Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 5§ 1§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7Artikel 89Art. 51Art. 5§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW214 2255955-1 Spruch, W214 2255955-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 23.09.2021 machte XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte dazu vor, dass der Beschwerdeführer offenkundig über personenbezogene Daten (Name, Adresse, Alter) von ihm verfüge und ihm unverlangt und ohne seine Zustimmung, die Zeitschrift mit dem Titel „ XXXX “ (Septemberausgabe 2021) zugesendet habe. Beigefügt wurde ein Scan der adressierten Seite der Zeitschrift.
- In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 23.09.2021 machte römisch 40 (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, Mitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) geltend und brachte dazu vor, dass der Beschwerdeführer offenkundig über personenbezogene Daten (Name, Adresse, Alter) von ihm verfüge und ihm unverlangt und ohne seine Zustimmung, die Zeitschrift mit dem Titel „ römisch 40 “ (Septemberausgabe 2021) zugesendet habe. Beigefügt wurde ein Scan der adressierten Seite der Zeitschrift.
- Über Aufforderung der belangten Behörde, erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 14.10.2021 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer die politische Informationsbroschüre „ XXXX “ an den Mitbeteiligten versandt habe, jedoch seien hierbei die personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet worden. Die Daten des Mitbeteiligten – konkret Familienname, Vorname, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum – würden aus der Wählerevidenz des Zentralen Wählerregisters (§ 1 Abs. 3 Wählerevidenzgesetz [WEViG]) stammen. Der Beschwerdeführer sei im datenschutzrechtlichen Sinne Verantwortlicher der Datenverarbeitung. Dieser agiere als Teilorganisation und Gliederung der XXXX bzw. der XXXX demgemäß als Teil der gemeinsamen Tätigkeit der XXXX und sei auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung gerichtet. Davon sei nicht nur Wahlwerbung im klassischen Sinne erfasst, sondern auch Information zur Steigerung des Interesses und der Mitwirkung an der politischen Mitgestaltung und Meinungsbildung sowie die Erhöhung der Mitgliederzahl und eine gestärkte Interessenvertretung, die eine Mitwirkung an staatlicher Willensbildung ermögliche.
§ 5Abs. 2 WEVi
G sei er daher ermächtigt, Wählerevidenzdaten zur politischen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 (PartG) zu verarbeiten. Die Daten der Zentralen Wählerevidenz seien sohin im rechtlich vorgesehen Umfang auf Basis der gesetzlichen Ermächtigung in §§ 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG verarbeitet worden. Die Zusendung des Magazins „ XXXX “ diene der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung und damit der Darstellung der Tätigkeiten des (politisch tätigen) Beschwerdeführers. Im Sinne einer möglichst starken Interessenvertretung sei davon selbstredend auch die Mitgliederwerbung/ Interessenvertretung umfasst, ebenso wie der Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, in weiterer Folge daher auch am politischen Leben, zumal in XXXX am 26.09.2021 Landtagswahlen stattfänden und auch Personen höheren Alters mit den Kandidaten für die Wahlen und den Werten der Partei vertraut gemacht und letztlich zur Wahl (der XXXX ) mobilisiert würden sollen. Das Magazin bestehe aus politischen und bewusstseinsbildenden Inhalten, gerade in der dem Mitbeteiligten übermittelten Ausgabe seien auch die Kandidaten des Beschwerdeführers für die bevorstehende XXXX -Wahl vorgestellt und über das politische Programm und die Werte der XXXX informiert worden. Im Ergebnis handle es sich daher um essenzielle politische Inhalte, die gerade auf die
§ 1Abs. 2 Part
G verfassungsrechtlich zulässige Beeinflussung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern, abziele. Beigelegt wurden das „ XXXX “-Magazin (September 2021), ein Auszug des Bundesparteienorganisationsstatutes der XXXX , ein Auszug der Statuten der XXXX sowie ein Auszug der Statuten des XXXX .2. Über Aufforderung der belangten Behörde, erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 14.10.2021 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer die politische Informationsbroschüre „ römisch 40 “ an den Mitbeteiligten versandt habe, jedoch seien hierbei die personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet worden. Die Daten des Mitbeteiligten – konkret Familienname, Vorname, akademischer Grad, Geschlecht, Geburtsdatum – würden aus der Wählerevidenz des Zentralen Wählerregisters (Paragraph eins, Absatz 3, Wählerevidenzgesetz [WEViG]) stammen. Der Beschwerdeführer sei im datenschutzrechtlichen Sinne Verantwortlicher der Datenverarbeitung. Dieser agiere als Teilorganisation und Gliederung der römisch 40 bzw. der römisch 40 demgemäß als Teil der gemeinsamen Tätigkeit der römisch 40 und sei auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung gerichtet. Davon sei nicht nur Wahlwerbung im klassischen Sinne erfasst, sondern auch Information zur Steigerung des Interesses und der Mitwirkung an der politischen Mitgestaltung und Meinungsbildung sowie die Erhöhung der Mitgliederzahl und eine gestärkte Interessenvertretung, die eine Mitwirkung an staatlicher Willensbildung ermögliche.
