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{'item': 'W229 2261782-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 4§ 15§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 35§ 111§ 113§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW229 2261782-1 Spruch, W229 2261782-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 13.09.2022 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer verpflichtet seien, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 300,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 22.06.2022 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team XXXX festgestellt worden sei, dass für den Versicherten XXXX , VSNR XXXX , die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Es sei der Beitragszuschlag im Ausmaß von € 300,00 (reduzierter Teilbetrag für den Prüfeinsatz) anzulasten, da es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art handle, nicht mehr als zwei Dienstnehmer/innen ohne Anmeldung betreten worden seien und die Anmeldung zur Pflichtversicherung bereits nachgeholt worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 22.06.2022 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team römisch 40 festgestellt worden sei, dass für den Versicherten römisch 40 , VSNR römisch 40 , die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Es sei der Beitragszuschlag im Ausmaß von € 300,00 (reduzierter Teilbetrag für den Prüfeinsatz) anzulasten, da es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art handle, nicht mehr als zwei Dienstnehmer/innen ohne Anmeldung betreten worden seien und die Anmeldung zur Pflichtversicherung bereits nachgeholt worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (wohl versehentlich als „Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH XXXX “ bezeichnet) und führten darin zusammengefasst aus, dass der Mitbeteiligte zur Baustelle mitgenommen worden sei, um dort Wurzel- bzw. Rosenstöcke zu entfernen. Er habe keinen Arbeitsauftrag im technischen Sinne erhalten, sondern sei ihm mitgeteilt worden, bei welcher Arbeit er helfen könne. Er habe auch in keiner Form eine Bezahlung erhalten. Im Personalblatt der Finanzpolizei sei nicht vom Mitbeteiligten, sondern vom Kontrollorgan der Punkt „Essen/Trinken“ als Bezahlung angekreuzt worden. Insgesamt liege keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (wohl versehentlich als „Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH römisch 40 “ bezeichnet) und führten darin zusammengefasst aus, dass der Mitbeteiligte zur Baustelle mitgenommen worden sei, um dort Wurzel- bzw. Rosenstöcke zu entfernen. Er habe keinen Arbeitsauftrag im technischen Sinne erhalten, sondern sei ihm mitgeteilt worden, bei welcher Arbeit er helfen könne. Er habe auch in keiner Form eine Bezahlung erhalten. Im Personalblatt der Finanzpolizei sei nicht vom Mitbeteiligten, sondern vom Kontrollorgan der Punkt „Essen/Trinken“ als Bezahlung angekreuzt worden. Insgesamt liege keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2022 wies die ÖGK die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorwurf, das Kontrollorgan habe den Punkt „Essen/Trinken“ angekreuzt, nicht richtig und auch nicht belegbar sei. Für die ÖGK sei keinerlei Motiv ersichtlich, aus welchen Gründen ein Kontrollorgan den Betretenen zu unrichtigen Angaben verleiten solle. Der Mitbeteiligte sei bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter Umständen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, angetroffen worden, nämlich dem Ausgraben vom Sträuchern. Die Entgeltlichkeit eines Dienstverhältnisses liege auch dann vor, wenn der Betretene aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, wie gegenständlich Essen und Trinken. Eine spezifische Bindung oder eine Nahebeziehung zwischen den Beschwerdeführern und dem Betretenen, die für die Erbringung eines Freundschaftsdienstes spreche, sei nicht vorgebracht worden. Da der Mitbeteiligte für den Kontrolltag geringfügig zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei, gehe die Argumentation, beim Agieren des Mitbeteiligten habe es sich um keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt, ins Leere.
  4. Die Beschwerdeführer stellten fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher kein weiteres Vorbringen enthielt.
