G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 25.04.2022, Zl. P823518/56-J1/2022
Paragraph 17 b, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 09.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, die bescheidmäßige Klärung der Abgeltung der von ihm in der COVID-19-Pandemie für die ABC-Abwehrkompanie geleisteten Bereitschaftsstunden. Dazu führte er aus, ihm sei im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 17.01.2021 zur Sicherstellung von Desinfektionseinsätzen (COVID-19) tageweise Rufbereitschaft angeordnet worden. Diese Rufbereitschaft habe den Auftrag zur Gewährleistung einer „Notice To Move“ von einer Stunde während der Normdienstzeit und von drei Stunden außerhalb der Normdienstzeit beinhaltet. Diese Einschränkung der persönlichen Freiheit sei wie eine Rufbereitschaft nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, VBl. I Nr. 14/2011, (an Werktagen mit 0,5 vH [gemeint wohl: vT] und an Sonn- und Feiertagen mit 0,7 vH [gemeint wohl: vT]) abgegolten worden. Die Abgeltung der geleisteten Stunden sei auf Grundlage des VBI. I Nr. 18/2015 befohlen worden, welches jedoch mit 23.04.2018 außer Kraft gesetzt worden sei. Das zu dieser Zeit gültige und somit für die Abgeltung korrekte VBI. sei das VBI. I Nr. 64/2018 gewesen, in dem von der sogenannten „Wohnungsbereitschaft“ gesprochen werde. Die Anordnung dieser „Notice To Move“ bedeute, dass man mit dem jeweiligen Element nach einer bzw. nach drei Stunden abmarschbereit zu sein gehabt habe.
dem obzitierten VBI. gebühre Beamten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nach § 1 Abs. 2 Z 1 an einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, eine Abgeltung nach § 3 Z 1 des bereits genannten VBI. Diese betrage allerdings einen Stundensatz von 40 vH für die Dauer der Bereitschaft. Mit den obzitierten Anordnungen sei dem Beschwerdeführer zwar nicht dezidiert ein Aufenthaltsort vorgegeben worden, de facto hätten diese aber bedeutet, dass er einen gewissen Umkreis seiner Dienststelle ( XXXX -Kaserne) bzw. seines Wohnortes nicht verlassen habe dürfen, um die befohlene „Notice To Move“ einhalten zu können. Durch die Vorgabe der „Notice To Move“ habe sich somit eine Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit und ein de facto vorgegebener Aufenthaltsort ergeben. Freizeitaktivitäten, die während der ersten COVID-19-Welle durchaus zulässig gewesen seien, habe er aufgrund dieser Anordnung nicht wahrnehmen können, weil dies der angeordneten „Notice To Move“ teilweise widersprochen hätte. Die angeführten Umstände seien somit über das hinausgegangen, wofür die Rufbereitschaft grundsätzlich vorgesehen sei. Tatsächlich habe es sich bei dieser Anordnung aus seiner Sicht um die Bereithaltung „in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort“ gehandelt, weshalb eine bloße Abgeltung
I Nr. 14/2011, in seinem Fall nicht ausreichend sei.Dazu führte er aus, ihm sei im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 17.01.2021 zur Sicherstellung von Desinfektionseinsätzen (COVID-19) tageweise Rufbereitschaft angeordnet worden. Diese Rufbereitschaft habe den Auftrag zur Gewährleistung einer „Notice To Move“ von einer Stunde während der Normdienstzeit und von drei Stunden außerhalb der Normdienstzeit beinhaltet. Diese Einschränkung der persönlichen Freiheit sei wie eine Rufbereitschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, VBl. römisch eins Nr. 14 aus 2011,, (an Werktagen mit 0,5 vH [gemeint wohl: vT] und an Sonn- und Feiertagen mit 0,7 vH [gemeint wohl: vT]) abgegolten worden. Die Abgeltung der geleisteten Stunden sei auf Grundlage des VBI. römisch eins Nr. 18 aus 2015, befohlen worden, welches jedoch mit 23.04.2018 außer Kraft gesetzt worden sei. Das zu dieser Zeit gültige und somit für die Abgeltung korrekte VBI. sei das VBI. römisch eins Nr. 64 aus 2018, gewesen, in dem von der sogenannten „Wohnungsbereitschaft“ gesprochen werde. Die Anordnung dieser „Notice To Move“ bedeute, dass man mit dem jeweiligen Element nach einer bzw. nach drei Stunden abmarschbereit zu sein gehabt habe.
