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{'item': 'W215 2144584-3'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 68§ 55§ 21Artikel 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW215 2144584-3 Spruch, 1) W215 2144581-3/36E2) W215 2144643-3/11E3) W215 2144584-3/11EIM NAMEN DER REPUBLIK!1) W2

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, , Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, , Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweit- und dritt beschwerdeführenden Parteien (P2 und P3). 1. rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren: P1 reiste problemlos legal aus Georgien aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. P1 reiste problemlos legal aus Georgien aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Die ersten Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom XXXX wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahlen XXXX , in den Spruchpunkten I.

§ 3Asyl

G und in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden

§ 57Asyl

G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien

§ 46FPG zulässig sind.

In den Spruchpunkten IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in den Spruchpunkten V. die aufschiebende Wirkung der Beschwerden

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG aberkannt. Die ersten Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom römisch 40 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 , in den Spruchpunkten römisch eins.

Paragraph 3, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden

Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch vier. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in den Spruchpunkten römisch fünf. die aufschiebende Wirkung der Beschwerden

, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ,

§ 3Abs. 1 Asyl

G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. P1 weigerten sich mit P2 und P3 nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und P1 bis P3 lebten illegal im Bundesgebiet. 2. erstinstanzliche (Folge-)Asylverfahren: Während des illegalen Aufenthalts von P1 bis P3 in Österreich stellte P1 für sich und P2 sowie P3, am XXXX zweite (Folge-) Anträge auf internationalen Schutz. Während des illegalen Aufenthalts von P1 bis P3 in Österreich stellte P1 für sich und P2 sowie P3, am römisch 40 zweite (Folge-) Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Georgien

§ 46

FPG zulässig sind (Spruchpunkte V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestand für P1 bis P3 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). Zudem wurde gegen P1 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII. des Bescheides von P1).Diese wurden zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei.)

, Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sind (Spruchpunkte römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestand für P1 bis P3 keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). Zudem wurde gegen P1 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides von P1). Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurden zunächst mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX in Spruchpunkt

  1. bezüglich P1 insoweit stattgegeben als das gegen P1 verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde und ansonsten in Spruchpunkt
  2. die Beschwerden von P1 bis P3 als unbegründet abgewiesen.Dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden wurden zunächst mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 in Spruchpunkt
  3. bezüglich P1 insoweit stattgegeben als das gegen P1 verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde und ansonsten in Spruchpunkt
  4. die Beschwerden von P1 bis P3 als unbegründet abgewiesen. Schließlich ließen sich P1 bis P3 XXXX und P1 bis P3 reisten damit am XXXX freiwillig nach Georgien zurück.Schließlich ließen sich P1 bis P3 römisch 40 und P1 bis P3 reisten damit am römisch 40 freiwillig nach Georgien zurück. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs XXXX wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs römisch 40 wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Am XXXX reiste P1 neuerlich mit P2 und P3 problemlos legal aus Georgien aus, nach Österreich ein, meldete für sich und P2 sowie P3 am XXXX einen Wohnsitz im Bundesgebiet an und P1 bis P3 leben seither von der österreichischen Grundversorgung.Am römisch 40 reiste P1 neuerlich mit P2 und P3 problemlos legal aus Georgien aus, nach Österreich ein, meldete für sich und P2 sowie P3 am römisch 40 einen Wohnsitz im Bundesgebiet an und P1 bis P3 leben seither von der österreichischen Grundversorgung. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs XXXX , wurde das Erkenntnis von P1 hinsichtlich Spruchpunkt
  5. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs römisch 40 , wurde das Erkenntnis von P1 hinsichtlich Spruchpunkt
  6. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde den Beschwerden

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde den Beschwerden

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zahlen 1) 1077843007-170936623, 2) 1105298504-170936640 und 3) 1105299109-170936631, wurden die zweiten (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden

§ 57Asyl

G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien

§ 46FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI.

ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zahlen 1) 1077843007-170936623, 2) 1105298504-170936640 und , 3) 1105299109-170936631, wurden die zweiten (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden

Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Mit Verfahrensanordnungen wurden P1 bis P3