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt (eingelangt am 04.11.2022).5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt (eingelangt am 04.11.2022). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer XXXX und XXXX sind verheiratet und gemeinsame Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse XXXX .Die Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 sind verheiratet und gemeinsame Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse römisch 40 . Vor der geplanten Sanierung des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses wollten die Beschwerdeführer, dass der Garten pflanzen- und wurzelfrei gemacht wird, um dort Baumaterial abladen zu können. Deshalb holte die Beschwerdeführerin XXXX den XXXX Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , am 22.06.2022 ab und brachte ihn um ca. 09:30 Uhr zur Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin teilte dem Mitbeteiligten mit, was er zu tun habe. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit wurde nicht vereinbart. Der Mitbeteiligte erwartete sich als Entlohnung zumindest Essen und Trinken.Deshalb holte die Beschwerdeführerin römisch 40 den römisch 40 Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , am 22.06.2022 ab und brachte ihn um ca. 09:30 Uhr zur Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin teilte dem Mitbeteiligten mit, was er zu tun habe. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit wurde nicht vereinbart. Der Mitbeteiligte erwartete sich als Entlohnung zumindest Essen und Trinken. Gegen 10:55 Uhr führte die Finanzpolizei Team XXXX eine Kontrolle der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch und traf dabei den Mitbeteiligten beim Ausgraben von Sträuchern an. Er trug dabei Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe.Gegen 10:55 Uhr führte die Finanzpolizei Team römisch 40 eine Kontrolle der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch und traf dabei den Mitbeteiligten beim Ausgraben von Sträuchern an. Er trug dabei Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe. Die Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte sind nicht befreundet, verwandt oder liegt sonst ein Naheverhältnis vor. Vor Arbeitsantritt wurde keine Anmeldung zur Sozialversicherung für den Mitbeteiligten erstattet. Mit 18.08.2022 wurde der Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin für den 22.06.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter für die Tätigkeit Gartenarbeit zur Sozialversicherung angemeldet.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Anzeige der Finanzpolizei Team XXXX an den Sozialversicherungsträger vom 24.06.2022 und den beigefügten Anlagen.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Anzeige der Finanzpolizei Team römisch 40 an den Sozialversicherungsträger vom 24.06.2022 und den beigefügten Anlagen. Die Feststellungen zur Liegenschaft der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem von der Finanzpolizei durchgeführten Grundbuchsauszug und sind unstrittig. Die Feststellungen zur geplanten Sanierung bzw. Baustelle beruhen auf der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift der Finanzpolizei vom 22.06.2022 um 11:25 Uhr, dabei gibt sie an, dass sie dem Mitbeteiligten den Arbeitsauftrag erteilt habe, den Garten pflanzen- und wurzelfrei zu machen, weil demnächst eine Baufirma kommen solle, um Baumaterialen darauf abzuladen. Die ausgeführte Tätigkeit des Mitbeteiligten ergibt sich auch aus den von der Finanzpolizei aufgenommenen Fotos. Dass der Mitbeteiligte Gartenarbeiten verrichtet hat, ist überdies unstrittig. Der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns ergibt sich ebenso aus der Niederschrift mit der Beschwerdeführerin und dem vom Mitbeteiligten ausgefüllten Personenblatt. Dass der Mitbeteiligte von der Finanzpolizei um etwa 10:55 Uhr arbeitend angetroffen wurde, ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei Team XXXX vom 24.06.2022.Die Feststellungen zur geplanten Sanierung bzw. Baustelle beruhen auf der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift der Finanzpolizei vom 22.06.2022 um 11:25 Uhr, dabei gibt sie an, dass sie dem Mitbeteiligten den Arbeitsauftrag erteilt habe, den Garten pflanzen- und wurzelfrei zu machen, weil demnächst eine Baufirma kommen solle, um Baumaterialen darauf abzuladen. Die ausgeführte Tätigkeit des Mitbeteiligten ergibt sich auch aus den von der Finanzpolizei aufgenommenen Fotos. Dass der Mitbeteiligte Gartenarbeiten verrichtet hat, ist überdies unstrittig. Der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns ergibt sich ebenso aus der Niederschrift mit der Beschwerdeführerin und dem vom Mitbeteiligten ausgefüllten Personenblatt. Dass der Mitbeteiligte von der Finanzpolizei um etwa 10:55 Uhr arbeitend angetroffen wurde, ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei Team römisch 40 vom 24.06.