Paragraph 5, Absatz 2, WEViG sei er daher ermächtigt, Wählerevidenzdaten zur politischen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 (PartG) zu verarbeiten. Die Daten der Zentralen Wählerevidenz seien sohin im rechtlich vorgesehen Umfang auf Basis der gesetzlichen Ermächtigung in Paragraphen 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG verarbeitet worden. Die Zusendung des Magazins „ römisch 40 “ diene der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung und damit der Darstellung der Tätigkeiten des (politisch tätigen) Beschwerdeführers. Im Sinne einer möglichst starken Interessenvertretung sei davon selbstredend auch die Mitgliederwerbung/ Interessenvertretung umfasst, ebenso wie der Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, in weiterer Folge daher auch am politischen Leben, zumal in römisch 40 am 26.09.2021 Landtagswahlen stattfänden und auch Personen höheren Alters mit den Kandidaten für die Wahlen und den Werten der Partei vertraut gemacht und letztlich zur Wahl (der römisch 40 ) mobilisiert würden sollen. Das Magazin bestehe aus politischen und bewusstseinsbildenden Inhalten, gerade in der dem Mitbeteiligten übermittelten Ausgabe seien auch die Kandidaten des Beschwerdeführers für die bevorstehende römisch 40 -Wahl vorgestellt und über das politische Programm und die Werte der römisch 40 informiert worden. Im Ergebnis handle es sich daher um essenzielle politische Inhalte, die gerade auf die
Paragraph eins, Absatz 2, PartG verfassungsrechtlich zulässige Beeinflussung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern, abziele. Beigelegt wurden das „ römisch 40 “-Magazin (September 2021), ein Auszug des Bundesparteienorganisationsstatutes der römisch 40 , ein Auszug der Statuten der römisch 40 sowie ein Auszug der Statuten des römisch 40 .
- Die belangte Behörde teilte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 03.11.2021 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit und übermittelte ihm die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.10.
- Dem Mitbeteiligten wurde Parteiengehör eingeräumt und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
- Hierauf replizierte der Mitbeteiligte mit Stellungnahme vom 05.11.2021 dahingehend, dass zwar Wahlwerbung unter Verwendung persönlicher Daten gewiss ein geeignetes Mittel sei, jedoch nicht in dem Maße notwendig, wie die DSGVO es erfordere, wenn es darum gehe, Daten auch ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person zu verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten habe stets unter dem Prinzip der Datensparsamkeit und nach strenger Beurteilung des Erfordernisses (z. B. zur Verfolgung gesetzlich gebotener Aufgaben) zu erfolgen. Folglich seien die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten bzw. möglicherweise sogar der § 5 Abs. 2 WEviG nicht mit der DSGVO in Einklang zu bringen.
- Hierauf replizierte der Mitbeteiligte mit Stellungnahme vom 05.11.2021 dahingehend, dass zwar Wahlwerbung unter Verwendung persönlicher Daten gewiss ein geeignetes Mittel sei, jedoch nicht in dem Maße notwendig, wie die DSGVO es erfordere, wenn es darum gehe, Daten auch ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person zu verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten habe stets unter dem Prinzip der Datensparsamkeit und nach strenger Beurteilung des Erfordernisses (z. B. zur Verfolgung gesetzlich gebotener Aufgaben) zu erfolgen. Folglich seien die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten bzw. möglicherweise sogar der Paragraph 5, Absatz 2, WEviG nicht mit der DSGVO in Einklang zu bringen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser Daten des Mitbeteiligten (Name, Adresse, Geburtsdatum) aus der Wählerevidenz dazu verwendet habe, um diesem im September 2021 die Zeitschrift mit dem Titel „ XXXX “ (Septemberausgabe 2021) zuzusenden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser Daten des Mitbeteiligten (Name, Adresse, Geburtsdatum) aus der Wählerevidenz dazu verwendet habe, um diesem im September 2021 die Zeitschrift mit dem Titel „ römisch 40 “ (Septemberausgabe 2021) zuzusenden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach § 5 Abs. 2 WEviG die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien aus der Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen könnten. Diese Vorschrift stehe in Einklang mit dem Unionsrecht, da hierfür eine entsprechende Öffnungsklausel vorgesehen sei. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt habe, sollten die jeweils entsprechenden Bestimmungen im WEviG, in der Nationalrats-Wahlordnung und im Bundespräsidentenwahlgesetz politische Parteien und den von diesen unterstützten Kandidaten, jedenfalls im zeitlichen Umfeld von Wahlen, die Werbung für eigene politische Ziele durch direkte Ansprache der Wähler, etwa durch Zusendung von Werbematerial, ermöglichen. Darüber hinaus sei die Verwendung der Daten aus der Wählerevidenz zeitlich nicht auf bevorstehende Wahlen beschränkt, zumal dies aus dem Wortlaut der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 WEviG nicht abzuleiten sei. Fallbezogen könnten diese Überlegungen aber nicht übertragen werden, weil die Zusendung des hier relevanten Magazins jedenfalls nicht ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung der Seniorinnen und Senioren diene und sei sohin eine Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung nach Art 5 Abs. 1 lit. b DSGVO zu erblicken. Dies werde durch den nicht unerheblichen Anteil an Werbung für die in dem Magazin dargestellten Angebote und Institutionen bekräftigt. Objektiv betrachtet könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Hinweis auf Urlaubs-, Kurs- bzw. Freizeitangebote für Seniorinnen und Senioren der staatlichen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG diene. Bei einer anderen Betrachtungsweise hingegen könnten jegliche, mit politischen Parteien im Zusammenhang stehende Institutionen in Österreich die Daten aus der jeweiligen Wählerevidenz verwenden, um auf entsprechende Freizeitangebote oder anderweitige Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Eine solche weite Auslegung sei mit der in § 5 Abs. 2 WEviG vorgesehenen Zweckbindung sowie mit dem strengen Zweckbindungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht vereinbar. Daher könne der Beschwerdeführer die hier relevante Datenverwendung nicht auf § 5 Abs. 2 WEviG stützen, es seien auch keine anderen Erlaubnistatbestände des § 1 Abs. 2 DSG anwendbar. