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{'item': 'W229 2239264-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW229 2239264-1 Spruch, W229 2239264-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

zu § 24 Rz 77, die beispielsweise ausführen würden, dass ein Grundstück, das veräußert werde, keinen Teilbetrieb darstelle. Die Kriterien für das Vorliegen eines Veräußerungsgewinnes seien nach Anschauung der SVS jedoch nicht erfüllt. Durch den Verkauf im Mai 2018, aus dem der fragliche Betrag stamme, sei eine Schottergrube veräußert worden. Die Schottergrube sei für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet worden, sei nach außen jedoch nicht als Teilbetrieb (z.B. durch Verkauf von Schotter mit entsprechenden Rechnungen) in Erscheinung getreten und habe dementsprechend nur eine betriebsinterne Selbständigkeit gehabt. Die Voraussetzungen für die Herausrechnung der Erlöse in Höhe von EUR 256.855,01 aus der sozialversicherungsrechtlich relevanten Beitragsgrundlage seien somit nicht erfüllt. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen (Auszüge aus Paragraph 23,, Paragraph 30, BSVG) wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an seiner Wohnsitz-Adresse einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Wegen dieser Betriebsführung sei für den Beschwerdeführer die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung festgestellt worden. Seit 01.01.2010 werde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG die Beitragsvorschreibung auf Basis des Einkommensteuerbescheides vorgenommen. Am 11.02.2020 sei zur entsprechenden Steuernummer der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 übermittelt worden. Dieser würde Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von EUR 59.856,02 ausweisen. Zu dieser Einkunftsposition habe die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers am 26.03.2020 bekannt gegeben, dass ein Veräußerungsgewinn nach den Vorschriften des EStG in Höhe von EUR 256.855,01 enthalten sei. Die eigentliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit habe einen Verlust ausgewiesen und die Vorschreibung sei unter Abzug des Veräußerungsgewinns auf die Mindestbeitragsgrundlage zu korrigieren. Der Steuerberater des Beschwerdeführers habe angegeben, dass der Erlös in Höhe von EUR 256.855,01 aus dem Verkauf eines Grundstückes stamme und für diesen Erlös eine Regelbesteuerungsoption gewählt worden sei, weshalb der Veräußerungserlös des Grundstücksverkaufes in den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft enthalten sei. Aus dem Kaufvertrag vom 28.05.2018 sei ersichtlich, dass die entsprechende Liegenschaft als Kaufgegenstand an eine im Bereich Gewinnung, Aufbereitung und Vertrieb von Gesteinskörnungen tätige GmbH veräußert wurde. Bewertungsrechtlich sei diese Fläche im entsprechenden Einheitswertbescheidaktenzeichen als landwirtschaftliche Nutzfläche bewertet gewesen. Mit Schreiben vom 21.04.2020 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Bestätigung der Finanzbehörde vorzulegen, in welcher ein abzugsfähiger Veräußerungsgewinn vorliege. Am 03.09.2020 habe die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers angegeben, dass es sich bei dem im Jahr 2018 verkauften Grundstück um eine Schottergrube handle, die einen Teilbetrieb des land- und fortwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers darstelle. Der Grund für den Erwerb sei primär gewesen, dass im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb sehr umfangreiche Bauarbeiten bevorgestanden hätten. Durch den selbst gewonnenen Schotter und dem daraus selbst hergestellten Beton seien die Kosten für die Investitionen wesentlich verringert worden. Des Weiteren sei Schotter auch für diverse andere Baumaßnahmen am eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet worden, z.B. für den Unterbau der errichteten landwirtschaftlichen Gebäude, Freiflächen, Wege und Straßen. Entsprechend den Bestimmungen der Einkommensteuerrichtlinien RZ 4226 würden sogenannte Substanzbetriebe land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe darstellen, wenn die abgebaute Bodensubstanz zumindest überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet worden sei (z.B. Verwendung des gewonnenen Schotters für den Bau forsteigener Straßen). Somit handle es sich entsprechend den obigen Ausführungen um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, welcher zugleich einen entsprechenden Teilbetrieb darstelle. Daraus folge nun, dass der aus der Veräußerung des Teilbetriebes resultierende Veräußerungsgewinn von der Beitragsgrundlage abzuziehen sei und somit beitragsfrei verbleibe. Die nach Abschluss der wesentlichen Baumaßnahmen folgende Veräußerung der Schottergrube an eine im Bereich Gewinnung, Aufbereitung und Vertrieb von Gesteinskörnungen tätige GmbH im Jahr 2018 sei zum Abbau des verbliebenen Schottervorkommens erfolgt. Bei dieser GmbH handle es sich um einen bedeutenden Betonhersteller, welcher auch in unmittelbarer Nähe zur gegenständlichen Schottergrube ein Betonwerk betreibe. Der Kaufpreis der Liegenschaft sei mit EUR 20,14 je m2 bei mehr als dem Doppelten des Kaufpreises für „normales“ Ackerland gelegen. Der hohe Preis der Liegenschaft sei durch das abbaubare Schottervorkommen begründet gewesen. Somit sei auch hieraus dokumentiert gewesen, dass es sich bei der gegenständlichen Veräußerung um die Veräußerung eines Teilbetriebes gehandelt habe und dieser somit beitragsfrei verblieben sei. Weiters seien Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheid aus dem „Optionsbetrieb“ für das Jahr 2018 in Höhe von EUR 59.856,02 zu berücksichtigen. Im Beitragsjahr 2018 seien dem Beschwerdeführer Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 3.112,71 vorgeschrieben worden. Entscheidend für die Frage, ob der Betrag in Höhe von EUR 256.855,01 für die Bildung der Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2018 zu berücksichtigen sei, sei die Beurteilung, ob dieser Betrag die Kriterien für einen Veräußerungserlös nach dem EStG 1988 erfülle. Diese Frage wiederum stelle eine Vorfrage dar, welche gemäß Paragraph 38, AVG von der Behörde (also der SVS) nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilt und dem eigenen Bescheid zu Grunde gelegt werden könne. Die maßgebliche Legaldefinition des Veräußerungsgewinnes sei Paragraph 24, Absatz eins, EStG. Hiernach seien Veräußerungsgewinne solche Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Gesellschaftsanteils (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, EStG) oder bei der Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG) erzielt werden. Da eine oder mehrere Transaktionen zur Veräußerung von Betriebsvermögen stattgefunden hätten, seien die rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Ziffer handle es sich bei einem Teilbetrieb um einen organisatorisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermögliche, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, müssten all diese Voraussetzungen erfüllt sein. Es müsse daher schon vor der Übertragung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt worden sein, wobei diese Frage aus Sicht des Übertragenden zu beantworten sei. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genüge nicht; die Selbständigkeit müsse vielmehr auch nach außen hin in Erscheinung treten (VwGH 17.02.1999, 97/14/0165). Verwiesen wurde auf Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

zu Paragraph 24, Rz 77, die beispielsweise ausführen würden, dass ein Grundstück, das veräußert werde, keinen Teilbetrieb darstelle. Die Kriterien für das Vorliegen eines Veräußerungsgewinnes seien nach Anschauung der SVS jedoch nicht erfüllt. Durch den Verkauf im Mai 2018, aus dem der fragliche Betrag stamme, sei eine Schottergrube veräußert worden. Die Schottergrube sei für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet worden, sei nach außen jedoch nicht als Teilbetrieb (z.B. durch Verkauf von Schotter mit entsprechenden Rechnungen) in Erscheinung getreten und habe dementsprechend nur eine betriebsinterne Selbständigkeit gehabt. Die Voraussetzungen für die Herausrechnung der Erlöse in Höhe von EUR 256.855,01 aus der sozialversicherungsrechtlich relevanten Beitragsgrundlage seien somit nicht erfüllt.

