Obsah (14)
Artikel 28§ 22a§ 35Art. 133Art 18§ 5§ 61§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27Art. 130§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2023 GeschäftszahlW291 2267580-1 Spruch, W291 2267580-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
Art 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
- Am 23.02.2023 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.
- Der Akt wurde am 24.02.2023 der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Das BFA übermittelte in weiterer Folge den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.
- Die Stellungnahme des BFA wurde am 24.02.2023 dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet.
- Der BF gab am 27.02.2023 eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF ist spätestens am 06.10.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ( XXXX AS 5 und AS 15). Am 06.10.2022 wurde dem BF die Einreise in Deutschland verweigert ( XXXX , AS 23).1.1.
- Der BF ist spätestens am 06.10.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ( römisch 40 AS 5 und AS 15). Am 06.10.2022 wurde dem BF die Einreise in Deutschland verweigert ( römisch 40 , AS 23). 1.1.
- Am 06.10.2022 hat der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Syrien und am XXXX geboren zu sein ( XXXX , AS 7 ff).1.1.
- Am 06.10.2022 hat der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Syrien und am römisch 40 geboren zu sein ( römisch 40 , AS 7 ff). 1.1.
- Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Bulgarien am 01.09.2022 anlässlich seines Asylantragstellung erkennungsdienstlich (Zl. XXXX ) behandelt worden ist (Bescheid iVm Fremdenregister).1.1.
- Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der BF in Bulgarien am 01.09.2022 anlässlich seines Asylantragstellung erkennungsdienstlich (Zl. römisch 40 ) behandelt worden ist (Bescheid in Verbindung mit Fremdenregister). 1.1.
- Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 07.10.2022 gab er zusammenfassend an, seinen Herkunftsstaat im Jahr 2016 verlassen zu haben und über die Türkei, wo er sich sechs Jahre lang aufgehalten hätte, Bulgarien, Serbien (Aufenthalt zwei Tage) und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Bei der Frage, was er über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, machten er keine Angaben ( XXXX , AS 7 f).1.1.
- Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 07.10.2022 gab er zusammenfassend an, seinen Herkunftsstaat im Jahr 2016 verlassen zu haben und über die Türkei, wo er sich sechs Jahre lang aufgehalten hätte, Bulgarien, Serbien (Aufenthalt zwei Tage) und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Bei der Frage, was er über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, machten er keine Angaben ( römisch 40 , AS 7 f). Befragt zum Reiseziel, gab er Deutschland an und führte aus, dass dort sein Bruder wohne. Zum Punkt Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat mit Status gab er einen Bruder in Deutschland sowie einen Bruder in Frankreich an ( XXXX , AS 13).Befragt zum Reiseziel, gab er Deutschland an und führte aus, dass dort sein Bruder wohne. Zum Punkt Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat mit Status gab er einen Bruder in Deutschland sowie einen Bruder in Frankreich an ( römisch 40 , AS 13). 1.1.
- Am 11.10.2022 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art 18 Abs. 1 lit b der Dublin-III-VO an Bulgarien gestellt ( XXXX , AS 35).1.1.
- Am 11.10.2022 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO an Bulgarien gestellt ( römisch 40 , AS 35). 1.1.
- Mit Schreiben vom 21.10.2022 erklärte sich Bulgarien, wo der BF unter den Daten „ XXXX , geboren am XXXX “ bekannt ist,
Art 18Abs.
1 lit b der Dublin-III-VO für zuständig ( XXXX , AS 47).1.1.6. Mit Schreiben vom 21.10.2022 erklärte sich Bulgarien, wo der BF unter den Daten „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ bekannt ist,
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO für zuständig ( römisch 40 , AS 47).
1.1.
- Am 07.11.2022, um 09:30 Uhr, wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG iVm § 5 AsylG ausgefolgt, wonach davon auszugehen ist, dass Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist ( XXXX , AS 57 ff, insbesondere AS 57 und AS 69).1.1.
- Am 07.11.2022, um 09:30 Uhr, wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG ausgefolgt, wonach davon auszugehen ist, dass Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist ( römisch 40 , AS 57 ff, insbesondere AS 57 und AS 69). 1.1.
- Am 09.11.2022 wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zum Asylverfahren in Bulgarien ausgefolgt ( XXXX , AS 83).1.1.
