Obsah (14)
Art. 28§ 22aArt. 133Art. 18§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 20a§ 76§ 35Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2023 GeschäftszahlI423 2265901-1 SpruchI423 2265901-1/15E, I423 2265901-1/15E, SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 26.01.2023 MÜNDLICH
Art. 28Abs. 2 Dublin III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt (spätestens) am 18.01.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Bei seiner illegalen Einreise wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und war nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Aufenthaltstitels.
- Im Zuge der Identitätsfeststellung trat der Umstand zum Vorschein, dass der Beschwerdeführer bereits in der Slowakei unter Angabe einer weiteren Aliasidentität aufgegriffen wurde.
- Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge festgenommen und noch am selben Tag, dem 18.01.2023, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung des Überstellungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe eine Verlobte, die in Österreich lebe, und er sei aus der Türkei wegen der „Blutrache“ vor seiner und der Familie seiner Ex-Ehegattin geflüchtet sei. Er habe schon im Jahr 2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt, welcher jedoch abgewiesen wurde. Nun sei die Blutrache aufgrund der Scheidung im Jahr 2021 wieder neu entfacht worden und fürchte er um sein Leben. Außerdem möchte er bei seiner Verlobten in Österreich bleiben.
- Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 19.01.2023, Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sei im österreichischen Bundesgebiet nicht amtlich gemeldet und gehe weder einer legalen Beschäftigung nach noch sei er sozialversichert. Der Beschwerdeführer unterliege einem Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung; ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit der Slowakei sei eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer gebe an, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen. Er habe sich in der Slowakei seinem Verfahren bzw. einer Abschiebung oder Überstellung entzogen. Im Fall des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet nicht in irgendeiner Form sozial verankert sei und versucht habe, in Österreich unterzutauchen oder nach Deutschland weiterzureisen, nachdem er sich in der Slowakei seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung entzogen habe, bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Entscheidung auch verhältnismäßig; mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Mitgliedsstaat sei unverzüglich eingeleitet worden und könne mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung des Beschwerdeführers gerechnet werden.4. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 19.01.2023, Zl. römisch 40 , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, sei im österreichischen Bundesgebiet nicht amtlich gemeldet und gehe weder einer legalen Beschäftigung nach noch sei er sozialversichert. Der Beschwerdeführer unterliege einem Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung; ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit der Slowakei sei eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer gebe an, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen. Er habe sich in der Slowakei seinem Verfahren bzw. einer Abschiebung oder Überstellung entzogen. Im Fall des Beschwerdeführers, der im Bundesgebiet nicht in irgendeiner Form sozial verankert sei und versucht habe, in Österreich unterzutauchen oder nach Deutschland weiterzureisen, nachdem er sich in der Slowakei seinem Verfahren bzw. seiner Abschiebung entzogen habe, bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Entscheidung auch verhältnismäßig; mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden. Ein Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Mitgliedsstaat sei unverzüglich eingeleitet worden und könne mit einer baldigen Zustimmung und Überstellung des Beschwerdeführers gerechnet werden.
- Gegen den angefochtenen Mandatsbescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.01.2023, in welcher unter anderem die Durchführung einer Verhandlung, der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Schubhaft und der Ersatz von Aufwendungen beantragt wurde.
- Am 26.01.2023 führte das Bundverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durch. Die Entscheidung wurde mündlich verkündet, am 09.02.2023 beantragte die Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht fest. Er führt außerdem die im Spruch genannten Identitätsdaten und durchlief unter Angabe einer anderen Identität ein Asylverfahren in Österreich gemeinsam mit seiner damaligen Frau und den Kindern. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX vom 21.02.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer kehrte im Juni 2017 in die Türkei zurück. Von seiner Frau ist er mittlerweile geschieden. Die Kinder leben bei seiner Exgattin in der Türkei.2.1.
- Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht fest. Er führt außerdem die im Spruch genannten Identitätsdaten und durchlief unter Angabe einer anderen Identität ein Asylverfahren in Österreich gemeinsam mit seiner damaligen Frau und den Kindern. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ römisch 40 vom 21.02.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer kehrte im Juni 2017 in die Türkei zurück. Von seiner Frau ist er mittlerweile geschieden. Die Kinder leben bei seiner Exgattin in der Türkei. 2.1.
- Nach seinem Aufgriff in der Slowakei leitete der Mitgliedsstaat ein Konsultationsverfahren mit Österreich ein. Da das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer ausreiste, lehnte Österreich ab. Der Beschwerdeführer entzog sich den slowakischen Behörden und stellte am 18.01.2023 in Österreich einen Folgeantrag. Vor seiner Asylantragstellung meldete er keinen Wohnsitz in Österreich an. Auch seitens der österreichischen Behörden (gegenständlich seitens der belangten Behörde) wurde ein Konsultationsverfahren
Art. 18Dublin-III-VO eingeleitet.2.1.2.
Nach seinem Aufgriff in der Slowakei leitete der Mitgliedsstaat ein Konsultationsverfahren mit Österreich ein. Da das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer ausreiste, lehnte Österreich ab. Der Beschwerdeführer entzog sich den slowakischen Behörden und stellte am 18.01.2023 in Österreich einen Folgeantrag. Vor seiner Asylantragstellung meldete er keinen Wohnsitz in Österreich an. Auch seitens der österreichischen Behörden (gegenständlich seitens der belangten Behörde) wurde ein Konsultationsverfahren
Artikel 18, Dublin-III-VO eingeleitet.
2.1.
- Seit dem 18.01.2023 befindet er sich in Schubhaft, welche mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde angeordnet wurde. Er war bei der Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung. 2.1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er war während seines ersten Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufhältig, besondere Bindungen bestehen aber nicht mehr. Ein erneutes schützenswertes Privat- und Familienleben hat sich nicht entwickelt. Die von ihm angegebene Verlobte vermag keine derartige Bindung zu entfalten, dass ein Familienleben oder eine familienähnliche Konstellation festzustellen war. Er verfügt über kein eigenes Einkommen, keine Unterkunft und konnte er keine ausreichenden Mittel zu Sicherung seines Aufenthalts angeben. 2.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 2.3.
- Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig durch mehrere Schengenstaaten in das österreichische Bundesgebiet ein. 2.3.
- Am 29.11.2022 eröffnete die slowakische Behörde ein Konsultationsverfahren mit Österreich. Am 15.12.2022 teilte die belangte Behörde den slowakischen Kollegen mit, dass aufgrund freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers am 06.06.2017 zurück in die Türkei, keine Zuständigkeit Österreichs aufgrund des Asylantrags aus dem Jahr 2015 mehr besteht. Mit Schreiben vom 16.12.2022 teilte die slowakische Behörde mit, dass Österreich bis zur Vorlage der entsprechenden Dokumente weiterhin als für den Beschwerdeführer als zuständig erachtet wird. Die belangte Behörde legte die Ausreisebestätigung aus dem Jahr 2017 den slowakischen Kollegen am 21.12.2022 vor. Die slowakische Behörde teilte am 27.12.2022 mit, dass sie weiterhin von der Zuständigkeit Österreichs ausgeht, da nicht ersichtlich ist, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise bereits rechtskräftig abgeschlossen war oder nicht. Die belangte Behörde teilte der slowakischen am 28.12.2022 mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits am 21.02.2017 negativ entschieden wurde und sich so keine Zuständigkeit Österreichs mehr ergibt. Der Beschwerdeführer entzog sich den slowakischen Behörden und stellte daraufhin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2.3.