  1. Gegen den Bescheid vom 23.12.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt bei der belangten Behörde am 21.01.2021) und führte aus, dass mit diesem Bescheid die monatliche Beitragsgrundlage für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung in der Höhe von EUR 5.247,39 für das Jahr 2018 festgesetzt worden sei. Gegen die Festsetzung dieser Beitragshöhe richte sich die gegenständliche Anfechtung des Bescheides, explizit gegen die Einbeziehung des Veräußerungsgewinnes aus dem Teilbetrieb (Substanzbetrieb) der Schottergrube. Es werde beantragt, die Beitragsgrundlage zur Beitragsbemessung für das Jahr 2018 ohne den Veräußerungsgewinn aus dem Teilbetrieb Schottergrube (Substanzbetrieb) festzusetzen bzw. zu Grunde zu legen. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die SVS der vorliegende Teilbetrieb, der Schottergrube (Substanzbetrieb), als solcher nicht anerkannt werde und somit der Veräußerungsgewinn für den Teilbetrieb erst überhaupt gar nicht getrennt vom übrigen Einkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb festgestellt werde. Eingangs sei festgehalten worden, dass die SVS in deren rechtlicher Beurteilung und deren zitierten Beispielen bzw. Entscheidungen von einem Gewerbebetrieb spreche, es sich aber um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und auch beim Teilbetrieb um einen sogenannten land- und fortwirtschaftlichen Nebenbetrieb handle. Auch die Zitierung, dass ein Grundstück veräußert worden sei und dieses keinen Teilbetrieb darstelle, gehe hier inhaltlich vollständig ins Leere. Zivilrechtlich handle es sich auch bei einer Schottergrube um eine Liegenschaft bzw. Grundstück, es werde aber wohl verkannt, dass, wenn eine Bodensubstanz (Schotter) abgebaut werde, es sich nicht um ein Grundstück im klassischen Sinn handle, sondern um ein Grundstück mit abbaureifem Bodenschatz, welches für sich einen Substanzbetrieb darstelle. Bereits im Einkommensteuergesetz werde in § 21 Abs. 2 Z 1 bestimmt, dass zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften im Sinne des § 1 auch Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb gehören würden. Hier werde weiters bestimmt, dass als Nebenbetrieb ein Betrieb gelte, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. In weiterer Folge werde in der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-Pausch-VO 2015) BGBl II 2013/125 idF BGBl II 2014/164 unter § 7 der land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerb in steuerlicher Hinsicht geregelt und hier werde wiederum grundsätzlich vom land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb gesprochen. Dies setze sich so dann in den Einkommensteuerrichtlinien fort. Hier werde explizit unter der Randziffer 4211, als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb auch der Substanzbetrieb bezeichnet. In der Randziffer 4209 werde zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb ausgeführt, dass als ein solcher Betrieb gelte, der einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb seiner Funktion nach, zu dienen bestimmt sei. In den Randziffern 4226, 4227 und 4228 werde explizit zu Substanzbetrieben (Sand, Schotter, Kies, Lehm usw.) ausgeführt, dass diese land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb darstellen würden, wenn die abgebaute Bodensubstanz zumindest überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde. Somit sei festzustellen, dass allein die gesetzlichen Bestimmungen als auch ergänzend die Verordnungen sowie die einschlägigen Steuererlässe (Einkommensteuerrichtlinien) dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb als eigenen Teilbetrieb beschreiben würden und auch der Substanzbetrieb als solcher Teilbetrieb explizit bestimmt sei. Hinsichtlich der Zitierung in der rechtlichen Beurteilung mit dem Erfordernis „nach außen in Erscheinung treten“ sei hier dem Grunde nach nicht zu argumentieren, da diese Entscheidung zu einem Gewerbebetrieb ergangen sei und ein solcher gegenständlich nicht vorliege. Es liege eben ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor. Jedoch auch inhaltlich sei entgegenzuhalten, dass die Schottergrube sehr wohl auch nach außen in Erscheinung trete, zumal der Schotterabbau nicht anders als, zu den im Umkreis zahlreich vorliegenden Schottergruben erfolge. Zudem liege die Schottergrube an einer sehr stark frequentierten Durchzugsstraße und liege unmittelbar angrenzend zum Industriegebiet, in welchem der Schotter in verschiedener Form weiterverarbeitet werde. Ansonsten wäre auch die Käuferin nicht auf den potentiellen Schotterabbau im gegenständlichen Teilbetrieb des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Für das nach außen in Erscheinung treten, spreche zudem der diesem Kaufvertrag vorangegangene Optionsvertrag, welcher bereits am 12.11.2015 abgeschlossen worden sei. Zusammenfassend liege hier entgegen der Annahme der SVS sehr wohl ein Teilbetrieb bzw. die Veräußerung eines Teilbetriebes vor, insbesondere in Hinblick auf die spezifischen gesetzlichen, verordnungsgemäßen und erlassgemäßen Bestimmungen hinsichtlich der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft. Hier Bestimmungen bzw. Entscheidungen zum gewerblichen Teilbetrieb ins Treffen zu führen, sei keinesfalls sachgerecht und entschieden abzulehnen. Es seien eben die spezifischen Bestimmungen zur Land- und Forstwirtschaft, § 21 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 24 EStG, zu den Veräußerungsgewinnen zur Anwendung zu bringen. Gegebenenfalls werde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat sowie der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Es werde um antragsgemäße Stattgabe ersucht.
  2. Gegen den Bescheid vom 23.12.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt bei der belangten Behörde am 21.01.2021) und führte aus, dass mit diesem Bescheid die monatliche Beitragsgrundlage für Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung in der Höhe von EUR 5.247,39 für das Jahr 2018 festgesetzt worden sei. Gegen die Festsetzung dieser Beitragshöhe richte sich die gegenständliche Anfechtung des Bescheides, explizit gegen die Einbeziehung des Veräußerungsgewinnes aus dem Teilbetrieb (Substanzbetrieb) der Schottergrube. Es werde beantragt, die Beitragsgrundlage zur Beitragsbemessung für das Jahr 2018 ohne den Veräußerungsgewinn aus dem Teilbetrieb Schottergrube (Substanzbetrieb) festzusetzen bzw. zu Grunde zu legen. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die SVS der vorliegende Teilbetrieb, der Schottergrube (Substanzbetrieb), als solcher nicht anerkannt werde und somit der Veräußerungsgewinn für den Teilbetrieb erst überhaupt gar nicht getrennt vom übrigen Einkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb festgestellt werde. Eingangs sei festgehalten worden, dass die SVS in deren rechtlicher Beurteilung und deren zitierten Beispielen bzw. Entscheidungen von einem Gewerbebetrieb spreche, es sich aber um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und auch beim Teilbetrieb um einen sogenannten land- und fortwirtschaftlichen Nebenbetrieb handle. Auch die Zitierung, dass ein Grundstück veräußert worden sei und dieses keinen Teilbetrieb darstelle, gehe hier inhaltlich vollständig ins Leere. Zivilrechtlich handle es sich auch bei einer Schottergrube um eine Liegenschaft bzw. Grundstück, es werde aber wohl verkannt, dass, wenn eine Bodensubstanz (Schotter) abgebaut werde, es sich nicht um ein Grundstück im klassischen Sinn handle, sondern um ein Grundstück mit abbaureifem Bodenschatz, welches für sich einen Substanzbetrieb darstelle. Bereits im Einkommensteuergesetz werde in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, bestimmt, dass zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften im Sinne des Paragraph eins, auch Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb gehören würden. Hier werde weiters bestimmt, dass als Nebenbetrieb ein Betrieb gelte, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. In weiterer Folge werde in der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-Pausch-VO 2015) BGBl römisch zwei 2013/125 in der Fassung BGBl römisch zwei 2014/164 unter Paragraph 7, der land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerb in steuerlicher Hinsicht geregelt und hier werde wiederum grundsätzlich vom land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb gesprochen. Dies setze sich so dann in den Einkommensteuerrichtlinien fort. Hier werde explizit unter der Randziffer 4211, als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb auch der Substanzbetrieb bezeichnet. In der Randziffer 4209 werde zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb ausgeführt, dass als ein solcher Betrieb gelte, der einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb seiner Funktion nach, zu dienen bestimmt sei. In den Randziffern 4226, 4227 und 4228 werde explizit zu Substanzbetrieben (Sand, Schotter, Kies, Lehm usw.) ausgeführt, dass diese land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb darstellen würden, wenn die abgebaute Bodensubstanz zumindest überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde. Somit sei festzustellen, dass allein die gesetzlichen Bestimmungen als auch ergänzend die Verordnungen sowie die einschlägigen Steuererlässe (Einkommensteuerrichtlinien) dem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb als eigenen Teilbetrieb beschreiben würden und auch der Substanzbetrieb als solcher Teilbetrieb explizit bestimmt sei. Hinsichtlich der Zitierung in der rechtlichen Beurteilung mit dem Erfordernis „nach außen in Erscheinung treten“ sei hier dem Grunde nach nicht zu argumentieren, da diese Entscheidung zu einem Gewerbebetrieb ergangen sei und ein solcher gegenständlich nicht vorliege. Es liege eben ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor. Jedoch auch inhaltlich sei entgegenzuhalten, dass die Schottergrube sehr wohl auch nach außen in Erscheinung trete, zumal der Schotterabbau nicht anders als, zu den im Umkreis zahlreich vorliegenden Schottergruben erfolge. Zudem liege die Schottergrube an einer sehr stark frequentierten Durchzugsstraße und liege unmittelbar angrenzend zum Industriegebiet, in welchem der Schotter in verschiedener Form weiterverarbeitet werde. Ansonsten wäre auch die Käuferin nicht auf den potentiellen Schotterabbau im gegenständlichen Teilbetrieb des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Für das nach außen in Erscheinung treten, spreche zudem der diesem Kaufvertrag vorangegangene Optionsvertrag, welcher bereits am 12.11.2015 abgeschlossen worden sei. Zusammenfassend liege hier entgegen der Annahme der SVS sehr wohl ein Teilbetrieb bzw. die Veräußerung eines Teilbetriebes vor, insbesondere in Hinblick auf die spezifischen gesetzlichen, verordnungsgemäßen und erlassgemäßen Bestimmungen hinsichtlich der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft. Hier Bestimmungen bzw. Entscheidungen zum gewerblichen Teilbetrieb ins Treffen zu führen, sei keinesfalls sachgerecht und entschieden abzulehnen. Es seien eben die spezifischen Bestimmungen zur Land- und Forstwirtschaft, Paragraph 21, Absatz 3, EStG in Verbindung mit Paragraph 24, EStG, zu den Veräußerungsgewinnen zur Anwendung zu bringen. Gegebenenfalls werde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat sowie der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Es werde um antragsgemäße Stattgabe ersucht.
  3. Mit Schreiben vom 28.01.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 03.02.2021), verwies auf § 24 Abs. 1 EStG und zitierte diesbezüglich Passagen aus steuerrechtlicher Literatur (Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG18 § 24, Rz 45 – 49). Zur Veräußerung des Teilbetriebes wurde angemerkt, dass diese nicht erfüllt sein könne, da es sich hier nicht um einen Teilbetrieb, der nach außen hin als selbständiger Teilbetrieb in Erscheinung getreten wäre, handle. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Schottergrube um einen Substanzbetrieb, der sehr wohl einen Teilbetrieb darstelle und das Erfordernis nach außen hin in Erscheinung zu treten nur für einen Gewerbebetrieb gelte, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dennoch um einen vergleichbaren Sachverhalt handle, weshalb es systemwidrig erscheinen würde, dieses Erfordernis zwar an Teilbetriebe eines Gewerbebetriebes zu stellen, nicht aber an einen land(forst)wirtschaftlichen Nebenbetrieb. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Optionsvertrag bzw. Kaufvertrag würde nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Schottergrube nicht nach außen in Erscheinung getreten sei, da eben gerade die Nutzung des Schotters nur im eigenen Betrieb erfolgt sei, jedoch nicht verkauft worden sei.
  4. Mit Schreiben vom 28.01.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 03.02.2021), verwies auf Paragraph 24, Absatz eins, EStG und zitierte diesbezüglich Passagen aus steuerrechtlicher Literatur (Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG18 Paragraph 24,, Rz 45 – 49). Zur Veräußerung des Teilbetriebes wurde angemerkt, dass diese nicht erfüllt sein könne, da es sich hier nicht um einen Teilbetrieb, der nach außen hin als selbständiger Teilbetrieb in Erscheinung getreten wäre, handle. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Schottergrube um einen Substanzbetrieb, der sehr wohl einen Teilbetrieb darstelle und das Erfordernis nach außen hin in Erscheinung zu treten nur für einen Gewerbebetrieb gelte, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dennoch um einen vergleichbaren Sachverhalt handle, weshalb es systemwidrig erscheinen würde, dieses Erfordernis zwar an Teilbetriebe eines Gewerbebetriebes zu stellen, nicht aber an einen land(forst)wirtschaftlichen Nebenbetrieb. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Optionsvertrag bzw. Kaufvertrag würde nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Schottergrube nicht nach außen in Erscheinung getreten sei, da eben gerade die Nutzung des Schotters nur im eigenen Betrieb erfolgt sei, jedoch nicht verkauft worden sei.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Auszug aus dem mit Berufungsvorentscheidung seitens der Finanzbehörde berichtigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 den Beschwerdeführer betreffend übermittelt (eingelangt am 04.03.2021). Aus diesem Bescheid sei ersichtlich, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr 2018 nicht EUR 59.856,02, sondern lediglich EUR 55.467,74 betragen hätten. Am 27.01.2023 führte Bundesverwaltungsgerichtes zur Ermittlung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch, an der eine Vertreterin der belangten Behörde und der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag auf Entscheidung in einem Senat zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr. Die Beiträge bzw. die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers nach dem BSVG werden seit 2010 infolge seines Antrags auf Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte ermittelt.Die Beiträge bzw. die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers nach dem BSVG werden seit 2010 infolge seines Antrags auf Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte ermittelt. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 weist Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 55.467,74 aus. Dem Beschwerdeführer wurden im Beitragsjahr 2018 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 3,112,71 vorgeschrieben. Im Jahr 2018 veräußerte der Beschwerdeführer eine Liegenschaft, auf der sich zum Zeitpunkt des Verkaufs eine Schottergrube befand, an eine im Bereich Gewinnung, Aufbereitung und Vertrieb von Gesteinskörnungen tätige GmbH und erzielte daraus einen Erlös in Höhe von EUR 256.855,
  7. Die Liegenschaft mit der Schottergrube, in deren Umkreis sich andere Schottergruben befinden, liegt in einer Katastralgemeinde einer Nachbargemeinde der Wohnsitz-Gemeinde des Beschwerdeführers an einer Durchzugsstraße und grenzt an ein Industriegebiet an, in dem Schotter weiterverarbeitet wird. Der Beschwerdeführer hatte die Liegenschaft mit der darauf befindlichen Schottergrube erworben, da in dessen landwirtschaftlichem Betrieb sehr umfangreiche Bauarbeiten bevorstanden. Durch den selbst gewonnenen Schotter und dem daraus selbst hergestellten Beton sollten die Kosten für notwendige Investitionen im landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich verringert werden bzw. wurden die Kosten verringert. Der Schotter wurde für diverse Baumaßnahmen am eigenen landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers verwendet, (z.B. für den Unterbau sowie das Mauerwerk der errichteten landwirtschaftlichen Gebäude, insbesondere des neu errichteten Schafstalls, Freiflächen, Wege und Straßen), somit ausschließlich für den Eigengebrauch verwendet. Weder wurde für den Abbau bzw. die Verarbeitung des Schotters ein eigenes Wirtschaftsgebäude errichtet, noch hat der Beschwerdeführer hierfür gesonderte Betriebsmittel angeschafft, vielmehr verwendete er neben einem lediglich ausgeliehenen Kettenbagger die bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsmittel. Weder hat der Beschwerdeführer den Schotter veräußert und verfügte er insofern über einen Kundenstock, noch erfolgte eine gesonderte Rechnungsführung für die Schottergrube. Eine Bestätigung der Finanzbehörde, dass ein Veräußerungsgewinn vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht beigebracht.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer zog die Feststellungen der belangten Behörde zur Wahl der Beitragsgrundlagenoption ab 2010, zu den Daten des Einkommenssteuerbescheides, zur Höhe der im Jahr 2018 vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung und zur veräußerten Liegenschaft nicht in Zweifel. Die Feststellungen zur Veräußerung der Liegenschaft mit der darauf befindlichen Schottergrube und zu deren Lage ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid und aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Optionsvertrag sowie aus dem diesem beigefügten (nicht unterfertigten) Kaufvertrag samt Grundbuchsauszug. Dass mit der Liegenschaft weitere Wirtschaftsgüter veräußert wurden, ist wurde in der mündlichen Verhandlung explizit verneint. Dass der Grund – wie von der belangten Behörde fußend auf Angaben der steuerlichen Vertretung vom 03.09.2020 im Bescheid vom 23.12.2020 dargelegt – für den Erwerb der Liegenschaft mit der darauf befindlichen Schottergrube durch den Beschwerdeführer war, dass in dessen eigenem landwirtschaftlichen Betrieb sehr umfangreiche Bauarbeiten bevorstanden und durch den selbst gewonnenen Schotter sowie dem daraus selbst hergestellten Beton die Kosten für die diesbezüglichen Investitionen wesentlich verringert werden sollten bzw. verringert wurden, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch ist hierzu ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Schottergrube weder einen Nachweis für eine allenfalls bestehende Gewerbeberechtigung gemäß Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) noch für eine Schurfberechtigung gemäß Mineralrohstoffgesetz (MinroG) vorlegte. Insgesamt brachte der Beschwerdeführer somit glaubhaft vor, dass der von ihm abgebaute Schotter von ihm selbst für eigene Zwecke verarbeitet bzw. genutzt wurde und ein Verkauf des Schotters an Kunden nicht erfolgte und belegte er dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch mit Fotos von den neu errichteten Stallungen. Aus seinen Angaben insbesondere in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem, dass er über keine Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel, welche ausschließlich dem Betrieb der Schottergrube dienten verfügte und auch keine gesonderte Rechnungslegung erfolgte, was vor dem Hintergrund der Verwendung des Schotters für den Eigenbedarf auch nachvollziehbar ist. Der Aufforderung der Behörde vom 21.04.2020 eine Bestätigung der Finanzbehörde beizubringen leistete der Beschwerdeführer keine Folge, sondern replizierte er lediglich im Rahmen der näher begründeten Stellungnahme vom 03.09.2020 darauf, ohne jedoch den geforderten Nachweis zu erbringen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  10. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten: 3.1.
  11. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF:3.1.
  12. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, idgF: „Beitragsgrundlage § 23.