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach Paragraph 5, Absatz 2, WEviG die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien aus der Wählerevidenz für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen könnten. Diese Vorschrift stehe in Einklang mit dem Unionsrecht, da hierfür eine entsprechende Öffnungsklausel vorgesehen sei. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt habe, sollten die jeweils entsprechenden Bestimmungen im WEviG, in der Nationalrats-Wahlordnung und im Bundespräsidentenwahlgesetz politische Parteien und den von diesen unterstützten Kandidaten, jedenfalls im zeitlichen Umfeld von Wahlen, die Werbung für eigene politische Ziele durch direkte Ansprache der Wähler, etwa durch Zusendung von Werbematerial, ermöglichen. Darüber hinaus sei die Verwendung der Daten aus der Wählerevidenz zeitlich nicht auf bevorstehende Wahlen beschränkt, zumal dies aus dem Wortlaut der Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 2, sowie 5 Absatz 2, WEviG nicht abzuleiten sei. Fallbezogen könnten diese Überlegungen aber nicht übertragen werden, weil die Zusendung des hier relevanten Magazins jedenfalls nicht ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung der Seniorinnen und Senioren diene und sei sohin eine Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO zu erblicken. Dies werde durch den nicht unerheblichen Anteil an Werbung für die in dem Magazin dargestellten Angebote und Institutionen bekräftigt. Objektiv betrachtet könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Hinweis auf Urlaubs-, Kurs- bzw. Freizeitangebote für Seniorinnen und Senioren der staatlichen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG diene. Bei einer anderen Betrachtungsweise hingegen könnten jegliche, mit politischen Parteien im Zusammenhang stehende Institutionen in Österreich die Daten aus der jeweiligen Wählerevidenz verwenden, um auf entsprechende Freizeitangebote oder anderweitige Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Eine solche weite Auslegung sei mit der in Paragraph 5, Absatz 2, WEviG vorgesehenen Zweckbindung sowie mit dem strengen Zweckbindungsgrundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO nicht vereinbar. Daher könne der Beschwerdeführer die hier relevante Datenverwendung nicht auf Paragraph 5, Absatz 2, WEviG stützen, es seien auch keine anderen Erlaubnistatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, DSG anwendbar.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen würde, jede Veranstaltungseinladung einer politischen Partei stets als „Freizeitangebot“ subsumiert werden würde und Parteien könnten nur mehr „reine Wahlwerbung“ betreiben. Der Begriff der politischen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG sei allerding weit zu fassen und könne letztlich auch „mittelbar“ durch Werbung für Freiwilligenevents und die dort stattfindende Interaktion und Willensbildung erzielt werden. Die gegenständliche Beurteilung des Zweckbindungsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) könne ohnehin nur unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts des Magazins erfolgen. Bei objektiver Betrachtung bzw. inhaltlicher Bewertung sei einem durchschnittlichen Leser zweifelsfrei klar, dass es sich hierbei um eine politische Informationsbroschüre handle, welche unmittelbar vor den Landtagswahlen auf aktuelle politische und gesellschaftliche Geschehnisse aufmerksam mache und die Werte der XXXX dem Leser näherbringen wolle. Dass im Rahmen der Magazingestaltung mitunter auch auflockernde altersspezifische Einladungen zu Veranstaltungen oder Kursen enthalten seien, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Aussendung die politische Willensbeeinflussung iSd § 1 Abs. 2 PartG bezwecke, weshalb von einer Verletzung des Zweckbindungsgrundsatzes keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer beabsichtige neben überwiegend politischen Artikeln und Interviews, durch den konkreten Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am politischen Leben zu fördern und in weiterer Folge damit auch eine Teilnahme am politischen Leben zu fördern und sei dies vom weit gefassten Zweck des § 1 Abs. 2 PartG gedeckt. Soweit die belangte Behörde argumentiere, dass die im Magazin dargestellten Angebote allgemein auf Seniorinnen und Senioren abzielen würden, so verkenne die belangte Behörde die Bestimmung des § 5 Abs. 2 WEviG iVm § 1 Abs. 2 PartG, zumal das Gesetz die Zulässigkeit politischer Willensbildung nicht auf Personen mit bestimmter politischer Gesinnung oder eigener Parteienzugehörigkeit einschränke.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen würde, jede Veranstaltungseinladung einer politischen Partei stets als „Freizeitangebot“ subsumiert werden würde und Parteien könnten nur mehr „reine Wahlwerbung“ betreiben. Der Begriff der politischen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG sei allerding weit zu fassen und könne letztlich auch „mittelbar“ durch Werbung für Freiwilligenevents und die dort stattfindende Interaktion und Willensbildung erzielt werden. Die gegenständliche Beurteilung des Zweckbindungsgrundsatzes (Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO) könne ohnehin nur unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts des Magazins erfolgen. Bei objektiver Betrachtung bzw. inhaltlicher Bewertung sei einem durchschnittlichen Leser zweifelsfrei klar, dass es sich hierbei um eine politische Informationsbroschüre handle, welche unmittelbar vor den Landtagswahlen auf aktuelle politische und gesellschaftliche Geschehnisse aufmerksam mache und die Werte der römisch 40 dem Leser näherbringen wolle. Dass im Rahmen der Magazingestaltung mitunter auch auflockernde altersspezifische Einladungen zu Veranstaltungen oder Kursen enthalten seien, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Aussendung die politische Willensbeeinflussung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG bezwecke, weshalb von einer Verletzung des Zweckbindungsgrundsatzes keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer beabsichtige neben überwiegend politischen Artikeln und Interviews, durch den konkreten Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am politischen Leben zu fördern und in weiterer Folge damit auch eine Teilnahme am politischen Leben zu fördern und sei dies vom weit gefassten Zweck des Paragraph eins, Absatz 2, PartG gedeckt. Soweit die belangte Behörde argumentiere, dass die im Magazin dargestellten Angebote allgemein auf Seniorinnen und Senioren abzielen würden, so verkenne die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, WEviG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, PartG, zumal das Gesetz die Zulässigkeit politischer Willensbildung nicht auf Personen mit bestimmter politischer Gesinnung oder eigener Parteienzugehörigkeit einschränke.