- Der Beschwerdeführer achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, verhielt sich nicht vertrauenswürdig und versucht seit jeher, seine wahre Identität durch Angabe von Aliasnamen, -geburtsdaten und –staatsangehörigkeiten zu verbergen. Der Beschwerdeführer hat sich bereits dem Rückkehrverfahren in der Slowakei entzogen. Er hielt sich bewusst illegal in Österreich auf, missachtete die Meldevorschriften und versuchte damit, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und sich dem Zugriff derselben zu entziehen. 2.3.
- Der Beschwerdeführer hatte bislang keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich und übte keine legale Beschäftigung im Bundesgebiet aus. Er hat in Österreich auch keine nennenswerten familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. 2.3.
- Bereits im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Ehegattin und den beiden Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG zu GZ XXXX vom 21.02.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Im Juni 2017 kehrte der Beschwerdeführer zurück in die Türkei, wo er im Jahr 2021 sich von seiner Ehegattin scheiden ließ. 2.3.
- Bereits im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Ehegattin und den beiden Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG zu GZ römisch 40 vom 21.02.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Im Juni 2017 kehrte der Beschwerdeführer zurück in die Türkei, wo er im Jahr 2021 sich von seiner Ehegattin scheiden ließ. 2.3.
- Schon im ersten Asylverfahren trat der Beschwerdeführer unter verschiedenen Namen und Geburtsdaten auf. Im Asylverfahren in der Slowakei gab er an Staatsangehöriger Syriens zu sein und nannte abermals eine Aliasidentität. Der Beschwerdeführer ist daher nicht vertrauenswürdig und besteht deshalb eine erhebliche Gefahr des erneuten Untertauchens. 2.3.
- In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde ein Konsultationsverfahren
Art. 18
Dublin-III-VO eingeleitet wurde und die Zustimmung bezüglich der Übernahme seitens der Slowakei ist noch ausständig. Vor dem Hintergrund des Konsultationsverfahrens mit der Slowakei ist realistisch, dass die tatsächliche Überstellung nach entsprechender oder stillschweigender Zustimmung zur Rückübernahme auch innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist durchgeführt wird. 2.3.7. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde ein Konsultationsverfahren
Artikel 18
, Dublin-III-VO eingeleitet wurde und die Zustimmung bezüglich der Übernahme seitens der Slowakei ist noch ausständig. Vor dem Hintergrund des Konsultationsverfahrens mit der Slowakei ist realistisch, dass die tatsächliche Überstellung nach entsprechender oder stillschweigender Zustimmung zur Rückübernahme auch innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist durchgeführt wird. 2.3.
- Der Beschwerdeführer war und ist nicht bereit, freiwillig in die Slowakei zurückzukehren. 2.
- Zur familiären und sozialen Komponente 2.3.
- Zum Zeitpunkt der Schubhaft lebten keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine engen sozialen Kontakte. 2.3.
- Der Beschwerdeführer war während seines ersten Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufhältig, besondere Bindungen bestehen aber nicht mehr. Er reiste mit seiner damaligen Gattin und den Kindern in die Türkei zurück, das Familienleben verlagerte sich damit wieder in den Herkunftsstaat. Ein erneutes schützenswertes Privat- und Familienleben hat sich nicht entwickelt, auch nicht mit der angeblichen Verlobten. 2.3.
- Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 2.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. 3.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 3.1.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen anlässlich der Erstbefragung am 18.01.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner Einvernahme vor der erkennenden Richterin am 26.01.
- Hierbei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, nicht in die Slowakei zurück, sondern vielmehr hier in Österreich bei seiner Verlobten bleiben zu wollen. Zudem gab er an, dass er bei seiner Verlobten lebe, keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehe und derzeit über lediglich Barmittel in der Höhe von EUR 42,70 im Inland verfüge, woraus sich die Mittellosigkeit ergibt. 3.2.
- Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere gab der Beschwerdeführer im Verfahren nach seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er gesund sei (Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2023, S. 4). Zur Haftfähigkeit haben sich keinerlei Bedenken ergeben. Es wurden auch keine relevanten Umstände vorgetragen, dass die Haft in Bezug auf den Gesundheitszustand unverhältnismäßig wäre. 3.1.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister. 3.1.