(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden BestimmungenParagraph 23,
(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
  1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
  2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
  3. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
  4. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
  5. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
  6. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
  7. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
  8. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
  1. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
  2. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
  1. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
  2. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1b)[…]
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt: […]
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
  1. a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
  2. b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
  3. c)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  4. d)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
  5. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
  6. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
  7. f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
  8. f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
  9. g)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
  10. g)im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
  11. h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.
  12. b)sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
  13. h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.
(3a)Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.
(3a)Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 5, unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.
(3b)Abs. 3 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(3b)Absatz 3, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(4)Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 – gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
(4)Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, – gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  1. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  3. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  4. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
(4a)Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle 1. des Abs. 1 Z 2 und 41. des Absatz eins, Ziffer 2 und 4
  1. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
  2. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,
  3. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
  4. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige; 2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a
  5. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;
  6. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall;
  7. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.
  8. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.
(4b)Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
(4b)Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
(4c)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
(4c)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Absatz eins b, gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Absatz 4,, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,
(4d)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage
(4d)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Absatz eins b, gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage
  1. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;
  2. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,;
  3. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
  4. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Absatz 4,, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a, Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.
(4e)Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a maßgeblich.
(4e)Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Absatz 4 d, vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Absatz eins b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a, maßgeblich.
(5)Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
(5)Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
(6)Beitragsgrundlage ist
  1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird, in der Pensionsversicherung jedoch die Hälfte dieser Beitragsgrundlage, wenn die nach § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherte Person das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird, in der Pensionsversicherung jedoch die Hälfte dieser Beitragsgrundlage, wenn die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherte Person das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  5. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b,
  6. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz 2, bzw. Paragraph 2 b, Absatz 2, als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b,
  7. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;
  8. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 2 b, Absatz eins, pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b;
  9. für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.
  10. für eine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Absatz eins, für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist. Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage – unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) – im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.Liegt für eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach Paragraph 23 b, vor, so ist ihre Beitragsgrundlage – unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) – im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.
(7)Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten.
(7)Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten.
(8)Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(8)Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(9)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
  1. a)für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
  2. a)für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der gemäß Paragraph 48 und Paragraph 53 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
  3. b)für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel, in der Pensionsversicherung für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;
  4. b)für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel, in der Pensionsversicherung für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent;
  5. c)für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.
  6. c)für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent. Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(
  7. en)nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.Weist eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(
  8. en)nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.
(10)Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
  1. a)
  2. e)[…] Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz eins, auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.
(10a)Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 556,45 € (Anm. 2) monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
(10a)Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 c bis 4 e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mindestens ein Betrag von 556,45 € Anmerkung 2) monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
(11)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
(12)Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.
(12)Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Absatz 4 a und 4 d, die zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig. […]“ „Beiträge zur Unfallversicherung § 30.
(1)Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.Paragraph 30,
(1)Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. […]“ 3.1.2. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF:3.1.2. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF: „Veräußerungsgewinne § 24.
(1)Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden beiParagraph 24,
(1)Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei
  1. der Veräußerung  des ganzen Betriebes  eines Teilbetriebes  eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
  2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes). […]“ 3.
  3. Daraus folgt für den vorliegenden Beschwerdefall: 3.2.
  4. Die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers ist aufgrund der Wahl der Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG auf Basis des Einkommensteuerbescheides (anstatt des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 2 BSVG) zu ermitteln.3.2.
  5. Die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers ist aufgrund der Wahl der Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG auf Basis des Einkommensteuerbescheides (anstatt des Versicherungswertes gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BSVG) zu ermitteln. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft mit der darauf befindlichen Schottergrube im Jahr 2018 einen Veräußerungsgewinn im Sinne des EStG darstellt und ob in weiterer Folge gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 BSVG die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers entsprechend zu vermindern ist.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft mit der darauf befindlichen Schottergrube im Jahr 2018 einen Veräußerungsgewinn im Sinne des EStG darstellt und ob in weiterer Folge gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, BSVG die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers entsprechend zu vermindern ist. Zwar verweist § 23 Abs. 4 BSVG nicht ausdrücklich auf § 24 EStG (zur Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, vgl. RV 311 BlgNR
  6. GP und AB 369 BlgNR
  7. GP sowie VwGH 14.01.2013, 2010/08/0202). Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988“ auf die Legaldefinition des § 24 EStG Bezug nimmt, lässt sich in Zusammenschau mit der Regierungsvorlage zur insoweit wortidenten Parallelbestimmung des GSVG begründen. In der Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 643/1989, mit dem § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG eingeführt wurde, wonach ebenfalls die Verminderung der Beitragsgrundlage um „Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes“ vorzunehmen ist, findet § 24 EStG nämlich ausdrückliche Erwähnung (RV 1101 BlgNR
  8. GP 9). Von der Heranziehung des § 24 EStG geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus, wenn er im Erkenntnis vom 14.01.2013, 2010/08/0202, in welchem zwar die Frage der unterjährigen Beendigung der Tätigkeit behandelt, ausführt: „Wenn aber bei einer Veräußerung (oder Aufgabe, vgl. § 24 Abs. 1 Z 1 und Z 2 EStG 1988) der Veräußerungsgewinn (im Wege einer Minderung der Beitragsgrundlage) nur auf die Monate der Erwerbstätigkeit zu verteilen ist, so […]“. Zwar verweist Paragraph 23, Absatz 4, BSVG nicht ausdrücklich auf Paragraph 24, EStG (zur Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, vergleiche Regierungsvorlage 311 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht 369 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode sowie VwGH 14.01.2013, 2010/08/0202). Dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988“ auf die Legaldefinition des Paragraph 24, EStG Bezug nimmt, lässt sich in Zusammenschau mit der Regierungsvorlage zur insoweit wortidenten Parallelbestimmung des GSVG begründen. In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 643 aus 1989,, mit dem Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG eingeführt wurde, wonach ebenfalls die Verminderung der Beitragsgrundlage um „Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes“ vorzunehmen ist, findet Paragraph 24, EStG nämlich ausdrückliche Erwähnung Regierungsvorlage 1101 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 9). Von der Heranziehung des Paragraph 24, EStG geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus, wenn er im Erkenntnis vom 14.01.2013, 2010/08/0202, in welchem zwar die Frage der unterjährigen Beendigung der Tätigkeit behandelt, ausführt: „Wenn aber bei einer Veräußerung (oder Aufgabe, vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, EStG 1988) der Veräußerungsgewinn (im Wege einer Minderung der Beitragsgrundlage) nur auf die Monate der Erwerbstätigkeit zu verteilen ist, so […]“. Es ist daher die Vorfrage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Veräußerung oder die Aufgabe eines Teilbetriebes im Sinne des § 24 Abs. 1 EStG vorliegt. Es ist daher die Vorfrage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Veräußerung oder die Aufgabe eines Teilbetriebes im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, EStG vorliegt. 3.2.
  12. Zum Vorliegen eines Teilbetriebs bzw. einer Teilbetriebsveräußerung: 3.2.2.
  13. Ein Teilbetrieb ist ein „organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen“ (VwGH 17.02.1999, 97/14/0165; 18.12.1997, 96/15/0140); der Teilbetrieb muss – aus der Sicht des Übertragenden – schon vor seiner Übertragung selbständig geführt worden sein, eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht, die Selbständigkeit muss nach außen in Erscheinung treten (VwGH 25.05.2004, 2000/15/0120; 03.11.1992, 89/14/0098). Nach dem UmgrStG muss der Teilbetrieb bereits am Einbringungsstichtag die Voraussetzungen erfüllen, und nicht erst zwischen Einbringungsstichtag und Vertragstag (UmgrStR 2002 Rz 715; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24, Rz 48).

