Obsah (16)
Art 28§ 22a§ 35§ 5§ 61§ 6Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 21§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW284 2267523-1 Spruch, W284 2267523-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 28Abs. 1 und 2 Dubin-III VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dubin-III VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)
§ 35Vw
GVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)
Paragraph 35, VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2023 bei einer Baustellenkontrolle in XXXX aufgegriffen, wo er beim Gerüstaufbau betreten wurden, ohne über die dazu erforderlichen arbeitsrechtlichen Dokumente zu verfügen.
- Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2023 bei einer Baustellenkontrolle in römisch 40 aufgegriffen, wo er beim Gerüstaufbau betreten wurden, ohne über die dazu erforderlichen arbeitsrechtlichen Dokumente zu verfügen.
- Der Beschwerdeführer wurde mittels Festnahmeauftrag festgenommen und noch am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er unter anderem angab, Österreich verlassen zu wollen und einen Aufenthaltstitel in Polen zu haben. Eine Schubhaft wurde nicht angeordnet. Dagegen ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet.
- Der Beschwerdeführer stellte am folgende Tag, dem 04.01.2023, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde nach dem AsylG erstbefragt. Zudem wurde er mit 05.01.2023 in einem Grundversorgungsquartier untergebracht.
- Die Behörde erstattete dem Beschwerdeführer Mitteilung, dass Konsultationen mit Polen geführt würden, woraufhin der Beschwerdeführer sein Grundversorgungsquartier verließ und mit 23.01.2023 (amtlich) abgemeldet werden musste. Polen erklärte sich schließlich am 26.01.2023 für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers für zuständig und stimmte der Rückübernahme seiner Person ausdrücklich zu.
- Mit Bescheid vom 03.02.2023 wurde der in Österreich am 04.01.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Polens
§ 5Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). 5. Mit Bescheid vom 03.02.2023 wurde der in Österreich am 04.01.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Polens
Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mangels verfügbarer Meldeadresse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde dieser Bescheid im Akt hinterlegt/zugestellt. Die gegen diesen zurückweisenden Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde ist unter Zl. 2267644-1 bei einer anderen Gerichtsabteilung anhängig/offen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen griff den Beschwerdeführer am 10.02.2023 erneut, diesmal im Zuge einer Lenkerkontrolle im Bundesgebiet auf, nahm ihn fest und verbrachte ihn ins polizeiliche Anhaltezentrum (im Folgenden: PAZ), weil nunmehr die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorlägen.
- Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 11.02.2023 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Polen an. 7. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 11.02.2023 ordnete das BFA über den Beschwerdeführer
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Polen an.
- Mit Schriftsatz vom 22.02.2023, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaftbeschwerde gegen diesen Mandatsbescheid vom 11.02.
- Er führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates zur Ausreise nach Polen aufzufordern gewesen wäre, weshalb lediglich Spruchpunkt II. des zurückweisenden Bescheides vom 03.02.2023 (Pkt. 5.) bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei bereit, freiwillig nach Polen zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe seine Abschiebung niemals behindert, er sei kooperationsbereit. Er habe stets korrekte Angaben zu seiner Identität gemacht. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels und würde der Beschwerdeführer insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten.
- Mit Schriftsatz vom 22.02.2023, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaftbeschwerde gegen diesen Mandatsbescheid vom 11.02.
- Er führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates zur Ausreise nach Polen aufzufordern gewesen wäre, weshalb lediglich Spruchpunkt römisch zwei. des zurückweisenden Bescheides vom 03.02.2023 (Pkt. 5.) bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei bereit, freiwillig nach Polen zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe seine Abschiebung niemals behindert, er sei kooperationsbereit. Er habe stets korrekte Angaben zu seiner Identität gemacht. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels und würde der Beschwerdeführer insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten.
- Hierzu erstattete die Behörde eine Stellungnahme, welche dem Beschwerdeführer im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser Stellungnahme trat der Beschwerdeführer binnen der gesetzten Frist nicht entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Beim strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer handelt es sich um einen am XXXX geborenen usbekischen Staatsangehörigen. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Beim strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer handelt es sich um einen am römisch 40 geborenen usbekischen Staatsangehörigen. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 03.01.2023 durch Organe der Finanzpolizei im Bundesgebiet auf einer Baustelle bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Dabei verfügte er weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Der Beschwerdeführer ist mittellos, zumal er bloß EUR 38 an Bargeld bei sich und Schulden hat. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel in Polen („residence permit No RR0372875“), gültig vom 13.06.2022 bis 11.05.
