanteile erworben und sei seither Gesellschafter und Geschäftsführer der MP
  10. Der Sohn des Beschwerdeführers sei seit Ende 2019/Anfang 2020 an die MP2 mit dem Wunsch herangetreten, den von der MP3 geführten Gastronomiebetrieb zu übernehmen. Zu diesem Zweck hätte die MP2 ihren Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft an den Sohn des Beschwerdeführers übertragen sollen. Auch der Beschwerdeführer selbst habe darauf gedrängt, die MP2 möge seinem Sohn den Gastronomiebetreib verkaufen. Die MP2 sei zunächst dazu bereit gewesen, die Verhandlungen über die Übernahme des Geschäftsanteiles seien aber letztendlich gescheitert. Am XXXX .2020 sei es zu einem Streit im Restaurant D. in der XXXX , zwischen den Parteien gekommen. In weiterer Folge habe die MP2 den Sohn des Beschwerdeführers aus dem Restaurant verwiesen und ihm gegenüber ein Betretungsverbot ausgesprochen. Unmittelbar nach diesem Streit zwischen der Familie der MP2 und der Familie des Beschwerdeführers, habe dieser beim XXXX eine Besitzstörungsklage betreffend die Räumlichkeiten in der Y-Gasse (Büro und Wohnung), eingebracht. Diese sei mit Endbeschluss des XXXX abgewiesen worden. Die erste mitbeteiligte Partei sei seit Februar 2021 nicht mehr Mieterin der Räumlichkeiten in der Y-Gasse.Der Sohn des Beschwerdeführers sei seit Ende 2019/Anfang 2020 an die MP2 mit dem Wunsch herangetreten, den von der MP3 geführten Gastronomiebetrieb zu übernehmen. Zu diesem Zweck hätte die MP2 ihren Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft an den Sohn des Beschwerdeführers übertragen sollen. Auch der Beschwerdeführer selbst habe darauf gedrängt, die MP2 möge seinem Sohn den Gastronomiebetreib verkaufen. Die MP2 sei zunächst dazu bereit gewesen, die Verhandlungen über die Übernahme des Geschäftsanteiles seien aber letztendlich gescheitert. Am römisch 40 .2020 sei es zu einem Streit im Restaurant D. in der römisch 40 , zwischen den Parteien gekommen. In weiterer Folge habe die MP2 den Sohn des Beschwerdeführers aus dem Restaurant verwiesen und ihm gegenüber ein Betretungsverbot ausgesprochen. Unmittelbar nach diesem Streit zwischen der Familie der MP2 und der Familie des Beschwerdeführers, habe dieser beim römisch 40 eine Besitzstörungsklage betreffend die Räumlichkeiten in der Y-Gasse (Büro und Wohnung), eingebracht. Diese sei mit Endbeschluss des römisch 40 abgewiesen worden. Die erste mitbeteiligte Partei sei seit Februar 2021 nicht mehr Mieterin der Räumlichkeiten in der Y-Gasse. Weiters brachten die mitbeteiligten Parteien eine Verfristung der Datenschutzbeschwerde vor, da der Beschwerdeführer bereits seit mehr als drei Jahren von den Videoüberwachungen gewusst habe. Zur Videoüberwachung im Objekt Y-Gasse (Büro) und im Hof des betreffenden Hauses wurde vorgebracht, dass MP1 Mieterin der Räumlichkeiten in der Y-Gasse (Büro), gewesen sei. Aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten „Sideletters“ behaupte er, diese Räumlichkeiten als Büro nutzen zu dürfen. Der Beschwerdeführer habe der MP2 bei der Unterfertigung dieses „Sideletters“ versichert, dass es sich dabei um eine reine Formsache handle und er die Wohnung nicht benötige und diese nicht benützen werde. Er habe die gegenständliche Wohnung lediglich als Meldeadresse verwenden wollen, um ein „Parkpickerl“ für die Innenstadt zu erlangen. Bis zur Einbringung der Besitzstörungsklage habe sich der Beschwerdeführer an die Vereinbarung, diese Wohnung nicht zu verwenden, gehalten. Die Eigentümerin des Hauses Y-Gasse habe inzwischen eine Mietzins- und Räumungsklage gegen die MP1 eingebracht. Aufgrund des rechtskräftigen Versäumungsurteils vom XXXX .2020, habe die MP1 die offenen Mietzinsen an die Hauseigentümerin bezahlen und das Bestandobjekt Y-Gasse an die Eigentümerin zurückgeben müssen. Die Räumung sei im XXXX 2021 erfolgt. Die Eigentümerin des Hauses Y-Gasse habe inzwischen eine Mietzins- und Räumungsklage gegen die MP1 eingebracht. Aufgrund des rechtskräftigen Versäumungsurteils vom römisch 40 .2020, habe die MP1 die offenen Mietzinsen an die Hauseigentümerin bezahlen und das Bestandobjekt Y-Gasse an die Eigentümerin zurückgeben müssen. Die Räumung sei im römisch 40 2021 erfolgt. Mit Ende des Hauptmietverhältnisses ende auch jedes Untermietverhältnis und jedes sonstige Nutzungsrecht. Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten „Sideletter“ vom 16.06.2017, sei dieser im Falle, dass das Mietverhältnis von Seiten des Vermieters aufgelöst werden sollte, gegenstandslos. Ein allfälliges Benützungsrecht des Beschwerdeführers sei aufgrund des rechtskräftigen Versäumungsurteils jedenfalls erloschen. Aufgrund der eingebrachten Besitzstörungsklage seien dem Beschwerdeführer die Schlüssel zum Objekt Y-Gasse ausgefolgt worden. Somit habe der Beschwerdeführer erst von Anfang August 2020 bis April 2021 Zutritt zu diesen Räumlichkeiten gehabt. Die Videoüberwachungskamera im Hof des Hauses Y-Gasse sei bereits von der MP1 entfernt worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer diese Kamera selbst installiert, die MP1 und MP2 hätten diese Kamera nicht genutzt. Die weiteren, ebenfalls vom Beschwerdeführer installierten Videoüberwachungskameras in dem Stiegenaufgang von den Büroräumlichkeiten im Erdgeschoß zu der Wohnung und in der Wohnung seien von der MP1 nicht genutzt und über Aufforderung des Beschwerdeführers demontiert worden. Die Videoüberwachungskamera im Erdgeschoß des Objekt Y-Gasse, welche die Büroschränke und den Schreibtisch, nicht jedoch den Zugang zur Wohnung erfasst habe, sei von der MP1 im März 2021 ebenfalls entfernt worden. In den Büroschränken und im Bereich des Schreibtischs seien bis März 2021 sensible Dokumente der MP1 gelagert worden. Die Videoüberwachungskamera im Erdgeschoß habe für die Dauer von 45 Stunden mittels eines Netzwerkvideorekorders aufgezeichnet. Aufgrund von wiederholten Einbruchsversuchen und Diebstählen sei die Videoüberwachung erforderlich gewesen, ein gelinderes Mittel habe es nicht gegeben. Die Datenverarbeitung sei zur Wahrung der berechtigten Interessen der ersten mitbeteiligten Partei erforderlich und die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers würden nicht überwiegen. Weiters sei der höchstpersönliche