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen wurden P1 bis P3

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Beschwerdeverfahren: Gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 10.08.2020, Zahlen 1) 1077843007-170936623, 2) 1105298504-170936640 und 3) 1105299109-170936631, zugestellt am 13.08.2020, brachte P1 für sich und P2 sowie P3 fristgerecht am 10.09.2020 die gegenständlichen Beschwerden ein.Gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 10.08.2020, Zahlen 1) 1077843007-170936623, , 2) 1105298504-170936640 und 3) 1105299109-170936631, zugestellt am 13.08.2020, brachte P1 für sich und P2 sowie P3 fristgerecht am 10.09.2020 die gegenständlichen Beschwerden ein. Die Beschwerdevorlagen vom 14.09.2020 langten am 18.09.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zugewiesen. Schließlich wurden mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses die Beschwerdeverfahren von P1 bis P3 am 01.02.2021 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Eine für 21.03.2022 anberaumte Beschwerdeverhandlung konnte wegen Erkrankung der Dolmetscherin nicht stattfinden und es wurde für 11.04.2022 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Am 08.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht jedoch mitgeteilt, dass es in der Familie von P1 bis P3 mindestens eine aktuelle an COVID-19 Erkrankung gebe, sodass die Verhandlung erst am 07.06.2022 im Bundesverwaltungsgericht stattfinden konnte. Es erschienen P1 und ihre bevollmächtigte Vertreterin. Das geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich schriftlich entschuldigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Da das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte im Verfahren von P1 XXXX wurde das Beweisverfahren noch nicht geschlossen.Am 08.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht jedoch mitgeteilt, dass es in der Familie von P1 bis P3 mindestens eine aktuelle an COVID-19 Erkrankung gebe, sodass die Verhandlung erst am 07.06.2022 im Bundesverwaltungsgericht stattfinden konnte. Es erschienen P1 und ihre bevollmächtigte Vertreterin. Das geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich schriftlich entschuldigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Da das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte im Verfahren von P1 römisch 40 wurde das Beweisverfahren noch nicht geschlossen. XXXX Am XXXX langte eine Bestätigung über eine bestandene A2 Prüfung von P1 im Bundesverwaltungsgericht ein. römisch 40 Am römisch 40 langte eine Bestätigung über eine bestandene A2 Prüfung von P1 im Bundesverwaltungsgericht ein. Am XXXX langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein.Am römisch 40 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein. Nachdem das Sachverständigengutachten vom XXXX den Parteien samt Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahme übermittelt worden war, langte am 28.11.2022 eine schriftliche Stellungnahme von P1 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nachdem das Sachverständigengutachten vom römisch 40 den Parteien samt Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahme übermittelt worden war, langte am 28.11.2022 eine schriftliche Stellungnahme von P1 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
  2. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identität von P1 steht fest, die Identitäten von P2 und P3 können nicht festgestellt werden. P1 ist die Mutter der minderjährigen P2 und P3 und P1 bis P3 sind Staatsangerhörige Georgiens. P1 gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist christlichen Glaubens. Die Muttersprache von P1 bis P3 ist Georgisch.Die Identität von P1 steht fest, die Identitäten von P2 und P3 können nicht festgestellt werden. P1 ist die Mutter der minderjährigen P2 und P3 und P1 bis P3 sind Staatsangerhörige Georgiens. P1 gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist christlichen Glaubens. Die Muttersprache von P1 bis P3 ist Georgisch. P1 weigerten sich mit P2 und P3 nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, P1 bis P3 lebten illegal im Bundesgebiet und P1 stellte (Folge-) Asylanträge, bis P1 bis P3 freiwillig nach Georgien zurückkehrten und dort bis zur neuerlichen Reise nach Österreich in XXXX leben nach wie vor in Georgien und sind XXXX .P1 weigerten sich mit P2 und P3 nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren ihren Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, P1 bis P3 lebten illegal im Bundesgebiet und P1 stellte (Folge-) Asylanträge, bis P1 bis P3 freiwillig nach Georgien zurückkehrten und dort bis zur neuerlichen Reise nach Österreich in römisch 40 leben nach wie vor in Georgien und sind römisch 40 . b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Dies ersten Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahlen XXXX in den Spruchpunkten I.

§ 3Asyl

G und in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden

§ 57Asyl

G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien

§ 46FPG zulässig sind.

In den Spruchpunkten IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in den Spruchpunkten V. die aufschiebende Wirkung der Beschwerden

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG aberkannt. Dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. P1 reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Dies ersten Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 in den Spruchpunkten römisch eins.

Paragraph 3, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden

Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch vier. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in den Spruchpunkten römisch fünf. die aufschiebende Wirkung der Beschwerden

, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. P1 weigerten sich mit P2 und P3 nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und P1 stellte für sich und P2 sowie P3, am XXXX zweite (Folge-) Anträge auf internationalen Schutz. P1 weigerten sich mit P2 und P3 nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Asylverfahren ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und P1 stellte für sich und P2 sowie P3, am römisch 40 zweite (Folge-) Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , entschieden und dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.Diese wurden zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , entschieden und dagegen fristgerecht erhobene Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Schließlich ließen sich P1 bis P3 XXXX und P1 bis P3 reisten damit am XXXX freiwillig nach Georgien zurück. Schließlich ließen sich P1 bis P3 römisch 40 und P1 bis P3 reisten damit am römisch 40 freiwillig nach Georgien zurück. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs XXXX wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mit Erkenntnis XXXX , wurde das Erkenntnis von P1 hinsichtlich Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs römisch 40 wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mit Erkenntnis römisch 40 , wurde das Erkenntnis von P1 hinsichtlich Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. P1 reiste neuerlich mit P2 und P3 problemlos legal aus Georgien aus und am XXXX nach Österreich ein, meldete für sich und P2 sowie P3 am XXXX einen Wohnsitz im Bundesgebiet an und P1 bis P3 leben seither von der österreichischen Grundversorgung. P1 reiste neuerlich mit P2 und P3 problemlos legal aus Georgien aus und am römisch 40 nach Österreich ein, meldete für sich und P2 sowie P3 am römisch 40 einen Wohnsitz im Bundesgebiet an und P1 bis P3 leben seither von der österreichischen Grundversorgung. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde den Beschwerden

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde den Beschwerden

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zahlen 1) 1077843007-170936623, 2) 1105298504-170936640 und 3) 1105299109-170936631, wurden die zweiten (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden

§ 57Asyl

G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten V.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien

§ 46FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI.

ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zahlen 1) 1077843007-170936623, 2) 1105298504-170936640 und , 3) 1105299109-170936631, wurden die zweiten (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden

Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde in den Spruchpunkten römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 bis P3 nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Nach dagegen fristgerecht am 10.09.2020 erhobenen Beschwerden wurden die Verfahren schließlich mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses 01.02.2021 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Für den 07.06.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Am XXXX langte ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein.Für den 07.06.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Am römisch 40 langte ein vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten ein.