- Die Feststellungen zum Aufgriff und dem Verfahren in der Slowakei basieren auf einer Einsichtnahme in das IZR und den entsprechenden Unterlagen über die wechselseitigen Konsultationsverfahren. 3.1.
- Der Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. 3.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 3.2.
- Aus seinem bisherigen Verhalten ist unzweifelhaft abzulesen, dass der Beschwerdeführer gänzlich vertrauensunwürdig ist. Im Falle seiner Freilassung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer abermals sofort untertauchen wird, um nicht in die Türkei abgeschoben bzw. die Slowakei überstellt zu werden. Es besteht sohin akute Fluchtgefahr und notwendiger Sicherungsbedarf, zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht nennenswert integriert und auch nicht gemeldet ist. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann im Hinblick auf das zu erwartende Verhalten des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Sicherheitsleistung scheidet mangels Vermögenswerten aus. 3.2.
- Damit hat der Beschwerdeführer klar gezeigt, dass er weder als kooperativ noch als vertrauenswürdig angesehen werden kann. Dass der Beschwerdeführer mit den Behörden kooperieren und sich beispielsweise einer regelmäßigen Meldeverpflichtung im Rahmen eines gelinderen Mittels unterziehen würde, lässt sich aus dem aufgezeigten Vorverhalten des Beschwerdeführers gerade nicht folgern. 3.2.
- Der Beschwerdeführer hat eine legale Berufstätigkeit nicht behauptet und kann nicht von einem periodischen Einkommen ausgegangen werden. Eine nachhaltige Einkunftsquelle im Bundesgebiet, die dem Beschwerdeführer zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse verhelfen kann, war daher nicht zu erkennen. 3.
- Zur familiären und sozialen Komponente 3.3.
- Während seines ersten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig, besondere Bindungen bestehen aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. Er reiste mit seiner damaligen Gattin und den Kindern in die Türkei zurück, das Familienleben verlagerte sich damit wieder in den Herkunftsstaat. Die Angaben zur Exfrau und den Kindern ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA. 3.3.
- Ein erneutes schützenswertes Privat- und Familienleben hat sich nicht entwickelt. Die von ihm angegebene Verlobte vermag keine derartige Bindung zu entfalten, dass ein Familienleben oder eine familienähnliche Konstellation festzustellen war. 3.3.
- Zunächst gilt festzuhalten, dass er die Genannte in der Türkei kennengelernt haben will. In Anbetracht der Angaben der Genannten in ihrem Asylverfahren, wonach sie sich in der Türkei nur 15 Tage aufgehalten hätte, ist eine entstandene Beziehung nicht glaubhaft. Selbst wenn man ihren drei Tage später vor der belangten Behörde getätigten Angaben Glauben schenkt, wonach sie sich etwa sechs Monate in der Türkei aufgehalten hätte, ist auch dieser Zeitraum als sehr kurz anzusehen, in dem eine tiefgreifende Beziehung entstanden wäre bis hin zur Verlobung. 3.3.
- Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, seine angebliche Verlobte im Juli 2021 kennengelernt und mit ihr ca. einen Monat zusammengelebt zu haben. Nach etwa 20 Tagen hätten sie sich verlobt. Vor diesem noch weiter eingeschränkten zeitlichen Hintergrund ist eine intensive Bindung nicht zu erkennen. Gegen eine tiefgreifende Beziehung spricht weiters auch, dass sie trotz Verlobung ohne ihn nach Österreich weiterreiste, um dort allein einen Asylantrag zu stellen und erwähnte die Genannte den Beschwerdeführer und eine Beziehung mit ihm in ihrem Asylverfahren mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer meldete sich auch nicht bei der Genannten an, sondern stellte zunächst einen Asylfolgeantrag. Dem Beweisantrag war daher nicht zu entsprechen, da schon aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der maximal zweimonatigen gemeinsamen Zeit bis zur alleinigen Weiterreise der Genannten im September 2021 ohnehin kein maßgebliches Privat- und Familienleben zu erblicken war, selbst wenn die Zeugin die Beziehung bestätigt hätte. Aufgrund des nicht glaubhaften bzw. als nicht schützenswert einzustufendes Familienleben ergibt sich auch die Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer keine geeignete und gesicherte Unterkunftmöglichkeit bei der genannten Verlobten zur Verfügung steht.
- Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) 4.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:4.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 4.1.
- Gesetzliche Grundlage: Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 –FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 –FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“ Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. (…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27
Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)“ „Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)„Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ 4.1.
- Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, 4.1.
- Die vorliegend zu beurteilende Schubhaft wurde auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG (in der seit
- September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.4.1.
- Die vorliegend zu beurteilende Schubhaft wurde auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (in der seit
- September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. 4.1.
- "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.4.1.
- "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 3 FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 3, FPG sieht solche Kriterien vor. Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 4.1.
- Es gilt darauf hinzuweisen, dass
§ 20aAbs.
3 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Demgemäß kommt ein Abspruch über die Fortsetzung der Schubhaft nur bei aufrechter Schubhaft in Betracht (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138). Zumal sich der BF im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Schubhaft befindet, hatte ein Abspruch über die Fortsetzung der Schubhaft folglich zu unterbleiben.4.1.5. Es gilt darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 20 a, Absatz 3, BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Demgemäß kommt ein Abspruch über die Fortsetzung der Schubhaft nur bei aufrechter Schubhaft in Betracht vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138). Zumal sich der BF im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Schubhaft befindet, hatte ein Abspruch über die Fortsetzung der Schubhaft folglich zu unterbleiben. 4.1.
- Der Beschwerdeführer ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.4.1.
- Der Beschwerdeführer ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 4.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht von Sicherungsbedarf und erheblicher Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ausgegangen ist.4.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht von Sicherungsbedarf und erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer reiste illegal durch mehrere Schengenstaaten in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat sich bereits seinem Verfahren in der Slowakei entzogen und ist dort untergetaucht, indem er nach Österreich weiterreiste. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer nicht an Meldevorschriften gehalten und versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hielt sich unter Missachtung der Meldevorschriften unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, im Weiteren lehnt er seine Überstellung in die Slowakei vehement ab und ist anzunehmen, dass er diese zu umgehen bzw. zu behindern versuchen wird. Darüber hinaus stellt der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers einen Folgeantrag dar und hat er bereits vor slowakischen Behörden falsche Angaben über seine Identität gemacht. Er hat sich den Behörden dort entzogen und ist nach Österreich weiteregereist. Auch ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer sich diesem Überstellungsverfahren in die Slowakei entziehen wird, da er seine Rückkehr in die Slowakei vehement verweigert und angibt, einen Bruder in Deutschland zu haben. Aufgrund all dieser Umstände war anzunehmen, dass der Beschwerdeführer versuchen wird, einer drohenden Rückkehr zu entgehen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG war damit jedenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hielt sich unter Missachtung der Meldevorschriften unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, im Weiteren lehnt er seine Überstellung in die Slowakei vehement ab und ist anzunehmen, dass er diese zu umgehen bzw. zu behindern versuchen wird. Darüber hinaus stellt der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers einen Folgeantrag dar und hat er bereits vor slowakischen Behörden falsche Angaben über seine Identität gemacht. Er hat sich den Behörden dort entzogen und ist nach Österreich