Lebensbereich des Beschwerdeführers durch die Videoüberwachungskamera nicht erfasst worden. Zur Videoüberwachung im Restaurant E., wurde vorgebracht, dass die MP1 Mieterin dieses Geschäftslokals sei. Dem Beschwerdeführer sei die dort bestehende Videoüberwachung bestens bekannt. Über den Beschwerdeführer sei seit den Vorfällen im Zusammenhang mit der beabsichtigen Abtretung des Geschäftsanteils an den Sohn des Beschwerdeführers, sohin seit XXXX 2020, ein Betretungsverbot verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe das Restaurant seit XXXX 2020 nicht mehr betreten.Zur Videoüberwachung im Restaurant E., wurde vorgebracht, dass die MP1 Mieterin dieses Geschäftslokals sei. Dem Beschwerdeführer sei die dort bestehende Videoüberwachung bestens bekannt. Über den Beschwerdeführer sei seit den Vorfällen im Zusammenhang mit der beabsichtigen Abtretung des Geschäftsanteils an den Sohn des Beschwerdeführers, sohin seit römisch 40 2020, ein Betretungsverbot verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe das Restaurant seit römisch 40 2020 nicht mehr betreten. Im Restaurant gebe es insgesamt sechs Videoüberwachungskameras derselben Marke und Funktion wie jener im Erdgeschoß des Objekt Y-Gasse. Räumlich gehe die Videoüberwachung nicht über die Räumlichkeiten der MP1 hinaus. Die Videoüberwachung erfasse die Gasträume des Restaurants, den Gang zum Stiegenabgang, den Stiegenabgang in das Untergeschoß und die Räumlichkeiten im Untergeschoß sowie die Küche. An den Türen sei mittels entsprechender Schilder deutlich gekennzeichnet, dass eine Videoüberwachung erfolge und wer Verantwortlicher sei. Die Interessen der MP1 bzw. ihrer Gäste würden auch hier deutlich jenen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwiegen. Zu der angeblichen Verletzung von Datenschutzrechten des Beschwerdeführers durch die MP3 wurde vorgebracht, dass diese ausschließlich im Restaurant D. in der XXXX , ein Videoüberwachungssystem betreibe. Aufgrund des über den Beschwerdeführer verhängten Betretungsverbotes habe dieser das Restaurant D. seit XXXX 2020 nicht mehr betreten. Zu der angeblichen Verletzung von Datenschutzrechten des Beschwerdeführers durch die MP3 wurde vorgebracht, dass diese ausschließlich im Restaurant D. in der römisch 40 , ein Videoüberwachungssystem betreibe. Aufgrund des über den Beschwerdeführer verhängten Betretungsverbotes habe dieser das Restaurant D. seit römisch 40 2020 nicht mehr betreten. Die MP3 sei Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten und daher über diese Örtlichkeiten verfügungsbefugt. Im Restaurant D. betreibe man insgesamt sieben Videoüberwachungskameras derselben Marke und Funktion wie oben bereits ausgeführt. Die Videoüberwachung gehe auch hier nicht über die Räumlichkeiten der MP3 hinaus, sondern erfasse die Gasträumlichkeiten, die Küche und den Gang/Personalbereich, indem sich auch die Notausgänge befinden würden. Weiters würden auch hier die Interessen der MP3 jenen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwiegen (wiederholte Einbruchsversuche und Diebstähle, kein gelinderes Mittel). An den Türen sei auch hier mittels entsprechender Schilder deutlich gekennzeichnet, dass eine Videoüberwachung erfolge und wer Verantwortlicher sei. Der Stellungnahme waren zahlreiche Beilagen angeschlossen.
  11. Mit Schreiben vom 01.09.2021 forderte die belangte Behörde die mitbeteiligten Parteien auf, ihre Stellungnahme dahingehend zu ergänzen, wann der Beschwerdeführer die drei Videokameras (im Hof, im Stiegenaufgang und in der Wohnung) an der Adresse Y-Gasse montiert habe, sowie anzugeben, wann die Kameras in der Y-Gasse und in den genannten Restaurants montiert worden seien und ob der Beschwerdeführer in den letzten Jahren regelmäßig Gast in diesen Restaurants gewesen sei.
  12. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten am 17.09.2021 eine ergänzende Stellungnahme und brachten zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer bis zur Abtretung von Geschäftsanteilen der MP1 an die zweite MP2 Bevollmächtigter der MP1 und in detaillierter Kenntnis des Unternehmens gewesen sei. Als die MP2 Geschäftsanteile an der MP1 erworben habe, seien die Videoüberwachungskameras im Innenhof des Gebäudes, im Stiegenaufgang vom Büro (Erdgeschoß), zur Wohnung (
  13. Obergeschoß) und in der Wohnung (
  14. Obergeschoss) bereits angebracht gewesen. Der Beschwerdeführer habe der MP2 die von ihm selbst montierten Videoüberwachungskameras anlässlich der Übergabe der Geschäftsräumlichkeiten des nunmehrigen Restaurants E. gezeigt und diesem sinngemäß empfohlen, die Videoüberwachung im Hof und in der Wohnung in der Y-Gasse beizubehalten und auf die Räumlichkeiten des Restaurants E. auszudehnen. Der Beschwerdeführer habe die Datenschutzbeschwerde betreffend die Videoüberwachungskameras im Hof und im Objekt Y-Gasse nicht innerhalb der in § 24 Abs. 4 DSG normierten Fristen eingebracht, die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
  15. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten am 17.09.2021 eine ergänzende Stellungnahme und brachten zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer bis zur Abtretung von Geschäftsanteilen der MP1 an die zweite MP2 Bevollmächtigter der MP1 und in detaillierter Kenntnis des Unternehmens gewesen sei. Als die MP2 Geschäftsanteile an der MP1 erworben habe, seien die Videoüberwachungskameras im Innenhof des Gebäudes, im Stiegenaufgang vom Büro (Erdgeschoß), zur Wohnung (
  16. Obergeschoß) und in der Wohnung (
