G erteilt. 1. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG erteilt.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G.5. Am 26.04.2021 stellten die BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG. 6. Mit Bescheiden vom 10.08.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA bzw. belangte Behörde) die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
G als unzulässig zurück. 6. Mit Bescheiden vom 10.08.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA bzw. belangte Behörde) die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurück.
G ab (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).8. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 17.11.2022 wies das BFA die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
G.Am 26.04.2021 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 56, AsylG. Der BF1 besuchte in Österreich ein Kolleg für Tourismus und schloss dieses 2019 ab. Ab Dezember 2016 bis Juni 2021 war er (mit kurzen Unterbrechungen) unselbstständig im Bundesgebiet erwerbstätig. 2018 gründete er parallel zu seiner Anstellung in Hotels ein Reiseunternehmen und ist seither selbstständig in diesem Bereich tätig. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage für eine Vollzeitstelle als Rezeptionist. Die BF2 war im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig. Sie besucht seit September 2021 ein Tourismuskolleg und verfügt ebenfalls über eine Einstellungszusage als Köchin. Dem BF1 und der BF2 wurde jeweils ein Gehalt von € 1.853,00 brutto zugesagt. Dies entspricht monatlich 1.572,83 € netto. Die BF leben in einer 74 m2 großen Mietwohnung und entrichten dafür 820 € Miete monatlich. Der BF1 erzielte im Jahr 2021 nach Abzug der Einkommenssteuer ein Einkommen von 19.612,49 €. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 1.634,37 €. Weitere Einkünfte wurden von den BF nicht nachgewiesen. Die BF verfügen über Ersparnisse in Höhe von 40.615,84 €. Die BF verfügen über eine aufrechte Krankenversicherung. Der BF3 hat in Österreich die Volksschule besucht und besucht derzeit ein Gymnasium. Die BF4 besucht die Volksschule. Der BF1 und die BF2 verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG (bzw. Paragraph 9, IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“
4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber
G zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. § 60 AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach § 60 Abs 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
G dürfen Aufenthaltstitel
G nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs 5 NAG) führen könnte (Z 3) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach § 60 Abs 3 AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).Paragraph 60, AsylG legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 60, Absatz 3, AsylG nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 AsylG der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,).
Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt beträgt der Richtsatz 1751,56 € und erhöht sich für jedes Kind um 171,31 €. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (aktuell EUR 216,78 €) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt beträgt der Richtsatz 1751,56 € und erhöht sich für jedes Kind um 171,31 €. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (aktuell EUR 216,78 €) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG. 3.2. Die BF hielten sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2021 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war durchgehend rechtmäßig. Im gegenständlichen Fall verfügen BF1 und BF2 hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse jeweils über ein Zeugnis des ÖSD des Niveaus B2, welches bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse dem Niveau B2 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben. Im gegenständlichen Fall verfügen BF1 und BF2 hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse jeweils über ein Zeugnis des ÖSD des Niveaus B2, welches bestätigt, dass die in dieser Kursstufe erworbenen Kenntnisse dem Niveau B2 des Referenzniveaus des Europarates entsprechen, weshalb sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben.