  3. Hinsichtlich der vereinbarten Bezahlung ist zunächst festzuhalten, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Mitbeteiligte den Beschwerdeführern bei Arbeiten geholfen habe, dies jedoch ohne jede Bezahlung. Demgegenüber gibt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 22.06.2022, welche während der laufenden Kontrolle um 11:25 Uhr aufgenommen wurde, an, dass eine Bezahlung bisher nicht besprochen worden sei. Aus Sicht der erkennenden Richterin kommt den Aussagen der Beschwerdeführerin vor der Finanzpolizei ein hoher Beweiswert zu, da diese in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den gegenständlichen Arbeiten stattfand, und das Vorbringen der Unentgeltlichkeit erst in der Beschwerde – und somit nach Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitragszuschlages – erstattet wurde. Dass Unentgeltlichkeit explizit vereinbart worden sei, gibt die Beschwerdeführerin in der Niederschrift ausdrücklich nicht an, vielmehr spricht ihre Angabe dafür, dass über die Belohnung erst zu einem späteren Zeitpunkt gesprochen werden sollte. Hinsichtlich des vom Mitbeteiligten im Zuge der Kontrolle am 22.06.2022 ausgefüllten Personenblatts, welches ihm in ukrainischer Sprache ausgehändigt wurde, ist festzuhalten, dass aus der Seite 1 persönliche Angaben zu tätigen sind und am Ende der Seite das Datum anzugeben und zu unterschreiben ist. Auf der Seite 2 befindet sich die Überschrift „Amtliche Vermerke (Nur von der Behörde auszufüllen)“ und sind die einzelnen auszufüllenden Punkte nur in deutscher Sprache vorgegeben. Auf Seite 1 wurden bei anzukreuzenden Kästchen Häkchen gesetzt, so bei der Frage nach dem Geschlecht, der Bezahlung und einer schriftlichen Vereinbarung. Auf der Seite 2 wurden bei den anzukreuzenden Kästchen zum Identitätsnachweis, der arbeitsrechtlichen Bewilligung und der SV-Anmeldung Kreuzchen gesetzt. Somit unterscheidet sich vom Schriftbild und der Art, Kästchen anzukreuzen, die Seite 1 eindeutig von der Seite 2 und ist daher davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte die Seite 1 selbst ausgefüllt hat. Die Angaben hat er überdies mit seiner Unterschrift bestätigt. Zu den Angaben der Finanzpolizei vom 04.10.2022, dass vielmehr die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten beim Ausfüllen des Personenblatts geholfen habe, da dieser seine Wohnadresse nicht angeben habe können, welches in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben wurde, erstatteten die rechtsvertretenen Beschwerdeführer kein Vorbringen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Mitbeteiligte als Bezahlung zumindest Verpflegung erwartet hat, und somit Unentgeltlichkeit nicht vorliegt. Ein besonderes Naheverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten wurde weder vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstantiiert auf ein Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen Menschen aus der XXXX und den Nachfolgestaaten Jugoslawiens verwiesen, eine längere Freundschaft oder Nahebeziehung konkret zwischen dem Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern wurde damit jedoch nicht dargetan.Ein besonderes Naheverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten wurde weder vorgebracht, noch ist dies sonst hervorgekommen. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstantiiert auf ein Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen Menschen aus der römisch 40 und den Nachfolgestaaten Jugoslawiens verwiesen, eine längere Freundschaft oder Nahebeziehung konkret zwischen dem Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern wurde damit jedoch nicht dargetan. Dass vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Sozialversicherung für den Mitbeteiligten erstattet wurde, ist unstrittig und gibt die Beschwerdeführerin in der Niederschrift an, sie habe nicht gewusst, dass eine Anmeldung notwendig sei. Die nachgeholte Anmeldung zur Sozialversicherung vom 18.08.2022 liegt im Akt ein.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF lauten: „§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer 2. – 14. […]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […] § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […]Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […] § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]Paragraph 35,