  17. Obergeschoss) bereits angebracht gewesen. Der Beschwerdeführer habe der MP2 die von ihm selbst montierten Videoüberwachungskameras anlässlich der Übergabe der Geschäftsräumlichkeiten des nunmehrigen Restaurants E. gezeigt und diesem sinngemäß empfohlen, die Videoüberwachung im Hof und in der Wohnung in der Y-Gasse beizubehalten und auf die Räumlichkeiten des Restaurants E. auszudehnen. Der Beschwerdeführer habe die Datenschutzbeschwerde betreffend die Videoüberwachungskameras im Hof und im Objekt Y-Gasse nicht innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 4, DSG normierten Fristen eingebracht, die Beschwerde sei daher zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei von der „Übergabe“ der Geschäftsräumlichkeiten XXXX an die MP2 im Juni 2017 bis zu dem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie der MP2 am Abend des XXXX .2020, als guter Freund der Familie der MP2 und als Gast auch nach der „Übernahme“ der Geschäftsräumlichkeiten XXXX durch die MP2, regelmäßig (fast wöchentlich) im Restaurant E. aufhältig gewesen. Die MP2 habe den Beschwerdeführer über die neu installierten Videokameras im Restaurant E. informiert. Der Beschwerdeführer sei von der „Übergabe“ der Geschäftsräumlichkeiten römisch 40 an die MP2 im Juni 2017 bis zu dem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie der MP2 am Abend des römisch 40 .2020, als guter Freund der Familie der MP2 und als Gast auch nach der „Übernahme“ der Geschäftsräumlichkeiten römisch 40 durch die MP2, regelmäßig (fast wöchentlich) im Restaurant E. aufhältig gewesen. Die MP2 habe den Beschwerdeführer über die neu installierten Videokameras im Restaurant E. informiert. Auch betreffend die Videoüberwachungskameras im Restaurant E. habe der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde nicht innerhalb der in § 24 Abs. 4 DSG normierten Fristen eingebracht. Auch betreffend die Videoüberwachungskameras im Restaurant E. habe der Beschwerdeführer die Datenschutzbeschwerde nicht innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 4, DSG normierten Fristen eingebracht. Zur Kenntnis des Beschwerdeführers von den Videokameras im Restaurant D. wurde ausgeführt, dass diese Kameras bereits im April 2017 von Herrn X. installiert worden seien. Der Beschwerdeführer sei bis zum Streit am XXXX .2020 als Freund der Familie der MP2 und als Gast regelmäßig im Restaurant D. gewesen. Zur Kenntnis des Beschwerdeführers von den Videokameras im Restaurant D. wurde ausgeführt, dass diese Kameras bereits im April 2017 von Herrn römisch zehn. installiert worden seien. Der Beschwerdeführer sei bis zum Streit am römisch 40 .2020 als Freund der Familie der MP2 und als Gast regelmäßig im Restaurant D. gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher bereits seit mehr als drei Jahren vor Erbringung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde in detaillierter Kenntnis der betriebenen Videoüberwachungskamera gewesen, die Beschwerde sei somit auch in diesem Punkt nicht innerhalb der in § 24 Abs. 4 DSG normierten Fristen eingebracht worden. Der Beschwerdeführer sei daher bereits seit mehr als drei Jahren vor Erbringung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde in detaillierter Kenntnis der betriebenen Videoüberwachungskamera gewesen, die Beschwerde sei somit auch in diesem Punkt nicht innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 4, DSG normierten Fristen eingebracht worden. Der Stellungnahme waren zahlreiche Beilagen angeschlossen.
  18. Mit Schreiben vom 21.09.2021 wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien vom 25.08.2021 sowie vom 17.09.2021 übermittelt und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, binnen einer gesetzten Frist, gegeben.
  19. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2021 und brachte zusammengefasst vor, dass eine Verjährung seiner Rechtsverletzungen keinesfalls eingetreten sei. Durch die fortdauernde Videoüberwachung und die damit einhergehende Datenverarbeitung würden seine Rechte immer wieder von neuem verletzt werden. Es sei für das Verfahren nicht relevant, ob und seit wann der Beschwerdeführer von der Videoüberwachung gewusst habe oder ob dieser daran im von der Gegenseite vorgebrachten Ausmaß beteiligt gewesen sei. Vielmehr sei es zu einem Rollenwechsel gekommen, in welchem der Beschwerdeführer klar Betroffener einer rechtswidrigen Videoüberwachung und somit Datenverarbeitung geworden und daher von den mitbeteiligten Parteien in seinen Rechten verletzt worden sei. Weiters wurde vorgebracht, dass es keinerlei Rechtfertigungsgründe für die Videoüberwachung gebe. Die Videoüberwachung im Hof, in der Wohnung und vor der Wohnung des Beschwerdeführers (als Nutzungsberechtigter) sei jedenfalls überschießend und außerhalb jedweden Verhältnisses. Es sei ihm nicht zumutbar, sich am Ort seiner Wohnung, somit einem höchstpersönlichen Lebensbereich, überwachen zu lassen, selbst wenn dies nur sein Kommen und Gehen betreffe. Ebensowenig sei dies den Besuchern des Beschwerdeführers zumutbar. Die Videoüberwachung in der Y-Gasse sei auch nicht gekennzeichnet gewesen. Eine derartige Bildverarbeitung sei lediglich mit der Einwilligung der betroffenen Person zulässig, eine solche liege nicht vor. Die Videoüberwachung in den gegenständlichen Restaurants sei ebenfalls rechtswidrig. Die Überwachung diene vorrangig der Kontrolle von ArbeitnehmerInnen und sei schon alleine aus diesem Grund diese Art der Datenverarbeitung verpönt. Es bestehe kein Betriebsrat bei der MP1 und MP3, eine einzelvertragliche Zustimmung sei ebenfalls nicht erfolgt. Auch erfolge keine begrenzte Datenaufbewahrung im Sinn des § 13 DSG. Für den Fall, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht als beschwerdelegitimiert erachte, wurde eine amtswegige Prüfung der Videoüberwachung an den Standorten der ersten und dritten mitbeteiligten Partei angeregt.Die Videoüberwachung in den gegenständlichen Restaurants sei ebenfalls rechtswidrig. Die Überwachung diene vorrangig der Kontrolle von ArbeitnehmerInnen und sei schon alleine aus diesem Grund diese Art der Datenverarbeitung verpönt. Es bestehe kein Betriebsrat bei der MP1 und MP3, eine einzelvertragliche Zustimmung sei ebenfalls nicht erfolgt. Auch erfolge keine begrenzte Datenaufbewahrung im Sinn des Paragraph 13, DSG. Für den Fall, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht als beschwerdelegitimiert erachte, wurde eine amtswegige Prüfung der Videoüberwachung an den Standorten der ersten und dritten mitbeteiligten Partei angeregt.
  20. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2021 wurde die Behandlung der Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Beschwerdeführer von den mitbeteiligten Parteien in Folge einer unrechtmäßigen Videoüberwachung in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Zunächst sei allerdings zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerde

Art. 57Abs.

4 DSGVO vorliegen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Beschwerdeführer von den mitbeteiligten Parteien in Folge einer unrechtmäßigen Videoüberwachung in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Zunächst sei allerdings zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerde

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorliegen.

Die belangte Behörde stellte (wörtlich) Folgendes fest: „Die Erstbeschwerdegegnerin betreibt an der Adresse XXXX in XXXX das Restaurant „ XXXX “.„Die Erstbeschwerdegegnerin betreibt an der Adresse römisch 40 in römisch 40 das Restaurant „ römisch 40 “. Die Drittbeschwerdegegnerin betreibt an der Adresse XXXX in XXXX das Restaurant „ XXXX “. Der Zweitbeschwerdegegner ist 40%-Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Erstbeschwerdegegnerin und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Drittbeschwerdegegnerin. Die Drittbeschwerdegegnerin betreibt an der Adresse römisch 40 in römisch 40 das Restaurant „ römisch 40 “. Der Zweitbeschwerdegegner ist 40%-Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Erstbeschwerdegegnerin und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Drittbeschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 2007 Geschäftsführer der Erstbeschwerdegegnerin und bis zum Jahr 2013 Gesellschafter der Erstbeschwerdegegnerin. Die Erstbeschwerdegegnerin ist seit dem

  1. November 1999 Mieterin der Wohnung in der XXXX in XXXX .Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 2007 Geschäftsführer der Erstbeschwerdegegnerin und bis zum Jahr 2013 Gesellschafter der Erstbeschwerdegegnerin. Die Erstbeschwerdegegnerin ist seit dem
  2. November 1999 Mieterin der Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 . Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2017, jedenfalls vor dem
  3. Juni 2017, hat der Beschwerdeführer im Hof des Gebäudes XXXX in XXXX , im Stiegenaufgang zur Wohnung Top Nummer XXXX im Gebäude XXXX in XXXX sowie der in der Wohnung XXXX in XXXX eine Videokamera montiert.Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2017, jedenfalls vor dem
  4. Juni 2017, hat der Beschwerdeführer im Hof des Gebäudes römisch 40 in römisch 40 , im Stiegenaufgang zur Wohnung Top Nummer römisch 40 im Gebäude römisch 40 in römisch 40 sowie der in der Wohnung römisch 40 in römisch 40 eine Videokamera montiert. Die Erstbeschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Notariatsakt vom
  5. Juni 2017 ein alleiniges und ausschließliches Nutzungsrecht an der Wohnung in der XXXX in XXXX eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat sich ab diesem Zeitpunkt nur noch zehn bis zwanzig Mal – immer gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdegegner – in der Wohnung aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt in der Wohnung übernachtet und seit Oktober 2017, nachdem die Erstbeschwerdegegnerin die Schlösser ausgetauscht hatte, auch über keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung verfügt. Die Erstbeschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Notariatsakt vom
  6. Juni 2017 ein alleiniges und ausschließliches Nutzungsrecht an der Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat sich ab diesem Zeitpunkt nur noch zehn bis zwanzig Mal – immer gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdegegner – in der Wohnung aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt in der Wohnung übernachtet und seit Oktober 2017, nachdem die Erstbeschwerdegegnerin die Schlösser ausgetauscht hatte, auch über keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung verfügt. Die Erstbeschwerdegegnerin hat in der Wohnung in der XXXX in XXXX einen Arbeitsplatz für die Assistentin der Geschäftsführung eingerichtet und den Schreibtisch sowie den Büroschrank mit einer Videokamera überwacht. Die Erstbeschwerdegegnerin hat in der Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 einen Arbeitsplatz für die Assistentin der Geschäftsführung eingerichtet und den Schreibtisch sowie den Büroschrank mit einer Videokamera überwacht. Der Sohn des Beschwerdeführers ist Ende 2019/Anfang 2020 an den Zweitbeschwerdegegner mit dem Wunsch herangetreten, den von der Drittbeschwerdegegnerin geführten Betrieb zu übernehmen. Der Zweitbeschwerdegegner ist bereit gewesen, seinen Geschäftsanteil an den Sohn des Beschwerdeführers abzutreten, allerdings ist die Übernahme letztendlich gescheitert. Nach dem gescheiterten Übernahmeversuch hat der Beschwerdeführer am
  7. Juni 2020 eine Besitzstörungsklage beim XXXX (GZ XXXX ) betreffend die Wohnung in der XXXX in XXXX eingebracht und monierte darin, dass er in Folge des Austausches der Schlösser keinen Zugang zur Wohnung mehr habe. Die Erstbeschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im August 2020 einen Schlüssel zur Wohnung ausgehändigt.Nach dem gescheiterten Übernahmeversuch hat der Beschwerdeführer am
  8. Juni 2020 eine Besitzstörungsklage beim römisch 40 (GZ römisch 40 ) betreffend die Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 eingebracht und monierte darin, dass er in Folge des Austausches der Schlösser keinen Zugang zur Wohnung mehr habe. Die Erstbeschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im August 2020 einen Schlüssel zur Wohnung ausgehändigt. Am
  9. November 2020 hat die Eigentümerin des Wohnhauses in der XXXX eine Mietzins- und Räumungsklage gegen die Erstbeschwerdegegnerin beim XXXX (GZ XXXX ) eingebracht. Mit Versäumungsurteil des XXXX vom XXXX ist die Mietzins- und Räumungsklage rechtskräftig geworden und hat die Erstbeschwerdegegnerin die Wohnung in der XXXX in XXXX mit April 2021 geräumt. Am
  10. November 2020 hat die Eigentümerin des Wohnhauses in der römisch 40 eine Mietzins- und Räumungsklage gegen die Erstbeschwerdegegnerin beim römisch 40 (GZ römisch 40 ) eingebracht. Mit Versäumungsurteil des römisch 40 vom römisch 40 ist die Mietzins- und Räumungsklage rechtskräftig geworden und hat die Erstbeschwerdegegnerin die Wohnung in der römisch 40 in römisch 40 mit April 2021 geräumt. Die Erstbeschwerdegegnerin hat im Restaurant „ XXXX “ in der XXXX in XXXX sechs Videokameras montiert, da es in der Vergangenheit wiederholt zu Einbruchsversuchen gekommen ist und aus dem Restaurant regelmäßig Gegenstände entwendet worden sind. Die Videokameras erfassen die Gasträume, den Gang zum Stiegenabgang in das Untergeschoss, die Räumlichkeiten im Untergeschoss und die Küche. Die Videokameras zeichnen für 48 Stunden auf und sind entsprechend gekennzeichnet. Die Erstbeschwerdegegnerin hat im Restaurant „ römisch 40 “ in der römisch 40 in römisch 40 sechs Videokameras montiert, da es in der Vergangenheit wiederholt zu Einbruchsversuchen gekommen ist und aus dem Restaurant regelmäßig Gegenstände entwendet worden sind. Die Videokameras erfassen die Gasträume, den Gang zum Stiegenabgang in das Untergeschoss, die Räumlichkeiten im Untergeschoss und die Küche. Die Videokameras zeichnen für 48 Stunden auf und sind entsprechend gekennzeichnet. Die Drittbeschwerdegegnerin hat im Restaurant „ XXXX “ in der XXXX in XXXX sieben Videokameras montiert, da es in der Vergangenheit wiederholt zu Einbruchsversuchen gekommen ist und aus dem Restaurant regelmäßig Gegenstände entwendet werden. Die Videokameras erfassen die Gasträume, die Küche, den Gang/Personalbereich, indem sich auch die Notausgangstüren befinden. Die Kameras zeichnen für 48 Stunden auf und sind entsprechend gekennzeichnet. Die Drittbeschwerdegegnerin hat im Restaurant „ römisch 40 “ in der römisch 40 in römisch 40 sieben Videokameras montiert, da es in der Vergangenheit wiederholt zu Einbruchsversuchen gekommen ist und aus dem Restaurant regelmäßig Gegenstände entwendet werden. Die Videokameras erfassen die Gasträume, die Küche, den Gang/Personalbereich, indem sich auch die Notausgangstüren befinden. Die Kameras zeichnen für 48 Stunden auf und sind entsprechend gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich über Jahre regelmäßig in den Restaurants „ XXXX “ und „ XXXX “ aufgehalten. Im XXXX 2020 ist gegen den Beschwerdeführer ein Hausverbot ausgesprochen worden.“Der Beschwerdeführer hat sich über Jahre regelmäßig in den Restaurants „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ aufgehalten. Im römisch 40 2020 ist gegen den Beschwerdeführer ein Hausverbot ausgesprochen worden.“ Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass

Art. 57Abs.