- Mit Schreiben vom 08.06.2022, eingelangt am 15.06.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das gegenständliche Magazin zu einem nicht unerheblichen Anteil Werbung für diverse Kurse und Freizeitangebote beinhalte, welche in keinem politischen Zusammenhang stünden. Die weite Interpretation des Beschwerdeführers Daten zu verarbeiten, stehe nicht mit dem strengen Zweckbindungsgrundsatz im Einklang. Seine Ausführungen, demgemäß die Zusendung ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG dienen würde, würden sich nicht aufrechterhalten lassen. Sofern sich der Beschwerdeführer in diesem Kontext darauf beziehe, die „Teilnahme am gesellschaftlichen Leben“ bedeute daher auch die Teilnahme am „politischen Leben“, sei der Sinngehalt dessen unklar und werde auch nicht weiter ausgeführt. Im Übrigen werde das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
- Mit Schreiben vom 08.06.2022, eingelangt am 15.06.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das gegenständliche Magazin zu einem nicht unerheblichen Anteil Werbung für diverse Kurse und Freizeitangebote beinhalte, welche in keinem politischen Zusammenhang stünden. Die weite Interpretation des Beschwerdeführers Daten zu verarbeiten, stehe nicht mit dem strengen Zweckbindungsgrundsatz im Einklang. Seine Ausführungen, demgemäß die Zusendung ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG dienen würde, würden sich nicht aufrechterhalten lassen. Sofern sich der Beschwerdeführer in diesem Kontext darauf beziehe, die „Teilnahme am gesellschaftlichen Leben“ bedeute daher auch die Teilnahme am „politischen Leben“, sei der Sinngehalt dessen unklar und werde auch nicht weiter ausgeführt. Im Übrigen werde das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
- Am 11.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dem Mitbeteiligten sowie die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten zur Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme.
- Hierauf replizierte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26.01.2023, dass die pauschalierte und unsubstantiierte Ansicht der belangten Behörde nicht nur nicht nachvollziehbar pauschalierend, sondern auch unzutreffend sei, da zunächst ein unmittelbarer Zusammenhang mit politischen Ereignissen bestehe. Bereits im Vorwort werde explizit auf die bevorstehenden Landtagswahlen hingewiesen und zur dortigen Stimmabgabe für KandidatInnen des Beschwerdeführers aufgerufen. Darüber hinaus würden die einzelnen KandidatInnen vorgestellt, wobei dem Landeshauptmann und dem Landesspitzenkandidaten des Beschwerdeführers mehrere Seiten gewidmet seien. Auch auf der letzten Seite sei noch einmal prominent ein Wahlaufruf für den Landeshauptmann platziert. Die Inhalte im Magazin würden sich außerdem mit diversen Themen beschäftigen, die für SeniorInnen und die Gesellschaft im täglichen (politischen) Leben und bei der zukünftigen Gestaltung der Gesellschaft eine Rolle spielen und dazu Meinungen bzw. weitere Informationen und Gesprächsformate vermitteln würden. Die belangte Behörde differenziere in ihrer Entscheidung und nunmehrigen Stellungnahme auch nicht, welche „Werbung“ sie als zweckwidrig erachte. Gekennzeichnete Inserate z.B. von Banken oder Badelift-Herstellern könnten wohl nicht ausschlaggebend sein, da die entsprechende Gestaltung eines Magazins auch mit Werbung vor allem vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit sowie der freien Entscheidung, wie ein Magazin finanziert wird, im Ermessen des Medieninhabers liegen müsse. Hinweise auf andere Angebote seien jeweils von untergeordneter Rolle.
- Seitens des Mitbeteiligten erfolgte keine Stellungnahme zur Beschwerde bzw. Stellungnahme der belangten Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist eine Teilorganisation der XXXX ( XXXX ). Für die inhaltliche Gestaltung und Publikation des Magazins „ XXXX “ ist der Beschwerdeführer verantwortlich. Der Beschwerdeführer verfolgt als Teilorganisation der XXXX im Magazin „ XXXX “ auch eigene, rein wirtschaftliche Interessen.Der Beschwerdeführer ist eine Teilorganisation der römisch 40 ( römisch 40 ). Für die inhaltliche Gestaltung und Publikation des Magazins „ römisch 40 “ ist der Beschwerdeführer verantwortlich. Der Beschwerdeführer verfolgt als Teilorganisation der römisch 40 im Magazin „ römisch 40 “ auch eigene, rein wirtschaftliche Interessen. Das Magazin „ XXXX “ in der Ausgabe September 2021 umfasst insgesamt 36 Seiten. Im Inhaltsverzeichnis ist die Seite 31 (explizit) als politische Seite angeführt. Insgesamt sind auf sechs Seiten (2, 8, 9, 12, 13, 31) (zumindest teilweise) politische Inhalte enthalten, weiters gibt es einen Aufruf zur Wahl von XXXX auf Seite 36 und eine bezahlte Anzeige politischer Natur auf Seite
- Dazu kommen drei Seiten mit Inhalt betreffend die Aktivitäten der Teilorganisation (14, 15, 29). Der Nettoanteil an politischer Information (also unter Abzug von reinen Illustrationsfotos/Stockfotos) beläuft sich dabei auf etwa sechs Seiten. Selbst wenn man einzelne Zitate von Politikern noch dazurechnete, würde sich der Anteil politischen Inhalts nur marginal verändern.Das Magazin „ römisch 40 “ in der Ausgabe September 2021 umfasst insgesamt 36 Seiten. Im Inhaltsverzeichnis ist die Seite 31 (explizit) als politische Seite angeführt. Insgesamt sind auf sechs Seiten (2, 8, 9, 12, 13, 31) (zumindest teilweise) politische Inhalte enthalten, weiters gibt es einen Aufruf zur Wahl von römisch 40 auf Seite 36 und eine bezahlte Anzeige politischer Natur auf Seite
