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{'item': 'G303 2261663-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlG303 2261663-1 Spruch, G303 2261663-1/14E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 07.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen: A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 05.10.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.
  2. Am XXXX 2022 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen.
  3. Am römisch 40 2022 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen.
  4. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 12.10.2022 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist, ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 12.10.2022 um 14:15 Uhr persönlich zugestellt.
  5. Am 12.10.2022 um 15:00 Uhr stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Schubhaft sodann auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt und ein diesbezüglicher Aktenvermerk erstellt.
  6. Am 12.10.2022 um 15:00 Uhr stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Schubhaft sodann auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt und ein diesbezüglicher Aktenvermerk erstellt.
  7. Am 13.10.2022 wurde ein Konsultationsverfahren im Sinne der Dublin-VO mit Rumänien eingeleitet, da der BF für Rumänien ein bis 17.10.2022 gültiges Visum D verfügte und ein neuer Schubhaftbescheid gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z3 FPG erlassen.
  8. Am 13.10.2022 wurde ein Konsultationsverfahren im Sinne der Dublin-VO mit Rumänien eingeleitet, da der BF für Rumänien ein bis 17.10.2022 gültiges Visum D verfügte und ein neuer Schubhaftbescheid gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Z3 FPG erlassen.
  9. Am XXXX 2022 um 19:15 Uhr wurde der BF aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in das LKH XXXX , eingeliefert. Am XXXX 2022 wurde der BF aus dem LKH XXXX , entlassen und erneut festgenommen.
  10. Am römisch 40 2022 um 19:15 Uhr wurde der BF aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in das LKH römisch 40 , eingeliefert. Am römisch 40 2022 wurde der BF aus dem LKH römisch 40 , entlassen und erneut festgenommen.
  11. In weiterer Folge hat das BFA den gegenständlich angefochtenen und im Mandatsverfahren ergangenen Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (DublinVO) iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.10.2022 um 11:40 Uhr ausgefolgt und damit erlassen. Die angeordnete Schubhaft wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft, die derzeit im PAZ XXXX vollzogen wird.
  12. In weiterer Folge hat das BFA den gegenständlich angefochtenen und im Mandatsverfahren ergangenen Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (DublinVO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.10.2022 um 11:40 Uhr ausgefolgt und damit erlassen. Die angeordnete Schubhaft wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seitdem durchgehend in Schubhaft, die derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen wird.
  13. Mit 28.10.2022 wurde Rumänien gemäß der Dublin-VO für das Asylverfahren des BF durch Verfristung zuständig.
  14. Mit Schriftsatz vom 31.10.2022 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei; aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden; dem BF die Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren; in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und der Barauslagen auferlegen.
  15. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, am 02.11.2022, übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.11.2022 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Polizeianhaltezentrum (PAZ) Graz, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter des BFA hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden seitens der zuständigen Richterin die medizinischen Unterlagen vom PAZ XXXX angefordert. Umgehend wurden ein polizeiamtsärztliches Gutachten betreffend Haftfähigkeitsuntersuchung vom 24.10.2022, ein Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18.10.2022 betreffend Vorführung wegen § 46 SPG, eine Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX vom 24.10.2022, ein Ärztlicher Entlassungsbrief vom 24.10.2022 sowie ein Notfallbericht des PAZ XXXX vom 07.11.2022, 13:46 (Anmerkung: BF befand sich zu diesem Zeitpunkt bei der mündlichen Verhandlung) übermittelt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.11.2022 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Polizeianhaltezentrum (PAZ) Graz, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter des BFA hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden seitens der zuständigen Richterin die medizinischen Unterlagen vom PAZ römisch 40 angefordert. Umgehend wurden ein polizeiamtsärztliches Gutachten betreffend Haftfähigkeitsuntersuchung vom 24.10.2022, ein Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18.10.2022 betreffend Vorführung wegen Paragraph 46, SPG, eine Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40 vom 24.10.2022, ein Ärztlicher Entlassungsbrief vom 24.10.2022 sowie ein Notfallbericht des PAZ römisch 40 vom 07.11.2022, 13:46 (Anmerkung: BF befand sich zu diesem Zeitpunkt bei der mündlichen Verhandlung) übermittelt. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. 11.