3.2.2.1. Ein Teilbetrieb ist ein „organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen“ (VwGH 17.02.1999, 97/14/0165; 18.12.1997, 96/15/0140); der Teilbetrieb muss – aus der Sicht des Übertragenden – schon vor seiner Übertragung selbständig geführt worden sein, eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht, die Selbständigkeit muss nach außen in Erscheinung treten (VwGH 25.05.2004, 2000/15/0120; 03.11.1992, 89/14/0098). Nach dem UmgrStG muss der Teilbetrieb bereits am Einbringungsstichtag die Voraussetzungen erfüllen, und nicht erst zwischen Einbringungsstichtag und Vertragstag (UmgrStR 2002 Rz 715; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 48). Die Selbständigkeit muss bereits vor der Veräußerung hinreichend nach außen in Erscheinung treten (VwGH 03.12.1986, 86/13/0079); dies ist etwa dann der Fall, wenn bei einer gleichartigen Tätigkeit die Teilbetriebe örtlich getrennt liegen und ihrer Kundschaft gegenüber unabhängig voneinander auftreten oder an derselben Betriebsstätte verschiedenartige Tätigkeiten ausgeübt werden; gewisse Leitungsfunktionen (zB Buchhaltung, Lohnverrechnung, usw) der Zentrale beeinträchtigen die Selbständigkeit nicht, wenn diese anderweitig hinreichend nach außen in Erscheinung tritt (VwGH 25.05.1988, 87/13/0066). Voraussetzung ist eine betriebsinterne Selbständigkeit (VwGH 19.12.1973, 2331/71), sie ist jedoch alleine nicht ausreichend für einen Teilbetrieb (VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, 0157; EStR 2000 Rz 5582; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24, Rz 60).Die Selbständigkeit muss bereits vor der Veräußerung hinreichend nach außen in Erscheinung treten (Vw