- Dazu kommen drei Seiten mit Inhalt betreffend die Aktivitäten der Teilorganisation (14, 15, 29). Der Nettoanteil an politischer Information (also unter Abzug von reinen Illustrationsfotos/Stockfotos) beläuft sich dabei auf etwa sechs Seiten. Selbst wenn man einzelne Zitate von Politikern noch dazurechnete, würde sich der Anteil politischen Inhalts nur marginal verändern. Deklarierte Werbung (von nichtpolitischen Inserenten) findet sich auf den Seiten 15, 23 (jeweils rund die Hälfte der Seitenfläche einnehmend), 21, 24, 30 (jeweils ganzseitig) und 29 (ca. ein Drittel der Seitenfläche einnehmend). Dazu kommt eine vierseitige Beilage (Reisen, Seiten 17 bis 20) sowie ein ganzseitiges Kursinserat auf Seite 22 – diese Inserate liegen im originären wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers und weisen keinen politischen Kontext auf. Der Rest des Magazins lässt sich (abseits von Editorial und Inhaltsverzeichnis) in Summe dem Bereich „Lifestyle“ (Reisen, Kulinarik, Gesundheit, Religion, Rätsel, Kontaktanzeigen, etc.) zuordnen. Um die gezielte Zusendung des Magazins an bestimmte Personengruppen (Frauen älter als 60 Jahre sowie Männer älter als 65 Jahre) zu ermitteln, wurden vom Beschwerdeführer als Verantwortlicher die personenbezogenen Daten (unter anderem) des Mitbeteiligten zu den Datenarten Name, akademischer Grad, Geschlecht und Geburtsdatum aus der Wählerevidenz abgefragt. Im Anschluss daran sind aus der Wählerevidenz die personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten zu den Datenarten Name, akademischer Grad, Geschlecht und Geburtsdatum entnommen worden, um diesem eine Briefsendung – namentlich an ihn adressiert – zuzustellen. In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 23.09.2021 machte der Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
§ 1
DSG gegen den Beschwerdeführer geltend.In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 23.09.2021 machte der Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG gegen den Beschwerdeführer geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem dieser Daten des Mitbeteiligten (Name, Adresse, Geburtsdatum) aus der Wählerevidenz dazu verwendet habe, um diesem im September 2021 die Zeitschrift mit dem Titel „ XXXX “ (Septemberausgabe 2021) zuzusenden. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem dieser Daten des Mitbeteiligten (Name, Adresse, Geburtsdatum) aus der Wählerevidenz dazu verwendet habe, um diesem im September 2021 die Zeitschrift mit dem Titel „ römisch 40 “ (Septemberausgabe 2021) zuzusenden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.05.2022 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Gerichtsakt: Die Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer und seine statutarische/strukturelle Einbindung in die XXXX (als Teilorganisation) ergeben sich aus den vorgelegten einschlägigen Unterlagen des Beschwerdeführers. Davon ging auch schon die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, zumal dies ebenso in der Beschwerde betont wurde. Die Verantwortung für die Gestaltung und Produktion sowie Vertrieb von „ XXXX “ ist unstrittig. Aus der Reisebeilage („Reisen des XXXX “) sowie dem Inserat auf Seite 22 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Magazin auch eigene wirtschaftliche Interessen (als Reise- und Kursveranstalter) bedient. Dies wurde in der Beschwerde auch insoweit bestätigt (vgl. Seite 5 der Beschwerde), wobei sich aus diesen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer auch hier als Teilorganisation einer politischen Partei agiert.Die Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer und seine statutarische/strukturelle Einbindung in die römisch 40 (als Teilorganisation) ergeben sich aus den vorgelegten einschlägigen Unterlagen des Beschwerdeführers. Davon ging auch schon die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, zumal dies ebenso in der Beschwerde betont wurde. Die Verantwortung für die Gestaltung und Produktion sowie Vertrieb von „ römisch 40 “ ist unstrittig. Aus der Reisebeilage („Reisen des römisch 40 “) sowie dem Inserat auf Seite 22 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer im Magazin auch eigene wirtschaftliche Interessen (als Reise- und Kursveranstalter) bedient. Dies wurde in der Beschwerde auch insoweit bestätigt vergleiche Seite 5 der Beschwerde), wobei sich aus diesen Ausführungen zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer auch hier als Teilorganisation einer politischen Partei agiert. Die Feststellungen betreffend die Inhalte des Magazins „ XXXX “ ergeben sich aus der Aktenlage. Im Wesentlichen wurde schon von der belangten Behörde die Struktur des Magazins zutreffend aufgezeigt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass auf den politischen Seiten die Hälfte des Platzes für Bilder und Elemente weitgehend ohne substanziellen Zusammenhang, teils sogar lediglich Stockfotos, verbraucht wird, so zum Beispiel auf den Seiten 8 und 29.Die Feststellungen betreffend die Inhalte des Magazins „ römisch 40 “ ergeben sich aus der Aktenlage. Im Wesentlichen wurde schon von der belangten Behörde die Struktur des Magazins zutreffend aufgezeigt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass auf den politischen Seiten die Hälfte des Platzes für Bilder und Elemente weitgehend ohne substanziellen Zusammenhang, teils sogar lediglich Stockfotos, verbraucht wird, so zum Beispiel auf den Seiten 8 und
- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Hinblick auf die Urlaubs-, Freizeit- und Kursangebote vermeint, dass durch die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen die politische bzw. staatliche Willensbildung und Auseinandersetzung gefördert werden soll, so ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, zumal die betreffenden Angebote in keinem erkennbaren politischen Zusammenhang stehen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – der Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, in weiterer Folge damit auch die Teilhabe am politischen Leben fördern soll und insbesondere zur staatlichen Willensbildung beitragen soll. Darüber hinaus ist auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Magazins und des damit verbundenen erheblichen Anteiles an Werbung und anderen nichtpolitischen Beiträgen keine ausschließliche, umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung augenfällig. Die gezielte Zustellung und die diesbezügliche Nutzung des Wählerverzeichnisses ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- Zu Spruchteil A) 3.3.
- Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Art. 4 Z 7, Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 erster UAbs. lit. b, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 77 Abs. 1 DSGVO der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2 und Abs. sowie 5 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 2018 (WEviG), BGBl. I Nr. 106/2016 idgF; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Parteiengesetz 2012 (PartG), BGBl. I Nr. 56/
- Diese Bestimmungen sind – soweit verfahrensgegenständlich relevant - auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen.Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Artikel 4, Ziffer 7,, Artikel 5, Absatz eins, Litera b,, Artikel 6, Absatz eins, Litera e und Absatz 3, erster UAbs. Litera b,, Artikel 9, Absatz eins und 2, Artikel 77, Absatz eins, DSGVO der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 18 Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen eins, Absatz 3, 4, Absatz 2 und Abs. sowie 5 Absatz 2, des Wählerevidenzgesetzes 2018 (WEviG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, idgF; Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, des Parteiengesetz 2012 (PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,. Diese Bestimmungen sind – soweit verfahrensgegenständlich relevant - auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Art 4 Z 7 DSGVO lautet:Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO lautet: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“ Art 5 Abs. 1 lit. b DSGVO lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO lautet: „Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);“ Art 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 erster UAbs. lit. b DSGVO lautet:Artikel 6, Absatz eins, Litera e und Absatz 3, erster UAbs. Litera b, DSGVO lautet: „Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.“ Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet: „Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet: „§ 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Art. 51DSGVO eingerichtet.“„§ 18.
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde
Artikel 51, DSGVO eingerichtet.“ § 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten: „§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 1 Abs. 3 WEviG lautet:Paragraph eins, Absatz 3, WEviG lautet: „Führung der Wählerevidenz
(3)Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“
(3)Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“ § 4 Abs. 2 WEviG lautet:Paragraph 4, Absatz 2, WEviG lautet: „Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)
(2)Jeweils zum
- Februar und zum
- August sind die in § 1 Abs. 3 angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.“
(2)Jeweils zum
- Februar und zum
- August sind die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz NRWO oder Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.“ § 5 Abs. 2 WEviG lautet:Paragraph 5, Absatz 2, WEviG lautet: „Einsichtnahme in die Wählerevidenz
(2)Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Gemeinde kann, wenn eine Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.“
(2)Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Gemeinde kann, wenn eine Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.“ § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartG lauten:Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, PartG lauten: „1. Abschnitt Politische Parteien Gründung, Satzung, Transparenz § 1. (Verfassungsbestimmung)
(1)Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung)
(1)Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,).
(2)Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.“ 3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: In seiner an die belangte Behörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 23.09.2021 machte der Mitbeteiligte eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend; demgemäß verfüge der Beschwerdeführer offenkundig über personenbezogene Daten von ihm und habe ihm unverlangt und ohne seine Zustimmung, die obengenannte Zeitschrift zugesendet. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Kontext vor, dass er auf Basis der rechtlichen Ermächtigung in §§ 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG, somit der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung, die Wählerevidenzdaten verarbeiten dürfe. Die Zusendung des Magazins „ XXXX “ diene ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG und damit der Darstellung der Tätigkeiten des (politisch tätigen) Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Kontext vor, dass er auf Basis der rechtlichen Ermächtigung in Paragraphen 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG, somit der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung, die Wählerevidenzdaten verarbeiten dürfe. Die Zusendung des Magazins „ römisch 40 “ diene ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG und damit der Darstellung der Tätigkeiten des (politisch tätigen) Beschwerdeführers. Dazu ist rechtlich Folgendes zu erwägen: § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Abs. 2 leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31.10.2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018, RIS). Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Eine Beschränkung dieses Anspruchs ergibt sich grundsätzlich aus Absatz 2, leg. cit., die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31.10.2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018, RIS). Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
§ 1Abs.
1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall hat bereits der Gesetzgeber in Abwägung dieser Grundrechtsbestimmung normiert, in welchen Fällen politische Parteien Daten der Wählerevidenz zulässigerweise verwenden dürfen. Eine Verarbeitung (bzw. Verwendung zur Versendung) – und damit Privilegierung gegenüber anderen Einrichtungen – ist lediglich für den Zweck einer „umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament“ zulässig.
Art. 5Abs.
1 lit. b DSGVO müssen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
Artikel 5
, Absatz eins, Litera b, DSGVO müssen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer, nachdem er über die Abfrage aus der Wählerevidenz gezielt den Familiennamen, den Vornamen, das Alter, das Geschlecht sowie den akademischen Grad des Mitbeteiligten ermittelt hatte, an diesen – namentlich adressiert – das Magazin „ XXXX “ versendet.Fallbezogen hat der Beschwerdeführer, nachdem er über die Abfrage aus der Wählerevidenz gezielt den Familiennamen, den Vornamen, das Alter, das Geschlecht sowie den akademischen Grad des Mitbeteiligten ermittelt hatte, an diesen – namentlich adressiert – das Magazin „ römisch 40 “ versendet. Bereits die belangte Behörde ist im bekämpften Bescheid von einer Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung ausschließlich aufgrund der konkreten Nutzung der Wählerevidenz – nämlich der zielgruppenspezifischen Versendung des Magazins „ XXXX “ – im Einzelfall ausgegangen.Bereits die belangte Behörde ist im bekämpften Bescheid von einer Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung ausschließlich aufgrund der konkreten Nutzung der Wählerevidenz – nämlich der zielgruppenspezifischen Versendung des Magazins „ römisch 40 “ – im Einzelfall ausgegangen. Unstrittig ist, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Abfrage/Verarbeitung und Nutzung des Wählerverzeichnisses durch den Beschwerdeführer, eine Teilorganisation einer politischen Partei, gegeben ist. Insoweit ist hingegen vielmehr zu prüfen, ob die gegenständliche Verwendung von Daten durch den Beschwerdeführer rechtlich gedeckt war: Der Beschwerdeführer brachte in diesem Kontext vor, dass er auf Basis der rechtlichen Ermächtigung in §§ 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG, somit der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung, die Wählerevidenzdaten verarbeiten dürfe. Die Zusendung des Magazins „ XXXX “ diene ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG und damit der Darstellung der Tätigkeiten des (politisch tätigen) Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Kontext vor, dass er auf Basis der rechtlichen Ermächtigung in Paragraphen 4 und 5 WEviG für die vorgegebenen Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG, somit der Mitwirkung an der staatlichen Willensbildung, die Wählerevidenzdaten verarbeiten dürfe. Die Zusendung des Magazins „ römisch 40 “ diene ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG und damit der Darstellung der Tätigkeiten des (politisch tätigen) Beschwerdeführers. Wie sich aus § 4 Abs. 2 WEviG ergibt, ist eine Verarbeitung von Daten aus der Wählerevidenz durch politische Parteien für die in § 1 Abs. 2 PartG genannten Zwecke zulässig.Wie sich aus Paragraph 4, Absatz 2, WEviG ergibt, ist eine Verarbeitung von Daten aus der Wählerevidenz durch politische Parteien für die in Paragraph eins, Absatz 2, PartG genannten Zwecke zulässig.