  18. Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 beantragte die bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Pakistan. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Familie lebt in Pakistan. Er verfügt über einen gültigen pakistanischen Reisepass. Der BF reiste am 05.10.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag festgenommen. Er verfügte über ein bis 17.10.2022 gültiges VISUM D in Rumänien. Der BF befand sich zunächst von XXXX 2022 bis XXXX 2022 in Schubhaft. Diese wurde mit Mandatsbescheid vom 06.10.2022 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befand sich zunächst von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 in Schubhaft. Diese wurde mit Mandatsbescheid vom 06.10.2022 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 12.10.2022 um 14:15 Uhr persönlich zugestellt. Am 12.10.2022, um 15:00 Uhr, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylantrag und begründete diesen mit seiner Armut. Die Schubhaft wurde sodann auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt und ein diesbezüglicher Aktenvermerk seitens des BFA erstellt. Am 12.10.2022, um 15:00 Uhr, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylantrag und begründete diesen mit seiner Armut. Die Schubhaft wurde sodann auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt und ein diesbezüglicher Aktenvermerk seitens des BFA erstellt. Am 13.10.2022 wurde ein Konsultationsverfahren im Sinne der Dublin-VO mit Rumänien eingeleitet, da der BF für Rumänien ein bis 17.10.2022 gültiges Visum D verfügte und ein neuer Schubhaftsbescheid gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Am 13.10.2022 wurde ein Konsultationsverfahren im Sinne der Dublin-VO mit Rumänien eingeleitet, da der BF für Rumänien ein bis 17.10.2022 gültiges Visum D verfügte und ein neuer Schubhaftsbescheid gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Am XXXX 2022 um 19:15 Uhr wurde der BF aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in das LKH XXXX eingeliefert. Am XXXX 2022 wurde der BF aus dem LKH XXXX , in stabilem Allgemeinzustand und ohne Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen und erneut festgenommen. Am römisch 40 2022 um 19:15 Uhr wurde der BF aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in das LKH römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 2022 wurde der BF aus dem LKH römisch 40 , in stabilem Allgemeinzustand und ohne Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen und erneut festgenommen. In weiterer Folge hat das BFA den gegenständlich angefochtenen und im Mandatsverfahren ergangenen Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.10.2022 um 11:40 Uhr ausgefolgt und damit erlassen. Die angeordnete Schubhaft wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seitdem ( XXXX 2022) durchgehend in Schubhaft, die derzeit im PAZ XXXX vollzogen wird.In weiterer Folge hat das BFA den gegenständlich angefochtenen und im Mandatsverfahren ergangenen Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.10.2022 um 11:40 Uhr ausgefolgt und damit erlassen. Die angeordnete Schubhaft wurde sogleich in Vollzug gesetzt. Der BF befindet sich seitdem ( römisch 40 2022) durchgehend in Schubhaft, die derzeit im PAZ römisch 40 vollzogen wird. Mit 28.10.2022 wurde Rumänien gemäß der Dublin-VO für das Asylverfahren des BF durch Verfristung zuständig. Der BF hat in Österreich keine familiären, beruflichen oder sonstigen entscheidungsmaßgeblichen sozialen Bindungen. Er ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel sowie über einen aufrechten Wohnsitz. Der BF leidet an einer Anpassungsstörung mit mittelgradiger Depression und nimmt regelmäßig ein Medikament, nämlich einmal täglich Sertralin 50 mg. Der BF ist haftfähig, jedoch ist eine engmaschige Observanz durch Beamte notwendig sowie eine psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung erforderlich. Der BF ist nicht ausreisewillig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  20. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Schubhaftbeschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt ergeben sich die Feststellungen zur Einreise und zur Festnahme. Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung angab bereits am 04.10.2022 eingereist zu sein, so widerspricht dies den Angaben in der Beschwerde sowie seinen Angaben vor dem BFA. Die Feststellungen zum Visum D für Rumänien beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie in der mündlichen Verhandlung und kann auch aus dem pakistanischen Reisepass entnommen werden. Aus der Anhaltedatei und dem Zentralen Melderegister ergeben sich die genauen Zeiten der Anhaltung des BF in Schubhaft. Die Unterbrechung der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit und der LKH-Aufenthalt konnten anhand der Eintragungen im ZMR, in der Anhaltedatei und der Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX , vom 24.10.2022, festgestellt werden. Aus der Anhaltedatei und dem Zentralen Melderegister ergeben sich die genauen Zeiten der Anhaltung des BF in Schubhaft. Die Unterbrechung der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit und der LKH-Aufenthalt konnten anhand der Eintragungen im ZMR, in der Anhaltedatei und der Aufenthaltsbestätigung des LKH römisch 40 , vom 24.10.2022, festgestellt werden. Die Feststellungen zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz und zum Konsultationsverfahren mit Rumänien ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden. Ebenso ergeben sich daraus die getroffenen Feststellungen zu den Schubhaftbescheiden des BFA und zum Bescheid des BFA betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot. Aus der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage des BFA ergibt sich, dass Rumänien durch Verfristung zuständig für das Asylverfahren des BF ist. Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 07.11.
  21. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Aufgrund der Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er lediglich über 60,-- oder 70,-- EUR verfügt, ergibt sich, dass sein Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist. Durch Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch wäre es faktisch nicht möglich, da er sich seit XXXX 2022 in Schubhaft befindet bzw. dazwischen ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig war. Durch Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch wäre es faktisch nicht möglich, da er sich seit römisch 40 2022 in Schubhaft befindet bzw. dazwischen ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig war. Anhaltspunkte für eine maßgebliche soziale und berufliche Integration konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Aus dem Ärztlichen Entlassungsbrief des LKH XXXX , vom 24.10.2022 geht hervor, dass der BF an einer Anpassungsstörung bei depressivem Zustandsbild leidet. Als Medikation wurde Sertralin 50 mg einmal täglich empfohlen. Aus dem Ärztlichen Entlassungsbrief des LKH römisch 40 , vom 24.10.2022 geht hervor, dass der BF an einer Anpassungsstörung bei depressivem Zustandsbild leidet. Als Medikation wurde Sertralin 50 mg einmal täglich empfohlen. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Polizeiamtsärztlichen Gutachten, wonach dieser an einer psychischen Erkrankung leidet, jedoch keine Suizidalität mehr besteht. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit der Observanz durch Beamte und der psychiatrischen Behandlung während der Schubhaft. Zudem ergibt sich aus dem Ärztlichen Entlassungsbrief, dass der BF in einem stabilen Allgemeinzustand und ohne Hinweis auf akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte. Die Tatsache, dass der BF ausreiseunwillig ist, ergibt sich daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung angab, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Des Weiteren gab der BF am XXXX 2022 bei seiner Festnahme an, dass er nur auf Durchreise ist und nach Italien möchte, um dort zu arbeiten.Die Tatsache, dass der BF ausreiseunwillig ist, ergibt sich daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung angab, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Des Weiteren gab der BF am römisch 40 2022 bei seiner Festnahme an, dass er nur auf Durchreise ist und nach Italien möchte, um dort zu arbeiten. Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Unbescholtenheit wird durch einen entsprechenden Auszug des Strafregisters belegt.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. In Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin III-VO geregelt.In Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin III-VO geregelt. Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. 3.