GH 03.12.1986, 86/13/0079); dies ist etwa dann der Fall, wenn bei einer gleichartigen Tätigkeit die Teilbetriebe örtlich getrennt liegen und ihrer Kundschaft gegenüber unabhängig voneinander auftreten oder an derselben Betriebsstätte verschiedenartige Tätigkeiten ausgeübt werden; gewisse Leitungsfunktionen (zB Buchhaltung, Lohnverrechnung, usw) der Zentrale beeinträchtigen die Selbständigkeit nicht, wenn diese anderweitig hinreichend nach außen in Erscheinung tritt (VwGH 25.05.1988, 87/13/0066). Voraussetzung ist eine betriebsinterne Selbständigkeit (VwGH 19.12.1973, 2331/71), sie ist jedoch alleine nicht ausreichend für einen Teilbetrieb (VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, 0157; EStR 2000 Rz 5582; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 60). Nach den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000 Rz 5584) sprechen folgende Merkmale für einen Teilbetrieb:  Eigenes Anlagevermögen, insbesondere bei mehreren Produktionszweigen,  Eigenes Warenlager,  unterschiedliches Warenangebot,  Branchenungleichheit,  örtliche Distanz zwischen den Tätigkeitsbereichen,  selbständige Organisation,  eigene Verwaltung,  eigenes (im jeweiligen Betriebszweig unmittelbar tätiges) Personal,  eigene Buchführung und Kostenrechnung,  eigene Rechnungen, eigenes Geschäftspapier,  eigenständige Gestaltung des Einkaufes,  eigene Preisgestaltung,  eigener Kundenkreis,  eigene Werbetätigkeit,  eigene Gewerbeberechtigungen. Das Vorliegen eines Merkmals genügt idR nicht; es ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen (EStR 2000 Rz 5584; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24, Rz 49).Das Vorliegen eines Merkmals genügt id