§ 5Abs. 2 WEvi
G können die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien aus der Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen.
Paragraph 5, Absatz 2, WEviG können die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien aus der Wählerevidenz für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Es ist – wie dies zum Teil schon von der belangten Behörde ausgeführt wurde (vgl. die Bescheide der DSB vom 30.05.2017, GZ DSB-D122.640/0001-DSB/2017 sowie vom 18.09.2018, GZ DSB-D122.923/0005-DSB/2018) - rechtlich zulässig, dass politische Parteien jedenfalls im zeitlichen Umfeld sowie auch außerhalb des zeitlichen Umfelds von Wahlen Werbung für eigene politische Ziele (und andere Inhalte) durch direkte Ansprache der Wähler, etwa durch Zusendung von Werbematerial, betreiben, und sich dabei eines besonders privilegierten Zugriffs auf Daten bedienen können. Dieser Zugriff ist allerdings durch die in § 1 Abs. 2 PartG definierte Tätigkeit einer politischen Partei – in der etwa die Bedienung eigener (und fremder) wirtschaftlicher Interessen keine Erwähnung findet – beschränkt. Dies ergibt sich auch aus der Zusammenschau der weiteren Bestimmungen des Parteiengesetzes, insbesondere die durchaus erhebliche Parteienfinanzierung (§ 3 PartG). Es ist – wie dies zum Teil schon von der belangten Behörde ausgeführt wurde vergleiche die Bescheide der DSB vom 30.05.2017, GZ DSB-D122.640/0001-DSB/2017 sowie vom 18.09.2018, GZ DSB-D122.923/0005-DSB/2018) - rechtlich zulässig, dass politische Parteien jedenfalls im zeitlichen Umfeld sowie auch außerhalb des zeitlichen Umfelds von Wahlen Werbung für eigene politische Ziele (und andere Inhalte) durch direkte Ansprache der Wähler, etwa durch Zusendung von Werbematerial, betreiben, und sich dabei eines besonders privilegierten Zugriffs auf Daten bedienen können. Dieser Zugriff ist allerdings durch die in Paragraph eins, Absatz 2, PartG definierte Tätigkeit einer politischen Partei – in der etwa die Bedienung eigener (und fremder) wirtschaftlicher Interessen keine Erwähnung findet – beschränkt. Dies ergibt sich auch aus der Zusammenschau der weiteren Bestimmungen des Parteiengesetzes, insbesondere die durchaus erhebliche Parteienfinanzierung (Paragraph 3, PartG). Zwar gibt es kein Verbot für politische Parteien, auch rein kommerziell orientierte Aussendungen vorzunehmen (sei es für Dritte oder im Eigeninteresse), allerdings besteht für diese kein Recht auf Nutzung jener Privilegien, die der Gesetzgeber dem Zweck der Beeinflussung der staatlichen Willensbildung vorbehalten hat. Gleiches gilt für Aussendungen, in denen zwar auch, aber nur in klar untergeordnetem Maß, politische Willensbildung (inklusive Mitgliederwerbung) betrieben wird. Vor diesem Hintergrund erwog die belangte Behörde zu Recht, dass die Zustellung des hier relevanten Magazins jedenfalls nicht ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung der Seniorinnen und Senioren dient und darin eine Verletzung des Zweckbindungsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO zu erblicken ist, was durch den nicht unerheblichen Anteil an Werbung für die in dem Magazin dargestellten Angebote und Institutionen bekräftigt wird. Objektiv betrachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa der Hinweis auf Urlaubs-, Kurs bzw. Freizeitangebote, Lifestyle-Berichte, Rätsel und Kontaktanzeigen für Seniorinnen und Senioren der staatlichen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG dienen.Zwar gibt es kein Verbot für politische Parteien, auch rein kommerziell orientierte Aussendungen vorzunehmen (sei es für Dritte oder im Eigeninteresse), allerdings besteht für diese kein Recht auf Nutzung jener Privilegien, die der Gesetzgeber dem Zweck der Beeinflussung der staatlichen Willensbildung vorbehalten hat. Gleiches gilt für Aussendungen, in denen zwar auch, aber nur in klar untergeordnetem Maß, politische Willensbildung (inklusive Mitgliederwerbung) betrieben wird. Vor diesem Hintergrund erwog die belangte Behörde zu Recht, dass die Zustellung des hier relevanten Magazins jedenfalls nicht ausschließlich der umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung der Seniorinnen und Senioren dient und darin eine Verletzung des Zweckbindungsgrundsatzes nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO zu erblicken ist, was durch den nicht unerheblichen Anteil an Werbung für die in dem Magazin dargestellten Angebote und Institutionen bekräftigt wird. Objektiv betrachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa der Hinweis auf Urlaubs-, Kurs bzw. Freizeitangebote, Lifestyle-Berichte, Rätsel und Kontaktanzeigen für Seniorinnen und Senioren der staatlichen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG dienen. Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Begriff der politischen Willensbildung weit zu fassen sei und unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Magazins, bei objektiver Betrachtung dem durchschnittlichen Leser zweifelsfrei klar sei, dass es sich hierbei um eine politische Informationsbroschüre handle. Abseits davon würden die enthaltenen altersspezifischen Einladungen zu Veranstaltungen oder Kursen daran nichts ändern, dass die Aussendung die politische Willensbeeinflussung bezwecke. Vielmehr sei beabsichtigt, durch den konkreten Aufruf zu gemeinsamen Aktivitäten und zur weiteren aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, in weiterer Folge damit auch eine Teilhabe am politischen Leben zu fördern. Mit dieser Argumentation vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, den Erwägungen der belangten Behörde erfolgreich zu begegnen. Wie dies bereits in der Beweiswürdigung erläutert wurde, weisen die im betreffenden Magazin enthaltenen Urlaubs-, Freizeit- und Kursangebote keinen politischen Zusammenhang auf. Demgemäß teilt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Sinne auch nicht die vom Beschwerdeführer