dem obzitierten VBI. gebühre Beamten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, an einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, eine Abgeltung nach Paragraph 3, Ziffer eins, des bereits genannten VBI. Diese betrage allerdings einen Stundensatz von 40 vH für die Dauer der Bereitschaft. Mit den obzitierten Anordnungen sei dem Beschwerdeführer zwar nicht dezidiert ein Aufenthaltsort vorgegeben worden, de facto hätten diese aber bedeutet, dass er einen gewissen Umkreis seiner Dienststelle ( römisch 40 -Kaserne) bzw. seines Wohnortes nicht verlassen habe dürfen, um die befohlene „Notice To Move“ einhalten zu können. Durch die Vorgabe der „Notice To Move“ habe sich somit eine Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit und ein de facto vorgegebener Aufenthaltsort ergeben. Freizeitaktivitäten, die während der ersten COVID-19-Welle durchaus zulässig gewesen seien, habe er aufgrund dieser Anordnung nicht wahrnehmen können, weil dies der angeordneten „Notice To Move“ teilweise widersprochen hätte. Die angeführten Umstände seien somit über das hinausgegangen, wofür die Rufbereitschaft grundsätzlich vorgesehen sei. Tatsächlich habe es sich bei dieser Anordnung aus seiner Sicht um die Bereithaltung „in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort“ gehandelt, weshalb eine bloße Abgeltung
Paragraph 3, Ziffer 2, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, VBl. römisch eins Nr. 14 aus 2011,, in seinem Fall nicht ausreichend sei. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach das Kommando Streitkräfte (im Folgenden: die Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der erhöhten Einsatzbereitschaft zum Zweck der Bewältigung der COVID-19-Krise im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 17.01.2021
Vm § 17b Abs. 3 GehG eine finanzielle Abgeltung nach § 3 Z 2 der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 444/2012, im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages
G für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde gebühre. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach das Kommando Streitkräfte (im Folgenden: die Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer für die geleisteten Bereitschaftsdienste während der erhöhten Einsatzbereitschaft zum Zweck der Bewältigung der COVID-19-Krise im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 17.01.2021
Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG eine finanzielle Abgeltung nach Paragraph 3, Ziffer 2, der Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012,, im Ausmaß von 0,5 vT an Werktagen und 0,7 vT an Sonn- und Feiertagen des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, GehG für jede geleistete Rufbereitschaftsstunde gebühre. Dazu führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang nicht angeordnet worden, sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort oder in seiner Wohnung aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund habe es auch keine Verpflichtung für den Beschwerdeführer gegeben, die vorgesehene dienstliche Tätigkeit entweder „auf der Stelle“ („quasi aus dem Stand heraus“) wahrzunehmen oder gar bei Eintritt von selbst zu beobachtenden Umständen aus Eigenem heraus tätig zu werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (Dienststellenbereitschaft und Wohnungsbereitschaft) iVm dessen Vergütung nach § 17b Abs. 1 und 2 GehG seien daher in seinem Fall nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei lediglich angeordnet worden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit (im gegenständlichen Fall innerhalb von 180 min) zum Antritt seines Dienstes bereit sei. Dies entspreche den Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 3 BDG 1979 (Rufbereitschaft) iVm dessen Vergütung nach § 17b Abs. 3 GehG. Dazu führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang nicht angeordnet worden, sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort oder in seiner Wohnung aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund habe es auch keine Verpflichtung für den Beschwerdeführer gegeben, die vorgesehene dienstliche Tätigkeit entweder „auf der Stelle“ („quasi aus dem Stand heraus“) wahrzunehmen oder gar bei Eintritt von selbst zu beobachtenden Umständen aus Eigenem heraus tätig zu werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins und 2 BDG 1979 (Dienststellenbereitschaft und Wohnungsbereitschaft) in Verbindung mit dessen Vergütung nach Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 GehG seien daher in seinem Fall nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei lediglich angeordnet worden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit (im gegenständlichen Fall innerhalb von 180 min) zum Antritt seines Dienstes bereit sei. Dies entspreche den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 (Rufbereitschaft) in Verbindung mit dessen Vergütung nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (s. VwGH 23.04.2012, 2011/12/0131; 10.11.2008, 2004/12/0037; 01.02.1995, 93/12/0075). Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft – in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft – um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein (vgl. mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). Der Umstand, dass der Beamte sich während seiner Bereitschaftszeit einsatzbereit zu halten hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Rufbereitschaft. So ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 50 Abs. 3 BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten hat. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050).Nach der Judikatur zum Arbeitszeitgesetz handelt es sich bei der Arbeitsbereitschaft – in Abgrenzung zur bloßen Rufbereitschaft – um jene Zeit, während der sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an einer von diesem bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeit verrichtet. Wesentlich für die Arbeitsbereitschaft ist demnach die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wobei diese Bestimmung dem Arbeitgeber zukommt, sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten (Bereitschaftspflicht). Demgegenüber ist die Rufbereitschaft dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen kann und über die Verwendung der von der Bereitschaft erfassten Zeit im Großen und Ganzen auch selbst befinden kann. Er muss für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein vergleiche mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). Der Umstand, dass der Beamte sich während seiner Bereitschaftszeit einsatzbereit zu halten hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Rufbereitschaft. So ergibt sich bereits aus dem unzweideutigen Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979, dass der Beamte während der Rufbereitschaft nicht nur jederzeit erreichbar sein muss, sondern sich überdies zum Antritt seines Dienstes „binnen kürzester Zeit“ bereitzuhalten hat. Es ist auch nicht zu erkennen, welchen Wert es für den Dienstgeber hätte, den Beamten zwar erreichen zu können, wenn eine Aufnahme des Dienstes durch diesen sodann aber nicht möglich wäre (s. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0050). 3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Der eindeutige Wortlaut des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden § 17b Abs. 1 und 2 GehG („[…] in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können […]“ und „[…] sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat […]“) lässt in Zusammenschau mit der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Interpretationsspielraum zu. Dass gegenüber dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (25.03.2020 bis 17.01.2021) die konkrete Anordnung erfolgt wäre, sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten Ort (§ 17b Abs. 1 leg.cit.) oder in seiner Wohnung (§ 17b Abs. 2 leg.cit.) aufzuhalten, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, womit mangels Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen die Abs. 1 und 2 des § 17b leg.cit. nicht anzuwenden sind. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens der dahingehenden Tatbestandsvoraussetzungen („[…] sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten […]“) im Fall des Beschwerdeführers von der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Abs. 3 leg.cit. ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, es habe sich in seinem Fall um keine „fallweise“ Rufbereitschaft iSd § 50 Abs. 3 BDG 1979 gehandelt, ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage der Abgeltung der geleisteten Bereitschaftsstunden im Zuge der erhöhten Einsatzbereitschaft ist; im vorliegenden Verfahren ist jedoch nicht zu klären, ob die Anordnung dieser Rufbereitschaft auf zulässige Weise erfolgt ist. Der eindeutige Wortlaut des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 GehG („[…] in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können […]“ und „[…] sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat […]“) lässt in Zusammenschau mit der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Interpretationsspielraum zu. Dass gegenüber dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (25.03.2020 bis 17.01.2021) die konkrete Anordnung erfolgt wäre, sich an der Dienststelle oder an einem bestimmten Ort (Paragraph 17 b, Absatz eins, leg.cit.) oder in seiner Wohnung (Paragraph 17 b, Absatz 2, leg.cit.) aufzuhalten, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen, womit mangels Vorliegens der Tatbestandvoraussetzungen die Absatz eins und 2 des Paragraph 17 b, leg.cit. nicht anzuwenden sind. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Vorliegens der dahingehenden Tatbestandsvoraussetzungen („[…] sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten […]“) im Fall des Beschwerdeführers von der Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Absatz 3, leg.cit. ausgeht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, es habe sich in seinem Fall um keine „fallweise“ Rufbereitschaft iSd Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 gehandelt, ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage der Abgeltung der geleisteten Bereitschaftsstunden im Zuge der erhöhten Einsatzbereitschaft ist; im vorliegenden Verfahren ist jedoch nicht zu klären, ob die Anordnung dieser Rufbereitschaft auf zulässige Weise erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2256120.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.