- Der Beschwerdeführer ist dagegen nicht im Besitz seines Reisepasses. Letzterer befindet sich in Polen. Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und ist insbesondere nicht in Lage, legal aus Österreich auszureisen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Obwohl der Beschwerdeführer noch am 03.01.2023 angab, aus Österreich freiwillig ausreisen zu wollen, stellte er bereits am folgenden Tag, am 04.01.2023, einen Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Polen, welches das von Österreich unverzüglich gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 26.02.2023 akzeptierte, (inhaltlich) zuständig ist. Es finden regelmäßig Rückführungen nach Polen statt. Der Beschwerdeführer stellte seinen Asylantrag in dem Wissen, dass er in Usbekistan gar keine Verfolgung zu befürchten hat – und somit, wenn nicht in Missbrauchsabsicht, jedenfalls im Bestreben, seine Außerlandesbringung nach Polen zu behindern/verzögern. Der Beschwerdeführer tauchte, nachdem er von der Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens Kenntnis erlangte, bewusst unter, indem er das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier verließ, ohne der Behörde seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Er hielt sich somit vor der Behörde verborgen und ist demnach nicht kooperationswillig. Er ist in Österreich weder sozial verwurzelt noch bestehen familiäre Bande im Bundesgebiet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass Polen zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, beruht auf der Zustimmungserklärung Polens (s. O14). Auch in den zurückweisenden Bescheid der Behörde vom 03.02.2023 (s. Pkt.
- des Verfahrensganges), der durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht. Das polnische Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ist durch Vorlage desselben in Kopie dokumentiert. Ebenso war die Identität des Beschwerdeführers einer positiven Feststellung zuzuführen, weil seine biografischen Angaben gleichbleibend waren, mit den vorgelegten Dokumenten übereinstimmen und der Beschwerdeführer auch in keinem der abgefragten Register (IZR, GVS, SA sowie in der Anhalte- und Vollzugsdatei) unter anderem Namen oder Geburtsdatum aufscheint. Die Feststellung zur Mittellosigkeit beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers zur Asylantragstellung, wonach er Schulden in Usbekistan zu begleichen hat. Die in der Anhaltedatei vermerkte Bargeldaufstellung, die einen Betrag von EUR 38 aufweist, der dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht, ist vor diesem Hintergrund schlüssig. Die Feststellung zur illegalen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fußt auf der durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle, bei welcher der Beschwerdeführer beim Gerüstbau betreten wurde, ohne die erforderlichen arbeitsrechtlichen Dokumente vorweisen zu können. Dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.01.2023 beteuerte, Österreich verlassen zu wollen, steht klar im Widerspruch dazu, dass er am nächsten Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zudem ist er, wie in der rechtlichen Beurteilung noch aufzuzeigen sein wird, – aus Eigenem – gar nicht in der Lage, legal auszureisen, befindet sich sein Reisepass doch, hierbei konnten seine Angaben, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer grundlos für seine Person nachteilige Angaben machen würde, als glaubwürdig zugrunde gelegt werden (AS 20 des BFA-Aktes), in Polen (AS 14). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zudem, da fernab jeglicher Verfolgungsbefürchtung, missbräuchlich stellte, beruht darauf, dass er im Zuge der niederschriftlichen Befragung Folgendes angab: „Ich kann an meine Heimatsdresse zurückkehren. Nachgefragt, ich habe nichts zu befürchten. Ich bin nach Europa gereist, um Schulden in Usbekistan bezahlen zu können. Ich habe in Usbekistan keine Möglichkeit, die Schulden ohne Arbeit zurückzuzahlen. Ich könnte zu meiner Familie zurückkehren, könnte aber die Schulden nicht zahlen.“ (s. S. 4 der niederschriftlichen Einvernahme am 03.01.2023). Später, am 11.02.2023, dazu befragt, weshalb er diesen Asylantrag gestellt habe, gab er lapidar an: „Ich habe das unbewusst gemacht. Ich wusste nicht, was ich mache“ (AS 14), wodurch sich erschließt, dass seiner Antragstellung jedenfalls keine (begründete) Furcht vor Verfolgung innewohnt. Der Beschwerdeführer hat sich zudem, nachdem er am 04.01.2023 den Asylantrag gestellt hat und mit 05.01.2023 in einem Quartier untergebracht wurde, wissentlich von der Bundesbetreuungsstelle entfernt (s. auch die korrelierenden Anmerkungen im GVS-Auszug) und der Behörde keine Meldeadresse bekanntgegeben, weshalb festzustellen war, dass er sich dem in Österreich durch die Stellung seines Asylantrages eingeleiteten (Dublin-)Verfahren entzogen hat und somit seine zwischenzeitig mit Bescheid angeordnete Außerlandesbringung nach Polen (s. Pkt. I.5.) zu behindern bzw. umgehen versucht. Hierzu wurden die Ausführungen der Behörde herangezogen, als auch ins ZMR sowie in die GVS-Auszüge Einsicht genommen (s. OZ 2), welche übereinstimmend ein Untertauchen des Beschwerdeführers belegen. Der genannte zurückweisende Bescheid musste dem Beschwerdeführer demnach