4 DSGVO die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde

Art. 77Abs. 1 DSGVO i

Vm § 24 Abs. 1 DSG sei dabei jedenfalls als „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren und ergebe sich dies auch unzweifelhaft aus Art. 78 Abs. 2 DSGVO. Der Beschwerdeführer selbst – und nicht wie in seiner Beschwerde behauptet die mitbeteiligten Parteien – habe im Hof des Gebäudes Y-Gasse, im Stiegenaufgang zur Wohnung Top Nr. XXXX sowie in der Wohnung eine Videokamera montiert. Der Beschwerdeführer habe sich ab Juni 2017 lediglich zehn bis zwanzig Mal – immer gemeinsam mit der MP2 – in der Wohnung aufgehalten, er habe dort kein einziges Mal übernachtet und habe von Oktober 2017 bis August 2020 auch über keinen eigenen Wohnungsschlüssel verfügt. Das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, dass der Beschwerdeführer die Wohnung daher lediglich als Meldeadresse für ein „Parkpickerl“ in der XXXX Innenstadt benötigt habe – und nicht wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insinuiert zur Deckung seines Wohnbedürfnisses –, erscheine bei lebensnaher Betrachtung daher als glaubhaft. Die Einbringung einer Beschwerde

Artikel 77

, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG sei dabei jedenfalls als „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren und ergebe sich dies auch unzweifelhaft aus Artikel 78, Absatz 2, DSGVO. Der Beschwerdeführer selbst – und nicht wie in seiner Beschwerde behauptet die mitbeteiligten Parteien – habe im Hof des Gebäudes Y-Gasse, im Stiegenaufgang zur Wohnung Top Nr. römisch 40 sowie in der Wohnung eine Videokamera montiert. Der Beschwerdeführer habe sich ab Juni 2017 lediglich zehn bis zwanzig Mal – immer gemeinsam mit der MP2 – in der Wohnung aufgehalten, er habe dort kein einziges Mal übernachtet und habe von Oktober 2017 bis August 2020 auch über keinen eigenen Wohnungsschlüssel verfügt. Das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, dass der Beschwerdeführer die Wohnung daher lediglich als Meldeadresse für ein „Parkpickerl“ in der römisch 40 Innenstadt benötigt habe – und nicht wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insinuiert zur Deckung seines Wohnbedürfnisses –, erscheine bei lebensnaher Betrachtung daher als glaubhaft. Während in diesem Zusammenhang auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, stehe das gegenständliche Beschwerdevorbingen nach Ansicht der belangten Behörde auch einzig in Zusammenhang mit der gescheiterten Übernahme des Betriebes der dritten mitbeteiligten Partei durch den Sohn des Beschwerdeführers. Betreffend die Videoüberwachung in den Gasträumlichkeiten des Restaurants E. der MP1 und des Restaurants D. der MP3 sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2007 als Geschäftsführer der MP1 und bis zum Jahr 2013 als Gesellschafter der MP1 fungiert habe und beide Restaurants über Jahre hinweg frequentiert habe, weshalb er daher auch seit Jahren in Kenntnis über die in den Restaurants durchgeführte Videoüberwachung gewesen sei. Bis zur gescheiterten Übernahme des Betriebes der MP3 durch seinen Sohn, habe der Beschwerdeführer allerdings nie Anstoß an der durchgeführten Videoüberwachung genommen. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer unterlassen, in seiner Beschwerde darauf hinzuweisen, dass er erst ab August 2020 überhaupt Zugang zur Wohnung in der Y-Gasse, gehabt habe und gegen ihn im XXXX 2020 ein Hausverbot in den Restaurants E. und D. ausgesprochen worden sei, weshalb er von den mitbeteiligten Parteien auch nicht im Zeitraum von Jänner 2020 bis Dezember 2020 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt werden habe können. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer unterlassen, in seiner Beschwerde darauf hinzuweisen, dass er erst ab August 2020 überhaupt Zugang zur Wohnung in der Y-Gasse, gehabt habe und gegen ihn im römisch 40 2020 ein Hausverbot in den Restaurants E. und D. ausgesprochen worden sei, weshalb er von den mitbeteiligten Parteien auch nicht im Zeitraum von Jänner 2020 bis Dezember 2020 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt werden habe können. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem gescheiterten Übernahmeversuch des Sohnes des Beschwerdeführers betreffend den von der MP3 geführten Betrieb, weshalb die gegenständliche Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei und die Beschwerde, gestützt auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzulehnen sei. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem gescheiterten Übernahmeversuch des Sohnes des Beschwerdeführers betreffend den von der MP3 geführten Betrieb, weshalb die gegenständliche Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei und die Beschwerde, gestützt auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzulehnen sei.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.12.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtlicher Beurteilung geltend. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren und ohne nachvollziehbare Beweiswürdigung, Behauptungen der mitbeteiligten Parteien zu Grunde lege. Insbesondere stelle die belangte Behörde (ohne jegliche Beweisergebnisse) fest, dass der Beschwerdeführer bereits zu seiner Zeit als Geschäftsführer die Videokameras montiert hätte und dass er ohnehin nur 10 bis 20 Mal in der Wohnung gewesen sei. Dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nur zur Erlangung einer Parkberechtigung genutzt hätte, wäre im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen gewesen, wonach dieser sich durch die Videokameras in seiner Privatsphäre beeinträchtigt gefühlt habe und aufgrund der ständigen Beobachtung die Wohnung nicht genutzt habe und nicht, weil er diese für seine Parkberechtigung benötige. Keine der für die Ablehnung der Beschwerde rechtserheblichen Feststellungen würden sich auf einem vorgelegten Beweismittel gründen. Es seien auch teilweise gar keine Beweise aufgenommen worden. Somit sei die belangte Behörde auch nicht ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen. Es wäre für diese leicht feststellbar gewesen, ob vor Juni 2017 bereits Videokameras am Standort Y-Gasse, betrieben worden seien. Eine amtswegige Einsicht in das DVR (Datenverarbeitungsregister), hätte zu entsprechenden Feststellungen führen können, dies sei nicht erfolgt. Zudem hätten sich die mitbeteiligten Parteien in all den vorangegangenen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, dass die Kameras bereits vor Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der MP1 vorhanden gewesen seien. Dieses Vorbringen werde erstmalig im Verfahren vor der belangten Behörde erstattet. In den vorangegangenen Verfahren seien die mitbeteiligten Parteien vorrangig darum bemüht gewesen, darzutun, weshalb die von der ersten mitbeteiligten Partei betriebene Videoüberwachung notwendig und berechtigt gewesen sei. Gleichzeitig seien auch Videokameras abmontiert worden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Vorbereitenden Schriftsatz der MP1 undMP2 im genannten Verfahren vor dem XXXX . Keine der für die Ablehnung der Beschwerde rechtserheblichen Feststellungen würden sich auf einem vorgelegten Beweismittel gründen. Es seien auch teilweise gar keine Beweise aufgenommen worden. Somit sei die belangte Behörde auch nicht ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen. Es wäre für diese leicht feststellbar gewesen, ob vor Juni 2017 bereits Videokameras am Standort Y-Gasse, betrieben worden seien. Eine amtswegige Einsicht in das DVR (Datenverarbeitungsregister), hätte zu entsprechenden Feststellungen führen können, dies sei nicht erfolgt. Zudem hätten sich die mitbeteiligten Parteien in all den vorangegangenen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, dass die Kameras bereits vor Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der MP1 vorhanden gewesen seien. Dieses Vorbringen werde erstmalig im Verfahren vor der belangten Behörde erstattet. In den vorangegangenen Verfahren seien die mitbeteiligten Parteien vorrangig darum bemüht gewesen, darzutun, weshalb die von der ersten mitbeteiligten Partei betriebene Videoüberwachung notwendig und berechtigt gewesen sei. Gleichzeitig seien auch Videokameras abmontiert worden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Vorbereitenden Schriftsatz der MP1 undMP2 im genannten Verfahren vor dem römisch 40 . Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass es in rechtlicher Hinsicht gar nicht relevant sei, ob der Beschwerdeführer vor seinem Ausscheiden die Videokameras montiert habe oder nicht. Gegenstand der Beschwerde sei eine (im Grunde unstrittige) Videoüberwachung, die den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe erst Betroffener der Überwachung werden können, als er nicht mehr in die dafür verantwortliche MP1 involviert gewesen sei. Sollte man zur Auffassung kommen, dass die Überwachung in der Wohnung des Beschwerdeführers zulässig gewesen sei, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen. Für die Ablehnung der Beschwerde würden sich jedoch keine Anhaltspunkte finden und die Voraussetzungen des Art. 57 DSGVO somit nicht vorliegen. Zudem wäre die von der belangten Behörde aufgegriffene offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde im Wege eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 AVG dem Beschwerdeführer in Aussicht zu stellen gewesen und man hätte ihm Gelegenheit geben müssen, einer solchen Abhilfe zu schaffen. Der Beschwerdeführer beantragte zudem ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass es in rechtlicher Hinsicht gar nicht relevant sei, ob der Beschwerdeführer vor seinem Ausscheiden die Videokameras montiert habe oder nicht. Gegenstand der Beschwerde sei eine (im Grunde unstrittige) Videoüberwachung, die den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe erst Betroffener der Überwachung werden können, als er nicht mehr in die dafür verantwortliche MP1 involviert gewesen sei. Sollte man zur Auffassung kommen, dass die Überwachung in der Wohnung des Beschwerdeführers zulässig gewesen sei, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen. Für die Ablehnung der Beschwerde würden sich jedoch keine Anhaltspunkte finden und die Voraussetzungen des Artikel 57, DSGVO somit nicht vorliegen. Zudem wäre die von der belangten Behörde aufgegriffene offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde im Wege eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, AVG dem Beschwerdeführer in Aussicht zu stellen gewesen und man hätte ihm Gelegenheit geben müssen, einer solchen Abhilfe zu schaffen. Der Beschwerdeführer beantragte zudem ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Schreiben vom 17.12.2021 (eingelangt am 27.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Damit steht insbesondere fest, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.11.2021, Zl. D124.4255/2021-0.779.725, die im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen tätigte und die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte, da nach Ansicht der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem gescheiterten Übernahmeversuch des Sohnes des Beschwerdeführers betreffend den von MP3 geführten Betrieb stehe. Daher ging die belangte Behörde von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit aus und sei die Beschwerde, gestützt auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzulehnen.Damit steht insbesondere fest, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.11.2021, Zl. D124.4255/2021-0.779.725, die im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen tätigte und die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte, da nach Ansicht der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem gescheiterten Übernahmeversuch des Sohnes des Beschwerdeführers betreffend den von MP3 geführten Betrieb stehe. Daher ging die belangte Behörde von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit aus und sei die Beschwerde, gestützt auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzulehnen.
  4. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): 3.2. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 57 Abs. 4 sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 57, Absatz 4, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016, Seite 1; Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 51 Aufsichtsbehörde