  1. c)Zu den von P1 behaupteten Fluchtgründen: P2 und P3 haben keine Fluchtgründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P3 jemals Probleme mit georgischen Behörden hatten oder bei ihrer Rückkehr haben werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass XXXX P1 Opfer von Blutrache werden könnte; zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 als Folge dieser Blutrache vergewaltigt wurde und der Bruder von P1 deshalb gezwungen ist P1 zu töten. Es kann auch nicht nicht festgestellt werden, XXXX oder, dass P1 vor ihrer Familie fliehen musste. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass römisch 40 P1 Opfer von Blutrache werden könnte; zudem kann nicht festgestellt werden, dass P1 als Folge dieser Blutrache vergewaltigt wurde und der Bruder von P1 deshalb gezwungen ist P1 zu töten. Es kann auch nicht nicht festgestellt werden, römisch 40 oder, dass P1 vor ihrer Familie fliehen musste.
  2. d)Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: P1 ist in Georgien geboren, lebte seit ihrer Geburt XXXX , bis sie problemlos, legal im Alter von XXXX mit ihrem georgischen Auslandsreisepass zum ersten Mal aus Georgien ausreiste, illegal nach Österreich einreiste und hier XXXX . Die Muttersprache von P1 bis P3 ist Georgisch.P1 ist in Georgien geboren, lebte seit ihrer Geburt römisch 40 , bis sie problemlos, legal im Alter von römisch 40 mit ihrem georgischen Auslandsreisepass zum ersten Mal aus Georgien ausreiste, illegal nach Österreich einreiste und hier römisch 40 . Die Muttersprache von P1 bis P3 ist Georgisch. P1 hat nie behauptet wegen der aktuelle Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen mit P2 und P3 nicht nach Georgien zurückkehren zu können und diese hat sich weder seit der ersten Ausreise von P1 noch seit der neuerlichen Reise von P1 bis P3 nach Österreich verschlechtert und ist XXXX nach wie vor stabil.P1 hat nie behauptet wegen der aktuelle Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen mit P2 und P3 nicht nach Georgien zurückkehren zu können und diese hat sich weder seit der ersten Ausreise von P1 noch seit der neuerlichen Reise von P1 bis P3 nach Österreich verschlechtert und ist römisch 40 nach wie vor stabil. P1 hat nie behauptet wegen Medikamentenmangel oder mangelnder medizinischer Versorgung wiederholt von Georgien nach Österreich gekommen zu sein. P2 und P3 sind gesund und bei P3 wurden keine lebensbedrohlichen Erkrankungen diagnostiziert XXXX P1 hat nie behauptet wegen Medikamentenmangel oder mangelnder medizinischer Versorgung wiederholt von Georgien nach Österreich gekommen zu sein. P2 und P3 sind gesund und bei P3 wurden keine lebensbedrohlichen Erkrankungen diagnostiziert römisch 40 P1 kehret mit P2 und P3 im Alter von XXXX nach Georgien zurück, bevor sie im Alter von XXXX neuerlich nach Österreich reisten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mittlerweile XXXX P1 und die XXXX P2 und P3 im Fall ihrer neuerlichen Rückkehr nach Georgien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden. P1 bis P3 können nach ihrer neuerlichen Rückkehr nach Georgien – wie auch schon nach ihrer letzten Rückkehr - wieder in der XXXX leben, womit P1 bis P3 nicht obdachlos wären. Da P1 bis P3 nach ihrer letzten Rückkehr nach Georgien umfassend finanziell von der Mutter von P1 unterstützt wurden und dort auch noch Geschwister von P1 leben ist davon auszugehen, dass auch diese P1 bis P3 nach ihrer Rückkehr unterstützen werden. Die Familie von P1 ist XXXX in Georgien. P1 bis P3 lebten bereits nach ihrer letzten Rückkehr zunächst in einer von der Mutter von P1 verschafften und bezahlten Mietwohnung XXXX und danach bis zur neuerlichen Reise nach Österreich in einer von der Mutter von P1 XXXX . P1 verfügt in Georgien über XXXX und konnte damit bis zur ersten Ausreise im XXXX problemlos ihren Lebensunterhalt finanzieren. P1 kann auch in Zukunft in beiden Berufen tätig sein um für sich und P2 sowie P3 ein die Existenz ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. P1 kann somit wieder, zusätzlich zur umfassenden finanziellen Unterstützung durch ihre Mutter, arbeiten und/oder nach ihrer Rückkehr in Georgien sozialen Unterstützung des georgischen Staates in Anspruch nehmen.P1 kehret mit P2 und P3 im Alter von römisch 40 nach Georgien zurück, bevor sie im Alter von römisch 40 neuerlich nach Österreich reisten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die mittlerweile römisch 40 P1 und die römisch 40 P2 und P3 im Fall ihrer neuerlichen Rückkehr nach Georgien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden. P1 bis P3 können nach ihrer neuerlichen Rückkehr nach Georgien – wie auch schon nach ihrer letzten Rückkehr - wieder in der römisch 40 leben, womit P1 bis P3 nicht obdachlos wären. Da P1 bis P3 nach ihrer letzten Rückkehr nach Georgien umfassend finanziell von der Mutter von P1 unterstützt wurden und dort auch noch Geschwister von P1 leben ist davon auszugehen, dass auch diese P1 bis P3 nach ihrer Rückkehr unterstützen werden. Die Familie von P1 ist römisch 40 in Georgien. P1 bis P3 lebten bereits nach ihrer letzten Rückkehr zunächst in einer von der Mutter von P1 verschafften und bezahlten Mietwohnung römisch 40 und danach bis zur neuerlichen Reise nach Österreich in einer von der Mutter von P1 römisch 40 . P1 verfügt in Georgien über römisch 40 und konnte damit bis zur ersten Ausreise im römisch 40 problemlos ihren Lebensunterhalt finanzieren. P1 kann auch in Zukunft in beiden Berufen tätig sein um für sich und P2 sowie P3 ein die Existenz ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. P1 kann somit wieder, zusätzlich zur umfassenden finanziellen Unterstützung durch ihre Mutter, arbeiten und/oder nach ihrer Rückkehr in Georgien sozialen Unterstützung des georgischen Staates in Anspruch nehmen.