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […] § 49.

(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. […]Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. […] § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“ 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall richtet sich das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass zwischen ihnen und dem betretenen XXXX ein Dienstverhältnis vorgelegen sei.Im gegenständlichen Fall richtet sich das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass zwischen ihnen und dem betretenen römisch 40 ein Dienstverhältnis vorgelegen sei. 3.3.
  2. Bei den vom Mitbeteiligten verrichteten Gartenarbeiten handelte es sich um manuelle Tätigkeiten, die ihrer Art nach keine höhere Qualifikation erforderten. Zwar ging es im vorliegenden Fall um die Entfernung der Pflanzen und Wurzeln im Garten, um eine Fläche zur Lagerung von Baumaterialen zu schaffen, der Mitbeteiligte stellte den Beschwerdeführern jedoch lediglich seine Arbeitsleistung zur Verfügung. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages kann daher nicht gesehen werden und wurde eine solche im Verfahren von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. 3.3.2.

§ 4Abs.

2 ASVG gilt als der Vollversicherung unterliegender Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.3.3.2.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gilt als der Vollversicherung unterliegender Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. 3.3.2.

  1. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, mwN). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).3.3.2.
  2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, mwN). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN). 3.3.2.
  3. Der Betretene war am 22.06.2022 zwischen 09:30 und 10:55 Uhr auf dem Grundstück der Beschwerdeführer tätig und verrichtete dort Gartenarbeiten, damit im Garten Baumaterialien abgelagert werden konnten. Die Beschwerdeführerin holte ihn für diese Arbeiten ab und brachte ihn zu ihrer Liegenschaft und wurden die Arbeiten auch von ihm persönlich ausgeführt. Der Betretene war bezüglich des Arbeitsortes an die Liegenschaft der Beschwerdeführer gebunden, wobei dies kein unterscheidungskräftiges Kriterium darstellen kann, da auch bei einem selbständig Erwerbstätigen die Tätigkeit an den Arbeitsort gebunden gewesen wäre. Hinsichtlich der Bindung an die Arbeitszeit war lediglich der Beginn um 09:30 Uhr durch die Beschwerdeführer vorgegeben, dass ein Ende der Arbeitszeit vorgegeben wurde, ist nicht hervorgekommen. Die Arbeiten wurden etwa eineinhalb Stunden später durch die Kontrolle der Finanzpolizei bereits beendet. Wie festgestellt erteilte die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten zu Beginn der Tätigkeit konkrete Arbeitsanweisungen. Da es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit um eine einfache manuelle Tätigkeit handelt und im Garten später Baumaterial abgeladen werden sollte, ist davon auszugehen, dass es keiner weiteren arbeitsbezogenen Weisungen bedurfte, um den Vorstellungen der Beschwerdeführer zu entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei den gegenständlichen Gartenarbeiten um Arbeiten handelt, bei denen der Ausführende über keinen ins Gewicht Mitbeteiligten Gestaltungsspielraum verfügt. Damit war die Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt, was im Lichte der oben angeführten Judikatur für die Annahme persönlicher Abhängigkeit spricht. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit davon ausgehen, dass der Betretene als Dienstnehmer für die Beschwerdeführer tätig war, zumal die Tätigkeit an sich für die Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 3.3.2.
  4. Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie ist vielmehr bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173 mit Verweis auf VwGH 21.09.1999, 97/08/0486). Im gegenständlichen Fall ist die wirtschaftliche Abhängigkeit somit ebenfalls gegeben und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.3.3.2.
  5. Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie ist vielmehr bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173 mit Verweis auf VwGH 21.09.1999, 97/08/0486). Im gegenständlichen Fall ist die wirtschaftliche Abhängigkeit somit ebenfalls gegeben und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Soweit in der Beschwerde unsubstantiiert ausgeführt wird, dass die Arbeit ohne Bezahlung erfolgt sei, und auf ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl verwiesen wird, und damit offenbar das Vorliegen eines unentgeltlichen Gefälligkeitsdienstes vorgebracht wird, ist Folgendes festzuhalten:

§ 4Abs.

