4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 31.08.2022 wurde
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 80.270,45 verpflichtet. 1. Mit Bescheid des AMS vom 31.08.2022 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 80.270,45 verpflichtet. Begründend dafür wurde angeführt: „(…) Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 zu Unrecht bezogen. Laut Erkenntnis des BVwG standen Sie 1.1.2014 bis 31.12.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Fa. (…). Ab 1.1.2018 standen Sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. M. GmbH;
VG gilt als nicht arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, ohne dass zwischen dem vollversicherten und dem geringfügigen Dienstverhältnis eine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorliegt.Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 zu Unrecht bezogen. Laut Erkenntnis des BVwG standen Sie 1.1.2014 bis 31.12.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Fa. (…). Ab 1.1.2018 standen Sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Fa. M. GmbH;
Paragraph 12, Absatz 2, Litera h, AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, ohne dass zwischen dem vollversicherten und dem geringfügigen Dienstverhältnis eine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Aussage der Gebietskrankenkasse würde ich laut ÖAMTC eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h fahren. Dies ist falsch, laut Google Maps Routenplaner erzielte ich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 100 km/h und nicht wie die ÖGKK behauptet 70 km/h. Bei solch einer Geschwindigkeit hätte ich die damalige Fa. mit diesen Produkten nicht aufbauen können vor 20 Jahren. Diese damalige Fa. habe ich gelöscht und wir haben versucht diese GmbH aufzubauen.
ÖGKK 2224 L Kraftstoff getankt davon 85% für mich ergibt 1890,5 l x 9 l ergibt 190,5 Stunden im Jahr d.h. 15,87 Stunden im Monat, auch bei angenommenen 12 Euro die Stunde, bleibe ich unter der Zuverdienstgrenze. Somit komme ich nie über einen Minimalverdienst hinaus. Ich konnte bis 480 Euro monatlich hinzuverdienen.
ÖGKK wäre
ihren Anfordernissen, die Fa. ab dem
VG gilt als nicht arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, ohne dass zwischen dem vollversicherten und dem geringfügigen Dienstverhältnis eine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorliegt. Herr (…) hat die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 zu Unrecht bezogen. Laut Erkenntnis des BVwG stand er vom 1.1.2014 bis 31.12.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der M. GmbH. Ab 1.1.2018 stand er in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der M. GmbH;
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, ohne dass zwischen dem vollversicherten und dem geringfügigen Dienstverhältnis eine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorliegt. Herrn (…) wurde ein Parteiengehör per RSa übermittelt; in seiner Stellungnahme gibt er an, dass er bis auf 2 Monate nur geringfügig beschäftigt war; Der behördlichen Entscheidung vom 31.08.2022 und dem davor an den BF ergangenen schriftlichen Parteivorhalt ist Folgendes vorausgegangen: ● Mit E-Mail des AMS vom 19.01.2022 wurde an die ÖGK folgendes Anfrageersuchen gestellt: „(…) Dem AMS wurde von der PVA mitgeteilt, dass es bei dem Kunden Herrn (…) mit der VSNr.: (…) zu einer Beitragssicherungsänderung aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Fa. M. GmbH (…) kam. Nachträgliche Vollversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.
ABGB entgegen und ist mit dem Streben nach eine Wahl, ob der Dienstnehmer der Teilversicherungs- oder der Vollversicherungspflicht oder überhaupt der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt, nicht vereinbar. Wenn in der Beschwerdeschrift eingewandt wird, der Erstmitbeteiligte habe seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Beistandspflicht gegenüber seiner Ehegattin, der Zweitmitbeteiligten, erbracht, und er in einem weiteren Schritt vorbringt, dass er seine Tätigkeit für die Gesellschaft im Sinne „seiner Treue- und Mitwirkungspflicht als Gesellschafter“ erbracht habe, wird übersehen, dass die Mitarbeit des Erstmitbeteiligten im Betrieb der Gesellschaft der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 27.09.2011 und damit auf vertraglicher Basis erfolgte (Ferrari in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, 5. Aufl., Paragraph 100, ABGB, Rz. 2). Die hier bestehende vertragliche Mitwirkungspflicht des Erstmitbeteiligten steht einer Vermengung mit der ehelichen Beistandspflicht
