GVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.1. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt. 2. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: „
Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“ C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am XXXX .2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2022 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 .2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX .2022 wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise durch Einbruch begangenen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2022 wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise durch Einbruch begangenen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2022 wurde er aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der BF sei mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfüge über keine familiären Bindungen und über kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Der weitere Aufenthalt des BF stelle eine tatsächliche erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Der BF sei mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfüge über keine familiären Bindungen und über kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Der weitere Aufenthalt des BF stelle eine tatsächliche erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dagegen richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt sowie die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Des Weiteren wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Es wurde ein Vermögensbekenntnis in Vorlage gebracht. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er von 2006 bis 2009 in Österreich gelebt habe, jedoch im Jahr 2010 Österreich für zehn Jahre verlassen musste. Er sei mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2021 wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt, um zu arbeiten. Er sei bis zu seiner Verhaftung bei verschiedenen Firmen (auf einer Baustelle, bei der Post, in einer Gärtnerei, in einem Hotel) beschäftigt gewesen, und wolle nach seiner Haftentlassung sofort wieder arbeiten. Der BF spreche gut Deutsch und habe Freunde. Die belangte Behörde habe die Entscheidung ohne Durchführung einer vorherigen Einvernahme erlassen. Die bloße Gewährung des Parteiengehörs reiche nicht aus, da der BF der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und sich in Haft befinde. Die belangte Behörde habe die im Urteil angeführten Milderungsgründe gänzlich unberücksichtigt gelassen. Auch lasse der Bescheid eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von nur 24 Monaten verurteilt worden, obwohl der Strafrahmen bis zu drei Jahre betrage. Dies sei bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes nicht berücksichtigt worden. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein tschechischer Staatsbürger, der in XXXX /Tschechien geboren wurde. Es ist geschieden, gesund und arbeitsfähig. Allfällige Sorgepflichten sind unbekannt. Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Er besitzt einen gültigen tschechischen Personalausweis. Der BF ist ein tschechischer Staatsbürger, der in römisch 40 /Tschechien geboren wurde. Es ist geschieden, gesund und arbeitsfähig. Allfällige Sorgepflichten sind unbekannt. Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Er besitzt einen gültigen tschechischen Personalausweis. Der BF war von XXXX .2021 bis XXXX 2022 sowie von XXXX .2022 bis XXXX .2022 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Aktuell verfügt der BF bis auf seinen Aufenthalt in der Justizanstalt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF war von römisch 40 .2021 bis römisch 40 2022 sowie von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Aktuell verfügt der BF bis auf seinen Aufenthalt in der Justizanstalt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er war von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 sowie am XXXX 2022 bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern als Arbeiter beschäftigt. Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht integriert ist.Er war von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 sowie am römisch 40 2022 bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern als Arbeiter beschäftigt. Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht integriert ist. Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2009, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2009 in XXXX der Firma XXXX . GmbH eine Damenjacke im Wert von EUR 39,90 mit dem Vorsatz sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen hat. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von XXXX 2009 bis XXXX .2010 in der Justizanstalt XXXX . Bei der Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzung der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB erschwerend gewertet, mildernde Umstände gab es nicht.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2009, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2009 in römisch 40 der Firma römisch 40 . GmbH eine Damenjacke im Wert von EUR 39,90 mit dem Vorsatz sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen hat. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von römisch 40 2009 bis römisch 40 .2010 in der Justizanstalt römisch 40 . Bei der Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzung der Strafverschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB erschwerend gewertet, mildernde Umstände gab es nicht. Im Jahr 2010 wurde über den BF ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, welches bis zum 24.01.2020 aufrecht war. Während der Dauer Aufenthaltsverbotes setzte er sein straffälliges Verhalten in Tschechien, wo er bereits vor 2010 straffällig wurde, und Deutschland fort. Der BF wurde insgesamt 31 Mal in Tschechien und zwei Mal in Deutschland überwiegend wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt, wobei es immer wieder zur Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen gekommen ist. Der BF wurde am XXXX .2022 von Sicherheitsorganen festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Der BF wurde am römisch 40 .2022 von Sicherheitsorganen festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise durch Einbruch begangenen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des teilweise durch Einbruch begangenen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB nach Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 mit einer Mittäterin gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, teilweise durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar diverse Kleidungsstücke (vier Kinder T-Shirts, sieben Jogginghosen) unbekannten Wertes; sieben Parfumflaschen im Gesamtwert von EUR 579,93; diverse Kleidungsstücke (fünf T-Shirts) im Gesamtwert von EUR 299,95; ein vom Paketdienst im Fahrradraum aufgrund einer Abstellgenehmigung abgestelltes Paket mit Hosen im Gesamtwert von EUR 735,00; mehrere Werkzeuge und einen Werkzeugkoffer im Gesamtwert von EUR 1.630,00 durch Aufbrechen eines mit einem Vorhängeschloss und Kette gesicherten Kellerabteils; drei Badehosen im Gesamtwert von EUR 29,97; diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 66,92; Neoprenhandschuhe sowie Neoprenhauben im Gesamtwert von ca. EUR 583,00; drei E-Bikes und ein Mountainbike, ein versperrtes E-Bike im Gesamtwert von EUR 4.000,00 bis 5.000,00; diverse Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 830,00; diverse Kleidungsstücke (sieben Paar Socken und ein blaues Kleid) im Gesamtwert von ca. EUR 185,00; einen Schlüsselbund im Wert von ca. EUR 55,00; diverse Lebensmittel im Wert von EUR 26,91; drei Schlüsselbunde unbekannten Wertes; einen Autoschlüssel unbekannten Wertes; sowie einen Schlüsselbund unbekannten Wertes. Beim BF wurden bei der Strafbemessung die Tatwiederholung, massive einschlägige Vorstrafenbelastung, die mehrfache Qualifikation, mehrere Täter sowie mehrere Opfer erschwerend gewertet. Mildernd wirkte sich das reumütige Geständnis aus. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 mit einer Mittäterin gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, teilweise durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar diverse Kleidungsstücke (vier Kinder T-Shirts, sieben Jogginghosen) unbekannten Wertes; sieben Parfumflaschen im Gesamtwert von EUR 579,93; diverse Kleidungsstücke (fünf T-Shirts) im Gesamtwert von EUR 299,95; ein vom Paketdienst im Fahrradraum aufgrund einer Abstellgenehmigung abgestelltes Paket mit Hosen im Gesamtwert von EUR 735,00; mehrere Werkzeuge und einen Werkzeugkoffer im Gesamtwert von EUR 1.630,00 durch Aufbrechen eines mit einem Vorhängeschloss und Kette gesicherten Kellerabteils; drei Badehosen im Gesamtwert von EUR 29,97; diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 66,92; Neoprenhandschuhe sowie Neoprenhauben im Gesamtwert von ca. EUR 583,00; drei E-Bikes und ein Mountainbike, ein versperrtes E-Bike im Gesamtwert von EUR 4.000,00 bis 5.000,00; diverse Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca. EUR 830,00; diverse Kleidungsstücke (sieben Paar Socken und ein blaues Kleid) im Gesamtwert von ca. EUR 185,00; einen Schlüsselbund im Wert von ca. EUR 55,00; diverse Lebensmittel im Wert von EUR 26,91; drei Schlüsselbunde unbekannten Wertes; einen Autoschlüssel unbekannten Wertes; sowie einen Schlüsselbund unbekannten Wertes. Beim BF wurden bei der Strafbemessung die Tatwiederholung, massive einschlägige Vorstrafenbelastung, die mehrfache Qualifikation, mehrere Täter sowie mehrere Opfer erschwerend gewertet. Mildernd wirkte sich das reumütige Geständnis aus. Bei beiden Verurteilungen war XXXX , geboren am XXXX , StA. Tschechien beteiligt. Sie wurde zuletzt mit Urteil vom XXXX .2022 ebenfalls verurteilt und verbüßt ihre vierzehnmonatige Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der BF und sie hatten vor ihrer Festnahme einen gemeinsamen Wohnsitz. Gegen XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2022 ebenfalls ein Aufenthaltsverbot erlassen. Sie hat kein Rechtsmittel dagegen erhoben.Bei beiden Verurteilungen war römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Tschechien beteiligt. Sie wurde zuletzt mit Urteil vom römisch 40 .2022 ebenfalls verurteilt und verbüßt ihre vierzehnmonatige Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Der BF und sie hatten vor ihrer Festnahme einen gemeinsamen Wohnsitz. Gegen römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2022 ebenfalls ein Aufenthaltsverbot erlassen. Sie hat kein Rechtsmittel dagegen erhoben. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe zunächst von XXXX .2009 bis XXXX .2010 in der Justizanstalt XXXX und seit XXXX .2022 in der Justizanstalt XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .2024. Der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am XXXX 2023. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe zunächst von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2010 in der Justizanstalt römisch 40 und seit römisch 40 .2022 in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2024. Der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am römisch 40 2023. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Strafurteilen, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des tschechischen Personalausweises des BF. Das Fehlen einer Anmeldebescheinigung ergibt sich daraus, dass kein entsprechender Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgestellt werden konnte. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet gehen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland aus dem Versicherungsdatenauszug. Nicht gefolgt werden konnte seinem Beschwerdevorbringen, dass er sich bereits von 2006 bis 2009 in Österreich aufgehalten und diverse Jobs ausgeübt habe, da dies weder mit den Eintragungen im ZMR noch mit den im Versicherungsdatenauszug dokumentierten Beschäftigungszeiten in Einklang zu bringen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bis zu seiner Verhaftung einer Arbeit nachgegangen sei, zumal sein letztes Beschäftigungsverhältnis bereits am XXXX .2022 geendet hat. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet gehen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland aus dem Versicherungsdatenauszug. Nicht gefolgt werden konnte seinem Beschwerdevorbringen, dass er sich bereits von 2006 bis 2009 in Österreich aufgehalten und diverse Jobs ausgeübt habe, da dies weder mit den Eintragungen im ZMR noch mit den im Versicherungsdatenauszug dokumentierten Beschäftigungszeiten in Einklang zu bringen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bis zu seiner Verhaftung einer Arbeit nachgegangen sei, zumal sein letztes Beschäftigungsverhältnis bereits am römisch 40 .2022 geendet hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und als Arbeiter drei kurze Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet ausgeübt hat. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Die Feststellung zum zehnjährigen Aufenthaltsverbot beruhen auf den im Bescheid getroffenen Feststellungen, die unbestritten geblieben sind und sich mit den Angaben des BF in der Beschwerde decken, wonach er im Jahr 2010 Österreich für zehn Jahre verlassen hat müssen. Die Festnahme des BF sowie die Einlieferung in die Justizanstalt konnten anhand der Vollzugsinformation festgestellt werden. Aus der Haftauskunft ergibt sich seine Anhaltung in der Untersuchungshaft. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, den Urteilen des Landesgerichtes XXXX sowie des Landesgerichtes XXXX . Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 sowie des Landesgerichtes römisch 40 . Die Feststellungen zu seiner Mittäterin ergeben sich ebenfalls aus den oben angeführten Urteilen, dem Strafregister, dem ZMR und dem IZR. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen in Deutschland und Tschechien ergeben sich aus einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS). Seine Anhaltung in den Justizanstalten sowie das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.:
GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
GVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Zu Spruchteil A) 2.: Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Zu dem in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangel ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass das BFA den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entsprochen wird. Hier hatte der BF vor der Bescheiderlassung ausreichend Gelegenheit, im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und in der Beschwerde kein weiteres Tatsachenvorbringen erstattet wurde (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Tschechien EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Der BF ist als Staatsangehöriger von Tschechien EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit").Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Da sich der BF außer in Justizanstalten nur kurz in Österreich aufgehalten hat, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Da sich der BF außer in Justizanstalten nur kurz in Österreich aufgehalten hat, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Da der BF im Bundesgebiet in mehreren Angriffen gewerbsmäßig Vermögensdelikte beging, ist auf eine hohe kriminelle Energie und damit auf eine beträchtliche von ihm ausgehende Gefahr zu schließen, zumal es sich dabei teilweise um schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl handelte. Sein persönliches Verhalten stellt somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und sich der BF seither in Haft befindet. Die Erheblichkeit der vom BF ausgehenden Gefahr ergibt sich aus seinen insgesamt 33 überwiegend einschlägigen Vorstrafen in zwei anderen Mitgliedstaaten, dem Umstand, dass eine Vielzahl an Freiheitsstrafen über ihn verhängt wurde und auch zuletzt wieder eine Haftstrafe über ihn verhängt werden musste. Auch das von XXXX .2009 bis XXXX 2010 in Österreich verspürte Haftübel sowie die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes hat ihn nicht davon abhalten können, abermals in Österreich wegen Vermögensdelikten straffällig zu werden. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremden Eigentum ist ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Erheblichkeit der vom BF ausgehenden Gefahr ergibt sich aus seinen insgesamt 33 überwiegend einschlägigen Vorstrafen in zwei anderen Mitgliedstaaten, dem Umstand, dass eine Vielzahl an Freiheitsstrafen über ihn verhängt wurde und auch zuletzt wieder eine Haftstrafe über ihn verhängt werden musste. Auch das von römisch 40 .2009 bis römisch 40 2010 in Österreich verspürte Haftübel sowie die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes hat ihn nicht davon abhalten können, abermals in Österreich wegen Vermögensdelikten straffällig zu werden. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremden Eigentum ist ein Grundinteresse der Gesellschaft. Aufgrund der hohen Tatfrequenz, der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und des Umstandes, dass der BF und seine Komplizin ihren auf längere Zeit ausgelegten gewerbsmäßigen Diebstahl nicht aus eigenem Entschluss beendeten, sondern erst aufgrund ihrer Verhaftung, ist unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die beharrliche Vermögensdelinquenz des BF indiziert in Zusammenschau mit seiner Einkommenslosigkeit, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird, zumal er nach seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet wiederholt Straftaten beging und hier weder über einen Arbeitsplatz noch über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Da sich der BF derzeit noch in Strafhaft befindet, kann für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, da der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die beharrliche Vermögensdelinquenz des BF indiziert in Zusammenschau mit seiner Einkommenslosigkeit, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, zumal er nach seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet wiederholt Straftaten beging und hier weder über einen Arbeitsplatz noch über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Da sich der BF derzeit noch in Strafhaft befindet, kann für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, da der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er in Österreich weder familiäre noch private Anknüpfungen hat und auch keinen festen Wohnsitz begründete. Der BF hält sich erst seit 2021 im Bundesgebiet auf. Er verfügt abgesehen von seinen Wohnsitzmeldungen in diversen Justizanstalten nur über kurze Nebenwohnsitzmeldungen. Vor seiner Verhaftung war er bei drei Arbeitgebern nur für jeweils einen kurzen Zeitraum erwerbstätig. Es liegt somit keine ersichtliche, besonders zu berücksichtigende integrative Verankerung im Bundesgebiet in beruflicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht vor. Der BF hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, sprachkundig und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Es wird ihm trotz seiner fehlenden Ausbildung auch dort möglich sein, für seinen Lebensunterhalt durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit (z.B. wieder durch Gelegenheitsarbeiten) aufzukommen. Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der schweren Straftat des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse.Das Aufenthaltsverbot gegen den BF ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der schweren Straftat des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges persönliches Interesse. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Die Straftaten des BF erreichen aber trotz seines massiv belasteten Vorlebens nicht eine solche Schwere, die ein Aufenthaltsverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren notwendig macht. Er hat zwar wiederholt gewerbsmäßige Vermögensdelikte im Rahmen von Beschaffungskriminalität begangen, jedoch hat auch das Strafgericht den Strafrahmen bei der letzten Verurteilung trotz seiner Vorstrafen nicht zur Gänze ausgeschöpft. Daher ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf acht Jahre zu reduzieren. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist (in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde) in diesem Sinn abzuändern. Eine weitere Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots scheitert am massiv belasteten Vorleben des BF, der Wirkungslosigkeit von verhängten Sanktionen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie der nunmehrigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Straftaten des BF erreichen aber trotz seines massiv belasteten Vorlebens nicht eine solche Schwere, die ein Aufenthaltsverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren notwendig macht. Er hat zwar wiederholt gewerbsmäßige Vermögensdelikte im Rahmen von Beschaffungskriminalität begangen, jedoch hat auch das Strafgericht den Strafrahmen bei der letzten Verurteilung trotz seiner Vorstrafen nicht zur Gänze ausgeschöpft. Daher ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf acht Jahre zu reduzieren. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist (in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde) in diesem Sinn abzuändern. Eine weitere Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots scheitert am massiv belasteten Vorleben des BF, der Wirkungslosigkeit von verhängten Sanktionen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie der nunmehrigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund der gewerbsmäßigen Vermögensdelinquenz des BF, der Wirkungslosigkeit früherer Sanktionen und der mit der massiven Vorstrafenbelastung verbundenen beträchtlichen Wiederholungsgefahr ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Aufgrund der gewerbsmäßigen Vermögensdelinquenz des BF, der Wirkungslosigkeit früherer Sanktionen und der mit der massiven Vorstrafenbelastung verbundenen beträchtlichen Wiederholungsgefahr ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung
Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbotes möglich wäre, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete. Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2261604.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.