der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
G als Nachweis, dass BF1 und BF2 mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus", soweit die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
F vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt sind. BF1 und BF2 erfüllen somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage ihres Zeugnisses die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass BF1 und BF2 mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus", soweit die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt sind. BF1 und BF2 erfüllen somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage ihres Zeugnisses die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Darüber hinaus geht der BF1 zum Entscheidungszeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Darüber hinaus geht der BF1 zum Entscheidungszeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Da die mj. BF3 und BF4 im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primärschule besuchen, haben sie damit
G ebenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.Da die mj. BF3 und BF4 im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primärschule besuchen, haben sie damit
Paragraph 10, Absatz 2, IntG ebenfalls das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es ist daher weiters zu prüfen, ob die BF die Voraussetzungen des § 60 AsylG erfüllen.Es ist daher weiters zu prüfen, ob die BF die Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG erfüllen. Im Ergebnis haben die BF durch die Vorlage des Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG nachgewiesen. Im Ergebnis haben die BF durch die Vorlage des Mietvertrags einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nachgewiesen. Zur Berechnung der notwendigen Mittel iSd § 11 Abs. 5 NAG führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689, Folgendes aus:Zur Berechnung der notwendigen Mittel iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.03.2011, Zl. 2007/18/0689, Folgendes aus: „Bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden (hier: Unterhalts-)Anspruchs fest.“„Bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden (hier: Unterhalts-)Anspruchs fest.“ Der BF1 müsste somit für sich, die BF2, BF3 und BF4 gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 2.094,18 (1.751,56 € [=Ehegattenrichtsatz] + 2x 171,31 €. [=Richtsatz für Kinder]) aufbringen, um erst einmal den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Sein durchschnittlicher Verdienst im Jahr 2021 (der Verdienst im Jahr 2022 kann mangels Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids oder anderer Nachweise über Einkünfte nicht festgestellt werden) ist mit ca. 1.634,37 €/Monat bereits geringer und von diesem Betrag wären in der Folge noch Aufwendungen für Mietbelastungen (920 €), die über die „freie Station“ des § 292 Abs. 3 ASVG (aktuell für das Jahr 2022: 216,78 €) hinausgehen, somit in casu 603,22 € abzuziehen. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte des BF1 bei Weitem nicht ausreichen, um die notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen.Der BF1 müsste somit für sich, die BF2, BF3 und BF4 gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 2.094,18 (1.751,56 € [=Ehegattenrichtsatz] + 2x 171,31 €. [=Richtsatz für Kinder]) aufbringen, um erst einmal den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Sein durchschnittlicher Verdienst im Jahr 2021 (der Verdienst im Jahr 2022 kann mangels Vorlage eines Einkommenssteuerbescheids oder anderer Nachweise über Einkünfte nicht festgestellt werden) ist mit ca. 1.634,37 €/Monat bereits geringer und von diesem Betrag wären in der Folge noch Aufwendungen für Mietbelastungen (920 €), die über die „freie Station“ des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (aktuell für das Jahr 2022: 216,78 €) hinausgehen, somit in casu 603,22 € abzuziehen. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte des BF1 bei Weitem nicht ausreichen, um die notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der
2 Z. 4 und Abs. 5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf (Hinweis E vom 31. Mai 2011, 2009/22/0260 mwN). Die BF verfügen über ein Sparguthaben von 40.000 €, weshalb gesichert erscheint, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf (Hinweis E vom 31. Mai 2011, 2009/22/0260 mwN). Die BF verfügen über ein Sparguthaben von 40.000 €, weshalb gesichert erscheint, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führt. Aus den vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträgen, die sich
Sd § 60 Abs 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte in der Höhe von 3.145,66 € (jeweils 1.572,83 €) zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar mit zwei Kindern in der Höhe von insgesamt € 2.094,18 jedenfalls übersteigen. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigungen eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, wäre auch kein gesonderter Nachweis über den nach § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen (vgl § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV). Die BF verfügen jedoch aktuell auch über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz.Aus den vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorverträgen, die sich