R nicht; es ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen (EStR 2000 Rz 5584; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 49). Bei einer Teilbetriebsveräußerung müssen daher  alle wesentlichen Grundlagen des Teilbetriebes mitübertragen werden,  die Selbständigkeit muss bereits vor der Übertragung bestanden haben,  die Selbständigkeit muss schon vor der Veräußerung nach außen in Erscheinung treten [Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24

, Rz 50)]. die Selbständigkeit muss schon vor der Veräußerung nach außen in Erscheinung treten [Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 50)]. Es müssen alle diese Voraussetzungen erfüllt sein (VwGH 17.11.1983, 83/15/0053). Wie bei der Betriebsveräußerung im Ganzen muss der Erwerber eines Teilbetriebes mit den übertragenen Wirtschaftsgütern objektiv in die Lage versetzt werden, die Erwerbstätigkeit des Veräußerers ohne weiteres fortzusetzen; nicht entscheidend ist, ob der Erwerber diese tatsächlich fortführt (VwGH 25.05.1988, 87/13/0066). Die Möglichkeit zur Fortführung muss unabhängig davon bestehen, was der Erwerber vorher schon besessen hat (eigenständige Lebensfähigkeit; vgl auch VwGH 05.11.1991, 91/14/0135; EStR 2000 Rz 5583; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24, Rz 51).Es müssen alle diese Voraussetzungen erfüllt sein (Vw

GH 17.11.1983, 83/15/0053). Wie bei der Betriebsveräußerung im Ganzen muss der Erwerber eines Teilbetriebes mit den übertragenen Wirtschaftsgütern objektiv in die Lage versetzt werden, die Erwerbstätigkeit des Veräußerers ohne weiteres fortzusetzen; nicht entscheidend ist, ob der Erwerber diese tatsächlich fortführt (VwGH 25.05.1988, 87/13/0066). Die Möglichkeit zur Fortführung muss unabhängig davon bestehen, was der Erwerber vorher schon besessen hat (eigenständige Lebensfähigkeit; vergleiche auch VwGH 05.11.1991, 91/14/0135; EStR 2000 Rz 5583; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 51). Eine Übertragung des (Teil-)Betriebes setzt voraus, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter die wesentlichen Betriebsgrundlagen gebildet haben und objektiv geeignet sind, dem Erwerber die Fortführung des (Teil-)Betriebes zu ermöglichen. Es muss ein lebender (Teil-)Betrieb, das ist ein in seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens, übertragen werden (zB VwGH 21.12.1993, 89/14/0268, Erwerb eines Erzeugungsbetriebes von einer in Konkurs befindlichen GmbH; VwGH 03.12.1986, 86/13/0079, Parfumeriefiliale). Die Art, der Umfang und die geschäftliche Wirkungsweise des übertragenen Betriebes müssen aufrecht erhalten werden können (VwGH 24.06.2010, 2006/15/0270). Eine (Teil-)Betriebsaufgabe setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert und/oder in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt werden (EStR 2000 Rz 5507). Ein Grundstück allein stellt keinen Teilbetrieb dar (VwGH 30.01.1973, 2007/71). Gehört ein Grundstück zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, dann kann ein Teilbetrieb auch dann vorliegen, wenn er mit dem Restbetrieb auf derselben Liegenschaft ausgeübt wird (VwGH 21.05.1975; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24, Rz 77).Ein Grundstück allein stellt keinen Teilbetrieb dar (Vw

GH 30.01.1973, 2007/71). Gehört ein Grundstück zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, dann kann ein Teilbetrieb auch dann vorliegen, wenn er mit dem Restbetrieb auf derselben Liegenschaft ausgeübt wird (VwGH 21.05.1975; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 77). Bei einer Landwirtschaft sind das Betriebsgebäude, die Maschinen und eine ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche wesentlich (EStR 2000 Rz 5539). Ein landwirtschaftlicher Teilbetrieb muss als selbständiger Organismus nach außen in Erscheinung treten (EStR 2000 Rz 5134) und setzt ein eigenes Wirtschaftsgebäude, eigene Wirtschaftsgüter, eine ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche, gegebenenfalls eine eigene Tierhaltung und eine gesonderte Rechnungsführung voraus (RFH, RStBl 1940, 1042; VwGH 21.11.1961, 1109/61; 11.12.1990, 90/14/0199; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24, Rz 67). Ein landwirtschaftlicher Teilbetrieb muss als selbständiger Organismus nach außen in Erscheinung treten (ESt

R 2000 Rz 5134) und setzt ein eigenes Wirtschaftsgebäude, eigene Wirtschaftsgüter, eine ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche, gegebenenfalls eine eigene Tierhaltung und eine gesonderte Rechnungsführung voraus (RFH, RStBl 1940, 1042; VwGH 21.11.1961, 1109/61; 11.12.1990, 90/14/0199; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 67). Landwirtschaft und Forstwirtschaft sind idR Teilbetriebe eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes; ebenso stellen die gemäß § 50 Abs 1 Z 1 bis 3 BewG zum übrigen land-und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden wirtschaftlichen Einheiten, wie Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischereirecht, Fischerei und Bienenzucht idR Teilbetriebe dar (EStR 2000 Rz 5134; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24, Rz 67).Landwirtschaft und Forstwirtschaft sind id

R Teilbetriebe eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes; ebenso stellen die gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BewG zum übrigen land-und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden wirtschaftlichen Einheiten, wie Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischereirecht, Fischerei und Bienenzucht idR Teilbetriebe dar (EStR 2000 Rz 5134; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 67). Ein Nebenbetrieb kann Teilbetriebseigenschaft aufweisen, wenn losgelöst vom landwirtschaftlichen Betrieb die Merkmale eines (gewerblichen) Betriebs vorliegen (Kanduth-Kristen in Jakom EStG 14 § 24 Rz 24; vgl. auch Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG 58, § 24 Tz 42; EStR 2000 Rz 5134 und 5138 sowie Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24

, Rz 67).Ein Nebenbetrieb kann Teilbetriebseigenschaft aufweisen, wenn losgelöst vom landwirtschaftlichen Betrieb die Merkmale eines (gewerblichen) Betriebs vorliegen (Kanduth-Kristen in Jakom EStG 14 Paragraph 24, Rz 24; vergleiche auch Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG 58, Paragraph 24, Tz 42; EStR 2000 Rz 5134 und 5138 sowie Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 67). Die Veräußerung einer landwirtschaftlichen Fläche ohne weitere Wirtschaftsgüter und Arbeitskräfte oder eines Tierbestands stellt keine Teilbetriebsveräußerung dar (vgl. VwGH 11.12.90, 90/14/0199; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24, Rz 67; Kanduth-Kristen in Jakom ESt

G 14 § 24 Rz 24; BFH 31.1.1963, IV 220/58; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG 58, § 24 Tz 42).Die Veräußerung einer landwirtschaftlichen Fläche ohne weitere Wirtschaftsgüter und Arbeitskräfte oder eines Tierbestands stellt keine Teilbetriebsveräußerung dar vergleiche VwGH 11.12.90, 90/14/0199; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 67; Kanduth-Kristen in Jakom EStG 14 Paragraph 24, Rz 24; BFH 31.1.1963, römisch vier 220/58; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG 58, Paragraph 24, Tz 42). 3.2.2.