- Am 09.11.2022 wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zum Asylverfahren in Bulgarien ausgefolgt ( römisch 40 , AS 83). 1.1.
- Am 10.11.2022, mit Beginn 10:30 Uhr, fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt ( XXXX , AS 82).1.1.
- Am 10.11.2022, mit Beginn 10:30 Uhr, fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt ( römisch 40 , AS 82). Dem Protokoll zu dieser Einvernahme kann insbesondere entnommen werden: „[…] LA: Bulgarien hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: In Bulgarien wird man diskriminiert und geschlagen. Ich habe auch keine ärztliche Behandlung bekommen, nachdem ich geschlagen worden bin. In Bulgarien werden die Menschen sehr hart behandelt. […] LA: Gibt es weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstehen würden? VP: Nein, ich will aber hier in Österreich bleiben, die Schule besuchen und auch arbeiten. LA: Möchten Sie zu den Ihnen am 09.11.2022 ausgefolgten aktuellen Feststellungen zum Asylverfahren in Bulgarien eine Stellungnahme abgeben? VP: Nein, das interessiert mich nicht. […]“ 1.1.
- Am 11.11.2022 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit Bediensteten der BBU statt, wo die Ausreiseunwilligkeit des BF nach Bulgarien in einem Protokoll festgehalten wurde (OZ 5, AS 15 und AS 59, sowie Stellungnahme des BFA vom 24.02.2023). 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2022 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
Art 18Abs.
1 lit b der Dublin-III-VO Bulgarien zuständig.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig (OZ 5).1.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 18.11.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2022 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO Bulgarien zuständig.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig (OZ 5). Der Bescheid wurde am 18.11.2022 vom BF übernommen (OZ 5). 1.1.
- Die vom BF gegen den Bescheid vom 18.11.2022 eingebrachte Beschwerde samt Beschwerdevorlage ist beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2022 eingelangt (OZ 5, AS 63). 1.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des BFA vom 18.11.2022 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Einsichtnahme in XXXX ). 1.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid des BFA vom 18.11.2022 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Einsichtnahme in römisch 40 ). 1.1.
- Der BF wurde am 03.02.2023, um 11:00 Uhr, über behördlichen Auftrag des BFA, an seiner polizeilichen Meldeadresse nach § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen (OZ 5, AS 97).1.1.
- Der BF wurde am 03.02.2023, um 11:00 Uhr, über behördlichen Auftrag des BFA, an seiner polizeilichen Meldeadresse nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen (OZ 5, AS 97). 1.1.
- Nach Feststellung der medizinischen Flugtauglichkeit (OZ 8) wurde der BF am 06.02.2023 zum Antritt seiner behördlich geplanten Außerlandesbringung (Abschiebung) zunächst vom PAZ zum Flughafen XXXX , Terminal XXXX , überstellt (unbedenkliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid).1.1.
- Nach Feststellung der medizinischen Flugtauglichkeit (OZ 8) wurde der BF am 06.02.2023 zum Antritt seiner behördlich geplanten Außerlandesbringung (Abschiebung) zunächst vom PAZ zum Flughafen römisch 40 , Terminal römisch 40 , überstellt (unbedenkliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Am 06.02.2023, gegen 07:45 Uhr, äußerte der BF am Flughafen XXXX im Warteraum, dass er unter keinen Umständen den Flug nach Bulgarien antreten werde. Die Umsetzung der für Montag, den 06.02.2023, 09:30 Uhr (planmäßige Abflugzeit am Flughafen XXXX ), geplant gewesene, behördliche Abschiebung (Überstellung gem. Dublin-III-VO) vom BF am Luftweg via XXXX nach Bulgarien (Zielflughafen: XXXX ), wurde infolge seiner Verhaltensweise am 06.02.2023, gegen 07:45 Uhr – somit unmittelbar vor dem planmäßigen Abflug in XXXX – abgebrochen. Nach erfolgter Rücksprache der einschreitenden Polizeibeamten mit dem BFA ordnete das BFA eine Rücküberstellung des BF in das PAZ an (OZ 5, AS 103).Am 06.02.2023, gegen 07:45 Uhr, äußerte der BF am Flughafen römisch 40 im Warteraum, dass er unter keinen Umständen den Flug nach Bulgarien antreten werde. Die Umsetzung der für Montag, den 06.02.2023, 09:30 Uhr (planmäßige Abflugzeit am Flughafen römisch 40 ), geplant gewesene, behördliche Abschiebung (Überstellung gem. Dublin-III-VO) vom BF am Luftweg via römisch 40 nach Bulgarien (Zielflughafen: römisch 40 ), wurde infolge seiner Verhaltensweise am 06.02.2023, gegen 07:45 Uhr – somit unmittelbar vor dem planmäßigen Abflug in römisch 40 – abgebrochen. Nach erfolgter Rücksprache der einschreitenden Polizeibeamten mit dem BFA ordnete das BFA eine Rücküberstellung des BF in das PAZ an (OZ 5, AS 103). 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 wurde über den BF
Art 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt (OZ 5).1.1.16. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 wurde über den BF
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt (OZ 5). Der BF übernahm den Bescheid am 06.02.2023, 09:25 Uhr (OZ 5). 1.1.