(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).“ Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: „Artikel 57 Aufgaben
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 57 Abs. 4 DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lautet: „Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: „§ 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Art. 51DSGVO eingerichtet.“„§ 18.

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde

Artikel 51, DSGVO eingerichtet.“ § 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten: „§ 24.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ 3.
  1. Zur Frage der offenkundigen Unbegründetheit: Der Tatbestand des Art. 57 Abs. 4 DSGVO enthält die unbestimmten Gesetzesbegriffe „offenkundig unbegründete“ oder „exzessive“ Anfragen und knüpft daran als Kann-Bestimmung als mögliche Rechtsfolge die Auferlegung einer angemessenen Gebühr oder eine Weigerung, tätig zu werden.Der Tatbestand des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO enthält die unbestimmten Gesetzesbegriffe „offenkundig unbegründete“ oder „exzessive“ Anfragen und knüpft daran als Kann-Bestimmung als mögliche Rechtsfolge die Auferlegung einer angemessenen Gebühr oder eine Weigerung, tätig zu werden. Zunächst ist festzustellen, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO, noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt, wann ein Antrag (eine Anfrage) als „offenkundig unbegründet“ beurteilt werden kann. Es liegt sohin eben ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor, welcher sich an normativen Inhalten zu orientieren hat bzw. auszulegen ist.Zunächst ist festzustellen, dass sich weder aus dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt, wann ein Antrag (eine Anfrage) als „offenkundig unbegründet“ beurteilt werden kann. Es liegt sohin eben ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor, welcher sich an normativen Inhalten zu orientieren hat bzw. auszulegen ist. Dazu wird in der Literatur unter anderem ausgeführt, dass eine offenkundige Unbegründetheit regelmäßig nur dann gegeben ist, wenn die Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 57).Dazu wird in der Literatur unter anderem ausgeführt, dass eine offenkundige Unbegründetheit regelmäßig nur dann gegeben ist, wenn die Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beziehungsweise Verstößen aufweist (Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Artikel 57, Rz 57). Zudem ist zu beachten, dass Art. 12 Abs. 5 DSGVO eine fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung enthält. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Literatur zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO verwiesen werden: Ein offenkundig unbegründeter Antrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Antrags offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unberechtigte Person, d.h. nicht der Betroffene oder sein Vertreter, die Betroffenenrechte geltend machen will. Auch ein Löschungsverlangen gegenüber einem Verantwortlichen, der keine Daten des Betroffenen gespeichert hat und den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt hat, kann als offenkundig unbegründeter Antrag eingestuft werden (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung,
  2. Auflage Art. 12 Rz 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn er auch für den verständigen Laien den Rahmen der garantierten Betroffenenrechte evident überschreitet. Ein solcher Fall kann z.B. gegeben sein, wenn ein unberechtigter Dritter Rechte der betroffenen Person geltend macht oder diese Löschung ihrer Daten von einem Verantwortlichen verlangt, der ihr bereits mitgeteilt oder nachgewiesen hat, dass er keine Daten zu ihrer Person verarbeitet (Dix in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 12 Rz 32).Zudem ist zu beachten, dass Artikel 12, Absatz 5, DSGVO eine fast wortidente an den Verantwortlichen gerichtete Bestimmung enthält. Daher kann in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägige Literatur zu Artikel 12, Absatz 5, DSGVO verwiesen werden: Ein offenkundig unbegründeter Antrag liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Antrags offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unberechtigte Person, d.h. nicht der Betroffene oder sein Vertreter, die Betroffenenrechte geltend machen will. Auch ein Löschungsverlangen gegenüber einem Verantwortlichen, der keine Daten des Betroffenen gespeichert hat und den Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt hat, kann als offenkundig unbegründeter Antrag eingestuft werden (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung,
  3. Auflage Artikel 12, Rz 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Antrag nur dann, wenn er auch für den verständigen Laien den Rahmen der garantierten Betroffenenrechte evident überschreitet. Ein solcher Fall kann z.B. gegeben sein, wenn ein unberechtigter Dritter Rechte der betroffenen Person geltend macht oder diese Löschung ihrer Daten von einem Verantwortlichen verlangt, der ihr bereits mitgeteilt oder nachgewiesen hat, dass er keine Daten zu ihrer Person verarbeitet (Dix in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Artikel 12, Rz 32). Ein Missbrauchsfall iSv [Art. 12] Abs. 5 S. 2 Alt. 1 liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung des Antrags einen weit überdurchschnittlichen Aufwand erfordern würde, obwohl seine Erfolglosigkeit von vornherein unzweifelhaft feststeht (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG,
  4. Auflage, Art. 12 Rz 37).Ein Missbrauchsfall iSv ["Art". 12] Absatz 5, S. 2 Alt. 1 liegt erst dann vor, wenn die Bearbeitung des Antrags einen weit überdurchschnittlichen Aufwand erfordern würde, obwohl seine Erfolglosigkeit von vornherein unzweifelhaft feststeht (Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG,
  5. Auflage, Artikel 12, Rz 37). Ein Extremfall, dass eine offenkundige Unbegründetheit darin liegt, dass die Beschwerde keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen aufweist, muss von der (belangten) Behörde