Paragraph 90, ABGB entgegen und ist mit dem Streben nach eine Wahl, ob der Dienstnehmer der Teilversicherungs- oder der Vollversicherungspflicht oder überhaupt der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt, nicht vereinbar. In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Kommandisten, der auch gleichzeitig als Ehegatte der Komplementärin für die Kommanditgesellschaft tätig wurde, ausgesprochen, dass die aus seiner Tätigkeit gezogenen Einkünfte solche im Sinne des § 23 Z. 2 EStG darstellen würden. Eine Berufung des Kommandisten auf seine eheliche Beistandspflicht, auf Grund derer keine (versicherungspflichtige) selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vorliegen könne, erachtete der Gerichtshof für unzulässig. Der Gerichtshof vertrat dabei die Auffassung, dass irrelevant sei, welche Ziele der Kommandist verfolgt und sei es auch nur, seinen ehelichen Rechtspflichten nachzukommen (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243).In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Kommandisten, der auch gleichzeitig als Ehegatte der Komplementärin für die Kommanditgesellschaft tätig wurde, ausgesprochen, dass die aus seiner Tätigkeit gezogenen Einkünfte solche im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG darstellen würden. Eine Berufung des Kommandisten auf seine eheliche Beistandspflicht, auf Grund derer keine (versicherungspflichtige) selbstständige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorliegen könne, erachtete der Gerichtshof für unzulässig. Der Gerichtshof vertrat dabei die Auffassung, dass irrelevant sei, welche Ziele der Kommandist verfolgt und sei es auch nur, seinen ehelichen Rechtspflichten nachzukommen (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass es sich bei der Gesellschaft der Beschwerdeführerin um eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierte Kapitalgesellschaft handelt; dennoch wird die Auffassung vertreten, dass das zitierte höchstgerichtliche Erkenntnis im Analogieschluss auch auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwenden ist, und zwar in der Weise, dass der auf die eheliche Beistandspflicht gegenüber der Mitgesellschafterin bzw. auf die „Treue- und Mitwirkungspflicht als Gesellschafter“ gestützten Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid letztlich kein Erfolg beschieden sein kann. (…).“ Der BF brachte in seiner Beschwerde gegen den AMS-Bescheid vom 31.08.2022 unter anderem vor: „3. Die Tankrechnungen müssen aufgeteilt werden. Ca. 15% hat meine Frau für Fahrten verbraucht. 85% habe ich verbraucht. Beide Fahrzeuge sind auf den Namen meiner Frau zugelassen. 4. Damals hatten wir 2 Fahrzeuge mit dem Skandalmotor von Skoda, d.h. der Verbrauch war deutlich höher mit der Annahme von 7l auf hundert km ist so nicht korrekt, eher lag der Verbrauch bei 9l auf hundert km. 5.
Aussage der Gebietskrankenkasse würde ich laut ÖAMTC eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h fahren. Dies ist falsch laut Google Maps Routenplaner erziele ich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 100 km/h und nicht wie die ÖGKK behauptet 70 km/h. Bei solch einer Geschwindigkeit hätte ich die damalige Fa. Mit diesen Produkten nicht aufbauen können vor 20 Jahren. Diese damalige Fa. Habe ich gelöscht und wir haben versucht diese GmbH aufzubauen.
ÖGKK 2224 L Kraftstoff getankt davon 85% für mich ergibt 1890,5 l x 9 l ergibt 190,5 Stunden im Jahr d.h. 15,87 Stunden im Monat, auch bei angenommenen 12 Euro die Stunde, bleibe ich unter der Zuverdienstgrenze. Somit komme ich nie über einen Minimalverdienst hinaus. Ich konnte bis 480 Euro monatlich hinzuverdienen. 16. Als Mitbesitzer dieser Firma war ich nicht verpflichtet mich als Angestellter zu führen, es gibt keine Gesetzesvorlage, die dieses erzwingt. (…).“ Im besagte Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2022, Zl. G305 2251616-1/5E, wurde unter anderem Folgendes ausgeführt: „(…) Anlassbezogen ist zu prüfen, ob die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, der Erstmitbeteiligte sei wegen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 und von 01.03.2015 bis 30.04.2017 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht bzw. von 01.05.2017 bis 31.12.2017 der Vollversicherungspflicht unterlegen, berechtigt ist. 3.2.2.
1 Z. 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 AVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur einer Teilversicherung unterliegt. 3.2.2.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 AVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur einer Teilversicherung unterliegt. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. (…)Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. (…) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (…) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (…) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. 3.2.3.
1 Z. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen n ach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 5 ASVG.3.2.3.