auch mangels gültiger Zustelladresse durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat sich zudem, nachdem er am 04.01.2023 den Asylantrag gestellt hat und mit 05.01.2023 in einem Quartier untergebracht wurde, wissentlich von der Bundesbetreuungsstelle entfernt (s. auch die korrelierenden Anmerkungen im GVS-Auszug) und der Behörde keine Meldeadresse bekanntgegeben, weshalb festzustellen war, dass er sich dem in Österreich durch die Stellung seines Asylantrages eingeleiteten (Dublin-)Verfahren entzogen hat und somit seine zwischenzeitig mit Bescheid angeordnete Außerlandesbringung nach Polen (s. Pkt. römisch eins.5.) zu behindern bzw. umgehen versucht. Hierzu wurden die Ausführungen der Behörde herangezogen, als auch ins ZMR sowie in die GVS-Auszüge Einsicht genommen (s. OZ 2), welche übereinstimmend ein Untertauchen des Beschwerdeführers belegen. Der genannte zurückweisende Bescheid musste dem Beschwerdeführer demnach auch mangels gültiger Zustelladresse durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Dass der Beschwerdeführer somit nicht kooperiert hat, sondern vielmehr gezielt die Bundebetreuungsstelle verlassen hat, weshalb er in weiterer Folge auch von der Grundversorgung abgemeldet wurde, sich also der Behörde entzogen hat, steht fest. Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, war mangels gegenteiligem Vorbringen festzustellen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Zudem genießt der Beschwerdeführer im PAZ umfassende medizinische Betreuung und kann sich im Falle der Notwendigkeit jederzeit an einen der diensthabenden Amtsärzte wenden. Auch der Vollzugs- und Anhaltedatei lassen sich keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers entnehmen, weshalb seine Haftfähigkeit uneingeschränkt zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer gab in seiner Vernehmung am 11.02.2023 an, in Österreich lediglich „weitschichtige“ (AS 15) Verwandte zu haben, wobei bereits die Verwendung des Wortes weitschichtig impliziert, dass der Beschwerdeführer zu diesen in keinem relevanten Naheverhältnis steht, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese ihn davon abhalten würden, neuerlich unterzutauchen. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die einwöchige Frist endet am 01.03.2023. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Die einwöchige Frist endet am 01.03.2023. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. und II. (Schubhaftbescheid und Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. (Schubhaftbescheid und Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft): Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG): „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Artikel 28 der Verordnung der EU Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (kurz: Dublin-III-VO) lautet:Artikel 28 der Verordnung der EU Nr. 604 aus 2013, vom 26.06.2013 (kurz: Dublin-III-VO) lautet: Haft „
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 3 Z 1, 6 und 9 FPG. Für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist, wie dessen erkennungsdienstliche Behandlung ergeben hat, Polen zuständig, wo er auch über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die Erfüllung der Z 6 (Rumpfbestimmung) des § 76 Abs. 3 FPG ist damit zweifelsfrei gegeben – dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Polen erklärte zudem ausdrücklich, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Auch die mangelnde Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich (Z 9) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass er in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachging und über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, zeigt seine mangelnde soziale Verwurzelung auf. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des gezielten Verlassens des Grundversorgungsquartiers und Untertauchens des Beschwerdeführers nach seiner Stellung eines Asylantrages davon ausgeht, dass er seine Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat bzw. die Führung seines Dublin-Verfahrens zumindest behindert (Z 1).Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG. Für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist, wie dessen erkennungsdienstliche Behandlung ergeben hat, Polen zuständig, wo er auch über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die Erfüllung der Ziffer 6, (Rumpfbestimmung) des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist damit zweifelsfrei gegeben – dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Polen erklärte zudem ausdrücklich, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Auch die mangelnde Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich (Ziffer 9,) wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass er in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachging und über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, zeigt seine mangelnde soziale Verwurzelung auf. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des gezielten Verlassens des Grundversorgungsquartiers und Untertauchens des Beschwerdeführers nach seiner Stellung eines Asylantrages davon ausgeht, dass er seine Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat bzw. die Führung seines Dublin-Verfahrens zumindest behindert (Ziffer eins,). Die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 03.1.2023, nach Polen zurückzukehren zu wollen, werden einerseits dadurch erschüttert, dass er am darauffolgenden Tag einen Asylantrag in Österreich stellte. Der entscheidende Aspekt betreffend die in Rede stehende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ist jedoch in dem Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, sondern sich sein Reisepass in Polen befindet. Zuletzt hat der Veraltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0133, dargelegt, dass es bei einer vom Beschwerdeführer, wie hier, behaupteten Ausreisewilligkeit darauf ankommen muss, dass die freiwillige Ausreise auch auf legale Art erfolgen kann. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer einräumte, seinen Reisepass nicht bei sich zu führen, sondern sich dieser in Polen befindet, war der mit Beschwerde mehrfach betonten Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Maßgeblich ist, auch dieser Aspekt wurde in dem angesprochenen Judikat (s. Rz 11) hervorgestrichen, dass sich der Beschwerdeführer für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung halten und einer formalisierten Überstellung (vgl. dazu Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003) nicht entziehen würde – was mit Blick auf das gezielte Verlassen seines Grundversorgungsquartiers durch den Beschwerdeführer, ohne der Behörde einen Hinweis auf seinen nunmehrigen Aufenthaltsort zu geben, nicht angenommen werden kann, sodass erhebliche Fluchtgefahr besteht. Vor diesem Hintergrund geht auch das mit Beschwerdeerhebung angeführte Argument, der Beschwerdeführer sei überhaupt nicht zur Ausreise nach Polen, wo er einen Aufenthaltstitel habe, aufgefordert worden, fehl, stellte er doch nachfolgend – bereits einen Tag nach Beteuerung seiner angeblichen Ausreisewilligkeit – einen Asylantrag, für dessen Prüfung ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und dient die gegenständige Schubhaft eben der Sicherung dieses Überstellungsverfahrens. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 03.1.2023, nach Polen zurückzukehren zu wollen, werden einerseits dadurch erschüttert, dass er am darauffolgenden Tag einen Asylantrag in Österreich stellte. Der entscheidende Aspekt betreffend die in Rede stehende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ist jedoch in dem Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist, sondern sich sein Reisepass in Polen befindet. Zuletzt hat der Veraltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0133, dargelegt, dass es bei einer vom Beschwerdeführer, wie hier, behaupteten Ausreisewilligkeit darauf ankommen muss, dass die freiwillige Ausreise auch auf legale Art erfolgen kann. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer einräumte, seinen Reisepass nicht bei sich zu führen, sondern sich dieser in Polen befindet, war der mit Beschwerde mehrfach betonten Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Maßgeblich ist, auch dieser Aspekt wurde in dem angesprochenen Judikat (s. Rz 11) hervorgestrichen, dass sich der Beschwerdeführer für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung halten und einer formalisierten Überstellung vergleiche dazu Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003,) nicht entziehen würde – was mit Blick auf das gezielte Verlassen seines Grundversorgungsquartiers durch den Beschwerdeführer, ohne der Behörde einen Hinweis auf seinen nunmehrigen Aufenthaltsort zu geben, nicht angenommen werden kann, sodass erhebliche Fluchtgefahr besteht. Vor diesem Hintergrund geht auch das mit Beschwerdeerhebung angeführte Argument, der Beschwerdeführer sei überhaupt nicht zur Ausreise nach Polen, wo er einen Aufenthaltstitel habe, aufgefordert worden, fehl, stellte er doch nachfolgend – bereits einen Tag nach Beteuerung seiner angeblichen Ausreisewilligkeit – einen Asylantrag, für dessen Prüfung ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und dient die gegenständige Schubhaft eben der Sicherung dieses Überstellungsverfahrens. Damit steht auch Art. 21 des Schengener Übereinkommens (SDÜ) in Einklang, wonach der Beschwerdeführer, der zwar seinen Aufenthaltstitel, nicht aber seinen Reisepass mit sich führt und somit illegal nach Österreich eingereist ist, zu einem höchstens dreimonatigen Aufenthalt nicht berechtigt ist:Damit steht auch Artikel 21, des Schengener Übereinkommens (SDÜ) in Einklang, wonach der Beschwerdeführer, der zwar seinen Aufenthaltstitel, nicht aber seinen Reisepass mit sich führt und somit illegal nach Österreich eingereist ist, zu einem höchstens dreimonatigen Aufenthalt nicht berechtigt ist: „
(1)Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. […]“. Art. 5 SDÜ:Artikel 5, SDÜ: „
(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
- b)Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
- c)Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
