Obsah (22)
Art 133§§ 3§ 52§ 76§ 12a§ 68§ 57§ 10§ 46§ 53§ 77§§ 31§ 18§ 1§ 19§ 28§ 58§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlI416 2243304-2 SpruchI416 2243304-2/7E, I416 2243304-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im folgenden BF), ein algerischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung am gleichen Tag folgendermaßen begründete: „Mein Vater schuldet in meinem Heimatland verschiedenen Personen Geld. Nachdem diese Personen nicht zu ihrem Geld kamen, verfolgten sie vorerst meinen Bruder und mich. Sie drohten mich mit dem Umbringen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Weitere habe ich keine.“ In der Folge war der BF unbekannten Aufenthaltes. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, vom 06.02.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 3, 8 Asyl
G rechtskräftig abgewiesen, gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 06.03.2020 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer (im folgenden BF), ein algerischer Staatsbürger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2020 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung am gleichen Tag folgendermaßen begründete: „Mein Vater schuldet in meinem Heimatland verschiedenen Personen Geld. Nachdem diese Personen nicht zu ihrem Geld kamen, verfolgten sie vorerst meinen Bruder und mich. Sie drohten mich mit dem Umbringen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Weitere habe ich keine.“ In der Folge war der BF unbekannten Aufenthaltes. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, vom 06.02.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 3, 8, AsylG rechtskräftig abgewiesen, gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 06.03.2020 in Rechtskraft. Am 17.02.2021 wurde der BF von Beamten der LPD XXXX wegen des Verdachts des Suchtgifthandels zur Anzeige gebracht und festgenommen. Am 27.04.2021 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, eine Verurteilung erfolgte nicht. Am gleichen Tag erfolgte die Festnahme aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages der belangten Behörde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2021 wurde
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 17.02.2021 wurde der BF von Beamten der LPD römisch 40 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels zur Anzeige gebracht und festgenommen. Am 27.04.2021 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, eine Verurteilung erfolgte nicht. Am gleichen Tag erfolgte die Festnahme aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages der belangten Behörde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2021 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 18.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag durch die LPD XXXX erklärte der BF: „Meine Fluchtgründe sind immer noch dieselben wie bei meiner ersten Befragung. Ich stelle abermals einen Antrag auf Schutz, weil ich einfach Schutz haben möchte. Ich habe Angst um mein Leben“.Am 18.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag durch die LPD römisch 40 erklärte der BF: „Meine Fluchtgründe sind immer noch dieselben wie bei meiner ersten Befragung. Ich stelle abermals einen Antrag auf Schutz, weil ich einfach Schutz haben möchte. Ich habe Angst um mein Leben“. Am 10.06.2021 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, im Jänner 2020 nach Österreich gekommen zu sein; als er einmal nach XXXX gefahren sei, habe man ihn nicht mehr nach XXXX zurückgelassen, weswegen er dann in die Schweiz und nach Frankreich gefahren sei. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt. An seinen Fluchtgründen habe sich gegenüber dem Vorverfahren nichts geändert. Er sei gesund, in Algerien würden noch seine Eltern und Geschwister leben; ein Bruder lebe in Frankreich.Am 10.06.2021 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, im Jänner 2020 nach Österreich gekommen zu sein; als er einmal nach römisch 40 gefahren sei, habe man ihn nicht mehr nach römisch 40 zurückgelassen, weswegen er dann in die Schweiz und nach Frankreich gefahren sei. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt. An seinen Fluchtgründen habe sich gegenüber dem Vorverfahren nichts geändert. Er sei gesund, in Algerien würden noch seine Eltern und Geschwister leben; ein Bruder lebe in Frankreich. In der Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 10.06.2021 der faktische Abschiebeschutz des BF
§ 12aAbs. 2 i
Vm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des BVwG vom 14.06.2021, Zl. XXXX für rechtmäßig erklärt. Am 27.06.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, wobei als Entlassungsgrund „Haftunfähigkeit- Hungerstreik“ angeführt wurde. In der Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 10.06.2021 der faktische Abschiebeschutz des BF
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des BVwG vom 14.06.2021, Zl. römisch 40 für rechtmäßig erklärt. Am 27.06.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, wobei als Entlassungsgrund „Haftunfähigkeit- Hungerstreik“ angeführt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.05.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68
AVG zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.05.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Am 17.01.2022 wurde der BF im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022, wurde über den BF
§ 77Abs. 1 und Abs. 3 i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der regelmäßigen (alle 48 Stunden) Meldung bei der PI XXXX angeordnet. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF nicht nach. Am 30.03.2022 wurde der BF festgenommen.Am 17.01.2022 wurde der BF im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022, wurde über den BF
Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel der regelmäßigen (alle 48 Stunden) Meldung bei der PI römisch 40 angeordnet. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF nicht nach. Am 30.03.2022 wurde der BF festgenommen. Mit Urteil des Landegerichtes XXXX vom 30.05.2022, GZ. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 8.Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG unter Anwendung des § 27 Abs. 5 StGB nach § 27 Abs. 5 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet. Mit Urteil des Landegerichtes römisch 40 vom 30.05.2022, GZ. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, 8.Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG unter Anwendung des Paragraph 27, Absatz 5, StGB nach Paragraph 27, Absatz 5, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet. Mit Urteil des Landegerichtes XXXX vom 09.08.2022, GZ. XXXX , wurde der BF wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 15 Abs. 1,12 zweiter Fall StGB und wegen dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und