- Am 09.02.2023 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit Bediensteten der BBU im Stande der Schubhaft statt, wo der BF angab, rückkehrwillig betreffend Bulgarien zu sein (OZ 5, AS 19f). Der BF gab am 09.02.2023 an, mit seiner Überstellung in den Dublin-Mitgliedstaat Bulgarien einverstanden zu sein (OZ 5, AS 153). 1.1.
- Mit Entscheidung vom 07.02.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den in 1.1.
- genannten Bescheid vom 18.11.2022 als unbegründet ab. 1.1.
- Der BF befindet sich seit 06.02.2023, 09:25 Uhr, in Schubhaft (Anhaltedatei). 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist syrischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF verwendete Aliasidentitäten (Name und Geburtsdatum). So gab er in Österreich und Bulgarien unterschiedliche Identitäten an. 1.2.
- Der BF ist am 04.02.2023 in den Hungerstreik getreten, den er am 05.02.2023 wieder freiwillig beendete. 1.2.
- Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
- Der BF vereitelte durch passiven Widerstand eine für den 06.02.2023 geplante Überstellung per Flugzeug (unbegleitete Abschiebung) nach Bulgarien. 1.2.
- Der BF verfügt über einen aufenthaltsberechtigten Bruder in Deutschland, der den BF finanziell unterstützen könnte. Zudem lebt ein Cousin des BF in Österreich, bei dem der BF wohnen könnte und zu dem er ein gutes Verhältnis hat. Er hat in Österreich nicht gearbeitet. Er verfügt über kein relevantes Barvermögen. Der BF verfügte über eine aufrechte Meldung in Österreich. Der BF gab in der Beschwerde an, dass er über eine Wohnmöglichkeit bei einem nicht näher genannten Cousin verfügt und ihm sein Bruder finanziell unterstützen könnte. Gleichzeitig legte er eine Bestätigung von seinem Bruder zu dessen Unterstützungswilligkeit vor. 1.2.
- Für den XXXX Uhr, ist eine geplante Überstellung (begleitete Abschiebung) von XXXX nach Bulgarien (Zielflughafen: XXXX ) vorgesehen (OZ 5, AS 155 ff). 1.2.
- Für den römisch 40 Uhr, ist eine geplante Überstellung (begleitete Abschiebung) von römisch 40 nach Bulgarien (Zielflughafen: römisch 40 ) vorgesehen (OZ 5, AS 155 ff). 1.2.
- Das BFA legte dem angefochtenen Bescheid zugrunde: „Ihre behördliche Außerlandesbringung von Österreich nach Bulgarien, wird seitens der bescheiderlassenden Behörde nun im Rahmen einer begleiteten Rückführung neu zu terminisieren sein.“
- Beweiswürdigung 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellung zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens sowie in den Gerichtsakt zu XXXX .Die Feststellung zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens sowie in den Gerichtsakt zu römisch 40 . 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er syrischer Staatsbürger und volljährig ist, gründen sich auf den Akteninhalt. 2.2.
- Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, entspricht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die nicht substantiiert bestritten wurden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorliegen sollten und wurde dies weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme des BF behauptet. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Dass der BF Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich aus seinen abweichenden Angaben in der Erstbefragung und den Daten, die von Bulgarien übermittelt wurden ( XXXX , AS 7 ff und XXXX , AS 47).2.2.
- Dass der BF Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich aus seinen abweichenden Angaben in der Erstbefragung und den Daten, die von Bulgarien übermittelt wurden ( römisch 40 , AS 7 ff und römisch 40 , AS 47). 2.2.
- Dass der BF am 04.02.2023 in den Hungerstreik getreten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in OZ 5, AS
- Die Beendigung konnte der Anhaltedatei entnommen werden. 2.2.
- Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
- Dass die Abschiebung unbegleitet durchgeführt worden wäre, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in OZ 5, AS
- Dass der BF die Abschiebung durch passiven Widerstand vereitelte, ergibt sich aus OZ 5, AS
- 2.2.
- Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er über einen aufenthaltsberechtigten Bruder in Deutschland verfügte, der den BF finanziell unterstützen könnte. Zudem brachte der BF in der Beschwerde vor, dass ein Cousin des BF in Österreich lebe, bei dem der BF wohnen könnte und zu dem er ein gutes Verhältnis habe. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des BF betreffend seinen Bruder und Cousin zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Bereits das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF nicht beruflich verankert ist. Konkrete Anhaltspunkte daran zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen. Dass der BF über kein relevantes Barvermögen verfügt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Dass der BF über eine aufrechte Meldung in Österreich verfügte, ergibt sich aus einer Nachschau in das Zentralemelderegister. Die Feststellungen zu den Angaben in der Beschwerde ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diese. 2.2.
- Die Feststellungen zur geplanten Abschiebung ergeben sich einer Einsichtnahme in OZ 5, AS 155 ff. 2.2.
- Die Feststellung zum angefochtenen Bescheid ergibt sich aus diesem.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt. Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. (…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27
Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…) Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist volljährig und war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist volljährig und war im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Das Gericht geht auch von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO aus: Das Gericht geht auch von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO aus: Das BFA legte dem Bescheid zu Recht zugrunde, dass die für den 06.02.2023 vorgesehene Überstellung (unbegleitete Abschiebung) nach Bulgarien wegen des Verhaltens des BF (passiven Widerstandshandlungen) am Flughafen abgebrochen werden musste (Z 1). Weiters gab der BF in Bulgarien einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum an. Zudem führte das BFA zutreffend aus, dass sich Bulgarien mit Schreiben vom 21.10.2022
Art 18Abs.
1 lit b der Dublin-III-VO für die Übernahme und für die Prüfung des Asylbegehrens vom BF für zuständig erklärt hat. Der BF hat – wie sich aus dem EURODAC-Trefferbildes ergibt – in Bulgarien und auch in Österreich Asyl begehrt (Z 6 lit a). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb in Verbindung mit der Erfüllung der anderen angeführten Ziffern des § 76 Abs. 3 FPG auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist. Auch ist dem BFA beizupflichten, dass sich der BF seinem Asylverfahren in Bulgarien durch seine illegale Weiterreise nach Österreich entzogen hat. Dem BFA kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass der BF weder sozial noch beruflich in Österreich verankert ist. Auch legte das BFA dem Bescheid zutreffend zugrunde, dass der BF nicht über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt zu finanzieren. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der BF erst in der Beschwerde angegeben hat, über einen Cousin in Österreich zu verfügen. Dies gilt gleichermaßen für die finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch seinen Bruder. Das BFA hat daher zutreffend auch die Z 9 im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG bejaht, da gegenständlich keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorlag (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA legte dem Bescheid zu Recht zugrunde, dass die für den 06.02.2023 vorgesehene Überstellung (unbegleitete Abschiebung) nach Bulgarien wegen des Verhaltens des BF (passiven Widerstandshandlungen) am Flughafen abgebrochen werden musste (Ziffer eins,). Weiters gab der BF in Bulgarien einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum an. Zudem führte das BFA zutreffend aus, dass sich Bulgarien mit Schreiben vom 21.10.2022