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts eignen, ergibt sich zusätzlich, dass ihr Aufenthalt iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil demnach Einkünfte in der Höhe von 3.145,66 € (jeweils 1.572,83 €) zur Verfügung stehen werden, die den Ausgleichszulagenrichtsatz für ein Ehepaar mit zwei Kindern in der Höhe von insgesamt € 2.094,18 jedenfalls übersteigen. Da aufgrund der aufzunehmenden Beschäftigungen eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird, wäre auch kein gesonderter Nachweis über den nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu erbringen vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV). Die BF verfügen jedoch aktuell auch über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 AsylG vor.Die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG vor. Das BFA hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es den BF zumutbar wäre, aus dem Iran einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dies trifft im Hinblick auf den BF1 und die BF2 auch zu. Hierbei wurde aber nicht berücksichtigt, dass es sich bei BF3 und BF4 um schulpflichtige Kinder handelt, die ihre gesamte bisherige Schullaufbahn in Österreich verbracht haben und deren Schulbesuch durch eine Antragstellung aus dem Ausland zumindest für mehrere Monate unterbrochen wäre. Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Hinsichtlich der minderjährigen BF3 und BF4 ist insbesondere das Kindeswohl (vgl. auch EGMR 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Nr. 55597/09, der dabei auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird; so auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10) vorrangig zu berücksichtigen (vgl. zum Beispiel auch BVwG 11.03.2016, W182 1244371-2/13E ua.; BVwG 19.09.2014, W159 1418659-1/12E; AsylGH 17.04.2012, D3 401794-1/2008/9E; AsylGH 04.06.2012, D3 414251-2/2011/5E und andere).Hinsichtlich der minderjährigen BF3 und BF4 ist insbesondere das Kindeswohl vergleiche auch EGMR 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer römisch vier, Nr. 55597/09, der dabei auf Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird; so auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10) vorrangig zu berücksichtigen vergleiche zum Beispiel auch BVwG 11.03.2016, W182 1244371-2/13E ua.; BVwG 19.09.2014, W159 1418659-1/12E; AsylGH 17.04.2012, D3 401794-1/2008/9E; AsylGH 04.06.2012, D3 414251-2/2011/5E und andere). Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird (vgl. auch AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Die zehnjährige BF4 befindet sich zwar in einem grundsätzlich noch mit Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensabschnitt, der in einer Entscheidung des EGMR (EGMR 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde. Jedoch ist in Bezug auf den BF4 hervorzuheben, dass dieser in den letzten Jahren erfolgreich in Österreich die Schule besucht und bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. dazu EGMR 27.10.2005, Keles gegen Deutschland, Nr. 32231/02, wonach der Umstand, dass zwischen sechs und 13 Jahre alte Kinder aufgrund ihrer bisherigen Schulbildung in Deutschland – selbst im Fall von Kenntnissen der türkischen Sprache – angesichts der Unterrichtssprache und des verschieden Lehrplans in türkischen Schulen mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären, Berücksichtigung fand; zum Verlust der Bindungen zum Heimatstaat auch VfGH 05.03.2008, B 1859/07).Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird vergleiche auch AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Die zehnjährige BF4 befindet sich zwar in einem grundsätzlich noch mit Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensabschnitt, der in einer Entscheidung des EGMR (EGMR 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde. Jedoch ist in Bezug auf den BF4 hervorzuheben, dass dieser in den letzten Jahren erfolgreich in Österreich die Schule besucht und bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre vergleiche dazu EGMR 27.10.2005, Keles gegen Deutschland, Nr. 32231/02, wonach der Umstand, dass zwischen sechs und 13 Jahre alte Kinder aufgrund ihrer bisherigen Schulbildung in Deutschland – selbst im Fall von Kenntnissen der türkischen Sprache – angesichts der Unterrichtssprache und des verschieden Lehrplans in türkischen Schulen mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären, Berücksichtigung fand; zum Verlust der Bindungen zum Heimatstaat auch VfGH 05.03.2008, B 1859/07). Der vierzehnjährige BF4 befindet sich nicht mehr in dem vom EGMR beschriebenen anpassungsfähigen Altersbereich. Er hat erhebliche Jahre seiner Sozialisierung in Österreich verbracht, hier Ausbildungen genossen und sich einen großen Freundeskreis aufgebaut. Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung insgesamt zum Ergebnis, dass gegenständliche keine Gründe vorliegen, die gegen eine Zuerkennung von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG an die BF sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung insgesamt zum Ergebnis, dass gegenständliche keine Gründe vorliegen, die gegen eine Zuerkennung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 56, AsylG an die BF sprechen. Den BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G iVm § 56 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Den BF ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zu erteilen. 3.
G 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.3.4. Das BFA hat den BF Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W241.2246350.2.00
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