§§ 31Abs. 1, 40 St
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.5.2022 zu XXXX nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zusammengefasst im Wesentlichen zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von Frühjahr 2020 bis 30.03.2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, als Verkäufer und Vermittler vorschriftswidrig Suchtgift in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain anderen, gegen gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. versucht hat zu überlassen. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass der BF andere Personen dazu bestimmt hat, Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain gegen gewinnbringenden Verkauf an unbekannte Abnehmer zu überlassen, sowie eine, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar im Zeitraum Jänner 2022 bis März 2022 zumindest 1800 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,9 % Delta- 9-THC und 11,77 % THCA (mithin die 6,10-fache Grenzmenge) und 30 Gramm Kokain mit zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt. Der BF konsumierte zwar selbst Suchtmittel, er überließ das Suchtgift jedoch überwiegend dazu, um sich seinen sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das Gewinnstreben und der lange Tatzeitraum gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift. Mit Urteil des Landegerichtes römisch 40 vom 09.08.2022, GZ. römisch 40 , wurde der BF wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 Absatz eins,,12 zweiter Fall StGB und wegen dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und
Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.5.2022 zu römisch 40 nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zusammengefasst im Wesentlichen zu Grunde, dass der BF im Zeitraum von Frühjahr 2020 bis 30.03.2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, als Verkäufer und Vermittler vorschriftswidrig Suchtgift in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain anderen, gegen gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. versucht hat zu überlassen. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass der BF andere Personen dazu bestimmt hat, Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain gegen gewinnbringenden Verkauf an unbekannte Abnehmer zu überlassen, sowie eine, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar im Zeitraum Jänner 2022 bis März 2022 zumindest 1800 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,9 % Delta- 9-THC und 11,77 % THCA (mithin die 6,10-fache Grenzmenge) und 30 Gramm Kokain mit zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt. Der BF konsumierte zwar selbst Suchtmittel, er überließ das Suchtgift jedoch überwiegend dazu, um sich seinen sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das Gewinnstreben und der lange Tatzeitraum gewertet, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift. Mit Schriftsatz vom 03.11.2022, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot zu erlassen, die Abschiebung für zulässig zu erklären sowie einen ordentlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Dem BF wurde eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Dieser Schriftsatz wurde dem BF nachweislich zugestellt, eine Stellungnahme erfolgte bis zur Bescheid Erstellung jedoch nicht.Mit Schriftsatz vom 03.11.2022, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot zu erlassen, die Abschiebung für zulässig zu erklären sowie einen ordentlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Dem BF wurde eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Dieser Schriftsatz wurde dem BF nachweislich zugestellt, eine Stellungnahme erfolgte bis zur Bescheid Erstellung jedoch nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2023, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Bescheid und Verfahrensanordnung, mit der dem BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, wurden dem BF nachweislich übermittelt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Bescheid und Verfahrensanordnung, mit der dem BF die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, wurden dem BF nachweislich übermittelt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, da sie die Entscheidung ohne die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme erlassen habe. Dazu wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF seit zwei Jahren eine Beziehung mit S.R. führe und sie regelmäßigen telefonischen Kontakt haben würden. Ein Einreiseverbot würde ein gemeinsames Familienleben erschweren und hätte der BF zu seinem Familien- und Privatleben näher befragt werden müssen. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe und die von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei zu hoch bemessen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben sowie eine Abschiebung für auf Dauer unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) – gemeint wohl VI. - ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes (unter Spruchpunkt IV.) – gemeint wohl VI. - auf eine angemessene Dauer herabsetzten; in eventu angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte V. und VI . zu beheben und festzustellen, dass dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, da sie die Entscheidung ohne die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme erlassen habe. Dazu wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF seit zwei Jahren eine Beziehung mit S.R. führe und sie regelmäßigen telefonischen Kontakt haben würden. Ein Einreiseverbot würde ein gemeinsames Familienleben erschweren und hätte der BF zu seinem Familien- und Privatleben näher befragt werden müssen. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe und die von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei zu hoch bemessen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben sowie eine Abschiebung für auf Dauer unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. (Einreiseverbot) – gemeint wohl römisch sechs. - ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes (unter Spruchpunkt römisch vier.) – gemeint wohl römisch sechs. - auf eine angemessene Dauer herabsetzten; in eventu angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs . zu beheben und festzustellen, dass dem BF eine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Algerien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Algerien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der BF hat im Bundesgebiet zwei