  3. e)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich: P1 bis P3 haben nur einen Onkel von P1 im Bundesgebiet, zu dem keinerlei Kontakt besteht; aller anderen Verwandten leben nach wie vor in Georgien. Nach der letzten problemlosen, legalen Ausreise aus Georgien, halten sich P1 bis P3 seit XXXX durchgehend in Österreich auf. P1 bis P3 leben im gemeinsamen Haushalt und sind nicht von anderen Personen in Österreich abhängig.Nach der letzten problemlosen, legalen Ausreise aus Georgien, halten sich P1 bis P3 seit römisch 40 durchgehend in Österreich auf. P1 bis P3 leben im gemeinsamen Haushalt und sind nicht von anderen Personen in Österreich abhängig. Die Muttersprache von P1 bis P3 ist Georgisch. Die Deutschkenntnisse der XXXX P1 sind mangelhaft und P1 konnte zuletzt nur ein A2 Sprachzertifikat vom XXXX vorlegen. Die XXXX P2 und P3 XXXX sprechen altersentsprechend Deutsch. Die Muttersprache von P1 bis P3 ist Georgisch. Die Deutschkenntnisse der römisch 40 P1 sind mangelhaft und P1 konnte zuletzt nur ein A2 Sprachzertifikat vom römisch 40 vorlegen. Die römisch 40 P2 und P3 römisch 40 sprechen altersentsprechend Deutsch. P1 ist kein Vereinsmitglied und auch sonst in keiner Organisation aktiv. P1 ist in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nach wie vor nicht berufstätigt. P1 bis P3 lebten bereits während ihrer ersten Asylverfahren und dem anschließenden illegalen Aufenthalt sowie nach ihrer neuerlichen Einreise am XXXX durchgehend von der österreichischen Grundversorgung. P1 konnte, im Gegensatz zu Georgien, in Österreich noch nie eigenes Einkommen erwirtschaften. P1 besucht aktuell keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und verbringt die Tage in Österreich damit sich ausschließlich um die gesunden P2 und P3 und den Haushalt zu kümmern.P1 ist kein Vereinsmitglied und auch sonst in keiner Organisation aktiv. P1 ist in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nach wie vor nicht berufstätigt. P1 bis P3 lebten bereits während ihrer ersten Asylverfahren und dem anschließenden illegalen Aufenthalt sowie nach ihrer neuerlichen Einreise am römisch 40 durchgehend von der österreichischen Grundversorgung. P1 konnte, im Gegensatz zu Georgien, in Österreich noch nie eigenes Einkommen erwirtschaften. P1 besucht aktuell keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und verbringt die Tage in Österreich damit sich ausschließlich um die gesunden P2 und P3 und den Haushalt zu kümmern. Allfällige freundschaftliche Beziehungen von P1 bis P3 sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich P1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Eine ausreichende Integration von P1 im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden XXXX . Allfällige freundschaftliche Beziehungen von P1 bis P3 sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich P1 ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Eine ausreichende Integration von P1 im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden römisch 40 .
  4. f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: COVID-19 Letzte Änderung: 06.12.2022 Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.).Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (Provax.ge o.D.; vergleiche AA 15.8.2022, WKO 8.11.2022). Das Nicht-Tragen der Gesichtsmaske zieht eine Geldstrafe von GEL 20 (georgische Lari) [ca. EUR 7] nach sich. Wiederholungstäter werden mit Geldstrafen von GEL 40 [ca. EUR 14] belangt (USEMB 13.10.2022). Es existiert ein nationaler Impfplan. Insgesamt wurden bislang 2.882.587 Personen geimpft (Provax.ge o.D.). Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vgl. AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022).Seit dem 15. Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax.ge o.D.; vergleiche AA 15.8.2022, MFAG o.D., WKO 8.11.2022). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.8.2022): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918, Zugriff 25.11.2022 MFAG – Ministry of Foreign Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Entry rules for foreign citizens traveling to Georgia, https://www.geoconsul.gov.ge/HtmlPage/Html/View?id=2131&lang=Eng, Zugriff 25.11.2022 Provax.ge [Georgien] (o.D.): Startseite, https://www.provax.ge/ru/, Zugriff 25.11.2022 USEMB – U.S. Embassy in Georgia [USA] (13.10.2022): COVID-19 Information for Georgia, https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 25.11.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (8.11.2022): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 25.11.2022) Politische Lage Letzte Änderung: 21.11.2022 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022a). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (bpb 26.8.2020) und kontrolliert ein Fünftel des georgischen Staatsgebiets (FAZ 23.2.2021). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022a). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen, und die Rechtsstaatlichkeit wird durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist dynamisch, jedoch wird es für Oppositionsparteien immer schwieriger, dem politischen Wettbewerb standzuhalten. Die politische Landschaft ist seit ca. 20 Jahren von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 28.2.2022). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 19.10.2022b).Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FAZ 29.11.2018). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (AA 19.10.2022b). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018, FH 3.3.2021). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vgl. DW 24.6.2019).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019, taz 2.11.2020, FH 3.3.2021, USDOS 12.4.2022). Die Reform des Wahlrechts konnte erst nach Massenprotesten 2019 durchgesetzt werden (taz 2.11.2020; vergleiche DW 24.6.2019). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese

demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1 % der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40 % der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese

demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 abgehalten. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des rein proportionalen Wahlsystems abgehalten, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil.ge 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vgl. Jam 26.11.2020).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020; vergleiche Jam 26.11.2020). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020).

der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Einheimische Wahlbeobachter stellten zahlreiche Ungereimtheiten fest (taz 2.11.2020).

der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums bei einer Wahlbeteiligung von 26 % durchsetzen konnten (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planten aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam News 26.11.2020). Tatsächlich boykottierte nach den Wahlen im Jahr 2020 die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (ZO 3.3.2022). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022a): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 16.11.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.10.2022b): Georgien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/steckbrief/201822, Zugriff 16.11.2022 ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022 civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 3.3.2022 CW – Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 3.3.2022 DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 3.3.2022 EN – Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 3.3.2022 Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 3.3.2022 FAZ – Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-17212521.html, Zugriff 3.3.2022 FAZ – Frankfurter Allgemeine (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 3.3.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2021, Zugriff 3.3.2022 FNS – Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 3.3.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 3.3.2022 KP – Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November 2020, Seiten 1,

  1. KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  2. KP – Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 3.3.2022 OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 3.3.2022 OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia – Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 3.3.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 3.3.2022 taz, die tageszeitung (2.11.2020): Parlamentswahl in Georgien: Verloren hat die Demokratie, https://taz.de/Parlamentswahl-in-Georgien/!5725045/, Zugriff 3.3.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022 ZO – Zeit Online (3.3.2022): Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 4.3.2022) Abchasien Letzte Änderung: 22.11.2022 Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit "Regierung", "Parlament" und "Justiz" etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner des Gebietes durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr (AA 25.3.2022). Die Regierung in Tiflis hat ursprünglich die Autonomie, aber nicht die Unabhängigkeit Abchasiens anerkannt (ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des de-facto-Staates erschwert. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Russland betreibt eine schrittweise Eingliederung abchasischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (bpb 26.8.2020). Abchasien ist eine Präsidialrepublik. Das Staatsoberhaupt - der Präsident - wird für fünf Jahre gewählt. Die Legislative wird durch die Volksversammlung - das Parlament der Republik Abchasien - vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten der Republik Abchasien gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig (PrA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf. Allerdings behindert die Korruption innerhalb der Parteien deren demokratiepolitische Funktion. Im Allgemeinen wird das Vereinigungsrecht geachtet. Ähnliches gilt für das Versammlungsrecht. Die Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft organisieren regelmäßig Proteste (FH 4.3.2020a). Im Jänner 2020 kam es in Abchasiens Hauptstadt Sochumi zu heftigen Protesten gegen den De-Facto-Präsidenten Raul Khajimba. Ihm wurde von den Demonstranten vorgeworfen, bei seiner Wiederwahl im September 2019 nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt zu haben. Die Demonstranten stürmten das Präsidentengebäude und forderten seinen Rücktritt. Nach Vermittlung durch die Russische Föderation trat Khajimba zurück. Die Wahlbehörde annullierte das Wahlergebnis vom September 2019, und die Wahlwiederholung am 22.3.2020 gewann Oppositionsführer und Ex-Geheimdienstchef Aslan Bzhaniya mit rund 57 % der Stimmen (NZZ 22.3.2020). Nach den Wahlen ernannte Bzhaniya den Ex-Präsidenten (2011-2014) Aleksander Ankvab zum Premierminister (civil.ge 24.4.2020; vgl. JW 26.3.2020).Im Jänner 2020 kam es in Abchasiens Hauptstadt Sochumi zu heftigen Protesten gegen den De-Facto-Präsidenten Raul Khajimba. Ihm wurde von den Demonstranten vorgeworfen, bei seiner Wiederwahl im September 2019 nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt zu haben. Die Demonstranten stürmten das Präsidentengebäude und forderten seinen Rücktritt. Nach Vermittlung durch die Russische Föderation trat Khajimba zurück. Die Wahlbehörde annullierte das Wahlergebnis vom September 2019, und die Wahlwiederholung am 22.3.2020 gewann Oppositionsführer und Ex-Geheimdienstchef Aslan Bzhaniya mit rund 57 % der Stimmen (NZZ 22.3.2020). Nach den Wahlen ernannte Bzhaniya den Ex-Präsidenten (2011-2014) Aleksander Ankvab zum Premierminister (civil.ge 24.4.2020; vergleiche JW 26.3.2020). Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den de-facto-Behörden verwehrt. Der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen de-facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 25.3.2022). Die ethnisch georgische Bevölkerung ist regelmäßig von Wahlen und politischer Repräsentation ausgeschlossen. Im Jahr 2019 argumentierten die abchasischen „Behörden“, dass die Mehrheit der Einwohner des Distrikts Gali georgische Staatsbürger seien und daher nicht wählen dürften (FH 4.3.2020a). In Abchasien verbietet das "Rechtssystem" Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992 bis 1993 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden. Die abchasischen 'Behörden' verfolgen eine Politik, welche den rechtlichen Status ethnischer Georgier in Abchasien bedroht (USDOS 12.4.2022). Die abchasischen "Behörden" und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen "Behörden" mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 12.4.2022). Nepotismus und Korruption, die oft auf Clan- und ethnischen Bindungen beruhen, haben