weiteregereist. Auch ist es naheliegend, dass der Beschwerdeführer sich diesem Überstellungsverfahren in die Slowakei entziehen wird, da er seine Rückkehr in die Slowakei vehement verweigert und angibt, einen Bruder in Deutschland zu haben. Aufgrund all dieser Umstände war anzunehmen, dass der Beschwerdeführer versuchen wird, einer drohenden Rückkehr zu entgehen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG war damit jedenfalls erfüllt. Ebenfalls ist der Beschwerdeführer von der Slowakei nach Österreich weitergereist und hat sich somit den slowakischen Behörden entzogen und damit weiters den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b erfüllt.Ebenfalls ist der Beschwerdeführer von der Slowakei nach Österreich weitergereist und hat sich somit den slowakischen Behörden entzogen und damit weiters den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, erfüllt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren angegeben, dass sein Bruder in Deutschland lebt und aufgrund der wiederholten Angabe, dass er auf keinen Fall in die Slowakei zurück möchte, ist anzunehmen, dass er sich dem Überstellungsverfahren in die Slowakei entziehen wird und waren aus diesem Grund auch die Tatbestandselemente des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c erfüllt.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren angegeben, dass sein Bruder in Deutschland lebt und aufgrund der wiederholten Angabe, dass er auf keinen Fall in die Slowakei zurück möchte, ist anzunehmen, dass er sich dem Überstellungsverfahren in die Slowakei entziehen wird und waren aus diesem Grund auch die Tatbestandselemente des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über seine angebliche Verlobte im Bundesgebiet, intensive oder enge Nahebeziehung zu dieser ist jedoch im Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war bereits nach seiner Beamtshandlung in der Slowakei bewusst, dass dieser Mitgliedsstaat für sein Verfahren zuständig sein wird und gab er dazu selbst an, nach Österreich oder Deutschland zu wollen. Da er auch Deutschland als mögliche Option angab, weil dort sein Bruder lebe, ist der ausschließliche Wille, bei seiner angeblichen Verlobten bleiben zu wollen, nicht gegeben und damit auch anzunehmen, dass er auch nach Deutschland weiterreisen könnte. Eine Rückführung in die Slowakei lehnte er ab, auch nachdem ihm in der Beschwerdeverhandlung ein legaler Weg zur Einreise und Heirat aufgezeigt wurde. In dem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte annahmen, dass die Genannte nicht in die Türkei oder die Slowakei hätte reisen dürfen, zumal ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Wenn der Beschwerdeführer einräumt, sich in diese Richtung zu wenig informiert zu haben, ist entgegen zu halten, dass er sich über mögliche Visaanträge in europäischen Ländern und deren Erfolgschancen hinlänglich informiert hat und ihm wohl auch zuzutrauen ist, die Reisefreiheiten einer subsidiär Schutzberechtigten in Erfahrung zu bringen. Bei Bestehen eines unbedingten Heiratswillens hätte sich wohl auch die Verlobte damit auseinander gesetzt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über seine angebliche Verlobte im Bundesgebiet, intensive oder enge Nahebeziehung zu dieser ist jedoch im Verfahren nicht glaubhaft hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war bereits nach seiner Beamtshandlung in der Slowakei bewusst, dass dieser Mitgliedsstaat für sein Verfahren zuständig sein wird und gab er dazu selbst an, nach Österreich oder Deutschland zu wollen. Da er auch Deutschland als mögliche Option angab, weil dort sein Bruder lebe, ist der ausschließliche Wille, bei seiner angeblichen Verlobten bleiben zu wollen, nicht gegeben und damit auch anzunehmen, dass er auch nach Deutschland weiterreisen könnte. Eine Rückführung in die Slowakei lehnte er ab, auch nachdem ihm in der Beschwerdeverhandlung ein legaler Weg zur Einreise und Heirat aufgezeigt wurde. In dem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte annahmen, dass die Genannte nicht in die Türkei oder die Slowakei hätte reisen dürfen, zumal ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Wenn der Beschwerdeführer einräumt, sich in diese Richtung zu wenig informiert zu haben, ist entgegen zu halten, dass er sich über mögliche Visaanträge in europäischen Ländern und deren Erfolgschancen hinlänglich informiert hat und ihm wohl auch zuzutrauen ist, die Reisefreiheiten einer subsidiär Schutzberechtigten in Erfahrung zu bringen. Bei Bestehen eines unbedingten Heiratswillens hätte sich wohl auch die Verlobte damit auseinander gesetzt. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Barmittel die ihm eine vorübergehende und nachhaltige Existenzsicherung ermöglicht hätte und war in Anbetracht seines Vorverhaltens auch diesbezüglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Umstand die Flucht ergriffen hätte. Eine berufliche Verankerung oder einen gesicherten Wohnsitz, wies der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht vom Untertauchen abgehalten worden wäre. In einer Gesamtbetrachtung war daher auch der Tatbestand des jedenfalls § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.Weiter verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Barmittel die ihm eine vorübergehende und nachhaltige Existenzsicherung ermöglicht hätte und war in Anbetracht seines Vorverhaltens auch diesbezüglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Umstand die Flucht ergriffen hätte. Eine berufliche Verankerung oder einen gesicherten Wohnsitz, wies der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb er auch in dieser Hinsicht nicht vom Untertauchen abgehalten worden wäre. In einer Gesamtbetrachtung war daher auch der Tatbestand des jedenfalls Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 lit. b, c und Z 9 FPG und im Weiteren auch der Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG waren somit jedenfalls erfüllt und war beim Beschwerdeführer sowohl erhebliche Fluchtgefahr als auch Sicherungsbedarf gegeben.Die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, Litera b, c und Ziffer 9, FPG und im Weiteren auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG waren somit jedenfalls erfüllt und war beim Beschwerdeführer sowohl erhebliche Fluchtgefahr als auch Sicherungsbedarf gegeben. 4.1.
- Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich – wie zuvor schon ausgeführt – weder über eine nennenswerte familiäre, noch über eine nennenswerte soziale Verankerung. Allenfalls bestehende Freund- oder Bekanntschaften, konnten den Beschwerdeführer auch bisher nicht davon abhalten, sich rechtskonform zu verhalten. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet in keinster Weise verwurzelt. Weiterhin sind keine derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Dass der Beschwerdeführer durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und bestand auch eine jederzeitige medizinische Kontrolle und Versorgung. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kam daher ein geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen sind, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Nachdem der Beschwerdeführer am 18.01.2023 in Schubhaft genommen wurde, war die Rückmeldung der slowakischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers noch ausstehend. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war daher im Ergebnis auch verhältnismäßig. 4.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte.4.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, bei welchen er sich bereits seinem Verfahren in der Slowakei durch Untertauchen entzogen hat und sich in Österreich unter Missachtung der Meldevorschriften vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestand. Die Verhängung eines gelinderen Mittels ist daher nicht in Betracht gekommen. 4.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit auch eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 4.1.
- Erhebliche Ermittlungs- oder Begründungsmängel waren gerade auch vor dem Hintergrund des bekämpften Bescheides als Mandatsbescheid
§ 57AVG für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach inhaltlicher Prüfung zu keinem anderen Ergebnis als die belangte Behörde und waren die vorhandenen Ermittlungsergebnisse im konkreten Einzelfall für die Anordnung der Schubhaft jedenfalls ausreichend.4.1.11. Erhebliche Ermittlungs- oder Begründungsmängel waren gerade auch vor dem Hintergrund des bekämpften Bescheides als Mandatsbescheid
Paragraph 57, AVG für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach inhaltlicher Prüfung zu keinem anderen Ergebnis als die belangte Behörde und waren die vorhandenen Ermittlungsergebnisse im konkreten Einzelfall für die Anordnung der Schubhaft jedenfalls ausreichend. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig zu erklären. 4.2. Zum Kostenbegehren
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, festgesetzt.Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, festgesetzt. Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
§ 35Vw
GVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien der Fluchtgefahr, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien der Fluchtgefahr, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2265901.1.00