- d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.“ Der Beschwerdeführer, der seinen Reisepass nicht bei sich führt, kann sich somit nicht darauf zurückziehen, dass er sich, bloß weil er über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel verfügt, frei zwischen den Mitgliedsstaatenbewegen kann. Zieht man weiters die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, den Umstand, dass er zu einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nicht berechtigt ist, bei der Schwarzarbeit betreten wurde, seine illegale Einreise und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt sowie die Tatsache heran, dass er im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldung verfügt, so ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein gelinderes Mittel ausreichend sein könnte, ihn davon abhalten, neuerlich unterzutauchen. Die Behörde hatte somit völlig zu Recht keinen Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Der mit Beschwerde vertretenen Argumentation, dass der Beschwerdeführer „insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten“ könnte, steht das bisher von ihm gesetzte Verhalten entgegen, wonach er, wie die Behörde dem angefochtenen Bescheid bereits zugrunde legte, sich von der Bundesbetreuungseinrichtung unentschuldigt entfernte und somit ein seiner nunmehrigen Forderung nach Meldung/Unterbringung diametral entgegengesetztes Verhalten an den Tag legte und sich der Behörde entzog, ehe er schließlich lediglich (zufällig) im Rahmen einer weiteren Kontrolle wieder aufgegriffen – und diesmal in Schubhaft genommen wurde. Auf Grund dieser Umstände bzw. der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen der Beschwerdeführerin an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Das Bundesamt hat zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden – hier: erheblichen - Ausmaß angenommen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Schubhaft ist verhältnismäßig. Das Bundesamt wirkt auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hin, der Beschwerdeführer ist gesund. Dem Wiederaufnahmeersuchen an Polen wurde im Zuge der - unverzüglich - eingeleiteten Dublin-Konsultationen, wodurch sich etwa das Hinwirken der Behörde auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer zeigt, entsprochen und stimmte der ersuchte Mitgliedstaat Polen am 26.01.2023 fristgerecht der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Die Behörde führt in ihrer Stellungnahme auch zutreffend aus, dass mit der Überstellung nach Polen bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Anordnung der Außerlandesbringung gewartet wird und der Beschwerdeführer mit der nächstmöglichen Einzelrückführung nach Polen überstellt werden kann, weshalb mit einer kurzen Haftdauer zu rechnen ist. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass es nicht schadet, dass über die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 03.02.2023 vom Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ra 2019/21/0414, 05.10.2022, hervorgehoben, dass dann, wenn die Behörde (wie hier) die Schubhaft entsprechend Art. 28 der Dublin III-VO zum Zweck der „Sicherung des Überstellungsverfahrens“ angeordnet hat, die Schubhaft eben nicht zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers dient, sondern die Behörde quasi vorgelagert bis zur Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung den Beschwerdeführer in Schubhaft nehmen darf. Selbst wenn demnach, die Anordnung zur Außerlandesbringung noch nicht durchführbar ist, solange nicht vom BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Anordnung abgesprochen wurde (siehe jedoch ausdrücklich gegenteilig: VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0019 bis 0024, Rn. 18), ist ein ausreichender Schubhaftzweck gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass es nicht schadet, dass über die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 03.02.2023 vom Bundesverwaltungsgericht bislang noch nicht entschieden wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ra 2019/21/0414, 05.10.2022, hervorgehoben, dass dann, wenn die Behörde (wie hier) die Schubhaft entsprechend Artikel 28, der Dublin III-VO zum Zweck der „Sicherung des Überstellungsverfahrens“ angeordnet hat, die Schubhaft eben nicht zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers dient, sondern die Behörde quasi vorgelagert bis zur Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung den Beschwerdeführer in Schubhaft nehmen darf. Selbst wenn demnach, die Anordnung zur Außerlandesbringung noch nicht durchführbar ist, solange nicht vom BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diese Anordnung abgesprochen wurde (siehe jedoch ausdrücklich gegenteilig: VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0019 bis 0024, Rn. 18), ist ein ausreichender Schubhaftzweck gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Gegenteil, die Angaben des Beschwerdeführers wurden zugrunde gelegt, zu klären galt es lediglich die Rechtsfragen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Gegenteil, die Angaben des Beschwerdeführers wurden zugrunde gelegt, zu klären galt es lediglich die Rechtsfragen. Zum Kostenbegehren:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere, Ra 2018/21/0133, vom 13.11.2018 und Ra 2019/21/0414, vom 05.10.2022, stützen kann.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere, Ra 2018/21/0133, vom 13.11.2018 und Ra 2019/21/0414, vom 05.10.2022, stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2267523.1.00