Berichten erhebliche Auswirkungen auf die abchasische "Justiz". Die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen ist nach wie vor uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben (FH 4.3.2020a). Die Haftbedingungen in Abchasien gelten als chronisch mangelhaft (USDOS 12.4.2022). Im Juni 2021 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückte, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wurde (AA 25.3.2022). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind seit 1995 verboten (FH 4.3.2020a; vgl. USDOS 2.6.2022). Obgleich einige Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.3.2020a).Im Juni 2021 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückte, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wurde (AA 25.3.2022). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind seit 1995 verboten (FH 4.3.2020a; vergleiche USDOS 2.6.2022). Obgleich einige Vorsteher der muslimischen Gemeinde in der Vergangenheit angegriffen wurden, dürfen Muslime ihren Glauben frei praktizieren (FH 4.3.2020a). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ACLED – Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022 bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022 civil.ge (24.4.2020): Former Abkhaz Leader Appointed as Government Head, https://civil.ge/archives/348420, Zugriff 3.3.2022 FH – Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2020 – Abkhazia, https://freedomhouse.org/country/abkhazia/freedom-world/2020, Zugriff 3.3.2022 JW – Junge Welt (26.3.2020): Abchasien will Veränderung, https://www.jungewelt.de/artikel/375260.abchasien-abchasien-will-ver%C3%A4nderung.html, Zugriff 3.3.2022 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.3.2020): Abchasier küren Ex-Geheimdienstchef zum neuen Präsidenten, https://www.nzz.ch/international/abchasier-kueren-ex-geheimdienstchef-zum-neuen-praesidenten-ld.1547947, Zugriff 3.3.2022 PrA – President of the "Republic" of Abkhazia (o.D.): Brief Information, http://presidentofabkhazia.org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya/, Zugriff 24.2.2022 Time (23.7.2012): Paradise Lost: 20 Years of Independence in Abkhazia, https://time.com/3790443/paradise-lost-20-years-of-independence-in-abkhazia/, Zugriff 3.3.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/2073978.html, Zugriff 22.8.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022) Südossetien Letzte Änderung: 22.11.2022 Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung (bpb 26.8.2020). Laut offiziellen Zahlen lebten dort im Jahr 2015 etwa 53.000 Menschen; zum Zeitpunkt der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 betrug die Bevölkerungsanzahl des Gebietes noch 98.500 (Jam News 20.2.2016; vgl. bpb 26.8.2020). Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (bpb 28.6.2020).Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung (bpb 26.8.2020). Laut offiziellen Zahlen lebten dort im Jahr 2015 etwa 53.000 Menschen; zum Zeitpunkt der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 betrug die Bevölkerungsanzahl des Gebietes noch 98.500 (Jam News 20.2.2016; vergleiche bpb 26.8.2020). Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (bpb 28.6.2020). Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 4.3.2020s; vgl. ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Russische Beihilfen finanzieren fast 90 % des öffentlichen Haushalts. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Die durch COVID-19 entstandene Situation verdeutlicht die Unzulänglichkeit der abchasischen und südossetischen Gesundheitssysteme sowie die dadurch entstehenden Gefahren für die Bevölkerung (bpb 26.8.2020) [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel].Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 4.3.2020s; vergleiche ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Russische Beihilfen finanzieren fast 90 % des öffentlichen Haushalts. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Die durch COVID-19 entstandene Situation verdeutlicht die Unzulänglichkeit der abchasischen und südossetischen Gesundheitssysteme sowie die dadurch entstehenden Gefahren für die Bevölkerung (bpb 26.8.2020) [zur Covid-19-Situation in Georgien siehe das dementsprechende Kapitel]. Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die "Regierungsführung" Südossetiens aus (FH 4.3.2020s). Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Südossetien und betreibt die schrittweise Eingliederung südossetischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (bpb 26.8.2020). Verbreitet ist die Meinung, dass Südossetien von Russland militärisch besetzt ist (ACLED 2.2020). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Juni 2019 statt. Trotz besserer Gesetze konnten viele Regierungskritiker und Anhänger der Opposition nicht kandidieren, was der Regierungspartei half, ihre Dominanz im Parlament aufrechtzuerhalten. Moskau schränkt die Möglichkeiten politischer Parteien erheblich ein, sich außerhalb eines engen politischen Spektrums frei zu betätigen (FH 4.3.2020s). Im Juni 2021 nahm der UN-Menschenrechtsrat erneut eine Resolution an, die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien ausdrückte, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie der mangelnden Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wurde (AA 25.3.2022). Die südossetischen de-facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 12.4.2022). Die Redefreiheit wird unterdrückt, und ein Klima von Angst und Einschüchterung ist weit verbreitet (AI 8.4.2020). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der "Behörden". Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungsklagen eingebracht. Aufgrund u. a. des erheblichen russischen Einflusses auf die Innenpolitik und Entscheidungsfindung ist die "Regierung" Südossetiens nicht transparent. "Behörden"-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die "Justiz" ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Körperliche Übergriffe und schlechte Lebensbedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 4.3.2020s). Bewohner demonstrieren gelegentlich gegen z. B. Umweltzerstörung, das schleppende Tempo des Wiederaufbaus nach dem Krieg und seltener gegen politische Missstände. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch stark eingeschränkt. Teilnehmer an nicht genehmigten Versammlungen laufen Gefahr, angeklagt zu werden (FH 4.3.2020s). Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der "Oberste Gerichtshof" Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 4.3.2020s). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ACLED – Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022 AI – Amnesty International (8.4.2020): South Ossetia/Tskhinvali Region: Persecution of journalists who speak out [EUR 56/2112/2020], https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EUR5621122020ENGLISH.pdf, Zugriff 3.3.2022 bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022 FH – Freedom House (4.3.2020s): Freedom in the World 2020 - South Ossetia, https://freedomhouse.org/country/south-ossetia/freedom-world/2020, Zugriff 3.3.2022 gov.ge – Government of Georgia [Georgien] (o.D.): საქართველოს ოკუპირებული ტერიტორიები - ცხინვალის რეგიონი / სამხრეთ ოსეთი, http://www.gov.ge/index.php?lang_id=GEO&sec_id=214, Zugriff 25.2.2021 Jam News (20.2.2016): How many people live today in South Ossetia?, https://jam-news.net/how-many-people-live-today-in-south-ossetia/, Zugriff 3.3.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022) Sicherheitslage Letzte Änderung: 06.12.2022 Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 7.7.2022). Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).Die Situation an der De-facto-Grenze zwischen Georgien und den abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien ist seit dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 weitgehend ruhig. Doch bleibt die Lage angesichts der Unvereinbarkeit der Positionen und der zahlreichen Behinderungen des kleinen Grenzverkehrs angespannt. Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion. Seit dem August-Krieg 2008 stellt Moskau finanzielle Unterstützung für die sozio-ökonomische Entwicklung und die Infrastruktur bereit und gewährt der abchasischen und südossetischen Bevölkerung Zugang zur russischen Staatsbürgerschaft. Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Abchasien und Südossetien (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Menschen, die von dem Konflikt betroffen sind, können nicht frei die südossetische Verwaltungsgrenze (ABL) überqueren, mit Ausnahme z. B. medizinischer Transfer oder während der orthodoxen Osterzeit. Inhaftierungen sind ein Hauptproblem entlang der südossetischen ABL (EC 10.8.2022). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die De-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vergleiche NZZ 25.8.2022). Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vgl. ACLED 2.2020). Zwischen Tiflis und den De-facto-Regierungen in Sochumi und Zchinwali bestehen keine offiziellen bilateralen Kontakte. Einziges Forum zum Austausch auf hochrangiger politischer Ebene sind die vierteljährlichen internationalen Gespräche im Rahmen des Genfer Prozesses. Trotzdem hat Georgien seit 2012 seine Politik der Isolation Abchasiens und Südossetiens aufgegeben und bemüht sich um Kooperation auf humanitärer Ebene. Dazu zählt etwa das Angebot, der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den kostenfreien Zugang zum georgischen Bildungs- und Gesundheitssystem zu ermöglichen (bpb 26.8.2020; vergleiche ACLED 2.2020). Aus Sicht Abchasiens und Südossetiens ist der politische Status ihrer Gebiete endgültig geklärt. Sie lehnen Verhandlungen mit Georgien über eine gemeinsame Staatlichkeit ab und verfolgen den Aufbau bilateraler Beziehungen unter Anerkennung ihrer Unabhängigkeit. Die Regierung in Tiflis pocht dagegen auf die Wahrung der territorialen Integrität Georgiens. Sie versucht, ihre guten Beziehungen zur EU und den USA zu nutzen, aber auch multilaterale Foren wie die Vereinten Nationen, um ihrer Position Nachdruck zu verschaffen (bpb 26.8.2020).