(2)Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die beide rechtskräftig negativ entschieden wurden. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, oder in einem der Schengenstaaten und ist auch nicht geduldet. Der BF war außer in Justizanstalten im Bundesgebiet nie melderechtlich erfasst. Der BF hat sich wiederholt seinem Verfahren entzogen. Der BF ist im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist weder kranken- noch sozialversichert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF war weder gemeinnützig noch ehrenamtlich tätig. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF ist laut eigenen Angaben seit zwei Jahren in einer Beziehung mit S.R., zu der er telefonischen Kontakt hat. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Zudem weist er auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. In Algerien leben noch die Eltern und Geschwister des BF. Der BF wurde in Österreich zweimal, davon einmal wegen Verbrechen und einmal wegen Vergehen nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX 09.08.2022, GZ. XXXX , wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, 15 Abs. 1,12 zweiter Fall StGB und wegen dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und
§§ 31Abs. 1, 40 St
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.5.2022 zu XXXX nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monaten rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift gewertet, erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das Gewinnstreben und der lange Tatzeitraum. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in XXXX im Zeitraum von Frühjahr 2020 bis 30.03.2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, als Verkäufer und Vermittler vorschriftswidrig Suchtgift in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain anderen, gegen gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. versucht hat zu überlassen. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass der BF andere Personen dazu bestimmt hat, Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain gegen gewinnbringenden Verkauf an unbekannte Abnehmer zu überlassen, sowie eine, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar im Zeitraum Jänner 2022 bis März 2022 zumindest 1800 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,9 % Delta- 9-THC und 11,77 % THCA (mithin die 6,10-fache Grenzmenge) und 30 Gramm Kokain mit zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt. Der BF hat die Straftaten überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes begangen. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass bei einem möglichen Strafrahmen von 15 Jahren unter Abwägung der Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF, sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartenden Folgen der Tate auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft, die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen ist. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 09.08.2022, GZ. römisch 40 , wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 Absatz eins,,12 zweiter Fall StGB und wegen dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und
Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.5.2022 zu römisch 40 nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 2 (zwei) Monaten rechtskräftig verurteilt. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift gewertet, erschwerend das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, das Gewinnstreben und der lange Tatzeitraum. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in römisch 40 im Zeitraum von Frühjahr 2020 bis 30.03.2022 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, als Verkäufer und Vermittler vorschriftswidrig Suchtgift in einer das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain anderen, gegen gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. versucht hat zu überlassen. Der Verurteilung lag weiters zu Grunde, dass der BF andere Personen dazu bestimmt hat, Cannabiskraut, Cannabisharz und Kokain gegen gewinnbringenden Verkauf an unbekannte Abnehmer zu überlassen, sowie eine, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar im Zeitraum Jänner 2022 bis März 2022 zumindest 1800 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,9 % Delta- 9-THC und 11,77 % THCA (mithin die 6,10-fache Grenzmenge) und 30 Gramm Kokain mit zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt. Der BF hat die Straftaten überwiegend zur Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhaltes begangen. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass bei einem möglichen Strafrahmen von 15 Jahren unter Abwägung der Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF, sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartenden Folgen der Tate auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft, die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen ist. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 19.01.2023 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Politische Lage Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 06.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020).Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 06.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020). In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vgl. HRW 13.1.2021, CIA 18.8.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, CIA 18.8.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021).Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021). Anlässlich des zweiten Jahrestages des Beginns der friedlichen Protestbewegung gingen am 22.2.2021 mehrere Tausend Demonstranten auf die Straßen und erneuerten ihre Forderungen nach einem umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021). Seitens Garda World wurde im Mai (GW 1.5.2021), Juni (GW 30.5.2021), Juli (GW 2.7.2021) und August 2021 (GW 3.8.2021) mit einer Fortsetzung der Proteste gerechnet (GW 3.8.2021; vgl. GW 2.7.2021, GW 30.5.2021, GW 1.5.2021). Protestierende und Oppositionsparteien lehnen weiterhin die von der Regierung vorgeschlagenen wirtschaftlichen und politischen Reformen ab und fordern eine Veränderung des gesamten politischen Establishments. Gewerkschaften haben häufig zu Streiks aufgerufen, was Schulen, Betriebe und Universitäten beeinträchtigt (GW 3.8.2021).Anlässlich des zweiten Jahrestages des Beginns der friedlichen Protestbewegung gingen am 22.2.2021 mehrere Tausend Demonstranten auf die Straßen und erneuerten ihre Forderungen nach einem umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021). Seitens Garda World wurde im Mai (GW 1.5.2021), Juni (GW 30.5.2021), Juli (GW 2.7.2021) und August 2021 (GW 3.8.2021) mit einer Fortsetzung der Proteste gerechnet (GW 3.8.2021; vergleiche GW 2.7.2021, GW 30.5.2021, GW 1.5.2021). Protestierende und Oppositionsparteien lehnen weiterhin die von der Regierung vorgeschlagenen wirtschaftlichen und politischen Reformen ab und fordern eine Veränderung des gesamten politischen Establishments. Gewerkschaften haben häufig zu Streiks aufgerufen, was Schulen, Betriebe und Universitäten beeinträchtigt (GW 3.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2020): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 25.8.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 17.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.8.2021 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2021): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 24.8.2021 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.6.2021): Regierungspartei FLN gewinnt in Algerien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/profiteure-des-wahlboykotts-regierungspartei-fln-gewinnt-in-algerien-17392467.html, Zugriff 31.8.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 24.8.2021 - GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may, Zugriff 27.8.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 25.8.2021 - MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 17.11.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 17.11.2021 Sicherheitslage Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vgl. GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021).]Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vergleiche GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021).] Der djihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden; Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen, was zur Verlagerung von Problemen in die Nachbarstaaten, z.B. Mali, geführt hat. Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vgl. ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vgl. AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021).Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vergleiche ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vergleiche AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 27.8.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.8.2021 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 27.8.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 - GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1, Zugriff 27.8.2021 - GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may, Zugriff 27.8.2021 - IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 6.10.2021).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er-Jahre abgenommen (AA 6.10.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit; rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten, staatlicher Zensur und Sperrung von Websites (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 6.10.2021). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.4.2022), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022, FH 28.2.2022). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 12.4.2022). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 28.2.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit
- Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste, zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 12.6.2020). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst. Mit März 2020, Beginn der COVID-Pandemie, wurden die Proteste ausgesetzt, aber im Februar 2021 fortgesetzt (FH 28.2.2022). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 12.4.2022). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 12.4.2022). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 21.3.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 21.3.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 21.3.2022 HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 25.8.2020 IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 25.8.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html, Zugriff 24.8.2021 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 28.2.2022). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 12.4.2022). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es
Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es
Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 21.3.2022 - USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 14.4.2022 Grundversorgung Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vgl. BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona- Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021).Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona- Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021). Im August 2020 wurde ein sozioökonomischer Wiederaufbauplan erörtert, um die Lebensmittel- und pharmazeutische Sicherheit zu gewährleisten, ein günstiges Geschäftsklima zu fördern und Sektoren mit hoher Wertschöpfung, den internationalen Handel und ausländische Direktinvestitionen zu stärken (BS 23.2.2022). Algerien genießt eine vorübergehende Atempause, da die Öl- und Gaspreise neue Höchststände erreichen und die COVID-19-Pandemie nachlässt. Die steigenden Einnahmen aus den Öl- und Gasexporten tragen zu einem deutlichen Rückgang des Außenfinanzierungsbedarfs und zu einer kurzfristigen Stabilisierung des wachsenden inländischen Finanzierungsbedarfs bei (WB 22.12.2021). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z.B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Aufgrund der politischen und pandemischen Schwierigkeiten ist die Versorgung der Bevölkerung trotz gegenteiliger Aussagen des Präsidenten nicht durchgängig sichergestellt. Einzelne Grundnahrungsmittel sind trotz Subventionen nur noch schwer erhältlich [Stand April 2021] (BAMF 19.4.2021). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2020 bei 11,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24- Jährige) 2019 bei 29,7 % [Anm. Wert für 2020 nicht vorhanden] (WKO 8.2021); nach anderen Angaben bei 17 % bzw. 50 % (RLS 7.4.2020). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v.a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Laut Weltbank betrug die Arbeitslosigkeit Ende 2019 12,3 %; dieser Wert ist jedoch im Gefolge der COVID-Pandemie sicherlich angestiegen, aktuelle verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM ( http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos ). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 1.9.2021 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 24.8.2021 - DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]