  1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Schottergrube einen Teilbetrieb seines landwirtschaftlichen Betriebes darstelle bzw. eine Veräußerung eines Teilbetriebes vorliege, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. 3.2.2.2.
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich im Wesentlichen auf die Randziffern 4209, 4211 zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb sowie die Randziffern 4226, 4227 und 4228 zu Substanzbetrieben der Einkommensteuerrichtlinien 2000 stützt, darauf gerichtet ist, einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zu begründen. Dass ein solcher bei der Führung eines Substanzbetriebes wie dem vorliegenden Schotterabbau, wobei die abgebaute Bodensubstanz, nämlich der Schotter, ausschließlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, gegeben ist, wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch begründet nach der oben dargestellten Judikatur das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes allein noch nicht das Vorliegen eines Teilbetriebes. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls auf die Einkommensteuerrichtlinien verwiesen werden, welche lediglich ausführen, dass ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb auch einen Teilbetrieb darstellen kann (EStR 2000 Rz 5134). Ein Nebenbetrieb kann Teilbetriebseigenschaft aufweisen, wenn losgelöst vom landwirtschaftlichen Betrieb die Merkmale eines (gewerblichen) Betriebs vorliegen (vgl. u.a. Kanduth-Kristen in Jakom EStG 14 § 24 Rz 24).3.2.2.2.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches sich im Wesentlichen auf die Randziffern 4209, 4211 zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb sowie die Randziffern 4226, 4227 und 4228 zu Substanzbetrieben der Einkommensteuerrichtlinien 2000 stützt, darauf gerichtet ist, einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zu begründen. Dass ein solcher bei der Führung eines Substanzbetriebes wie dem vorliegenden Schotterabbau, wobei die abgebaute Bodensubstanz, nämlich der Schotter, ausschließlich im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird, gegeben ist, wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch begründet nach der oben dargestellten Judikatur das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes allein noch nicht das Vorliegen eines Teilbetriebes. In diesem Zusammenhang kann ebenfalls auf die Einkommensteuerrichtlinien verwiesen werden, welche lediglich ausführen, dass ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb auch einen Teilbetrieb darstellen kann (EStR 2000 Rz 5134). Ein Nebenbetrieb kann Teilbetriebseigenschaft aufweisen, wenn losgelöst vom landwirtschaftlichen Betrieb die Merkmale eines (gewerblichen) Betriebs vorliegen vergleiche u.a. Kanduth-Kristen in Jakom EStG 14 Paragraph 24, Rz 24). 3.2.2.2.
  4. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, mit dem Erfordernis „nach außen in Erscheinung treten“ sei im vorliegenden Fall nicht zu argumentieren, da die seitens der belangten Behörde zitierte Entscheidung, VwGH 17.2.1999, 97/14/0165, zu einem Gewerbebetrieb ergangen sei und ein solcher gegenständlich nicht vorliege, ist festzuhalten, dass diese Entscheidung zum einen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fortführt (vgl. VwGH 03.12.1986, 86/13/0079; 20.11.1990; 89/14/0156; 07.08.1992, 88/14/0063; 03.11.1992, 89/14/0098; 18.12.1997, 96/15/0140) und zum anderen weder dieser Entscheidung noch dem einschlägigen Schrifttum (vgl. etwa Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24; Fellner in Hofstätter/Reichel zu § 24 ESt

G; Kanduth-Kristen in Jakom EStG 14 § 24) zu entnehmen ist, land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterlägen nicht dieser dargestellten Anforderung. Schließlich ist zu erwähnen, dass auch nach den Einkommensteuerrichtlinien (auch) ein landwirtschaftlicher Teilbetrieb als selbständiger Organismus nach außen in Erscheinung treten muss (EStR 2000 Rz 5134).3.2.2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, mit dem Erfordernis „nach außen in Erscheinung treten“ sei im vorliegenden Fall nicht zu argumentieren, da die seitens der belangten Behörde zitierte Entscheidung, VwGH 17.2.1999, 97/14/0165, zu einem Gewerbebetrieb ergangen sei und ein solcher gegenständlich nicht vorliege, ist festzuhalten, dass diese Entscheidung zum einen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fortführt vergleiche VwGH 03.12.1986, 86/13/0079; 20.11.1990; 89/14/0156; 07.08.1992, 88/14/0063; 03.11.1992, 89/14/0098; 18.12.1997, 96/15/0140) und zum anderen weder dieser Entscheidung noch dem einschlägigen Schrifttum vergleiche etwa Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,; Fellner in Hofstätter/Reichel zu Paragraph 24, EStG; Kanduth-Kristen in Jakom EStG 14 Paragraph 24,) zu entnehmen ist, land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterlägen nicht dieser dargestellten Anforderung. Schließlich ist zu erwähnen, dass auch nach den Einkommensteuerrichtlinien (auch) ein landwirtschaftlicher Teilbetrieb als selbständiger Organismus nach außen in Erscheinung treten muss (EStR 2000 Rz 5134). Der Beschwerdeführer führte zwar in der Beschwerde aus, dass die Schottergrube auch nach außen in Erscheinung getreten sei, zumal der Schotterabbau nicht anders als zu den im Umkreis zahlreich vorliegenden Schottergruben erfolgt sei bzw. erfolge. Zudem liege die Schottergrube an einer sehr stark frequentierten Durchzugsstraße und unmittelbar angrenzend zum Industriegebiet, in welchem der Schotter in verschiedener Form weiterverarbeitet werde. Ansonsten wäre auch die Käuferin nicht auf den potenziellen Schotterabbau aufmerksam geworden. „Für das nach außen in Erscheinung treten“ würde zudem der dem Kaufvertrag vorangegangene Optionsvertrag sprechen, welcher am 12.11.2015 unterfertigt und der Beschwerde samt dem (nicht unterfertigten) Kaufvertrag beigefügt wurde (vgl. Beschwerde S. 3). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, demnach der Optionsvertrag „für das nach außen in Erscheinung treten“ sprechen würde (vgl. Beschwerde S. 3), kann nicht gefolgt werden. Weder dem Optionsvertrag noch dem (nicht unterfertigten) Kaufvertrag sind entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Auch kann in einer bloßen Sichtbarkeit einer Schottergrube kein wirtschaftlich relevantes nach außen in Erscheinung treten gesehen werden.Der Beschwerdeführer führte zwar in der Beschwerde aus, dass die Schottergrube auch nach außen in Erscheinung getreten sei, zumal der Schotterabbau nicht anders als zu den im Umkreis zahlreich vorliegenden Schottergruben erfolgt sei bzw. erfolge. Zudem liege die Schottergrube an einer sehr stark frequentierten Durchzugsstraße und unmittelbar angrenzend zum Industriegebiet, in welchem der Schotter in verschiedener Form weiterverarbeitet werde. Ansonsten wäre auch die Käuferin nicht auf den potenziellen Schotterabbau aufmerksam geworden. „Für das nach außen in Erscheinung treten“ würde zudem der dem Kaufvertrag vorangegangene Optionsvertrag sprechen, welcher am 12.11.2015 unterfertigt und der Beschwerde samt dem (nicht unterfertigten) Kaufvertrag beigefügt wurde vergleiche Beschwerde S. 3). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, demnach der Optionsvertrag „für das nach außen in Erscheinung treten“ sprechen würde vergleiche Beschwerde S. 3), kann nicht gefolgt werden. Weder dem Optionsvertrag noch dem (nicht unterfertigten) Kaufvertrag sind entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Auch kann in einer bloßen Sichtbarkeit einer Schottergrube kein wirtschaftlich relevantes nach außen in Erscheinung treten gesehen werden. Vielmehr hat sich festgestelltermaßen ergeben, dass der Beschwerdeführer den aus der Schottergrube gewonnenen Schotter und den daraus hergestellten Beton nicht an Dritte verkaufte, sondern der abgebaute Schotter bzw. hergestellte Beton ausschließlich dazu diente, die Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zu verringern. Da der Beschwerdeführer die Schottergrube sowie den daraus gewonnenen Schotter wie bereits erwähnt ausschließlich für eigene Zwecke nutzte, wurde im gegenständlichen Fall den vom Verwaltungsgerichtshof definierten Anforderungen, denen zufolge die Selbständigkeit des Teilbetriebs, hier der Schottergrube, bereits vor der Veräußerung nach außen in Erscheinung treten muss (vgl. VwGH 17.02.1999, 97/14/0165; 03.12.1986, 86/13/0079), nicht entsprochen. Zudem verfügte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Substanzbetriebes weder über eigene Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel, welche ebenfalls veräußert wurden, noch wurde hinsichtlich des Substanzbetriebes eine gesonderte Rechnungsführung durchgeführt. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass ein Grundstück allein keinen Teilbetrieb (VwGH 30.01.1973, 2007/71) und die Veräußerung einer landwirtschaftlichen Fläche ohne weitere Wirtschaftsgüter und Arbeitskräfte oder eines Tierbestands keine Teilbetriebsveräußerung darstellt (vgl. VwGH 11.12.90, 90/14/0199; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24, Rz 67; Kanduth-Kristen in Jakom ESt