§ 13Abs. 6 AVG überhaupt nicht in Behandlung genommen werden (Vw

GH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503). Bezieht sich jedoch das Anbringen auf eine bestimmte Angelegenheit, ist aber der Inhalt des Anbringens unklar, so hat die Behörde den Betroffenen

§ 13Abs.

3 AVG zur Präzisierung aufzufordern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). Ist bloß der Inhalt der Beschwerde unklar, so hat die Behörde den Betroffenen

§ 13Abs. 3 AVG zur Präzisierung aufzufordern (siehe dazu auch Zavadil in Knyrim, Dat

Komm Art 57 DSGVO, Rz 27 [Stand 1.3.2021, rdb.at] sowie Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 57 DSGVO, Rz 17 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Ein Extremfall, dass eine offenkundige Unbegründetheit darin liegt, dass die Beschwerde keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen aufweist, muss von der (belangten) Behörde

Paragraph 13, Absatz 6, AVG überhaupt nicht in Behandlung genommen werden (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503). Bezieht sich jedoch das Anbringen auf eine bestimmte Angelegenheit, ist aber der Inhalt des Anbringens unklar, so hat die Behörde den Betroffenen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Präzisierung aufzufordern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). Ist bloß der Inhalt der Beschwerde unklar, so hat die Behörde den Betroffenen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Präzisierung aufzufordern (siehe dazu auch Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO, Rz 27 [Stand 1.3.2021, rdb.at] sowie Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 57, DSGVO, Rz 17 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Auch die Rechtsprechung legt für die Feststellung eines Rechtsmissbrauches einen strengen Maßstab an: „Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten“ (vgl. OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w).Auch die Rechtsprechung legt für die Feststellung eines Rechtsmissbrauches einen strengen Maßstab an: „Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten“ vergleiche OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). 3.4. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Im konkreten Fall hat die Behörde die Beschwerde nicht umgehend wegen offenkundiger Unbegründetheit abgelehnt, sondern zunächst ein (wenn auch nicht vollständiges) Ermittlungsverfahren durchgeführt und bestimmte inhaltliche Feststellungen getätigt, um dann schließlich nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern die Behandlung der Beschwerde als offenkundig unbegründet abzulehnen. Die belangte Behörde hat die offenkundige Unbegründetheit folgendermaßen begründet: Der Beschwerdeführer habe selbst in der Y-Gasse eine Videokamera montiert. Weiters habe er sich ab Juni 2017 lediglich zehn bis zwanzig Mal – immer gemeinsam mit der MP2 – in der Wohnung aufgehalten, dort kein einziges Mal übernachtet und von Oktober 2017 bis August 2020 auch über keinen eigenen Wohnungsschlüssel verfügt. In Anbetracht dessen erachtete die belangte Behörde das Vorbingen der mitbeteiligten Parteien als glaubhaft, wonach der Beschwerdeführer die Wohnung lediglich als Meldeadresse für ein „Parkpickerl“ benötigt habe. Es könne sohin nicht von einem redlichen Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden. Nach Ansicht der belangten Behörde stehe das Beschwerdevorbringen einzig in Zusammenhang mit der gescheiterten Übernahme des Betriebes der MP3 durch den Sohn des Beschwerdeführers. Die Behörde trägt im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO letzter Satz die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Die Behörde trägt im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO letzter Satz die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Ohne weitere und abschließende Ermittlungsschritte zu setzen, sah die belangte Behörde von einer inhaltlichen Erledigung ab und lehnte die Behandlung der Beschwerde ab. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf den gescheiterten Übernahmeversuch des Sohnes des Beschwerdeführers betreffend den von der MP3 geführten Betrieb. Dabei begründete die Behörde auch nicht nachvollziehbar, warum sie in diesem Zusammenhang das Vorbringen der mitbeteiligten Parteien für glaubhaft befunden hat, wonach der Beschwerdeführer die Wohnung nur zur Erlangung einer Parkberechtigung genutzt habe. Im Übrigen führte die Behörde nicht näher aus, wie sie zu der Feststellung gelangte, wonach sich der Beschwerdeführer ab Juni 2017 lediglich zehn bis zwanzig Mal, dabei immer gemeinsam mit der MP2, in der Wohnung aufgehalten habe. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer erst im August 2020 wieder Schlüssel für die Wohnung in der Y-Gasse infolge einer einstweiligen Vorkehrung erlangt hat, dennoch lässt sich der vom Beschwerdeführer angeführte Zeitraum (Jänner 2020 bis Dezember 2020), in welchem die Verletzung seines Rechtes auf Geheimhaltung durch die relevierte Videoüberwachung stattgefunden habe, mit den im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen vereinbaren, zumal die betreffenden Feststellungen insoweit nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2020 in der Wohnung aufhältig gewesen wäre. In ihrer rechtlichen Beurteilung ließ zudem die belangte Behörde gänzlich außer Acht, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Wohnung in der Y-Gasse im Juni 2017 per Notariatsakt das alleinige und ausschließliche Wohnungsrecht eingeräumt wurde. Die belangte Behörde stellte fest, dass unabhängig davon, wer die Kameras tatsächlich angebracht habe, die MP1 in der betreffenden Wohnung einen Arbeitsplatz für die Assistentin der Geschäftsführung eingerichtet und den Schreibtisch sowie den Büroschrank mit einer Videokamera überwacht habe, sodass sie selbst in diesem Kontext von einer Verantwortlicheneigenschaft der MP1 auszugehen scheint. Diesbezüglich wäre hier sogar eine Grundlage für eine Sachentscheidung (inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers) ersichtlich. Am Rande ist anzumerken, dass sich die Behörde in dieser Hinsicht auch nicht ausreichend mit dem von der betreffenden Kamera erfassten Bereich auseinandergesetzt hat bzw. nicht erläutert hat, warum trotz der vorgebrachten Möglichkeit der Fernsteuerung bzw. Handyapplikation und der manuellen Verstellbarkeit diese nur den Bürobereich erfasst hätte. Betreffend die Videoüberwachung in den Gasträumlichkeiten des Restaurants E. der MP1 und des Restaurants D. der MP3 argumentierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer, bis