dem georgischen Gesetz über besetzte Gebiete vom 23. Oktober 2008 (in der Fassung vom 15.7.2020) sind die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und der Region Zchinwali (Südossetien) als "besetzt" zu betrachten (PARL 15.7.2020). Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vgl. EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020).Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs), gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Obwohl der EUMM der Zutritt zu Abchasien und Südossetien verwehrt bleibt (bpb 26.8.2020; vergleiche EUMM o.D.) und es weiterhin zu Zwischenfällen kommt, konnte bisher ein Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen verhindert werden (bpb 26.8.2020). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 15.11.2022). Am 3.3.2022 hat Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt (ER 16.11.2022). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich in Georgien ein Verbindungsbüro der NATO (NATO 14.7.2022). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). (ACLED – Armed Conflict Location and Event Data Project (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 3.3.2022 bpb – Bundeszentrale für Politische Bildung / Marion Kipiani [Bundesrepublik Deutschland] (26.8.2020): Innerstaatliche Konflikte: Georgien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54599/georgien, Zugriff 3.3.2022 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (15.11.2022): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 25.11.2022 EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD

(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.7.2022): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 25.11.2022 ER – Europäischer Rat (16.11.2022): EU-Erweiterungspolitik: Georgien, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/enlargement/georgia/, Zugriff 5.12.2022 EUMM – EU Monitoring Mission in Georgia (o.D.): About us, https://www.eumm.eu/en/about_eumm, Zugriff 25.11.2022 NATO – North Atlantic Treaty Organization (14.7.2022): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 25.11.2022 NTV – Nachrichtenfernsehen GmbH (18.6.2022): Der verlorene Beitrittskandidat: Die Georgier wollen in die EU, ihre Regierung nicht, https://www.n-tv.de/politik/Die-Georgier-wollen-in-die-EU-ihre-Regierung-nicht-article23407822.html, Zugriff 25.11.2022 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (25.8.2022): Russland begeht in Georgien einen schleichenden Landraub, https://www.nzz.ch/international/suedossetien-russland-begeht-in-georgien-schleichenden-landraub-ld.1696570, Zugriff 25.11.2022 OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 14.3.2022 PARL – Parlament von Georgien [Georgien] (15.7.2020): Закон Грузии. Об оккупированных территориях [Gesetz von Georgien. Über die besetzten Gebiete], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/19132?publication=8, Zugriff 25.11.2022) Rechtsschutz/Justizwesen Letzte Änderung: 17.11.2022 Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 25.3.2022). In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020).In den Jahren 2016-2020 hat die Regierungspartei Georgischer Traum mehrere Wellen der Justizreform umgesetzt (TI 30.10.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Änderungen umfassten die Einführung der elektronischen Zuteilung von Fällen; die Einführung des Amtes eines unabhängigen Inspektors des Hohen Justizrates und die Verbesserung der Normen zur Disziplinarhaftung von Richtern und zu Gerichtsverfahren. Es wurden wichtige Schritte unternommen, um die Transparenz und Offenheit der Aktivitäten des Hohen Justizrates zu erhöhen (TI 30.10.2020). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 28.2.2022). Bei der Justizreform ist der Ansatz der Behörden fragmentiert und inkonsistent. In bestimmten Fällen diente die Reform nur dazu, die Interessen einer kleinen Gruppe zu stärken (TI 30.10.2020). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 28.2.2022). Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Sicherheitsvorkehrungen, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 TI – Transparency International Georgia (30.10.2020): The State of the Judicial System 2016-2020, https://transparency.ge/en/post/state-judicial-system-2016-2020, Zugriff 3.3.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022) Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 17.11.2022 Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 25.3.2022). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 12.4.2022). Am 30. Dezember 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (USDOS 12.4.2022), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN 14.1.2022). Im Gegensatz zu dem bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 12.4.2022). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Mit Stand September 2021 waren an das Büro der Ombudsperson 133 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Die Ombudsperson forderte das State Inspector’s Service auf, in all diesen Fällen Ermittlungen einzuleiten (HRW 13.1.2022). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 UN – United Nations (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector's Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 17.10.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022) Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 17.11.2022 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vgl. PD o.D.).Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (AA 25.3.2022). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 12.4.2022). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 25.3.2022). Mit Stand September 2021 waren an die Ombudsperson 133 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 13.1.2022). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane stellt ein Problem dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PD o.D.). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr
  1. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vgl. EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Es existiert unter Führung des Justizministeriums ein behördenübergreifender Koordinationsrat gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. In Ausarbeitung ist eine staatliche Strategie zur Rehabilitation und Reintegration von Folteropfern. Im Februar 2021 verabschiedete die Regierung für die Jahre 2021-2022 einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (UNGA 12.7.2021). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr
  2. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022; vergleiche EEAS 28.12.2021, Regnum 16.2.2022). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2021 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PD o.D.). Im Mai 2021 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation in halb-offenen Strafvollzugseinrichtungen ('Zonas') (CoE 25.5.2021). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PD o.D.). Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vgl. UNGA 12.7.2021).Die Menschenrechtssituation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien ist besorgniserregend. Es wird über Misshandlungen durch Exekutivorgane berichtet (ADA 2.2022). Zu den Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien/Region Zchinwali gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie Folter und andere Misshandlungen (AI 29.3.2022; vergleiche UNGA 12.7.2021). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 2.3.2022 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Georgia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070248.html, Zugriff 16.8.2022 CoE – Council of Europe (25.5.2021): News 2021: Council of Europe anti-torture Committee (CPT) visits Georgia and holds high-level talks with the Minister of Justice on the situation in semi-open penitentiary establishments, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-visits-georgia-and-holds-high-level-talks-with-the-minister-of-justice-on-the-situation-in-semi-open-peni, Zugriff 21.3.2022 EEAS – European External Action Service / Delegation of the European Union to Georgia (28.12.2021): EU Delegation responds to expedited procedures in the Georgian Parliament relating to the State Inspector's Service and the Judiciary, https://eeas.europa.eu/delegations/georgia/109365/eu-delegation-responds-expedited-procedures-georgian-parliament-relating-state-inspectors_en?fbclid=IwAR0HQ_eKQKAzQofd7DJwAEWnvhgyeFaaV76yEm4LKtpxlen2vRM8bQXeU74, Zugriff 21.3.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 3.3.2022 PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2021, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2022070612391254904.pdf, Zugriff 10.8.2022 Regnum (16.2.2022): Посол ЕС в Грузии недоволен упразднением службы госинспектора [EU-Botschafter in Georgien unzufrieden mit Abschaffung des Staatlichen Inspektionsdienstes], https://regnum.ru/news/polit/3509490.html, Zugriff 21.3.2022 UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (12.7.2021): Cooperation with Georgia: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/48/45), https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G21/181/61/PDF/G2118161.pdf?OpenElement, Zugriff 21.3.2022 UN Georgia – United Nations Georgia (14.1.2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspectors-service, Zugriff 21.3.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022) Korruption Letzte Änderung: 17.11.2022 Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 12.4.2022). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 25.3.2022).Georgien, das früher für die Reformen gelobt wurde, hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (TI 28.1.2021; vergleiche EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption ein Problem (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, SWP 5.2020, NZZ 30.12.2020). Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 12.4.2022). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 25.3.2022). Das politische System weist ein extrem hohes Maß an Machtkonzentration auf, da eine einzelne politische Gruppe eine unverhältnismäßige Kontrolle über alle wichtigen öffentlichen Institutionen ausübt. Dieselbe dominante Gruppe strebt häufig auch eine unangemessene Beeinflussung nicht staatlicher Akteure an, einschließlich der Medien und des Privatsektors (TI 28.1.2021). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 28.2.2022). Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden die Ausarbeitung und Annahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022).

dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird Georgien mit 55 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Botswana, Dominica und Fidschi. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD

(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Georgiens Männerbastionen wanken; in: Neue Zürcher Zeitung Internationale Ausgabe vom 30.12.2020, Teil International, Seiten 4-5. Quelle online nicht verfügbar. SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 3.3.2022 TI – Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 3.3.2022 TI – Transparency International (28.1.2021): Georgia’s anti-corruption reforms stall amid political crisis and allegations of state capture, https://www.transparency.org/en/blog/cpi-2020-georgia-anti-corruption-reforms-stall-political-crisis-state-capture, Zugriff 3.3.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022) NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 17.11.2022 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 25.3.2022). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 12.4.2022). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vgl. AA 25.3.2022, USDOS 12.4.2022), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 25.3.2022). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 12.4.2022). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 28.2.2022; vergleiche AA 25.3.2022, USDOS 12.4.2022), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten (FH 28.2.2022). Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 18.8.2022 EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068730.html, Zugriff 3.3.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022) Ombudsperson Letzte Änderung: 17.11.2022 Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z.B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht (AA 25.3.2022; vgl. EC 10.8.2022, USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht auszuüben [Anm.: "Amicus Curiae" bedeutet unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] (ENNHRI o.D.).Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z.B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht (AA 25.3.2022; vergleiche EC 10.8.2022, USDOS 12.4.2022). Die Ombudsperson (Public Defender) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Die Ombudsperson analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, welchen das UN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorsieht. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht auszuüben [Anm.: "Amicus Curiae" bedeutet unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] (ENNHRI o.D.). Im Dezember 2017 ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von Menschenrechtsorganisationen empfohlenen Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten sind allerdings beschränkt. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen zu erheben. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Public Defenders (AA 25.3.2022). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als objektivste aller staatlichen Einrichtungen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung tätig ist und als effektiv gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 12.4.2022). (AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070755/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_25.03.2022.pdf, Zugriff 8.8.2022 EC – Europäische Kommission (10.8.2022): 2022 Association Implementation Report on Georgia | SWD
(2022)215 final, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11784-2022-INIT/en/pdf?fbclid=IwAR0Rvoq7lQj8YL3-PMfjjOdai5oz2unGKvAOT89IH9gsbL2qq-lslAq-HRo, Zugriff 18.8.2022 ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 3.3.2022 USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071138.html, Zugriff 10.8.2022) Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 17.11.2022

Artikel 4

der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PARL 29.6.2020). Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsperson) beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht die Ombudsperson einen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten, verstärkt durch die ablehnende Haltung der Georgischen Orthodoxen Kirche (AA 25.3.2022). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft (HRC 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Gruppe der LGBTIQ-Personen ist besonders unter Druck,

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