G 14 § 24 Rz 24; BFH 31.1.1963, IV 220/58; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG 58, § 24 Tz 42) sowie dass ein landwirtschaftlicher Teilbetrieb ein eigenes Wirtschaftsgebäude, eigene Wirtschaftsgüter, eine ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche, gegebenenfalls eine eigene Tierhaltung und eine gesonderte Rechnungsführung voraussetzt (RFH, RStBl 1940, 1042; VwGH 21.11.1961, 1109/61; 11.12.1990, 90/14/0199; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24

, Rz 67).Vielmehr hat sich festgestelltermaßen ergeben, dass der Beschwerdeführer den aus der Schottergrube gewonnenen Schotter und den daraus hergestellten Beton nicht an Dritte verkaufte, sondern der abgebaute Schotter bzw. hergestellte Beton ausschließlich dazu diente, die Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers zu verringern. Da der Beschwerdeführer die Schottergrube sowie den daraus gewonnenen Schotter wie bereits erwähnt ausschließlich für eigene Zwecke nutzte, wurde im gegenständlichen Fall den vom Verwaltungsgerichtshof definierten Anforderungen, denen zufolge die Selbständigkeit des Teilbetriebs, hier der Schottergrube, bereits vor der Veräußerung nach außen in Erscheinung treten muss vergleiche VwGH 17.02.1999, 97/14/0165; 03.12.1986, 86/13/0079), nicht entsprochen. Zudem verfügte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Substanzbetriebes weder über eigene Wirtschaftsgebäude oder Betriebsmittel, welche ebenfalls veräußert wurden, noch wurde hinsichtlich des Substanzbetriebes eine gesonderte Rechnungsführung durchgeführt. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass ein Grundstück allein keinen Teilbetrieb (VwGH 30.01.1973, 2007/71) und die Veräußerung einer landwirtschaftlichen Fläche ohne weitere Wirtschaftsgüter und Arbeitskräfte oder eines Tierbestands keine Teilbetriebsveräußerung darstellt vergleiche VwGH 11.12.90, 90/14/0199; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 67; Kanduth-Kristen in Jakom EStG 14 Paragraph 24, Rz 24; BFH 31.1.1963, römisch vier 220/58; Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG 58, Paragraph 24, Tz 42) sowie dass ein landwirtschaftlicher Teilbetrieb ein eigenes Wirtschaftsgebäude, eigene Wirtschaftsgüter, eine ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche, gegebenenfalls eine eigene Tierhaltung und eine gesonderte Rechnungsführung voraussetzt (RFH, RStBl 1940, 1042; VwGH 21.11.1961, 1109/61; 11.12.1990, 90/14/0199; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 67). Insgesamt wurden auch die in den Einkommensteuerrichtlinien angeführten, für das Vorliegen eines Teilbetriebes sprechenden Merkmale (vgl. EStR 2000 Rz 5584: eigenes Anlagevermögen, eigenes Warenlager, unterschiedliches Warenangebot, Branchenungleichheit, örtliche Distanz zwischen den Tätigkeitsbereichen, selbständige Organisation, eigene Verwaltung, eigenes im jeweiligen Betriebszweig unmittelbar tätiges Personal, eigene Buchführung und Kostenrechnung, eigene Rechnungen, eigenes Geschäftspapier, eigenständige Gestaltung des Einkaufes, eigene Preisgestaltung, eigener Kundenkreis, eigene Werbetätigkeit, eigene Gewerbeberechtigungen) nicht erfüllt bzw. wurde deren Vorliegen in der mündlichen Verhandlung explizit verneint. Es lag eine bloß betriebsinterne Selbständigkeit hinsichtlich der Schottergrube vor, die jedoch alleine nicht ausreichend für einen Teilbetrieb ist (VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, 0157; EStR 2000 Rz 5582; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

§ 24

, Rz 60).Insgesamt wurden auch die in den Einkommensteuerrichtlinien angeführten, für das Vorliegen eines Teilbetriebes sprechenden Merkmale vergleiche EStR 2000 Rz 5584: eigenes Anlagevermögen, eigenes Warenlager, unterschiedliches Warenangebot, Branchenungleichheit, örtliche Distanz zwischen den Tätigkeitsbereichen, selbständige Organisation, eigene Verwaltung, eigenes im jeweiligen Betriebszweig unmittelbar tätiges Personal, eigene Buchführung und Kostenrechnung, eigene Rechnungen, eigenes Geschäftspapier, eigenständige Gestaltung des Einkaufes, eigene Preisgestaltung, eigener Kundenkreis, eigene Werbetätigkeit, eigene Gewerbeberechtigungen) nicht erfüllt bzw. wurde deren Vorliegen in der mündlichen Verhandlung explizit verneint. Es lag eine bloß betriebsinterne Selbständigkeit hinsichtlich der Schottergrube vor, die jedoch alleine nicht ausreichend für einen Teilbetrieb ist (VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, 0157; EStR 2000 Rz 5582; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Paragraph 24,, Rz 60). 3.2.2.2.

  1. Im Ergebnis stellt der Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft samt Schottergrube damit keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG dar. Die Beitragsgrundlage war daher nicht gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 BSVG um diesen Betrag zu vermindern und die Beschwerde insoweit abzuweisen. 3.2.2.2.
  2. Im Ergebnis stellt der Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft samt Schottergrube damit keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des Paragraph 24, EStG dar. Die Beitragsgrundlage war daher nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, BSVG um diesen Betrag zu vermindern und die Beschwerde insoweit abzuweisen. 3.2.2.2.
  3. Das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft belief sich nach dem berichtigten Einkommensteuerbescheid im Jahr 2018 auf EUR 55.467,
  4. Dem Beschwerdeführer wurden im Beitragsjahr 2018 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 3.112,71 vorgeschrieben. Somit ergibt sich gem. § 23 Abs. 4 BSVG eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.881,70 und war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.2.2.2.
  5. Das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft belief sich nach dem berichtigten Einkommensteuerbescheid im Jahr 2018 auf EUR 55.467,
  6. Dem Beschwerdeführer wurden im Beitragsjahr 2018 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 3.112,71 vorgeschrieben. Somit ergibt sich gem. Paragraph 23, Absatz 4, BSVG eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.881,70 und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter
  7. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter
  8. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2239264.1.00

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