(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 26.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/4193RLS_2020_047/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 26.8.2021 - WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021, Zugriff 26.8.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2021): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 16.3.2021 Medizinische Versorgung Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020).Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante - Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Rückkehr Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EUStaaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 24.8.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Die algerischen Behörden melden nur mehr wenige COVID-19-Neuinfektionen pro Tag. Der Flugverkehr von Algerien nach Europa bzw. anderen Destinationen ist erst zu einem geringen Teil wiederaufgenommen, weitere Flugöffnungen sind angekündigt. Der Passagier-Fährverkehr wurde eingeschränkt wiederaufgenommen. Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme des Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt. Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate. Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson & Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten. Innerhalb Algeriens sind Inlandsflugrouten und der Eisenbahnverkehr teilweise wieder geöffnet. Diese Vorschriften sind einer ständigen Evaluierung und Änderung unterworfen. Es bestehen im ganzen Land keine Ausgangssperren mehr. Öffentliche Strände, Kultur- und Sporteinrichtungen sind wieder geöffnet. In Teilen ist der Zutritt allerdings nur mit Impfnachweis möglich. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig einschränkende Anordnungen verfügen. Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert. Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (24.3.2022): Coronavirus: Situation in Algerien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, Zugriff 20.9.2022 Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des BFs in seinen Heimatstaat Algerien für diesen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des BFs in seinen Heimatstaat Algerien für diesen keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr weder der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage noch würde er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, dort leben seine Familienangehörigen. Auch sonst wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die Abschiebung des BFs in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre. Eine Gefährdung des BFs im Falle seiner Rückkehr wurde zudem nicht behauptet. Es besteht sohin keine reale Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
§ 1Z 10 der HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.Eine Gefährdung des BFs im Falle seiner Rückkehr wurde zudem nicht behauptet. Es besteht sohin keine reale Gefahr, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Paragraph eins, Ziffer 10, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
- Zur Person des BF: Da der BF entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen Verfahren auf internationalen Schutz, seiner wiederholten Entziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergeben sich unbestritten aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich ebenfalls als dem unbestritten gebliebenen Verfahrensakt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem gesundheitlichen Zustand in Verbindung mit seinen Angaben, dass er im Bundesgebiet „schwarz“ gearbeitet hat. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Algerien ergeben sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.06.2021 anlässlich seines Folgeantrages. Dass der BF in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Insbesondere lassen seine erstmalig im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Angaben zu seiner Lebensgefährtin, jegliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit vermissen, sodass dies letztlich als reine Schutzbehauptung anzusehen sind, die lediglich den Zweck verfolgt eine allfällige Abschiebung, wegen Art. 8 EMRK, zu verhindern. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der BF nunmehr behauptet, dass er seit zwei Jahren in einer Beziehung steht, wobei er diese anlässlich seiner Einvernahme im Juni 2021 – sohin weniger als 2 Jahre - mit keinem Wort erwähnt hat und auf die damalige Frage des Einvernahme Leiters ausführte, dass er in Österreich keine Beziehung habe. Dass der BF überdies lediglich telefonischen Kontakt zu seiner Freundin hat und auch keine Besuche in der JA aufscheinen runden das Gesamtbild ab, sodass dahingehend die Feststellung zu treffen war, dass der BF über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügt. Dass der BF in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Insbesondere lassen seine erstmalig im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Angaben zu seiner Lebensgefährtin, jegliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit vermissen, sodass dies letztlich als reine Schutzbehauptung anzusehen sind, die lediglich den Zweck verfolgt eine allfällige Abschiebung, wegen Artikel 8, EMRK, zu verhindern. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der BF nunmehr behauptet, dass er seit zwei Jahren in einer Beziehung steht, wobei er diese anlässlich seiner Einvernahme im Juni 2021 – sohin weniger als 2 Jahre - mit keinem Wort erwähnt hat und auf die damalige Frage des Einvernahme Leiters ausführte, dass er in Österreich keine Beziehung habe. Dass der BF überdies lediglich telefonischen Kontakt zu seiner Freundin hat und auch keine Besuche in der JA aufscheinen runden das Gesamtbild ab, sodass dahingehend die Feststellung zu treffen war, dass der BF über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügt. Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. Der BF brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.02.