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO für die Übernahme und für die Prüfung des Asylbegehrens vom BF für zuständig erklärt hat. Der BF hat – wie sich aus dem EURODAC-Trefferbildes ergibt – in Bulgarien und auch in Österreich Asyl begehrt (Ziffer 6, Litera a,). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb in Verbindung mit der Erfüllung der anderen angeführten Ziffern des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Auch ist dem BFA beizupflichten, dass sich der BF seinem Asylverfahren in Bulgarien durch seine illegale Weiterreise nach Österreich entzogen hat. Dem BFA kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass der BF weder sozial noch beruflich in Österreich verankert ist. Auch legte das BFA dem Bescheid zutreffend zugrunde, dass der BF nicht über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen Unterhalt zu finanzieren. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der BF erst in der Beschwerde angegeben hat, über einen Cousin in Österreich zu verfügen. Dies gilt gleichermaßen für die finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch seinen Bruder. Das BFA hat daher zutreffend auch die Ziffer 9, im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG bejaht, da gegenständlich keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorlag vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch ist dem BFA zuzustimmen, dass auch die Verhältnismäßigkeit vorlag. Das BFA legte bereits dem Bescheid zugrunde, dass nach bereits erfolgten positiven Finalisierung des Konsultationsverfahrens mit Bulgarien mit einer zeitnahen – jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer – erneuten behördlichen Außerlandesbringung, diesmal begleitet, gerechnet werden könne. Festgehalten wird, dass nunmehr auch ein neuer Termin für eine begleitete Abschiebung feststeht. Zudem ist dem BFA zuzustimmen, dass aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass bezüglich seiner Person ein erhebliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es eine Anordnung eines gelinderen Mittels unter Verweis auf die Verwendung unterschiedlicher Personalien sowie die vereitelte Abschiebung verneint. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es eine Anordnung eines gelinderen Mittels unter Verweis auf die Verwendung unterschiedlicher Personalien sowie die vereitelte Abschiebung verneint. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF ist weithin haftfähig. Gegenständlich liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit a und 9 FPG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF vereitelte durch passiven Widerstand seine Überstellung (unbegleitete Abschiebung) nach Bulgarien (Z 1). Zudem hat der BF in Bulgarien andere Daten als in Österreich betreffend Namen und Geburtsdatum angegeben. Bulgarien hat sich mit Schreiben vom 21.10.2022
Art 18Abs.
1 lit b der Dublin-III-VO für die Übernahme und für die Prüfung des Asylbegehrens vom BF für zuständig erklärt. Der BF hat – wie sich aus dem EURODAC-Trefferbildes ergibt – in Bulgarien und auch in Österreich Asyl begehrt (Z 6). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb in Verbindung mit der Erfüllung der anderen angeführten Ziffern des § 76 Abs. 3 FPG, etwa Z 1, auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt ist. Der BF verfügt in Österreich über einen Cousin, bei dem er wohnen könnte. Er könnte auch von seinem in Deutschland lebenden Bruder finanziell unterstützt werden. Diese Umstände wurden erst in der Beschwerde vorgebracht. Der BF hat in Österreich jedoch nie gearbeitet. Der BF verfügt auch über kein Barvermögen, er kann aber – wie bereits ausgeführt – von seinem Bruder finanziell unterstützt werden. Im Hinblick darauf, dass er vor kurzem und zwar am 06.02.2023 seine Überstellung vereitelte, liegt jedoch in einer Gesamtbetrachtung ungeachtet der finanziellen Unterstützungsmöglichkeit durch seinen Bruder und der Wohnmöglichkeit beim Cousin keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Z 9).Gegenständlich liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Dublin-III-VO vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Der BF vereitelte durch passiven Widerstand seine Überstellung (unbegleitete Abschiebung) nach Bulgarien (Ziffer eins,). Zudem hat der BF in Bulgarien andere Daten als in Österreich betreffend Namen und Geburtsdatum angegeben. Bulgarien hat sich mit Schreiben vom 21.10.2022