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen n ach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 5 ASVG. (…)
1 ASVG haben auf Anfrage des Versicherungsträgers die Dienstgeber (Z 1), Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge
1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht (Z 2), sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36) (Z 3) und im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten /Z 4), längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
Paragraph 42, Absatz eins, ASVG haben auf Anfrage des Versicherungsträgers die Dienstgeber (Ziffer eins,), Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge
Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht (Ziffer 2,), sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,) (Ziffer 3,) und im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten /Z 4), längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen. Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln (§ 42 Abs. 3 ASVG). Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln (Paragraph 42, Absatz 3, ASVG). Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er
1 AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung iSd § 42 Abs. 3 ASVG Gebrauch machen (Blume in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 4 zu § 42 ASVG; VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050).Ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er
Paragraph 26, Absatz eins, AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, darf der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung iSd Paragraph 42, Absatz 3, ASVG Gebrauch machen (Blume in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 4 zu Paragraph 42, ASVG; VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050). Im Zusammenhang mit der Schätzung
3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof konkrete Grundsätze herausgebildet und diesfalls ausgesprochen, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050). Allerdings hat die Behörde die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen und zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näherkommt, als die Heranziehung von Fremddaten. Das Ziel der Schätzung liegt darin, die Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (VwGH vom 28.06.2012, Zl. 2009/15/0201 und vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0004 mwN).Im Zusammenhang mit der Schätzung
Paragraph 42, Absatz 3, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof konkrete Grundsätze herausgebildet und diesfalls ausgesprochen, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050). Allerdings hat die Behörde die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen und zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näherkommt, als die Heranziehung von Fremddaten. Das Ziel der Schätzung liegt darin, die Beitragsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (VwGH vom 28.06.2012, Zl. 2009/15/0201 und vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0004 mwN). Im Übrigen sind die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren zu ermitteln, wobei auch ein Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Schätzungsergebnisse unterliegen ebenfalls der Pflicht zur Begründung. Dabei hat die Begründung unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0185, vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0173 mwN und vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0004 mwN). Zur Schätzung der Arbeitszeit hat es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig angesehen, einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer zu befragen und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhalts die Schätzung für die anderen, gleichartig Beschäftigten vorzunehmen (sic. VwGH vom 12.05.01992, Zl. 89/08/0103 und vom 16.04.1991, Zl. 90/08/0156 sowie Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, § 42 ASVG Rz 14 und die dort referierte höchstgerichtliche Judikatur).Zur Schätzung der Arbeitszeit hat es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig angesehen, einen Teil der in Betracht kommenden Dienstnehmer zu befragen und auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Sachverhalts die Schätzung für die anderen, gleichartig Beschäftigten vorzunehmen (sic. VwGH vom 12.05.01992, Zl. 89/08/0103 und vom 16.04.1991, Zl. 90/08/0156 sowie Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 42, ASVG Rz 14 und die dort referierte höchstgerichtliche Judikatur). (…).“ In der BVwG- Entscheidung vom 26.04.2022 wurde daraufhin festgehalten, dass der Erstmitbeteiligte (der gegenständliche BF) folglich vom Prüforgan über seine in den Zeiträumen 01.01.2014 bis 30.04.2014, 01.05.2014 bis 31.12.2014, 01.04.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 31.12.2017 durchgeführten Zustellfahrten befragt worden ist und dessen Angaben niederschriftlich festgehalten worden sind. In dieser Dokumentation würden sich Hinweise auf die Fakten finden, dass der Erstmitbeteiligte zwei- bis dreimal pro Woche von Krankenhäusern bei der M. GmbH bestellte Medizinprodukte mit einem von ihm gehaltenen privaten PKW persönlich zugestellt habe und die Kosten für die Betankung des Fahrzeuges von der M. GmbH getragen worden seien. In den angeführten Zeiträumen wäre der Erstmitbeteiligte 20.000 bis 30.000 Kilometer pro Jahr gefahren, welche Angaben auch durch die in der Buchhaltung der M. GmbH einliegenden Tankrechnungen bestätigt worden seien. Unter Berücksichtigung der Angaben des Erstmitbeteiligten habe das Prüforgan über die vom Erstmitbeteiligten jährlich zurückgelegten Kilometerleistungen und aus den Tankrechnungen konkrete Schlussfolgerungen auf die vom Erstmitbeteiligten für die M. GmbH geleisteten Arbeitszeiten gezogen und dabei geschlossen, das der Erstmitbeteiligte de facto als von der M. GmbH vollbeschäftigt anzusehen ist. Aus der vom Erstmitbeteiligten angegebenen