- Die Feststellungen zu den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichtes zur Strafbemessung ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX .Die Feststellungen zu den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichtes zur Strafbemessung ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 . Die Feststellung, dass beim BF im Fall einer Rückkehr nach Algerien keine reale Gefahr besteht, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich aus der Tatsache, dass eine Gefährdung nicht vorgebracht wurde. Die Feststellung zu seiner Festnahme am 30.03.2022 ergibt sich aus der dem Akt inneliegenden Vollzugsinformation und die derzeitige Anhaltung in Strafhaft aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR. 2.
- Zum Herkunftsstaat:Die Feststellung zu seiner Festnahme am 30.03.2022 ergibt sich aus der dem Akt inneliegenden Vollzugsinformation und die derzeitige Anhaltung in Strafhaft aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR. , 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Algerien gilt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt –
§ 19Abs 5 BFA-VG i
Vm § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.Algerien gilt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt –
Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Der BF ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des BFs vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und wurde auch in der Beschwerde, dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen nicht substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen und diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da sich der BF allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Da sich der BF allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Aufenthaltsbeendigung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BFs in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar, wobei dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der BF außer in Haftanstalten nie über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt hat. Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523) und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06). Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523) und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06). strafrechtliche Verurteilungen stellen zudem Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113).strafrechtliche Verurteilungen stellen zudem Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Zu prüfen wäre ein etwaiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF. Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96, vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Zum Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101 und VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96, vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Dahingehend ist festzuhalten, dass der BF, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Bundesgebiet führt. Weder wurde ein gemeinsamer Haushalt bzw. das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnsitzadresse behauptet, noch wurde im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, dass eine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Dass der BF zudem während seiner nunmehr bereits einjährigen Haftdauer keine Besuche erhalten hat, lässt nur den Schluss zu, dass es sich hiebei, jedenfalls um kein Familienleben handelt, welches die Anforderungen an ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht erfüllt. Dahingehend ist festzuhalten, dass der BF, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Bundesgebiet führt. Weder wurde ein gemeinsamer Haushalt bzw. das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnsitzadresse behauptet, noch wurde im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, dass eine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Dass der BF zudem während seiner nunmehr bereits einjährigen Haftdauer keine Besuche erhalten hat, lässt nur den Schluss zu, dass es sich hiebei, jedenfalls um kein Familienleben handelt, welches die Anforderungen an ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht erfüllt. Der Vollständigkeithalber wird darauf hingewiesen,, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein BF im Kontext des Art. 8 MRK auch nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin berufen kann, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060 mit Hinweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199), was im gegenständlichen Fall seitens des BF auch unbestritten geblieben ist. Der Vollständigkeithalber wird darauf hingewiesen,, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein BF im Kontext des Artikel 8, MRK auch nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin berufen kann, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060 mit Hinweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199), was im gegenständlichen Fall seitens des BF auch unbestritten geblieben ist. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch seine Ausreise aus Österreich gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel anderweitig aufrecht zu erhalten, wie er dies, wie in der Beschwerde ausgeführt, auch bisher gemacht hat. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass beim BF keine entscheidungsrelevanten Gründe vorliegen, welche im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Anspruch des BF auf Verbleib im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK erkennen lassen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und