  1. Zu Spruchteil 1.A.): 3.2.
  2. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.10.2022, die Anhaltung in Schubhaft vom 06.10.2022 bis 18.10.2022 und zur andauernden Anhaltung in Schubhaft seit 25.10.2022 (Spruchpunkt 1.A.I.) Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung (DublinVO) iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung (DublinVO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der BF seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen versuchte, da er unmittelbar nach Zustellung des Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot (am 12.10.2022, 14:15 Uhr), einen unbegründeten Asylantrag am 12.10.2022 um 15:00 Uhr stellte, da er diesen ausschließlich mit seiner Armut begründete und keine asylrelevante Verfolgung vorbrachte. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der BF seine Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu umgehen versuchte, da er unmittelbar nach Zustellung des Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot (am 12.10.2022, 14:15 Uhr), einen unbegründeten Asylantrag am 12.10.2022 um 15:00 Uhr stellte, da er diesen ausschließlich mit seiner Armut begründete und keine asylrelevante Verfolgung vorbrachte. Der BF hatte ein bis zum 17.10.2022 gültiges Visum D für Rumänien. Daher ist der Mitgliedstaat Rumänien nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages zuständig und beabsichtigt die belangte Behörde den Asylantrag zurückzuweisen. Zudem wollte der BF nach eigenen Angaben in einen dritten Mitgliedsstaat, nämlich Italien, weiterreisen, um dort zu arbeiten, Damit erfüllt er den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit c. FPG. Der BF hatte ein bis zum 17.10.2022 gültiges Visum D für Rumänien. Daher ist der Mitgliedstaat Rumänien nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrages zuständig und beabsichtigt die belangte Behörde den Asylantrag zurückzuweisen. Zudem wollte der BF nach eigenen Angaben in einen dritten Mitgliedsstaat, nämlich Italien, weiterreisen, um dort zu arbeiten, Damit erfüllt er den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG. Zudem verfügt der BF über keine entscheidungsmaßgebliche soziale Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im Bundesgebiet, wie Wohnsitz, Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit oder maßgebliche familiäre Bindungen. Auch besitzt der BF keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Zudem verfügt der BF über keine entscheidungsmaßgebliche soziale Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im Bundesgebiet, wie Wohnsitz, Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit oder maßgebliche familiäre Bindungen. Auch besitzt der BF keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Im gegenständlichen Fall ist daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Durch die illegalen Reisebewegungen quer durch europäische Länder, wie Österreich und Ungarn, und seiner beabsichtigten illegalen Weiterreise nach Italien, hat der BF bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die in Österreich und in anderen europäischen Staaten für die Einreise und den Aufenthalt geltenden Bestimmungen zu halten. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf für die Überstellung in den nach der Dublin-VO zuständigen Aufnahmestaat von einer auch als erheblich zu qualifizierenden Fluchtgefahr im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-VO ausging, dass sich der BF, wenn er auf freiem Fuß wäre, durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Überstellung in den zuständigen Aufnahmestaat Rumänien entziehen oder die Rückführung dorthin wesentlich erschweren könnte.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf für die Überstellung in den nach der Dublin-VO zuständigen Aufnahmestaat von einer auch als erheblich zu qualifizierenden Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-VO ausging, dass sich der BF, wenn er auf freiem Fuß wäre, durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigten Überstellung in den zuständigen Aufnahmestaat Rumänien entziehen oder die Rückführung dorthin wesentlich erschweren könnte. Das Verfahren wurde vom BFA insofern effizient geführt, da bereits am 12.10.2022 zunächst gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurde, und in weiterer Folge nach Asylantragstellung am 12.10.2022 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien am 13.10.2022 eingeleitet wurde, und Rumänien mit 28.10.2022 durch Ablauf der zweiwöchigen Frist zuständig für das Asylverfahren des BF wurde. Der BF ist haftfähig, auch wenn eine psychiatrische Behandlung bei weiterer Anhaltung erforderlich ist. Nach der Judikatur des VwGH kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH vom 15.11.2022, Ra 2020/21/0442; VwGH vom 15.09.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte nach Einholung der medizinischen Unterlagen (Polizeiamtsärztliches Gutachten sowie Ärztlicher Entlassungsbrief) und durch Befragung des BF eine Abklärung des genaueren psychischen Zustandes des BF stattfinden. Eine akute Selbst- und Fremdgefährdung konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zudem wurde der BF bei seinem stationären Krankenhausaufenthalt auf das Medikament Sertralin eingestellt und konnte so ein stabiles Zustandsbild erreicht werden. Insgesamt wird daher die Schubhaft des haftfähigen BF als verhältnismäßig qualifiziert, da das erkennende Gericht jedenfalls davon ausgeht, dass während der aufrechten Schubhaft eine engmaschige Observanz durch Beamte und eine weitere psychiatrische Behandlung durchgeführt wird. Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet. Der BF verfügt insbesondere weder über finanzielle Mittel noch über einen gesicherten Wohnsitz und kann aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr mit einem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG nicht das Auslangen gefunden werden. Zudem gab der BF selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass es für ihn zu schwierig wäre, einem gelinderen Mittel wie einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten, da es ihm manchmal nicht gut gehen würde und er deshalb nicht immer hingehen könnte. Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet. Der BF verfügt insbesondere weder über finanzielle Mittel noch über einen gesicherten Wohnsitz und kann aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr mit einem gelinderen Mittel gemäß Paragraph 77, FPG nicht das Auslangen gefunden werden. Zudem gab der BF selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass es für ihn zu schwierig wäre, einem gelinderen Mittel wie einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten, da es ihm manchmal nicht gut gehen würde und er deshalb nicht immer hingehen könnte. Die gegenständliche Beschwerde war sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom XXXX 2022 als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung seit XXXX 2022 in Schubhaft als auch hinsichtlich der bekämpften Anhaltung in Schubhaft vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 als unbegründet abzuweisen.Die gegenständliche Beschwerde war sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom römisch 40 2022 als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung seit römisch 40 2022 in Schubhaft als auch hinsichtlich der bekämpften Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft (ad.1.A.II.): Den Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen, da nunmehr seit 28.10.2022 Rumänien für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist und daher in Kürze eine zurückweisende Entscheidung des BFA erlassen werden wird, die entsprechend der bisherigen Erfahrungswerte auch umgehend durchführbar sein wird. Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Überstellung in den nach der Dublin-VO zuständigen Mitgliedstaat Rumänien ist somit weiterhin gegeben, da der BF keinesfalls freiwillig nach Rumänien zurück möchte. Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen und familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Überstellung nach Rumänien zu entziehen - befürchten lassen. Es ist auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen - der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist.Es ist auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen - der Beurteilung der belangten Behörde beizutreten, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG anstelle der Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet ist. Die Fortsetzung der Schubhaft des nicht rückkehrwilligen, jedoch haftfähigen BF wegen erheblicher Fluchtgefahr erweist sich schon vor diesem Hintergrund und einer zeitnah möglichen Überstellung nach Rumänien zur Erreichung des Sicherungszwecks auch als verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang wurde auch der Gesundheitszustand des BF berücksichtigt. Die in Art. 28 Abs. 3 Dublin-Verordnung grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer von sechs Wochen ist gegenständlich nach der stillschweigenden Annahme des Gesuchs von Rumänien nicht überschritten. Die in Artikel 28, Absatz 3, Dublin-Verordnung grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer von sechs Wochen ist gegenständlich nach der stillschweigenden Annahme des Gesuchs von Rumänien nicht überschritten. Da im gegenständlichen Fall auch im Entscheidungszeitpunkt "erhebliche Fluchtgefahr" besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, kann die Schubhaft auch fortgesetzt werden. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. 3.2.
  4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkt 1.A.III.) Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der BF beantragte in eventu zum Verfahrenshilfeantrag den Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Aufwendungen. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen. Da die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, war kein Verhandlungsaufwand zu ersetzen. Die belangte Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der BF beantragte in eventu zum Verfahrenshilfeantrag den Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Aufwendungen. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen. Da die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, war kein Verhandlungsaufwand zu ersetzen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen. 3.
  5. Zu Spruchteil 2.A): 3.3.
  6. Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt
  7. A.) Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. Es war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.
  8. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkte
  9. B. und
  10. B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2261663.1.00

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