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO für die Übernahme und für die Prüfung des Asylbegehrens vom BF für zuständig erklärt. Der BF hat – wie sich aus dem EURODAC-Trefferbildes ergibt – in Bulgarien und auch in Österreich Asyl begehrt (Ziffer 6,). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb in Verbindung mit der Erfüllung der anderen angeführten Ziffern des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, etwa Ziffer eins,, auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Der BF verfügt in Österreich über einen Cousin, bei dem er wohnen könnte. Er könnte auch von seinem in Deutschland lebenden Bruder finanziell unterstützt werden. Diese Umstände wurden erst in der Beschwerde vorgebracht. Der BF hat in Österreich jedoch nie gearbeitet. Der BF verfügt auch über kein Barvermögen, er kann aber – wie bereits ausgeführt – von seinem Bruder finanziell unterstützt werden. Im Hinblick darauf, dass er vor kurzem und zwar am 06.02.2023 seine Überstellung vereitelte, liegt jedoch in einer Gesamtbetrachtung ungeachtet der finanziellen Unterstützungsmöglichkeit durch seinen Bruder und der Wohnmöglichkeit beim Cousin keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337) (Ziffer 9,). Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt in Österreich nur über einen Cousin, weitere familiäre Anknüpfungspunkte bestehen nicht und er weist auch keine berufliche Verwurzelung in Österreich auf. Da der gegen den Bescheid vom 18.11.2022 erhobenen Beschwerde in der in § 16 Abs. 4 BFA-VG vorgesehenen Frist die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist die Anordnung zur Außerlandesbringung bereits seit Dezember 2022 durchführbar und wurde im Übrigen die gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung erhobene Beschwerde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023 auch abgewiesen. Der BF befindet sich seit 06.02.2023 in Schubhaft und ist seine Überstellung bereits für den XXXX vorgesehen. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Durch den festgesetzten Abschiebetermin bleibt die Haftfrist von 6 Wochen
Art 28Abs.
3 Dublin-III-VO gewahrt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Der BF verfügt in Österreich nur über einen Cousin, weitere familiäre Anknüpfungspunkte bestehen nicht und er weist auch keine berufliche Verwurzelung in Österreich auf. Da der gegen den Bescheid vom 18.11.2022 erhobenen Beschwerde in der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG vorgesehenen Frist die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist die Anordnung zur Außerlandesbringung bereits seit Dezember 2022 durchführbar und wurde im Übrigen die gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung erhobene Beschwerde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023 auch abgewiesen. Der BF befindet sich seit 06.02.2023 in Schubhaft und ist seine Überstellung bereits für den römisch 40 vorgesehen. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Durch den festgesetzten Abschiebetermin bleibt die Haftfrist von 6 Wochen
Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO gewahrt.
Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Verwendung von Aliasidentitäten und kürzlich vereitelte Abschiebung) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Verwendung von Aliasidentitäten und kürzlich vereitelte Abschiebung) nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Soweit der BF in der Beschwerde und Stellungnahme zusammengefasst ausführt, dass er bereit wäre, mit den Behörden zu kooperieren, ist auf sein erst kürzlich gesetztes, nicht vertrauenswürdiges und nicht kooperatives Verhalten (insbesondere Vereitelung eines Abschiebevorgangs durch passive Widerstandshandlungen, aber auch die Verwendung von Aliasidentitäten) zu verweisen (vgl. VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).Soweit der BF in der Beschwerde und Stellungnahme zusammengefasst ausführt, dass er bereit wäre, mit den Behörden zu kooperieren, ist auf sein erst kürzlich gesetztes, nicht vertrauenswürdiges und nicht kooperatives Verhalten (insbesondere Vereitelung eines Abschiebevorgangs durch passive Widerstandshandlungen, aber auch die Verwendung von Aliasidentitäten) zu verweisen vergleiche VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270). Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Art 28 Abs. 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Schließlich wird betreffend die Ausführungen, wonach der BF nicht gewusst hätte, wohin die Abschiebung erfolgen hätte sollen und er Angst vor einer Abschiebung nach Syrien gehabt hätte, festgehalten, dass diese Ausführungen, insbesondere vor dem Hintergrund des Inhaltes der Verfahrensanordnung (1.1.7.), der Erörterungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.11.2022 (1.1.9.) sowie des Inhaltes des Bescheides vom 18.11.2022 (1.1.11.), nicht überzeugen. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,20. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Vw
GVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.4. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des BF in der Beschwerde betreffend seinen Bruder und seinen Cousin als wahr unterstellt. Eine diesbezüglich gesonderte Erörterung in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte daher unterbleiben. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2267580.1.00