2 ASVG löst nur eine Beschäftigung gegen Entgelt die Versicherungspflicht als Dienstnehmer aus. Maßgebend für die Entgeltlichkeit ist das Anspruchslohnprinzip, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mwN.). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2019/08/0029 mwN.).

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG löst nur eine Beschäftigung gegen Entgelt die Versicherungspflicht als Dienstnehmer aus. Maßgebend für die Entgeltlichkeit ist das Anspruchslohnprinzip, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mwN.). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2019/08/0029 mwN.). Im gegenständlichen Fall wurden weder konkrete Behauptungen noch Beweise für eine spezifische Bindung zwischen dem Betretenen und den Beschwerdeführern vorgebracht. Auf die oben dargelegte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung eines Gefälligkeitsdienstes wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen. Dieser wurde von den rechtsvertretenen Beschwerdeführern allerdings weder im Vorlageantrag noch sonst in einer Stellungnahme entsprochen. Ein bloßes Zusammengehörigkeitsgefühl, wie es in der Beschwerde dargelegt wurde, kann für das Bestehen einer freundschaftlichen Beziehung, welche als sachliche Rechtsfertigung für einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst sprechen würde, nicht als ausreichend angesehen werden. Weder wurde damit ein bereits seit Langem bestehendes persönliches Naheverhältnis dargetan, noch eine besondere idealistische Einstellung, welche einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst rechtfertigen würde. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 22.06.2022, dass eine Bezahlung bisher nicht besprochen worden sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dies einerseits eine Besprechung dieses Themas zu einem späteren Zeitpunkt nahelegt und andererseits das Vorliegen unentgeltlicher Dienste nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten ist, sondern die Unentgeltlichkeit ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens nach den Umständen konkludent – vereinbart worden sein muss und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165), da ansonsten das Anspruchslohnprinzip zum Tragen kommt. Nur zusätzlich bleibt zu erwähnen, dass der Mitbeteiligte zumindest eine Verpflegung erwartet und auch insofern Unentgeltlichkeit nicht vorliegt. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, spricht schließlich auch die Anmeldung des XXXX zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, weshalb insgesamt dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden kann.Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, spricht schließlich auch die Anmeldung des römisch 40 zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter für das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, weshalb insgesamt dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden kann. 3.3.3. Den Feststellungen folgend wurde der Betretene auf dem Grundstück der Beschwerdeführer tätig, indem er dort Gartenarbeiten verrichtete und Pflanzen und Wurzeln ausgrub. Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt

§ 35Abs.

1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Der bloße Umstand, dass er Eigentümer des Hauses ist, an dem die hier in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, begründet keinen Betrieb (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024). Das Fehlen einer maßgeblichen betrieblichen Struktur steht der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers aber nicht entgegen (VwGH 14.02.2013, 2011/08/0115). Da die Beschwerdeführer nicht als Inhaber eines (Gewerbe-)Betriebes zu qualifizieren sind, in dem der Mitbeteiligte integriert gewesen wären, ist für die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 Abs. 1 ASVG entscheidend, ob die Baustelle auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführer geführt worden ist (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).Da die Beschwerdeführer nicht als Inhaber eines (Gewerbe-)Betriebes zu qualifizieren sind, in dem der Mitbeteiligte integriert gewesen wären, ist für die Dienstgebereigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG entscheidend, ob die Baustelle auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführer geführt worden ist vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165). Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (die Tätigkeit) geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen (vgl. zuletzt VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mHa VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; eingehend auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (

  1. Lfg.), § 35 ASVG Rz 11 ff.).Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (die Tätigkeit) geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen vergleiche zuletzt VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mHa VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; eingehend auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (
  2. Lfg.), Paragraph 35, ASVG Rz 11 ff.). Im vorliegenden Fall planten die Beschwerdeführer auf der in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft Sanierungsarbeiten durchzuführen. Als Vorbereitung darauf wurde der Mitbeteiligte angewiesen, im Garten Pflanzen und Wurzeln auszugraben, um einen Ablagerungsplatz für Baumaterialien zu schaffen. Zeitliche Verzögerungen bei den Gartenarbeiten wären somit jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführer gegangen. So hätten entweder die Baumaterialien nicht (ordentlich) abgeladen werden können oder hätten die Gartenarbeiten von jemand anderes fertiggestellt werden müssen. Nachdem mit dem Mitbeteiligten keine Pauschale vereinbart war, hätte sich eine längere Dauer der Arbeiten bei den Beschwerdeführern wohl auch monetär zu Buche geschlagen (siehe zum Nichtvorliegen eines Gefälligkeitsdienstes Pkt. 3.3.2.3.). Dementsprechend hatte der Mitbeteiligte wie festgestellt den Arbeitsanweisungen der Beschwerdeführerin zu folgen. Dass die Beschwerdeführer nämlich in rechtlicher Hinsicht Einfluss auf die Arbeiten nehmen konnte, ist in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft als gegeben anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführer daher als Dienstgeber

§ 35ASVG anzusehen.

Nachdem mit dem Mitbeteiligten keine Pauschale vereinbart war, hätte sich eine längere Dauer der Arbeiten bei den Beschwerdeführern wohl auch monetär zu Buche geschlagen (siehe zum Nichtvorliegen eines Gefälligkeitsdienstes Pkt. 3.3.2.3.). Dementsprechend hatte der Mitbeteiligte wie festgestellt den Arbeitsanweisungen der Beschwerdeführerin zu folgen. Dass die Beschwerdeführer nämlich in rechtlicher Hinsicht Einfluss auf die Arbeiten nehmen konnte, ist in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft als gegeben anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführer daher als Dienstgeber

Paragraph 35, ASVG anzusehen. 3.3.

  1. Insgesamt liegt somit kein Gefälligkeitsdienst des Mitbeteiligten für die Beschwerdeführer vor, sondern war XXXX als (persönlich und wirtschaftlich abhängiger) Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig. Die belangte Behörde ging somit im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Betretenen entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat.3.3.
  2. Insgesamt liegt somit kein Gefälligkeitsdienst des Mitbeteiligten für die Beschwerdeführer vor, sondern war römisch 40 als (persönlich und wirtschaftlich abhängiger) Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig. Die belangte Behörde ging somit im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Betretenen entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat.

§ 111Abs.

1 Z 1 ASVG handelt unter anderem ordnungswidrig, wer als Dienstgeber die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht rechtzeitig erstattet.

§ 113Abs.

1 ASVG kann einem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt unter anderem ordnungswidrig, wer als Dienstgeber die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG kann einem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG aus den Teilbeträgen zur Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung (€ 400,00 je nicht angemeldeter Person) und des Prüfeinsatzes (€ 600,00).Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus den Teilbeträgen zur Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung (€ 400,00 je nicht angemeldeter Person) und des Prüfeinsatzes (€ 600,00).

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Auf das subjektive Verschulden der Dienstgeber kommt es bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht an, sondern nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. 2013/08/0117, 2013/08/0117 mwN.).Auf das subjektive Verschulden der Dienstgeber kommt es bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht an, sondern nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche 2013/08/0117, 2013/08/0117 mwN.). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, konnte der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300,00 herabgesetzt werden, da es sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführer handelt und die Anmeldung zur Sozialversicherung nachgeholt wurde. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände für den Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. 3.3.5. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm. Abs. 2 und Abs. 3 ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.3.3.5. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3, ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der berufsmäßigen Parteienvertretung der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt, auch wurden keine Beweisanträge gestellt, sodass zudem von einem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0069 mHa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012 mwN.).Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der berufsmäßigen Parteienvertretung der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt, auch wurden keine Beweisanträge gestellt, sodass zudem von einem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0069 mHa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012 mwN.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2261782.1.00

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