Kilometerzahl (20.000 bis 30.000 Kilometer pro Jahr) und seiner Angaben, das Klinikum (…) „öfter“ beliefert zu haben, habe das Prüforgan eine durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 65 km pro Stunde (…) ermittelt, und daraus resultierend eine Mindestarbeitszeit im Ausmaß von 400 bis 600 Stunden pro Jahr (Prüfbericht vom 15.04.2021, S. 3f; BVwG 26.04.2022, G305 22151616-1/5E, S. 16). Folglich wurde im BVwG-Erkenntnis vom 26.04.2022 Folgendes festgehalten: „Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Schätzung der Arbeitszeit ist mangels geführter Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten bzw. die zurückgelegten Distanzen die niederschriftlich dokumentierte Befragung des Erstmitbeteiligten und die Heranziehung der Tankrechnungen und seiner Angaben zu seiner häufigsten Zustelldestination (Transport der (…-) produkte vom Sitz der Beschwerdeführerin zum Klinikum (…) ein probates Mittel zur Schätzung des Arbeitszeitumfanges des Erstmitbeteiligten gewesen. Die vorgenommene Schätzung, der weder die Beschwerdeführerin noch der Erstmitbeteiligte im Rahmen der stattgehabten Einvernahme als Partei nahegetreten sind, erweist sich als nachvollziehbar, vollständig und in sich widerspruchsfrei (…). Der Erstmitbeteiligte vermochte die Einschätzung seiner Arbeitszeiten durch das Prüforgan nicht zu erschüttern, obwohl er - in Widerspruch zu den Angaben in der Beschwerdeschrift, dass die Arbeitszeit für den Pharmareferenten mit dem ersten Kundenkontakt beginne und mit dem letzten Kundenkontakt ende und in Widerspruch mit dem eigenen Vorbringen, dass er für die Beschwerdeführerin lediglich Zustellfahrten abgewickelt hätte – vor dem Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertrat, dass die Zustellfahrten zu den KundInnen der Beschwerdeführerin keine Arbeitszeit gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der MB1 angegeben, in dringenden Fällen, wenn eine Postzustellung nicht mehr möglich gewesen wäre, „ausschließlich“ Zustellfahrten zu den KundInnen der Beschwerdeführerin durchgeführt zu haben. (…).“ (BVwG 26.04.2022, G305 22151616-1/5E, S. 17). Die demnach vom Prüforgan unter Berücksichtigung der nach niederschriftlicher Befragung des BF erhaltenen Angaben, 20.000 bis 30.000 Kilometer pro Jahr zurückgelegt und „öfter“ ein bestimmtes Klinikum beliefert zu haben, und unter Heranziehung von vorhandenen Tankrechnungen vorgenommene Schätzung, die Mindestarbeitszeit des BF betrage pro Jahr 400 bis 600 Stunden, welcher Schätzung weder die M. GmbH noch der BF im Rahmen der stattgehabten Einvernahme als Partei nahe- bzw. entgegengetreten ist, hat sich demnach somit als nachvollziehbar, vollständig und in sich widerspruchsfrei erwiesen. Gegen diese dem rechtskräftig gewordenen BVwG-Erkenntnis vom 26.04.2022, Zl. G305 2251616-1/5E, zugrunde gelegte Feststellung eines vollversicherten Dienstverhältnisses des BF bei der M. GmbH im gesamten Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 samt den von der belangten Behörde
3 SVG durch Schätzung bestimmten Mindestarbeitszeiten pro Jahr konnte der BF in der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.08.2022 somit nicht mehr (substantiiert) entgegentreten. Gegen diese dem rechtskräftig gewordenen BVwG-Erkenntnis vom 26.04.2022, Zl. G305 2251616-1/5E, zugrunde gelegte Feststellung eines vollversicherten Dienstverhältnisses des BF bei der M. GmbH im gesamten Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 samt den von der belangten Behörde
Paragraph 42, Absatz 3, SVG durch Schätzung bestimmten Mindestarbeitszeiten pro Jahr konnte der BF in der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.08.2022 somit nicht mehr (substantiiert) entgegentreten. Der nicht in Revision gezogenen bzw. in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des BVwG vom 26.04.2022 zufolge stand der BF bei der M. GmbH nicht nur im Zeitraum vom 01.02.2015 bis 28.02.2015, in welchem die M-GmbH den BF zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet hat, sondern auch in den Zeiträumen davor und danach bzw. im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 und vom 01.03.2015 bis 31.12.2017, in denen die M. GmbH den BF lediglich zur Teilversicherung in der Unfallversicherung nach ASVG angemeldet hat, und damit im gesamten Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Wie aus einem AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug hervorgehend und im angefochtenen Bescheid im Zuge des Ermittlungsverfahrensergebnisses angeführt, stand der BF bei der M. GmbH dann ab 01.01.2018 in einem geringfügigen Dienstverhältnis. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. (…) Abschnitt 3 Notstandshilfe (…) Allgemeine Bestimmungen §
VG nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen dem vollversicherten und dem geringfügigen Dienstverhältnis eine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorliegt. Dem angefochtenen Bescheid folgend gilt
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen dem vollversicherten und dem geringfügigen Dienstverhältnis eine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorliegt. Es war von der belangten Behörde daher auszusprechen, dass
Vm § 24 Abs. 2 AlVG igF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Vm § 25 Abs. 1 AlVG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe eines Gesamtbetrages von € 80.270,45 verpflichtet wird.Es war von der belangten Behörde daher auszusprechen, dass
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG igF der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe eines Gesamtbetrages von € 80.270,45 verpflichtet wird. Die gegen diesen Bescheid vom 31.08.2022 erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem in Rechtskraft erwachsenen BVwG-Erkenntnis vom 26.04.2022, G305 2251616-1/5E, geklärt erschien und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2261798.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.