zum Jahr 2007 als Geschäftsführer und bis zum Jahr 2013 als Gesellschafter der MP1 fungiert und beide Restaurants über Jahre hinweg frequentiert habe, weshalb er daher auch seit Jahren in Kenntnis über die in den Restaurants durchgeführte Videoüberwachung gewesen sei. Aus Sicht der Behörde habe der Beschwerdeführer wiederum bis zur gescheiterten Übernahme des Betriebes der MP3 durch seinen Sohn allerdings nie Anstoß an der durchgeführten Videoüberwachung genommen. Wiewohl gegen den Beschwerdeführer im XXXX 2020 in Bezug auf die Restaurants ein Hausverbot ausgesprochen wurde, korreliert wiederum das Vorbringen des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht (Jänner 2020 bis Dezember 2020) mit den Feststellungen im bekämpften Bescheid insoweit, als eine Verletzung im Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung zumindest im Zeitraum bis XXXX 2020 denkbar wäre. Die belangte Behörde führte hierzu auch selbst aus, dass der Beschwerdeführer die Restaurants über Jahre hinweg frequentiert habe. Somit sind auch die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Videoüberwachung in den Restaurants nicht nachvollziehbar.Wiewohl gegen den Beschwerdeführer im römisch 40 2020 in Bezug auf die Restaurants ein Hausverbot ausgesprochen wurde, korreliert wiederum das Vorbringen des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht (Jänner 2020 bis Dezember 2020) mit den Feststellungen im bekämpften Bescheid insoweit, als eine Verletzung im Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung zumindest im Zeitraum bis römisch 40 2020 denkbar wäre. Die belangte Behörde führte hierzu auch selbst aus, dass der Beschwerdeführer die Restaurants über Jahre hinweg frequentiert habe. Somit sind auch die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Videoüberwachung in den Restaurants nicht nachvollziehbar. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen weisen keine tragfähige Grundlage auf, um zur rechtlichen Bewertung zu gelangen, dass der Antrag des Beschwerdeführers offenkundig unbegründet wäre. Als maßgeblich ist hervorzuheben, dass der gegenständliche Antrag bzw. die Datenschutzbeschwerde unzweifelhaft einen Bezug zu bestimmten datenschutzrechtlichen Fragestellungen enthalten. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht (EuGH 11.12.2014 C-212/13 [Ryneš] Rz 2). Im Fall von Bilddaten muss die abgebildete Person zumindest erkennbar sein; dafür reicht es auch aus, dass die Betroffenen im Nachhinein bestimmbar sind. Außerdem ist eine Identifikation einer Person möglich, wenn zwar die Information für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, jedoch dies möglich ist, sobald man diese Information mit anderen Informationen verknüpft (OGH 27.11.2020, 6 Ob 150/19 f). Ebenso wenig ist ein Missbrauchsfall ersichtlich, da im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen die Erfolglosigkeit des fallbezogenen Antrages nicht von vornherein unzweifelhaft feststeht. Gesamtbetrachtet sind aus dem bekämpften Bescheid schlüssige – tatsächliche bzw. rechtliche – Ausführungen der belangten Behörde nicht zu entnehmen, welche eine offenkundige Unbegründetheit einer Anfrage

Art. 57Abs.

4 DSGVO begründen könnten. Daraus folgt die Behebung des bekämpften Bescheides.Gesamtbetrachtet sind aus dem bekämpften Bescheid schlüssige – tatsächliche bzw. rechtliche – Ausführungen der belangten Behörde nicht zu entnehmen, welche eine offenkundige Unbegründetheit einer Anfrage

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO begründen könnten.

Daraus folgt die Behebung des bekämpften Bescheides. 3.

  1. Zur ersatzlosen Behebung des Bescheides: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers abgelehnt. Insofern erfolgte keine Sachentscheidung durch die belangte Behörde, diese hat den Antrag des Beschwerdeführers keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt und ist von offensichtlicher Unbegründetheit des Beschwerderechts nach Art. 57 Abs. 4 ausgegangen. Hat die Behörde eine Sachentscheidung verweigert, ist Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hatte (vgl. VwGH 20.06.1990, 89/01/0412).Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers abgelehnt. Insofern erfolgte keine Sachentscheidung durch die belangte Behörde, diese hat den Antrag des Beschwerdeführers keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt und ist von offensichtlicher Unbegründetheit des Beschwerderechts nach Artikel 57, Absatz 4, ausgegangen. Hat die Behörde eine Sachentscheidung verweigert, ist Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hatte vergleiche VwGH 20.06.1990, 89/01/0412). In solchen Fällen (Ablehnung bzw. Zurückweisung des Antrages) ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141). Soweit die Behörde zu Unrecht eine Ablehnung bzw. eine Zurückweisung des Antrages mit Bescheid vornahm, ist dieser ersatzlos zu beheben. Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet (vgl. VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).In solchen Fällen (Ablehnung bzw. Zurückweisung des Antrages) ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141). Soweit die Behörde zu Unrecht eine Ablehnung bzw. eine Zurückweisung des Antrages mit Bescheid vornahm, ist dieser ersatzlos zu beheben. Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet vergleiche VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052). 3.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der angefochtene Bescheid

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG behoben wurde, war von einer Verhandlung abzusehen.Da der angefochtene Bescheid

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG behoben wurde, war von einer Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in einem solchen Fall ist jedoch schon begrifflich eine mündliche Verhandlung ausgeschlossen, weil eine solche eine inhaltliche Behandlung der Beschwerde voraussetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich Einzelfallfragen betreffend das Tatbestandselement der offenkundigen Unbegründetheit

Art. 57Abs.

4 DSGVO zu beurteilen waren, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erblicken ist. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich Einzelfallfragen betreffend das Tatbestandselement der offenkundigen Unbegründetheit

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO zu beurteilen waren, worin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erblicken ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W214.2249929.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.