vertretene weite Auslegung des Begriffes der politischen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG. Auch aus dem Verweis auf den Gesamtkontext des Magazins ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da der nichtpolitische Anteil desselben inhaltlich maßgeblich überwiegt.Mit dieser Argumentation vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, den Erwägungen der belangten Behörde erfolgreich zu begegnen. Wie dies bereits in der Beweiswürdigung erläutert wurde, weisen die im betreffenden Magazin enthaltenen Urlaubs-, Freizeit- und Kursangebote keinen politischen Zusammenhang auf. Demgemäß teilt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Sinne auch nicht die vom Beschwerdeführer vertretene weite Auslegung des Begriffes der politischen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG. Auch aus dem Verweis auf den Gesamtkontext des Magazins ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da der nichtpolitische Anteil desselben inhaltlich maßgeblich überwiegt. An dieser Stelle ist nochmals im Besonderen darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Nettoanteil von etwa rund sechs Seiten des Magazins „ XXXX “ erkennbar der politischen Willensbildung dient, weil in diesen großflächige Illustrationsfotos (zudem mitunter Stockfotos) nicht einzurechnen sind. Auch Abbildungen von Parteimitgliedern mit (ohnehin) hohem Bekanntheitsgrad ohne Informationsmehrwert stellen keinen erkennbaren Beitrag zur politischen Willensbildung dar. Dies entspricht nicht zuletzt den einschlägigen Restriktionen für Inserate von Ministerien und Gebietskörperschaften.An dieser Stelle ist nochmals im Besonderen darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Nettoanteil von etwa rund sechs Seiten des Magazins „ römisch 40 “ erkennbar der politischen Willensbildung dient, weil in diesen großflächige Illustrationsfotos (zudem mitunter Stockfotos) nicht einzurechnen sind. Auch Abbildungen von Parteimitgliedern mit (ohnehin) hohem Bekanntheitsgrad ohne Informationsmehrwert stellen keinen erkennbaren Beitrag zur politischen Willensbildung dar. Dies entspricht nicht zuletzt den einschlägigen Restriktionen für Inserate von Ministerien und Gebietskörperschaften. Dem stehen der übrige Magazininhalt („Lifestyle“) und der hohe Werbeanteil – davon allein fünf Seiten, in denen der Beschwerdeführer als Veranstalter selbst kommerzielle Interessen verfolgt – der hier betreffenden Ausgabe gegenüber. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Magazin der politischen Willensbildung iSd § 1 Abs. 2 PartG in einem Ausmaß dient, dass zur Nutzung der Wählerevidenz zur gezielten Versendung berechtigt.Dem stehen der übrige Magazininhalt („Lifestyle“) und der hohe Werbeanteil – davon allein fünf Seiten, in denen der Beschwerdeführer als Veranstalter selbst kommerzielle Interessen verfolgt – der hier betreffenden Ausgabe gegenüber. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Magazin der politischen Willensbildung iSd Paragraph eins, Absatz 2, PartG in einem Ausmaß dient, dass zur Nutzung der Wählerevidenz zur gezielten Versendung berechtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass hierdurch grundsätzlich politisch Interessierte oder aber mit den Werten der XXXX verbundene Personen an den im politischen Magazin angebotenen Veranstaltungen teilnähmen und dadurch letztlich das parteiliche Gemeinschaftsgefüge und die damit verbundene Teilnahme am politischen Leben gefördert werde, ist wiederum insofern nicht nachvollziehbar, da die im Magazin beworbenen Angebote allgemein auf Seniorinnen und Senioren ab einem bestimmten Alter abzielen und nicht auf Personen einer spezifischen politischen Gesinnung beschränkt sind. Auch wird eben gerade nicht angekündigt, dass diese Angebote mit generellen oder spezifischen politischen Informationen/Inhalten in Verbindung gebracht werden.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass hierdurch grundsätzlich politisch Interessierte oder aber mit den Werten der römisch 40 verbundene Personen an den im politischen Magazin angebotenen Veranstaltungen teilnähmen und dadurch letztlich das parteiliche Gemeinschaftsgefüge und die damit verbundene Teilnahme am politischen Leben gefördert werde, ist wiederum insofern nicht nachvollziehbar, da die im Magazin beworbenen Angebote allgemein auf Seniorinnen und Senioren ab einem bestimmten Alter abzielen und nicht auf Personen einer spezifischen politischen Gesinnung beschränkt sind. Auch wird eben gerade nicht angekündigt, dass diese Angebote mit generellen oder spezifischen politischen Informationen/Inhalten in Verbindung gebracht werden. Selbiges gilt für das Vorbringen, demgemäß in Ansehung der Rechtsansicht der belangten Behörde, jede Veranstaltungseinladung einer politischen Partei stets als "Freizeitangebot" subsumiert werden würde und Parteien nur mehr "reine Wahlwerbung" betreiben könnten. Dass nicht jede Veranstaltung, an der eine Partei in irgendeiner Form beteiligt ist, einen Beitrag zur politischen Willensbildung darstellt, ist evident. Für die Annahme eines unzulässigen Eingriffs in das PartG durch die hier verfahrensgegenständliche Judikaturlinie der belangten Behörde besteht somit kein Anlass. Im Ergebnis stellte die belangte Behörde daher zu Recht eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des Mitbeteiligten fest, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der gegenständliche Sachverhalt dem Fall W137 2251296-1 gleicht, in welchem Fall die Beschwerde des identischen Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde. 3.3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Fallbezogen kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Gegenständlich wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Fallbezogen kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Gegenständlich wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W214.2255955.1.00